Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Teilweise Anrechnung

Rz. 56 Bei dieser Berechnungsmethode ist der Anwalt so zu stellen, als hätte er das Mahnverfahren von vornherein nur für den Mandanten, der das streitige Verfahren durchgeführt hat, allein durchgeführt. Insofern bleibt dem Rechtsanwalt zusätzlich die Erhöhung gemäß VV 1008 hinsichtlich des Auftraggebers erhalten, für den das streitige Verfahren nicht durchgeführt wird. I. Ma...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verfahren vor dem Seemannsamt (Nr. 3)

Rz. 9 Die Zuständigkeit der Seemannsämter, nach dem SeemannsG in verschiedenen Arbeitssachen eine vorläufige Regelung zu treffen, ist mit dem Seearbeitsgesetz vom 20.4.2013, das das Beschwerderecht von Besatzungsmitgliedern im Vergleich zum Seemannsgesetz erheblich erweitert hat,[13] weggefallen. Das Seearbeitsgesetz weist der Berufsgenossenschaft Verkehr neben der Zuständig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zusätzliche Gebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen

Rz. 32 Darüber hinaus kann eine zusätzliche 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 4142 anfallen, wenn der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren mit Einziehung oder verwandten Maßnahmen befasst ist. Rz. 33 Zu beachten ist, dass die Gebühr nach VV 4142 in dem anschließenden erstinstanzlichen Verfahren nicht erneut anfallen kann, sondern insgesamt nur einmal (Anm. Abs. 3 zu VV 4142)...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Vergütungsfestsetzung

Rz. 234 Die Einigungsgebühr ist nach § 11 festsetzbar. Dies gilt auch dann, wenn die Einigung nicht vor Gericht protokolliert worden ist, sondern außergerichtlich geschlossen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass sich die Einigung zum Teil auch auf Gegenstände erstreckt, die im gerichtlichen Verfahren anhängig waren, da eine Vergütungsfestsetzung nur im gerichtlichen Verf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 4 Wegen der Bestimmung der Betragsrahmengebühr wird auf die grundlegenden Ausführungen bei §§ 3, 14 verwiesen (siehe § 3 Rdn 114 ff., § 14 Rdn 23 ff.). Rz. 5 Zu weiteren Erstattungsfragen betreffend sozialrechtliche Angelegenheiten, in denen das GKG nicht anwendbar ist, wird auf die grundlegenden Ausführungen zu Erstattungsfragen bei § 3 verwiesen (siehe § 3 Rdn 143 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Erstattungsfragen

Rz. 20 Der Umfang der Kostenerstattung in finanzgerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach § 139 FGO. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Die gesetzliche Vergütung des Anwalts ist dabei stets erstattungsfähig. Im Übrig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Umfang der Angelegenheit

Rz. 62 Wird gegen die Entscheidung des AG Rechtsbeschwerde eingelegt – unabhängig davon ob der Anwalt für den Mandanten gegen eine Entscheidung über einen Einspruch nach §§ 87f Abs. 4, 87g ff. oder gegen einen Umwandlungsbeschluss nach § 87i IRG Rechtsbeschwerde einlegt oder die Behörde gegen eine ablehnende Entscheidung gegen einen Umwandlungsantrag nach § 87i IRG Rechtsbes...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Wertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c)

Rz. 54 Der Verfahrenswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen des Hauptgegenstands in Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 für die Rechtsanwaltsgebühren festzusetzen, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei geführt wird. Für die Festsetzung des Gebührenwerts für die Anwaltsgebühren ist über § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG auf § 47...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 16 Wird der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren nach der WBO beauftragt, ist häufig eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde (§§ 1 ff. WBO) oder über die weitere Beschwerde (§§ 17 ff. WBO) vor einem Disziplinarvorgesetzten vorangegangen. Dort hat der Anwalt dann eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 2 verdient. Diese Vorbefassung soll durch eine Anrechnung der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Ex-ante-Betrachtung

Rz. 55 Für die Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Fertigung der Kopien oder Ausdrucke abzustellen. Nur wenn schon zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei feststand, dass die kopierten oder ausgedruckten Unterlagen für eine sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache nicht benötigt werden, scheidet die Erstattung aus.[85]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ist der Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt, erhält er die Geschäftsgebühr nach VV 2503. Sie beträgt 93,50 EUR. Wie die Geschäftsgebühr VV 2300 (VV Vorb. 2.3 Abs. 3) entsteht die Geschäftsgebühr auch im Rahmen der Beratungshilfe für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 20 Der Anwalt erhält die 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3403 zum einen für die Einreichung, die Anfertigung oder die Unterzeichnung von Schriftsätzen. Rz. 21 Durch die Gebühr werden auch begleitende Tätigkeiten, insbesondere die Entgegennahme der Information und die Beratung des Mandanten, abgegolten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Berufungs- und Revisionsverfahren

Rz. 22 In einem "durchschnittlichen" Berufungsverfahren ergeben sich hingegen folgende Gebühren: Die Erledigungsgebühr entspricht de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Wertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d)

Rz. 61 Der Verfahrenswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen des Hauptgegenstands in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 für die Rechtsanwaltsgebühren festzusetzen, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei geführt wird. Rz. 62 Die Rechtsprechung stellt hier in nichtvermögensre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information

Rz. 14 Die Gebühr nach VV 2503 fällt an, sobald der Rechtsanwalt eine der in Anm. Abs. 1 genannten Tätigkeiten ausübt. Der Abgeltungsbereich entspricht dem Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr nach VV 2300 (vgl. VV Vorb. 2.3 Abs. 3). Der Anwalt erhält die Gebühr VV 2503 zum einen für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Insoweit kann auf die Erl. zu V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einigungs-/Erledigungsgebühr, VV 1000, 1002

Rz. 162 Eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht entstehen, weil die Parteien über die Ansprüche nicht vertraglich verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000). Rz. 163 Hingegen kann eine Erledigungsgebühr entstehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Verfügung bzw. Erlass der zuvor unterlassenen Verfügung durch die Regulierungsbehörde e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Überblick

Rz. 1 VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 "Mahnverfahren" regelt die Gebühren, die dem im Mahnverfahren tätigen Rechtsanwalt erwachsen. Rz. 2 Entscheidend für die Frage, ob der Rechtsanwalt gebührenrechtlich im Mahnverfahren tätig ist, ist der ihm erteilte Auftrag. Insofern ist zwingend zu unterscheiden zwischen dem formellen Mahnverfahren und dem gebührenrechtlichen Mahnv...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung

Rz. 182 Für das Beschwerdeverfahren gemäß § 35 Abs. 3 und Abs. 4 KSpG gilt über § 35 Abs. 6 S. 1 KSpG § 90 EnWG . Danach kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit ein Beteiligter Kosten durch eine ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahren über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids

Rz. 12 Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids erhält der Anwalt des Antragstellers eine weitere 0,5-Gebühr nach VV 3308. Eine Erhöhung nach VV 1008 kommt hier nur in Betracht, wenn für den Anwalt nicht bereits die erhöhte Gebühr nach VV 3305, 1008 entstanden ist. Beide Erhöhungen können daher nicht nebeneinander eintreten (Anm. S. 2 zu VV 3308).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Zunächst Prüfungsauftrag – dann Rechtmittelauftrag

Rz. 22 Wird der Anwalt zunächst beauftragt, die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu prüfen und erhält er nach der Prüfung den Auftrag das Rechtsmittel einzulegen, dann ist die Sache eindeutig. Es liegen zwei Angelegenheiten i.S.d. § 15 vor. Der Anwalt erhält für die Prüfung die Gebühr der VV 2100 und für das Rechtsmittelverfahren die Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Erstattung

Rz. 134 Nach § 882a ZPO darf die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Zwangsvollstreckungsabsicht angezeigt hat. Auch die Zahlungsaufforderung ist damit erst nach Ablauf dieser Frist erforderlich. Werden vorher Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, sind die hierdurch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Terminsgebühr (VV 6212)

Rz. 3 VV 6212 legt die Terminsgebühr für die von VV 6211 erfassten Verfahren fest. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr je Verhandlungstag, und zwar grundsätzlich jeweils aus dem gleichen Gebührenrahmen. Die Terminsgebühr ist also unabhängig davon, ob es sich um den ersten Hauptverhandlungstag handelt oder um einen Fortsetzungstermin. Die Neuaufteilung der Gebührentatbe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Prozesskostenhilfeverfahren und Hauptsache – dieselbe Angelegenheit

Rz. 26 Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt anschließend auch im Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt ist, als Prozessbevollmächtigter tätig, gehen die bereits entstandenen Verfahrens- und Terminsgebühren, u.U. auch eine Einigungsgebühr – etwa für einen Zwischenvergleich –, in den entsprechenden Gebühren des Verfahrens wegen des Hauptgegenstands ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Post- und Telekommunikationsentgelte

Rz. 52 Der Rechtsanwalt erhält Entgelte für die von ihm getätigten Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Diese kann er wahlweise nach VV 7001 konkret berechnen oder nach VV 7002 pauschal. Die Höhe der Pauschale beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20 EUR. Maßgebend sind die im Rahmen der Beratungshilfe verdienten und von der Staatskasse zu vergütenden Gebühren (vgl. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Rechtsmittel wird auftragsgemäß eingelegt – Anwalt rät sodann teilweise ab – Rechtsmittel wird nur eingeschränkt begründet

Rz. 31 Hatte der Anwalt von vornherein den uneingeschränkten Rechtsmittelauftrag erhalten und das Rechtsmittel auftragsgemäß uneingeschränkt eingelegt, so bleibt es auch dann bei der vollen Verfahrensgebühr, wenn vor der Begründung von der Durchführung teilweise abgeraten wird und das Rechtsmittel dann auch nur mit eingeschränktem Antrag durchgeführt wird. Wenn die vollständ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Ausdrückliche Beiordnung

Rz. 597 Wurde Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung bewilligt, hat der Anwalt nur dann einen Anspruch gegen die Staatskasse, wenn er auch ausdrücklich für die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 5). Ist er beigeordnet worden, bemessen sich seine Gebühren nach § 49 mit VV 3309, 3310.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Anwalt in eigener Sache

Rz. 98 Wird der Anwalt für sich selbst tätig, beantragt er also die Festsetzung seiner Vergütung, fehlt es an einem Auftraggeber. Der Anwalt kann keine Gebühren verlangen. Ebenso wenig kann er eine fiktive Kostenerstattung nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO geltend machen, da eine Kostenerstattung im Vergütungsfestsetzungsverfahren ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 5).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Gegenstandswert

Rz. 352 Der Gegenstandswert im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft beträgt gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4 höchstens 2.000 EUR (vgl. zum Wert § 25 Rdn 73 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Rechtsbeschwerdeverfahren

Rz. 15 Für das Rechtsbeschwerdeverfahren fehlte es in der BRAGO an einer ausdrücklichen Regelung, da § 86 Abs. 3 BRAGO die Vorschrift des § 84 Abs. 2 BRAGO nicht erwähnte. Insoweit wurde jedoch zum Teil auf die allgemeine Verweisung in § 105 Abs. 1 BRAGO zurückgegriffen.[5] Jetzt stellt sich das Problem nicht mehr. Die Zusätzliche Gebühr nach VV 5115 kann auch im Rechtsbesch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 312 Wird eine Sache in einem Verfahren nach VV Teil 3 vom Rechtsmittelgericht an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen, so ist das weitere Verfahren vor dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat und das jetzt wieder nach Zurückverweisung mit der Sache befasst wird, nach § 21 Abs. 1 eine neue Angelegenheit. Es liegen also drei Angelegenheiten vor, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 118 Die Übersendung der Handakten an einen anderen Rechtsanwalt zählt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 17 für den Verfahrensbevollmächtigten grundsätzlich zur Instanz und löst keine gesonderten Gebühren aus. Eine Ausnahme hiervon regelt die Anm. zu VV 3400, wenn der Anwalt einer unteren Instanz dem Rechtsmittelanwalt die Handakten übersendet und dies auftragsgemäß mit gutachter...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Einlegung eines Rechtsmittels als Einzeltätigkeit

Rz. 49 Ist ein vorinstanzlich nicht als Verteidiger tätiger Anwalt nur mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt, ohne dass ihm auch schon der Auftrag zur Verteidigung des Angeklagten oder zur Vertretung des Privat- oder Nebenklägers oder eines anderen Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1 übertragen ist, gilt VV 4302 Nr. 1. Diese Gebühr ist auf die Gebühren der VV 4124,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Begründung der Revision (Nr. 1)

Rz. 3 Ebenso wie für die Begründung der Berufung (VV 4301 Nr. 2) erhält der Anwalt auch für die Anfertigung oder Unterzeichnung der Revisionsbegründung eine Vergütung. Im Gegensatz zum Berufungsverfahren ist im Revisionsverfahren eine form- und fristgerechte Begründung erforderlich; sie ist Zulassungsvoraussetzung (§§ 344, 345 StPO). Für den Gebührentatbestand kommt es aller...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Anrechnungshöchstbetrag: 207 EUR

Rz. 18 Zu beachten ist, dass der Anrechnungsbetrag auf höchstens 207 EUR begrenzt ist. Angerechnet wird immer die Hälfte der anzurechnenden Geschäftsgebühr, höchstens 207 EUR, nicht der nach einer vorhergehenden Anrechnung verbleibende Restbetrag.[2] Beispiel: Wie vorangegangenes Beispiel; jedoch war die Tätigkeit im weiteren Beschwerdeverfahren sehr umfangreich und schwieri...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen

Rz. 62 Diese Alternative betrifft den Fall, dass der Anwalt in einem gerichtlich anberaumten Termin erscheint und Anträge stellt. Voraussetzung ist hierbei, dass der Rechtsanwalt beauftragt wurde, den Mandanten in dem entsprechenden Termin zu vertreten. Dies setzt einen entsprechenden unbedingten Auftrag voraus in einem gerichtlichen Verfahren tätig zu werden. In der Praxis f...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Einstweilige Anordnung/Sicherheitsleistung (§ 732 Abs. 2 ZPO)

Rz. 414 Gemäß § 732 Abs. 2 ZPO kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen werden. Die insoweit entfaltete Tätigkeit des Anwalts wird durch die Vergütung für das Verfahren als solches mit umfasst, es sei denn, es fände darüber eine abgesonderte mündliche Verhandlung statt (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11). Gesonderte Gebühren nach VV 3328, 3332 fallen daher nicht ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren in Rechtsbeschwerdeverfahren nach VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a

Rz. 24 Der Anwalt erhält in Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Beschwerdeentscheidungen nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a grundsätzlich eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3208, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,8 ermäßigt (VV 3209 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weitere...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Antrag auf Feststellung

Rz. 88 Der Anwalt muss auftragsgemäß den Antrag stellen, eine erfolgte Einigung zwischen den Parteien oder mit Dritten gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen. Allerdings dürften aufgrund des Umstandes, dass der Gesetzestext ausdrücklich auf § 278 Abs. 6 ZPO Bezug nimmt, auch die sonstigen Möglichkeiten des Zustandekommens eines Beschlussvergleichs für die Entstehung einer redu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Mehrere Auftraggeber

Rz. 51 Reist der Anwalt für mehrere Auftraggeber in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit, so kann er selbstverständlich die Reisekosten nur einmal abrechnen. Die Haftung der einzelnen Auftraggeber richtet sich dann nach § 7 Abs. 2 S. 1, der auch für Auslagen gilt. Jeder Auftraggeber haftet danach insoweit, als die Reisekosten angefallen wären, wenn der Anwalt nur für ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Die Gebührenbeträge

Rz. 166 Da es sich um Festgebühren handelt (siehe Rdn 157 ff.), kommen nur folgende Zusätzliche Gebühren in Betracht:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XI. Zurückverweisung nach Teilurteil

Rz. 339 Problematisch ist die Berechnung, wenn ein Teil des Ursprungsverfahrens in erster Instanz anhängig geblieben ist und nach Zurückverweisung weitergeführt wird. Es liegt dann nur eine Zurückverweisung vor, soweit die Sache im Berufungsverfahren anhängig war.[395] Rz. 340 Trotz einer einheitlichen Verhandlung können dann getrennte Gebühren entstehen, da gebührenrechtlich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Mahnanwalt als Verkehrsanwalt

Rz. 128 Wird der Rechtsanwalt, der den Mahnantrag stellt, im nachfolgenden Rechtsstreit Verkehrsanwalt, so ist die Verfahrensgebühr nach VV 3305 auf die Gebühren nach VV 3400 anzurechnen.[88] Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Anrechnungsregelung. Da aber die Anm. zu VV 3305 die Anrechnung von "Verfahrensgebühren" anordnet, bezieht sich diese Regelung auch auf die Verfahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Tätigkeit als Beistand

Rz. 2 Voraussetzung ist zunächst, dass der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen tätig wird. Dem Rechtsanwalt muss der Auftrag erteilt worden sein, dem Zeugen oder Sachverständigen in einem gerichtlichen Verfahren beizustehen. Das Gesetz bezeichnet die Tätigkeit des Rechtsanwalts ausdrücklich als Beistandsleistung und grenzt diese Tätigkeit damit v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Anforderung des Vermögensverzeichnisses vom Gerichtsvollzieher

Rz. 334 Ist dem Anwalt bekannt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits innerhalb der Sperrfrist des § 802d ZPO von zwei Jahren abgegeben hat, und beantragt er deshalb für den Drittgläubiger beim Gerichtsvollzieher die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses, kann dieser Antrag die Gebühr VV 3309 auslösen.[321] Das setzt aber voraus, dass der Gerichtsv...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verfahrensgebühr – vorzeitige Beendigung (VV 3301)

Rz. 11 Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags reduziert sich der Gebührensatz der Verfahrensgebühr von 1,6 auf 1,0. Eine vorzeitige Beendigung liegt nach dem Verweis in Anm. zu VV 3301 i.V.m. Anm. Abs. 1 zu VV 3201 vor,mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenfestsetzung und Kostenerstattung in Rechtsbeschwerdeverfahren nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a

Rz. 33 Die Kostenfestsetzung und die Kostenerstattung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung (§§ 91 ff. ZPO,[10] §§ 80 ff. FamFG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Genehmigung in Familiensachen

Rz. 22 Entsprechend der Regelung in VV 3101 Nr. 3 soll auch im Beschwerdeverfahren in Familiensachen eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf 1,1 eintreten, wenn das Verfahren nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat und sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Kostenerstattung

Rz. 22 Die Kosten für eine Begutachtung über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.[8] Rz. 23 Die Frage der Erstattungspflicht stellt sich ohnehin nicht, wenn der begutachtende Anwalt mit der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beauftragt worden ist, da dann infolge der Anrechnung – abgesehen von der zweiten Postentgeltpauschale...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Pauschgebühr

Rz. 58 Möglich ist auch hier die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 42, wenn die Gebühren der VV 4136 ff. nicht ausreichen, um die Tätigkeit des Anwalts im Wiederaufnahmeverfahren angemessen zu vergüten. Zuständig ist das OLG, in dessen Bezirk sich das Gericht des ersten Rechtszugs befindet (§ 42 Abs. 1 S. 1).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Berechnung der Erhöhung

Rz. 5 Die Erhöhung wird bei Wertgebühren (§ 13) nicht prozentual von der jeweiligen Ausgangsgebühr ermittelt, sondern als fester Betrag mit jeweils 0,3 Gebühreneinheiten aufgeschlagen. Rechnerisch handelt es sich also nicht mehr um einen Erhöhungsfaktor.[9] Das begünstigt den Anwalt bei einer Ausgangsgebühr von weniger als 1,0 und belastet ihn bei einer solchen von mehr als ...mehr