Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Gegenstandswert

Rz. 169 Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach § 47 GKG i.V.m. §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 u. 2 GKG. Eine Anhebung nach § 52 Abs. 4 S. 1 GKG auf den Mindestbetrag von 1.500 EUR kommt auch im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.[63]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Entscheidungsabschriften

Rz. 59 Die Aufwendungen eines Bevollmächtigten hinsichtlich der Gebührenpauschale für die Überlassung einer Entscheidungsabschrift, die er als an jenem Verfahren nicht beteiligter Dritter beantragt hat, stellen keinen durchlaufenden Posten i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG dar und sind daher mit Umsatzsteuer zu erheben.[33]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 73. Sicherheitsleistung

Rz. 302 Ob Tätigkeiten des Anwalts im Zusammenhang mit der Erbringung einer Sicherheitsleistung – sei es, dass der Gläubiger gemäß §§ 108, 751 Abs. 2 ZPO Sicherheit durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erbringen muss, sei es, dass der Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung Sicherheit leistet – eine Vollstreckungsgebühr auslösen, ist sehr streitig. Auch hier wird man wie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Besondere Angelegenheit

Rz. 187 Die sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO bzw. die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG gegen Vollstreckungsentscheidungen des Rechtspflegers stellen anders als die Erinnerung gemäß § 766 ZPO gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 eine besondere Angelegenheit und damit eine gesondert zu vergütende Tätigkeit dar. In derartigen Fällen erwächst dem Anwalt zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Hinweispflicht

Rz. 64 Fraglich ist, ob der Anwalt den Mandanten darauf hinweisen muss, dass durch die Einziehung und Weiterleitung von Geldern zusätzliche Gebühren anfallen und dass diese voraussichtlich nicht erstattungsfähig sein werden. Soweit man dies annimmt, würde der Verstoß hiergegen den Anwalt bei einem entgegenstehenden Willen des Mandanten schadensersatzpflichtig machen mit der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenentscheidung und Kostenerstattung

Rz. 20 Für die Kostenentscheidung und die Kostenerstattung gelten die allgemeinen Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung (§§ 91 ff. ZPO, §§ 80 ff. FamFG) und ggf. besondere Regelungen, z.B. § 15 SpruchG, § 27 EU-VSchDG etc.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Fremde Kosten

Rz. 60 Mitunter beauftragt ein Anwalt im Rahmen des Mandats dritte Personen, etwa einen Terminsvertreter, einen Rentenberater, einen Detektiv o.Ä. Legt der Anwalt diese Kosten vor und rechnet er sie anschließend mit dem Mandanten ab, ist zu differenzieren:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Angelegenheit

Rz. 47 Die Gebühren nach VV 6300 f. entstehen in jeder Angelegenheit, insbesondere in jedem Rechtszug, gesondert (Anm. zu VV 6300; Anm. zu VV 6302; § 17 Nr. 1).[44] Eine entsprechende Anm. findet sich bei der Terminsgebühr VV 6301 zwar nicht. Da die Anm. zu VV 6300 aber lediglich der allgemeinen Regelung in § 17 Nr. 1 entspricht, entsteht auch die Terminsgebühr in weiteren R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr

Rz. 13 Die Terminsgebühr bestimmt sich nach VV 3332 und beträgt 0,5. Die Entstehungsvoraussetzungen ergeben sich aus VV Vorb. 3 Abs. 3 VV. Die Terminsgebühr entsteht also für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen. Die Entstehungstatbestände der Terminsgebühr in Abs. 1 der A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Beschwerdeverfahren

a) Besondere Angelegenheit Rz. 28 Beschwerdeverfahren sind nach Abs. 1 Nr. 3 stets eigene Angelegenheiten. Einer besonderen Erwähnung hätte es hier nicht bedurft, weil sich die Rechtsfolge bereits aus § 15 Abs. 2 ergibt, da jedes Beschwerdeverfahren nach VV Teil 3 einen neuen Rechtszug eröffnet. b) Straf- und Bußgeldsachen Rz. 29 Anders verhält es sich dagegen in Straf- und Buß...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Auslagen

Rz. 6 Da das gerichtliche Verfahren eine eigene Angelegenheit darstellt, erhält der Anwalt hier auch seine Auslagen erstattet, insbesondere eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002. Die Streitfrage, ob für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren gesonderte Postentgeltpauschalen anfallen, ist zwischenzeitlich durch § 17 Nr. 11 dahingeh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vertretung des Schuldners (VV 3313)

Rz. 10 Für das Betreiben des gesamten Geschäftes im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens erhält der für den Schuldner tätige Rechtsanwalt gemäß VV 3313 eine 1,0-Verfahrensgebühr (Pauschgebühr). Die Höhe rechtfertigt sich durch eine intensivere Einarbeitung in die gesamten Vermögensverhältnisse des Schuldners,[6] als es bei der schlichten Antragstellung für den Gläubiger ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Mehrere Antragsteller

Rz. 19 Werden mehrere Antragsteller von einem Rechtsanwalt vertreten, so erhöht sich die 1,0-Verfahrensgebühr gemäß VV 3324 bzw. 0,5-Verfahrensgebühr gemäß VV 3337 für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 (vgl. VV 1008), wenn der Gegenstand identisch ist. Ist der Gegenstand nicht identisch, so sind die Werte gemäß § 22 Abs. 1 zu addieren. Mehrere Erhöhungen dürfen den Satz von...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Entstehen der Terminsgebühr

Rz. 61 Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Umfang der Angelegenheit (Anm. Abs. 2)

Rz. 11 Der Anwalt erhält die Verfahrensgebühr für jede Einzeltätigkeit gesondert. Insoweit handelt es sich jeweils um eigene Angelegenheiten i.S.d. § 15 . Allerdings ist § 15 Abs. 6 zu berücksichtigen. Der Anwalt kann bei mehreren Einzeltätigkeiten insgesamt nicht mehr erhalten, als er erhalten würde, wenn er zum Verteidiger bestellt worden wäre.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Rechtsschutzversicherung

Rz. 55 Die Tätigkeit des Anwalts ist, soweit Deckungsschutz besteht, im Rahmen der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich mitversichert, da es sich insoweit um die gesetzliche Vergütung handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 ARB 1994 und 2000 = § 2 Abs. 1 ARB 1975). Aus dem Umstand, dass der Versicherer die Kosten einer Schlichtungsstelle nicht zu tragen hat, folgt nicht, dass durch ein ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Rechtsbeschwerden in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a)

1. Anwendungsbereich Rz. 21 Von der in VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a enthaltenen Verweisung erfasst sind alle Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Beschwerdeentscheidungen. Damit sind auch die Verfahren über Anträgemehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Begriffsbestimmung

I. Elektronische Akte Rz. 2 Hierunter versteht man, dass anstelle einer aus Papier bestehenden Verfahrens- bzw. Prozessakte nur noch eine solche als elektronisches Dokument geführt wird. Diese kann dann auf einem Bildschirm sichtbar gemacht werden. Die elektronische Akte ist – außer in der Strafgerichtsbarkeit – in allen Gerichtsbarkeiten zugelassen. Insofern entstehen hier di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Fiktive Kosten

Rz. 48 Nur die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten und Auslagen können abgerechnet werden. Fiktive Kosten sind vom Mandanten nie zu übernehmen, es sei denn, dies ist nach § 3a vereinbart worden. Soweit jedoch die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten im konkreten Fall nicht vom Mandanten zu übernehmen sind, kann der Anwalt diese Kosten in Höhe der fiktiven ersparten erforder...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Uneingeschränkter Rechtsmittelauftrag – Anwalt rät ganz oder teilweise ab

Rz. 25 Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Prozess- oder Verfahrensauftrag für das Rechtsmittelverfahren erhalten und rät er anschließend von der Einlegung oder Durchführung des Rechtsmittels ganz oder teilweise ab, so entsteht nur die Verfahrensgebühr des jeweiligen Rechtsmittelverfahrens, da diese Gebühr bereits mit der Entgegennahme der Information anfällt (z.B. VV V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 169 Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Mahnverfahrens angerechnet (VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 1).[147] Dies ist auch dann der Fall, wenn die Geschäftsgebühr zeitlich nach dem gerichtlichen Ma...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Das erstinstanzliche Grundurteil wird teilweise bestätigt

Rz. 337 Wird das Grundurteil nur teilweise bestätigt, so gilt das oben (siehe Rdn 336) Gesagte nach der Rspr. des BGH erst recht. Auch jetzt entsteht keine neue Angelegenheit. Beispiel: Wie vorheriges Beispiel (siehe Rdn 336); in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird das Grundurteil in Höhe einer Haftungsquote von 50 % aufrechterhalten. I. Ausgangsverfahren (Wert: 9.0...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Erhöhung der Verfahrensgebühr

Rz. 20 Wird der Anwalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung für mehrere Auftraggeber tätig, erhöht sich der Gebührensatz für die Verfahrensgebühr nach VV 3309 unter den Voraussetzungen der VV 1008 für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3; mehrere Erhöhungen dürfen jedoch den Betrag von 2,0 nicht übersteigen. Dabei ist es gleichgültig, ob die mehreren Auftraggeber Gläubiger oder S...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen

Rz. 12 Diese Alternative betrifft den Fall, dass der Anwalt in einem gerichtlich anberaumten Termin erscheint. Es ist dabei unerheblich, ob der Rechtsanwalt den Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses erst in der mündlichen Verhandlung stellt (vgl. § 32 Abs. 1 FamFG und §§ 439, 478 FamFG). Allein die Tatsache der auftragsgemäßen Terminswahrnehmung ist für das Entst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Die Gebühren (S. 1)

1. Überblick Rz. 2 Nach S. 1 gelten in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Vorschriften in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 entsprechend. 2. Verfahrensgebühr, VV 3206 Rz. 3 Der Anwalt erhält zunächst eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3206. Rz. 4 Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3207 eine 1,1-Verfahrensgebühr....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Titulierung (Abs. 3, 2. Var.)

1. Grundsatz Rz. 94 Des Weiteren ist die Anrechnung einer Gebühr nach Abs. 3, 2. Var. im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn und soweit sie bereits gegen die erstattungspflichtige Partei tituliert ist. Rechtskraft ist insoweit nicht erforderlich. Rz. 95 Hauptanwendungsfall ist auch hier wieder die Geschäftsgebühr. Beispiel: Der Beklagte ist verurteilt worden, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstandswert

Rz. 69 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens gegen den Hauptgegenstand richtet sich nach § 40 FamGKG.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Rechtsschutzversicherung

Rz. 26 Die Gebühr für ein Gutachten über die Aussichten eines Rechtsmittels ist im Rahmen der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich mitversichert, soweit derjenige Anwalt beauftragt wird, der später das Rechtsmittel durchführen soll. Der Rechtsschutzversicherer kann seine Deckungsschutzzusage für das Rechtsmittelverfahren auch zunächst auf eine Begutachtung über die Erfolgs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Prozessgericht als Vollstreckungsgericht

Rz. 588 Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888, 890 ZPO ist allerdings das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig, denn dieses wird insoweit als Vollstreckungsgericht tätig. Dies gilt auch für solche Kosten, die vor dem 1.1.1999 entstanden sind.[639]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 98 Die Kostenerstattung richtet sich nach § 91 ZPO, und zwar konkret nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO. Danach sind nämlich nur die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen. Rz. 99 Zur Kostenerstattung bei Beauftragung des Terminsvertreters im Namen des Hauptbevollmächtigten siehe § 5 Rdn 99 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren bei Beschwerden bzgl. ausländischer Titel

Rz. 41 In den von Nr. 2a erfassten Beschwerdeverfahren entsteht die Verfahrensgebühr VV 3200 f. und die Terminsgebühr VV 3202 f. Die Entstehungsvoraussetzungen ergeben sich aus VV Vorb. 3 Abs. 2 und Abs. 3. Es muss sich zudem um eine Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung handeln. Bei sonstigen Beschwerden gilt VV Teil 3 Abschnitt 5, was sich auch aus VV ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Gesetzliche Änderung der Pauschale

Rz. 47 Wird die Pauschale gesetzlich geändert, so hat dies auf bereits laufende Angelegenheiten keinen Einfluss. Die Übergangsregelungen der §§ 60, 61 (früher: § 134 BRAGO) enthalten im Gegensatz zu früheren Fassungen der BRAGO keine besonderen Regelungen für Auslagentatbestände. Es bleibt daher stets bei demjenigen Auslagensatz, der bei Erteilung des unbedingten Auftrags zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Höhe und Abrechnung

Rz. 9 Die Gebühr entsteht nach VV 3338 mit einem Gebührensatz von 0,8. Eine ermäßigte Verfahrensgebühr für den Fall einer vorzeitigen Auftragsbeendigung o.Ä. ist nicht vorgesehen. Rz. 10 Beispiel: Rechtsanwalt R vertritt seinen Auftraggeber A wegen eines Schadensersatzanspruchs über 20.000 EUR. Zu einem vor dem OLG laufenden Musterverfahren meldet Rechtsanwalt R den Anspruch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch die Regelung in VV 3104 wird zunächst festgelegt, dass der Rechtsanwalt im erstinstanzlichen Verfahren als Terminsgebühr grundsätzlich eine Gebühr i.H.v. 1,2 erhält. Die 1,2-Terminsgebühr verdient der Anwalt – in Verfahren, in denen keine Betragsrahmengebühren entstehen – immer dann, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen des VV 3105 vorliegen und sich damit d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 1 VV 3335 regelt die Verfahrensgebühr im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Sie betrifft sowohl die Wertgebühren als auch die Betragsrahmengebühren. Die Gebührenvorschrift gilt wegen der Gleichstellung durch § 12 auch für das Verfahrenskostenhilfeverfahren und für das Stundungsverfahren nach § 4a InsO. Der Gebührensatz bzw. der Gebührenbetrag richtet sich nach der Höh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 VV 3204 und VV 3205 betreffen ausschließlich Verfahren vor dem Landessozialgericht, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1). Nach § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Hs. SGG findet das GKG keine Anwendung, wenn in einem Rechtszug weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Ausschlaggebend für die Anwendung des GKG ist mithin, ob eine...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Mehrere Auftraggeber

Rz. 8 Hat der Rechtsanwalt im Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung mehrere Auftraggeber und liegt dieselbe Angelegenheit vor, erhöht sich die einmal entstehende Verfahrensgebühr (§ 15 Abs. 2) nach VV 1008. Wird der Rechtsanwalt für die mehreren Auftraggeber für verschiedene Gegenstände tätig, wird die Verfahrensgebühr nicht nach VV 1008...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Erneute Rechtsbeschwerde gegen erneute Entscheidung nach Zurückverweisung

Rz. 39 Wird auf die (erste) Rechtsbeschwerde das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen und gegen die erneute Entscheidung der Ausgangsinstanz wiederum Rechtsbeschwerde eingelegt, so handelt es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten (siehe VV Vor 5113 Rdn 14 f.). Rz. 40 Der Anwalt kann daher im erneuten Rechtsbeschwerdeverfahren sämtliche Gebühren w...mehr

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AnwaltKommentar RVG / IV. Formularbenutzungspflicht (§ 11 BerHG)

1. Verordnung Rz. 22 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 BerHG Gebrauch gemacht und eine Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) erlassen, die am 9.1.2014 in Kraft getreten ist. Im Bereich der Beratungshilfe besteht ein Formularzwang für den Antrag des Rechtsuchenden auf Bewilligung von Beratungshilfe sowie ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Pro Verhandlungstag

Rz. 29 Die Terminsgebühr entsteht ebenso wie in Strafsachen je Verhandlungstag, also je Kalendertag. Finden an einem Tage mehrere Verhandlungen statt, entsteht die Gebühr nur einmal. Es handelt sich damit um eine Ausnahme zu § 15 Abs. 2. Längenzuschläge zur Terminsgebühr (vgl. z.B. VV 6205 f.) sind nicht vorgesehen. Eine Regelung zum sog. Längenzuschlag ist in VV Vorb. 6.2.3...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Bewilligungsverfahren (Abs. 2)

1. Antrag Rz. 23 Die besondere Gebühr kann nur auf Antrag bewilligt werden (vgl. § 41a Abs. 1 S. 1). Der Antrag ist von dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt oder vertreten hat, zu stellen. Der Antrag bedarf keiner Schriftform. Er kann in der mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. a) Zeitpunkt Rz. 24 Der Antrag ist spätestens vor ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Erledigungsgebühr

Rz. 21 Für die Erledigungsgebühr nach VV 2508 müssen die Voraussetzungen der VV 1002 erfüllt sein. Im Rahmen der Beratungshilfe gelten keine geringeren Anforderungen.[36] Auch hier lässt die Rspr. ein bloßes Mitwirken eines Rechtsanwalts im Rahmen der allgemeinen Verfahrensförderung nicht ausreichen. Der Rechtsanwalt muss vielmehr eine besondere Tätigkeit entfalten, die über...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Keine Terminsgebühr für Besprechungen

Rz. 3 Die Begrenzung nach § 15 Abs. 6 dürfte auch zum Ausschluss der Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 (Mitwirkung an Vermeidungs- oder Erledigungsbesprechungen) in Zwangsvollstreckungsverfahren führen. Beispiel: Der Anwalt wird ausschließlich mit der Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers beauftragt, ohne auch im zugehörigen Zwangsvollstreckungsverfah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Auslagen

Rz. 63 Auch der nach VV 3403 tätige Anwalt hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen nach VV 7000 ff. Insbesondere erhält er die Postentgeltpauschale nach VV 7002. Sofern der Anwalt mehrere Gebühren nach VV 3403 erhält, steht ihm die Pauschale ggf. mehrmals zu. Dem steht § 15 Abs. 6 nicht entgegen, da diese Vorschrift nur von Gebühren, nicht auch von Auslagen spricht. Im Falle...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kostenerstattung

Rz. 25 Die anteilige Versicherungsprämie ist stets zu erstatten, da sie zur gesetzlichen Vergütung des Anwalts nach § 91 Abs. 2 ZPO zählt. Die Höhe der anteiligen Prämie ist glaubhaft zu machen, in der Regel durch Vorlage der Abrechnung des Versicherers.[11] Der Auftraggeber wird sich dann möglicherweise den Einwänden ausgesetzt sehen,mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Sonstige Fälle

Rz. 140 Die Erwähnung der Landwirtschaftssachen ist im Gesetz nur beispielhaft aufgezählt. Dies folgt aus dem Zusatz "insbesondere": Die Ermäßigung nach Nr. 3 ist daher auch in anderen "streitigen" Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen. Da die freiwillige Gerichtsbarkeit als solche keine "streitigen Verfahren" kennt, dürfte darauf abzustellen sein, ob das...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Betragsrahmengebühren

Rz. 35 Bei Betragsrahmengebühren entsteht keine Zusatzgebühr. Vielmehr erhöht sich die Terminsgebühr um 30 %. Die Verfahrensgebühr bleibt unberührt. Rz. 36 Das bedeutet, dass Mindest- und der Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 % angehoben werden. Dadurch ergibt sich dann zugleich eine um 30 % erhöhte Mittelgebühr. Rz. 37 Beispiel: Der Anwalt vertritt einen Auftraggeber. Es ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Schuldneranträge (Abs. 2)

1. Interesse des Antragstellers Rz. 84 Den Verfahren über Anträge des Schuldners ist gemeinsam, dass sich abstrakt ein konkreter Gegenstandswert nicht angeben lässt. Maßgebend ist das Interesse des antragstellenden Schuldners, das sich wiederum nur aus dem konkreten Antrag und dem damit verfolgten Ziel nach billigem Ermessen bestimmen lässt.[124] Die Bestimmung gilt für alle ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (6) Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO

Rz. 46 Stellt der erst nach erfolgter Klagerücknahme beauftragte Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO, so handelt es sich dabei um einen Sachantrag gemäß Nr. 1, mit dem die volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 nach VV 3100, berechnet aus dem Wert der bis dahin aufgelaufenen Kosten, anfällt.[51] Rz. 47 Etwas anders verhält es sich, sofern ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Einigungs-/Erledigungsgebühr

Rz. 284 Weil über Maßnahmen nach dem StVollzG und dem JGG nicht vertraglich verfügt werden kann, kann auch eine Einigungsgebühr gemäß VV 1000 Nr. 1 nicht entstehen (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000). Es kann allerdings eine Erledigungsgebühr gemäß VV 1002, Anm. Abs. 1 zu VV 1004 ausgelöst werden[90] (vgl. VV 1002 Rdn 1 ff.).mehr