Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn (2) 1Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. 2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. 3Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. 4 § 9 des Beratungs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vergütungsvereinbarung

Rz. 14 In einer Vergütungsvereinbarung können die Parteien einen von den gesetzlichen Gebühren abweichenden Betrags- oder Satzrahmen festlegen oder einen abweichenden Gegenstandswert vereinbaren (siehe § 3a). Auch sofern durch eine Vergütungsvereinbarung der gesetzliche Satz- oder Betragsrahmen einer Gebühr modifiziert wird, hat der Rechtsanwalt die konkrete Gebühr unter Ber...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Trennung und Teilverweisung

Rz. 32 Wird nur ein Teil des Streit- oder Verfahrensgegenstands abgegeben oder verwiesen, so erfolgt zuvor zwingend eine Verfahrenstrennung, so dass die getrennten Verfahren dann als selbstständig zu behandeln sind (siehe § 15 Rdn 173 ff.). Auf das abgetrennte Verfahren sind dann die vorstehenden Ausführungen entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich des verbleibenden Verfahrens...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Unterschied zwischen Vorschüssen und Zahlungen

Rz. 14 "Vorschüsse" und "Zahlungen" sind jeweils zweckgerichtete Vermögenszuwendungen, die zur Regulierung einer Schuld dienen. Sie unterscheiden sich nur dadurch, dass es bei den Vorschüssen um Vorauszahlungen auf eine noch nicht in Rechnung gestellte – womöglich erst künftige – Schuld (§ 9) geht, während mit Zahlungen die Leistungen zur Erfüllung der bereits erhobenen Ford...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 131 Für die Verbindung mehrerer Verfahren enthält Abs. 6 S. 3 eine besondere Regelung, die allerdings nur in bestimmten Fällen anzuwenden ist. In anderen Fällen gelten bereits Abs. 6 S. 1 und Abs. 6 S. 2, sodass es auf Abs. 6 S. 3 erst gar nicht ankommt. Rz. 132 Zu beachten ist, dass die Vorschrift des Abs. 6 S. 3 mit dem KostRÄG 2021 neu gefasst worden ist. Damit ist ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Die Kostenregelung bleibt einer späteren Entscheidung vorbehalten

Rz. 80 Wird in einem Verfahren zunächst nur über die Hauptsache entschieden und bleibt die Kostenregelung einer späteren Entscheidung vorbehalten, so liegt damit gerade noch keine Kostenentscheidung vor.[65] Beispiel: Das LG erlässt ein Teil-Anerkenntnis- und Teil-Verzichtsurteil; die Kostenentscheidung behält es dem Schlussurteil vor. Es tritt in diesen Fällen auch keine Fäl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO

Rz. 50 Nach den §§ 103 ff. ZPO richtet sich das Kostenfestsetzungsverfahren in Zus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Möglichkeiten einer vollen Vergütung bei ratenfreier PKH

Rz. 207 Bei ratenfreier Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erfordert eine Entlohnung des beigeordneten Anwalts über die Grundvergütung nach § 49 hinaus eine prozessuale Kostenverteilung, wonach der Gegner die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen hat (u.U. muss der beigeordnete Anwalt einen Kostentitel erst noch herbeiführen, vgl. §§ 269 Abs. 3 S. 3, 516 Abs. 3 S. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) mit Wirkung zum 1.1.2021 neu geschaffen.[1] Im Rahmen dieses Gesetzes ist ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2021 das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilis...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Tätigkeiten nach VV Vorb. 4 Abs. 1; VV Vorb. 5 Abs. 1; VV Vorb. 6 Abs. 1

Rz. 9 Da die Gebühren der VV 4100 ff., 5100 ff., 6100 ff. nach VV Vorb. 4 Abs. 1; VV Vorb. 5 Abs. 1; VV Vorb. 6 Abs. 1 entsprechend für die Vertretung anderer Personen gelten, kommt für die dort genannten Tätigkeiten ebenfalls die Bewilligung einer Pauschvergütung in Betracht kommt, also für den Anwalt, dermehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Abs. 2

Rz. 3 § 46 Abs. 2 S. 1 enthält die Möglichkeit der Vorabentscheidung der Erforderlichkeit der Reise eines Rechtsanwalts vor deren Antritt. Diese Entscheidung ist bindend. Von dieser Regelung bleibt aber die Möglichkeit der Festsetzung von Reisekosten im Vergütungsfestsetzungsverfahren unberührt, auch wenn kein Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise vor deren ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Anwalt als Leistungsempfänger

Rz. 32 An welche Person geleistet werden soll, bestimmt der Leistende bei der Geldhingabe. Er kann sich auch eine Verrechnung zunächst vorbehalten und die Bestimmung dann später nachholen. Hat er keine ausdrückliche Tilgungsbestimmung getroffen, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen anhand der Umstände zu ermitteln, wer das Geld soll vereinnahmen dürfen. Rz. 33 Die Vorsc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Mittelgebühr; Kompensation

Rz. 63 Bei Betragsrahmen wird die Mittelgebühr dadurch ermittelt, dass die Mindest- und die Höchstgebühr addiert und sodann halbiert werden.[144] Dies ergibt folgende Formel: Rz. 64 Bei Satzrahmengebühren sind der Mindestsatz und der Höchstsatz zu addieren und dann die Summe zu halbieren. Dies ergibt folgende Formel:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / i) Spezielles Erfordernis (Abs. 2): Zahlungsverzug (§§ 39, 40)

Rz. 43 Die in Abs. 2 zusammengefassten Vergütungsansprüche des Anwalts gegen die Staatskasse bestehen gleichsam nur hilfsweise. Der Anwalt soll sich zunächst an die von ihm vertretenen Personen halten und dort Befriedigung suchen (§§ 39, 40; vgl. auch § 47 Abs. 1 S. 2). Deshalb sind diese Ansprüche gegen die Staatskasse aufschiebend bedingt konzipiert. Der Zahlungsverzug des...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Keine Abänderung von Amts wegen

Rz. 126 Ein in den Geschäftsbetrieb gelangter Festsetzungsbeschluss darf als Hoheitsakt mit Außenwirkung von dem Urkundsbeamten nicht eigenmächtig zum Nachteil des Anwalts oder der Staatskasse von Amts wegen abgeändert (vgl. Rdn 126 ff.),[241] wohl aber gem. § 319 ZPO berichtigt oder (auf Antrag) gem. § 321 ZPO ergänzt werden. Er hat nur die Vergütung selbst zum Gegenstand. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XIII. Einlegung der Beschwerde (Abs. 7)

Rz. 171 Da Beschwerden und sonstige Eingaben zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden können, bestehen nach § 78 Abs. 3 ZPO kein Anwaltszwang und kein Postulationszwang.[111] Rz. 172 Nach § 128a ZPO ist es im Zivilprozess zulässig, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Im Zusammenhang m...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Wirksamkeitsvoraussetzungen (Abs. 2)

Rz. 31 Abs. 2 zwingt die Parteien, die kalkulatorischen Grundlagen des Erfolgshonorars und die dafür geltenden Bedingungen in der Vergütungsvereinbarung schriftlich zu fixieren. So soll dem Mandanten die Bedeutung der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung unter besonderer Berücksichtigung des Zuschlags im Erfolgsfall verdeutlicht werden.[32] Die Angaben gemäß Abs. 2 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Entscheidungsträger

Rz. 5 Die Abs. 1 bis 4 und 7 bestimmen den für das Festsetzungsverfahren zuständigen Entscheidungsträger. Im Prinzip gilt für alle Hauptsacheverfahren, wo es zur Beiordnung oder Bestellung eines Anwalts gekommen ist, dass der Urkundsbeamte des erstinstanzlichen Gerichts entscheiden soll (Abs. 1 S. 1). Die Verknüpfung zu dem jeweils zuständigen Gericht ergibt sich für gewöhnl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsätzliche Bedeutung

Rz. 97 Dieser Begriff lässt sich wie folgt definieren:[56] Zitat "Von grundsätzlicher Bedeutung sind ungeklärte Rechtsfragen, deren Beantwortung über den konkreten Rechtsfall hinaus für alle weiteren Fälle dieser Art entscheidungserheblich sein kann." Rz. 98 Für das Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat der Bundesgerichtshof de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Form und Frist/Beschwerdesumme

Rz. 74 Die weitere Beschwerde ist bei dem LG schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 33 Abs. 7) einzulegen, das sie zugelassen hat, damit dort zunächst eine Abhilfeprüfung durchgeführt werden kann (§ 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 4 S. 1). Zur Einreichung als elektronisches Dokument vgl. Rdn 47 f. Beim OLG kann die weitere Beschwerde nicht rechtswirksam eingelegt we...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Voraussetzungen des Festsetzungsverfahrens

Rz. 7 Abs. 5 befasst sich mit Vorschriften zu den Anforderungen des Festsetzungsverfahrens. Diese sind denkbar gering. Es reicht ein formloser Antrag des Anwalts,[11] der neben einer Berechnung seiner Gebühren (§ 10 Abs. 2)[12] nur die Erklärungen nach Abs. 5 S. 2, 3 enthalten muss. Zu begründen ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch nur, soweit er sich nicht von selbst v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Beschwerdeverfahren

Rz. 24 Im Beschwerdeverfahren gegen eine erstinstanzliche Endentscheidung (§§ 3, 16 ThUG, §§ 58 ff. FamFG) entsteht die Verfahrensgebühr VV 6300 nach der Anm. zu VV 6300 gesondert. Eine vergleichbare Anmerkung findet sich bei der Terminsgebühr VV 6301 zwar nicht. Dies ist aber auch nicht erforderlich, weil sich bereits aus der allgemeinen Regelung in § 15 Abs. 2 ergibt, dass...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren auf Verlängerung und Aufhebung

Rz. 26 Die Therapieunterbringung darf zunächst für höchstens 18 Monate angeordnet werden (§ 12 Abs. 1 ThUG). Das Ende der Therapieunterbringung ist gemäß § 10 Abs. 2 ThUG in der gerichtlichen Entscheidung zu bestimmen. Soll die Therapieunterbringung über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden, gelten gemäß § 12 Abs. 1 ThUG die Vorschriften über die erstmalige Anordnung ent...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vorgehensweise

Rz. 223 Wird über den Antrag auf Festsetzung einer fälligen Vergütung (§ 8) nicht unverzüglich entschieden, erfolgt keine Kompensation durch Verzinsung für die Zeit ab Anbringung des Festsetzungsantrags bis zur Entscheidung, weil in § 55 keine Verzinsung vorgesehen ist (vgl. Rdn 71).[405] Es stellt sich daher die Frage, welche Möglichkeiten bestehen, auf eine zögerliche Bear...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Der Gegenstandswert richtet sich nach dem GKG, FamGKG oder GNotKG

Rz. 42 Nach § 39 Abs. 2 GKG, § 30 Abs. 2 FamGKG und § 35 Abs. 2 GNotKG ist eine Erhöhung des Gegenstandswerts bei mehreren Auftraggebern nicht vorgesehen. Für gerichtliche und familiengerichtliche Verfahren bleibt es also bei der Höchstgrenze von 30 Mio. EUR. In den Fällen des § 35 Abs. 2 GNotKG läge die Deckelung bei 60 Mio. EUR. Dies würde nach § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 2 fo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Primäraufrechnung

Rz. 19 Bei der Primäraufrechnung bestreitet der Beklagte den Klageanspruch nicht, beantragt aber gleichwohl Klageabweisung unter Berufung darauf, die Klageforderung sei durch eine von ihm erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung erloschen. Dann unterbleibt eine Wertaddition, weil es an einer "hilfsweisen" Aufrechnung fehlt (§ 45 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 3 FamGKG). Nur der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Allgemeiner Vertreter

Rz. 37 Auch bei Wahrnehmung des Mandats durch einen allgemeinen Vertreter kann der Anwalt stets die volle Vergütung verlangen. Allgemeiner Vertreter kann ein Rechtsanwalt, eine andere Person mit Befähigung zum Richteramt (§ 53 Abs. 4 S. 2, 1. Alt. BRAO) oder auch ein Referendar sein, der mindestens zwölf Monate im Vorbereitungsdienst tätig ist (§ 53 Abs. 4 S. 2, 2. Alt. BRAO).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Erfolgshonorar

Rz. 70 Bis zum 30.6.2008 war die erfolgsbasierte Vergütung gemäß §§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO a.F., 134 BGB berufs- und zivilrechtlich sanktioniert, soweit die Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wurde (Erfolgshonorar) oder soweit der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhielt (quota ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Rechtsmittel gegen eingeschränkte Beiordnung

Rz. 20 Die eingeschränkte Beiordnung hat eine teilweise Ablehnung des Beiordnungsantrags zum Inhalt. Es ist deshalb über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu belehren (vgl. § 232 ZPO bzw. § 127 Abs. 2–4 ZPO). Beschwerdebefugt sind die Partei[31] und der Rechtsanwalt.[32]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Niederlegung des Mandats, Aufhebung oder Kündigung des Anwaltsvertrags

Rz. 22 Die Erledigung kann vorzeitig eintreten, nämlich dann, wenn der Anwalt das Mandat niederlegt, der Auftraggeber den Anwaltsvertrag kündigt oder beide Parteien den Vertrag einvernehmlich aufheben.[15] Übernimmt der Anwalt zu einem späteren Zeitpunkt die Vertretung erneut, werden die frühere Fälligkeit und die bereits laufende Verjährungsfrist nicht beseitigt[16] (zum Wi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Bestandskräftige Kostenentscheidung

Rz. 18 Kommt es zu einer Entscheidung, wonach der Gegner die Prozesskosten (ganz oder teilweise) zu tragen hat, so ist ein Beitreibungsrecht des beigeordneten Anwalts nach § 126 ZPO zwar entstanden,[18] aber in seinem Fortbestand erst sicher, wenn dieser Titel bestandskräftig wird und der daraus erwachsene Anspruch nicht vor seiner Geltendmachung durch zwischenzeitliche Verf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendbarkeit

Rz. 32 Unabhängig von der Zulässigkeit einer Stellvertretung regelt § 5 die Höhe der Vergütung, die ein Anwalt verlangen kann, wenn er die Ausführung des Mandats oder Teile hiervon einem Stellvertreter überträgt. Ist eine Stellvertretung nicht zulässig gewesen und hat der Anwalt dennoch die Ausführung des Mandats einem Stellvertreter übertragen, so hat er gleichwohl Anspruch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / jj) Bevollmächtigter im Güteverfahren, VV 2303, ohne nachfolgendes gerichtliches Verfahren

Rz. 32 Des Weiteren kommt eine Festsetzung nicht in Betracht, wenn der Anwalt lediglich in einem Verfahren nach VV 2303 tätig war. Hier kommt eine Festsetzung nach § 11 erst dann in Betracht, wenn es anschließend auch zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen ist. Endet das Verfahren jedoch vor der Gütestelle, ist dort eine Festsetzung nicht möglich.[18]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Geltungsbereich

Rz. 110 Die Vorschrift des Abs. 6 gilt sachlich für alle Angelegenheiten nach den Teilen VV 4–6, also für Strafsachen, Bußgeldsachen, Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz, Freiheitsentzug und Unterbringungen etc. Sie ist dabei nicht nur auf die Erkenntnisverfahren beschränkt, sondern gilt auch für Beschwerdeverfahren, Vollstreckungsverfahren etc. Rz. 111 Abs. 6 gilt pe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Abrechnung

Rz. 109 Die Abrechnung der Vergütung hat nach den Voraussetzungen des § 10 zu erfolgen. Diese Vorschrift findet auch auf die übliche Vergütung nach Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 612, 632 BGB Anwendung (siehe § 10 Rdn 5 ff.). In der Gebührenabrechnung muss zum einen eine kurze Bezeichnung des Tatbestandes – Beratungen – angegeben werden. Da eine Nummer des Vergütungsverzeichnisses ni...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Anrechnung und Rückzahlung nach § 58 Abs. 3

Rz. 13 Vorschüsse und Zahlungen Dritter hat sich der beigeordnete oder als Beistand bestellte Anwalt anrechnen zu lassen. Die Anrechnung richtet nach § 58 Abs. 3. Nach der Auffassung von Hansens [7] soll die Anrechnungsbestimmung des § 58 Abs. 3 (vormals: § 101 Abs. 2 BRAGO) im Anwendungsbereich des § 53 ausgeschlossen sein. Für eine solche Bevorrechtigung des beigeordneten A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Vorlagepflicht

Rz. 134 Hilft das Untergericht nicht ab, so muss es die Sache unverzüglich dem Beschwerdegericht vorlegen. Das bedeutet nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Eine Verzögerung kann aber erst dann eintreten, wenn das Gericht die ihm obliegende Überprüfung seiner Entscheidung abgeschlossen hat.[88] Rz. 135 Ungeachtet dessen hat die Weisung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vorschussanspruch nur für erforderliche Auslagen

Rz. 16 Demgegenüber ist im Verhältnis Anwalt – Fiskus eine Besprechung zur Durchführung von Maßnahmen, die mit besonderen Kosten verbunden sind, nicht einmal vorgesehen. Bei der Vorschussgewährung ist nicht zu prüfen, ob der Rechtsanwalt in der Lage wäre, die vorschussweise geltend gemachten Auslagen bis zur Fälligkeit selbst zu tragen.[24] Für die Staatskasse vorschusspflic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anzuwendende Gebührenregelungen

Rz. 13 Weil sich das Verfahren nach dem ThUG gemäß § 3 ThUG an den Verfahrensvorschriften in §§ 312 ff. FamFG orientiert (vgl. Rdn 11), hat der Gesetzgeber über § 20 Abs. 1 ThUG im Anordnungsverfahren die Regelungen in VV 6300 und VV 6301 für entsprechend anwendbar erklärt. Denn VV 6300 und VV 6301 gelten (vgl. VV Vorbem. 3 Abs. 7) u.a. in Unterbringungssachen nach § 312 Fam...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Tatbestand

Rz. 28 Abs. 3 regelt die Konfliktfälle, in denen mehrere Anwälte beigeordnet worden sind und die eingezogenen Beträge nicht ausreichen, um allen die volle Vergütung eines Wahlanwalts (§ 13) zukommen zu lassen. Er ist also nicht einschlägig, wenn jeder Anwalt, der noch einen Restanspruch bis zur vollen Vergütung eines Wahlanwalts (§ 13) hat, aus dem Überschuss über die Grundk...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Beratungs- oder Gutachtengebühr (§ 34 Abs. 1 S. 3)

Rz. 12 Nach § 34 Abs. 1 S. 2 erhält der Anwalt für die Beratung, Gutachtenerstellung oder die Tätigkeit als Mediator seine Vergütung nach den Vorschriften des BGB, wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde. Die Beratungs- und Gutachtengebühr ist nach § 34 Abs. 1 S. 3 gegenüber einem Verbraucher als Auftraggeber indes bei 250 EUR gekappt, die Erstberatungsgebühr darf hö...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Ermittlung der (Raten-)Zahlungspflicht der Partei

Rz. 55 Bei einer Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung und nur eingeschränkter Einstandspflicht der Staatskasse sollte der beigeordnete Anwalt überschlägig ermitteln, ob die angeordneten Zahlungen (bei Ratenzahlungen höchstens 48 Monatsbeträge; § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO) voraussichtlich ausreichen werden, seine volle Anwaltsvergütung eines Wahlanwalts (§ 13) und die Gerichts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anhörung des Gegners

Rz. 34 Beabsichtigt das Gericht, die Anhörungsrüge zu verwerfen oder zurückzuweisen, so ist eine Anhörung des Gegners nicht erforderlich (vgl. § 12a Abs. 3: "soweit erforderlich"). Denn in diesem Fall steht für den Gegner keine Verschlechterung seiner Rechtsposition in Aussicht. Zu bedenken ist jedoch – was die Anhörungsrüge als solche offenbart –, dass die Atmosphäre des Au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Prozesskostenhilfe

Rz. 51 Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung[91] davon aus, dass im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (§ 13 Nr. 8a BVerfGG) für den Beschwerdeführer die Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend anzuwenden sind. Allerdings wird Prozesskostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, we...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Verbindung mit Richterablehnung

Rz. 38 Wird die Anhörungsrüge mit einer Richterablehnung verbunden, ist die Ablehnung unzulässig.[56] Eine Richterablehnung kann im Anhörungsrügeverfahren erst erfolgen, wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren insoweit in die frühere Lage zurückversetzt wird.[57] Denn im Zeitpunkt der Anhörungsrüge ist die angefochtene Entscheidung bereits rechtskräftig.[58] Der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. (2) 1Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermittel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Fristbeginn

Rz. 38 Ist die angefochtene Entscheidung nicht zugestellt und der Lauf der Beschwerdefrist damit nicht in Gang gesetzt worden,[107] findet § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO Anwendung.[108] Fristbeginn ist dann spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.[109] Bei schuldloser Versäumung der Beschwerdefrist kann binnen zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Wahlrecht und Vorschuss

Rz. 16 Mit dem Erfordernis der Antragstellung kann der beigeordnete oder bestellte Anwalt oder sein Rechtsnachfolger (vgl. dazu auch Rdn 25 ff.) frei entscheiden, ob er sich umgehend an die Staatskasse wenden will oder ob er zunächst auf andere Weise versucht, an sein Honorar zu kommen (vgl. Rdn 207 ff.).[28] Hat er noch kein Geld erhalten und geht es nur um die Abrechnung s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Anrechnung des Restbetrages auf nachnachfolgende Angelegenheit

Rz. 74 Kommt die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei dem ersten nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht voll zum Tragen, weil der Gebührensatz der ersten nachfolgenden Angelegenheit unterhalb der Hälfte des anzurechnenden Gebührensatzes liegt, so ist der nicht verbrauchte Anrechnungsbetrag auf ein anschließendes weiteres Verfahren anzurechnen, wenn die Verfahrensgebühr de...mehr