Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Rückwirkung auf bewilligungsreifen Antrag

Rz. 35 Diese Auslegung bedeutet für den beigeordneten Anwalt, dass alle Gebührentatbestände unter die Beiordnung fallen, die er nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen zwecks Vertretung der Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstmalig oder wiederholt verwirklicht hat.[57] Das gilt selbst dann, wenn diese Tätigkeiten im Zeitpunkt des Bewillig...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 1. Anwendung von § 55

Rz. 74 Die aus der Staatskasse auszuzahlende Beratungshilfevergütung wird im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 festgesetzt. Antragsteller ist hier der die Beratungshilfe gewährende Anwalt. Die Entstehung der Vergütung ist glaubhaft zu machen (siehe dazu ausf. § 55 Rdn 40 ff.).[107] Hierzu kann im Einzelfall eine Versicherung an Eides statt, eine anwaltliche Versicher...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Selbstständiges Entscheidungsorgan

Rz. 109 Auch als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist der Rechtspfleger unabhängiges Entscheidungsorgan [219] und nicht zur Vertretung der Interessen der Staatskasse berufen; an Weisungen ist er weder als Rechtspfleger (§ 9 RPflG) noch als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle gebunden. Auch der Urkundsbeamte des mittleren Dienstes (in NRW Laufbahngruppe 1.2) ist unabhängiges ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Beiordnung oder Bestellung

Rz. 61 Gläubiger des Vergütungsanspruch ist bei der Beiordnung oder Bestellung durch Gerichte oder Justizbehörden (§ 59a) der Rechtsanwalt, der beigeordnet oder bestellt worden ist, § 45. Nach der Rechtsprechung des BGH[112] kann bei PKH/VKH auch eine Sozietät beigeordnet werden. Dann steht auch der Sozietät der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu.[113] Das gilt auch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren

Rz. 148 Die weitere Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde ausgestaltet, wie sich aus der Bezugnahme in § 33 Abs. 6 auf die §§ 546, 547 ZPO ergibt. Rz. 149 In Betracht kommt sie nur, wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden hat. Das folgt aus dem dreistufigen Instanzenzug: AG – LG – OLG. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann wegen der fehlenden Zuständigkeit oberster Bun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Bewilligungsbeginn

Rz. 34 Ein Prozesskostenhilfebeschluss wird formell wirksam mit seiner Verkündung oder Mitteilung an den Beteiligten. Inhaltlich kann das Gericht eine Rückwirkung der Bewilligung auf den Zeitpunkt belegen, in dem ihm der Antrag nebst den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorlag.[51] Die Rückwirkung muss nicht ausdrücklich in den Beschluss aufgenommen werden.[52] Lieg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gebühren im zweiten Rechtszug, VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1

Rz. 35 Nach VV 3200 erhält der Rechtsanwalt im zweiten Rechtszug eines Verfahrens vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG, soweit ein solches vorgesehen ist, eine 1,6 Verfahrensgebühr. Nach VV 3202 kann er unter den vorgenannten Voraussetzungen daneben auch eine 1,2 Terminsgebühr erhalten. Endigt der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3201 eine 1...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 7. Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Rz. 31 In VV 2502 und VV 2504 ff. ist die Vergütung des Anwalts geregelt, der im Rahmen der Beratungshilfe zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) beratend bzw. vertretend tätig wird. Insoweit bestehen allerdings keine zusätzlichen Gebührentatbestände; vielmehr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (4) Überschreiten des Gebührenrahmens

Rz. 132 Unzulässig ist die Festsetzung von Rahmengebühren, wenn der gesetzliche Rahmen überschritten ist und zwar auch dann, wenn eine schriftliche Zustimmungserklärung des Auftraggebers vorliegt und auch diese den Voraussetzungen des § 3a genügt. Der Wortlaut des Abs. 1 S. 1 ist eindeutig: Festgesetzt werden kann nur die gesetzliche Vergütung, nicht auch ein vereinbartes Ho...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Rz. 246 Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 84 GNotKG). Rz. 247 Im Übrigen entsprech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Anderweitige Beendigung des Verfahrens (Abs. 2 S. 2, 2. Alt.)

Rz. 133 Die gleichen Grundsätze gelten, wenn das Verfahren nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung endet, sondern anderweitig, also etwa durch Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrags, Einigung, Erledigung, Kündigung oder Niederlegung des Mandats. Hier kann auf die Grundsätze des Abs. 1 zugegriffen werden (siehe Rdn 18 ff.). Rz. 134 Auch hier können Abwicklungstätigkeiten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Kontopfändungsschutz (§ 850k ZPO)

Rz. 89 Den Wert für ein Kontenpfändungsschutzschutzverfahren gemäß § 850k ZPO hat das OLG Frankfurt[134] nach der gesamten Zeit, in der die Pfändungsmaßnahme voraussichtlich fortdauern und das den laufenden Einkünften entsprechende Guthaben erfassen würde, bestimmt, den Wert jedoch in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag begrenzt.[135]...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (Abs. 1 S. 1)

Rz. 30 Die Gebührentatbestände und die Höhe der einzelnen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind im Vergütungsverzeichnis niedergelegt. Sie werden nachstehend lediglich im Überblick dargestellt, ohne umfassend behandelt zu werden. Wegen Einzelheiten wird auf die Kommentierung der genannten Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Regelungsgehalt

Rz. 1 Die Vorschrift des § 21 steht im Zusammenhang mit den Regelungen des § 15, die den Umfang des Gebührenrechtszugs (Angelegenheit) bestimmen. Rz. 2 Die Regelung in Abs. 1 ist als eine Ausnahmevorschrift zu § 15 Abs. 2 zu verstehen, wonach der Anwalt die Gebühren in demselben Rechtszug grundsätzlich nur einmal erhält. Ohne Abs. 1 würde der Anwalt nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Grundsatz

Rz. 86 Für gerichtliche Verfahren war bislang von der Bestimmung des Abs. 2 S. 2 a.F. auszugehen. Diese Regelung findet sich jetzt in § 17 Nr. 1, ohne, dass sich inhaltlich etwas geändert hätte. Danach gilt jeder Rechtszug als eine besondere Angelegenheit. Gemeint ist damit der prozessuale Rechtszug. Jede gesonderte gerichtliche Instanz ist grundsätzlich auch eine eigene geb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Strafrechtliches Ermittlungsverfahren und sich nach Einstellung anschließendes Bußgeldverfahren

Rz. 48 Die Regelung in Nr. 10 Buchst. b) stellt klar, dass es sich auch dann um verschiedene Angelegenheiten handelt, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird und sich daran ein Bußgeldverfahren anschließt. Im Strafverfahren entstehen die Gebühren nach VV Teil 4 und im Bußgeldverfahren nach VV Teil 5. Eine Grundgebühr entsteht nach Anm. zu VV 5100 im Bußgeldverfahren allerdi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anspruch gegen die Staatskasse

Rz. 35 Der Vergütungsanspruch des gerichtlichen beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ergibt sich aus § 45 Abs. 3 S. 1, der auch in Verfahren nach dem ThUG anwendbar ist (vgl. Rdn 8 f.). Denn die Beiordnung nach § 7 ThUG ist eine sonstige, nicht von § 45 Abs. 1, 2 erfasste Beiordnung. Das Verfahren bei der Festsetzung der Vergütung richtet sich nach § 55 Abs. 1, 5...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Beschwer

Rz. 10 Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn der Verfahrensbeteiligte durch die Entscheidung beschwert ist. Dies kommt in § 12a Abs. 1 S. 1 mit den Worten "durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten" zum Ausdruck. Bei der Beschwer handelt es sich um den rechtlichen Nachteil, der sich aus dem Umfang ergibt, in dem das Rechtsschutzbegehren eines Verfahrensbeteiligten hi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Verfahren vor den Verfassungsgerichten gemäß § 37

Rz. 22 § 37 Abs. 2 S. 2 legt fest, dass sich der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände der Angelegenheit nach billigem Ermessen bestimmt und mindestens 5.000 EUR beträgt. Während in der Vorgängernorm des § 113 Abs. 2 S. 3 BRAGO noch die einzelnen Umstände aufgeführt waren, erfolgt nunmehr ein pauschaler Verweis auf die Umstände nach Abs. 1. Insoweit dürfte es...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Mehrere Anwälte nebeneinander

Rz. 23 Beauftragt der Mandant mehrere Anwälte nebeneinander, so sind die gegenüber einem Anwalt entstehenden Mehrkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die Kosten eines Anwalts. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen kann die Hinzuziehung eines weiteren Anwalts mit spezifischen Kenntnissen auf einem besonderen Sachgebiet erforderlic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Der Gegenstandswert (S. 2)

Rz. 8 Der Gegenstandswert ist ebenso wie in § 37 Abs. 2 S. 2 und § 38 Abs. 1 S. 2 unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen (S. 2, 1. Hs.). Rz. 9 Der Mindestwert beträgt 5.000 EUR (S. 2, 2. Hs.). Rz. 10 Ein Wertfestsetzungsverfahren ist hier nicht vorgesehen. Das Verfahren nach § 33 ist nicht anwendbar, da es nur für deuts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Vergütungsvereinbarung

Rz. 38 Die von Abs. 3 S. 1 erfassten anwaltlichen Tätigkeiten, für die sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, lassen sich nicht erschöpfend aufzählen. Selbst für typische Sachverhalte können keine allgemeinen Bewertungsregeln entwickelt werden. Dazu sind die Einzelfälle zu unterschiedlich gelagert. Das lässt sich anschaulich an der Tätigkeit hinsichtlich eines Vertragsen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Berechnungsgrundlage "Vergütungen"

Rz. 44 Ausgangsbetrag für die Abrechnung gegenüber der Staatskasse bei anrechenbaren Leistungen ist die Summe der "Vergütungen" des Anwalts aus dem erteilten Auftrag (Mandat). Diese braucht sich nicht in den gesetzlichen Gebühren zu erschöpfen, sondern kann auch eine weitergehende Vergütungsvereinbarung (§ 4) zum Gegenstand haben. Das Gesetz macht insoweit keine Einschränkun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Beschränkung der Beiordnung (Abs. 2 S. 2)

Rz. 60 Die Erstreckung der Beiordnung auf die Vollziehung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung schließt ebenso wie die gesetzliche Erstreckung der Beiordnung des Anwalts auf die Verteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit ein, weil das Erfordernis eines weiteren PKH-Verfahrens nur eine unnötige Erschwernis für den Antr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Absehen von der Verjährungseinrede

Rz. 85 Allerdings ist der Fristablauf nicht stets gleichbedeutend mit einer Antragsablehnung wegen Erhebung der Verjährungseinrede. So ist in Nordrhein-Westfalen die AV über die Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse (VwV Vergütungsfestsetzung, vgl. Rdn 2) ergänzt worden um Teil II Nr. 4 (Ergänzungsbestimmungen NRW). Danach soll der Vertreter der Staatskasse regelmäßi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vergütungsvereinbarung

Rz. 29 Unbenommen bleibt es Anwalt und Auftraggeber, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen und in dieser Vergütungsvereinbarung die Vorschrift des Abs. 2 S. 1 abzubedingen oder einen höheren Gegenstandswert als 30 Mio. EUR zu vereinbaren.[11] Eine solche Regelung bedarf allerdings zu ihrer Verbindlichkeit (§ 4b) der Form des § 3a Abs. 1.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 Die Möglichkeit einer Pauschvergütung besteht für sämtliche Tätigkeiten, für die der Anwalt beigeordnet oder bestellt ist und für die er aus der Staatskasse seine Vergütung erhält. Auf den Gebührentatbestand kommt es nicht an. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der bestellte Anwalt mit der Gesamtvertretung, also mit der Pflichtverteidigung insgesamt oder mit de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) § 34 Abs. 2

Rz. 81 Nach § 34 Abs. 2 ist eine Beratungsgebühr – unabhängig davon, ob es sich um eine vereinbarte Gebühr (§ 34 Abs. 1 S. 1) oder um eine Gebühr nach BGB (§ 34 Abs. 1 S. 2) handelt – auf die Vergütung einer nachfolgenden Angelegenheit anzurechnen. Die Anrechnung ist grundsätzlich in voller Höhe vorzunehmen (zu den hier auftretenden Problemen siehe § 34 Rdn 124 ff.). Beispie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Geltendmachung des Übergangsanspruchs (Klage)

Rz. 46 Eine entsprechende Anwendung des Abs. 2 scheidet aus, weil die Beratungshilfe nicht in einem gerichtlichen Verfahren stattfindet, sondern eine außergerichtliche Tätigkeit darstellt. Damit fehlt der Staatskasse die Zugriffsmöglichkeit über das Kostenrecht. Wenn der erstattungspflichtige Gegner nicht freiwillig zahlt, bleibt ihr nur der Klageweg.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Rechtliches Gehör

Rz. 23 Bei Erinnerungen der Staatskasse ist dem Rechtsanwalt, bei einer Erinnerung des Rechtsanwalts ist der Staatskasse vor der Erinnerungsentscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.[66] Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und ist die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung nicht möglich (siehe Rdn 34 f.), kommt die Erhebu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. 2In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsp...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Begründung

Rz. 25 Der Antrag muss keine Begründung enthalten. Dennoch sollte er, ggf. ausführlich, begründet werden. Insbesondere sollte im Antrag auf den Umfang und die Schwierigkeit des Musterverfahrens eingegangen werden. Teilweise ergeben sich zwar die Umstände des Musterverfahrens aus der gerichtlichen Akte bei dem OLG. Außerhalb der Gerichtsakte und der mündlichen Verhandlung wer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Pflichtverletzung

Rz. 85 Auch die Geltendmachung einer anwaltlichen Pflichtverletzung wird den Auftraggeber in einem Schadensersatzprozess vor keine Probleme stellen. Den Rechtsanwalt treffen bereits im Stadium der Vertragsverhandlungen zivilrechtliche Aufklärungspflichten, die sich auch auf das für den Mandanten bestehende Kostenrisiko erstrecken können.[46] § 49b Abs. 5 BRAO statuiert eine ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Verschlechterungsverbot

Rz. 219 Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht im Streitwertbeschwerdeverfahren.[87] Das folgt aus dem Gebot der Streitwertwahrheit. Die Parteien können ihre Wertangaben jederzeit berichtigen (§ 61 S. 2 GKG). Das Gericht wiederum ist verpflichtet, den Streitwert zutreffend zu beziffern und deshalb auch zur Abänderung von Amts wegen befugt (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG). Das b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Der Gegenstand der nachfolgenden Angelegenheit ist umfangreicher

Rz. 67 Ist der Gegenstand des nachfolgenden Verfahrens umfangreicher, wird dennoch nur die Gebühr aus dem geringeren Wert angerechnet, da der Anwalt nur insoweit vorher tätig war. Beispiel: Der Anwalt macht außergerichtlich für den Auftraggeber eine Forderung in Höhe von 8.000 EUR geltend. Die Sache ist umfangreich und schwierig. Der Schuldner zahlt nicht. Der Anwalt erhebt ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Fehlende Leistungsbestimmungen

Rz. 4 Der Gesetzgeber geht wie selbstverständlich davon aus, dass eine abweichende Leistungsbestimmung der Partei oder des Dritten fehlt. Das erscheint auch naheliegend, weil dadurch der Anwalt schlechter als bei der gesetzlichen Regelung gestellt würde und für eine derartige Willensrichtung kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gesetzlicher Forderungsübergang

Rz. 7 Der Übergang erfolgt gem. § 412 BGB .[3] Diese Vorschrift erfasst alle Fälle eines gesetzlichen Forderungsübergangs. Daher gelten die für entsprechend anwendbar erklärten §§ 399 bis 404 und 406 bis 410 BGB auch hier, soweit diese Bestimmungen einschlägig sind. Anwendbar sind insbesondere § 401 BGB (Übergang von Sicherungsrechten), § 402 BGB (Auskunftspflicht des Anwalts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gutachten

Rz. 45 Über die Beratung hinaus dereguliert Abs. 1 S. 1 auch die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens. Es ist keine gesetzliche Gebühr – weder in konkreter Höhe, noch als angemessene Gebühr – vorgesehen. Vielmehr soll der Rechtsanwalt eine Gebührenvereinbarung abschließen. Rz. 46 Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist ein Werkvertrag nach § 631 BGB.[54] aa) Auftrag; Ab...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Zahlung an den Anwalt übersteigt Erstattung

Rz. 83 Soweit ein Streitgenosse dem Anwalt mehr gezahlt hat, als ihm erstattet worden ist, hat er intern einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen, der nach den Umständen zu ermitteln ist, soweit eine besondere Regelung nicht vorliegt. Das gilt gleichermaßen für die anderen Streitgenossen. Beispiel: Bei einer Konstellation wie im Beispiel oben liegt es nahe, die interne Ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Betragsrahmengebühren (Abs. 1 S. 3)

Rz. 55 Bei Betragsrahmengebühren ist das Haftungsrisiko nach dem Wortlaut des Abs. 1 S. 3 stets zu berücksichtigen, da hier der Wert der Angelegenheit unmittelbar keinen Einfluss auf die Gebühren hat. Die obligatorische Berücksichtigung führt indes nicht automatisch zu einer Gebührenerhöhung. Sie tritt vielmehr nur dann ein, wenn im Einzelfall tatsächlich ein objektiv höhere...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Muster: Einfache Abrechnung (einheitliche Angelegenheit, einheitlicher Gegenstandswert)

Rz. 80 Beispiel: Unfallschadenregulierung mit Besprechung, Wert: 3.000 EUR. Rechnung Herrn (...) (Name, Adresse) In Sachen (...) ./. (...) Rechnungsdatum: (...)[58] Rechnungsnummer: (...)[59] Steuernummer: (...)[60] Leistungszeitraum: (...)[61] Gegenstandswert: 3.000 EURmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Ein/Mehrere Antragsteller

Rz. 7 Sofern der Anwalt nur einen von mehreren Antragstellern vertritt, gilt Abs. 1. Sofern der Anwalt mehrere Antragsteller vertritt, gilt Abs. 1 i.V.m. Abs. 2. Rz. 8 Sinn und Zweck der Regelung des § 31 ist eine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und ihrer Vertreter. Sofern der Antragsteller in einem Spruchverfahren erfolgreich ist, können die außer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verfahren der vorläufigen Wertfestsetzung

Rz. 87 Das Gericht setzt den vorläufigen Wert durch Beschluss fest (§ 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Die vorläufige Wertfestsetzung geschieht ohne Anhörung der Beteiligten und kann jederzeit abgeändert werden (§ 55 Abs. 3 FamGKG). Zudem besteht die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Vorauszahlungsanordnung nach § 58 FamGKG, sodass der Antragsteller hinreichend bei einer vorläufig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Rechtsschutzversicherung

Rz. 53 Das in § 5 ARB enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers erfasst auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht. Denn § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO bestimmt, dass dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Beratung über beiderseitige Rechtsmittel

Rz. 142 Soll der Anwalt sowohl über das von der Gegenseite bereits eingelegte Rechtsmittel als auch über das eigene noch nicht eingelegte Rechtsmittel beraten, so gelten sowohl Nr. 10 hinsichtlich des eigenen Rechtsmittels als auch die VV 4124, 4130, VV 5113, VV 6207, 6211 bzw. VV 2103, 2103; 2101, 2102 hinsichtlich des gegnerischen Rechtsmittels. Beispiel: Der Angeklagte wi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Ausschluss des Abs. 3 S. 1

Rz. 70 Ausgeschlossen ist die Anrechnung nach Abs. 3 S. 1, soweit die Staatskasse ihrerseits Zahlungen von Dritten eingezogen hat. Beispiel: Die Berufung des Nebenklägers wird verworfen. Die Staatskasse zieht beim Nebenkläger die von ihr verauslagte Pflichtverteidigervergütung ein. Nachträgliche Zahlungen des Beschuldigten oder eines Dritten an den Pflichtverteidiger sind jet...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

Rz. 88 Die vorläufige Wertfestsetzung ist unanfechtbar.[28] Die Beschwerde nach § 59 FamGKG ist nur gegen die endgültige Wertfestsetzung gegeben. Einwendungen gegen die Höhe eines vorläufig festgesetzten Werts können nur im Beschwerdeverfahren nach § 58 FamGKG erhoben werden (§ 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Ansonsten sieht das FamGKG nur eine Anfechtung der endgültigen Wertfestset...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Prüfung des Rechtspflegers

Rz. 196 Beantragt der beigeordnete Anwalt seiner Regelvergütung wegen die Festsetzung im eigenen Namen, so hat der für dieses Verfahren zuständige Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RPflG) zu prüfen, ob er bereits eine Vergütung aus der Staatskasse erhalten hat und ob dieser Betrag ganz oder teilweise auf die festzusetzenden Kosten anzurechnen ist (Teil A Nr. 2.3.1 VwV Vergütungsfest...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Steuerliche Anforderungen an die anwaltliche Rechnung

Rz. 118 Zu den steuerlichen Anforderungen an eine Rechnung siehe Anhang VII. Fehlen die nach dem UStG erforderlichen Angaben, ist dies für die Einforderbarkeit der Vergütung nach § 10 unerheblich. Allerdings kann dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zustehen. Er kann seine Zahlung davon abhängig machen, dass ihm eine Rechnung mit den erforderliche...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Vorläufige Wertfestsetzung

Rz. 35 Nach Eingang der Klage oder eines sonstigen Antrags hat das Gericht den Streitwert vorläufig festzusetzen (§ 63 Abs. 1 S. 1 GKG), insofern wertabhängige Gerichtsgebühren mit Einreichung des Klageantrags oder eines sonstigen Antrags fällig werden. Sinn und Zweck der vorläufigen Festsetzung ist es, dem Kostenbeamten einen Wert vorzugeben, damit die Gerichtsgebühren erho...mehr