Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / 9. Versorgungsausgleich

Aufgrund des Versorgungsausgleichs ergeben sich Konsequenzen für den Rentenbezug, die allerdings mit zeitlicher Verzögerung erst im Rentenfall eintreten. Dann bezieht der Ausgleichsberechtigte aufgrund der im Versorgungsausgleich zu seinen Gunsten übertragenen anteiligen Anrechte eine höhere Altersversorgung. Bei dem Ausgleichspflichtigen erfolgt grundsätzlich mit Beginn sei...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / aa) Aufgenommenen Kredite während der Ehe (eheliche Schulden)

Während der Ehe haben die Ehepartner bestimmte finanzielle Dispositionen getroffen, von denen sich allein durch die Trennung und Scheidung keiner der beiden (ehemaligen) Partner einseitig lösen kann. Daher sind Ratenverpflichtungen für Darlehen, die während der Ehe aufgenommen worden sind, grundsätzlich in voller Höhe – also mit Zins- und Tilgungsanteil, abzuziehen. Dabei ist...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / b) Begrenzung und Befristung (§ 1578b BGB)

Eine Begrenzung und Befristung des Geschiedenenunterhalts nach § 1578b BGB ist möglich, wenn dem anspruchstellenden Ehegatten keine ehebedingten Nachteile erwachsen sind und auch die Billigkeit keinen unbefristeten und in der Höhe unbeschränkten Unterhalt erfordert. Ein Nachteil ist nur dann ehebedingt, wenn er Folge des Lebenszuschnitts der Ehegatten während der Ehe – also a...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / a) Fortbestand des Mietverhältnisses

Weder die Trennung noch die Scheidung an sich haben Einfluss auf den Bestand eines Mietverhältnisses unabhängig davon, ob beide Ehegatten die Wohnung angemietet hätten oder nur ein Ehegatte Mieter ist. Ist nur ein Ehegatte Mieter, ist der Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrags ist, nicht Dritter i.S.d. §§ 540, 553 BGB, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / 7. Steuerliche Auswirkungen

Der Anwalt ist kein Steuerberater; die anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung umfasst also nicht die Pflicht zu einer umfassenden steuerlichen Beratung. Dennoch kann es angezeigt sein, den Mandanten auf einige steuerliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die von erheblicher Bedeutung sind. Die Trennung hat noch keine sofortige Auswirkung auf die Änderung d...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / 9. Auswirkungen auf Lebensversicherungsverträge

Ist die (bisherige) Ehefrau mit Namen im Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt bestimmt worden, so ändert sich dies nicht durch die Trennung der Ehegatten (BGH FamRZ 2007, 1005; BGH, Urt. v. 22.7.2015 – IV ZR 437/14, NJW 2015, 3303). Praxistipp: Informieren Sie in der anwaltlichen Beratung Ihre Mandantin bzw. Ihren Mandanten über diese Problematik und fragen Sie nach best...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / 2. Auswirkungen auf den Unterhalt

a) Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten Überwiegend wird die Anwendung der neuen Grundsätze des nachehelichen Scheidungsrechts und vor allem die Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten bereits auf den Trennungsunterhalt dann bejaht, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und – zumindest wegen des gestellten Scheidungsantrags – das Scheitern der Ehe feststeht (BGH, Urt. v. 5.3...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / 4. Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich

Die Zustellung des Scheidungsantrags bestimmt den Stichtag für den Versorgungsausgleich. Das Ende der Ehezeit ist der letzte Tag des Vormonats. Nach diesem Zeitpunkt erfolgt keine weitere Beteiligung am Rentenzuwachs des Ehegatten. Praxishinweis: Prüfen Sie, ob bei einem Scheidungsantrag des Gegners auch selbst ein eigener Scheidungsantrag gestellt werden soll, um zu verhinde...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / a) Schuldenanrechnung beim Trennungsunterhalt

aa) Aufgenommenen Kredite während der Ehe (eheliche Schulden) Während der Ehe haben die Ehepartner bestimmte finanzielle Dispositionen getroffen, von denen sich allein durch die Trennung und Scheidung keiner der beiden (ehemaligen) Partner einseitig lösen kann. Daher sind Ratenverpflichtungen für Darlehen, die während der Ehe aufgenommen worden sind, grundsätzlich in voller Hö...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / b) Auswirkungen auf die Bemessung des Wohnwerts (Wohnvorteils)

Der Ablauf des Trennungsjahres hat nach h.M. noch keine Auswirkungen auf die Bemessung des Wohnvorteils.mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / VI. Phase 9: Zustellung des Scheidungsbeschlusses

Mit der Zustellung des Scheidungsbeschlusses beginnen die Rechtsmittelfristen. 1. Entscheidung zur Scheidung Der Scheidungsbeschluss ist hinsichtlich der Heiratsdaten zu überprüfen. Praxishinweise: Fehler im Beschluss beim Heiratsdatum oder Standesamt können ggf. auch aufgrund eines Berichtigungsantrags vom Gericht korrigiert werden, wenn es sich um reine Schreibfehler handelt....mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / 5. Auswirkungen auf die gemeinsame Mietwohnung

a) Fortbestand des Mietverhältnisses Weder die Trennung noch die Scheidung an sich haben Einfluss auf den Bestand eines Mietverhältnisses unabhängig davon, ob beide Ehegatten die Wohnung angemietet hätten oder nur ein Ehegatte Mieter ist. Ist nur ein Ehegatte Mieter, ist der Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrags ist, nicht Dritter i.S.d. §§ 540, 553 BGB, solange es sich ...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / c) Krankenversicherung der Kinder

Wenn ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, sind Kinder über die Familienversicherung unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V kostenfrei mitversichert.mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / 1. Auswirkungen auf den Unterhalt

a) Erwerbsobliegenheit Die Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten des Ehegatten beim Trennungsunterhalt greift jedenfalls dann, wenn wegen des gestellten Scheidungsantrags das Scheitern der Ehe feststeht. b) Wohnwertberechnung Bei der Anrechnung des Wohnwerts können zwei Gesichtspunkte durch die Zustellung des Scheidungsantrags berührt werden: die Höhe des anzurechnenden Wohnvor...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / 3. Weitere Verfahrensgegenstände im Verbundverfahren (Folgesachen)

a) Verbundverfahren Gemäß § 137 FamFG können eine Reihe von weiteren Fragen im Verbund verhandelt und im Zusammenhang mit der Scheidung entschieden werden. Praxishinweise: Es besteht kein Zwang zum Verbundverfahren! Es gibt durchaus verfahrenstaktische Überlegungen, einen als Verbundantrag zulässigen Verfahrensgegenstand erst später als isoliertes Verfahren geltend zu machen. D...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / b) Wohnwertberechnung

Bei der Anrechnung des Wohnwerts können zwei Gesichtspunkte durch die Zustellung des Scheidungsantrags berührt werden: die Höhe des anzurechnenden Wohnvorteils (objektive Marktmiete oder nur angemessener Nutzungsvorteil), die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen auf bestehende Darlehensverbindlichkeiten. aa) Bemessung des Nutzungsvorteils Im Regelfall wird mit der Zustellung ...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / b) Beihilfeberechtigung des Ehegatten

Ist ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach beamtenrechtlichen Vorschriften über seinen unterhaltspflichtigen Ehegatten beihilfeberechtigt, so besteht diese Beihilfeberechtigung auch nach der Trennung fort.mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / d) Beihilfeberechtigung der Kinder

Ist ein Elternteil nach beamtenrechtlichen Vorschriften beihilfeberechtigt, so besteht eine solche Beihilfeberechtigung auch für die Kinder. Daran ändert auch die Trennung der Eltern nichts.mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / 3. Auswirkungen auf gemeinsame Schulden (Gesamtschuldnerausgleich)

Die Zustellung des Scheidungsantrags hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf bestehende gesamtschuldnerische Schuldverpflichtungen.mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / IV. Phase 3: Ablauf des (ersten) Trennungsjahres

1. Scheidungsvoraussetzungen Mit dem Ablauf des ersten Trennungsjahres wird nach § 1565 Abs. 1 BGB von einer Zerrüttung der Ehe ausgegangen. Stellen beide Ehegatten Scheidungsantrag, wird dies unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB). Die Scheidung kann auch gegen den Willen des anderen Ehegatten ausgesprochen werden (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.2.2015 – 9 UF 260/14, NZ...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / bb) Angemessener Wohnwert

Demgegenüber bezieht sich der angemessene Wohnwert auf die persönlichen Verhältnisse der Person, die die Wohnung derzeit bewohnt. Basis dieser Bewertung ist eine Wohnung, die nach Größe und Ausstattung seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen angemessen ist (BGH FamRZ 2007, 879, 880 f.).mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / dd) Anrechnung von Tilgungsleistungen

Tilgungsleistungen, die nach der Trennung erbracht werden, sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (BGH NJW 2013, 461 = FamRZ 2013, 191 m. Anm. Born = FuR 2013, 161).mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / 2. Güterrechtliche Auswirkungen

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so wird diese durch die Zustellung des Scheidungsantrags beendet. Von diesem Tag an erfolgt keine Beteiligung des Ehegatten mehr am gegenseitigen Vermögenszuwachs. a) Gesetzlicher Güterstand oder Regelung durch Ehevertrag? Besteht keine abweichende Regelung durch notariellen Ehevertrag (§§ 1408, 1410 BGB)...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / 8. Auswirkungen auf die Absicherung gegen Krankheit

a) Krankenversicherung des Ehegatten Die Trennung führt nicht zwingend zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den getrennt lebenden Ehegatten. Vielmehr ist der getrennt lebende Ehegatte grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehepartners bis zur Rechtskraft der Scheidung mitversichert (§ 10 SGB V). Nach § 10 ...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / III. Phase 6: Zustellung des Scheidungsantrags

Die Zustellung des Scheidungsantrags hat eine Reihe von rechtlichen Konsequenzen. 1. Auswirkungen auf den Unterhalt a) Erwerbsobliegenheit Die Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten des Ehegatten beim Trennungsunterhalt greift jedenfalls dann, wenn wegen des gestellten Scheidungsantrags das Scheitern der Ehe feststeht. b) Wohnwertberechnung Bei der Anrechnung des Wohnwerts können...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / a) Erwerbsobliegenheit

Die Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten des Ehegatten beim Trennungsunterhalt greift jedenfalls dann, wenn wegen des gestellten Scheidungsantrags das Scheitern der Ehe feststeht.mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / 6. Erbrechtliche Auswirkungen

Mit der Zustellung des Scheidungsantrags wird der andere Ehepartner erbrechtlich ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben sind (§ 1933 BGB, §§ 253 Abs. 1, 261 ZPO). Es entfällt dann auch das gesetzliche Pflichtteilsrecht des Ehegatten, weil der dann nicht mehr von der Erbfolge ausgeschlossen werden konnte. Ein unschlüssiger Scheidungsantrag löst d...mehr

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ZAP 16/2015, Gerichtszuständigkeit: Ehescheidung und Unterhaltsklage in verschiedenen EU-Staaten

(EuGH, Urt. v. 16.7.2015 – C-184/14) • Das mit der Entscheidung über die elterliche Verantwortung befasste Gericht ist gem. der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 v. 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1) auch für die Entscheidung über die Unterhal...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / 2. Scheidungsantrag unmittelbar nach der Trennung/Härtefallscheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB)

Vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur eine sog. Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB möglich, wenn in der Person des Antragsgegners eine unzumutbare Härte vorliegt. Beim praktisch häufigsten Fall des Ehebruchs wird verlangt, dass der Verstoß gegen die eheliche Treue von einiger Dauer ist (OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1342), nach außen in Erscheinung tritt (OLG Köln FamRZ 1...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / 1. Versöhnung der Ehegatten

Eine Versöhnung der Eheleute beendet die Trennungszeit, so dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung entfallen; der Scheidungsantrag ist zurückzunehmen. Die Beweislast für die erfolgreiche Versöhnung trägt der Ehegatte, der nicht geschieden werden will (OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 1213). Allerdings zieht die endgültige Versöhnung der Eheleute weitere rechtliche K...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / 4. Auswirkungen auf gemeinsame Schulden (Gesamtschuldnerausgleich)

Die Trennung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen im Außenverhältnis zur Bank (zur unterhaltsrechtlichen Bedeutung der Schulden beim Ehegattenunterhalt s. Teil 2, Phase 10 – Rechtskraft der Scheidung, XI. 3. d). Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten stellen sich bei der Trennung folgende Fragen: Kann Erstattung für Zahlungen verlangt werden, die n...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / 10. Auswirkungen in der Kfz-Versicherung

Bei Trennung besteht aus § 1353 Abs. 1 BGB ein abgeleiteter Anspruch eines Ehegatten auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes, wenn er nur formal im Vermögen eines Ehegatten als Versicherungsnehmer entstanden ist (OLG Hamm, Beschl. v. 13.4.2011 – 8 WF 105/11, FamRZ 2011, 378). Dazu muss dargelegt werden, dass er durch die Nutzung des Fahrzeugs durch den anderen Ehegatte...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / 11. Auswirkungen auf gemeinsame Konten und Kontenvollmachten

Die Trennung der Eheleute hat keine automatischen Auswirkungen auf gemeinsame Konten und bestehende Kontenvollmachten. Praxishinweise: Ist der Ehepartner als Verfügungsberechtigter eingetragen, kann er das Konto abräumen und ggf. auch einen bestehenden Dispositionskredit voll ausschöpfen. Hier muss die Kontenvollmacht gelöscht und ggf. ein eigenes Konto eingerichtet werden. Die...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / 1. Unterhaltsanspruch des Ehegatten (§ 1361 BGB)

Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs des getrenntlebenden Ehegatten aus § 1361 BGB sind: Bestand einer Ehe, Getrenntleben der Eheleute, Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten, kein Verlust des Anspruchs z.B. durch Ausschlusstatbestände ("Verwirkung"). Praxishinweis...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / aa) Objektiver Wohnwert

Der objektive Wohnwert (Mietwert bei Fremdvermietung, Vermietungswert) bemisst sich nach dem Betrag, der als Miete von einem Dritten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für die konkrete Immobilie erzielt werden kann. Hierbei kommt es auf die Lage der Immobilie, die genaue Größe, Ausstattung und die übrigen mietrelevanten Umstände an, die im gerichtlichen Verfahren konkret dargel...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / 3. Auswirkungen auf das Vermögen der Eheleute/Zugewinn

Die Trennung der Eheleute hat noch keine Auswirkungen auf den Zugewinn. In der Praxis werden jedoch vielfach schon nach der Trennung Regelungen getroffen, die sich auch auf den Zugewinn auswirken können. Dabei ist ggf. der Formzwang zu beachten (§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB; zum Formzwang bei unterhaltsrechtlichen Vereinbarungen während der Trennungszeit s. § 1585c BGB). Vom Zeitpu...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / c) Auskunftsanspruch

Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags besteht ein Auskunftsanspruch (§ 1379 BGB) hinsichtlich des Anfangsvermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung und des Endvermögens zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Zum Vermögen gehören auch Verbindlichkeiten (vgl. § 1374 BGB). Praxishinweise: Beim Auskunftsantrag ist ein bestimmter Antrag zu stellen, in dem die begehr...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / b) Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB)

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann im ersten Trennungsjahr vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Es sind Handlungen der in § 1365, 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten und dadurch ist eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderu...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / a) Gemeinsames Haus

Zahlreiche juristische Auseinandersetzungen ergeben sich in der Praxis immer wieder aus der Tatsache, dass die Eheleute ein gemeinsames Haus oder eine gemeinsame Eigentumswohnung besitzen (Streit über die Anrechnung von Schulden und eines Wohnvorteils im Unterhalt, Streit über die Schuldenverteilung, Ärger mit Banken über die Kredite). Praxishinweis: Drängen Sie Ihren Mandant...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / 2. Entscheidung zur Folgesache Versorgungsausgleich

Geht die gerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein, muss der Verfahrensbevollmächtige die Entscheidung auf ihre Richtigkeit überprüfen: Ist die Ehezeit richtig berücksichtigt worden? Sind alle Anrechte berücksichtigt? Sind alle Anrechte korrekt ausgeglichen worden. Praxishinweis: Werden Fehler in der Entscheidung festgestellt, so ist zuerst zu prüfen, ob sich diese ...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / bb) Anrechnung von Tilgungsleistungen

Bei den Tilgungsleistungen haben die Eigentümerverhältnisse eine Bedeutung. Sind die Eheleute Miteigentümer des Hauses, führt die Rückführung der Hausdarlehen zu einer Vermögenssteigerung bei beiden Eheleuten, bei Alleineigentum ist der andere Ehegatte bei vorher bestehender Zugewinngemeinschaft ab Zustellung des Scheidungsantrags an dem Vermögenszuwachs nicht mehr beteiligt...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / 12. Auswirkungen auf Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung

In der Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht hat der Verfügende einer Person seines Vertrauens für den Fall seiner Pflegebedürftigkeit bestimmte Aufgaben und Berechtigungen übertragen. Ist dies der Ehegatte und leben die Beteiligten jetzt getrennt, spricht einiges für die Annahme, dass auch das früher bestehende Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist. Es besteht als...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / a) Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten

Überwiegend wird die Anwendung der neuen Grundsätze des nachehelichen Scheidungsrechts und vor allem die Verschärfung der Erwerbsobliegenheiten bereits auf den Trennungsunterhalt dann bejaht, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und – zumindest wegen des gestellten Scheidungsantrags – das Scheitern der Ehe feststeht (BGH, Urt. v. 5.3.2008 – XII ZR 22/06, FamRZ 2008, 963; OL...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / b) Wohnwertberechnung ab Trennung der Ehegatten

Das mietfreie Wohnen bei Allein- oder Miteigentum ist ein Gebrauchsvorteil und damit als Vermögensnutzung dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen, soweit die ersparte Miete die Grundstückskosten übersteigt (BGH FamRZ 1998, 899, 901 m.w.N.). Voraussetzung ist, dass der Beteiligte den Wohnraum als Nießbrauchsberechtigter oder aufgrund eines unentgeltlichen ...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / II. Phase 1: Trennung der Eheleute

Die Trennung (vgl. § 1567 BGB) bedeutet eine einschneidende Zäsur im Leben der Eheleute und der Kinder. Es sind viele Dinge neu zu regeln und die rechtlichen Konsequenzen zu bedenken, so dass ein hoher anwaltlicher Beratungsbedarf besteht. Dabei geht es einmal um die Regelung der persönlichen Dinge wie z.B. die Nutzung der Wohnung, die Möbel, das Umgangsrecht mit den Kindern, aber...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / V. Phase 4: Ablauf von drei Trennungsjahren

Die Scheidungsvoraussetzungen sind von diesem Zeitpunkt an immer gegeben, denn mit dem Ablauf des dritten Trennungsjahres wird die Zerrüttung der Ehe unwiderleglich vermutet, auch wenn nur ein Ehegatte Scheidungsantrag stellt (§ 1566 Abs. 2 BGB). In diesem Fall kann gem. § 1385 BGB ohne weitere Prüfung auf vorzeitigen Zugewinnausgleich geklagt werden. Praxishinweise: Das Abwar...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / 2. Folgesache Versorgungsausgleich

Das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist von Amts wegen durchzuführen (Amtsermittlungsgrundsatz). Dennoch muss beim Versorgungsausgleich nicht nur das Gericht, sondern auch der Verfahrensbevollmächtige des Ehegatten die Übersicht behalten: Welche Unterlagen muss der betreffende Ehegatte einreichen? Welche Unterlagen sind bereits eingegangen? Welche Anrechte bestehen bei welch...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / d) Herabsetzung des Selbstbehaltes wegen Zusammenleben mit einem neuen Partner (sog. Synergieeffekt)

Bei Zusammenleben mit einem neuen Partner kann der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden (BGH, Urt. v. 9.1.2008 – XII ZR 170/05, NJW 2008, 1373 = FamRZ 2008, 594). Dabei wird eine Haushaltsersparnis vo...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / b) Stichtag für den Zugewinnausgleich

Das Datum der Zustellung des Scheidungsantrags ist der entscheidende Stichtag für den Zugewinnausgleich. Praxishinweise: Lassen Sie sich vom Gericht das genaue Datum der Zustellung mitteilen. Das ist nicht identisch mit dem vom Familiengericht automatisch mitgeteilten Ende der Ehezeit. Arbeiten Sie nicht mit einem "ungenauen" Datum. Werden erst Vermögensauskünfte von Banken un...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / c) Reduzierung des Unterhalts (§ 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 2–8 BGB)

Ein – an sich bestehender – Unterhaltsanspruch kann ggf. herabgesetzt werden oder gar gänzlich entfallen. Voraussetzung ist eine grobe Unbilligkeit, die sich aus einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten (§ 1579 Nr. 3–8 BGB) oder aus einer objektiven Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung für den Unterhaltspflichtigen (§ 1579 Nr. 2, 8 BGB) ergeben kann. Rechtsfo...mehr