Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.5 Errungenschaftsgemeinschaft

Rz. 99 Bei Beendigung des Güterstands, sei es durch Scheidung oder Wechsel zu einem anderen Güterstand, ist das gemeinschaftliche Vermögen nach Maßgabe des § 39 FGB-DDR und damit grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die Ehegatten zu verteilen.[1] In Höhe des gesetzlichen Anteils am gemeinschaftlichen Vermögen liegt kein Erwerb i. S. d. §§ 3 oder 7 ErbStG vor. Rz. 100–103 eins...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.2.2 Beendigung des Güterstands unter Lebenden

Rz. 76 Bei Beendigung des Güterstands unter Lebenden, sei es durch Ehevertrag oder Scheidung, ist der Zugewinn tatsächlich zu ermitteln und bleibt in dieser Höhe auch erbschaftsteuerfrei gem. § 5 Abs. 2 ErbStG. Rz. 77 Bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung sind ehevertragliche Modifikationen auch steuerlich zu beachten. Demnach kann im Ehevertrag eine Rückbeziehun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.7 Ehen und Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht

Rz. 22a Die EU-Güterrechtsverordnungen bestimmen für alle ab dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, dass für sämtliche Fragen des ehelichen Güterstands und der Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften das Recht des Staates anwendbar ist, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4 Nachehelicher Versorgungsausgleich

Rz. 97 Der nacheheliche Versorgungsausgleich[1], auf den anlässlich einer Ehescheidung ein Rechtsanspruch besteht[2], unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Zwar ist dafür keine dem § 5 Abs. 2 ErbStG vergleichbare Vorschrift vorhanden, gleichwohl verneint die ganz h. M. eine Steuerbarkeit in diesem Fall.[3] Rz. 98 Auch für Vereinbarungen der Ehegatten, mit denen der nachehelic...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Anwendungsbereich

Rz. 58 Von der Vorschrift erfasst werden die folgenden Fallgruppen: Beendigung des Güterstands unter Lebenden durch Ehescheidung (Rz. 63). Beendigung des Güterstands unter Lebenden durch Wechsel des Güterstands (Rz. 67 f.). Beendigung des Güterstands durch Tod, wobei der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird (unten Rz. 78 f.). Beendigung des Güterstands dur...mehr

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§ 3 Gestaltungsalternativen... / E. Alternative familienrechtliche Lösungen

Rz. 32 In Gestaltungssituationen, bei denen nach einer Scheidung minderjährige Kinder vorhanden sind, besteht häufig der Wunsch, dass der geschiedene Ehegatte nicht über den Umweg der zu Erben berufenen Kinder eine faktische Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Erblassers erhalten können soll.[43] Bestehen keine weiteren Besonderheiten, so bietet die Vorschrift des § 163...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / (c) Finanzierungsstruktur

Rz. 52 Oftmals entscheidend für den Ertrag einer Immobilie ist ihre Finanzierung. Der Testamentsvollstrecker hat also zu prüfen, wie das Zinsentwicklungsrisiko angestiegen ist und welche Maßnahmen zur Sicherung eines niedrigen Zinsniveaus flankierend eingesetzt werden können. Hier bieten sich Forward-Darlehen,[30] Vereinbarung eines neuen Festzinssatzes für einen zukünftigen...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / a) Überblick

Rz. 2 Zitat "Financial Planning (FP) ist eine ganzheitliche Beratungsdienstleistung, die als ein systematisch koordinierter Planungsprozess – bestehend aus Auftragsvergabe, Datenaufnahme, Analyse, Planung, Dokumentation, Betreuung mit Realisierung und periodischer Kontrolle – organisiert ist. Financial Planning soll den Menschen in seinen möglichen Rollen als wirtschaftlich h...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG

Rz. 9 Zunächst ist in den Fällen unbeschränkter Steuerpflicht für Ehegatten und für Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein Freibetrag von 500.000 EUR vorgesehen, ergänzt um einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR nach § 17 ErbStG. Zur rückwirkenden Anwendbarkeit der erhöhten Freibeträge für eingetragene Lebenspartner vgl. oben Rz...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 3 Einzelfälle (ABC)

Rz. 80 Arbeitsmittel s. § 9 EStG Rz. 221ff. Asylgewährung s. § 9 EStG Rz. 265 Aufsichtsrat Arbeitnehmer, die als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer AG gewählt werden, müssen sich vielfach vor ihrer Benennung als Kandidat für die Wahl dazu verpflichten, im Fall ihrer Wahl einen Teil der Aufsichtsratstantiemen an bestimmte betriebliche oder außerbetriebliche (gewerksch...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 47b Höhe un... / 2.1.4 Anpassung des Krankengeldes bei Änderung der Verhältnisse während des Krankengeldbezuges (Abs. 2)

Rz. 13 Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die Verhältnisse des Versicherten maßgeblich, ist auf Antrag des Versicherten der Betrag des Arbeitslosengeldes zu zahlen, den er bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre (§ 47b Abs. 2 Satz 1). Zu den maßgeblichen Verhältnissen eines Versicherten, die sich ändern können, zählt z. B. die Änderung der Steu...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / f) Folgefrage: Nachträgliche Überprüfung der Scheidung im Anerkennungsstaat?

Hoch umstritten ist die sich anschließende Frage, ob in dem um Anerkennung ersuchten Staat dennoch eine nachträgliche Überprüfung der Scheidung erfolgen darf oder muss. In Bezug auf die internationale Zuständigkeit ist man sich weitgehend einig, dass eine solche nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit ausscheidet. Das folgt bereits aus Art. 69 Brüssel IIb-VO, welcher die Nachpr...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung außerhalb gerichtlicher Verfahren

Teil 2[1] C. Die Anerkennung von Privatscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten Für die Anerkennung von Scheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks gelten vorrangig zum nationalen Recht die Anerkennungsvorschriften der Brüssel IIa-VO (dazu unter I.), die mit Wirkung zum 1.8.2022 von der Brüssel IIb-VO abgelöst wird (dazu unter II.). I. Die Rechtslage unter Geltu...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / 1. Neues Anerkennungssystem der Art. 64 ff. Brüssel IIb-VO

Die Brüssel IIb-VO unterscheidet zwischen Verfahrens- und rechtsgeschäftlichen Scheidungen. Liegt eine Entscheidung eines Gerichts oder einer mitgliedstaatlichen Behörde vor, so ändert sich mit Blick auf die Anerkennung der Scheidung nichts Wesentliches. Verfahrensscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten auch künftig automatisch und inzident anerkannt (Art. 30 Brüss...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / d) Rechtsverbindliche Wirkung der Urkunde oder Vereinbarung

Gem. Art. 65 Abs. 1 S. 1 Brüssel IIb-VO werden nur solche öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen anerkannt, die im Ursprungsmitgliedstaat rechtsverbindliche Wirkung haben. Die rechtsverbindliche Wirkung ist auch Voraussetzung dafür, dass eine Bescheinigung ausgestellt werden darf (Art. 66 Abs. 2 lit. b) Brüssel IIb-VO). Genaugenommen bezieht sich die rechtsverbindliche Wir...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / C. Die Anerkennung von Privatscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten

Für die Anerkennung von Scheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks gelten vorrangig zum nationalen Recht die Anerkennungsvorschriften der Brüssel IIa-VO (dazu unter I.), die mit Wirkung zum 1.8.2022 von der Brüssel IIb-VO abgelöst wird (dazu unter II.). I. Die Rechtslage unter Geltung der Brüssel IIa-VO Wie bereits geschildert, werden Scheidungen aus and...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / I. Die Rechtslage unter Geltung der Brüssel IIa-VO

Wie bereits geschildert, werden Scheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gem. Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO automatisch, also inzident und ohne besonderes Verfahren, anerkannt. Nationale Anerkennungsverfahren – etwa nach § 107 FamFG – sind gesperrt. Für die Anerkennung muss lediglich eine Bescheinigung nach Art. 39 Brüssel IIa-VO vorgelegt werden, die im Ursprungsmitglieds...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / 2. Vorlagebeschluss des BGH und Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH

Ob bzw. welche mitgliedstaatlichen Vertragsscheidungsformen vom Anerkennungsregime der Brüssel IIa-VO erfasst werden, ist also unklar. Dies hat auch der BGH erkannt, der im Oktober 2020 dem EuGH die Fragen vorgelegt hat, ob es sich bei der italienischen Vertragsscheidung unter Mitwirkung des Zivilstandsbeamten um eine Entscheidung i.S.v. Art. 21 Brüssel IIa-VO handelt oder o...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / 1. Das EuGH-Urteil in Sahyouni/Mamisch und der Meinungsstand im Schrifttum

Der EuGH hat die Frage bislang nicht abschließend beantwortet. In seiner berühmten Sahyouni-Entscheidung befasste er sich mit einer im Drittstaat Syrien durchgeführten talq-Scheidung, die er nicht vom Anwendungsbereich der Rom III-VO erfasst sah. Allerdings argumentierte er an verschiedenen Stellen mit dem parallelen Anwendungsbereich von Rom III-VO und Brüssel IIa-VO, die b...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / D. Schlussbemerkung

Wie unschwer zu erkennen sein dürfte, ist das Scheidungsrecht weltweit nicht nur sehr divers ausgestaltet, sondern auch in vielen Staaten im Fluss. Der Autonomie der Ehegatten wird in immer mehr Rechtsordnungen größerer Stellenwert eingeräumt. Dabei könnten die in vielen EU-Mitgliedstaaten eingeführten Vertragsscheidungen auch dazu Anlass geben, in Deutschland stärker über e...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / b) Bindung an die Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit

Die Art. 64 ff. Brüssel IIb-VO erfassen nur solche öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen, die in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet bzw. eingetragen wurden, der für die Scheidung nach den Regeln der Verordnung international zuständig war. Dies ergibt sich zum einen ausdrücklich aus Art. 64 und zum anderen aus Art. 66 Abs. 2 lit. a) Brüssel IIb-VO, der die Ausstellung ...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / II. Die Rechtslage unter Geltung der neuen Brüssel IIb-VO

Die Brüssel IIb-VO[12] führt neue Vorschriften für die grenzüberschreitende Anerkennung rechtsgeschäftlicher Scheidungen ein. Sie ist bereits am 22.7.2019 in Kraft getreten, wird aber erst ab dem 1.8.2022 für gerichtliche Verfahren, öffentliche Urkunden oder Parteivereinbarungen gelten, die an oder nach diesem Tag eingeleitet, förmlich errichtet bzw. eingetragen werden (Art....mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / 3. Eigene Ansicht und Ausblick

Aus Sicht der Praxis und der Wissenschaft kann man nur hoffen, dass der EuGH die Vorlage zum Anlass für eine möglichst umfassende Klärung nimmt, welche auch die anderen mitgliedstaatlichen Vertragsscheidungsformen erfasst und präzise Kriterien für deren Einordnung aufstellt. Andernfalls werden sich mit einiger Wahrscheinlichkeit weitere Vorlageverfahren anschließen, insbeson...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / e) Dogmatische Einordnung der Art. 64 ff. Brüssel IIb-VO

Besonders komplex sind die Einordung der "Anerkennung" i.S.v. Art. 65 Abs. 1 S. 1 Brüssel IIb-VO und die sich daran anschließenden Folgefragen. Bislang kennt das europäische Sekundärrecht – jedenfalls nach herrschender Meinung – nur die verfahrensrechtliche Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen, nicht aber von öffentlichen Urkunden und Privatvereinbarungen. Bei öffentl...mehr

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FF 06/2022, Rechtsprechung ... / Ehescheidung

OLG Bamberg, Beschl. v. 15.12.2021 – 7 UF 211/21 1. Zur Versagung der Ehescheidung können nur solche Härten führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht werden. Eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht. 2. Die Scheidung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil sie von dem Ehegatten, der sie ablehn...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / 2. Besonderheiten und offene Fragen mit Blick auf das neue Anerkennungssystem

Insgesamt richtet sich die Anerkennung von Verfahrens- und Vertragsscheidungen künftig also nach ganz ähnlichen Regeln. Beide werden automatisch anerkannt und lediglich an eng begrenzten Anerkennungsversagungsgründen gemessen. Einige Besonderheiten oder Streitpunkte mit Blick auf das neue Anerkennungssystem der Art. 64 ff. Brüssel IIb-VO sollten aber beachtet werden. a) Abgre...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / a) Abgrenzung zwischen "Entscheidungen", "öffentlichen Urkunden" und "Vereinbarungen"

Nicht ganz klar ist, wann es sich nach dem Verständnis der neuen Verordnung um eine "Entscheidung", also eine Verfahrensscheidung, und wann um eine "öffentliche Urkunde" oder "Vereinbarung" handelt. Von der Einordnung hängt aber ab, ob die Anerkennungsvorschriften der Art. 30 ff. oder der Art. 64 ff. Brüssel IIb-VO gelten. Die Anerkennungsregeln ähneln einander zwar stark, a...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / c) Keine Anerkennung ohne Vorlage der Bescheinigung

Gem. Art. 66 Abs. 5 Brüssel IIb-VO wird eine öffentliche Urkunde oder Vereinbarung in den anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt, wenn keine Bescheinigung vorgelegt wird. Daraus kann man ableiten, dass die Vorlage der Bescheinigung zwingend erforderlich ist. Art. 32 Abs. 1 Brüssel IIb-VO, welcher es bei gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen der um Anerkennung ersuch...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / E. Nachtrag

In der beim EuGH anhängigen Rechtssache 6-646/20 hat sich der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 5.5.2022 – anders als der BGH – dafür ausgesprochen, die italienische Vertragsscheidung unter Beteiligung des Zivilstandsbeamten als "Entscheidung" i.S.v. Art. 21 Brüssel IIa-VO einzuordnen. Die Kommission teilt diese Ansicht. Außerdem hat das KG mit Beschluss vom 28.4.2...mehr

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FF 06/2022, Rechtsprechung ... / Internationales

KG, Beschl. v. 19.1.2022 – 1 W 345/21 Bei einer im Westjordanland unter Beteiligung eines Scharia-Gerichts erfolgten Scheidung der Ehe eines dort wohnhaften Palästinensers und einer ebenfalls dort wohnhaften Palästinenserin handelt es sich deshalb um eine sog. Heimatstaatenentscheidung. Stellt sich bei der Beurkundung eines Personenstandsfalles die Vorfrage, ob eine solche Sc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Die Zugewinngemeinschaft im Zivilrecht

Rz. 1 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) leben vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist für Ehegatten seit dem 01.07.1958 der gesetzliche Güterstand. Lebenspartner leben seit dem 01.01.2005 grds. wie Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspart...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Behandlung von Prozesskosten nach früherer Rspr des BFH

Rn. 136 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Derjenige, der sich bewusst in eine bestimmte Situation begibt und die damit verbundenen Folgen in Kauf nimmt, kann sich – man denke an den Fall der Tilgung von freiwillig eingegangenen Schulden – dann nicht auf deren Zwangsläufigkeit berufen. Allerdings galt für unvermeidliche und unmittelbare Ehescheidungskosten (wozu auch die Kosten eines...mehr

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FF 06/2022, Rechtsprechung ... / Schwiegerelternschenkung

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 12.10.2021 – 6 UF 67/20 Es kommt zu keinem Wegfall der Geschäftsgrundlage für eine Immobilienschenkung bei Scheidung der Ehegatten, wenn den Schwiegereltern ein dinglich gesichertes lebenslanges Wohnrecht und ein Widerrufsrecht mit Rückauflassungsvormerkung im Fall der Veräußerung, Belastung oder Vermietung ohne ihre Zustimmung zusteht.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Güterstandsschaukel

Rz. 52 Im Rahmen einer sog. Güterstandsschaukel vereinbaren die Ehegatten bei fortbestehender Ehe durch einen Ehevertrag die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1408 BGB) und begründen diesen anschließend erneut. I. R.d. Zugewinnausgleichs nach § 1372 BGB wird dann das Vermögen als Zugewinn auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, wobei schenk...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.4 Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern (Steuerklasse II Nr. 4 bis 6)

Rz. 53 Als verschwägerte Erwerber fallen in die Steuerklasse II nur die Stiefeltern (Nr. 4), die Schwiegerkinder (Nr. 5) und die Schwiegereltern (Nr. 6). Voraussetzung der Schwägerschaft ist eine rechtsgültige Ehe und die Verwandtschaft mit einem der Ehegatten (1590 Abs. 1 BGB). Schwiegerkind ist der eine Ehegatte im Verhältnis zu den Eltern des anderen Ehegatten. Dementspre...mehr

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FF 06/2022, Rechtsprechung ... / Nachehelicher Unterhalt

AG Frankenthal, Beschl. v. 29.4.2021 – 71 F 214/19 (r.k.), FamRZ 2022, 694 (red. LS) 1. Zur Begrenzung sowie Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit (§ 1572 Nr. 1 BGB) bei einer Ehe von langer Dauer i.S.d. Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2011, 1851, m. Anm. Schürmann; FamRZ 2012, 951, m. Anm. Finke). 2. Hat der unterhaltsbedürftige Ehegatte während einer Ehedauer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.2 Gütertrennung

Rz. 3 Ehegatten können per Ehevertrag ihre güterrechtlichen Verhältnisse bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar abweichend regeln, wobei auch nicht im Gesetz aufgeführte Variationen möglich sind (s. § 1410 BGB). Dabei dürfen geltende Vorschriften jedoch nicht missachtet werden und der Vertrag darf nicht sittenwidrig sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.3.2.1 Überblick

Rz. 35 In der nichtsteuerlichen Bewertungspraxis erfordern unterschiedliche Anlässe eine betriebswirtschaftliche Bewertung des Unternehmens. So müssen bspw. Wirtschaftsprüfer (aber auch Unternehmensberater, Steuerberater, Banken oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Unternehmensbewertungen) i. R. von Unternehmensverkäufen, anlässlich von Erbauseinander...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Steuerliche Wirksamkeit von Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich

Rz. 51 Wie bei § 5 Abs. 1 ErbStG stellt sich auch bei § 5 Abs. 2 ErbStG die Frage der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Wirksamkeit von Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich. Die Einführung der Sätze 2 bis 4 in § 5 Abs. 1 ErbStG führte dazu, dass i. R.d. erbrechtlichen Zugewinnausgleichs vom Gesetz abweichende Vereinbarungen grds. unberücksichtigt bleiben müssen. Bisher wu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5 Geschiedener Ehegatte und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft (Steuerklasse II Nr. 7)

Rz. 54 Schließlich gehört zu Steuerklasse II noch der geschiedene Ehegatte. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hat der BFH in dieser Regelung nicht gesehen (BFH vom 31.10.1984, BStBl II 1985, 59). Die früheren Eheleute verbleiben auch dann in der Steuerklasse II Nr. 7, wenn sie sich nach der Scheidung wieder versöhnen und zusammenleben (FG Münster vom 30.08.1990, E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Voraussetzungen

Rz. 57 Familienmitglieder i. S. v. § 1969 BGB sind unstreitig der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner (§ 11 Abs. 1 LPartG) und die gemeinsamen Kinder. Das Zivilrecht kennt jedoch keine allgemeingültige gesetzliche Begriffsbestimmung. § 1589 BGB definiert anhand der Abstammung den Begriff "Verwandtschaft", jedoch nicht den der "Familie". Aus steuerlicher Sicht dürfte der ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.1 Zugewinngemeinschaft

Rz. 2 Gesetzlicher Güterstand ist – sofern die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren – der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (s. § 1363 Abs. 1 BGB). Hierbei existiert entgegen dem Wortlaut kein gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte behält das Alleineigentum an dem Vermögen, das er bei der Eheschließung besitzt oder danach erwirbt (s. § 1363 Abs. ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Erbrechtlicher und güterrechtlicher Zugewinnausgleich

Rz. 8 Der Zugewinnausgleich basiert auf der Erwägung, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner – sei es durch Arbeit oder durch die Haushaltsführung – zum Vermögenszuwachs beigetragen haben (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 2). Wenn nun der Zugewinn des einen Ehegatten oder Lebenspartners den Zugewinn des anderen wertmäßig übersteigt, steht dem anderen die Hälfte des Überschusse...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Sonderfall Eheleute

Rn. 70 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Bei Ehegatten war bis VZ 2012 gleichgültig, wer die Aufwendungen gemacht hat. Auch bei getrennter Veranlagung nach § 26a EStG aF werden die Eheleute bei der Berücksichtigung ag Belastungen nach § 33 EStG als Einheit behandelt, s Rn 43. Es kommt daher auch nicht darauf an, welcher der Ehegatten die Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Ausga...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / 6. Grunderwerbsteuer

Das Schenkungssteuergesetz verdrängt gem. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG die Erhebung der Grunderwerbsteuer. Das gilt auch dann, wenn keine Schenkungsteuer anfällt, weil die Freibeträge unterschritten werden. Grunderwerbsteuer wird aber gem. § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG auf diejenigen Leistungen und Vorbehalte erhoben, die bei gemischten Schenkungen oder Schenkungen unter Auflage zu einer M...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Ehegatte und Lebenspartner (Steuerklasse I Nr. 1)

Rz. 24 Zur Steuerklasse I Nr. 1 gehört der Erwerb des Ehegatten. Die Anwendung dieser Steuerklasse setzt voraus, dass die Ehe im Zeitpunkt der Steuerentstehung, im Erbfall also im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten und bei Schenkungen im Zeitpunkt der Ausführung, rechtsgültig bestanden hat. Bei Pass-Ausländern, die Steuerinländer sind, gilt bei der Frage der...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3 Berechnung der Bereicherung

Rz. 608 Zur Ermittlung, welcher Ehegatte bereichert ist, ist ein Vergleich der von jeden Ehegatten eingebrachten Vermögenswerte erforderlich. Diese sind mit dem Verkehrs- bzw. gemeinen Wert anzusetzen (zivilrechtliche Bereicherung). Da beide Ehegatten am Gesamtgut gleichermaßen beteiligt sind, besteht die Obergrenze der Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten in der H...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2.2 Das Ehegattenerbrecht und die ehelichen Güterstände

Rz. 94 Das deutsche Familienrecht (BGB 4. Buch) kennt drei Güterstände bei Ehegatten (s. §§ 1363–1563 BGB); Motivation, Grundzüge und die Auswirkungen zu Lebzeiten werden vorangestellt (zum Erbrechtsausschluss gem. § 1933 BGB: kein Erbrecht, wenn im Zeitpunkt des Todes die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen; hierzu s. auch BGH vom 02.07.2008, NJW 2009, 1123); Einzelheiten s....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.5 Art des Erwerbs

Rz. 81 Der Regelfall der Steuerbefreiung der Nr. 4a ist die Übertragung von Eigentum (ganz oder teilweise) an einer begünstigten Wohnung innerhalb des begünstigten Personenkreises zu Lebzeiten (nicht von Todes wegen). Der Erwerb eines Nutzungsrechts (z. B. Wohnrecht) ist nicht begünstigungsfähig (s. BFH vom 03.06.2014, BStBl II 2014, 806 bzgl. einer von Todes wegen erfolgten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Brockmeyer, Entwicklungslinien der Rspr des BFH zu den ag Belastungen, DStZ 1998, 214; Mellinghoff, Steuerliche Probleme bei Trennung und Scheidung von Ehegatten, StbG 1999, 60; Müller, Die Steuerentlastung für die Kosten des Insolvenzverfahrens "natürlicher Personen", DStZ 1999, 645; Eschenbach, Der Wertverzehr langfristig und zwangsläufig genutzter WG als ag Belastung iSd § 3...mehr