Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Vermögensverwaltende KG

Rz. 625 Die vermögensverwaltende KG entsteht nur durch Handelsregistereintragung (§§ 161 Abs. 2, 107 Abs. 1 Satz 1 HGB), so dass in diesem Fall die Eintragung konstitutiv für die Entstehung der KG ist. Wird die Gesellschaft ohne Registereintragung vermögensverwaltend tätig, handelt es sich um eine GbR. Die vermögensverwaltende KG hat sich als Alternative zur haftungsrechtlic...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / 3. Pflichtteilskürzung durch güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 92 Bereits an anderer Stelle (vgl. Rdn 72) wurde aufgezeigt, dass alleine durch Schenkungen unter Ehegatten eine Reduzierung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB nicht gelingen mag. Allerdings gibt es Gestaltungsmittel unter Ehegatten, die durchaus pflichtteilsergänzungsfest sein können. a) Wechsel in den Güterstand der Gütergemeinschaft Rz. 9...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Sonstiges

Rz. 243 Aus dem Güterrecht können auch Beschränkungen oder Verbote für Rechtsgeschäfte zwischen den Ehegatten resultieren, etwa hinsichtlich des Abschlusses von Schenkungen oder Gesellschaftsverträgen.[771]mehr

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§ 3 Partnerschaftsvertrag / D. Praxisrelevante Regelungsgegenstände

Rz. 14 In der Literatur sind verschiedentlich Muster für Partnerschaftsverträge nichtehelicher Lebensgemeinschaften vorgestellt worden.[46] Da derartige Verträge, wie oben gezeigt (siehe oben Rdn 2), grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung bedürfen, dürften diese Muster in der Kautelarpraxis eine vernachlässigenswerte Rolle spielen. Gleichwohl spricht vieles dafür, b...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Einzelne Ehewirkungen

Rz. 196 Im deutschen Recht wird die Verfügungsmacht der Ehegatten allenfalls durch güterrechtliche Bestimmungen eingeschränkt. In verschiedenen ausländischen Rechten ist dies bisweilen anders geregelt. In manchen Rechten wirkt sich die Eheschließung auf die Geschäftsfähigkeit der Ehegatten aus. Geht es dabei um eine Erweiterung, so gilt insoweit nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 EGBGB...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / g) Stundungsregelung

Rz. 46 Nach § 28 Abs. 1 ErbStG ist die auf begünstigtes Vermögen entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Im ersten Jahr der Stundung werden keine Zinsen erhoben, ab dem zweiten Jahr fallen Zinsen in Höhe von 6 % p.a. an. Die Stundungsmöglichkeit des § 28 Abs. 1 ErbStG ist auf Erwerbe von Todes wegen beschränkt; Erwerber im Rahmen von Schenkunge...mehr

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§ 4 Prokura und Handlungsvo... / a) Von der Prokura gedeckte Geschäfte und Rechtshandlungen

Rz. 16 Der Prokurist kann im Namen seines Geschäftsherrn insb. folgende Geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen:[36]mehr

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ZErb 01/2024, Wegzug aus st... / 1. Verfassungswidrigkeit der Erbschaft- und Schenkungssteuer

Erbschaften und Schenkungen[30] unterlagen in Österreich bis 31.7.2008 dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz vom 30.6.1955. Das Erbschaftsteuergesetz wurde jedoch mit einer Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshof im Jahr 2006 als verfassungswidrig erkannt[31] und eine Reparaturfrist bis 31.7.2008 gesetzt, die der österreichische Gesetzgeber jedoch verstre...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Besteuerung vorweggenommener Erbfolgen und Erbfälle nach dem ErbStG

Rz. 265 Näher betrachtet werden hier die erbschaftsteuerlichen Folgen von Schenkungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolgen und im Rahmen von Erbfällen unter der Prämisse, dass die personelle Verflechtung und damit Betriebsaufspaltung erhalten bleibt. Dies kann bei einer gekoppelten Übertragung der Anteile an der Betriebs-GmbH unter gleichzeitiger Übertragung des Betriebsgrun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Statut des einzelnen Schuldverhältnisses

Rz. 244 Einzelne Schuldverhältnisse der Ehegatten untereinander oder zu Dritten, insbesondere Schuldverträge, auch Gesellschaftsverhältnisse, werden grundsätzlich nicht vom allgemeinen Ehewirkungsstatut oder Güterrechtsstatut beherrscht, sondern der Rechtsordnung, die auf das einzelne Rechtsverhältnis Anwendung findet, also z.B. Schuldvertrags- oder Gesellschaftsstatut.[772]...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / (2) Konkretisierung durch § 15b Abs. 2 u. 3 InsO

Rz. 616 In den Neuregelungen des § 15b Abs. 2 u. 3 InsO, die stets zusammen zu betrachten sind, wurde der Sorgfaltsmaßstab konkretisiert, was bei genauer Beachtung der Voraussetzungen eine gewisse Haftungserleichterung bedeuten kann. Nach § 15b Abs. 2 Satz 1 u. 2 InsO gelten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung des Geschä...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 6. Schranken der Befreiungsmöglichkeit

Rz. 50 Bei der Befreiung des Vorerben sind dem Erblasser allerdings Schranken gesetzt. Nicht befreien kann der Erblasser den Vorerben von folgenden Beschränkungen:mehr

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§ 15 Nichteheliche Lebensge... / C. Übergang und Überleitung von Ansprüchen auf den Sozialträger, Erbenhaftung

Rz. 13 Aus der Kautelarpraxis spielen neben der verschärften Bedürftigkeitsprüfung das Bürgergeld (SGB II) und die Sozialhilfe (SGB XII) vor allem im Kontext von Übertragungsverträgen (Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB) und beim Behindertentestament insbesondere wegen der Vorschriften über den kraft Gesetzes erfolgenden Übergang alle...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / (2) Typische Fallgruppen beim Änderungsvorbehalt

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / aa. Vollständigkeit und Richtigkeit

Bei der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses ist der Notar verpflichtet, die Vermögensgegenstände zu ermitteln und den Nachlassbestand vollständig und umfassend sowie transparent und übersichtlich darzustellen.[25] Dabei muss der Notar alle möglichen Berechnungsfaktoren für die Pflichtteilsberechnung in das Nachlassverzeichnis aufnehmen.[26] Zum Nachlassbestand gehört dabei...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / aa) Unentgeltliche Zuwendung

Rz. 47 Als Zuwendung ist bereits das Verpflichtungsgeschäft mit dem Versprechen einer Leistung anzusehen. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Verminderung des Vermögens des Zuwendenden keine Gegenleistung gegenübersteht.[83] Hierbei handelt es sich v.a. um Schenkungen, Ausstattungen, vorweggenommene Erbfolgen, Spenden und Stiftungen.[84] Umstritten ist, ob Abfindungsaussch...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / bb) Vorkaufsrechte

Rz. 204 In GmbH-Satzungen werden zum Schutz vor dem Eindringen fremder Dritter oftmals ausschließlich nicht näher ausgestaltete Vorkaufsrechte zugunsten der Mitgesellschafter vereinbart. Z.T. werden Vorkaufsrechte auch nur schuldrechtlich – im Rahmen von Beteiligungsverträgen oder Abreden zwischen den Gesellschaftern – vereinbart. Im Gegensatz zu der vorzugwürdigen statutari...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 268 Gesetzlicher Güterstand ist die Gütergemeinschaft. Allerdings verbirgt sich hinter diesem Begriff ein besonderes System, bei dem die Eheleute während der Ehe bezüglich des von ihnen in die Ehe eingebrachten oder während der Ehe erworbenen Vermögens, obwohl dieses in die Gemeinschaft fällt, jeweils die volle und alleinige Verfügungsbefugnis behalten, so dass präzisier...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / Literaturtipps

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§ 9 Recht der Personengesel... / Literaturtipps

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Schutz der anderen Vertragspartei, Art. 13 Rom I-VO/Art. 12 EGBGB

Rz. 18 Im Interesse des Schutzes des gutgläubigen Rechtsverkehrs schränkt Art. 13 Rom I-VO die Wirkungen des Art. 7 EGBGB in erheblicher Weise ein.[50] Nach dem Wortlaut kann sich bei einem Vertragsschluss zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann au...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 8. Verfügungen des Vorerben zu Lebzeiten

Rz. 40 Nach § 2112 BGB kann der Vorerbe grundsätzlich frei über die Nachlassgegenstände verfügen, soweit sich nichts anderes aus den §§ 2113 bis 2115 BGB ergibt. Durch die bereits dargestellten Verfügungsbeschränkungen (siehe Rdn 29 ff.) ist der Vorerbe auch grundsätzlich nicht gehindert, Nachlassgegenstände zu Lebzeiten zu übertragen. Denkbar wäre also auch die Übertragung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 12. Erlöschen des Vorkaufsrechts

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§ 27 Kapitalmarktrecht / b) Inhalt der Mitteilung

Rz. 136 Der genaue Inhalt der Mitteilung bestimmt sich zunächst nach Art. 19 Abs. 6 MMVO und wird durch die Ausgestaltung des zwingend zu verwendenden Musters nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 konkretisiert. Bei Abgabe der Meldungen ergeben sich eine Reihe von Detailfragen, wie etwa der Angabe des Preises im Falle von Schenkungen oder Erbschaften. Meh...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Verfügungsbeschränkungen und -befreiungen des Vorerben im Grundstücksverkehr

Rz. 8 Über Grundstücke und Rechte an Grundstücken, die der Nacherbfolge unterliegen, kann der Vorerbe materiell-rechtlich zwar uneingeschränkt verfügen, § 2113 Abs. 1 BGB. Die Verfügungen können aber mit Eintritt der Nacherbfolge vergleichbar § 883 Abs. 2 BGB unwirksam werden, soweit sie das Nacherbenrecht vereiteln oder beeinträchtigen würden. "Verfügungen" in diesem Sinn s...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / III. Eigenleistungen und Mitarbeit dritter Personen

Rz. 32 Eigenleistungen der Partner beim Bau des Grundstücks können im Trennungsfall zu Streit führen. Paradefall ist das Urteil des BGH vom 9.7.2008.[54] Dort erwarben die Lebensgefährten im Jahr 1995 in Bruchteilsgemeinschaft zu je ½ ein Baugrundstück. Die Frau trug in weit höherem Umfang als der Mann zur Bebauung bei, indem sie, von Beruf Architektin, umfangreiche Bauplanu...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / c) Besondere Fragen in der Betriebsaufspaltung

Rz. 269 Formulierung der Rückausnahme für den Verwaltungsvermögenstest: Die Rückausnahme mit der dortigen gesetzlichen Definition der Betriebsaufspaltung in § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erfasst nur die Beherrschung durch einzelne natürliche Personen und eine Personengruppe, nicht aber einige der vertikalen Betriebsaufspaltungen (vgl. Rdn 25 ff.). Eine Betriebs-...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers

Rz. 143 Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers durch das GBA gehört auch die Prüfung, dass sich der Testamentsvollstrecker innerhalb der Grenzen seiner Verfügungsberechtigung hält.[280] Eine wichtige und für die Praxis maßgebliche Grenze ist dann die Unzulässigkeit unentgeltlicher Verfügungen (§ 2205 S. 3 BGB). Die dort genannte Gegenausnah...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 7. Abfindungsregelungen

Rz. 586 Besondere Bedeutung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Gesellschaftern kommt der Festlegung der Abfindungsmodalitäten zu. Die unmittelbar fällige Verpflichtung, ein Abfindungsguthaben i.H.d. Verkehrswertes[716] der Beteiligung (§ 728 BGB) auszuzahlen, würde die Pool-Gesellschaft sehr oft vor unüberwindbare Liquiditätsschwierigkeiten stellen. Es müssen daher im V...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Objektive Anknüpfung, Art. 4 Rom I-VO

Rz. 336 Für obligatorische Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks (vgl. insoweit aber Einschränkung in Art. 4 Abs. 1 lit. d Rom I-VO) zum Gegenstand haben, beruft Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO vorrangig das Recht des Staates, in dem das Grundstück belegen ist, so dass Sachenrechtsstatut und Schuldvertragsstatut hie...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 3.7.4 Besonderheiten

Hat der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten ein Familienheim übertragen und schenkt er zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb von 10 Jahren) weiteres Vermögen, so ist keine Zusammenrechnung nach den Grundsätzen des § 14 ErbStG durchzuführen.[1] Praxis-Beispiel Keine Zusammenrechnung bei Familienheim Der vermögende Ehemann EM schenkt seiner Ehefrau EF am 1.5.2018 ein Grundstück...mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 1.2.1 Bereicherung durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft

I. d. R. wird das Vermögen der Ehegatten bei Beginn des Güterstandes nicht gleich hoch sein. Wird von den Ehegatten nun der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, so hat der weniger Vermögende seine dadurch eintretende Bereicherung der Schenkungsteuer zu unterwerfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Denn der weniger Vermögende wird auf Kosten des Ehegatten, der das höhere Verm...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 2.3 Erwerbsnebenkosten

I. d. R. werden im Zusammenhang mit einer Schenkung auch die folgenden Kosten anfallen: Erwerbsnebenkosten Steuerberatungskosten Rechtsberatungskosten Zu deren Behandlung gibt es in den H E 10.7 ErbStH 2019 ausführliche Hinweise. In Abhängigkeit davon, ob es sich um eine Vollschenkung handelt, eine gemischte Schenkung oder eine mittelbare Schenkung und auch wer die Kosten trägt, ...mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 1.1.7.2 Beendigung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten

Verstirbt ein Ehegatte, so wird die Gütergemeinschaft aufgelöst. Dabei gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zu dessen Nachlass (§ 1482 Satz 1 BGB). Die Beerbung des verstorbenen Ehegatten erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften (§ 1482 Satz 2 BGB). Hiernach sieht die Erbfolge des verstorbenen Ehegatten wie folgt aus: Der überlebende Ehegatte erhält neben...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 2.2 Unbenannte Zuwendungen sind schenkungsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof[1] hatte in 1994 entschieden, dass eine unbenannte Zuwendung nicht deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen ist, weil sie wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters nach herrschender Meinung im Zivilrecht keine Schenkung i. S. d. § 516 BGB darstellt. Dies hat demnach zur Folge, dass unbenannte Zuwendungen der Besteuerung durch die Schenkungsteuer u...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 3.6 Darlehen

Anstatt einer Schenkung können die Ehegatten auch ein Darlehen vereinbaren. In diesem Fall kommt es naturgemäß zu keiner Schenkungsteuerpflicht. Beachtet werden sollte aber, dass eine schriftliche Vereinbarung von den Ehegatten vorgenommen wird.[1] Wichtig Zinsloses Darlehen Ist das Darlehen zinslos, so ist hinsichtlich der Zinslosigkeit eine Schenkung gegeben.[2] Zur Berechnun...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 3.7.1 Allgemeines

Die Zuwendung eines Familienheims zwischen den Ehegatten stellt die wohl wichtigste Möglichkeit dar, um Vermögen ohne jegliche schenkungsteuerliche Belastung zu übertragen. Denn für die Schenkung eines Familienheims sieht § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG eine vollständige Steuerbefreiung vor. Die Befreiung des Familienheims gilt auch für eingetragene Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 1 Die Definition im Zivilrecht

Zuwendungen, die zwischen Ehegatten vorgenommen werden, sind i. d. R. nicht als Schenkungen i. S. d. § 516 BGB, sondern als unbenannte Zuwendungen zu qualifizieren. Eine solche liegt vor, wenn der Leistung die Vorstellung oder Erwartung des zuwendenden Ehegatten zugrunde liegt, dass die Ehe Bestand haben werde, oder wenn die Zuwendung (sonst) um der Ehe willen oder als Beitr...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 3.7.3 Möglichkeiten der Zuwendung eines Familienheims

Im Folgenden sollen die verschiedenen Möglichkeiten, die für die Übertragung eines Familienheims in Betracht kommen, aufgeführt werden.[1] Grundfall: Ein Ehegatte ist Alleineigentümer eines Grundstücks. Er überträgt seinem Ehegatten nunmehr das ganze Grundstück. Praxis-Beispiel Alleineigentümer Die vermögende Ehefrau EF ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses, in dem sie mit ih...mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 1.2.2 Übergang von betrieblichem Vermögen

Zu den begünstigten Erwerben durch Schenkung unter Lebenden mit unternehmerischen Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG gehört auch die Bereicherung der Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft.[1] Dies bedeutet, dass hier die entsprechenden Verschonungsmaßnahmen ebenfalls greifen, sofern die Voraussetzungen gegeben sind. Dies sind...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 3.12 Hausrat

Wendet ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Hausrat zu, bleibt die Zuwendung bis zu einem Betrag von 41.000 EUR steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG). Praxis-Beispiel Zuwendung von Hausrat Ehemann EM schenkt seiner Ehefrau EF kurz nach der Eheschließung wertvolle Möbel im Wert von 30.000 EUR. Lösung: Die Zuwendung der Möbel bleibt für den Ehegatten aufgrund des Freibetrags (§ 13 ...mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 2.2.9.3 Bereicherung durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden auch die Bereicherung, die ein Lebenspartner bei der Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt. Damit sind die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten auch hier gleichgestellt (vgl. auch R E 7.6 ErbStR 2019). Es kommen damit die unter Tz. 2.2 gemachten Ausführungen entsprechend zur Anwendung. Praxis-Beispiel Ve...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 3.2 Ausnutzung von Freibeträgen

Viele Zuwendungen unter Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern werden ohne jegliche steuerliche Auswirkung bleiben, da das Erbschaftsteuerrecht bei diesem Personenkreis einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR vorsieht (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Hier gilt es aber die Vorschrift des § 14 ErbStG zu beachten, wonach bei einem späteren Erwerb (Schenkung oder vo...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 3.7.2 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung

Zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Von der Befreiung werden neben inländischen Grundstücken auch in der EU und in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums belegene Grundstücke erfasst (R E 13.3 Abs. 3 ErbStR 2019). Zum europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und...mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 1.2.3 Steuerliche Konsequenzen beim Tod eines Ehegatten

Haben die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt und verstirbt ein Ehegatte, so fällt sein Anteil am Gesamtgut in den Nachlass. Dies hat zur Folge, dass die Erben ihren Erwerb des anteiligen Gesamtguts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (durch Erbanfall) zu versteuern haben. Praxis-Beispiel Besteuerung des anteiligen Gesamtguts Ehemann EM und Ehefrau EF haben bei der...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 2.1 Allgemeines

Schenkungen, die zwischen Ehegatten vorgenommen werden, können der Schenkungsteuer unterliegen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllen. Fehlt es dagegen an einem objektiven oder subjektiven Tatbestandsmerkmal, so ist keine Schenkungsteuerpflicht gegeben. Fraglich war es, ob unbenannte ehebedingte Zuwendungen auch unentgeltliche Zuwe...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / Zusammenfassung

Überblick Werden von den Ehegatten Zuwendungen an den anderen Ehegatten geleistet, so können diese als Schenkungen zu qualifizieren sein, welche der Schenkungsteuer unterliegen. Erbringt ein Ehegatte sogenannte unbenannte Zuwendungen bzw. eine ehebedingte Zuwendung, so unterliegen diese ebenfalls der Schenkungsteuer. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelun...mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 1.1.6 Übersicht

Die Kennzeichen einer Gütergemeinschaft sollen in der folgenden Übersicht noch einmal dargestellt werden.[1] Das Vermögen der Frau und das Vermögen des Mannes werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten zur gesamten Hand (§ 1416 BGB). Das gemeinschaftliche Vermögen heißt Gesamtgut. Zum Gesamtgut gehören auch das Vermögen, das jeder Ehegatte ...mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 1.1.4.2 Verwaltung durch den Ehemann oder die Ehefrau

Die Verwaltung des Gesamtguts kann entweder durch den Ehemann oder die Ehefrau vorgenommen werden. Die Einzelheiten hierzu sind in den §§ 1422 – 1449 BGB geregelt. Die Verwaltung hat durch den entsprechenden Ehegatten ordnungsgemäß zu erfolgen (§ 1435 BGB), wobei er den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten hat. Zur Verwaltung sollen hier die wichtigsten Regel...mehr

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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Kommentar Mit Schreiben vom 22.12.2023 veröffentlichte das BMF die Neufassung des AStG-Erlasses, nachdem es am 20.7.2023 bereits eine erste Entwurfsfassung vorgelegt hatte. Auf ca. 250 Seiten und in 1.024 Randnummern stellt die Finanzverwaltung ihre Auslegung des Außensteuergesetzes dar. Nicht im Anwendungserlass enthalten sind Ausführungen zu § 1 AStG. Damit umfasst der Anwe...mehr