Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 3.6 Haftung der Gesellschafter

Nach außen haftet die GmbH nach Eintragung in das Handelsregister für Verbindlichkeiten nur in Höhe der Stammeinlage. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht grundsätzlich nicht. Wurde die Stammeinlage eines Gesellschafters nicht (in voller Höhe) geleistet oder nachträglich ausbezahlt, lebt die Haftung des Gesellschafters jedoch in Höhe des (fehlenden) Stammkapit...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 2.8 Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter einer GbR haften stets unmittelbar, persönlich und unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen oder einen Höchstbetrag kann nur durch Vertrag mit den Gläubigern erreicht werden.mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 4.1 Gründung

Die KG kann ebenso wie OHG und GbR durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags und ohne Eintragung im Handelsregister gegründet werden. Beginnt sie aber die Geschäfte, bevor sie und insbesondere die begrenzte Haftung des Kommanditisten) eingetragen ist, so haftet dieser unbegrenzt für in der Zwischenzeit begründete Verbindlichkeiten. Die Gesellschaft sollte daher erst nach der...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 4.7 Haftung der Gesellschafter

Komplementäre haften wie OHG-Gesellschafter unmittelbar, persönlich und unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft (s. 3.7). Kommanditisten haften dagegen begrenzt auf die gesellschaftsvertraglich festgelegte und im Handelsregister eingetragene Haftsumme. Bis der Kommanditist seine Pflichteinlage in entsprechender Höhe der Haftsumme an die Gesellschaft geleistet h...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 1.6 Haftung der Gesellschafter

Alle Gesellschafter von Personengesellschaften haften persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die persönliche Haftung tritt neben die Haftung des Gesellschaftsvermögen und richtet sich bezüglich Umfangs, Fälligkeit und Einwendungen gegen die Haftung stets nach der Hauptschuld der Gesellschaft. Nur bei Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft kann die Haftung der...mehr

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Übersicht: Personengesellsc... / 5 Sonderfall: Kapitalgesellschaft & Co. KG

Um die rechtlichen und steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft zu nutzen (insb. die größtmögliche Flexibilität für die gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung), dabei aber trotzdem die Haftung effektiv zu begrenzen, bietet sich die Kapitalgesellschaft & Co. KG als Sonderform der KG an. Persönlich haftender Gesellschafter der KG ist eine Gesellschaft, bei der die Haft...mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 3.1 Gründung

Die Gründung einer GmbH erfolgt in mehreren Schritten: Am Anfang steht die Abrede der Gründer, gemeinsam eine GmbH zu errichten. In diesem Stadium – vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrags – spricht man von einer "Vorgründungsgesellschaft" in Form einer Personengesellschaft (GbR oder oHG). Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags entsteht aus der Vorgründu...mehr

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Übersicht: Kapitalgesellsch... / 5.1 Gründung

Bis zur notariellen Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags der AG, der Satzung, liegt eine Vorgründungsgesellschaft (GbR oder oHG) vor. Nach der notariellen Beglaubigung und bis zur Eintragung in das Handelsregister liegt eine Aktiengesellschaft in Gründung (i.Gr.) vor, die teilweise rechtsfähig ist. Diese sog. Vor-AG hat bereits einen Aufsichtsrat, eine Hauptversammlung und...mehr

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Jahresabschluss: Kontoabsti... / Zusammenfassung

Überblick Das Abstimmen der Konten der Umsatzerlöse und sonstigen betrieblichen Erträge sollte optimalerweise im Zuge der Abstimmung mit den Umsatzsteuerkonten erfolgen. Zu den Umsatzerlösen gehören die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen, Umsatzsteuer und son...mehr

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Nießbrauch bei Einkünften a... / 4.2 Steuerliche Behandlung beim vorbehaltenen dinglichen Wohnrecht

Ist die Übertragung eines Grundstücks gegen Einräumung eines vorbehaltenen dinglichen Wohnrechts erfolgt, sind die für den Vorbehaltsnießbrauch geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich der Inanspruchnahme von AfA-Beträgen ist beim Eigentümer des Grundstücks zudem Folgendes zu beachten: Der Eigentümer darf AfA auf das entgeltlich erworbene Gebäude nur in Anspr...mehr

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Nießbrauch bei Einkünften a... / 4.1.1 Allgemeines

Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertragung eines Grundstücks gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht für den bisherigen Eigentümer an dem übertragenen Grundstück bestellt wird. Da bezüglich des Nutzungsrechts kein Übertragungsvorgang stattfindet, gibt es auch keinen "entgeltlichen" Vorbehaltsnießbrauch; der Vorbehalt des Nießbrauchs selbst ist keine Gegenleistung...mehr

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Formwechsel: aus anderen Re... / 5.1.7 Folgen für die Gläubiger

Die Haftung der bisherigen, persönlich haftenden Gesellschafter für Altverbindlichkeiten bleibt bei einer Umwandlung bestehen. Der persönlich haftende Gesellschafter der bisherigen KG kann also weiter für Verbindlichkeiten, die vor der Eintragung der Bekanntmachung des Formwechsels in das Handelsregister begründet wurden, von den Altgläubigern in Anspruch genommen werden. Fü...mehr

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Handelsgeschäft / 2.10 Kontokorrent

Für Handelsgeschäfte kann zur Vereinfachung eine Kontokorrentabrede getroffen werden. §§ 355 bis 357 HGB, die dies regeln, dienen der vereinfachten Abwicklung gegenseitiger Geldansprüche bei Handelsgeschäften. Es reicht aus, wenn eine der Parteien Kaufmann ist. Darüber hinaus gelten die §§ 355 bis 357 HGB analog auch für das uneigentliche Kontokorrent, bei dem keine der Part...mehr

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Zur erbschaft- und schenkun... / aa) Keine steuerbare Schenkung

Aus Sicht der pflichtteilsberechtigten Person stellt sich in steuerlicher Hinsicht zunächst die Frage, ob die Abfindungszahlung bei ihr eine steuerbare Schenkung darstellt. Dies scheint zunächst nicht abwegig und wurde von Seiten der Finanzverwaltung in entsprechenden Verfahren bereits so vertreten. Denn immerhin fließt eine Geldzahlung, obwohl der Pflichtteilsanspruch verjä...mehr

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Zur erbschaft- und schenkun... / 2. Verzicht

Die Möglichkeit eines Verzichts auf das Pflichtteilsrecht sieht § 2346 Abs. 2 BGB zwar ausdrücklich vor, allerdings ist hiermit nur der Verzicht vor Eintritt des Erbfalls angesprochen (Everts in BeckOGK/BGB, § 2346 Rz. 25; Lange, ZEV 2022, 557, 558). Der postmortale Verzicht ist letztlich nichts anderes als ein Erlass i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB zugunsten der verpflichteten Pers...mehr

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Zur erbschaft- und schenkun... / 1. Anspruchsentstehung und -verjährung

Pflichtteilsansprüche entstehen nach § 2303 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, wenn Abkömmlinge, Eltern bzw. Ehe- oder Lebenspartner (im Fall der Lebenspartnerschaft gilt § 10 Abs. 6 LPartG) durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Ein entsprechender Anteil am Nachlass geht – anders als bei der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB – nicht ohne we...mehr

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Zur erbschaft- und schenkun... / IV. Fazit

Der Beitrag hat gezeigt, dass die in der Praxis diskutierten Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Pflichtteilsansprüche durch den Verjährungseintritt i.d.R. nicht berührt werden. Vielmehr ist dem zivilrechtlichen Grundsatz, dass Ansprüche und Verbindlichkeiten auch nach Verjährungseintritt bestehen bleiben, auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Handelsgeschäft / 2.4 Vertragsstrafe

Eine Vertragsstrafe ist die Geldsumme, die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall verspricht, dass er eine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt (§ 339 BGB). Ist die von einem Privatmann einem Dritten versprochene Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann sie gem. § 343 BGB von einem Gericht herabgesetzt werden. Da ein Kaufmann weniger schutzbedürfti...mehr

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Zur erbschaft- und schenkun... / bb) Steuerbarer Erwerb von Todes wegen

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt u.a. als vom Erblasser zugewendet, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gewährt wird. Die Regelung fingiert eine Zuwendung durch den Erblasser, so dass insb. das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser – und nicht zu der Person, die die Abfindung zahlt – maßgeblich ist ( Götz in Stenger/Loose, BewG/Er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 2 Grunds... / 4 Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 25 Bürgerlich-rechtlich werden bestimmte Rechte dem Eigentum am Grundstück gleichgestellt (grundstücksgleiche Rechte). Zu ihnen gehört u. a. das Erbbaurecht, auf das nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG) – früher Verordnung über das Erbbaurecht – ErbbauVO) – v. 15.1.1919 (RGBl 1919, 72), zuletzt geändert durch Art....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 29 ... / 4.2 Besonderheiten im Falle der Upstream- und Downstream-Abspaltung

Rz. 103 Hält der übernehmende Rechtsträger Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft oder der übertragende Rechtsträger Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger, erfordert dies grundsätzlich dieselben Korrekturen im steuerlichen Einlagekonto wie bei der Verschmelzung.[1] Diese Grundsätze gelten aber nur entsprechend. Bei der Spaltung tritt die Rechtsfolge mithin nur ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
GmbH: Insolvenzverfahren un... / 2 Aufgaben des Insolvenzverwalters

Im Insolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter kann Arbeitsverträge kündigen, übernimmt handels- und steuerrechtliche Pflichten, stellt den Jahresabschluss auf, ist berechtigt, das gesamte Unternehmen zu veräußern (unter Mitwirkung der Gläubigerversammlung). Hinweis Neue Geschäftschancen anbieten Entdeckt ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 32 ... / 1.1 Systematischer Zusammenhang

Rz. 1 § 32 KStG ist die zentrale Norm zur Kodifizierung einer abgeltenden Wirkung des Steuerabzugs an der Quelle für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Anstelle einer Verweisung auf § 50 EStG, welcher die Abgeltungswirkung von Quellensteuern beschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen regelt, ist im KSt-Recht eine eigenständige Norm geschaffen...mehr

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Verwendung einer ausländisc... / 3.3 Imageprobleme

Bei Verwendung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist zu befürchten, dass Kunden bzw. Lieferanten der ausländischen Kapitalgesellschaft skeptisch gegenüber stehen und nur bereit sind vorzuleisten, wenn entsprechende Sicherheiten, z. B. eine persönliche Bürgschaft der Gesellschaft oder des Geschäftsführers, gestellt werden. Starke Gläubiger wie Banken oder Vermieter werd...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 29 ... / 3.2 Generelle Rechtsfolge

Rz. 49 Grundsätzlich schreibt § 29 Abs. 2 S. 1 KStG bei Vorliegen der Voraussetzungen als Rechtsfolge die Zurechnung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos der übertragenden Kapitalgesellschaft (nach Vornahme der fiktiven Kapitalherabsetzung) bei der Übernehmerin vor. Insoweit kommt es zur vollständigen Übertragung sämtlicher Einlagen der Überträgerin auf die Übernehmer...mehr

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Verwendung einer ausländisc... / 1.3 Unklare Rechtslage: gefährlich für Geschäftsführer und Gesellschafter

Auch für die Geschäftsführer ist es bei Geltung der Sitztheorie sehr gefährlich, einer ausländischen Kapitalgesellschaft jedenfalls außerhalb der EU vorzustehen, der im Inland die Rechtsfähigkeit unter Hinweis darauf abgesprochen wurde, dass sie im Ausland lediglich als Briefkastengesellschaft gegründet worden sei. Der Geschäftsführer tritt dadurch für eine nichtexistente ju...mehr

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Forderungen: Wie richtig ge... / 1 Was eine Forderung ist

Forderungen im engeren Sinne sind Ansprüche eines Unternehmens, die auf schuldrechtlichen Vereinbarungen basieren (u. a. auf Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen gem. § 433 ff. BGB bzw. §§ 611 und 631 ff. BGB). Sie gehören zum Umlaufvermögen.[1] Die Forderungen gegenüber Kunden ergeben sich aus dem Konto "Debitoren". Auf der Aktivseite der Bilanz sind Forderungen je nach Anlass...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 30 ... / 5 Bilanzielle Behandlung der KSt-Schuld

Rz. 20 § 30 KStG hat auch konstitutive Wirkung für die Berücksichtigung der Steuerschuld in Handels- und Steuerbilanz in Form einer Rückstellung oder eines Anspruchs auf Rückgewähr überhöht entrichteter Vorauszahlungen. Gem. § 249 HGB sind Rückstellungen in der Handelsbilanz für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, die rechtlich oder wirtschaftlich in der Vergangenheit ver...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / a) Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen

Rz. 7 Erbfallschulden sind gem. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, wie[22] Ansprüche ausmehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Schulden im Zusammenhang mit vermögensverwaltenden Personengesellschaften

Rz. 141 Für Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften stellt § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG klar: "Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei überg...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 2. Erbfallschulden

a) Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen Rz. 7 Erbfallschulden sind gem. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, wie[22] Ansprüche ausmehr

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§ 5 Schulden, für die eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass möglich ist

A. Haftungsbeschränkung nur für Nachlassverbindlichkeiten Rz. 1 Eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ist nur für Nachlassverbindlichkeiten, nicht hingegen auch für Eigenverbindlichkeiten möglich. Was auf den ersten Blick selbstverständlich ist, birgt im Einzelfall große Abgrenzungsprobleme. Hinzu kommt, dass es "Mischformen" gibt, die sog. Nachlasserbenschulden, die sow...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 1. Erblasserschulden

Rz. 6 Erblasserschulden rühren vom Erblasser her und bestanden schon ihm gegenüber, § 1967 Abs. 2 Var. 1 BGB .[4] Hierzu zählen alle Verbindlichkeiten, die noch der Erblasser selbst eingegangen ist, unabhängig davon, ob die Schuld schon ihm gegenüber bestand oder – wie bei gestreckten Tatbeständen – erst gegenüber dem Erben; entscheidend ist, dass sie noch vom Erblasser herrü...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / B. Unterscheidung der Verbindlichkeiten

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 3. Beteiligungen an Personengesellschaften

a) OHG oder Komplementär einer KG Rz. 31 Beim Eintritt des Erben in eine OHG oder in die Stellung eines Komplementärs einer KG durch Sonderrechtsnachfolge aufgrund einer qualifizierten Fortsetzungsklausel (ohne gesellschaftsvertragliche Regelung wird die Gesellschaft ohne den Erblasser fortgesetzt und die Erben erhalten nur eine Abfindung) haftet der Erbe nach § 130 HGB für d...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / II. Steuerschulden

1. Steuerschulden des Erblassers, § 45 AO Rz. 25 Bereits beim Erblasser begründete Steuerschulden gehen wie alle anderen Erblasserschulden nach § 1967 BGB, § 45 Abs. 1 S. 1 AO auf den Erben über. Darüber hinaus tritt der Erbe materiell und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Rechtsstellung des Erblassers ein.[78] Die vom Erblasser herrührenden (Einkommen)Steuerschuld...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / VI. Vermögensübergabe gegen Übernahme von Schulden und Grundpfandrechten

1. Zivilrechtliche Grundlagen Rz. 54 Trennt sich der Übergeber bereits lebzeitig von einem Teil seines Vermögens, der noch mit Verbindlichkeiten belastet ist, möchte er i.d.R., dass der Übergeber auch die bestehenden Verbindlichkeiten übernimmt. So soll bei der Übergabe einer fremdfinanzierten Immobilie der Übernehmer i.d.R. auch die noch bestehenden Darlehensverpflichtungen ...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / IX. Nachrangige Schulden

Rz. 64 Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche gehen den nach § 39 InsO nachrangigen Insolvenzforderungen noch nach, § 327 Abs. 1 InsO.[142] Der Anspruchsinhaber aus § 2325 BGB wird sich in diesen Fällen meist an den Beschenkten nach § 2329 BGB halten müssen; dies ist eine Eigenschuld des Beschenkten, bei der eine Haftungsbeschränkung nicht möglich ist.[143]mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / C. Sonderprobleme

I. Wohngeldschulden Rz. 19 Bei Wohngeldschulden, die nach § 16 Abs. 2 WEG von den Wohnungseigentümern festgesetzt werden, ist fraglich, ob sie vom Erblasser oder nicht vielmehr aus der Verwaltung der Eigentumswohnung und des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer herrühren.[57] 1. Beschlussfassung vor dem Erbfall Rz. 20 Wohngeldforderungen rühren jedenfalls dann vo...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 1. Einzelkaufmännisches Unternehmen

Rz. 29 Schulden aus einem einzelkaufmännischen Unternehmen des Erblassers sind Erblasserschulden nach § 1967 Abs. 1 BGB. Die Haftung ist auf den Nachlass beschränkbar. Für die früheren Geschäftsschulden haftet der Erbe wie für andere Erblasserschulden unbeschränkt, aber beschränkbar. Stellt der Erbe das Gewerbe aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall e...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / I. Reine Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 5 Reine Nachlassverbindlichkeiten mit Haftungsbeschränkungsmöglichkeit im Außenverhältnis sind Erblasserschulden (§ 1967 Abs. 2 Alt. 1 BG) und Erbfallschulden (§ 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB). 1. Erblasserschulden Rz. 6 Erblasserschulden rühren vom Erblasser her und bestanden schon ihm gegenüber, § 1967 Abs. 2 Var. 1 BGB .[4] Hierzu zählen alle Verbindlichkeiten, die noch der Erb...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / II. Nachlasserben- und Eigenverbindlichkeiten

Rz. 9 Für Nachlasserbenschulden und reine Eigenverbindlichkeiten haftet der Erbe im Außenverhältnis (zumindest auch) mit seinem eigenen Vermögen.[37] Zu den Eigenverbindlichkeiten zählen Verbindlichkeiten, die der Erbe selbst im Rahmen eigenhändiger Verwaltung des Nachlasses eingeht, gleichsam durch eigene Rechtshandlung, während die Nachlasskosten- bzw. Nachlassverwaltungssc...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / B. Zwei Wege raus aus der Haftung für die Schulden des Erblassers

Rz. 17 Das Gesetz gibt dem Erben zwei gänzlich unterschiedliche Wege an die Hand, sich der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten zu entledigen, die strikt auch in der Art der Haftungsbeschränkung zu unterscheiden sind. Diese Unterscheidung basiert erneut auf einer korrekten Trennung von Haftungssubjekten und Haftungsobjekten (siehe schon oben Rdn 4 ff.). Erneut:mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 2. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Rz. 30 Die Haftung des Kapitalgesellschaftererben gegenüber der Gesellschaft, namentlich auf die Leistung von Einlagen, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Erbrechts.[88]mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / I. Wohngeldschulden

Rz. 19 Bei Wohngeldschulden, die nach § 16 Abs. 2 WEG von den Wohnungseigentümern festgesetzt werden, ist fraglich, ob sie vom Erblasser oder nicht vielmehr aus der Verwaltung der Eigentumswohnung und des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer herrühren.[57] 1. Beschlussfassung vor dem Erbfall Rz. 20 Wohngeldforderungen rühren jedenfalls dann vom Erblasser her und...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / A. Haftungsbeschränkung nur für Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 1 Eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ist nur für Nachlassverbindlichkeiten, nicht hingegen auch für Eigenverbindlichkeiten möglich. Was auf den ersten Blick selbstverständlich ist, birgt im Einzelfall große Abgrenzungsprobleme. Hinzu kommt, dass es "Mischformen" gibt, die sog. Nachlasserbenschulden, die sowohl Nachlass- als auch Eigenverbindlichkeiten darstellen.mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 2. Reine Eigenverbindlichkeiten

Rz. 17 Für Eigenverbindlichkeiten scheidet sowohl eine Haftungsbeschränkung im Außen- als auch ein Regress im Innenverhältnis aus. Hierunter fallen alle Verwaltungsmaßnahmen inkl. einer Prozessführung, die keine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen, sowie Verbindlichkeiten, die der Erbe unabhängig vom Erbfall für sich selbst begründet. Beispielemehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / b) GbR

Rz. 33 War der Erblasser Gesellschafter einer GbR, wird die Gesellschaft nach derzeit noch geltendem Recht gemäß § 727 BGB mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Die Erben treten daher nicht in die Gesellschafterstellung des Erblassers ein, sondern erhalten nur das Abfindungsguthaben. Für evtl. Schulden der Abwicklungsgesellschaft haftet der Erbe mit der erbrechtlichen...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 2. Beschlussfassung nach dem Erbfall

Rz. 21 Die Einordnung von Wohngeldforderungen aus Beschlüssen, die nach dem Erbfall gefasst wurden, wurden hingegen sehr kontrovers eingeordnet. Da die Schulden auf der Eigentümerstellung des Erben an der Eigentumswohnung beruhen, die dieser vom Erblasser geerbt hat,[60] und die im Rahmen der Verwaltung eines Nachlassgegenstandes entstehen,[61] könnte man annehmen, die Schuld...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / b) Nachlasskosten- bzw. Nachlassverwaltungsschulden

Rz. 8 Ferner zählen zu den Erbfallschulden die Nachlasskostenschulden. Das sind solche, die ursächlich durch den Erbfall, aber erst zeitlich nach dessen Eintritt entstanden sind. In Abgrenzung zu Eigenschulden bzw. Nachlasserbenschulden müssen sie ohne Zutun des Erben entstanden sein.[29] Dann kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Zu den Nachlasskosten- bz...mehr