Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstanzeige

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / G. Subsidiarität der Strafdrohung (§ 372 Abs. 2 AO)

Rz. 88 [Autor/Stand] Die Strafandrohung aus § 370 Abs. 1 und 2 AO gilt jedoch nur subsidiär. Sie ist bereits dann ausgeschlossen, wenn die Tat in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist (§ 372 Abs. 2 Halbs. 2 AO). Im Vergleich zu anderen Subsidiaritätsklauseln (vgl. z.B. § 145d StGB) ist § 37...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Außergerichtliche Einstellu... / 4. Zwischenfazit

Auch vor dem Hintergrund eines möglicherweise zu erwartenden Disziplinarverfahrens ist die Einstellung nach § 153a StPO sinnvoll. Anders als eine Einstellung nach § 153a StPO führt eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO – z.B. infolge einer Selbstanzeige – nicht zum Maßnahmenverbot aus § 14 Abs. 1 BDG und vergleichbarer landesrechtlicher Vorschrift...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3.4 Nachträgliches Erkennen

Rz. 28 Der Korrekturpflichtige muss nachträglich erkannt haben, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist.[1] Damit entfällt die Korrekturpflicht, wenn die Erklärung von ihm schon bewusst unrichtig oder unvollständig abgegeben worden ist.[2] Dies gilt auch bei bedingtem Vorsatz[3] des Korrekturpflichtigen.[4] In diesem Fall stellt das Verhalten von vornherein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.2 Straf- und bußgeldrechtliche Folgen

Rz. 40 Hat der Erklärungspflichtige bereits durch die wissentliche Abgabe einer fehlerhaften Steuererklärung eine Steuerhinterziehung bewirkt[1], so besteht keine Korrekturpflicht. Somit hat das Unterlassen einer Berichtigung bzw. einer Selbstanzeige nach § 371 AO keine weitere strafrechtliche Bedeutung. Rz. 41 Hat der Erklärungspflichtige demgegenüber bei Abgabe der fehlerha...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2.1 Steuererklärungspflichtiger

Rz. 7 Nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO besteht die Korrekturpflicht für den Stpfl. Dies ist nur der Steuererklärungspflichtige.[1] Anknüpfungspunkt dieser Pflicht ist die Verletzung der Steuererklärungspflicht (Rz. 20) durch die Abgabe der fehlerhaften Steuererklärung, also die Verletzung der Wahrheitspflicht (Rz. 2). Die Korrekturpflicht ist zwar eine rechtlich selbstständige Pfl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Baurecht / II. Erläuterungen

Rz. 3 Werkunternehmer sind oft schnell dabei, behauptete Mängel zu ignorieren, ohne sich näher damit beschäftigt zu haben. Vor allem, wenn noch Vergütungsforderungen im Raum stehen, verweigert jede Seite den nächsten Schritt aufeinander zu. Bauherren neigen in einer solchen Situation dazu, gezielt nach möglichen Mängeln zu suchen, um den Einbehalt zu rechtfertigen. Sofern ni...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 09/2023, Keine Verletzun... / 1 Aus den Gründen

Gründe: [1] Die Verfassungsbeschwerde betrifft den längerfristigen Ausschluss des Umgangsrechts. I. [2] Der Beschwerdeführer ist Vater von drei im Oktober 2010, im März 2012 sowie im Dezember 2017 geborenen Kindern, die aus der mittlerweile geschiedenen Ehe mit deren Mutter hervorgegangen sind. [3] Ende März 2019 hatte der Beschwerdeführer sein ältestes, damals 9-jähriges Kind...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.2 Verdachtskündigung

Rz. 336 Eine Verdachtskündigung gründet sich auf einen dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonst schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten (vgl. BAG, Urteil v. 2.3.2017, 2 AZR 698/15). Es kommt darauf an, dass auf objektive Tatsachen beruhende erhebliche Verdachtsgründe vorhanden sind, die sich an sich dazu eignen, das für die Fortset...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Außergerichtliche Einstellu... / 7. Einstellung nach § 398a AO

Im Steuerstrafverfahren ist zudem an die besondere Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach § 398a AO bei einer unwirksamen Selbstanzeige zu denken. Um eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift zu bewirken, muss die Wirksamkeit der Selbstanzeige an den Sperrgründen aus § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 AO gescheitert sein; bei Vorliegen anderer Sperrgründe ist § 3...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Außergerichtliche Einstellu... / 2. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Maximales Ziel einer außergerichtlichen Verfahrenserledigung ist die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift stellt die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren ein, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht. Ein hinreichender Tatverdacht besteht nicht, wenn aufgrund der Ermittlungen kein genügender Anlass zur Erhebung der Klage bz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 7 Selbstanzeige

Rz. 25 Da § 383b AO keinen entsprechenden Verweis enthält, ist eine Selbstanzeige i. S. d. §§ 371, 378 Abs. 3 AO bei Pflichtverletzungen anlässlich der Übermittlung von Vollmachtsdaten nicht möglich. Wird das unzulässige Verhalten i. S. d. § 383b AO jedoch nachträglich offenbart, so ist dies positiv bei der Bemessung der Geldbuße bzw. bei der Entscheidung über die Einstellun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 7 Selbstanzeige

Rz. 26 In Ermangelung eines entsprechenden Verweises finden die §§ 371, 378 Abs. 3 AO im Hinblick auf die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben keine entsprechende Anwendung.[1] Eine nachträgliche Kompensation des Unrechts kann nur im Wege der Einstellung des Verfahrens bzw. durch die Berücksichtigung bei der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden. Wird eine wirk...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.4 Andere Fälle mit zwingendem öffentlichen Interesse

Rz. 124 Ein zwingendes öffentliches Interesse an einem Offenbaren oder Verwerten kann auch in anderen Fällen bestehen, die den Beispielsfällen in Abs. 4 Nr. 5 vergleichbar sind. Da sich die Beispielsfälle intensiv mit dem öffentlichen Interesse an einer Abwehr erheblicher Gefahren für die Allgemeinheit, bzw. der Verhinderung erheblicher Straftaten und deren Strafverfolgung b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.2 Form und Inhalt der Selbstanzeige

(1) 1Die Selbstanzeige muss die Berichtigung unrichtiger, die Ergänzung fehlender oder die Nachholung unterlassener Angaben in vollem Umfang enthalten, sodass die Festsetzungsstelle der Familienkasse oder die BuStra-Stelle der Familienkasse ohne eigene Nachforschungen zutreffende Anhaltspunkte über Grund und Ausmaß der vorangegangenen oder beabsichtigten nicht gerechtfertigt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.7 Bußgeldbefreiende Selbstanzeige

1Es gelten die Ausführungen zur strafbefreienden Selbstanzeige entsprechend, § 371 Abs. 1 Satz 2 AO gilt nicht. 2Im Gegensatz zu § 371 AO ist die Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO nur gesperrt, wenn dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. 3Die Nachentrichtung des bußgeldrelevant zu Unrecht ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.5 Beendigung des Strafverfahrens im Falle der Selbstanzeige

(1) 1Im Falle der Zahlung innerhalb der von der BuStra-Stelle gesetzten Frist ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. 2Erfolgt keine Zahlung oder bleiben auch nach den Ermittlungen der BuStra-Stelle (vgl. Nr. 11 AStBV (St) 2023) die Angaben des Berechtigten unvollständig, so ist das Ermittlungsverfahren fortzuführen. (2) Eine nicht wirksame Selbstanzeige kann A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6 Selbstanzeige

S 6.1 Allgemeines (1) 1 § 371 Abs. 1 AO bietet dem Steuerstraftäter die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. 2Wer in den Fällen des § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde (Familienkasse) in vollem Umfang berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei. 3Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.1 Allgemeines

(1) 1 § 371 Abs. 1 AO bietet dem Steuerstraftäter die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. 2Wer in den Fällen des § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde (Familienkasse) in vollem Umfang berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei. 3Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten erfo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.3 Ausschlussgründe

(1) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn einer der Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt. (2) 1Nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn dem Täter oder Teilnehmer oder einem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen dieser Tat bekannt gegeben worden ist. 2Aus der Bekanntgabe muss...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1 Steuerstrafverfahren

S 8.1.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit 1Sachlich zuständig ist nach §§ 386 Abs. 2, 387 Abs. 1 AO die Familienkasse, soweit sie das Kindergeld festzusetzen hat, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt. 2Die örtliche Zuständigkeit der Familienkasse im Strafverfahren richtet sich nach §§ 386 Abs. 1 Satz 2, 388 AO. 3Durch § 389 i.V.m. § 386 Abs. 1 Satz 2 A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.4 Nachentrichtungspflicht (§ 371 Abs. 3 AO)

(1) 1Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige hängt stets davon ab, dass der Täter oder Teilnehmer die ungerechtfertigt erlangten Beträge und die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO innerhalb einer zu bestimmenden Frist entrichtet (§ 371 Abs. 3 AO). 2Bei dieser Frist handelt es sich um eine strafrechtliche Frist, die zu steuerlichen Zahlungsfristen nicht in notwendiger A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.6 Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO

(1) 1Tritt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nur deshalb nicht ein, weil das zu Unrecht bezogene Kindergeld den Betrag von 25.000 Euro übersteigt (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO), wird unter den Voraussetzungen des § 398a AO von der Verfolgung abgesehen. 2Dies ist der Fall, wenn innerhalb einer angemessenen Frist das hinterzogene Kindergeld, die Zinsen nach § 235 A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 5.2 Mitteilung von dritter Seite

(1) 1Geben Mitteilungen von dritter Seite Anlass, das Vorliegen einer Straftat in Betracht zu ziehen, so hängt es von der Werthaltigkeit und Belastbarkeit dieser Mitteilungen ab, ob die Familienkasse zunächst den Sachverhalt weiter aufklärt oder die Einleitung eines Strafverfahrens prüft. 2Daher ist insbesondere von Bedeutung, ob die vorliegenden Erkenntnisse auf zuverlässige...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 1.1 Gesetzliche Vorschriften

Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sind insbesondere folgende Vorschriften der AO von Bedeutung: Im Übrigen gelten die allgemeinen Geset...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 5.1 Mitteilung des Betroffenen

(1) 1Geht bei einer Familienkasse eine verspätete Mitteilung über den Wegfall der Anspruchsgrundlage ein, so ist zu prüfen, ob der Verdacht einer Steuerstraftat vorliegt. 2Die Festsetzungsstelle hebt die Kindergeldfestsetzung auf und fordert das überzahlte Kindergeld für die noch nicht verjährten Zeiträume zurück (vgl. V 12). (2) 1Nach Fälligkeit des Rückforderungsbetrags ist...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8 Verfahren

1Für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen ist bei den Familienkassen eine BuStra-Stelle einzurichten. 2Tritt bei einer Familienkasse der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit auf, so ist die vollständige Kindergeldakte über den Leiter der Familienkasse an die BuStra-Stelle abzugeben. 3In der Abgabenachricht sind die Gründe für die Ab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Sanktionen (§ 50f Abs 2 EStG)

Rn. 18 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Bis 25.11.2019 (s Rn 1a aE): Die Geldbuße kann in den Fällen des § 50f Abs 1 Nr 1 EStG bis zu einem Betrag iHv 50 000 EUR und in den Fällen des § 50f Abs 1 Nr 2 EStG iHv 10 000 EUR verhängt werden (§ 50f Abs 2 EStG). Ab 26.11.2019: Die Geldbuße beträgt nun einheitlich bis zu 50 000 EUR. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des §...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Allgemeines

Rn. 1 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Die Vorschrift wurde durch das AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) in das EStG eingefügt. Sie trat zum 01.01.2005 in Kraft und dient der Sicherstellung der Besteuerung von Renten und anderen Leistungen iSd § 22 Nr 1 S 3 und Nr 5 EStG. Dies geschieht durch Mitteilung der Rentenbezüge (sog Rentenbezugsmitteilung) durch die in § 22a Abs ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 08/2023, Die Kostenentscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG - eine neue Waffe der Amtsrichter?

Ziel einer Verteidigung ist natürlich in erster Linie ein Freispruch. Gleichwohl sind Verteidigung und Mandant in der Regel mit einer Einstellung ebenso zufrieden, insbesondere wenn eine Rechtsschutzversicherung im Hintergrund die Kosten abfängt. Ärgerlich wird das Ganze immer dann, wenn die Einstellung in der Hauptverhandlung bei erwiesener Unschuld und einem unmittelbar be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 10.2 Zumessungsgrundsätze

Die nachstehenden Zumessungsgrundsätze sollen eine möglichst einheitliche Sachbehandlung gewährleisten. S 10.2.1 Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 378 AO (1) 1Ausgangsbasis für die Zumessung der Geldbuße ist die Hälfte der Geldstrafe, die dem Betroffenen bei vorsätzlichem Handeln, welches ggf. strafrechtlich zu bewerten wäre, auferlegt würde. 2Von dem auf diese Weise...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.1 Tatbestände des Steuerstrafrechts

[1]Für Familienkassen hat vor allem der Straftatbestand des § 370 AO (Steuerhinterziehung) Bedeutung, der als lex specialis § 263 StGB (Betrug) vorgeht. [2]Zu beachten sind insbesondere § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen) und § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Pflichtwidriges Unterlassen einer Mitteilung über steuerlich erh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.2 Tatbestände des Steuerordnungswidrigkeitenrechts

(1) 1Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld als Steuervergütung ist der Bußgeldtatbestand des § 378 AO (Leichtfertige Steuerverkürzung) maßgebend. 2Der objektive Tatbestand des § 378 AO entspricht hinsichtlich Tathandlung und Erfolg dem des § 370 AO (Steuerhinterziehung). 3Die Vorschriften unterscheiden sich in erster Linie im subjektiven Tatbestand. 4Während der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.4 Versuchte Steuerhinterziehung

(1) 1Wenn der Täter den Steuervorteil (die Kindergeldzahlung) für sich oder einen anderen nicht erlangt hat, kommt nur der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung in Betracht (§ 23 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 2 AO). 2Nach der gesetzlichen Definition des § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Kostenerstattung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung

Rz. 18 [Autor/Stand] Soweit der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das gerichtliche Verfahren gegen ihn endgültig eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last ( § 467 Abs. 1 StPO [2]). Das gilt auch bei einem Teilfreispruch (s. Rz. 17)[3]. Der An...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.3 Offenbaren in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten

Rz. 48 Nach § 393 Abs. 2 AO ist die Verwendung der Tatsachen und Beweismittel zur Strafverfolgung des Stpfl. nur dann verboten, wenn er diese in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat. Unerheblich ist insoweit, ob die Finanzbehörde die Angaben von dem Stpfl. mittels eines Verwaltungsakts, z. B. mittels eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO, abverlangt oder nur d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.3 Verfolgbarkeit der Tat

Rz. 21 Tat i. d. S. ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung oder Unterlassung, die den die Ahndung begründenden Gesetzestatbestand in Form einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit verwirklicht.[1] Unerheblich ist das Stadium der Tat, solange sie nur strafbewehrt ist.[2] Das Zwangsmittelverbot greift jedoch nicht ein, wenn nur eine straflose Vorbereitungshandlung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Normzweck

Rz. 12 Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens[1] und auch die Vermutung straf- bzw. bußgeldrechtlich relevanten Verhaltens lassen – auch wenn beide Verfahren nebeneinander geführt werden – die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren grundsätzlich unberührt.[2] Die Vermutung straf- bzw. bußgeldrechtlich relevanten Verhaltens begründen für den Beschuldigten oder Verdäc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.4 Wirkung des Verwendungsverbots

Rz. 59 Durch das Verwendungsverbot wird der im Besteuerungsverfahren mitwirkende Stpfl. geschützt.[1] Das Verwendungsverbot ist von den Strafverfolgungsorganen im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ohne besondere Rüge von Amts wegen zu beachten.[2] Erst im Revisionsverfahren muss nach § 344 Abs. 2 StPO der Verfahrensverstoß gerügt werden.[3] Rz. 59a Das Verbo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.1 Beratungspflicht

Rz. 41 Der Verteidiger muss seinen Mandanten umfassend beraten.[1] Diese Beratung erstreckt sich auf mögliche Probleme des Ermittlungsverfahrens sowie auftretende Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art. Hierzu gehört insbesondere die Aufklärung über die prozessuale und materielle Rechtslage, aber auch die Information über etwaige steuerliche Folgen und die Möglichkeit, z. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.2 Zuständigkeit nach der Tatentdeckung (Abs. 1 Nr. 1, 2. Var.)

Rz. 9 Nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO örtlich zuständig, in deren Bezirk die Tat entdeckt worden ist. Das Merkmal der Tatentdeckung, das mit vergleichbarem Inhalt auch in § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO enthalten ist, muss im Rahmen der Würdigung nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO unter verfahrensrechtlichen Gesicht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2.1 Behördliches Ermittlungsverfahren

Rz. 8a Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wird im ersten Verfahrensabschnitt durch die Strafverfolgungsbehörden geführt. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft.[1] Die erforderlichen Ermittlungen kann der Staatsanwalt entweder selbst vornehmen oder durch das Amtsgericht bzw. durch Ermittlungspersonen vornehmen lassen. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft wir...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1 Rechtsweg

Rz. 18 Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind keine Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 Abs. 2 AO, sodass der Finanzrechtsweg hierfür nicht gegeben ist.[1] Das Strafverfahren ist kein Verwaltungsverfahren i. S. d. Gesetzes. Soweit die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO Funktionen im Strafv...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Stellung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren (Abs. 1)

Rz. 2 Die Entscheidung des Strafgerichts[1] über den Antrag der Finanzbehörde nach § 400 AO auf Erlass eines Strafbefehls richtet sich nach § 408 StPO. Über den Strafbefehlsantrag entscheidet der Richter zumeist gem. § 407 Abs. 3 StPO ohne Anhörung des Angeschuldigten nach Aktenlage. Dies schließt nicht aus, dass er – wenn er seine Zuständigkeit nach § 408 Abs. 1 StPO angenom...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.3 Kostenfolge nach Einschaltung des Strafgerichts

Rz. 7 Nach § 464 Abs. 1 StPO ist in jeder verfahrensabschließenden Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Einstellungsbeschluss) auch zu entscheiden, wer die Verfahrenskosten, zu denen nach § 464a Abs. 1 S. 2 StPO auch die Kosten des Ermittlungsverfahrens gehören, zu tragen hat. Auch insoweit entscheidet das Verfahrensergebnis.[1] Fehlt eine solche Entscheidung, so sind die Kost...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6 Selbstanzeigemöglichkeit

Rz. 152 Eine straf- bzw. bußgeldbefreiende Selbstanzeige i. S. d. § 371 AO oder § 378 Abs. 3 AO ist in den Fällen des § 379 AO nicht möglich, da die Norm weder eine entsprechende Regelung noch einen diesbezüglichen Verweis enthält.[1] Dies führt allerdings zu unstimmigen Ergebnissen, da beim vollendeten Delikt eine Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO zulässig ist, hinge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 6 Selbstanzeige

Rz. 10 Eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige i. S. d. § 378 Abs. 3 AO ist in den Fällen des § 383 AO nicht möglich, da die Norm keinen diesbezüglichen Verweis enthält. Sofern der Täter jedoch ein entsprechendes Verhalten an den Tag legt, indem er den gem. § 46 Abs. 4 AO nichtigen "Erwerb" von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen rückgängig macht, so besteht die Möglich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 7 Selbstanzeige

Rz. 20 In Ermangelung eines entsprechenden Verweises finden die §§ 371, 378 Abs. 3 AO keine entsprechende Anwendung. Eine nachträgliche Kompensation des Unrechts kann nur durch die Einstellung des Verfahrens bzw. durch die Berücksichtigung bei der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden. Auch ein Absehen von der Verfolgung nach § 32 ZollVG ist nicht möglich.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Verweisungen des § 410 Abs. 1 AO

Rz. 2 § 410 Abs. 1 AO erklärt zunächst die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für subsidiär anwendbar.[1] Die folgenden Sonderregelungen erklärt § 410 Abs. 1 AO im steuerlichen Bußgeldverfahren für entsprechend anwendbar, sodass sie gegenüber den Vorschriften des OWiG vorrangig sind: §§ 388–390 AO über die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde, die die §§ 37–39 OWi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Vergütungsvereinbarungen / 3. Das sittenwidrig zu hohe Honorar

Rz. 201 Die Rechtsprechung zur Frage der Sittenwidrigkeit bzw. Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung ist umfangreich. Pauschale Richtlinien gibt es nicht und können auch nicht aufgestellt werden.[154] Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB: "(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig." (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das j...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.2 Verfolgbare Straftat

Rz. 32 Der Anfangsverdacht (Rz. 27) muss hinsichtlich der Begehung einer Straftat bestehen. Er setzt also eine rechtliche Vorprüfung voraus. Es muss der Verdacht einer Handlung bzw. Unterlassung [1] gegeben sein, durch die der Tatbestand eines Strafgesetzes rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht worden ist.[2] Rz. 33 Darüber hinaus muss die Verwirklichung des Straftatbestand...mehr