Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstanzeige

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.1 Zeitpunkt der Bekanntgabe

Rz. 48 Die Bekanntgabe der Einleitung hat durch die Strafverfolgungsorgane (Rz. 15) zu erfolgen, die die Mitwirkung des Beschuldigten einfordern.[1] Bekanntzugeben ist nach § 397 Abs. 3 AO die Einleitung, nicht die einleitende Maßnahme. Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist nach § 397 Abs. 3 AO spätestens dann mitzuteilen, wenn der Beschuldigte aufgefordert wird, Tatsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Rz. 3 Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (Rz. 2) hat ohne Verzögerung[1] zu erfolgen: bei Verfahrenshindernissen, z. B. dem Verjährungseintritt oder einem Verfolgungshindernis z. B. nach § 398a AO; bei materiell-rechtlichen Hinderungsgründen, z. B. einer wirksamen Selbstanzeige i. S. v. § 371 AO [2], wenn tatsächliche Gründe einer Anklageerhebung entgegenstehen, also Tatbest...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Zielrichtung der Maßnahme

Rz. 36 Die Maßnahme muss nach ihrem Inhalt und ihrer Ausgestaltung eindeutig auf ein strafrechtliches Vorgehen zielen.[1] Durch diese Willensbildung wird die Maßnahme zur Prozesshandlung (Rz. 3). Wegen der Nähe und der meist vorhandenen zeitlichen Überschneidungen strafrechtlicher und steuerlicher Ermittlungen[2] muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass es sich um eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Abschluss des Steuerstrafverfahrens – Überblick

Rz. 1 Aufgrund des in § 152 Abs. 2 StPO verankerten Legalitätsprinzips sind die Strafverfolgungsbehörden[1] grundsätzlich verpflichtet, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten die strafrechtlichen Ermittlungen aufzunehmen.[2] Das mit der Einleitung[3] begonnene strafrechtliche Ermittlungsverfahren [4] findet seinen tatsächlichen Abschluss [5] nur durch eine besondere Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.3 Inhalt der Bekanntgabe

Rz. 51 Die Rechtsfolgen der Bekanntgabe der Einleitung (Rz. 8ff.) können nur dann eintreten, wenn durch den Inhalt der Bekanntgabe der Beschuldigte über die Tat, derer er verdächtigt wird, ins Bild gesetzt wird.[1] Die Rechtsfolgen der Einleitung, insbesondere die Verjährungsunterbrechung nach § 78c Nr. 1 StGB (Rz. 9), treten nur ein, wenn der Beschuldigte erkennen kann, was...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3.2 Strafrechtliche Wirkungen

Rz. 7 Das mit der Einleitungsmaßnahme begonnene strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist ein in Bezug auf das Besteuerungsverfahren, aus dem es möglicherweise entstanden ist (Rz. 1a), rechtlich selbstständiges Verfahren. Beide Verfahren sind grundsätzlich voneinander unabhängig und werden nach ihren eigenen Verfahrensregeln geführt.[1] Diese rechtliche Selbstständigkeit beid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.1 Tatverdacht

Rz. 27 Die Verfolgungspflicht der Strafverfolgungsorgane setzt nach § 152 Abs. 2 StPO voraus, dass für das Vorliegen der verfolgbaren Straftat (Rz. 32) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.[1] Dieser im strafrechtlichen Sprachgebrauch als Anfangsverdacht bezeichnete Verdacht muss also auf konkreten Tatsachen [2] beruhen, die es i. V. m. der Lebenserfahrung und den ...mehr

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§ 3 Beschaffung von Informa... / V. Unerlaubte Handlung

Rz. 40 Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung ist zu prüfen, wenn dem Bevollmächtigten die vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung eines in § 823 BGB geschützten Rechtes nachzuweisen ist. Ein rechtliches Plus im Vergleich zu den vorgenannten Anspruchsgrundlagen bietet die unerlaubte Handlung, wenn ein Vollmachtsmissbrauch so krass ist, dass eine auch strafrechtliche Verantwor...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 30 Selbstanzeige

Rz. 1 Die Hilfeleistung bei der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben, welche für die Besteuerung von Bedeutung sind, dient der Vermeidung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens (§§ 371, 378 AO). Der StB erhält für die dazu notwendigen Ermittlungen Gebühren nach Tabelle A. Rz. 2 Im Allgemeinen wird mit der Gebühr die gesamte Tätigkeit abgegolten. Bedingt die ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Mehrere Auftraggeber als Gesamtschuldner

Rz. 6 Die einzelnen Auftraggeber sind hinsichtlich der Gebühren und Auslagen Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Leistet ein Auftraggeber Ausgleich über seinen "internen" Anteil hinaus, hat er einen entsprechenden (Teil-)Anspruch gegen die anderen Gesamtschuldner (§ 426 Abs. 2 BGB). Rz. 7 Der StB kann sich daher mit seinem Vergütungsanspruch grundsätzlich an jeden Auftraggeber ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Umstände für die Gebührenbemessung

Rz. 5 Die Bestimmung der Gebühren hat unter Beachtung der von der StBVV vorgegebenen Umstände zu erfolgen. Allerdings ist die Aufzählung in § 11 nicht abschließend. Nach dem Wortlaut der Vorschrift in Abs. 1 sind alle Umstände zu berücksichtigen. In der bisherigen Fassung der Vorschrift wurde durch das Wort "insbesondere" deutlich gemacht, dass über die im Verordnungswortlau...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / g) Die Änderung der StBGebV in StBVV

Rz. 26c Auf Initiative der BStBK und des DStV hat das BMF seit 2010 als zuständiges Fach-Ressort eine grundlegende Überarbeitung der bisherigen StBGebV vorgenommen (BT-Drucks. 17/4987, 18). Hintergrund sind insbesondere der deutlich erhöhte Preisindex sowie die gestiegenen Lohnkosten. Auch das Ministerium hat akzeptiert, dass nach weit mehr als einem Jahrzehnt die Höhe der V...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 7. Zusammenrechnen der Werte mehrerer Gegenstände

Rz. 23 Umfasst eine Gebührenangelegenheit mehrere Einzeltätigkeiten, so sind die Gebühren für die einzelnen Gegenstände zu einem einheitlichen Gegenstandswert zu addieren. Eine getrennte Ermittlung der Werte entfällt. Auf die Einheitlichkeit des Auftrages kommt es nicht an (vgl. E I – Rz. 50 f.). Rz. 24 § 10 Abs. 2 nimmt die Wertberechnung bei Steuererklärungen (§ 24), Übersc...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen

Rz. 1 Gegenstand dieser Vorschrift sind die Tätigkeiten im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 bis 203 AO), einer Prüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 208 bis 217 AO) oder ähnlicher Prüfungen außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens (z. B. Liquiditätsprüfung bei Stundungen, Augenscheinseinnahmen im Rahmen der Einheitsbewertung e...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. AEAO zu § 153

a) Indizwirkung eines Tax CMS Rz. 409 [Autor/Stand] Mit dem BMF-Schreiben vom 23.5.2016[2] wurde der AEAO zu § 153 AO (s. auch § 371 Rz. 817) wie folgt geändert: "Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der L...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Tax Compliance

Schrifttum: Aichberger/Schwartz, Tax Compliance – Der Vorstand im Fokus?, DStR 2015, 1691 (Teil I), 1760 (Teil II); Beyer, Anwendungserlass zu § 153 AO – Praktische Bedeutung für Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen, NZWiSt 2016, 234; Beyer, Strafrechtliche Ermittlungen in Unternehmen durch die Steuerfahndung, Praxishinweise zur Verteidigung, BBK 2016, 782; Beyer, Abga...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 377–384a

Schrifttum: Bohnert, Die Entwicklung des Ordnungswidrigkeitenrechts, Jura 1984, 11; Burhoff, Steuerordnungswidrigkeiten in der Praxis, PStR 2006, 233; Eser, Die Abgrenzung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Diss. Würzburg 1961; Göhler, Das neue Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, JZ 1968, 583; Günther, Das Recht der Ordnungswidrigkeiten – Aufbruch zu neuen Ufern?, in 40 J...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 11. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (§ 30 OWiG)

a) Allgemeines Rz. 109 [Autor/Stand] Nach § 30 OWiG kann gegen juristische Personen (im Folgenden: JP) und Personenvereinigungen (im Folgenden: PV) eine Geldbuße verhängt werden, obwohl diese nicht selbst, sondern nur durch ihre Vertreter und Organe handeln können. Dies setzt voraus, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde, eine JP oder PV i.S.d. § 30 Abs. 1 N...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Anwendungsbereich

Rz. 176 [Autor/Stand] § 130 OWiG findet nur dann Anwendung, wenn sich der Aufsichtspflichtige nicht selbst als Täter oder Teilnehmer nach §§ 370 ff. AO strafbar gemacht hat bzw. einen der Bußgeldtatbestände der §§ 378 ff. AO verwirklicht hat. Hat er selbst die Pflichtverletzung begangen, tritt § 130 OWiG aufgrund der allgemein anerkannten Stellung der Norm als "Auffangtatbes...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 377 Steuerordnungswidrigkeiten

Schrifttum: Vgl. auch die Hinweise vor Vor §§ 377–384a Rz. 1. 1. Zum allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht: Achenbach, Ausweitung des Zugriffs bei den ahndenden Sanktionen gegen die Unternehmensdelinquenz, wistra 2002, 441; Achenbach, Haftung und Ahndung, ZIS 2012, 178; Achenbach, Verbandsgeldbuße und Aufsichtsverletzung (§§ 30 und 130 OWiG) – Grundlagen und aktuelle Probleme,...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 12. Bußgeldvorschriften (§ 56 GwG), insbesondere Bemessung der Geldbuße (§ 56 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3–4 GwG)

Rz. 397 [Autor/Stand] § 56 GwG enthält in Abs. 1 und 2 insgesamt 81 Bußgeldtatbestände die mitunter mehrere Tatvarianten beinhalten und so fast jeden Pflichtverstoß gegen das GwG sanktionieren.[2] Zur Vermeidung von Bußgeldbescheiden sollte den Mitteilungs- und Überwachungspflichten zügig und im Zweifel durch "Übererfüllung" entsprochen und dies durch entsprechende Compliance...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 12. Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 29a OWiG)

Schrifttum: Vgl. zunächst die Hinweise vor Rz. 1. Außerdem: Bittmann, Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in der Rechtsprechung, NStZ 2019, 383 (Teil 1/2), 447 (Teil 2/2); Brenner, Gewinnabschöpfung, das unbekannte Wesen im Ordnungswidrigkeitenrecht, NStZ 1998, 557; Bublitz, Die Kausalität bei der leichtfertigen Steuerverkürzung durch den Steuerber...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Beteiligung (§ 14 OWiG)

Rz. 65 [Autor/Stand] Das OWiG unterscheidet nicht wie das StGB zwischen Täterschaft und den verschiedenen Formen der Teilnahme, sondern geht von einem einheitlichen Täterbegriff aus. Jeder, der sich an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt, handelt ordnungswidrig, gleichgültig in welcher Weise er zur Verwirklichung des Tatbestandes beiträgt ( § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG ). Dies führ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 10. Meldungen von Sachverhalten (§§ 43–49 GwG)

Rz. 384 [Autor/Stand] Abschnitt 6 regelt Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten. § 43 GwG hat u.a. Meldepflichten von Verpflichteten zum Gegenstand und stellt die zentrale Norm im Gefüge des GwG dar.[2] Nach Abs. 1 hat der Verpflichtete Sachverhalte unabhängig von ihrer Höhe der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden[3], wenn Ta...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130 OWiG)

Schrifttum: Achenbach, Das Höchstmaß der Geldbuße wegen betrieblicher Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) bei Kartellrechtsverstößen, NZKart 2014, 473; Adam, Die Begrenzung der Aufsichtspflichten in der Vorschrift des § 130 OWiG, wistra 2003, 285; Aichberger/Schwartz, Tax Compliance – Der Vorstand im Fokus? (Teil 1), DStR 2015, 1691; Bayreuther, Haftung von Organen und Ar...mehr

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Kryptowährungen: Ertragsste... / 4.2 Berichtigungspflicht und Selbstanzeige

Im Zusammenhang mit Kryptowährungen kann sich – insbesondere vor dem Hintergrund der vielen offenen Rechtsfragen – ein Korrekturbedürfnis für abgegebene Steuererklärungen ergeben. Die sich dann stellende Frage, wie diese Korrekturen (straf-)rechtlich einzuordnen sind, entscheidet sich im häufig sehr konturenlosen und schwer greifbaren subjektiven Tatbestand. Die rechtliche Ei...mehr

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Kryptowährungen: Ertragsste... / 4.2.1 Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung

War die ursprüngliche Erklärung vorsätzlich unzutreffend bzw. verspätet nach § 370 AO, so ist die Korrekturerklärung als eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO zu werten. Teils wird bei den Finanzämtern in letzter Zeit eine Verschiebung dahingehend wahrgenommen, dass nun Steuerstrafverfahren eingeleitet werden, wo zuvor auf ein Berichtigungsschreiben hin lediglich ...mehr

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Kryptowährungen: Ertragsste... / 4.2.2 Korrekturpflicht nach § 153 AO

War die ursprüngliche Erklärung "lediglich" fahrlässig oder gar schuldlos unrichtig oder verspätet, so ist die Korrekturerklärung eine schlichte steuerliche Berichtigungserklärung nach § 153 AO.[1] Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO entsteht eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und Korrekturpflicht innerhalb angemessener Frist, wenn (vereinfacht) folgende Voraussetzungen erfüllt ...mehr

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Kryptowährungen: Ertragsste... / Zusammenfassung

Überblick Investitionen in Kryptowährungen erfreuen sich weiterhin großer Beliebtheit. Die Besteuerung von Erträgen aus Kryptowährungen ist steuerlich teilweise noch Neuland, aber mit den bestehenden steuerlichen Regelungen weitgehend handhabbar. Die Frage, ob und wie Erträge aus Kryptovermögen zu versteuern sind, ist in den zurückliegenden Jahren von einigen Anlegern vernac...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.4 Maßnahmen zur Beseitigung entsprechender Risiken

Tz. 27 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 In jeder komplexen Verwaltungsstruktur sollte eine Pflichtendelegation erfolgen. Wichtig hierbei ist, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Delegation eingehalten werden und das eine stetige Überprüfung und Überwachung der Struktur erfolgt. Im Rahmen einer entsprechenden Struktur muss eine Aufarbeitung fehlerhaft behandelter Altsachverh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.7 Korrektur fehlerhafter Angaben

Rz. 25 Der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht bei Abgabe der Steuererklärung kann unterschiedliche Folgen haben. Hat der Erklärungspflichtige in der Steuererklärung wissentlich falsche Angaben gemacht, die sich auf die Höhe der Steuerfestsetzung auswirken, so erfüllt dies den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.[1] Bei Leichtfertigkeit kann eine leichtfertige Steuerverkü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.6 Pflichtverletzung durch Nichtabgabe oder verspätete Abgabe

Rz. 18 Die Rechtsfolgen der Verletzung der Erklärungspflicht treten unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Erklärungspflichtigen ein. So ist es für die Schätzungsbefugnis nicht entscheidend, aus welchen Gründen der Stpfl. die Steuererklärungen nicht abgegeben hat.[1] Rz. 19 Die verspätete Abgabe bzw. die Nichtabgabe der Steuererklärung kann die Festsetzung eines Verspä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.3.2 Folgen der Pflichtverletzung

Rz. 22 Der Verstoß gegen das Vollständigkeitsgebot und die Wahrheitspflicht kann insbesondere straf- bzw. bußgeldrechtliche steuerliche Folgen haben, wenn hierdurch eine Steuerverkürzung[1] eintritt. Der vorsätzliche Verstoß erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung[2] bzw. bei leichtfertigem Verhalten kann eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 AO gegeben sein. ...mehr

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Gravierende Folgen bei der ... / 4. Die Abläufe nach Erstattung einer Selbstanzeige

Vorlagepflicht nach AStBV(St) an die BuStra: Wenn es darum geht zu erfahren, wie die Finanzbehörden mit Selbstanzeigen umgehen, sind natürlich die Anweisungen der Finanzverwaltung hierzu besonders nützlich. So enthalten die gleich lautenden Erlasse betr. Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV(St) – vom 14.3.2022 (BStBl. I 2022, 251) unter Nr. 132 di...mehr

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Gravierende Folgen bei der ... / 3. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Selbstanzeigeregelung des § 378 Abs. 3 AO

Leichtfertige Steuerverkürzung: Im Bereich einer nur leichtfertig begangenen Steuerverkürzung (§ 378 AO) findet sich die Regelung des Abs. 3. Danach wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter ...mehr

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Gravierende Folgen bei der ... / 5. Resümee

Dass eine Selbstanzeige dazu dient, bislang verborgene Steuerquellen zum Sprudeln zu bringen, hat der BGH ausdrücklich so formuliert (BGH v. 12.8.1987 – 3 StR 10/87, BGHSt 35, 36). Diese Zielsetzung muss sich allerdings innerhalb der gesetzlichen Leitplanken realisieren. Gerade dann, wenn die immer strengeren gesetzlichen Vorgaben (wie etwa das Vollständigkeitsgebot) auf dem...mehr

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Gravierende Folgen bei der ... / 2. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Selbstanzeigeregelung des § 371 AO

Vollständigkeitsgebot: Im Rahmen der aktuellen Fassung des § 371 AO steht das sog. Vollständigkeitsgebot mit im Vordergrund. Nach § 371 Abs. 1 S. 2 AO müssen die korrigierenden Angaben "zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen". Geschieht dies, greift nac...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gravierende Folgen bei der ... / 1. Einleitung

Unter den 20.096 im Jahr 2021 eingestellten Steuerstrafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO sind 5.770 Verfahren nach Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung mit einem hinterzogenen Betrag bis 25.000 EUR enthalten.[1] In weiteren 331 Fällen erfolgte ein Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen, und zwar gegen Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse von insgesamt cir...mehr

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Gravierende Folgen bei der ... / [Ohne Titel]

Prof. Dr. Peter Bilsdorfer / Michael Kaufmann[*] Laut BGH dienen Selbstanzeigen dazu, bislang verborgene Steuerquellen zum Sprudeln zu bringen. Diese Zielsetzung muss sich innerhalb der gesetzlichen Leitplanken realisieren, insb. bei immer strengeren gesetzlichen Vorgaben, wie etwa dem Vollständigkeitsgebot. Der Beitrag stellt die rechtlichen Rahmenbedingungen in §§ 371 und 3...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gravierende Folgen bei der Überprüfung von Selbstanzeigen (AO-StB 2023, Heft 4, S. 121)

Prof. Dr. Peter Bilsdorfer / Michael Kaufmann[*] Laut BGH dienen Selbstanzeigen dazu, bislang verborgene Steuerquellen zum Sprudeln zu bringen. Diese Zielsetzung muss sich innerhalb der gesetzlichen Leitplanken realisieren, insb. bei immer strengeren gesetzlichen Vorgaben, wie etwa dem Vollständigkeitsgebot. Der Beitrag stellt die rechtlichen Rahmenbedingungen in §§ 371 und ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

Rz. 5 Für die Energiepreispauschale gelten die Strafvorschriften sowie die Bußgeldvorschriften der AO entsprechend. Rz. 6 Ein Stpfl., der falsche Angaben zur Erlangung der Energiepreispauschale macht, begeht eine Steuerstraftat. Er muss mit einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder, bei Leichtfertigkeit, mit einem Bußgeldverfahren nach § 378 AO rechne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.3 Hinterziehungszinsen (Abs. 1 S. 2 Nr. 3)

Rz. 21 Für die Hinterziehungszinsen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, frühestens aber mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Der Beginn der Festsetzungsfrist setzt also Rechtskraft sowohl der...mehr

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Meldepflichten im Außenwirtschaftsrecht – Risiken und Stolpersteine in M&A Transaktionen

Zusammenfassung Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr fliegen bei Unternehmenstransaktionen noch unter dem Radar. Dabei sollte ihnen zunehmend Beachtung geschenkt werden, da (vorsätzliche und fahrlässige) Verstöße Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden können. Die rechtliche Due-Diligence-Prüfung im Rahmen eines Unternehmenskaufs i...mehr

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Steuerberatervergütungsvero... / 3.1 Wertgebühr und Gebührentabellen

Wertgebühren sind alle Gebühren, die in der StBVV mit "volle Gebühr" oder mit Bruchteilen der vollen Gebühr bezeichnet sind. Sie werden nach dem Gegenstandswert berechnet und ergeben sich aus den Tabellen A bis D der Verordnung. Durch die zwischenzeitliche Erhöhung der vollen Gebühr um 12 % in den entsprechenden Tabellen wurden der wirtschaftlichen Entwicklung sowie den gest...mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirku... / 3. Selbstanzeige gem. § 371 AO oder § 378 Abs. 3 AO

Erhält die Finanzbehörde eine Korrekturerklärung im Zusammenhang mit bislang nicht deklarierten Gewinnen aus virtuellen Währungen und sonstigen Token, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechende Erklärung der Straf- und Bußgeldsachenstelle zugeleitet wird (vgl. zur aktuellen Praxis Franke-Roericht, PStR 2022, 215). Dies gilt unabhängig von der formellen Beze...mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirku... / 4. Zusammenfassende Praxisempfehlung

Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit umfangreiche Einkünfte im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token erzielt haben, sind gut beraten, die bisherige Erklärungspraxis kritisch zu überprüfen. Angestoßen durch die ersten finanzgerichtlichen Entscheidungen, das BMF-Schreiben vom 10.5.2022 und zuletzt den BMF-Entwurf zu Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und...mehr

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Ablaufhemmung nach § 171 Ab... / II. Zahlungen ohne vorherige Steuerfestsetzung

Zahlungen ohne vorherige Steuerfestsetzung kommen insb. in den Fällen vor, in denen von einer möglichen Steuerhinterziehung auszugehen ist und die Steuerpflichtigen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Selbstanzeige bereits (teilweise) geschätzte Steuerbeträge entrichten. Die vorzeitige Zahlung wird dann i.d.R. von der Absicht getragen, die Voraussetzungen einer strafbefreie...mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirku... / 1. Besondere Sensibilität von Nacherklärungsfällen

Ist eine abgegebene Steuererklärung gemessen an den unter I. dargestellten Grundsätzen unvollständig oder unrichtig, stellt sich die Frage nach dem Korrekturbedarf. Neben einer steuerlichen Anzeigepflicht nach § 153 AO sind ggf. die Voraussetzungen einer straf- oder bußgeldbefreienden Selbstanzeige (§ 371 bzw. § 378 Abs. 3 AO) zu beachten. Während originäre Steuererklärungen...mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirku... / 4. Weitere Vorteile überobligatorischer Tatsachendarstellung

Insb. bei umfangreicheren Handelsaktivitäten wird eine entsprechend detaillierte und lückenlose Dokumentation notwendig sein, um auszuschließen, dass die Finanzverwaltung die abgegebene Steuererklärung im Nachhinein als unrichtig beurteilt, etwa weil doch (weitere) steuerpflichtige Veräußerungsvorgänge getätigt wurden. Damit besteht in vielen Fällen die Notwendigkeit einer u...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei virtuellen Währungen und sonstigen Token (Teil 2) (AO-StB 2023, Heft 3, S. 78)

Praxiserfahrungen mit Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen RA/FAStR/StB Andreas Höpfner / StB Klaus Himmer, M.Sc.[*] Am 18.7.2022 übermittelte das Bundesministerium der Finanzen einen Entwurf eines Ergänzungsschreibens zu dem BMF-Schreiben v. 10.5.2022 bezüglich Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token an Verbände ...mehr