Fachbeiträge & Kommentare zu SGB IX

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Normzweck

Rz. 2 Die durch § 850 Abs. 3b ZPO gegebene Ungleichbehandlung zwischen Selbständigen und Angestellten hat der Gesetzgeber beendet und den Pfändungsschutz auf private Vorsorgeverträge auch auf Selbständige erweitert (Stöber, NJW 2007, 1242 ff.). Durch § 851c ZPO wird eine Schutzlücke geschlossen, da bislang zwar Rentenansprüche (ehemals) abhängig Beschäftigter aus der gesetzl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Unpfändbarkeit kraft Gesetzes

Rz. 6 Absolut unpfändbare Forderungen kraft Gesetzes sind: Dienstleistungsansprüche (§ 613 Satz 2 BGB); die Übertragbarkeit des Anspruchs auf eine Dienstleistung ist nach § 613 Satz 2 BGB zwar nur "im Zweifel" ausgeschlossen. Der Anspruch kann übertragbar sein, wenn dies vereinbart ist oder es sich aus den Umständen ergibt (BGH, WM 2013, 572 = ZIP 2013, 586 = ZInsO 2013, 547)...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.6.3.5 Hilfe beim Umgang und Umgangspflegschaft

Rz. 146 Die Träger der Jugendhilfe sollen bei der Herstellung von Umgangskontakten vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellungen leisten (§ 18 Abs. 3 Satz 4). Das ist insbesondere in den Fällen nötig, in denen die Eltern selbst weder einen im Kindesinteresse sinnvollen Ablauf des Umgangs garantieren können noch in der Lage sind, die Hilfe Dritter zu organisieren. Ziel ...mehr

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Jung, SGB XII § 52 Leistung... / 2.5 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Abs. 5)

Rz. 29 Nach Abs. 5 gelten die Bestimmungen in Abs. 2 und 3 über das Wahlrecht des Leistungsempfängers, für die Beziehungen zu den Leistungserbringern sowie die Vergütung der Leistungen entsprechend, wenn im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Leistungen zur Rehabilitation gewährt werden. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1,...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Haushaltsnahe gewerbliche Dienstleistungen

Rz. 40 Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Eine Ermäßigung seiner ESt kann der Stpfl auch bei der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen erlangen, die von einem gewerblichen Unternehmen erbracht werden (§ 35a Abs 2 Satz 1 Alt 2 und Satz 2 EStG). Zum Umfang der Steuerermäßigung > Rz 47 ff. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung setzt eine Nachweismöglichkeit voraus. Zu ...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.2.1 Prüfmethoden der KV

Rz. 14 Abs. 2 beschreibt Eckpunkte, die eine KV bei ihrer Abrechnungsprüfung zu berücksichtigen hat. Prüfziel ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte und der anderen vertragsärztlichen Leistungserbringer. Inhalt und Durchführung der Abrechnungsprüfungen durch die KV sowie die Kriterien dieser Prüfungen richten sich nach den bundesein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 109 Abschlu... / 2.2 Verjährungsfrist

Rz. 6a Mit Wirkung zum 1.1.2019 ist durch Abs. 5 eine spezifische Verjährungsfrist für die Vergütungsansprüche der Krankenhäuser für erbrachte Leistungen und für die Rückforderungsansprüche der Krankenkassen auf Erstattung überzahlter Vergütungen eingeführt worden. Bisher galt für Rückforderungsansprüche der Krankenkassen die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist von ...mehr

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Sommer, SGB V § 109 Abschlu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Krankenhausbehandlungen bis auf Notfälle nur in zugelassenen Krankenhäusern (vgl. § 107 Abs. 1 i. V. m. § 108) durchgeführt, in denen vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in de...mehr

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Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingeführt worden. Mit der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist im Abs. 6 das BMGS in BMG geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des ...mehr

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AGS 10/2019, Knickreh/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht

Herausgegeben von Sabine Knickreh, Prof. Dr. Ralf Kreikebohm und Prof. Dr. Raimund Waltermann. 6. Aufl., 2019. Verlag C.H.Beck, München. XXXII, 2.960 S., 249,00 EUR Die Neuauflage bringt den begehrten Sammelkommentar auf den neuesten Stand vom 1.1.2019. Die 6. Aufl. des Kommentars ist bestens geeignet, allen Personalverantwortlichen, Rechtsanwälten und Praktikern des Sozialre...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Krankenbeförderung - Voraussetzung der Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 5 KraftStG

Leitsatz Das FG beschäftigt sich mit dem Anwendungsbereich der Begünstigungsvorschrift des § 3 Nr. 5 KraftStG und definiert hierbei den Begriff der Krankenbeförderung gestützt auf sozialversicherungsrechtliche Vorschriften. Sachverhalt Die Klägerin ist Inhaberin einer Erlaubnis nach § 49 PBefG - Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen. Im Rahmen dieser Tätigkeit befördert si...mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenär... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Einrichtungen der Selbstverwaltung der Vertragsärzte, der Vertragspsychotherapeuten, der medizinischen Versorgungszentren und/oder der Vertragszahnärzte sind für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung auf der Lan­desbene die Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KV/KZV). Der Gesetzgeber hat die allgemein bekannte und in der Praxis etablierte Bezeich...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 11 Besondere Gruppen von Arbeitnehmern

Für einzelne Gruppen von Arbeitnehmern können Überstunden aufgrund besonderer Schutzvorschriften nicht oder nur sehr eingeschränkt angeordnet werden: § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bestimmt, dass Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden dürfen. Nur dann, wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf ...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.2.10 Verpflichtung zur Teilnahme am Gespräch über den Auflösungsvertrag, Hinzuziehung Dritter

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen, bei dem es nur um Verhandlungen über Änderungen des Arbeitsvertrags gehen soll. Denn das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO betrifft nur die Konkretisierung der Arbeitspflicht, nicht aber den Inhalt des Arbeitsvertrags. Weil das Arbeitsverhältnis streng personenbezogen ist (§ 613 BG...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.2.2 Vorteile des Auflösungsvertrags

Die Vorteile eines Auflösungsvertrags liegen darin, dass der Arbeitgeber frei entscheiden kann, wem er das Angebot zum Abschluss eines Auflösungsvertrags macht (was er bei Kündigungen so nicht kann, weil er z. B. bei einer betriebsbedingten Kündigung die Grundsätze der sozialen Auswahl zu beachten hat); Kündigungsfristen nicht eingehalten werden müssen (was allerdings zu Nacht...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 2.3.1.2 Maßgebliche Kündigungsfristen

Entlassungsentschädigungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen nur dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn die für den Arbeitgeber maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Es spielt dabei keine Rolle, in welcher Form (Kündigung, Auflösungsvertrag, Prozessvergleich) die Vertragsbeziehung beendet worden und von wem die Initiative a...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 2.3.1.1 Begriff der Entlassungsentschädigung

Entlassungsentschädigungen sind nach § 158 Abs. 1 SGB III alle Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die ein Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält oder zu beanspruchen hat. Zu den Entlassungsentschädigungen zählen: Abfindungen, die im Rahmen eines Sozialplans vereinbart werden oder die aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils (§ ...mehr

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Sauer, SGB III § 139 Sonder... / 2.1 Fiktion der Verfügbarkeit

Rz. 3 Maßnahmen zur Aktivierung und zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Arbeitsförderungskomponenten von relativ kurzer Dauer (bis zu 4 Wochen bei Durchführung durch einen Arbeitgeber und bis zu 8 Wochen bei Maßnahmen zur Vermittlung von beruflichen Kenntnissen). Sie stehen oft am Anfang konkreter Eingliederungsbemühungen und gehen Vermittlungsvorschlägen deshalb r...mehr

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Sauer, SGB III § 86 Kosten ... / 2.2 Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung

Rz. 9 Die Förderung ist von der Erforderlichkeit einer auswärtigen Unterbringung abhängig. In diesem Fall können die Kosten pauschal übernommen werden. Das setzt zunächst voraus, dass der Teilnehmer an der Weiterbildungsmaßnahme seinen bisherigen Wohnort als Lebensmittelpunkt beibehält. Ist das nicht der Fall, kann er lediglich mit Fahrkosten für Pendelfahrten von der auswär...mehr

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Sauer, SGB III § 69 Dauer d... / 2.2 Fehlzeiten (Abs. 2)

Rz. 8 Nach Abs. 2 werden Fehlzeiten aufgrund Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung berücksichtigt. Die Aufzählung in Abs. 2 ist abschließend; andere als die dort genannten Fehlzeiten führen zum Verlust der BAB (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 69 Rz. 3). Nach Nr. 1 besteht der Anspruch auf BAB bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankhei...mehr

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Sauer, SGB III § 71 Auszahlung / 1 Rechtspraxis

Rz. 2 Nach Satz 1 sind die monatlichen Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die nicht volle Euro ergeben, bei Restbeträgen unter 0,50 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden. Ebenso wie § 33 Abs. 2 SGB II und § 41 Abs. 2 SGB II gilt dies nicht nur für das Gesamtergebnis der Berechnungen, sondern für jedes Zwischenergebnis (a. A. wohl: Schmidt, in: Be...mehr

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Sauer, SGB III § 63 Fahrkosten / 2.3 Höhe der Fahrkosten (Abs. 3)

Rz. 12 Abs. 3 steht unter der Prämisse, dass der Auszubildende keine Erstattung der angefallenen Kosten von dritter Seite, z. B. durch seinen Ausbildungsbetrieb, erhält (allg. Meinung, vgl. Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 63 Rz. 28). Soweit ein Dritter nur Teile der Fahrkosten übernimmt, sind diese auf den Bedarf anrechnen. Nach Abs. 3 werden die Fahrkosten in Höhe d...mehr

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Sauer, SGB III § 67 Einkomm... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem früheren Anordnungsrecht (§ 10 A Ausbildung). Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurde mit Wirkung zum 1.8.2001 die Einkommensanrechnung auf den Lebenspartner (vgl. § 33b SGB I) ausgeweitet. Rz. 2 Mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformg...mehr

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Sauer, SGB III § 53 Vorbere... / 2.1 Anspruch (Satz 1)

Rz. 6 Der Anspruch nach Satz 1 ist gerichtet auf die Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss. Der Schulabschluss selbst wird nicht gefördert (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 53 Rz. 11 m. w. N.). Ein Anspruch auf den Hauptschulabschluss ist mit § 53 Satz 1 nicht verbunden (Steinmeyer, info also 2009 S. 52 m. w. N.; Hassel, in: Brand, SGB III, § 53 Rz. 2; Schön, in: B...mehr

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Sauer, SGB III § 48 Berufso... / 2.2 Sozialpädagogischer Förderbedarf/schwerbehinderte Schüler (Abs. 2)

Rz. 16 Nach Abs. 2 sollen die besonderen Bedürfnisse von Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülern bei der Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Regelung berücksichtigt nunmehr ausdrücklich junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und schwerbehinderte junge Menschen an allgemeinbildenden Schulen (hierzu gehör...mehr

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Jung, SGB XII § 8 Leistungen

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten. In der BT-Drs. 15/1514 S. 55 f. heißt es: "Die Regelung überträgt unter Berücksichtigung der neuen Gesetzessystematik inhaltsgleich den bisherigen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit ...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift trat mit ihrem heutigen Inhalt aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 14 Abs. 4; § 16 regelt jedoch erheblich mehr...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.5 Eingeschränkter Erstattungsanspruch des erstangegangenen Trägers (Abs. 4)

Rz. 21 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen greift nach § 16 Abs. 4 der allgemeine Erstattungsanspruch für unzuständige Sozialleistungsträger nach § 105 SGB X nicht, wenn der unzuständige Rehabilitationsträger Leistungen erbracht hat, ohne den Antrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten oder einen weiteren zuständigen Rehabilitat...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.6.3 Anwendung des § 104 SGB X

Rz. 29 Bezüglich der grundsätzlichen Abgrenzung des Erstattungsanspruchs zwischen § 16 SGB IX und § 104 SGB X wird auf Rz. 23 verwiesen. § 104 SGB X regelt den Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers und ist nur dann anzuwenden, wenn weder § 102 noch § 103 SGB X greifen (§ 106 SGB X) und § 16 SGB IX ebenfalls keine Anwendung findet. Die Vorschrift de...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.3 Höhe des Erstattungsanspruchs (Abs. 3)

Rz. 8 § 16 gibt ausdrücklich vor, dass der Rehabilitationsträger, der die Leistung zur Teilhabe erbracht hat, Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen nach den Bestimmungen hat, die für ihn und seine Leistung gelten. Der erstattungsberechtigte Rehabilitationsträger hat damit wegen der nach § 14 bzw. § 15 "aufgedrängten Zuständigkeit" einen privilegierten Erstattungsanspru...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2 Rechtspraxis

2.1 Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers (Abs. 1) Rz. 4 Die Zuständigkeitszuweisung des § 14 erstreckt sich im Außenverhältnis zum behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (vgl. u. a. LSG Bayern, Beschluss v. 25.8.2014, L 8 SO 190/14 ER). Der zweitangegangene Reha...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.6.2 Anwendung des § 103 SGB X

Rz. 27 Die grundsätzliche Abgrenzung des Erstattungsanspruchs zwischen § 16 SGB IX und § 103 SGB X ist in Rz. 23 erläutert. § 103 SGB X ist nur dann anzuwenden, wenn § 102 SGB X nicht greift (= fehlende Vorleistung), § 16 SGB IX ebenfalls keine Anwendung findet (BSG, Urteil v. 26.6 2007, B 1 KR 34/06 R) und der Anspruch auf die Teilhabeleistung durch ein Ereignis (Antrag, Erklär...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.6.1 (Keine) Anwendung des § 102 SGB X

Rz. 26 Ein Erstattungsanspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 102 SGB X kommt nur in Betracht, wenn – aus welchen Gründen auch immer – zwischen 2 Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit streitig war und der erstangegangene Rehabilitationsträger dem anderen gegenüber erklärt, wegen dieses Zuständigkeitsstreits vorläufig – z. B. nach § 43 SGB I - zu leiste...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 3 Literatur

Rz. 35 Reha-Recht – Die Onlineplattform für Rehabilitationsrecht und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR): http://www.reha-recht.de. Gemeinsamen Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu An...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.3.2 Anwendung der §§ 108 bis 113 SGB X

Rz. 11 Weil § 14 und § 15 die Rehabilitationsträger verpflichten, rehabilitationsträgerübergreifend und umfassend nach allen Leistungsvorschriften zu leisten, bedarf es eines umfassenden Ausgleichsmechanismus. Dieser dient dem Zweck, dass der berechtigte Träger alle seine erbrachten Aufwendungen erstattet bekommen soll. Nach § 76 der Gemeinsamen Empfehlung zur Zuständigkeitsk...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.5.2 Erstattungsanspruch bei fehlerfreiem Verhalten des erstangegangenen Rehabilitationsträgers

Rz. 23 Der erstangegangene Träger ist nicht in der gleichen Weise schutzwürdig wie der zweitangegangene Träger i. S. d. § 16. Er ist nämlich nicht einer "aufgedrängten" Zuständigkeit aus § 14 Abs. 1 ausgesetzt, der er sich nicht zu entziehen vermag, sondern kann vielmehr seine Zuständigkeit prüfen und verneinen. Gleichwohl sind ausnahmsweise Fallkonstellationen denkbar, in d...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.5.1 Kein Erstattungsanspruch bei "schuldhaftem" Fristversäumnis

Rz. 22 Leitet der erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag auf eine Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung nicht spätestens am nächsten Arbeitstag nach Ende der 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 weiter, hat er innerhalb der Fristen des Abs. 2 über den Antrag zu entscheiden. Mit einem Fristversäumnis zur Weiterleitung wird gesetzlich die Zuständigke...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.8 Zinsanspruch der Eingliederungshilfe (Abs. 6)

Rz. 33 Mit der Regelung in Abs. 6 wird klargestellt, dass für den Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge § 108 Abs. 2 SGB X entsprechend gilt. Diese aus leistungsrechtlicher Sicht nachrangigen (steuerfinanzierten) Rehabilitationsträger sind gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern besonders schutzb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.1 Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers (Abs. 1)

Rz. 4 Die Zuständigkeitszuweisung des § 14 erstreckt sich im Außenverhältnis zum behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (vgl. u. a. LSG Bayern, Beschluss v. 25.8.2014, L 8 SO 190/14 ER). Der zweitangegangene Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 hat i. d. R. nicht mehr die Mög...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.3.5 Übergangsgeld bei Beziehern von Arbeitslosengeld II

Rz. 15 Bei medizinischen Rehabilitationsleistungen für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II) ist das Alg II vom Jobcenter fortzuzahlen, wenn die Krankenkasse Kostenträger der Rehabilitationsleistung ist. Das ist gesetzeskonform, denn Bezieher von Alg II haben keinen Anspruch auf Krankengeld (vgl. § 44 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Übernimmt dagegen der Rentenv...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die ab 1.1.2018 geltenden §§ 14 und 15 regeln die Leistungszuständigkeit der Rehabilitationsträger im Verhältnis zum Leistungsberechtigten. Sie zielen in erster Linie darauf ab, die Leistungszuständigkeit zwischen den betroffenen Menschen mit Behinderung und den Rehabilitationsträgern schnell und dauerhaft zu klären. Durch die rasche Klärung von Zuständigkeiten wird mö...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.3.3 Übergangsgeld und andere Entgeltersatzleistungen der Rehabilitationsträger

Rz. 12 Zu den zu erstattenden Aufwendungen zählt auch die Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld), die der zweitangegangene oder der nach § 15 "vorleistende" Rehabilitationsträger zahlte. Zu erstatten ist z. B. von der Krankenkasse auch das vom Rentenversicherungsträger (= zweitangegangener Rehabilitationsträger) gezahlte Üb...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.3.7 EAP-Leistungen

Rz. 18 Bei der EAP (erweiterte ambulante Physiotherapie) handelt es sich um eine von der gesetzlichen Unfallversicherung entwickelte ambulante Therapieform, die wohnortnah eine intensivierte physiotherapeutische Behandlung durch ein muskuläres Aufbautraining unterstützt. Nach dem Urteil des BSG v. 17.2.2010 (B 1 KR 23/09 R) handelt es sich bei der EAP-Leistung bezüglich der ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.4 Folgen des Erstattungsanspruchs auf die Leistungsdaten des jeweiligen Rehabilitationsträgers

Rz. 20 Bei dem Erstattungsanspruch nach § 16 handelt es sich lediglich um einen "Finanzausgleich". Versicherungsrechtliche Zeiten etc. werden datentechnisch nicht korrigiert. Die durch den Erstattungsanspruch bedingten Leistungen werden ebenfalls nicht beim Versicherten neu erfasst. Zu diesem Bereich wird auf Rz. 9 und 13 verwiesen.mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.6 Abgrenzung der Erstattungsanspruchsgrundlagen (§§ 102 bis 105 SGB X)

Rz. 25 § 16 regelt wegen § 7 Abs. 2 vorrangig die Erstattungsansprüche des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers. Diese Erstattungsansprüche nach § 16 regeln aber nicht mögliche Erstattungsansprüche des erstangegangenen Rehabilitationsträgers. Hier gelten weiterhin die Regelungen über die allgemeinen Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X. 2.6.1 (Keine) Anwendu...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.3.8 Zinsansprüche

Rz. 19 Hat der Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe oder der Kriegsopferfürsorge gemäß § 16 einen Erstattungsanspruch gegenüber einem anderen Träger, gilt § 108 Abs. 2 SGB X und damit ein Anspruch auf Verzinsung der Forderung entsprechend. Weitere Einzelheiten sind der Komm zu Rz. 33 zu entnehmen.mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.3.1 Definition des Begriffs der Leistungsaufwendungen

Rz. 10 Der Erstattungsanspruch nach § 16 Abs. 1 und 2 erfasst alle leistungsbedingten Aufwendungen des nach § 14 oder § 15 leistenden Rehabilitationsträgers. Der Begriff der Leistungsaufwendungen ist im Sozialrecht keine Begrifflichkeit, die sich lediglich in der Bestimmung des § 16 (oder der bis 31.12.2017 geltenden Vorgängervorschrift des § 14 Abs. 4) findet. So sieht z. B...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.7 Erstattungsanspruch des leistenden Trägers nach Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (Abs. 5)

Rz. 32 Nach § 18 Abs. 1 bis 5 kann sich der Anspruchsberechtigte die beantragte Teilhabeleistung selbst beschaffen, wenn er innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Stellung des Antrags vom leistenden Rehabilitationsträger weder eine Entscheidung über den Leistungsantrag noch eine Mitteilung über die Hinderungsgründe für die verspätete Leistungsentscheidung erhalten hat. In d...mehr

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Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.9 Erstattungsanspruch bei nochmaliger Weiterleitung (drittangegangener Reha-Träger)

Rz. 34 Nach § 14 Abs. 3 kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag auf Teilhabeleistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, ausnahmsweise den Antrag an einen Rehabilitationsträger weiterleiten – allerdings nur mit dessen Zustimmung. Der Rehabilitationsträger, der die Zustimmung erteilt, wird dann drittangegangener Rehabilitationsträger und hat innerha...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 16 Erstatt... / 2.3.4 Aufgrund der Entgeltersatzleistungen zu entrichtende Beiträge

Rz. 13 Zu den zu erstattenden Aufwendungen zählen auch die vom zweitangegangenen Rehabilitationsträger entrichteten Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Unbedeutend ist, dass die beim Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers anfallenden Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 176 Abs. 3 SGB VI lediglich als entrichtet gelten, also keine t...mehr