Fachbeiträge & Kommentare zu SGB IX

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Klose, SGB I § 22 Leistunge... / 2.7 Zuständigkeit des jeweiligen Unfallversicherungsträgers (Abs. 2)

Rz. 35 Die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger untereinander ist in den §§ 114 ff. SGB VII geregelt. Nur die nach Berufszweigen (Branchen) ausgerichteten Unfallversicherungsträger (gewerbliche Unfallversicherungsträger) heißen Berufsgenossenschaften. In den gewerblichen Berufsgenossenschaften sind Unternehmen von gleichartigen Gewerbezweigen zusammengeschlossen (z. B...mehr

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Klose, SGB I § 22 Leistunge... / 2.3 Leistungsspektrum

Rz. 6c Ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, hat der Unfallversicherungsträger die Aufgabe, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit des Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und ihn (einschließlich seiner Hinterbliebenen) mit Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 Nr. 2 SGB VII). Das bedeutet, dass z. B. die Heilbehandlung des Unf...mehr

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Klose, SGB I § 22 Leistunge... / 2.6.6 Rentenabfindungen (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 32 Unter bestimmten Voraussetzungen können Rentenansprüche mit einer einmaligen Zahlung abgefunden werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn die Rente voraussichtlich nur vorläufig – also für einen begrenzten Zeitraum – zu zahlen ist. Die Unfallversicherungsträger können dann dem Versicherten eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes zahlen (§§ 75 bis...mehr

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Klose, SGB I § 22 Leistunge... / 2.6.8 Betriebshilfe für Landwirte (Abs. 1 Nr. 7)

Rz. 34 Für landwirtschaftliche Unternehmer (Landwirte) ist es unerlässlich, dass bei ihrem Ausfall das landwirtschaftliche Unternehmen infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufrecht gehalten wird und die Tiere etc. versorgt werden. Mit der Stellung einer Ersatzkraft oder der Kostenübernahme für eine selbst beschaffte Ersatzkraft wird so weit wie möglich die...mehr

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Klose, SGB I § 22 Leistunge... / 3 Verwaltungsvereinbarungen und Übersichten

Rz. 36 Informationen zur deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) und ihren Leistungsspektren auf der Homepage des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter www.dguv.de. Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung: www.gesetze-im-internet.de/bkv/anlage_1.htm. Verwaltungsvereinbarung der Spitzenverbände der Kra...mehr

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Klose, SGB I § 22 Leistunge... / 2.6 Leistungen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit

Rz. 10 § 22 Abs. 1 zählt in Nr. 2 bis 7 die Leistungsarten auf, die nach Eintritt des Versicherungsfalls in Betracht kommen. Die einzelnen Ansprüche auf diese Leistungen ergeben sich unmittelbar aus dem SGB VII. Nach Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit (§ 7 SGB VII, vgl. Rz. 6) kennt der Unfallversicherungsträger folgende Leistungsarten: Heilbehandlung einschl...mehr

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Klose, SGB I § 22 Leistunge... / 2.6.3 Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 24 Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles bzw. einer Berufskrankheit über die 26. Woche nach Eintritt des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit um mindestens 20 v. H. gemindert, gewährt der Unfallversicherungsträger dem Verletzten eine Rente (vgl. §§ 56 ff. SGB VII). Die Verletztenrente soll den wirtschaftlichen Schaden ausgleich...mehr

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Klose, SGB I § 22 Leistunge... / 4 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 37 Axer, Verfassungsrechtliche Fragen des Rechts der Berufskrankheiten, SGb 2016 S. 177. Fuchs, Die Konformität des Unfallversicherungsmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht, SGb 2005 S. 65. Keller, „"Mit allen geeigneten Mitteln"“. Der umfassende Heilbehandlungsbedarf in der gesetzlichen Unfallversicherung, SGb 2000 S. 459. Krasney, Grenzziehungen bei Wegeunfällen, SGb 2013 S...mehr

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Klose, SGB I § 22 Leistunge... / 2.1 Berechtigter Personenkreis

Rz. 5 Mit der Einführung des Unfallversicherungsgesetzes entstand für den Bereich der Unfallversicherung Versicherungszwang für alle gewerblich beschäftigten Arbeitnehmer. Der unfallversicherte und damit leistungsberechtigte Personenkreis wurde im Laufe der Zeit erheblich erweitert (vgl. Komm. zu § 2 SGB VII). Unfallversichert – und damit nach Eintritt des Versicherungsfalls...mehr

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Klose, SGB I § 22 Leistunge... / 2.5 Prävention

Rz. 8 Gemäß § 14 SGB VII hat der Unfallversicherungsträger die Aufgabe, mit allen Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Dabei folgen die Unfallversicherungsträger einem ganzheitlichen Ansatz, der sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Maßnahmen genauso einschlie...mehr

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Klose, SGB I § 22 Leistunge... / 2.6.4 Renten an Hinterbliebene und Beihilfen (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 27 Renten an Hinterbliebene (Ehegatten, Kinder sowie eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner) sollen den Familienangehörigen von verstorbenen Versicherten Ersatz für den entfallenden Unterhalt schaffen. Die Hinterbliebenen erhalten eine Witwen-/Witwerrente, solange sie zur Zeit des Todes mit dem wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Verstorbenen ...mehr

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Klose, SGB I § 22 Leistunge... / 2.2 Versicherungsfall

Rz. 6 Als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit. Verbotswidriges Handeln (z. B. kein Tragen von Schutzkleidung, Überholen eines anderen PKW trotz Überholverbots) schließt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nicht aus; eine Minderung des Leistungsanspruchs bei Mitverschulden gibt es al...mehr

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Sommer, SGB V § 42 Belastun... / 2.4 Vorrangigkeit anderer Leistungsträger

Rz. 7 Anspruch auf Leistungen nach § 42 besteht nur dann, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können. Die Vorschrift nimmt damit die Regelung in § 40 Abs. 4 auf. Ebenso wie dort sind Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung subsidiär gegenüber Leistungen der gesetzlichen Rentenversicheru...mehr

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Sommer, SGB V § 42 Belastun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 42 begründet für Versicherte einen Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie als medizinische Rehabilitationsleistung, soweit diese nicht unselbstständiger Bestandteil einer Gesamtleistung nach §§ 39 oder 40 sind (Zieglmeier, in: KassKomm. SGB V, § 42 Rz. 3). Anders als bei übrigen Rehabilitationsleistungen der Krankenkasse (vgl. insbesondere §§ 40, 41, 43...mehr

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Jung, SGB XII § 74 Bestattu... / 2.2.1 Zivilrechtlich Totensorge-Verpflichtete

Rz. 5 Wer Erbe geworden ist, wird nach Zivilrecht, einschließlich des internationalen Privatrechts, festgestellt. Eine etwaige Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I ist dabei irrelevant, da diese nur Leistungen i. S. d. § 11 SGB I erfasst (Mrozynski, SGB I, 3. Aufl. 2003, § 56 Rz. 2). Ist deutsches Zivilrecht anwendbar, sind der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft (§ 1968 BGB) b...mehr

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Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Fahrzeuge der Krankenbeförderung

Leitsatz Die Krankenbeförderung i.S. des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Steuerbefreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden. Normenkette § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG Sachverhalt Die Klägerin firmiert unter "B-Krankenfahrten". Sie ist Halterin eines Meh...mehr

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Jung, SGB XII § 74 Bestattu... / 2.2 Anspruchsberechtigte

Rz. 3 Möglicher Anspruchsberechtigte nach § 74 ist diejenige natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB XII, die zivil- oder öffentlich-rechtlich verpflichtet (nicht: berechtigt) ist, die Kosten der Bestattung eines inländischen Verstorbenen zu tragen (BSG, Urteile v. 29.9.2009, B 8 SO 23/08 R, und v. 25.8.2011, B 8 SO 20/10 R), al...mehr

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Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung (1)

Leitsatz Allein der Umstand, dass zu Unrecht gewährtes Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung dieses Kindergelds. Normenkette § 68 Abs. 1 EStG, § 227 AO, § 11 SGB II, § 102 FGO Sachverhalt Die Klägerin ist Mutter des 1995 geborenen Sohnes F, für den sie aufgrund einer im August 2013 b...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / a. Periodisierung der Zuwendungen nach den anfallenden laufenden Aufwendungen

Tz. 35 Stand: EL 37 – ET: 2/2019 Nach IAS 20.12 geht es um die erfolgswirksame Zuordnung von Zuwendungen zu denjenigen Aufwendungen, die durch die Zuwendungen kompensiert werden sollen ("the grants are intended to compensate"). Maßgebend für eine periodengerechte Zuordnung ist in erster Linie die Absicht, die der Zuwendungsgeber mit der Zuwendung bezüglich der zu deckenden Au...mehr

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Sauer, SGB III § 328 Vorläu... / 2.1 Voraussetzungen für vorläufige Entscheidungen

Rz. 3 Die Vorschrift ermöglicht die Gewährung von Geldleistungen nach dem SGB III, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen dafür vollständig positiv festgestellt worden sind. Verwandte Vorschriften sind § 42 SGB I, nach dem bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und Unklarheiten zur Höhe Vorschüsse gezahlt werden, § 43 SGB I, der vorläufige Leistungen bei Vorliegen der An...mehr

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Sauer, SGB III § 149 Grundsatz / 2.2.3.4 Volljährige Kinder

Rz. 27 Vollendet das bis dahin berücksichtigungsfähige Kind das 18. Lebensjahr, müssen neben dem Fortbestand des Kindschaftsverhältnisses weitere Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4, 5 EStG zum Status des Kindes und seinem Alter erfüllt werden. Das 18. Lebensjahr wird mit Ablauf des Vortages des Geburtstages erfüllt, an dem das Kind 18 Jahre alt wird (§ 187 Abs. 2 Satz 2 BGB). E...mehr

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Sauer, SGB III § 161 Erlösc... / 2.1 Erlöschen

Rz. 2 Durch Erlöschen geht das Stammrecht auf Alg unter, das mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen entstanden war (§§ 40 SGB I, 137 SGB III). Dies setzt voraus, dass von dem nach § 147 festgestellten Gesamtumfang des Anspruchs noch ein Rest verblieben ist, die Anspruchsdauer also nicht durch Tatbestände des § 148 vollständig verbraucht worden ist. Ein bereits erloschene...mehr

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Sauer, SGB III § 331 Vorläu... / 2.1 Voraussetzungen für die vorläufige Zahlungseinstellung

Rz. 2 Die Vorschrift dient der Praktikabilität des Leistungsrechts und einer Beschleunigung des Leistungsverfahrens. Sie stellt eine schon früher ständig geübte Praxis auf eine rechtliche Grundlage. Seit jeher haben die Agenturen für Arbeit bei begründeten Zweifeln daran, dass die Zahlungsvoraussetzungen vorliegen, die Leistungszahlungen vorläufig eingestellt und den Leistun...mehr

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Sauer, SGB III § 328 Vorläu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für vorläufige Leistungen bei Unsicherheit über die Rechtslage und bei Unsicherheit über den entscheidungserheblichen Sachverhalt der Bundesagentur für Arbeit und die Folgen daraus. Damit schafft der Gesetzgeber eine praxisnahe Regelung und eröffnet den Zugang zu Sozialleistungen i. S. d. § 17 SGB I auch in Fällen, in denen das...mehr

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Sauer, SGB III § 161 Erlösc... / 2.4 Erlöschen wegen Zeitablaufs

Rz. 23 Die Frist nach Abs. 2 beginnt am Tag nach der Entstehung des Anspruchs, läuft kalendermäßig ab und endet an dem Tag 4 Jahre später, der das gleiche Tages- und Monatsdatum trägt wie der Tag der Entstehung des Anspruchs. Praxis-Beispiel Der Anspruch auf Alg entsteht am 16.8.2012. Die Frist beginnt am 17.8.2012 und endet am 16.8.2016. Am 17.8.2016 kann der Anspruch auf Alg ...mehr

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Sauer, SGB III § 149 Grundsatz / 2.2.3.2 Kind des Ehegatten/Lebenspartners

Rz. 17 Hat der Arbeitslose nicht selbst ein Kind, sondern soll erhöhtes Alg aufgrund eines Kindes des Ehegatten geleistet werden, setzt dies voraus, dass die Ehegatten beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Die Finanzverwaltung entscheidet für die Agentur für Arbeit bindend darüber, ob unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt. Dasselbe...mehr

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Klose, SGB I § 26 Wohngeld

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten. Durch Art. II § 15 Nr. 1, § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten – v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) wurden mit Wirkung zum 1.7.1983 der Klammerzusatz (Verweis auf die §§ 1 bis 8 des...mehr

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Klose, SGB I § 26 Wohngeld / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten. Durch Art. II § 15 Nr. 1, § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten – v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) wurden mit Wirkung zum 1.7.1983 der Klammerzusatz (Verweis auf die §§ 1 bis 8 des Zweiten Wohngeldge...mehr

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Klose, SGB I § 26 Wohngeld / 2 Rechtspraxis

2.1 Wohngeld Rz. 7 Entsprechend dem Einweisungscharakter der Regelung wird in der Vorschrift nur allgemein darauf verwiesen, dass es Wohngeld als Sozialleistung gibt. Ob und wer letztlich materiell-rechtlich einen Anspruch auf eine solche Leistung hat, wird erst durch die Vorschriften des Wohngeldgesetzes (WoGG) v. 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856), grundlegend geändert durch das G...mehr

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Klose, SGB I § 26 Wohngeld / 2.2 Höhe des Wohngeldes

Rz. 15 Die Höhe des Wohngeldes wird nach der Formel (1,15 x (M – (a + b x M + c x Y) x Y) EUR in § 19 WoGG berechnet. In dieser Formel steht "M" für die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro, "Y" für das monatliche Gesamteinkommen in Euro und "a", "b" und "c" für die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Die Rechenschritte sind dabei nach...mehr

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Klose, SGB I § 26 Wohngeld / 2.1 Wohngeld

Rz. 7 Entsprechend dem Einweisungscharakter der Regelung wird in der Vorschrift nur allgemein darauf verwiesen, dass es Wohngeld als Sozialleistung gibt. Ob und wer letztlich materiell-rechtlich einen Anspruch auf eine solche Leistung hat, wird erst durch die Vorschriften des Wohngeldgesetzes (WoGG) v. 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856), grundlegend geändert durch das Gesetz zur Re...mehr

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Klose, SGB I § 26 Wohngeld / 2.4 Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Rz. 29 Obwohl das Wohngeld, in § 7 als Zuschuss für eine angemessene Wohnung in Bezug genommen, eine Sozialleistung und das Wohngeldgesetz ein besonderer Teil des SGB ist (vgl. § 68 Nr. 10) und daher auch das SGB X Anwendung findet, ist für Streitigkeiten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (§ 40 Abs. 1 VwGO). Diese Klageverfahren sind nicht nach § 188 Satz 2 H...mehr

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Klose, SGB I § 26 Wohngeld / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 26 ist eine Einweisungsvorschrift, aus der sich ergibt, dass es Wohngeld gibt und dieses nach dem Wohngeldrecht in Anspruch genommen werden kann. Die in Abs. 1 genannten Ansprüche auf Wohngeld sind Sozialleistungen i. S. d. § 11. Als Einweisungsvorschrift sollte § 26, wie die §§ 18 bis 29 insgesamt, den Bürgern eine Orientierungshilfe hinsichtlich der geltenden Sozia...mehr

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Klose, SGB I § 26 Wohngeld / 2.1.2 Ausschluss vom Wohngeld

Rz. 13 Der Anspruch auf Wohngeld kann für bestimmte Personen ausgeschlossen sein. Das ist einerseits dann der Fall, wenn andere (Sozial)Leistungen tatsächlich gewährt werden und die Kosten der Unterkunft dort bei der Leistungshöhe berücksichtigt werden (z. B. bei Arbeitslosengeld II und Sozialgeld; Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB ...mehr

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Klose, SGB I § 26 Wohngeld / 2.3 Beantragung des Wohngeldes

Rz. 26 Nach § 22 WoGG wird Wohngeld nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet. Sind mehrere Personen, die zugleich Haushaltsmitglieder (i. S. d. § 5 WoGG) sind, vorhanden, die für denselben Wohnraum wohngeldberechtigt i. S. d. § 3 Abs. 1 und 2 WoGG wären, ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt (§ 3 Abs. 3 WoGG). In diesem Fall bestimmen diese Personen...mehr

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Klose, SGB I § 26 Wohngeld / 2.2.4 Höchstzulässige Miete

Rz. 23 Für die zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung ist in § 12 WoGG ein Höchstbetrag vorgesehen, der sich an dem Kriterium der örtlichen Lage des Wohnraums unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Mietniveaus in Deutschland orientiert. Dabei sind 6 Mietstufen gebildet und zu berücksichtigen. Diese Mietstufen sind in der Anlage zur Wohngeldverordnung v. 21.12.1971 (...mehr

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Klose, SGB I § 26 Wohngeld / 2.2.1 Miete oder Belastung; Begrenzung

Rz. 16 Unter Miete ist vom Grundsatz her der Betrag zu berücksichtigen, der sich aus dem Mietvertrag oder einer diesen Vertrag ergänzenden Vereinbarung ergibt (§ 9 Abs. 1 WoGG). Zur Miete gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis aufgrund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind, ...mehr

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Klose, SGB I § 26 Wohngeld / 2.2.2 Gesamteinkommen

Rz. 19 Für die Berechnung des Wohngeldes ist nach der Formel des § 19 WoGG auch das monatliche Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Dieser wohngeldrechtliche Begriff des Gesamteinkommens entspricht nicht dem Gesamteinkommensbegriff des § 16 SGB IV . Nach § 13 Abs. 1 WoGG umfasst dieses Gesamteinkommen als Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) die Einkünfte aller zu berücksichtigenden Ha...mehr

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Klose, SGB I § 26 Wohngeld / 2.1.1 Anspruch auf Wohngeld

Rz. 11 § 26 und § 1 WoGG beschreiben lediglich, dass nach dem WoGG ein Zuschuss zur Miete oder ein Zuschuss zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum als Wohngeld in Anspruch genommen werden kann. Wer das Wohngeld als Sozialleistung beantragen und verlangen kann, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 WoGG, wonach wohngeldberechtigte Person für den Mietzuschuss jede natürliche...mehr

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Klose, SGB I § 26 Wohngeld / 2.5 Zuständige Stellen (Abs. 2)

Rz. 36 Die für das Wohngeld zuständigen Behörden werden durch Landesrecht bestimmt (§ 26 WoGG). Abs. 2 verweist daher für die Zuständigkeit auf die für die Leistungen des Wohngeldes durch nach Landesrecht bestimmten Stellen. Eine solche Verweisung unter Bezugnahme auf gesetzliche Regelungen stellt allerdings keine wirkliche Erleichterung für den Bürger dar, der sich über mög...mehr

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Klose, SGB I § 26 Wohngeld / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 37 Cordes, Wohngeldrechtliche Probleme in der Praxis der Sozialämter, ZfF 2002 S. 145. Gerlach, Der Ausschluss der Empfänger von Transferleistungen vom Wohngeld nach dem WoGG, ZFSH/SGB 2007 S. 719. Hänlein, Wohngeld für die Erben? Zur Rückforderung nach dem Tode weitergezahlter Sozialleistungen, JuS 1992 S. 559. Hartmann, Änderungen des Wohngeldrechts in den Jahren 2000 bis...mehr

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Klose, SGB I § 26 Wohngeld / 2.2.3 Haushaltsmitglieder

Rz. 22 Für die Höhe des Wohngeldes ist nach der Formel in § 19 WoGG auch die Anzahl der dem Haushalt zugehörenden Personen zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist Haushaltsmitglied in erster Linie die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Zu den Haushaltsmitgliedern gehören aber...mehr

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Sommer, SGB XI § 145 Besitz... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Besitzstandsschutzregelung des § 145 steht im Zusammenhang mit Neuregelungen der §§ 43a und 71 Abs. 4, die zum 1.1.2020 notwendig werden, weil zu diesem Zeitpunkt die Neuregelungen zur Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz in Teil 2 des SGB IX in Kraft treten. Denn mit dieser Neuregelung wird auf dem Gebiet der Eingliederungshilfe die Differenzierung n...mehr

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Klose, SGB I § 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 2, Art. 32 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz – 1. SGB III-ÄndG) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) mit Wirkung zum 1.1.1998 eingefügt und seither nicht geändert worden. 1 Allgemeines Rz. 2 Angesichts zunehmender Fälle der Geltendmach...mehr

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Klose, SGB I § 33a Altersab... / 2.2 Abweichung vom maßgeblichen Geburtsdatum (Abs. 2)

Rz. 11 Mit Abs. 2 wird eine nur beschränkt zulässige Abweichung von dem maßgeblichen dokumentiertes Geburtsdatum vorgesehen, bei dem es sich nicht zwingend um das "richtige" Geburtsdatum handeln muss (vgl. Rz. 5). Dementsprechend besteht ein Rechtsanspruch auf Abweichung von dem nach Abs. 1 maßgeblichen Geburtsdatums auch nur im Rahmen von Abs. 2. Die Beschränkung der Änderu...mehr

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Klose, SGB I § 33a Altersab... / 2.1 Maßgeblichkeit des erstgenannten Geburtsdatums (Abs. 1)

Rz. 4 Eine Vielzahl von Ansprüchen und gesetzlichen Regelungen stellen auf das Alter oder auf Altersgrenzen ab, die durch den tatsächlichen Tag der Geburt als objektives Ereignis bestimmt werden. Dies liegt bei Altersrenten auf der Hand, gilt aber z. B. für die Familienversicherung von Kindern in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 2 SGB V, § 25 Abs. 2 SGB XI), di...mehr

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Klose, SGB I § 33a Altersab... / 2 Rechtspraxis

2.1 Maßgeblichkeit des erstgenannten Geburtsdatums (Abs. 1) Rz. 4 Eine Vielzahl von Ansprüchen und gesetzlichen Regelungen stellen auf das Alter oder auf Altersgrenzen ab, die durch den tatsächlichen Tag der Geburt als objektives Ereignis bestimmt werden. Dies liegt bei Altersrenten auf der Hand, gilt aber z. B. für die Familienversicherung von Kindern in der Kranken- und Pfl...mehr

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Klose, SGB I § 33a Altersab... / 2.2.1 Schreibfehler (Nr. 1)

Rz. 13 Eine abweichende Altersfeststellung ist bei Feststellung eines Schreibfehlers möglich. Die ausdrücklich angeordnete Berichtigung eines Schreibfehlers bestätigt, dass auch in diesen Fällen zunächst einmal das dokumentierte unrichtige Geburtsdatum nach Abs. 1 maßgeblich ist und bis zur Berichtigung bleibt (a. A. offenbar Weselski, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § ...mehr

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Klose, SGB I § 33a Altersab... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 2, Art. 32 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz – 1. SGB III-ÄndG) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) mit Wirkung zum 1.1.1998 eingefügt und seither nicht geändert worden.mehr

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Klose, SGB I § 33a Altersab... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 22 Chojetzki, Amtsermittlung versus Bürokratieabbau – Zum Nachweis des Geburtsdatums in Kontenklärungs- und Rentenverfahren der Rentenversicherung in Zeiten des E-Governments, ZFSH/SGB 2017 S. 135. Engelhardt, Änderung des Geburtsdatums bei im Ausland geborenen Versicherten, NZS 1997 S. 218. Hänlein, Die "Änderung" des Lebensalters nach türkischem Recht, VSSR 1998 S. 147. J...mehr