Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jansen, SGB VI § 100 Änderu... / 2.2 Ende der Rentenzahlung

Rz. 6 Fallen die Anspruchsvoraussetzungen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen weg, so endet die Rentenzahlung mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist (Satz 1). Beim Tod des Berechtigten gilt jedoch nicht § 100, sondern § 102 Abs. 5. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Wegfalls wird nach § 48 SGB X bestimmt. Abs. 3 bestimmt lediglich ergänz...mehr

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Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 2.2.1 Richtlinien (Satz 1, 7 bis 9)

Rz. 11 Ursprünglich waren die Spitzenverbände der Krankenkassen verpflichtet, erstmalig bis zum 30.6.2004 gemeinsam und einheitlich den Aufbau und das Verfahren zur Vergabe der Krankenversichertennummer durch Richtlinien zu regeln. Die Richtlinien zum Aufbau und Vergabeverfahren der Krankenversichertennummer sind zwischenzeitlich in Kraft getreten. Seit dem 1.7.2008 hat der ...mehr

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Jung, SGB XII § 20 Eheähnli... / 2.2 Rechtsfolgen

Rz. 23 § 20 führt dazu, dass der nicht hilfesuchende Partner der eheähnlichen Gemeinschaft mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen genauso behandelt wird wie der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner. Personen, die mit Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft leben, sind zwar nicht auskunftspflichtig nach § 117 Abs. 1 Satz 1, aber gemäß § 117 Abs. 1 Satz...mehr

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Sommer, SGB V § 81 Satzung / 1.2 Satzungsbeschluss

Rz. 3 Einen ausdrücklichen Hinweis auf einen Satzungsbeschluss enthält die Vorschrift anders als § 144 nicht. Aus dem Prinzip der Selbstverwaltung folgt als funktionale Anforderung, dass ein Satzungsbeschluss erforderlich ist (vgl. auch Vahldiek, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 81 Rz. 6).mehr

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Sommer, SGB V § 79a Verhind... / 2.1 Fälle der Verhinderung von Organen, deren schwerwiegende Rechtsverletzungen und daraus ggf. folgende Auswirkungen auf die KV/KZV (Abs. 1)

Rz. 3 Um die Funktionsfähigkeit der KV bzw. KZV in den Ausnahmefällen sicherzustellen kann die Landesaufsichtsbehörde als äußerste aufsichtsrechtliche Maßnahme entweder selbst die Aufgaben der Vertreterversammlung oder des Vorstandes der KV/KZV übernehmen oder einen Beauftragten bestellen, welcher anstelle der Vertreterversammlung und/oder des Vorstandes die Aufgaben der Kör...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 2.8.1 Mindestbindungsfrist (Satz 1)

Rz. 16 Die Wahl eines Tarifs ist überwiegend mit einer Bindungsfrist verknüpft. Die Frist ist notwendig, um einen missbräuchlichen Wechsel zwischen Tarifen je nach Erwartung der Inanspruchnahme von Leistungen zu verhindern (BT-Drs. 16/3100 S. 109). Auch wegen der bei diesen Tarifen notwendigen langfristigen Kalkulationsgrundlage erscheint die Bindungsfrist angebracht. Ein Ve...mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift, die die Regelungen in § 1290 RVO, § 67 AVG im Wesentlichen übernommen hat, enthält Regelungen für den erstmaligen Beginn sowie die Wiedergewährung einer Rente. § 99 macht keine Aussagen zur Änderung laufender Renten sowie zum Ende einer Rentengewährung. Dies ist vielmehr ausschließlich in § 100 geregelt. Den Beginn einer befristeten Rente bestimmt die ...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 2.8.3 Höhe der Prämienzahlung (Satz 4, 5)

Rz. 18 Die Prämienzahlung an Mitglieder ist begrenzt (Satz 4). Die Prämienzahlung an Versicherte darf für einen Tarif bis zu 20 % (maximal 600,00 EUR) und für mehrere Tarife 30 % (maximal 900,00 EUR) der im Kalenderjahr vom Mitglied getragenen Beiträge betragen. Es werden nur die vom Mitglied (selbst) getragenen Beiträge berücksichtigt. Die vom Arbeitgeber oder Dritten getragen...mehr

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Sommer, SGB V § 81 Satzung / 1.1 Begriff und Funktion der Satzung

Rz. 1a Eine Satzung bezeichnet im Prinzip die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, die von einer vom Staat dazu berechtigten juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Wirkung für die ihr angehörenden Mitglieder erlassen werden. Sie ermöglicht Selbstbestimmung in organisierter Form. Als autonome Legitimation kennzeichnet sie vor allem die unter der Bezeichnung der funkt...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.4.3 Profillagen

Rz. 37h Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten können bestimmten Profillagen zugeordnet werden. Hierauf wird jedoch aufgrund der Weiterentwicklung der unterstützenden IT-Systeme zwischenzeitlich wieder verzichtet. Die grundsätzliche Methodik der Integrationsarbeit wird dadurch nicht verändert. Deshalb sollen die Zusammenhänge hier weiterhin dargestellt bleiben. Der Wechsel...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.4.2 Potenzialanalyse

Rz. 37 Durch eine Potenzialanalyse (Profiling) sollen frühzeitig Beschäftigungschancen und Beschäftigungsrisiken festgestellt werden. Seit dem 1.8.2016 ist die Potenzialanalyse bei den Vorschriften zur Eingliederungsvereinbarung als § 15 Abs. 1 eingefügt und bei Einführung des Bürgergeldes auch beibehalten worden. Damit wird die Einheit der Analyse und des Kooperationsplanes...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.8 KV-Bonus bei Zielerreichung (Abs. 4)

Rz. 52 Abs. 4 verpflichtet die beteiligten Krankenkassen, bei Erfüllung der Zielvereinbarungen des Abs. 1 Nr. 2 der KV einen Bonus zu zahlen. Damit soll für die KV ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, das festgelegte Ausgabenvolumen für Leistungen nach § 31 unterjährig so zu steuern, dass die vereinbarten Ziele durch entsprechendes Verordnungsverhalten der KV-Mitgliede...mehr

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Jung, SGB XII § 19 Leistung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 In der Vorschrift werden die früher auf verschiedene Stellen im BSHG verteilten Regelungen, wer Leistungsberechtigter ist, zusammengefasst, wobei es sich seit der letzten Änderung der Vorschrift nur noch um eine allgemeine Umschreibung handelt. Rz. 3 Mit dem vormaligen Abs. 1 wurde im Wesentlichen inhaltsgleich die Regelung des früheren § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG übe...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 101 ersetzt in den Abs. 1 und 2 die Regelung in § 1276 RVO. Nach der in Abs. 1 enthaltenen Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 11/4124 S. 176) die Befristung erfolgen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht auf Dauer ist, um eine Risikoverteilung zwischen der Kranken- und Rentenversicherung vorzunehmen. Abs. 1a bestimmt für ...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 1 Allgemeines

Rz. 15 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen die Kranken- und Pflegekassen, Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit Informationen über beschäftigte Arbeitnehmer. Daher müssen alle Arbeitgeber für die bei ihnen Beschäftigten Meldungen abgeben, die beispielsweise dazu dienen, die Ansprüche der Beschäftigten auf Leistungen gegenüber den zuständigen Versicher...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.2 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit

Rz. 4 Die Vorschrift legt in Abs. 2 einen neuen Grundsatz bezüglich der Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit fest. Während bis zum 31.12.2000 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich als Dauerrenten gewährt wurden und nur unter bestimmten engen Voraussetzungen eine zeitliche Befristung möglich war, bestimmt Abs. 2 nun, dass Renten wegen v...mehr

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Sommer, SGB V § 79c Beraten... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Erstmals wurde durch § 79b der Behandlungsgruppe der Psychotherapeuten ein Entscheidungseinfluss eingeräumt. Diese Vorschrift wurde zum Vorbild für andere Arztgruppen. In § 79c hat der Gesetzgeber ein Mitspracherecht auch für die Behandlungsgruppe der hausärztlichen Versorgung, der fachärztlichen Versorgung und der angestellten Ärzte und Ärztinnen nachgeholt (vgl. auch...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.1.1 Inhalt der Vereinbarung

Rz. 24 Abs. 1 Satz 2 beschreibt den Inhalt der Arzneimittelvereinbarung. Das Ausgabevolumen ist jährlich anzupassen. Unterjährige Korrekturen sind möglich (BT-Drs. 14/7170 S. 14) Sie umfasst: ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von den Vertragsärzten nach § 31 veranlassten Leistungen (Arzneimittel, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, vom Gemeinsamen Bundesausschuss f...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.11.3 Private Krankenversicherung (Sätze 5 und 6)

Rz. 47 Die privaten Krankenversicherungsunternehmen können sich anteilig in Höhe von 7 % an den Kosten der Finanzierung beteiligen (Satz 5). In diesem Fall verringert sich der vom GKV-Spitzenverband aufzuwendende Gesamtbetrag entsprechend (Satz 6). Beteiligung und Ausstieg liegen im Ermessen der PKV, die zu einer einheitlichen Entscheidung gelangen muss (Koch, in: Schlegel/V...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.9 Verfahrenshinweise

Rz. 113 Grundsätzlich erfordern auch Eingliederungsleistungen einen Antrag (vgl. § 37 Abs. 1). Keines Antrages bedarf es lediglich bei Leistungen nach § 16h. Allerdings dürfte ein Antrag eines Arbeitsuchenden dann als durch ihn gestellt anzusehen sein, wenn die Eingliederungsleistung in die Eingliederungsvereinbarung (ab 1.7.2023: Kooperationsplan) aufgenommen wurde oder son...mehr

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Jansen, SGB VI § 201 Beiträ... / 2.3 Fehlgezahlte Beiträge mit Beteiligung der knappschaftlichen Rentenversicherung

Rz. 9 Aufgrund des Strukturwandels im Bergbau trägt der Bund gemäß § 215 in der knappschaftlichen Rentenversicherung den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines jeden Kalenderjahres und stellt damit deren dauerhafte Leistungsfähigkeit sicher. Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.1.5 Anpassung des Ausgabenvolumens (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 33 Das KV-bezogene Ausgabenvolumen liegt in der Vertragsverantwortung der regionalen Vertragspartner, die auch für die inhaltliche Fortentwicklung des Ausgabenvolumens für das Folgejahr zu sorgen haben. Die Formulierung "Anpassung des Ausgabenvolumens nach Abs. 2 Nr. 1" bedeutet, dass ein neu zu vereinbarendes Ausgabenvolumen auf dem bisher vereinbarten Ausgabenvolumen a...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.14 Anhebung des Ausgabenvolumens durch das BMG (Abs. 8)

Rz. 64 Abs. 8 hat bisheriges Recht übernommen. Bei der stürmischen Entwicklung in der Medizin, insbesondere der Gentechnik im Arzneimittelbereich, und angesichts des Auftretens neuer, teils lebensbedrohlicher Krankheiten in den letzten Jahren muss die Möglichkeit bestehen, unabhängig von laufenden regionalen Arzneimittelvereinbarungen bei Ereignissen mit erheblicher Folgewir...mehr

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Sommer, SGB V § 79b Beraten... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) zum 1.1.1999 eingeführt worden. Satz 2 ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisier...mehr

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Sauer, SGB III § 174 Überna... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) (BGBl. I S. 1133) ...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.3.1 Blutzuckerteststreifen/Blutzuckermessgeräte

Rz. 37 Bei der Verordnung von Blutzuckerteststreifen/Blutzuckermessgeräten erwarten die Vereinbarungspartner im Hinblick auf die wirtschaftliche Versorgung der Versicherten entsprechend § 12 die einmalige Verordnung des medizinisch notwendigen Gesamtquartalsbedarfs an Blutzuckerteststreifen (Ausnahme: medizinische Gründe). Hinsichtlich des medizinisch notwendigen Quartalsbeda...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.3.5 Überprüfung

Rz. 41 Nach § 6 der Vereinbarung stellen die Vereinbarungspartner nach Vornahme der Bewertung nach Abs. 3 der Vorschrift gemeinsam fest, ob das vereinbarte Ausgabenvolumen nach dieser Vereinbarung eingehalten und die Ziele nach dieser Vereinbarung erreicht wurden. Gleichzeitig prüfen die Vereinbarungspartner, welche Konsequenzen aus den im Rahmen der Bewertung gewonnenen Erk...mehr

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Sommer, SGB V § 81 Satzung / 1 Allgemeines

1.1 Begriff und Funktion der Satzung Rz. 1a Eine Satzung bezeichnet im Prinzip die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, die von einer vom Staat dazu berechtigten juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Wirkung für die ihr angehörenden Mitglieder erlassen werden. Sie ermöglicht Selbstbestimmung in organisierter Form. Als autonome Legitimation kennzeichnet sie vor allem...mehr

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Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 2.1.1 Verwendung der Krankenversichertennummer (Satz 1)

Rz. 6 Die Krankenkassen sind verpflichtet, Krankenversichertennummern an jeden Versicherten einschließlich der Familienversicherten zu vergeben. Die Krankenversichertennummer ist insbesondere auf Berechtigungsscheinen (§ 15 Abs. 4 Satz 1) und auf elektronischen Gesundheitskarten (§ 291a Abs. 2 Nr. 6) aufzuführen.mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.4 Mitteilungspflicht

Rz. 44 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind verpflichtet, dem GKV-Spitzenverband das vereinbarte oder schiedsamtlich festgelegte Ausgabenvolumen der Leistungen nach § 31 für jeden KV-Bereich mitzuteilen (Abs. 1 Satz 3). Die Bundesebene benötigt diese Angaben für die jährliche Weiterentwicklung der Rahmenvorgaben nach Abs. 7 und für den Vergleich der...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.8.4 Eingeschränktes Stimmrecht (Satz 4)

Rz. 39 Die Mitglieder, die vom GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. benannt sind, haben ein Stimmrecht ausschließlich bei Beschlüssen über die Erteilung des Einvernehmens des Stiftungsrats zur Beauftragung einer externen und unabhängigen Überprüfung des Jahresabschlusses durch den Stiftungsvorstand (Abs. 5 Satz 2 Nr. 8), Bestellung und Abbe...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.1.3 Aufnahme der Tätigkeit (Satz 3)

Rz. 9 Die Stiftung soll ihre Informations- und Beratungstätigkeit am 1.1.2024 aufnehmen. Die vorbereitenden Maßnahmen dafür sind bereits im Jahr 2023 zu treffen. Damit wird ein reibungsloser Übergang des Informations- und Beratungsangebots der aktuellen UPD, die bis zum 31.12.2023 tätig ist, hin zum neuen Informations- und Beratungsangebot der Stiftung ermöglicht. Dies ist e...mehr

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Jansen, SGB IV § 28b Inhalt... / 2.3 Genehmigung durch das BMAS (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 19 Die nach Abs. 1 Satz 1 zu konzipierenden Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das BMAS. Die Genehmigung ist jeweils eingeholt worden. In den Gemeinsamen Grundsätzen wird hierauf jeweils Bezug genommen. Die Genehmigung ist konstitutiv. Ohne Genehmigung werden die Gemeinsamen Grundsätze nicht wirksam. Das BMAS hat vor Genehmigungserteilung die Bundesver...mehr

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Jansen, SGB VI § 105 Tötung... / 2.1 Ausschluss

Rz. 2 § 105 schließt die Personen von der Gewährung einer Rente wegen Todes aus, die den Tod des Versicherten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt haben (vgl. auch BSG, Urteil v. 8.2.2017, B 14 AS 3/16 R). Der Rentenausschluss betrifft die Hinterbliebenenrenten (§§ 46, 48, 243, 243a und 304) und die Erziehungsrenten (§ 47). Insoweit hat der Gesetzgeber gege...mehr

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Jansen, SGB VI § 202 Irrtüm... / 2.1.4 Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Rz. 5 Gemäß § 202 Satz 3 ist eine Umdeutung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge nach Satz 1 der Vorschrift nur zulässig, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestanden hatte, in der die freiwilligen Beiträge als gezahlt gelten sollen. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung sind in § 7 Abs. 1 u...mehr

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Sommer, SGB V § 170 Deckung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Krankenkassen werden verpflichtet, ein Deckungskapital für diejenigen Versorgungszusagen aufzubauen, die eine direkte Einstandspflicht der Krankenkasse als Arbeitgeber vorsehen. Dies muss im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2049 geschehen. Rz. 3 Das Deckungskapital ist grundsätzlich zweckgebunden. Im Insolvenzfall gehört es nicht zur Insolvenzmasse, sondern verbl...mehr

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Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 2.3.1 Zuständigkeit (Satz 1)

Rz. 16b Das Verzeichnis wird von der Vertrauensstelle geführt (§ 290 Abs. 2 Satz 2). Die Vertrauensstelle gewährleistet, dass bei der Anlage einer elektronischen Patientenakte und für den Zugriff darauf die Eindeutigkeit aller bestehenden und neu zu vergebenden Krankenversichertennummern gegeben ist. Um diese Eindeutigkeit nicht nur bei der Neuvergabe einer Krankenversichert...mehr

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Jansen, SGB VI § 100 Änderu... / 2.3 Zusammentreffen von Renten und Einkommen

Rz. 8 Bei Abs. 1 Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Klarstellung. Das in § 100 Abs. 1 Satz 1 verankerte Monatsprinzip gilt nicht, wenn sich die Höhe der Rente aufgrund des Zusammentreffens mit Einkommen ändert. In diesen Fällen ist die Rente taggenau in geänderter Höhe zu leisten. Dadurch werden Versorgungslücken beim Wegfall von Einkommen und Überversorgung beim Hin...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.2.1 Struktur (Satz 1)

Rz. 14 Um den Stiftungszweck (Abs. 1 Satz 4) zu erfüllen, betreibt die Stiftung bundesweit ein zentral organisiertes digitales und telefonisches Informations- und Beratungsangebot und hält in jedem Land regionale Informations- und Beratungsangebote vor. Damit wird eine persönliche und bürgernahe Ansprache aller Bevölkerungsgruppen auch vor Ort gewährleistet. Die Bedürfnisse ...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.2.5 Rechtsdienstleistungsgesetz (Satz 5)

Rz. 18 Für die Beratung in gesundheitsrechtlichen Fragen gilt § 6 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz entsprechend. Hierdurch wird sichergestellt, dass die darin geregelten Anforderungen an die Qualität unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen nicht unterschritten werden. Die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erl...mehr

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Sommer, SGB V § 79a Verhind... / 2.2 Auswirkungen auf die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (Abs. 1a)

Rz. 5 Die Formulierung "Kassenärztliche Bundesvereinigungen" in Abs. 1a macht deutlich, dass diese Rechtsvorschrift sowohl für die KBV als auch für die KZBV gilt. Sätze 1 und 2 des Abs. 1a entsprechen der bis 28.2.2017 geltenden Rechtslage. Im Wortlaut sind die Sätze 1 und 2 des Abs. 1 übernommen worden, allerdings abgestellt auf die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die...mehr

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Jung, SGB XII § 20 Eheähnli... / 2.3 Vermutung der Bedarfsdeckung bei eheähnlicher Gemeinschaft (Satz 2)

Rz. 30 Satz 2 ordnet die entsprechende Anwendung von § 39 an. Diese Vorschrift enthält eine Vermutung der Bedarfsdeckung bei in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen. Vielfach wird die Verweisungsnorm in § 20 Satz 2 für überflüssig gehalten. Rz. 31 Satz 2 bezieht sich nicht auf die Partner der eheähnlichen Gemeinschaft selbst (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.9.200...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.1.5 Stiftungsgeschäft (Satz 6)

Rz. 12 Der GKV-Spitzenverband als Stifter soll den Inhalt des Stiftungsgeschäfts einschließlich der Bestimmung des Stiftungssitzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im Benehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten festlegen. Zum Stiftungsgeschäft gehört auch der Erlass einer Stiftungssatzung. Die S...mehr

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Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 2.4 Anbieter und Nutzer der TI (Abs. 4)

Rz. 19 Die Krankenversichertennummer eines Versicherten darf im Rahmen der TI von Anbietern und Nutzern verwendet werden. Die Nutzung ist auf Anwendungen und Dienste i. S. v. § 306 Abs. 4 Satz 1 und 2 zur eindeutigen Identifikation des Versicherten beschränkt. Die Krankenversichertennummer darf nur verwendet werden, soweit dies für die eindeutige Zuordnung von Daten und Dien...mehr

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Jansen, SGB IV § 28c Verord... / 2.2.4 Ermächtigung nach Nr. 4 (Verfahren)

Rz. 16 Die Vorschrift ermächtigt den Verordnungsgeber dazu, das Nähere für das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten zu bestimmen. Mit der Übernahme und Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen befasst sich der Sechste Abschnitt der DEÜV, das sind die § 33 DEÜV (Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen) und § 36 DEÜV (Aufga...mehr

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Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 2.1.2 Veränderbarer und unveränderbarer Teil der Krankenversichertennummer (Satz 2)

Rz. 7 Das Gesetz schreibt eine zweiteilige Krankenversichertennummer vor. Der erste unveränderbare Teil ist dem Versicherten auch nach einem Wechsel der Krankenkasse zuzuordnen. Sichergestellt wird also ein bleibender Bezug zum Versicherten. Rz. 8 Demgegenüber wird durch den zweiten veränderbaren Teil der Bezug zur Krankenkasse und bei Familienversicherten zum Mitglied, dem S...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.5 Jahresmeldung (§ 28a Abs. 2)

Rz. 93 Unabhängig von den zuvor erläuterten Anlässen zur Erstattung einer Meldung hat der Arbeitgeber jeden am 31.12. des Vorjahres Beschäftigten nach Abs. 1 mittels Datenübertragung zu melden (Jahresmeldung). Rechtsgrundlage hierfür sind § 28a Abs. 2. Eine schriftliche Meldung ist ausgeschlossen. Diese Vorgabe erweist sich als unvollständig. Zutreffend erweitert § 10 DEÜV d...mehr

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Jansen, SGB VI § 201 Beiträ... / 2.2 Fehlgezahlte Beiträge innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung

Rz. 8 Nach dem in § 219 Abs. 1 geregelten Finanzverbund haben die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ihre Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen etc. nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam zu tragen und eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage zu bilden. Ergänzt wird die Finanzierung der allgemeinen Rentenversicherung durch Bundeszuschüsse, deren Höhe...mehr

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Jansen, SGB IV § 28c Verord... / 2.2.6 Ermächtigung nach Nr. 6 (Verzicht auf einzelne Meldungen)

Rz. 19 Hiernach kann der Verordnungsgeber bestimmen, in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird. So entfällt die Jahresmeldung, wenn zum 31.12. eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 DEÜV zu erstatten ist.mehr

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Sommer, SGB V § 79a Verhind... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) zum 1.1.1993 eingeführt worden. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind die Sätze 1 und 2 des Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert worden. Mit dem Gesetz zur Verbesserung d...mehr