Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.4.4 Amtszeit (Sätze 8 und 9)

Rz. 26 Die Amtszeit des Stiftungsvorstands ist auf 5 Jahre beschränkt (Satz 8). Hierdurch wird die Beteiligung verschiedener Akteure an den Leitungsstrukturen der Stiftung ermöglicht. Zugleich trägt der regelmäßige Wechsel der Mitglieder des Vorstands zur Unabhängigkeit der UPD bei (BT-Drs. 20/5334 S. 17). Mitglieder des Vorstandes können erneut bestellt werden (Satz 9). Vor...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.6.2 Benennung der Mitglieder (Sätze 2 bis 4)

Rz. 29 Die Vertreter von Organisationen, die sich für die Belange von Patienten einsetzen, benennen die Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 1 Nr. 2 (Satz 2). Die in Satz 1 Nr. 3 bis 6 und Satz 2 genannten Institutionen benennen die Mitglieder des Stiftungsrats jeweils durch Erklärung in Textform gegenüber dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinn...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.4 Befristete Renten wegen Kindererziehung

Rz. 8 Die Regelung in Abs. 3, für die es vor 1992 keine vergleichbare Vorschrift gab, bestimmt, dass die große Witwen- oder Witwerrente, die wegen der Erziehung eines Kindes gewährt wird, ebenfalls zu befristen ist. Die Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes kommt dabei vorrangig als Fristende in Betracht, da ab diesem Zeitpunkt das Kind volljährig ist (§ 2 BGB)...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.9 Haftung der Vorstände (Abs. 4a)

Rz. 53 Der Abs. 4a regelt die Haftung der Vorstände der Krankenkassenverbände, der Ersatzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen für die ordnungsgemäße Umsetzung der vorgeschriebenen Anpassung des Ausgabenvolumens für die Leistungen nach § 31, die Einführung der Bonusregelung und die notwendigen unterjährigen Maßnahmen, wenn ein Überschreiten des Ausgabenvolumens droht...mehr

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Jansen, SGB VI § 103 Absich... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 103 bestimmt, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwen-/Witwerrente für die Personen nicht bestehen soll, die die gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine der Voraussetzungen für diese Renten ist, absichtlich herbeigeführt haben. Die Versichertengemeinschaft soll nicht von die...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.8.1 Beschlussfassung (Satz 1)

Rz. 33 Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Nach dem Wortlaut des Gesetzes werden die Beschlüsse unter anwesenden Mitgliedern in einer Sitzung gefasst. Es werden nur die Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gezählt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vom GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.8.5 Einspruchsrecht (Sätze 5 bis 7)

Rz. 40 Die vom GKV-Spitzenverband benannten Mitglieder des Stiftungsrats haben ein Einspruchsrecht gegen Anträge oder Teile von Anträgen zur Beschlussfassung über die Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung nach Abs. 7 Nr. 4 (Satz 5). Der Einspruch ist zu substanziiert zu begründen. Eine Beschlussfassung über den...mehr

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Sommer, SGB V § 170 Deckung... / 2.4 Verordnungsermächtigung (Abs. 4)

Rz. 18 Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Details zu regeln (Satz 1). Hierzu gehören insbesondere die Festlegung der allgemeinen versicherungsmathematischen Vorgaben, die Festlegung und Anpassung der Zuweisungssätze zum Deckungskapital sowie die Durchführungswege des Deckungskapitals. Die Aufz...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.8.3 Stimmengleichheit (Satz 3)

Rz. 37 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters. Vorsitzender ist der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1). Die Änderung trifft Vorkehrungen für den Fall, dass sich die privaten Krankenversicherungsunternehmen nicht anteilig in Höhe von 7 % an den Kosten der Finanzieru...mehr

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Jansen, SGB VI § 201 Beiträ... / 2.1 Fehlversicherungen

Rz. 6 Eine sog. Fehlversicherung liegt vor, wenn Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht an den nach §§ 126 bis 137, 273, 273a für die Durchführung der Versicherung sachlich und örtlich zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Aufgrund des in § 219 Abs. 1 geregelten Finanzverbunds gelten fehlgezahlte Bei...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.7 Aufgaben des Stiftungsrats (Abs. 7)

Rz. 32 Die Aufgaben des Stiftungsrats werden in einer nicht abschließenden Aufzählung genannt.mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.2 Maßnahmen der Ausgabensteuerung

Rz. 34 Die aufgrund der Arzneimittelvereinbarung zur Verfügung stehende Geldmenge bedeutet jedoch nicht, dass eine Leistungsgrenze in dem Sinne bestünde, dass von der Überschreitung der Geldmenge an keine Leistungen nach § 31 mehr verordnet werden könnten. Dagegen stehen die Sachleistungsansprüche der Versicherten, die ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und qualitätsges...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RRG v. 18.12.1999 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Eine Änderung erfolgte durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung zum 30.3.2005: Abs. 3 wurde um Satz 4 ergänzt. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der F...mehr

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Jansen, SGB VI § 202 Irrtüm... / 2.1.1 Irrtümliche Annahme von Versicherungspflicht

Rz. 3 Die Wirksamkeit zur Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung setzt u. a. eine Versicherungsberechtigung voraus, die sich im Einzelnen aus §§ 1 bis 4, 229 oder 229a ergibt. Beiträge wurden in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt, wenn die Voraussetzungen für das Eintreten von Versicherungspflicht (§§ 1 bis 4, 229, 229a) entwed...mehr

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Sommer, SGB V § 81 Satzung / 2 Rechtspraxis

2.1 Name"Kassenärztliche Vereinigung" Rz. 4 "Kassenärztliche Vereinigung" (KV) oder "Kassenzahnärztliche Vereinigung" (KZV) bzw. "Kassenärztliche Bundesvereinigung" (KBV) oder "Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung" (KZBV) sind als Namensbezeichnungen aufgrund der Formulierungen im SGB V praktisch vorgegeben, obwohl es die "kassenärztliche Versorgung" in der Praxis nicht mehr...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.1.3 Anpassung an die Organisationsstruktur der Verbände

Rz. 29 Die Streichung der Wörter "Verbände der" war Folge der geänderten Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen. Nach § 212 Abs. 5 handeln die Ersatzkassen auf Landesebene selbst. Weil es sich bei der Arzneimittelvereinbarung sowie bei der Vereinbarung über das Ausgabenvolumen für Heilmittel (vgl. Abs. 8) um gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge au...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.18 Zusätzliche Angaben für geringfügig Beschäftigte (§ 28a Abs. 9a)

Rz. 147 Für kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Diese Regelung wird im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026 evaluiert. Die Vorschrift hat Art. 2 Nr. 2 des Vi...mehr

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Sommer, SGB V § 170 Deckung... / 2.1.4 Zuführungen für 2024 (Satz 6)

Rz. 13b Als Beitrag zur weitgehenden Stabilisierung der Zusatzbeitragssätze sind wie bereits im Jahr 2021 (vgl. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Gesundheitsversorgungs- und Pflegestärkungsgesetzes v. 22.12.2020, BGBl. I S. 3299, Nr. 66) die Zuführungen nach Abs. 1 Satz 1 i. V. m. der Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung sowie die Zuführungen zum Deckungskapital für Verpflic...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.1.2 Namensgebung (Satz 2)

Rz. 8 Die Stiftung soll den Namen "Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland" tragen. Der eingeführte Name wird beibehalten und die Rechtsform zum Namensbestandteil. Dem GKV-Spitzenverband wird damit hinsichtlich der Namensgebung ein eingeschränktes Ermessen ("soll") eingeräumt. Der Name ist damit wie im Gesetz vorgesehen zu vergeben, wenn nicht zwingende Gründe für...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.5 Befristete Waisenrenten

Rz. 9 Waisenrenten werden auf das mögliche Ende des Anspruchs befristet (Abs. 4). Der Gesetzgeber hat damit eine Regelung getroffen, die bereits in der Vergangenheit praktiziert wurde, um möglichst Überzahlungen der Rentenleistungen zu vermeiden. Mögliche Befristungsgründe sind die Vollendung des 18. Lebensjahres, des 27. Lebensjahres oder die Beendigung einer Schul- bzw. Be...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.3.2 DDD-Quotenziele

Rz. 38 Erreichen oder Überschreitung einer Mindestquote auf Basis der definierten Tagesdosen (DDD) in den nachfolgend genannten Facharztgruppen für die angeführten Wirkstoffe. Beispiele: Allgemeinmediziner/hausärztliche Internistenmehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.3.6 Auswirkungen für den Arzt

Rz. 42 Die Folgen der Einhaltung aller Zielwerte ergeben sich aus § 7 der Vereinbarung. Hält ein Vertragsarzt alle ihn betreffenden und vereinbarten Ziele (vor allem DDD- Quotenziele) ein, so gilt er hinsichtlich seines Verordnungsverhaltens weder als auffällig noch wird von einem normabweichenden Verhalten ausgegangen, sodass insofern eine Auffälligkeitsprüfung nicht mehr d...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.2.4 Organisation (Satz 4)

Rz. 17 Die konkrete inhaltliche und strukturelle Ausgestaltung des Informations- und Beratungsangebots obliegt dem Stiftungsvorstand, dem die Geschäftsführung obliegt. Dieser hat bei grundsätzlichen und wesentlichen Fragen der Ausgestaltung des Informations- und Beratungsangebots den Stiftungsrat hinzuziehen (Abs. 5 Satz 2 Nr. 2). Der wissenschaftliche Beirat berät Stiftungs...mehr

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Jung, SGB XII § 20 Eheähnli... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. In Satz 1 wurde durch Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 30.7.2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung zum 1.8.2006 die lebens...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 2.2 Beginn befristeter großer Witwen- bzw. Witwerrenten

Rz. 6 Abs. 2 bestimmt, dass die in Abs. 1 getroffene Regelung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch für große Witwen- bzw. Witwerrenten, die wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden, Anwendung findet. Dazu zählen die großen Witwen- bzw. Witwerrenten nach § 46 Abs. 2 und nach § 243 Abs. 2 und Abs. 3. Diese Regelung führt in Abweichung von § 268 demnac...mehr

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Sommer, SGB V § 170 Deckung... / 2.2 Bereits vorhandene Absicherungen (Abs. 2)

Rz. 14 Mit Abs. 2 wird die Berücksichtigung bereits bestehender Absicherungen geregelt. Soweit Krankenkassen bereits entsprechendes Deckungskapital angesammelt haben, wird dieses mit seinem Wert auf die Höhe des noch offenen Deckungskapitals angerechnet. Rz. 15 Die bereits erfolgte Bildung von Deckungskapital kann auf 3 Wegen erfolgt sein. Satz 1 berücksichtigt, dass Krankenk...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.2.2 Zusammenarbeit (Satz 2)

Rz. 15 Die UPD kann zur Erreichung des Stiftungszwecks mit anderen geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten. Andere geeignete Einrichtungen sind u. a. Pflegeberatungsstellen, Verbraucherberatungsstellen, Stellen der unabhängigen Teilhabeberatung, Einrichtungen des Suchthilfesystems oder die Kontakt- und Informationsstellen der Selbsthilfe. Die Kooperation mit Einzelpersonen...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 102 ist in Abs. 1, 2 und 5 im Wesentlichen identisch mit § 1276 bzw. § 1294 RVO. In den Abs. 3 und 4 sind neue Regelungen aufgenommen worden. Abs. 1 legt das Ende einer befristeten Rente fest. Abs. 2 enthält die Grundvoraussetzungen, die vorliegen müssen, um eine Berentung auf Zeit auszusprechen. Abs. 2a regelt das Rentenende bei einem Zusammentreffen mit Leistungen...mehr

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Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 2.3.2 Aufbau (Sätze 2 und 3)

Rz. 16c Das Verzeichnis enthält für jeden Versicherten den unveränderbaren und den veränderbaren Teil der Krankenversichertennummer. Dabei ist zu gewährleisten, dass der unveränderbare Teil der Krankenversichertennummer nicht mehrfach vergeben wird. Der GKV-Spitzenverband legt das Nähere dazu im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informations...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.6.1 Mitglieder (Satz 1)

Rz. 28 Der Stiftungsrat besteht insgesamt aus höchstens 15 Mitgliedern und setzt sich aus verschiedenen Akteuren aus den Bereichen Gesundheitswesen, Patientenvertretung, Bundesregierung und Parlament mit dem Ziel zusammen, die Stiftungsarbeit durch ein hohes Maß an Expertise zu unterstützen und die Unabhängigkeit der Stiftungstätigkeit sicherzustellen (Satz 1). Nach Satz 2 N...mehr

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Jansen, SGB VI § 105 Tötung... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift ersetzt § 1277 Abs. 1 Satz 2 RVO, § 54 AVG. Damit wird ein Anspruch auf Rente wegen Todes sowie eine (eigene) Versichertenrente, soweit sie aufgrund eines Rentensplittings entstanden ist, für die Personen ausgeschlossen, die den für den Eintritt des Versicherungsfalles relevanten Tod vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Täter soll nicht aus der Tat eine...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.5 Aufgaben und Pflichten des Stiftungsvorstands (Abs. 5)

Rz. 27 Dem Stiftungsvorstand obliegen alle Stiftungsaufgaben, soweit sie nicht dem Stiftungsrat (Abs. 7) vorbehalten sind (Satz 1). Darüber hinaus werden dem Stiftungsvorstand konkrete Aufgaben in einer nicht abschließenden Aufzählung zugewiesen (Satz 2).mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.6.3 Amtszeit (Sätze 5 bis 7)

Rz. 30 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt 5 Jahre (Satz 5). Die Amtszeit kann um eine zweite Amtszeit verlängert werden (Satz 6). Hierdurch wird sichergestellt, dass verschiedene Akteurinnen und Akteure ihre Erfahrungen und Kenntnisse in die Stiftungsarbeit einbringen können. Daneben trägt der Wechsel der Mitglieder des Stiftungsrats auch zur Unabhängigkei...mehr

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Sommer, SGB V § 170 Deckung... / 2.1.2 Deckungskapital (Sätze 2 bis 4)

Rz. 10 Die Verpflichtung zum Aufbau des Deckungskapitals gilt nur insoweit, als die Bildung von Deckungskapital in der Vergangenheit noch nicht erfolgt ist. Ist dies bereits erfolgt, muss dies der Aufsichtsbehörde durch ein aktuelles versicherungsmathematisches Gutachten nachgewiesen werden. Der Nachweis ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, i. d. R. jed...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 201 Beiträ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 201 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 36 des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2005 insoweit redaktionell geändert, als die Worte "die Bundesknappschaft" durch die Worte "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappsc...mehr

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Jansen, SGB VI § 105 Tötung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1795) erfolgte mit Wirkung zum 1.8.2004 zunächst eine Ergänzung um die Worte "soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting unter Ehegatten beruht". Das Gesetz zur Überarbei...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 2 Rechtspraxis

2.1 Selbstbehalt (Abs. 1) Rz. 3 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass sowohl pflicht- als auch freiwillig versicherte Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt; Satz 1). Der Tarif wird aufgrund einer Ermessensentscheidung des Satzungsgebers (z. B. Verwaltungsrat) eingeführt. ...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.1.2 Öffnungsklausel

Rz. 28 Abs. 1 Satz 5 hat die Möglichkeit eröffnet, dass zwischen Krankenkassen und Ärzten anderslautende oder ergänzende Vereinbarungen zu der einheitlich und gemeinsam beschlossenen Arzneimittelvereinbarung getroffen werden können. Ziel solcher Vereinbarungen soll aber sein, dass die Regelungen über den in Abs. 1 Satz 2 vorgegebenen Inhalt der Arzneimittelvereinbarungen hin...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.9 Wissenschaftlicher Beirat (Abs. 9)

Rz. 42 Dem wissenschaftlichen Beirat gehören 6 unabhängige Sachverständige unterschiedlicher Fachrichtungen an (Satz 1), die ihre Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen (Satz 2). Sie werden vom Stiftungsvorstand auf Vorschlag des Stiftungsrats bestellt und abberufen. (Satz 3). Der Stiftungsvorstand ist an den Vorschlag gebunden. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre und kann einmalig um ei...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die gesetzlichen Krankenkassen können ihren Versicherten seit dem 1.4.2007 Wahltarife anbieten, die teilweise der privaten Krankenversicherung entlehnt sind (BT-Drs. 16/3100 S. 108). Damit hat der Gesetzgeber die Wahlfreiheit für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht und ihnen umfangreiche neue Rechte im Rahmen der Tarifgestaltung eingeräumt. Er si...mehr

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Sommer, SGB V § 81 Satzung / 2.1 Name"Kassenärztliche Vereinigung"

Rz. 4 "Kassenärztliche Vereinigung" (KV) oder "Kassenzahnärztliche Vereinigung" (KZV) bzw. "Kassenärztliche Bundesvereinigung" (KBV) oder "Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung" (KZBV) sind als Namensbezeichnungen aufgrund der Formulierungen im SGB V praktisch vorgegeben, obwohl es die "kassenärztliche Versorgung" in der Praxis nicht mehr gibt, sondern diese Begriffe durch "...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Für die Jahre 2015 und 2016 galt die Vorschrift in der bisherigen Fassung zunächst unverändert weiter. In 2016 sollten aber die KVen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf Landesebene Vereinbarungen nach dem neuen § 106b Abs. 1 (Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen) treffen, die mit Wirkung zum 1.1.2017 (vgl. § 106b Abs...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.5 Fallmanagement

Rz. 40 Für das Fallmanagement gilt grundsätzlich, dass aktive Leistungen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Vorrang vor passiven Leistungen haben, die unmittelbare Integration in den Arbeitsmarkt Priorität vor anderen integrativen Leistungen hat und eine angemessene Beteiligung und Eigenaktivität des Betroffenen eingefordert werden muss. Die Risiko...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.8 Integrationsstrategie nach Schlüsselgruppen

Rz. 47 Das System der Betreuungsstufen muss durch ein Strategiekonzept ergänzt werden, das einen konzeptionellen Rahmen für eine systematische Ausrichtung der Integrationsarbeit an den individuellen Bedarfslagen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten errichtet. Dabei geht die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass sich aus dem Profiling in den allermeisten Fällen eine do...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 2.2 Prämienzahlung (Abs. 2)

Rz. 4 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung eine Prämienzahlung vorsehen, wenn ein Mitglied und seine nach § 10 mitversicherten Angehörigen in einem Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben (Satz 1; BSG, Urteil v. 22.6.2010, B 1 A 1/09 R). Es gilt das "Alles oder Nichts-Prinzip" (Dreher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 53 Rz. 49). Die Norm lässt es ni...mehr

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Sommer, SGB V § 81 Satzung / 2.6 Disziplinarmaßnahmen (Abs. 5)

Rz. 18 In Abs. 5 sind die einer KV bzw. KZV zustehenden Mittel und Maßnahmen aufgeführt, wenn die Mitglieder ihre Pflichten als Vertragsärzte oder Vertragszahnärzte nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Die Ausübung der Disziplinarbefugnis wird in einer Satzung geregelt. Disziplinarmaßnahmen haben sowohl einen spezialpräventiven als auch einen generalpräventiven Zweck. Di...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 1 Allgemeines

Rz. 5 Der UPD kommt mit der Information und Beratung von Patienten eine zentrale Bedeutung im Gesundheitssystem (BT-Drs. 20/5334 S. 1 f.) zu. Auf Grundlage des § 65b werden vom GKV-Spitzenverband seit 2001 Einrichtungen gefördert, die Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen qualitätsgesichert und kostenfrei mit dem Ziel informieren und beraten, die Pa...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.3.3 Weitere qualitative Ziele

Rz. 39 Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, wirtschaftlichen, zweckmäßigen und angemessenen Arzneimittelversorgung vereinbaren die Vertragspartner weitere qualitative Ziele: Abbau von Fehl-, Über- und Unterversorgung, insbesondere im Bereich der systemisch anzuwendenden Antibiotika/Reserveantibiotika, Antiasthmatika, Protonenpumpeninhibitoren sowie der Arzneimittel zur ...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.12 Mitteilung der Meldung in Textform (§ 28a Abs. 5)

Rz. 127 Der Meldepflichtige ist gehalten, der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich aufgrund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt (§ 28a Abs. 5). Die zu meldende Person, also der Beschäftigte, soll hierdurch in die Lage versetzt werden, die Inhalt der Meldung ...mehr

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Sommer, SGB V § 79b Beraten... / 2.2 Zusammensetzung

Rz. 5 Die Fachausschüsse setzen sich paritätisch aus Vertragsärzten und Psychotherapeuten zusammen. Jeder beratende Fachausschuss für Psychotherapie auf KV- bzw. KBV-Ebene besteht aus 6 Psychotherapeuten, von denen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein muss, sowie Vertre...mehr