Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2.4 Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a SGB V bestehen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. dd UStG)

Rz. 233 Mit § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. dd UStG werden die Einrichtungen erfasst, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a SGB V bestehen. Nach § 111 Abs. 1 SGB V dürfen die Krankenkassen medizinische Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung, die eine stationäre Behandlung, a...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2.3 Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 SGB VII an der Versorgung beteiligt worden sind (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. cc UStG)

Rz. 231 Nach § 34 Abs. 1 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet werden. Sie können zu diesem Zweck die von den Ärzten und Krankenhäusern ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2.7 Hospize, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. gg UStG)

Rz. 239 Stationäre und teilstationäre Hospizleistungen fallen unter die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. gg UStG, sofern sie von Einrichtungen des Privatrechts erbracht werden, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen. Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben nach § 39a Abs. 1 S. 1 SGB V im Rahmen der Verträge ...mehr

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Sommer, SGB V § 96 Zulassungsausschüsse

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind die Abs. 1 bis 4 mit Wirkung zum 1.1.1993 um die Verbände der Ersatzkassen erweitert worden. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Kra...mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassungsverordnungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und am 1.1.1989 mit dem SGB V in Kraft getreten. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) sind Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 14 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Aufgrund des GSG v. 21.12.1992 (BG...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesausschüsse

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist Abs. 3 Satz 4 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist unter der damals gültigen Überschrift "Bundesausschüsse" mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetzes – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist zum 1....mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterversorgung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und am 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) ist mit...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überversorgung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und mit dem SGB V am 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21....mehr

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Sommer, SGB V § 97 Berufungsausschüsse

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) am 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind die Abs. 1, 2 und 5 mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert worden. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sin...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassungsbeschränkungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 226...mehr

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Sommer, SGB V § 104 Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Abs. 1 ist aufgrund des GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert und Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sind gestrichen worden. Abs. 2 ist durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) erneut geändert worden. Mit dem G...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2.9 Art der Leistung, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem SGB jeweils bezieht

Rz. 241 Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind sowohl im Bereich gesetzlicher Versicherungen steuerfrei, als auch bei Fehlen oder Vorliegen eines privaten Versicherungsschutzes. Die Steuerbefreiung für Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa bis gg UStG wird nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2, zweiter Satzteil UStG jedoch jeweils auf den Bereich...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2.5 Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 SGB IX bestehen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. ee UStG)

Rz. 237 Nach § 38 Abs. 1 SGB IX enthalten die Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, insbesondere Regelungen über Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste. Gleiche Regelungen gelten f...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2.8 Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialsyseleistungen bestehen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. hh UStG)

Rz. 240 Einrichtungen, die nicht bereits nach § 95 SGB V als Dialysezentren zugelassen sind, mit denen aber Verträge nach § 127 i. V. m. § 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen, sind mit ihren entsprechenden Dialyseleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. hh UStG von der Umsatzsteuer befreit.[1]mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2.6 Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a SGB V gelten (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. ff UStG)

Rz. 238 Von Hebammen geleitete Einrichtungen zur Geburtshilfe, z. B. Geburtshäuser und Entbindungsheime, erbringen mit der Hilfe bei der Geburt und der Überwachung des Wochenbettverlaufs sowohl ambulante wie auch stationäre Leistungen. Werden diese Leistungen von Einrichtungen des privaten Rechts erbracht, unterliegen sie der Steuerbefreiung, wenn für sie gem. § 4 Nr. 14 Buc...mehr

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Sommer, SGB V § 91a Aufsich... / 2.2 Haushalts- und Wirtschaftsführung

Rz. 4 Mit Abs. 1 Satz 3 sind einige wesentliche Vorgaben für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die im SGB IV geregelt sind, für den Gemeinsamen Bundesausschuss als entsprechend anwendbar erklärt worden. Dies betrifft die Aufstellung des Haushaltsplans (§§ 67, 70 Abs. 1 SGB IV), die Regelungen zur Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans (§ 68 SGB IV), zum Ausgleich des ...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 2.7 Rechtsschutz

Rz. 9 Nach den gegenwärtigen Zuständigkeiten des Landesausschusses besteht keine Außenwirkung seiner Entscheidungen, sodass er im Gerichtsverfahren weder aktiv- noch passiv legitimiert ist (Hamdorf, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 90 Rz. 33). Die Entscheidungen haben weder den Charakter eines Verwaltungsaktes noch einer Rechtsnorm (Becker/Kingreen/Hollo, SGB V, § 90 Rz. 15). Seine...mehr

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Sommer, SGB V § 91a Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt worden. Aufgrund des Gesetzes für be...mehr

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Sommer, SGB V § 91a Aufsich... / 2.1 Aufsicht

Rz. 3 Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich seiner gesetzlichen Aufgaben zum Erlass von Richtlinien und anderen normativen Entscheidungen führt nach Abs. 1 das BMG. Die §§ 87 bis 89 SGB IV gelten entsprechend. Die mit Wirkung zum 1.3.2017 aufgehobene Regelung in § 91 Abs. 8 ist damit im Wesentlichen übernommen worden. Die in einer eigenen Vorschrift ...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.1 Zweck und Regelungsbereich

Rz. 12 Nach § 1 des 1. Abschnitts dient die Bedarfsplanungs-Richtlinie der einheitlichen Anwendung der Verfahren bei der Bedarfsplanung und Zulassungsbeschränkungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (einschließlich der psychotherapeutischen Versorgung) aufgrund von Überversorgung und Unterversorgung. Zu diesem Zweck regelt die Richtlinie auf der Grundlage der geset...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.14 Prozessrechtliche Fragen

Rz. 79 Im Nachbesetzungsverfahren entscheiden die Zulassungsgremien über die Nachfolge eines Vertragsarztsitzes. Es kommt für die Nachbesetzung nicht auf einen Mehrheitsbeschluss an. Bei Stimmengleichheit (Abs. 3a Satz 9, Abs. 4 Satz 10 HS 1) ist dem Antrag zu entsprechen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt (Abs. 2a Satz 10 und 11, Abs. 4 Satz 10 HS 2). Der Wegfall...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 2.5 Aufsicht über die Landesausschüsse

Rz. 7 Nach Abs. 5 führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder die Aufsicht über die Landesausschüsse. Der Hinweis auf § 87 Abs. 1 Satz 2 sowie §§ 88 und 89 SGB IV bedeutet, dass sich die Aufsicht auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die Landesausschüsse maßgebend ist. Dazu gehören z. B. die gesetzli...mehr

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Sommer, SGB V § 91a Aufsich... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt worden. Aufgrund des Gesetzes für bessere und unabhängi...mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.1 Verfassungsrecht

Rz. 2 Einen verfassungsrechtlichen Hintergrund weist die Vorschrift insofern auf, als die Ärzte und Psychotherapeuten veranlasst werden sollen, sich in ärztlich unterversorgten Regionen niederzulassen (Geiger, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 100 Rz. 13). Auch wenn damit § 100 auf Art. 12 GG ausstrahlt, gibt es sachliche Aspekte, die Niederlassung zur vertragsärztlichen Versorgung ...mehr

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Sommer, SGB V § 91a Aufsich... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die allgemeinen Regelungen für die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss sind mit Wirkung zum 1.3.2017 in der Vorschrift zusammengefasst worden. Wegen der Zusammenfassung ist die bisher in § 91 Abs. 8 enthaltene Aufsichtsregelung aufgehoben bzw. im Wesentlichen in die Sätze 1 und 2 der Vorschrift übernommen worden. Außerdem sind die Vorgaben zur Haushalts- und ...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 2 Die Vorschrift gehört zum 8. Titel des 4. Kapitels SGB V, der die Überschrift "Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung" trägt und die §§ 99 bis 105 umfasst. Zulassungsbeschränkungen sind sowohl bei einer ärztlichen/psychotherapeutischen Unterversorgung (vgl. dazu § 100) als auch bei Überversorgung für eine Arztgruppe oder Psychotherapeut...mehr

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Sommer, SGB V § 96 Zulassun... / 2 Rechtspraxis

2.1 Definition der Zulassungsangelegenheiten Rz. 2 Die Vorschriften des § 96 und § 97 schaffen mit den Zulassungsausschüssen und Berufungsausschüssen Behörden (BSG, Urteil v. 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R; Pawlita, in: jurisPK-SGB V,§ 96 Rz. 11) zur gemeinsamen Selbstverwaltung für die Zulassung der Leistungserbringer zur vertragsärztlichen Versorgung. Die Regelung des § 96 defin...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2 Rechtspraxis

2.1 Bildung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abs. 1) Rz. 3 Die Vorschrift regelt die Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die eigentlichen Aufgaben ergeben sich aus den materiellen Vorschriften des Leistungsrechts (vgl. auch Filges, in: jurisPK-SGB V, § 91 Rz. 23). Im systematischen Zusammenhang steht die Regelung mit § 91a und § 91b. Die eine Norm regelt die Auf...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 2 Rechtspraxis

2.1 Bildung des Landesausschusses Rz. 2 Nach Abs. 1 sind der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen für den Bereich jedes Landes zu bilden. Die Formulierung "Bereich jedes Landes" anstelle "jedes Land" lässt zu, dass in Nordrhein-Westfalen, wo es für den Bereich Nordrhein und Westfalen-Lippe jeweils eine Kassenärztl...mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2 Rechtspraxis

2.1 Verfassungsrecht Rz. 2 Einen verfassungsrechtlichen Hintergrund weist die Vorschrift insofern auf, als die Ärzte und Psychotherapeuten veranlasst werden sollen, sich in ärztlich unterversorgten Regionen niederzulassen (Geiger, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 100 Rz. 13). Auch wenn damit § 100 auf Art. 12 GG ausstrahlt, gibt es sachliche Aspekte, die Niederlassung zur vertragsär...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2 Rechtspraxis

2.1 Feststellung der Überversorgung (§ 103 Abs. 1 Satz 1) Rz. 7 Ob in einem Planungsbereich eine ärztliche oder psychotherapeutische Überversorgung vorliegt, entscheidet der jeweilige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (vgl. § 90), dem neben den unparteiischen Mitgliedern, Vertretern der Ärzte/Psychotherapeuten und Krankenkassen mit beratender Stimme auch Vertreter d...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.2 Überversorgung

2.2.1 Überblick Rz. 8 Überversorgung ist nach § 101 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 16b Ärzte-ZV und § 24 der Bedarfsplanungs-Richtlinie anzunehmen, wenn zwischen der für den Planungsbereich maßgeblichen Allgemeinen Verhältniszahl für die Arztgruppe und der für den Planungsbereich ermittelten lokalen Verhältniszahl der Arztgruppe eine Überschreitung von 10 % besteht, wenn der allgem...mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2 Rechtspraxis

2.1 Verwaltungsablauf Rz. 3 Das Gesetz gibt in Abs. 2 den Pflichtinhalt der Zulassungsverordnungen konkret vor: Dies gilt für die Organisation der Zulassungseinrichtungen; die Regelungen in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 beschreiben diesen Pflichtinhalt der Zulassungsverordnungen und ergänzen insoweit die §§ 96 (Zulassungsausschüsse) und 97 (Berufungsausschüsse). Die Zulassungsverordnung...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.5 Mitglieder

2.5.1 Unparteiische Mitglieder Rz. 18 Unparteiisch bedeutet, dass das einzelne Mitglied oder seine 2 Stellvertreter sich bei ihrer Tätigkeit für den Gemeinsamen Bundesausschuss, insbesondere bei ihren Entscheidungen, neutral verhalten müssen, sie praktisch in die Rolle der Schiedsrichter schlüpfen, die losgelöst von den subjektiven Interessenlagen der Leistungserbringer oder ...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.13 Ausnahmeregelung Abs. 8

Rz. 78 Von der Regelungen des § 103 Abs. 1 bis 8 werden die Zahnärzte ausgenommen.mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.3 Anordnung und Wirkung von Zulassungsbeschränkungen (§ 103 Abs. 1, Abs. 2)

2.3.1 Anordnung von Zulassungsbeschränkungen Rz. 12 Zulassungsbeschränkungen sind die zwangsläufige Folge einer Überversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung, welche der Landesausschuss der Ärzte/Psychotherapeuten und Krankenkassen für einen Planungsbereich im Bezirk der jeweiligen KV von Amts wegen festzustellen hat. Stellt der Landesausschuss in der einzelnen Arzt- od...mehr

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Sommer, SGB V § 91a Aufsich... / 2 Rechtspraxis

2.1 Aufsicht Rz. 3 Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich seiner gesetzlichen Aufgaben zum Erlass von Richtlinien und anderen normativen Entscheidungen führt nach Abs. 1 das BMG. Die §§ 87 bis 89 SGB IV gelten entsprechend. Die mit Wirkung zum 1.3.2017 aufgehobene Regelung in § 91 Abs. 8 ist damit im Wesentlichen übernommen worden. Die in einer eigenen...mehr

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Sommer, SGB V § 104 Verfahr... / 2 Rechtspraxis

2.1 Unterversorgung (Abs. 1 Satz 1) Rz. 2 Abs. 1 Satz 1 ist im Zusammenhang mit §§ 98, 100 zu sehen, mit dem er korrespondiert. Es kommt zu einigen Überschneidungen, weil bereits dem Landesausschuss die Feststellung obliegt, dass in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht. Sprachlich greift auch ...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2 Rechtspraxis

2.1 Rechtliche Einordnung der Bedarfsplanung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) Rz. 10 Die Vorschrift ist Teil des Vierten Kapitels SGB V, Achter Titel Zweiter Abschnitt, der mit Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung überschrieben ist. Zum Achten Titel gehören insgesamt folgende Vorschriften: § 99 (Bedarfsplanung), § 100 (Unterversorgung), § 101 (Überversorgung), der inzwische...mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.1 Verwaltungsablauf

Rz. 3 Das Gesetz gibt in Abs. 2 den Pflichtinhalt der Zulassungsverordnungen konkret vor: Dies gilt für die Organisation der Zulassungseinrichtungen; die Regelungen in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 beschreiben diesen Pflichtinhalt der Zulassungsverordnungen und ergänzen insoweit die §§ 96 (Zulassungsausschüsse) und 97 (Berufungsausschüsse). Die Zulassungsverordnungen regeln über die or...mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.7 Rechtsschutz

Rz. 12 Gegen die bindende Anordnung von Zulassungsbeschränkungen können die am Verfahren Beteiligten (KV, Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen) Klage erheben. Der betroffene Arzt, der die beanspruchte Zulassung nicht erhält, ist wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht berechtigt, gegen die Anordnung zu klagen, wohl aber gegen seine Zulassun...mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.3 Zulassungsbezirk

Rz. 5 Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke werden über die Vorschriften der Zulassungsverordnung geregelt. Dabei besteht die Möglichkeit, dass der Zulassungsbezirk identisch mit dem Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gebildet wird; es ist aber zulässig, den Zulassungsbezirk unter Berücksichtigung der Grenzen der Stadt- und Landkreise in der Weise abzugrenze...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.4 Grundlagen der Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung

Rz. 16 Nach § 99 und dem 2. Abschnitt der Richtlinie stellen die KVen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen (Landesvertretungen des vdek) regionale Bedarfspläne auf, die den Stand und den Bedarf an ärztlicher Versorgung im jeweiligen KV-Bereich darstellen sollen. "Im Einvernehmen" bedeutet, dass die Krankenkassenseite dem Bedarfsplan ...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.6 Vorgaben für eine Nachbesetzung

Rz. 43 Abs. 4 enthält die Vorgaben formale und inhaltliche für die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Mit den gesetzlichen Vorgaben, die zum Teil sehr konkret gehalten sind, wird gewährleistet, dass alle Zulassungsausschüsse im Bundesgebiet bei der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens in ...mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und am 1.1.1989 mit dem SGB V in Kraft getreten. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) sind Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 14 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Aufgrund des GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.4 Anrechnungsfaktoren

Rz. 46 Werden Arbeitsstunden pro Monat vereinbart, ist für die Errechnung der Wochenarbeitszeit der Umrechnungsfaktor 1/4,2 anzuwenden. Kommt es bei einem angestellten Zahnarzt durch Änderung der...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2 Bedarfsplanungs-Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung

Rz. 11 Für die vertragsärztliche Versorgung gilt die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) v. 20.12.2012 (BAnz AT 31.12.2012 B7), in Kraft getreten am 1.1.2013; die Richtlinie ist inzwischen mehrfach geänd...mehr

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Sommer, SGB V § 97 Berufung... / 2.4 Verfahrensrechtliches und Organisatorisches

Rz. 9 In einem Klageverfahren ist der Berufungsausschuss Partei. Der Berufungsausschuss ist ein Entscheidungsgremium und damit beteiligtenfähig (§ 70 Nr. 4 SGG). Da es sich um eine Angelegenheit des Vertrags(zahn)arztrechts handelt, wirken im Gerichtsverfahren als ehrenamtliche Richter ein Vertrags(zahn)arzt und ein Vertreter der Krankenkassen mit (§ 12 Abs. 3 SGG). Der Beru...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.2 Berücksichtigung regionaler Besonderheiten (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 3a)

Rz. 13 Auf das Bestreben der Länder hin wurde mit dem GKV-VStG anerkannt, dass ein bundesweiter Regelungsrahmen nicht allen regionalen Besonderheiten der Versorgungsstruktur Rechnung tragen kann; für viele regionale Besonderheiten können daher durch den Gemeinsamen Bundesausschuss keine abstrakt-generellen Regelungen geschaffen werden, ohne dass sich dadurch negative Auswirk...mehr