Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.9 Zahnärztliche Überversorgung

Rz. 51 Maßgebend für die zahnärztliche Überversorgung ist ebenfalls Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift. Danach ist Überversorgung in der vertragszahnärztlichen Versorgung anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad (Verhältniszahlen) im Planungsbereich um 10 % überschritten ist.mehr

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Sommer, SGB V § 96 Zulassun... / 2.4 Mitberatungsrecht der Patientenorganisationen

Rz. 5b Aufgrund des § 140f Abs. 3 haben die Patientenorganisationen ein auf § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 beschränktes Mitberatungsrecht. Die Vorschrift ist Ausdruck der Patientensouveränität, wie sie schon Ausdruck in der WHO gefunden hat. Weil die Patientenvertreter nicht Mitglieder des Zulassungsausschusses sind, haben sie kein Stimmrecht. Über Anregungen geht das Mitbe...mehr

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Sommer, SGB V § 91a Aufsich... / 2.4 Rechtsschutz

Rz. 8 Da der Gemeinsame Bundesausschuss durch die aufsichtsrechtliche Verpflichtung zur Beseitigung seiner Maßnahme in seinem Recht auf Selbstverwaltung verletzt wird, kann er gerichtlichen Rechtsschutz in Form einer Anfechtungsklage suchen.mehr

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Sommer, SGB V § 97 Berufung... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 § 97 enthält neben Vorschriften zur Besetzung, zur funktionellen und örtlichen Zuständigkeit Vorschriften zum Verfahren sowie zur Möglichkeit, die sofortige Vollziehung der Entscheidung des Berufungsausschusses anzuordnen. 2.1 Zusammensetzung (Abs. 2) Rz. 3 Nach Abs. 1 wird für den Bezirk einer Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KV/KZV) mindestens ein Ber...mehr

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Sommer, SGB V § 97 Berufung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) am 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind die Abs. 1, 2 und 5 mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert worden. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind Abs. 1 Satz 1, Ab...mehr

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Sommer, SGB V § 91a Aufsich... / 2.3 Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 5 Abs. 2 regelt die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen des BMG gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss. Die Regelung ist angelehnt an § 78 Abs. 4, wonach abweichend vom Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) höhere Zwangsgelder für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen festgelegt werden. Nach § 11 VwVG besteht für die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, ein Zwangsge...mehr

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Sommer, SGB V § 96 Zulassun... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam errichteten Zulassungsausschüsse sind eine Konsequenz des in § 72 Abs. 1 normierten Zusammenwirkens der Ärzte und Krankenkassen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Die gemeinsame Errichtung macht deutlich, dass es sich b...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.1 Feststellung der Überversorgung (§ 103 Abs. 1 Satz 1)

Rz. 7 Ob in einem Planungsbereich eine ärztliche oder psychotherapeutische Überversorgung vorliegt, entscheidet der jeweilige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (vgl. § 90), dem neben den unparteiischen Mitgliedern, Vertretern der Ärzte/Psychotherapeuten und Krankenkassen mit beratender Stimme auch Vertreter der für die Sozialversicherung obersten Landesbehörden und...mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.3 Prüfung und Feststellung der Unterversorgung

Rz. 4 Die Prüfung und die ggf. daraus resultierende, offizielle Feststellung, ob eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht, obliegt den aufgrund des § 90 für jeden KV-Bereich gebildeten Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen. Die Landesausschüsse der Zahnärzte und Krankenkassen sind entsprechend auf den KZV-Bereich hin organisiert, s...mehr

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Sommer, SGB V § 96 Zulassun... / 2.6 Beschluss des Zulassungsausschusses

Rz. 7 Über Zulassungen und über die Entziehung von Zulassungen beschließt der Zulassungsausschuss nach mündlicher Verhandlung. In allen anderen Fällen kann der Zulassungsausschuss eine mündliche Verhandlung anberaumen (§ 37 Abs. 1 Ärzte-ZV). Die KV, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die an dem Verfahren beteiligten Ärzte sind unter Einhaltung ei...mehr

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Sommer, SGB V § 104 Verfahr... / 2.1 Unterversorgung (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 2 Abs. 1 Satz 1 ist im Zusammenhang mit §§ 98, 100 zu sehen, mit dem er korrespondiert. Es kommt zu einigen Überschneidungen, weil bereits dem Landesausschuss die Feststellung obliegt, dass in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht. Sprachlich greift auch § 104 Abs. 1 Satz 1 die Formulierun...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.1 Rechtliche Einordnung der Bedarfsplanung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 10 Die Vorschrift ist Teil des Vierten Kapitels SGB V, Achter Titel Zweiter Abschnitt, der mit Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung überschrieben ist. Zum Achten Titel gehören insgesamt folgende Vorschriften: § 99 (Bedarfsplanung), § 100 (Unterversorgung), § 101 (Überversorgung), der inzwischen aufgehobene § 102 (Bedarfszulassung), § 103 (Zulassungsbeschränkungen),...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.1 Bildung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschrift regelt die Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die eigentlichen Aufgaben ergeben sich aus den materiellen Vorschriften des Leistungsrechts (vgl. auch Filges, in: jurisPK-SGB V, § 91 Rz. 23). Im systematischen Zusammenhang steht die Regelung mit § 91a und § 91b. Die eine Norm regelt die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, die andere...mehr

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Sommer, SGB V § 96 Zulassun... / 2.1 Definition der Zulassungsangelegenheiten

Rz. 2 Die Vorschriften des § 96 und § 97 schaffen mit den Zulassungsausschüssen und Berufungsausschüssen Behörden (BSG, Urteil v. 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R; Pawlita, in: jurisPK-SGB V,§ 96 Rz. 11) zur gemeinsamen Selbstverwaltung für die Zulassung der Leistungserbringer zur vertragsärztlichen Versorgung. Die Regelung des § 96 definiert keine allgemeine Aufgabenzuweisung, die...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 2.1 Bildung des Landesausschusses

Rz. 2 Nach Abs. 1 sind der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen für den Bereich jedes Landes zu bilden. Die Formulierung "Bereich jedes Landes" anstelle "jedes Land" lässt zu, dass in Nordrhein-Westfalen, wo es für den Bereich Nordrhein und Westfalen-Lippe jeweils eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) und eine Ka...mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.4 Anordnung von Zulassungsbeschränkungen

Rz. 6 Ist die vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gesetzte Frist abgelaufen, ohne dass die von ihm offiziell festgestellte Unterversorgung durch die KV beseitigt oder abgewendet werden konnte, ordnet der Landesausschuss nach Anhörung der betroffenen Zulassungsausschüsse Zulassungsbeschränkungen an. Das bedeutet, dass Bewerber in den nicht unterversorgten Planungs...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und mit dem SGB V am 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S....mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.5.1 Unparteiische Mitglieder

Rz. 18 Unparteiisch bedeutet, dass das einzelne Mitglied oder seine 2 Stellvertreter sich bei ihrer Tätigkeit für den Gemeinsamen Bundesausschuss, insbesondere bei ihren Entscheidungen, neutral verhalten müssen, sie praktisch in die Rolle der Schiedsrichter schlüpfen, die losgelöst von den subjektiven Interessenlagen der Leistungserbringer oder der Krankenkassen neutral ents...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.26 Sonderbedarfszulassung

Rz. 40 § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift gewährleistet in Planungsbereichen, in denen die Zulassung von Ärzten bzw. Psychologischen-Psychotherapeuten wegen Überversorgung beschränkt ist, dass angeordnete Zulassungssperren nicht unverhältnismäßig die Berufsausübung beschränken und dass die Versorgung der Versicherten gewährleistet bleibt. Dies im Einzelnen zu konkretis...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die gesetzlichen Vorgaben für die Bedarfsplanungs-Richtlinien, welche der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 sowohl für die vertragsärztliche (einschließlich der psychotherapeutischen) Versorgung als auch für die vertragszahnärztliche Versorgung beschließen soll. Es handelt sich für den Gemeinsamen Bundesausschuss um eine "M...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Mit Wirkung zum 1.1.2004 sind der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 91 a. F.), der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen (§ 91 a. F.), der Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie (§ 91 Abs. 2a a. F.), der Ausschuss Krankenhaus (§ 137c Abs. 2 a.F.) und der als Arbeitsgemeinschaft gebildete Koordinierungsausschuss (§ 137e a. F.) durch den Ge...mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.5 Lokaler Versorgungsbedarf

Rz. 9 Abs. 3 hat die Feststellungsbefugnis der Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen insoweit erweitert, als in einem nicht unterversorgten Planungsbereich ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht. Die Voraussetzungen für einen Feststellungsbeschluss ergeben sich aus § 35 Bedarfsplanungs-Richtlinie, der die Prüfung, die Beurteilungsmaßstäbe und die Vorgehens...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.2.2 Besonderheiten bei der Festsetzung der Überversorgung (§ 103 Abs. 1 Satz 1 HS 2)

Rz. 11 Nach Abs. 1 Satz 1 HS 2 sind ermächtigte Ärzte bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Die Formulierung "durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte" ist umfassend und bezieht sich nicht nur auf Ärztinnen, Ärzte und ärztliche Einrichtungen, sondern auch auf ermächtigte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeute...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 2.2 Besetzung des Landesausschusses

Rz. 4 Zur Besetzung des Landesausschusses enthält Abs. 2 detaillierte Bestimmungen. Mit Wirkung zum 1.1.2012 ist durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) die Besetzung der Landesausschüsse den tatsächlichen Versichertenzahlen angenähert worden, was zur Erhöhung der Gesamtzahl der stimmberechtigten Vertreter und zu einer zahlenm...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.16 Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens

Rz. 31a Die Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens richtet sich nach § 42 Bedarfsplanungs-Richtlinie. Danach legt der Zulassungsausschuss vor der Zulassung des Antragstellers die Leistungsbegrenzung für die Arztpraxis verbindlich fest. Für die Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens gelten die Regelungen in der Bedarfsplanungs-Richtlinie nach § 42 ...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.4 Aufhebung einer Zulassungsbeschränkung (§ 103 Abs. 3)

Rz. 28 Die vom Landesausschuss angeordneten Zulassungsbeschränkungen bleiben solange in Kraft, bis sie von ihm aufgehoben werden. Dies ergibt sich aus Abs. 3 sowie aus § 16b Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV, die vorschreiben, dass der Landesausschuss dann, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind, die Zulassungsbeschränkungen mit verbindlicher Wirkung für die Zu...mehr

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Sommer, SGB V § 97 Berufung... / 2.3 Vorverfahren (Abs. 3)

Rz. 6 Die Anrufung des Berufungsausschusses bedeutet, dass ein Beschluss des Zulassungsausschusses durch Widerspruch angefochten wird. Durch die Verweisung in § 97 Abs. 3 gelten die Vorschriften der § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 SGG. Nach § 84 Abs. 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich,...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 2 Die Vorschrift gehört zum 8. Titel des 4. Kapitels SGB V, der die Überschrift "Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung" trägt und die §§ 99 bis 105 umfasst. Zulassungsbeschränkungen sind sowohl bei einer ärztlichen/psychotherapeutischen Unterversorgung (vgl. dazu § 100) als auch bei Überversorgung für eine Arztgruppe oder Psychotherapeuten in einem bestimmten P...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.11 Verhältniszahlen

Rz. 23 Nach § 8 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie wird der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad durch arztgruppenspezifische regionale Verhältniszahlen ausgedrückt, die auf der Grundlage der Regelungen nach den Abs. 2 und 3 der Richtlinie i. V. m. Abs. 2 der Vorschrift bestimmt werden. Die arztgruppenspezifische Einteilung ergibt sich nicht unmittelbar aus Abs. 1 Nr. 1...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Im Gesundheitsrecht gibt es das Bedürfnis nach einer Ordnungsidee, um analytisch, systematisch und dogmatisch den Herausforderungen einer angemessenen Versorgung mit Gesundheitsleistungen gerecht zu werden (Wahrendorf, VSSR 2015 S. 242). In § 90 sind demgemäß Landesausschüsse institutionalisiert. Zu den Kompetenzen wird nichts näher geregelt, sondern es geht in der Vo...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.6.1 Formale Erfordernisse

Rz. 44 Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, dem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, ist zunächst die zuständige KV nach Abs. 4 Satz 1 verpflichtet, in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern den betreffenden Vertragsarztsitz (ggf. Psychotherapeutensitz) un...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.16 Verbindlichkeit der Beschlüsse (Abs. 6)

Rz. 50 Abs. 6 regelt die Verbindlichkeit der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das bedeutet eine unmittelbare Außenwirkung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. In der Normenhierarchie werden die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses direkt unterhalb des Gesetzes angesiedelt (BSG, Beschluss v. 10.3.2010, B 3 KR 36/09 B). Die Beschlüsse binden ...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.18 Haftung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abs. 3a)

Rz. 54 Der mit Wirkung zum 28.6.2012 eingeführte Abs. 3a regelt die Haftung des Gemeinsamen Bundesausschusses für Amtspflichtverletzungen gegenüber Dritten. Die Verletzung der Amtspflicht nach § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG bezieht sich auf die Ausübung der dem Gemeinsamen Bundesausschuss übertragenen Aufgaben. Die Haftung ist umfassend und erstreckt sich auf alle Personen...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.10 Grundsätzliches zum Verfahren bei Praxisnachfolge

Rz. 75 Nach Abs. 5 sind die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstellen) gehalten, für jeden Planungsbereich eine Warteliste zu führen. Wie sich bereits aus dem Wort "Warteliste" ableitet, gilt dies in erster Linie für Planungsbereiche, für die Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nicht aber für solche, in denen sich ein Bewerber jederzeit frei niederlassen kann. In...mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.7 Wegfall der Altersgrenze von 55 Jahren

Rz. 11 Der bisher in Abs. 2 Nr. 12 genannte Ausschluss von der Zulassung (Ermächtigung) für Ärzte, die älter als 55 Jahre sind, ist mit Wirkung zum 1.1.2007 aufgehoben worden. Der entsprechende § 25 der Ärzte-/Zahnärzte–ZV ist weggefallen. Dies eröffnet für Ärzte und Zahnärzte die Möglichkeit, auch wenn sie älter als 55 Jahre sind, über die Zulassung in die vertrags(zahn)ärz...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.10 Raumordnungsspezifische Planungskategorien

Rz. 22 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den einzelnen Planungsbereichen jeweils 5 raumordnungsspezifische Planungskategorien zugeordnet. Seit 2018 gilt ein weiterer Regionstyp, der sogenannte Polyzentrische Verflechtungsraum mit eigenen Verhältniszahlen.mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.9 Verzicht auf die Zulassung

Rz. 14 Auch zur Möglichkeit, durch Verzicht die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu beenden, regelt die Zulassungsverordnung das Nähere. Dies erscheint ungewöhnlich, da der Verzicht eine einseitige Willenserklärung darstellt, die im Allgemeinen sofort wirksam wird. Der Grund, in der Zulassungsverordnung angemessene Fristen für die Beendigung der vertragsärztlic...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.2 Besetzung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Rz. 3a Rechtsgrundlagen für die Besetzung des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Abs. 2 der Vorschrift sowie die Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen (Ausschussmitglieder-Verordnung – AMV) v. 10.11.1956 in der im BGBl. Teil III, Gliederung...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.3.2 Dauer der Zulassungsbeschränkungen

Rz. 27 Maßgebend für die Dauer einer Zulassungsbeschränkung ist, wie lange eine Überversorgung andauert. Daher ist der Landesausschuss gehalten, im Falle einer angeordneten Zulassungsbeschränkung fortlaufend zu prüfen, ob im Planungsbereich bei einer oder mehreren Arztgruppen noch Überversorgung besteht. Was unter fortlaufend zu verstehen ist, ergibt sich aus § 16b Abs. 3 Är...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.11 Praxisnachfolge und gemeinschaftliche Praxisausübung (§ 103 Abs. 6)

Rz. 76 Abs. 6 regelt den Sonderfall, dass in einem Planungsbereich, für den eine Zulassungsbeschränkung besteht, der ausscheidende Vertragsarzt bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten eine Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) betrieben hat. In diesem Fall gelten nach Abs. 6 Satz 1 HS 2 die Abs. 4 und 5 entsprechend. Entscheiden sich der oder die verbleiben...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.8 Öffentlichkeit

Rz. 32a Nach Abs. 7 Satz 6 sind die Sitzungen des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses i. d. R. öffentlich. Öffentlichkeit bezieht sich nicht nur auf eine personenbezogenen Teilnahme an den Sitzungen, welche aus Kapazitätsgründen die Öffentlichkeit ohnehin zahlenmäßig begrenzt. Mit Wirkung zum 1.1.2020 ist durch die Neufassung des Abs. 7 Satz 6 dem Gemeinsamen...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.12 Überversorgung

Rz. 24 Der in der Überschrift enthaltene Begriff "Überversorgung" ist in Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift i. V. m. § 24 Bedarfsplanungs-Richtlinie näher erläutert. Danach ist in der vertragsärztlichen Versorgung Überversorgung anzunehmen, wenn sich für den Planungsbereich beim Vergleich zwischen der maßgeblichen allgemeinen Verhältniszahl für die Arztgruppe und der für den Planu...mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und am 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) ist mit Wirkung zum 1.1.20...mehr

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Sommer, SGB V § 104 Verfahr... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift bildet die Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) und der Zulassungsverordnung für Zahnärzte (Zahnärzte-ZV), in diesen Verordnungen konkrete Regelungen bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen wegen Unterversorgung oder Überversorgung zu treffen. Davon hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.1 Grundsätzliches zur vertragszahnärztlichen Bedarfsplanung

Rz. 43 Auch in der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte hat der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechend Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift (vgl. "beschließt in Richtlinien") den bundeseinheitlichen Rahmen für die Aufstellung von regionalen Bedarfsplänen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung in jeder KZV-Region vorgegeben. Grundlage ist das Verhältnis der Zahl der...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.17 Kosten und Kostentragung

Rz. 52 Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses sind die Kosten der Geschäftsstelle, der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter, die Ausgaben für fachlich unabhängige Sachverständige, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss angehört werden, und die Kosten für die Herausgabe von Patienteninformationen. Dagegen sind die Kosten für die von den Trägerorganisationen beste...mehr

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Sommer, SGB V § 104 Verfahr... / 2.3 Überversorgung (Abs. 2)

Rz. 5 Abs. 2 bildet im Verhältnis zu Abs. 1 einen Bruch, weil auf § 101 bezug genommen wird. Dieser Absatz bildet für das BMG als Verordnungsgeber der Ärzte-ZV die Ermächtigungsgrundlage, in der Ärzte-ZV auch das Nähere über das Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen zu regeln, wenn eine vertragsärztliche Überversorgung vorliegt. Die Regelung hat die Bestimmungen zur Überver...mehr

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Sommer, SGB V § 97 Berufung... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Über Widersprüche gegen Beschlüsse der Zulassungsausschüsse (§ 96 Abs. 4) in Zulassungssachen entscheiden die Berufungsausschüsse. Auch sie sind Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte/Zahnärzte und der Krankenkassen. In die Rechtskonstruktion "Berufungsausschuss" sind seit Inkrafttreten des GSG am 1.1.1993 die Ersatzkassen mit allen Rechten und Pflic...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.9 Übergang in ein MVZ (§ 103 Abs. 4c)

Rz. 72 Abs. 4c enthält Regelungen, wie wegen des Hinweises auf Abs. 3a, 4 und 5 die Konkurrenzsituation zwischen MVZ und freiberuflichen Vertragsärzten bereinigt wird, die in einem überversorgten Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, einen verwaisten Praxissitz übernehmen möchten. Eine zunächst beabsichtigte Vorkaufsrechtsregelung für freiberufli...mehr

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Sommer, SGB V § 96 Zulassun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind die Abs. 1 bis 4 mit Wirkung zum 1.1.1993 um die Verbände der Ersatzkassen erweitert worden. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (G...mehr