Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.2 Arzt-/Zahnarztregister

Rz. 4 Für die Führung der Arztregister bzw. Zahnarztregister sehen die Zulassungsverordnungen ein verbindliches Muster vor, welche personenbezogenen Daten in das Register eingetragen werden müssen. Die normierten Daten, wie Name und Titel, Geburtsdatum und –ort, Wohnungs- und Praxisanschrift, Staatsangehörigkeit, Fremdsprachenkenntnisse, Datum des Staatsexamens, der Approbat...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.8 Bedarfsplan

Rz. 50 Zur Feststellung der Versorgungsgrade hat die KZV zum 31.12. eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte einschließlich der Anlagen für jeden Planungsbereich einen Bedarfsplan für die zahnärztliche Versorgung und einen Bedarfsplan für die kieferorthopädische Versorgung zu erstellen. Den in den Planungsblättern enthaltenen Daten sind die Ve...mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.4 Bedarfsplanung

Rz. 6 Die Ärzte-ZV regelt ferner die Organisation der Bedarfsplanung der vertragsärztlichen Versorgung innerhalb der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (unter anderem Aufstellung, Abstimmung, Fortentwicklung und Auswertung der Bedarfspläne) sowie die notwendige Kooperation mit anderen Stellen und die Abstimmungsprozesse. Sie ergänzt insoweit die §§ 99 bis 104. Auße...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.12 Belegarzttätigkeit im gesperrten Planungsbereich

Rz. 77 Abs. 7 schließt eine Lücke in der belegärztlichen Krankenhausbehandlung der Versicherten. Der Belegarzt ist ein niedergelassener Vertragsarzt, der seine Patienten im Krankenhaus stationär behandelt. In einem gesperrten Planungsbereich könnte keine belegärztliche Behandlung stattfinden, wenn sich kein dort bereits niedergelassener Vertragsarzt für die belegärztliche Tä...mehr

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Sommer, SGB V § 100 Unterve... / 2.6 Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen bei Zahnärzten

Rz. 11 Nach Abs. 4 können die Zulassungsausschüsse der Zahnärzte und Krankenkassen im Fall einer Unterversorgung Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 2 nicht anordnen. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung auf die Steuerung durch zwingende Zulassungsbeschränkungen verzichtet werden kann (BT-Drs. 16/3100 S. 13...mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.6 Ermächtigung

Rz. 10 Die Einzelheiten über die Ermächtigung zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (vgl. u. a. § 116) regeln ebenfalls die Zulassungsverordnungen. Darin ist konkret festgelegt, wann die Ermächtigung vom Zulassungsausschuss ausgesprochen werden darf, die im Gegensatz zur Zulassung meist von einer Bedarfsprüfung abhängt (z. B. zur Abwendung einer Unterverso...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.6 Kriterien und Verfahren zur Feststellung einer eingetretenen oder drohenden zahnärztlichen Unterversorgung

Rz. 48 Nach § 6 Abs. 1 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte liegt in der vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten Unterversorgung vor, wenn in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks Vertragszahnarztsitze, die im Bedarfsplan für eine bedarfsgerechte Versorgung vorgesehen sind, nicht nur vorübergehend nicht besetzt werden können und dadurch eine unzumutbare ...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.14.1 Anrechnungsfaktoren bei überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzten für die übrige Tätigkeit im Fachgebiet

Rz. 27 Vertragsärzte, welche neben ihrer Zulassung im Fachgebiet als überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte zugelassen sind oder als überwiegend psychotherapeutische Ärzte erfasst und in der Arztgruppe der Psychotherapeuten mit dem Faktor 0,7 angerechnet werden, sind nach § 20 der Richtlinie bei der Bestimmung des im Planungsbereich bestehenden Arzt-Einwohner-Verhältni...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.7 Stellungnahme zum Datenschutz

Rz. 31 Im Rahmen der Entscheidungen und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nimmt die Verarbeitung personenbezogener Daten einen immer größeren Stellenwert ein. Durch Abs. 5a ist daher dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann den Bundesbeauft...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.13 Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades als Ausgangsrelation für die Prüfung von Überversorgung und Unterversorgung

Rz. 25 Der 5. Abschnitt (§§ 17 bis 22) der Bedarfsplanungs-Richtlinie regelt die Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades als Ausgangsrelation für die Prüfung von Über- und Unterversorgung. Nach § 17 Abs. 1 der Richtlinie wird das im Planungsbereich bestehende Arzt-Einwohner-Verhältnis auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Feststellung im Planungsbereich zur vertragsä...mehr

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Sommer, SGB V § 97 Berufung... / 2.2 Verfahrensvorschriften (§ 45 Ärzte-ZV)

Rz. 5 Hinsichtlich der Amtsdauer, der Amtsführung, der Weisungsungebundenheit, des Abstimmungsverfahrens, der Geschäftsführung und der Kostentragung gelten für die Berufungsausschüsse die gleichen Bestimmungen wie für die Zulassungsausschüsse (§ 45 Abs. 3 Ärzte-ZV). Der Widerspruch kann ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuss die Zurückwe...mehr

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Sommer, SGB V § 96 Zulassun... / 2.5 Geschäftsführung und Kosten

Rz. 6 Die Führung der Verwaltungsgeschäfte der Zulassungsausschüsse ist nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift zweckmäßigerweise bei der jeweiligen KV angesiedelt. Sie führt das Arztregister, welches einen Teil der Zulassungsvoraussetzungen enthält, berät den Arzt über den Vertragsarztsitz und ist auch nach der Zulassung ständiger Ansprechpartner des Vertragsarztes, der durch die...mehr

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Sommer, SGB V § 104 Verfahr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Abs. 1 ist aufgrund des GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert und Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sind gestrichen worden. Abs. 2 ist durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) erneut geändert worden. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärk...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3 Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung

Rz. 42 Für die vertragszahnärztlichen Versorgung ist die "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte)" maßgebend. Sie gilt i. d. F. v. 14.8.2007, veröffentlicht im BAnz Nr. 185 S. 7673 v. 2.10.2007 und ist am 1.10.2007 in Kraft getreten. Die Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zah...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 2.4 Mitberatungsrecht

Rz. 6a Aufgrund des § 140f Abs. 3 gehören dem Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und dem Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen auch Vertreter der Organisationen an, welche die Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den erweiterten Landesausschuss der Ärzte...mehr

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Sommer, SGB V § 104 Verfahr... / 2.2 Härtefallregelung

Rz. 4 Abs. 1 sieht im Übrigen vor, dass in Härtefällen Ausnahmen von den Zulassungsbeschränkungen gemacht werden. Es handelt sich um einen unbestimmten, voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff. Die Worte "haben zu berücksichtigen" lassen den Zulassungsausschüssen keine Wahlmöglichkeit. Als Härtefälle gelten im Prinzip die gleichen Tatbestände, die in § 103 als Ausnahm...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 2.6 Vorlagepflicht

Rz. 8 Mit Abs. 6 ist eine Rechtskonstruktion eingeführt worden, die sich am Wirksamwerden der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 94 orientiert. Danach sind alle Entscheidungen der Landesausschüsse zum Bedarfsplan (§ 99 Abs. 2), zur Feststellung der ärztlichen Unterversorgung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 oder eines lokalen Versorgungsbedarfs nach § 100 Abs. 3 so...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.5 Beendigung der Zulassung und Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 3a)

Rz. 31 Unsystematisch wegen der hauptsächlich den Landesausschuss betreffenden Regelungen enthält dieser Absatz Gründe für die Beendigung der Zulassung in einem Planungsbereich, in dem Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind (Satz 1). Endet die Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung und soll die Praxis durch einen Nachfolger weitergeführt werden, entscheidet der Zula...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.6.2 Inhaltliche Kriterien

Rz. 47 Unter mehreren Bewerbern, welche die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (Abs. 4 Satz 4). Nach Satz 5 sind bei der Auswahl der Bewerber folgende Kriterien zu berücksichtigen: die berufliche Eignung, das Approbationsalter, die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, eine mindes...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.3.1 Anordnung von Zulassungsbeschränkungen

Rz. 12 Zulassungsbeschränkungen sind die zwangsläufige Folge einer Überversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung, welche der Landesausschuss der Ärzte/Psychotherapeuten und Krankenkassen für einen Planungsbereich im Bezirk der jeweiligen KV von Amts wegen festzustellen hat. Stellt der Landesausschuss in der einzelnen Arzt- oder Psychotherapeutengruppe Überversorgung fe...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.12 Verfahrens- und Geschäftsordnung (Abs. 4)

Rz. 38 Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt sich nach Abs. 4 eine Verfahrensordnung und eine Geschäftsordnung, die beide nach Abs. 4 Satz 2 der Genehmigung des BMG bedürfen. Die Formulierung "beschließt" in Abs. 4 Satz 1 stellt die dafür notwendigen Beschlüsse nicht zur Disposition. Mit Wirkung zum 1.3.2017 sind die mit dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz eingeführten Auf...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.15 Beschäftigung von anzustellenden bzw. angestellten Ärzten bei Zulassungsbeschränkungen

Rz. 31 § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sieht Regelungen für die Anstellung von Ärzten (JobSharing) vor. Die vielfältigen in § 95 Abs. 9, § 32b Ärzte-ZV und § 14a ff. Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) geregelten Möglichkeiten, Ärztinnen und Ärzte bei Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), Eigeneinrichtungen der KV nach § 105 oder kommunale...mehr

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Sommer, SGB V § 96 Zulassun... / 2.2 Bildung und Besetzung der Zulassungsausschüsse

Rz. 3 In Abs. 1 ist die Errichtung der Zulassungsausschüsse geregelt. Die im Gesetz geregelte Trennung in vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung erfordert konsequenterweise die Bildung mindestens eines Zulassungsausschusses für Ärzte bei jeder Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und eines Zulassungsausschusses für Zahnärzte bei jeder Kassenzahnärztlichen Verein...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.2.1 Benennung der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter

Rz. 4 Die Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses benennen nach Abs. 2 Satz 1 die Kandidaten für die in Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Besetzung des Beschlussgremiums mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie jeweils 2 Stellvertretern, was für die erste Amtsperiode des Gemeinsamen Bundesausschusses ab 1.7.2004 in der ...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.6 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

Rz. 25 Das Plenum ist beschlussfähig, wenn 3 Unparteiische anwesend sind und sämtliche 13 Stimmen von den Anwesenden abgegeben werden können. Die Sitzungen sind i. d. R. öffentlich (vgl. Abs. 7 Satz 6) und jeder Sitzungstermin wird von der Geschäftsstelle z. B. im Internet veröffentlicht. Die Beschlussfähigkeit ist von der Geschäftsführung zu Sitzungsbeginn festzustellen und...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.19 Feststellungen des Landesausschusses zum regionalen Versorgungsgrad in der psychotherapeutischen Versorgung

Rz. 33 Abs. 4 Satz 5 der Vorschrift sieht vor, dass in der Bedarfsplanungs-Richtlinien für die Zeit bis zum 31.12.2015 sicherzustellen ist, dass mindestens ein Versorgungsanteil von 25 % der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil von 20 % der regional maßgeblichen Verhäl...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.7 Voraussetzungen für die Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs in nicht unterversorgten Planungsbereichen durch den Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen

Rz. 49 Ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf kann auch in einem Teilgebiet eines zahnärztlichen Planungsbereichs bestehen, der insgesamt gesehen nicht unterversorgt bzw. sogar überversorgt ist. Unabhängig von den Möglichkeiten der zuständigen Gremien auf Landesebene, aufgrund regionaler Besonderheiten vor der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte zum Zwecke einer bedarfs...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.3 Feststellung des Standes der zahnärztlichen Versorgung

Rz. 45 Jede KZV hat jeweils bis zum 30.6. eines Jahres umfassende und vergleichbare Übersichten über den Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31.12. des Vorjahres zu erstellen (vgl. § 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte). Diese Fortschreibung des Bedarfsplans steht nicht zur Disposition der KZV. Inhalt und Form der Übersichten bestimmen sich für die zahnärztlich...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist unter der damals gültigen Überschrift "Bundesausschüsse" mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetzes – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist zum 1.1.1992 in Abs. 2 Sa...mehr

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Sommer, SGB V § 98 Zulassun... / 2.5 Eignung als Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut oder Vertragszahnarzt

Rz. 8 Die Vorbereitung und Eignung zur Ausübung vertrags(zahn)ärztlicher Tätigkeit sind ebenfalls durch die Verordnungen geregelt. Der bisher zur Vorbereitung auf die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung gehörende Einführungslehrgang ist durch Art. 10 (für die Ärzte-ZV) bzw. 11 (für die Zahnärzte-ZV) GKV-SolG mit Wirkung zum 1.1.1999 ersatzlos gestrichen worden. Damit hat der ...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.5 Versorgungsgrad

Rz. 47 Der Versorgungsgrad spiegelt die Feststellung des Zahnarztbedarfs wider, indem die bereinigte Einwohnerzahl durch die Verhältniszahl nach § 5 Abs. 7 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte dividiert wird. Als allgemeine bedarfsgerechte Verhältniszahlen gelten für die alten Bundesländer 1 Zahnarzt auf 1.280 Einwohner für die in Anlage 6 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 2.8 Sonderregelungen für Anstellungsverhältnisse bei Vertragsärzten (§ 103 Abs. 4b)

Rz. 68 Verzichtet ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Bis auf die Adressaten der Vorschrift entspricht der Wortlaut d...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.2.2 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter durch die Trägerorganisationen

Rz. 10 Die Vertreter der Ärzte und Psychotherapeuten werden von der KBV, die Vertreter der Zahnärzte von der KZBV, die Vertreter der Krankenhäuser von der DKG e. V. und die Vertreter der Krankenkassen vom GKV-Spitzenverband als Mitglieder im Gemeinsamen Bundesausschuss bestellt (vgl. Abs. 2 Satz 1). "Werden bestellt" heißt, dass der betreffenden Person das Amt des Mitgliedes...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.4 Organisationsplan des Gemeinsamen Bundesausschusses

Rz. 15 Die Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses ist in der Vorschrift nur in Grundzügen vorgegeben. So gibt es nach Abs. 2 Satz 1 das Beschlussgremium und in Abs. 2 Satz 11 in Verbindung mit Abs. 2a finden sich Hinweise auf die Unterausschüsse, die nach Leistungssektoren getrennt sind. Die gesetzliche Vorgabe lässt dem Gemeinsamen Bundesausschuss genügend Freiraum,...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.6 Kontinuierliche Fortschreibung des regionalen Bedarfsplans

Rz. 18 Nach § 10 der Richtlinie hat der Landesausschuss (zu dessen Besetzung vgl. § 90) auf der Grundlage des Bedarfsplans und von Mitteilungen der KV über die vom Zulassungsausschuss ausgesprochenen Zulassungen im Planungsbereich in geeigneten Zeitabständen den Stand der Versorgung zu überprüfen. Diese Mitteilungen der KV erstrecken sich bei psychotherapeutisch tätigen Vert...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist Abs. 3 Satz 4 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Aufgrund des Gese...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.9 Wahrung der Vertraulichkeit

Rz. 33 Nach Abs. 7 Satz 7 sind die nicht öffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, wie Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen, vertraulich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss dies beschließt; nicht öffentlich sind grundsätzlich die Sitzungen der vorbereitenden ...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.11 Geschäftsstelle

Rz. 35 Zur Erledigung der vielfältigen laufenden Geschäfte unterhält der Gemeinsame Bundesausschuss eine Geschäftsstelle, die von einem hauptamtlich tätigen Geschäftsführer geleitet wird (vgl. Abs. 4 Nr. 2 der Vorschrift und Abschnitt E der Geschäftsordnung). Der Geschäftsstelle ist nach § 22 Geschäftsordnung eine Stabsstelle Patientenbeteiligung angegliedert, welche ausschl...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.14 Feststellung des regionalen Versorgungsgrades für Vertragspsychotherapeuten

Rz. 26 § 18 der Bedarfsplanungs-Richtlinie regelt die bundeseinheitlich anzuwendenden Vorgaben für die Bestimmung der Vertragspsychotherapeuten und deren Anrechnung auf den regionalen Versorgungsgrad. Gemäß Abs. 1 wird in der Gruppe der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen oder überwiegend psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte für die Feststellungen des Versorgungsg...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.14.4 Berücksichtigung von ermächtigten Ärzten und anderen Faktoren bei der Berechnung des Versorgungsgrades

Rz. 30 Nach Abs. 1 Nr. 2b der Vorschrift sind auch die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte bei der Berechnung des Versorgungsgrades zu berücksichtigen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dazu in § 22 der Bedarfsplanungs-Richtlinie die erforderlichen Bestimmungen beschlossen. Nach Abs. 1 werden ermächtigte Ärzte entsprechend ihrem tatsä...mehr

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Sommer, SGB V § 96 Zulassun... / 2.3 Mitberatungsrechte der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden

Rz. 5a Mit Wirkung zum 11.5.2019 ist durch Abs. 2a erstmalig ein Mitberatungsrecht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden bei bestimmten Entscheidungen des Zulassungsausschusses eingeführt worden. Damit haben die zuständigen obersten Landesbehörden nach der Gesetzesbegründung in den enumerativ aufgezählten Verfahren der Zulassungsausschüsse ein Mi...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.13 Berechtigung Dritter zur Stellungnahme (Abs. 5)

Rz. 45 Abs. 5 räumt den Arbeitsgemeinschaften der Ärzte-, Psychotherapeuten- und Zahnärztekammern Gelegenheit zur Stellungnahme ein, falls Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte tangieren. Damit wird bestätigt und soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass Berufsrecht eine Angelegenheit der Kammern ist u...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.14.2 Anrechnungsfaktoren auf den Versorgungsgrad bei Hausärzten und Arztgruppenwechsel

Rz. 28 Bei der Arztgruppe der Hausärzte sieht § 19 der Bedarfsplanungs-Richtlinie unterschiedliche Anrechnungsfaktoren für die Fälle vor, dass Hausärzte nicht ausschließlich hausärztlich tätig sind. Hausärzte, welche zum Stichtag 31.12. des Vorjahres der Arztgruppe der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zuzuordnen sind, werden nach Abs. 1 Satz 1 nicht als Hausä...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.15 Herausgabe von Patienteninformationen

Rz. 48 Soweit der Gemeinsame Bundesausschuss künftig zur Diagnostik und Therapie von Krankheiten, die hohe soziale und volkswirtschaftliche Folgen verursachen, Patienteninformationen herausgibt, müssen diese in allgemein verständlicher Form und für den medizinischen Laien nachvollziehbar sein. Diese Informationen, die dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Pflichtaufgabe übertr...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.18 Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens in Sonderfällen

Rz. 32 Die Berechnung des abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumens erfolgt in Sonderfällen nach anderen Kriterien. Solche Sonderfälle liegen nach § 43 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie vor, wenn die Kürze der bisherigen Tätigkeit des Vertragsarztes einen Vergleich über einen längeren Zeitraum nicht zulässt, eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt wegen der Betreuung und Erziehung vo...mehr

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Sommer, SGB V § 90 Landesau... / 2.3 Amtsführung und Kosten

Rz. 5 Näheres darüber, wie das Amt zu führen ist, wer die Kosten trägt und wie die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der Auslagen und die Entschädigung der Mitglieder zu regeln ist, enthält Abs. 3. Da diese Bestimmungen, bis auf die Kostentragung, für die Landesausschüsse und den Gemeinsamen Bundesausschuss (§ 91) in gleicher Weise gelten, werden sie maßgeblich durc...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.24 Planungsbereich, Arztgruppen und Verhältniszahlen für die gesonderte fachärztliche Versorgung

Rz. 38 Planungsbereich für die gesonderte fachärztliche Versorgung ist der Bezirk der KV. § 12 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV bleibt unberührt. Diese Arztgruppen weisen Besonderheiten auf, wie beispielsweise eine zum Teil deutschlandweite Tätigkeit, einen geringen bis gar keinen Patientenkontakt oder die Besonderheit der ärztlichen Leistungen. Angesichts dieser Besonderheiten ist in...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.2.22 Planungsbereich, Arztgruppen und Verhältniszahlen für die allgemeine fachärztliche Versorgung

Rz. 36 Planungsbereich für die allgemeine fachärztliche Versorgung ist nach § 12 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder die Kreisregion. Kreisregionen sind Kreiszusammenfassungen in der Zuordnung des BBSR. Für die Feststellung der Basisverhältniszahlen werden die Planungsbereiche der allgemeinen fachärztlichen Versorgung 5 raumordnungsspez...mehr

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Sommer, SGB V § 103 Zulassu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Wirkung...mehr

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Sommer, SGB V § 101 Überver... / 2.3.2 Ziele der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte

Rz. 44 Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Richtlinie über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie-Zahnärzte) verfolgt nach § 2 das Ziel, den Versicherten eine bedarfsgerechte und gleichmäßige zahnärztliche Versorgung, die auch einen ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienst umfasst, in zumutbarer Entfernung unter...mehr