Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jung, SGB VII § 27 Umfang d... / 1 Rechtsentwicklung/Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zuletzt durch Art. 8 Nr. 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert. Abs. 1 Nr. 7 wurde hinsichtlich der Verweisungsnorm auf das SGB IX angepasst.mehr

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Jung, SGB VII § 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 aus der RVO (Drittes Buch) – dort § 559 – in das SGB VII eingeordnet. 1 Allgemeines Rz. 2 § 33 bestimmt die Voraussetzungen des ...mehr

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Jung, SGB VII § 33 Behandlu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 aus der RVO (Drittes Buch) – dort § 559 – in das SGB VII eingeordnet.mehr

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Jung, SGB VII § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

1 Allgemeines Rz. 1 Diese Vorschrift hat grundsätzliche Bedeutung für das Leistungsrecht. Der Begriff und Inhalt der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung wird dabei wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 28 SGB V) bestimmt. Abs. 4 schafft die gesetzliche Grundlage für das sog. Durchgangsarztverfahren (D-Arztverfahren). Die Freiheit der Arztwahl wird eingesch...mehr

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Jung, SGB VII § 29 Arznei- ... / 2.2 Kostentragung für Festbeträge

Rz. 8 Abs. 1 Satz 2 knüpft an die Festbetragsregelung für Arznei- und Verbandmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung an (§ 35 SGB V). Die Unfallversicherungsträger gewähren i. d. R. wie die Krankenkassen für Arznei- und Verbandmittel, für die Festbeträge i. S. v. § 35 SGB V bestehen, die Kosten bis zur Höhe dieser Beträge. Rz. 9 Bei anderen Arznei- und Verbandmitteln, ...mehr

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Jung, SGB VII § 29 Arznei- ... / 2.1 Begriff

Rz. 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmt den Begriff der Arznei- und Verbandmittel. Arznei- und Verbandmittel i. S. d. Unfallversicherung sind alle ärztlich verordneten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erforderlichen Mittel. Auch nur apothekenpflichtige Arznei- und Verbandmittel, d. h. nicht verschreibungspflichtige, können Arznei- und Verbandmittel im Sinne der Unfallversi...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.1.2.3 Rückwirkender Wechsel in Teil- oder Vollrente und umgekehrt

Rz. 11 Bei Altersrenten, die früher als die Regelaltersrente gezahlt werden, sind beim Hinzuverdienst Grenzen zu beachten (§ 35 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 235 SGB V). Wer die Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2 SGB VI) überschreitet, bekommt je nach Höhe weniger oder keine Rente. Die Prüfung des Überschreitens erfolgt durch den Rentenversicherungsträger im jährlichen Abstand. Wir...mehr

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Jung, SGB VII § 33 Behandlu... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 14 Dahm, Die Rehabilitation nach dem SGB VII, Kompaß 1998 S. 382. Ekkernkamp, Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung, BG 2001 S. 270. Förster, Zur Rehabilitation Arbeitsunfallverletzter in Sonderstationen, BG 2001 S. 86. Hierholzer, Aufgabe und Zielsetzung einer Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik aus ärztlicher Sicht, BG 1978 S. 346. Hierholzer/...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.1.1 Überblick

Rz. 5 Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind immer dann erfüllt, wenn dem Versicherten eine Leistung nach § 50 Abs. 1 für einen Zeitraum zusteht, für den er auch Krankengeld beanspruchen kann. Unerheblich ist, ob die "Rentenleistung" gleichzeitig mit oder erst nach dem Krankengeldanspruch beginnt. Werden "Rentenleistungen" für zurückliegende Zeiten bewilligt, fällt auch der Kran...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.3 Vereinbarung zwischen Kranken- und Rentenversicherung

Rz. 45 Vereinbarung über die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach den §§ 103, 106 ff. SGB X beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente (ErstVfVb) zwischen dem VDR einerseits sowie dem AOK-Bundesverband, dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, dem IKK-Bundesverband, dem BLK, dem VdAK und dem AEV andererseits vom 2.10.1991 i. d. F. vom 1.1.2001 A. Abrechnung der...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.2.2 Anzurechnende Rentenarten

Rz. 34 Bei den in § 50 Abs. 2 aufgeführten Renten/Leistungen handelt es sich um spezielle Renten aus der Alterssicherung der Landwirte (Nr. 1 ) Die Alterssicherung der Landwirte wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt und zielt seit ihrer Einführung im Jahr 1957 auf eine Teilsicherung des Lebensunterhaltes ab. Diese Teilsi...mehr

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Jung, SGB VII § 33 Behandlu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 33 bestimmt die Voraussetzungen des Anspruchs auf Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen und den Umfang der stationären Behandlung in Anlehnung an § 39 Abs. 1 SGB V. Die Verbindung zwischen Krankenhausbehandlung im engeren Sinne und stationärer medizinischer Rehabilitation wird dadurch besonders unterstrichen. Abs. 2 verweist zur Definition der...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.2.6 Dynamisierung der Rente und des Krankengeldes

Rz. 39 Verändert sich das Krankengeld, weil der maßgebende Bemessungszeitraum mehr als ein Jahr zurückliegt und das Krankengeld nach § 70 SGB X angepasst wird, ist eine Neuberechnung des Krankengeldes notwendig. Gleiches gilt, wenn die Rente angepasst wird (§ 65 SGB VI). Nach jeder Erhöhung des Krankengeldes oder des Brutto-Rentenbetrages ist also die Kürzung des Krankengeld...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 50 trat mit der Einführung des SGB V zum 1.1.1989 in Kraft (Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen – Gesundheits-Reformgesetz – v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2477). In den letzten 20 Jahren hat die Vorschrift lediglich eine Änderung erfahren – und zwar zum 11.5.2019: Mit Art. 1 des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 6...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.1.10 Verbot der Rückforderung des "überzahlten" Krankengeldes (§ 50 Abs. 1 Satz 2)

Rz. 29 Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 endet der Anspruch auf Krankengeld am Tag vor Beginn einer der dort genannten Rente bzw. vergleichbaren Leistung. In der Praxis werden die den Anspruch auf Krankengeld ausschließenden Renten/Leistungen auch rückwirkend gewährt. Die Krankenkasse hat dann die Möglichkeit eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem Rentenversicherungsträger bis zur H...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.7.4 Frauen, deren Arbeitsverhältnis wegen zeitlicher Befristung oder durch Vergleich endet

Rz. 133 Normalerweise hat die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses während des laufenden Mutterschaftsgeldbezugs keine Auswirkungen auf das Mutterschaftsgeld. Allerdings endet der ggf. vom Arbeitgeber zu zahlende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses (§ 20 Abs. 1 MuSchG). Damit jedoch der Mutter durch den Wegfall des Arbeitgeberzu...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.2.4.4 Beginn eines Arbeitsverhältnisses während der Schutzfrist

Rz. 37 Wie bereits unter Rz. 2 aufgeführt, genießt die werdende bzw. junge Mutter einen besonderen Schutz des Staates. Nach dem Urteil des BSG v. 28.2.2008 (B 1 KR 17/07) gilt als leistungsauslösender Tatbestand auch der Beginn des Arbeitsverhältnisses während der Schutzfristen i. S.d. § 3 MuSchG. Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist, dass gleichzeitig ne...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.2.1 Grundsätze

Rz. 59 Als Ausgangszeitraum für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes gelten die letzten 3 vom Arbeitgeber vor Beginn der Schutzfrist abgerechneten Kalendermonate (§ 24i Abs. 2 Satz 1). Abgerechnet ist ein Kalendermonat dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, sodass aufgrund des Ergebnisses dieser Bere...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.8.4.4.1 Arbeitsleistung innerhalb der letzten 6 Wochen vor der Entbindung

Rz. 154 Eine Fallgestaltung für die Verschiebung des Mutterschaftsgeldanspruchs wegen der unter Rz. 153 aufgeführten EG-Mutterschaftsrichtlinie liegt vor, wenn die Mutter kein vom Arzt oder der Hebamme bzw. dem Entbindungspfleger ausgestelltes Zeugnis etc. über einen voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen kann und in den letzten 6 Wochen vor der tatsächlichen Entbindung ...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.3.2 Minderung des Arbeitsentgelts wegen verschuldeter Fehlzeiten

Rz. 106 Der Arbeitgeber muss für Arbeitsausfälle, die von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind (z. B. unentschuldigtes Fehlen, sog. "Bummelstunden"; Definition Rz. 85) kein Arbeitsentgelt zahlen. Diese "Bummelstunden" mindern das Mutterschaftsgeld, weil das tatsächlich erzielte (niedrigere) Nettoarbeitsentgelt durch die (ungekürzte) Gesamtanzahl der Kalendertage des 3-monati...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Sowohl die Altersrenten als auch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben den Zweck, möglichst den Lebensunterhalt des Betroffenen sicherzustellen. Diese Renten werden auch gezahlt, wenn der Versicherte arbeitsunfähig ist. Deshalb bestimmt § 50 Abs. 1, dass neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Vollrente wegen Alters kein Krankengeld mehr ...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.8.4.1 Definition "Frühgeburt"

Rz. 148 Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht bei einer Frühgeburt für einen Zeitraum von 12 Wochen nach der Geburt. Eine Frühgeburt ist eine Geburt, bei der das Kind – bei Mehrlingsgeburten mindestens eines der Kinder - unter 2.500 Gramm wiegt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend v. 16.7.2001) oder wegen noch nicht voll ausgebil...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.2.4 Besonderheit: Bemessungszeitraum bei der "Günstigkeitsprüfung"

Rz. 64 Erfüllt eine werdende Mutter aufgrund der vorgelegten Unterlagen über die voraussichtliche Entbindung nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1, ist nach der Entbindung zu prüfen, ob – ausgehend vom tatsächlichen Entbindungstag – die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Rz. 35 f.). Durch die "Günstigkeitsprüfung" soll ...mehr

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Jung, SGB VII § 32 Häuslich... / 2.1 Anspruchsvoraussetzungen

2.1.1 Eintritt des Versicherungsfalls Rz. 2 Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege setzt den Eintritt eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall/Berufskrankheit) beim Versicherten sowie das grundsätzliche Gebotensein einer Krankenhausbehandlung voraus. 2.1.2 Ambulante ärztliche Behandlung Rz. 3 Häusliche Krankenpflege wird nur gewährt, wenn Versicherte infolge des durch den Vers...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.2.6 Bemessungszeiträume bei Mehrfachbeschäftigten

Rz. 66 Befindet sich eine Arbeitnehmerin gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen und begründet jedes Beschäftigungsverhältnis für sich einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, ist das Nettoarbeitsentgelt aus jedem der Beschäftigungsverhältnisse zu berechnen. Als Bemessungszeiträume sind bei jedem der Arbeitsverhältnisse separat die Nettoarbeitsentgelte der letzten 3 abger...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.8.3.2 Totgeburt

Rz. 146 Als Entbindung gilt auch die Geburt eines totgeborenen Kindes ("Totgeburt"), wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder wenn – für Geburten ab dem 1.11.2018 – die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde (§ 31 Abs. 2 PStV). Liegt keines dieser Merkmale vor, handelt es sich um eine Fehlgeburt. In diesem Fall kann die Frau kein Mutterschaftsgeld beanspru...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.8.4.4.2 Entgeltfortzahlung/Krankengeld innerhalb der letzten 6 Wochen vor der Entbindung

Rz. 156 Wie in Rz. 153 erwähnt, verschiebt sich der Beginn des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld auf den Tag nach der letzten Arbeitsleistung, wenn die Mutter kein Zeugnis bzw. keine Bescheinigung über einen voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen kann und in den letzten 6 Wochen vor der tatsächlichen Entbindung "in Verkennung der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit" n...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.2 Kürzung des Krankengeldes (Abs. 2)

2.2.1 Überblick Rz. 33 Abs. 2 regelt die Kürzung des Krankengeldes für den Fall der Zubilligung bestimmter Rentenleistungen, wenn die Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder bei Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls – nach dem Beginn der stationären Behandlung an zuerkannt wird. Die von Abs. 2 erfa...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.1 Wegfall des Krankengeldes (Abs. 1)

2.1.1 Überblick Rz. 5 Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind immer dann erfüllt, wenn dem Versicherten eine Leistung nach § 50 Abs. 1 für einen Zeitraum zusteht, für den er auch Krankengeld beanspruchen kann. Unerheblich ist, ob die "Rentenleistung" gleichzeitig mit oder erst nach dem Krankengeldanspruch beginnt. Werden "Rentenleistungen" für zurückliegende Zeiten bewilligt, fäll...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.2.4 Beginn der Kürzung

Rz. 37 Wird eine Rente in einen Zeitraum hinein bewilligt, in dem ein Anspruch auf Krankengeld bestand, ist die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern geregelt – und zwar in der "Vereinbarung über die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach den §§ 103, 106 ff. SGB X beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente...mehr

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Jung, SGB VII § 33 Behandlu... / 2.1 Anspruchsvoraussetzungen

2.1.1 Versicherungsfall Rz. 3 Der Anspruch auf Behandlung in einem Krankenhaus, einer Rehabilitationseinrichtung oder in einer besonderen Einrichtung setzt voraus, dass ein Versicherungsfall nach § 7 Abs. 1 (Arbeitsunfall/Berufskrankheit) eingetreten ist. 2.1.2 Stationäre Behandlung Rz. 4 Eine Behandlung erfolgt stationär, wenn sie in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitat...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.4.3 Mitgliedschaft aufgrund der Elternzeit wegen des "ersten" Kindes

Rz. 51 Wegen der Dauer der Elternzeit (bis zu 3 Jahren, vgl. § 15 BEEG) arbeiten Mütter zwischen der Geburt des "ersten" und "zweiten" Kindes oft nicht. Es stellt sich hier die Frage, ob die Mutter in diesen Fällen wegen des "zweiten" Kindes erneut Mutterschaftsgeld beanspruchen kann. Damit ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i entsteht, muss die Frau zum Zeitpunkt de...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.11.4 Steuerrecht

Rz. 187 Das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1d EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 6 SvEV). Wegen der Steuerprogression würde die Mutterschaftsgeldbezieherin eine niedrigere prozentuale Steuerbelastung haben als weiterbeschäftigte Frauen (je höher das Einkommen, desto höher die prozentuale Steuerbelastung). Um dies zu unterbinden, bestimmen ...mehr

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Jung, SGB VII § 28 Ärztlich... / 2 Rechtspraxis

2.1 Ärztliche Behandlung Rz. 2 Wenn wegen der Folgen eines Versicherungsfalls ärztliche Behandlung erforderlich ist, erbringen die Unfallversicherungsträger ärztliche Behandlung. Die ärztliche Behandlung umfasst alle vertragsärztlichen Tätigkeiten, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.6.2.3.2 Zeitlich hintereinander liegende Arbeitsverhältnisse

Rz. 120 Endet ein Arbeitsverhältnis während des Bemessungszeitraumes durch Zeitablauf und nimmt die Frau danach ein neues Arbeitsverhältnis auf, ist für die Berechnung des Zuschusses nur das Arbeitsentgelt aus dem neuen Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Das beendete Arbeitsverhältnis hat keine Rechtswirkung mehr bezüglich der Höhe des Mutterschaftsgeldes und des Zuschuss...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.2.4 Unverschuldete Arbeitsausfälle teils für volle Tage und teils an anderen Tagen nur für einzelne Stunden

Rz. 99 Fielen im maßgebenden Bemessungszeitraum die von der Stundenlöhnerin nicht zu vertretenden unbezahlten Fehlzeiten sowohl an ganzen Tagen, an anderen Tagen dagegen nur stundenweise aus, wird das tatsächliche erzielte (geringere) Nettoarbeitsentgelt durch die tatsächlichen (geringeren) Arbeitsstunden, in denen es erzielt wurde, geteilt. Der Stundenlohn bleibt deshalb de...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.3 Frauen, deren Arbeitsentgelt vom Ergebnis der Arbeit abhängig ist (z. B. Stück- oder Akkordlohn)

Rz. 101 Ist die Höhe des Arbeitsentgelts nicht nach Monaten und geleisteten Arbeitsstunden bemessen, sondern von der geleisteten Arbeitsleistung abhängig, ist das Nettoarbeitsentgelt des 3-monatigen Bemessungszeitraums durch die Anzahl der tatsächlichen Kalendertage (nicht Arbeitstage) dieses Bemessungszeitraums zu teilen. Nach der Arbeitsleistung bemessen ist ein Arbeitsentg...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.2.4 Leistungsauslösende Tatbestände für Arbeitnehmerinnen (einschl. Heimarbeiterinnen und zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses)

Rz. 28 Im Hinblick auf § 24i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 wird Mutterschaftsgeld nur gezahlt, wenn die werdende bzw. junge Mutter bei Eintritt des "das Mutterschaftsgeld auslösenden Ereignisses" nicht nur Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, sondern gleichzeitig auch in einem Arbeits-/Heimarbeitsverhältnis steht. Alternativ reicht es auch aus, wenn das Arbei...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.2 Leistungsauslösender Tatbestand bei einer Arbeitnehmerin

Rz. 9 Voraussetzung für einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist das Bestehen einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse und eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne am Tag des auslösenden Tatbestandes (vgl. BSG, Urteil v. 10.5.2012, B 1 KR 19/11 R). Bei Frauen, die in einem inländischen Arbeitsverhältnis stehen (Rz. 10 ff.) oder die im Inland als He...mehr

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Jung, SGB VII § 29 Arznei- ... / 2 Rechtspraxis

2.1 Begriff Rz. 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmt den Begriff der Arznei- und Verbandmittel. Arznei- und Verbandmittel i. S. d. Unfallversicherung sind alle ärztlich verordneten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erforderlichen Mittel. Auch nur apothekenpflichtige Arznei- und Verbandmittel, d. h. nicht verschreibungspflichtige, können Arznei- und Verbandmittel im Sinne der ...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.4.6 Beendigung der Beschäftigung am Tag vor Beginn der Schutzfrist (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 57 Nach § 24i Abs. 1 Satz 2 hat eine Frau auch dann einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn ihr Arbeitsverhältnis unmittelbar am Tag vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG endete und sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse war. Der Begriff "unmittelbar" wird dabei eng ausgelegt. Danach darf das Beschäftigungsverhältnis nicht ...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.8.2.1 Entbindung später als erwartet

Rz. 143 Entbindet eine Frau später als vom Arzt oder der Hebamme bzw. dem Entbindungspfleger vorausberechnet, verlängert sich die Bezugsdauer für die Zeit vor der Entbindung entsprechend (§ 24i Abs. 3 Satz 5). Das bedeutet, dass eine Frau, die z. B. 2 Tage später als erwartet entbindet, für die Zeit vor der Entbindung Mutterschaftsgeld nicht nur für 42, sondern für 44 Tage b...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.6.2.2 Arbeitsentgelt im arbeitsrechtlichen Sinn

Rz. 115 Das Mutterschutzgesetz ist ein arbeitsrechtliches Gesetz, weil es im Wesentlichen das Beziehungsgeflecht zwischen der schwangeren Arbeitnehmerin bzw. der jungen Mutter und dem Arbeitgeber regelt. Deshalb richtet sich der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach der arbeitsrechtlichen Definition von Arbeitsentgelt. Zum arbeitsrechtlichen Arbeitsentgelt rechnet jede geldwer...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.7.3 Selbständig tätige Frauen

Rz. 132 Frauen, die selbständig tätig sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 24i Abs. 2 Satz 5). Dieses gilt allerdings nur, wenn sie mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder den Wahltarif i. S. d. § 53 Abs. 6 gewählt haben (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Ob der Anspruch auf Krankengeld sofort oder z. B. erst in der 7. Woche der Arbeitsu...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.3.3 Weitere Anspruchsvoraussetzungen bei Nicht-Arbeitnehmerinnen (bestehender Krankengeldanspruch oder Wegfall von Arbeitsentgelt wegen der Schutzfrist)

Rz. 44 Unter Rz. 6 ff. wurde beschrieben, dass die Frau bei Eintritt des leistungsauslösenden Tatbestandes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein muss, damit sie Mutterschaftsgeld beanspruchen kann. Dieses ist allerdings nicht die einzige Anspruchsvoraussetzung. Für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld wird gemäß § 24i Abs. 1 Satz 1 zusätzlich gefordert, dass bei Eintri...mehr

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Jung, SGB VII § 32 Häuslich... / 2 Rechtspraxis

2.1 Anspruchsvoraussetzungen 2.1.1 Eintritt des Versicherungsfalls Rz. 2 Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege setzt den Eintritt eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall/Berufskrankheit) beim Versicherten sowie das grundsätzliche Gebotensein einer Krankenhausbehandlung voraus. 2.1.2 Ambulante ärztliche Behandlung Rz. 3 Häusliche Krankenpflege wird nur gewährt, wenn Versichert...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.8.3.1 Überblick

Rz. 145 Nach § 24i Abs. 3 Satz 1 ist Mutterschaftsgeld nicht nur für die Zeit vor und nach der Entbindung zu zahlen, sondern auch für den Entbindungstag. Als Entbindung ist die Trennung des Kindes vom Mutterleib zu verstehen, wobei entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt haben muss (= Merkzeichen einer Lebendgeburt; v...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2 Rechtspraxis

2.1 Wegfall des Krankengeldes (Abs. 1) 2.1.1 Überblick Rz. 5 Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind immer dann erfüllt, wenn dem Versicherten eine Leistung nach § 50 Abs. 1 für einen Zeitraum zusteht, für den er auch Krankengeld beanspruchen kann. Unerheblich ist, ob die "Rentenleistung" gleichzeitig mit oder erst nach dem Krankengeldanspruch beginnt. Werden "Rentenleistungen" für...mehr

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Jung, SGB VII § 33 Behandlu... / 2 Rechtspraxis

2.1 Anspruchsvoraussetzungen 2.1.1 Versicherungsfall Rz. 3 Der Anspruch auf Behandlung in einem Krankenhaus, einer Rehabilitationseinrichtung oder in einer besonderen Einrichtung setzt voraus, dass ein Versicherungsfall nach § 7 Abs. 1 (Arbeitsunfall/Berufskrankheit) eingetreten ist. 2.1.2 Stationäre Behandlung Rz. 4 Eine Behandlung erfolgt stationär, wenn sie in einem Krankenha...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.5.4.1.1 Bemessungszeitraum ohne Fehlzeiten

Rz. 87 Bei Frauen mit monatlich gleichbleibendem Arbeitsentgelt berechnet sich der kalendertägliche Zahlbetrag des Mutterschaftsgeldes, indem das Nettoarbeitsentgelt des 3-monatigen Bemessungszeitraums durch 90 geteilt wird. Dabei wird jeder der 3 Kalendermonate ohne Rücksicht auf tatsächlichen Kalendertage mit 30 Tagen angesetzt. Formel:mehr