Fachbeiträge & Kommentare zu Sondereigentum

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 6 Zustimmung versagen

Eine Versagung der Zustimmung ist nur gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beachten.[1] Eine vereinbarte Veräußerungszustimmung dient nämlich dem Zweck, eine gemeinschaftswidrige Gefahr abzuwenden. Insoweit liegt ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung n...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3.2.2 Kostentragungsverpflichtung

Unproblematischer gestaltet sich die nachträgliche Belastung des sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümers mit Kosten betreffend der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche des Gemeinschaftseigentums. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann eine dauerhafte Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht nur bezüglich der Bet...mehr

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Unauflöslichkeit der Wohnun... / Zusammenfassung

Begriff Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 11 Abs. 1 WEG). Dies gilt auch, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft vorliegt. Selbstverständlich kann aber die Eigentümergemeinschaft eine Aufhebung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vereinbaren. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelungen zur U...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / Zusammenfassung

Überblick Die Unauflöslichkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 11 WEG ist ein charakteristisches Merkmal des Wohnungseigentumsrechts. Daher ist es verständlich, dass die Mitglieder einer Gemeinschaft größtes Interesse daran haben, bereits im Vorfeld erkennbar problematischen Eigentümern den Zutritt zu ihrer Gemeinschaft zu verwehren. Nach § 12 Abs. 1 WEG kann da...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 3.2 Zustimmungsfreie Veräußerungsfälle

Keine Veräußerung im Sinne des § 12 Abs. 1 WEG stellen die Fälle des Eigentumsübergangs kraft Gesetzes dar. Bedeutendster Fall stellt hier der Eigentumsübergang im Wege der Erbfolge dar. Auch die testamentarischen oder erbvertraglichen Regelungen fallen nicht unter die Zustimmungsbedürftigkeit, da es sich hier um letztwillige Verfügungen handelt. Schenkungsvertrag im Wege vorw...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 1.2 Vereinbarung

Gemäß § 12 Abs. 1 WEG kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Regelfall in der Praxis ist die vereinbarte Zustimmungspflicht des Verwalters. Als zustimmungsberechtigte bzw. -verpflichtete können aber auch der Verwaltungsbeir...mehr

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Verwalterzustimmung zur Ver... / 3.1.3 Ausnahme: Veräußerung an Verwandte

Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums außer bei Veräußerung an einen Verwandten der Zustimmung des Verwalters bedarf, so erfasst die Ausnahme nicht die Veräußerung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter alle Verwandte des Veräußerers sind.[1] Grundsätzlich bedarf es auch der Veräußer...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 5.2 Bestellung in der Teilungserklärung

Es ist allgemein anerkannt, dass der 1. Verwalter bereits in der Teilungserklärung bestellt werden kann.[1] Allerdings besteht hierzu kein Bedürfnis, da nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits mit dem Anlegen der Grundbücher entsteht. Der teilende Eigentümer bildet eine "Ein-Personen-Gemeinschaft" mit der Möglichkeit, "Ein-Personen-Beschlü...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.6 Schranken des Sondernutzungsrechts

Das Recht des Sondernutzungsberechtigten unterliegt immanenten Schranken, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergeben und die für das Gemeinschaftseigentum aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund des Rechts zum Mitgebrauch, bestehen.[1] So ist ein Eigentümer mit einem Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche verpflichtet, dem benachbarten Mitei...mehr

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Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 1.5 Zustimmung Drittberechtigter

Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG ist bei der Begründung, Veränderung, Aufhebung oder Übertragung von Sondernutzungsrechten die Zustimmung derjenigen erforderlich, zugunsten derer eine Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder eine Reallast besteht. Rentenschuld Bei Rentenschulden handelt es sich um Grundschulden, durch die das Grundstück nicht für eine feste Summe, ...mehr

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Verwaltungsunterlagen – Auf... / 5 Rechtsprechungsübersicht

Abberufung bei verweigerter Einsicht Verweigert der Verwalter den Wohnungseigentümern die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, stellt dies einen wichtigen Grund zu dessen Abberufung dar.[1] Anmerkung: Der Verwalter kann jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden. Allerdings endet der Verwaltervertrag nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG erst spätestens 6 Monate nach der Abber...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / 1 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum

Die vertragliche Einräumung von Sondereigentum gemäß § 3 Abs. 1 WEG und damit die Begründung von Wohnungseigentum ist nur möglich, wenn die Personen, die Sondereigentum erwerben sollen, bereits Miteigentümer des Grundstücks sind oder jedenfalls gleichzeitig Miteigentum durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch erwerben. Hinweis Bruchteilseigentum ist zu bilden Da Wohnungsei...mehr

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Baumangel (WEMoG) / 3.1.1 Sondereigentum

Ansprüche auf Beseitigung von Baumängeln am Sondereigentum stehen ausschließlich dem Sondereigentümer zu. Er allein kann diese Ansprüche geltend machen. Zum Sondereigentum gehören nach § 5 Abs. 1 WEG u. a. die Bestandteile des Gebäudes, die sich innerhalb einer Wohnung oder einer Teileigentumseinheit befinden und nicht zu den tragenden wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes...mehr

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Unterlassungsansprüche (WEMoG) / 1 Unterlassungsanspruch bei Besorgnis über rechtswidrigen Eingriff

Bereits die Besorgnis eines rechtswidrigen Eingriffs in das Gemeinschaftseigentum kann zu Unterlassungsansprüchen führen. Beantragt beispielsweise ein Wohnungseigentümer bei der Baubehörde die Genehmigung von Baumaßnahmen, die über die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen und nicht durch entsprechenden Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG legitimiert sind, ist i. d. R. ...mehr

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Unterlassungsansprüche (WEMoG) / 2 Anspruchsinhaber

Unter bestimmten Voraussetzung kann jeder Eigentümer Individualanspruch durchsetzen Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG kann als Individualanspruch von jedem einzelnen Eigentümer gerichtlich geltend gemacht werden, so er durch das Verhalten bzw. eine zweckbestimmungswidrige Nutzung eines Wohnungseigentümers konkret in seinem ...mehr

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Unterlassungsansprüche (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Das Wohnungseigentum untersteht dem Schutz des § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch). In erster Linie stehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Unterlassungsansprüche zu, wenn Wohnungs- oder Teileigentum von einem Wohnungseigentümer oder dessen Mieter entgegen der Zweckbestimmung gemäß der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung bestimmung...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / 2 Begründung durch Teilung

Der Eigentümer eines Grundstücks kann gem. § 8 WEG durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile teilen, und zwar so, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist...mehr

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Baumangel (WEMoG) / 3.2 Baumängel im Rahmen der Erhaltung

Die Durchführung der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung, nach Maßgabe der Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zwingend dem Verwalter. Er schließt Werkverträge mit Bauhandwerkern nicht im Namen der einzelnen Wohnungseigentümer ab, sondern im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Eigenschaft als recht...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / Zusammenfassung

Begriff Wohnungseigentum kann auf 2 Arten begründet werden: entweder durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung. Andere Formen der Begründung gibt es nicht. Grundsätzlich kann Wohnungseigentum gemäß § 1 Abs. 4 WEG lediglich an einem Grundstück und nicht an mehreren rechtlich selbstständigen Grundstücken gebildet werden. Konsequenz: Soll sich das W...mehr

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Begründung von Wohnungseige... / 3 Exkurs: Unterteilung

Von der Teilung nach § 8 WEG ist die Unterteilung einer Sondereigentumseinheit nach Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterscheiden. Ein Wohnungseigentümer kann jedenfalls sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen "Raumeinheit" in selbstständige Wohnungs- und Teileigentumsrechte unterteilen. Hierzu bedarf er nicht der Zustimmung ander...mehr

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Baumangel (WEMoG) / 3.1 Anfängliche Baumängel

Von anfänglichen Baumängeln spricht man, wenn bereits im Zuge der Errichtung der Eigentumswohnungen Baumängel entstehen. Bei der Veräußerung neu erstellter Eigentumswohnungen schließt in der Regel ein Bauträger mit jedem Erwerber einer Eigentumswohnung oder einer Teileigentumseinheit einen separaten Vertrag. Der Inhalt aller Verträge ist meistens gleich. Berechtigter aus den...mehr

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Dienstbarkeit (WEMoG) / 1 Grunddienstbarkeit

Ein Grundstück, das sog. dienende Grundstück, kann mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, des sog. herrschenden Grundstücks, belastet werden. Die Grunddienstbarkeit kann nach § 1018 BGB wie folgt ausgestaltet sein: Sie berechtigt den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks, das dienende Grundstück in bestimmter W...mehr

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Dienstbarkeit (WEMoG) / Zusammenfassung

Grundstücke können mit sog. Dienstbarkeiten belastet werden. Als Dienstbarkeiten an fremden Grundstücken kennt das BGB die Grunddienstbarkeit, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und den Nießbrauch. Gesetze Vorschriften und Rechtsprechung Die Dienstbarkeiten sind gesetzlich in den §§ 1018 ff. BGB geregelt. BGH, Urteil v. 30.6.2023, V ZR 165/22: Aus dem als gesetzliche Folge ...mehr

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Sondereigentum (WEMoG)

Zusammenfassung Begriff Das Sondereigentum ist gesetzlich in § 5 Abs. 1 WEG definiert. Hiernach sind Gegenstand des Sondereigentums die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum ...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 1 Was kann Sondereigentum sein?

Das Gesetz bestimmt lediglich, welche Gebäudebestandteile sondereigentumsfähig sind. Hierbei handelt es sich nach § 5 Abs. 1 WEG um die Räume und deren Bestandteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Seit Inkrafttreten...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 2 Was kann nicht Sondereigentum sein?

Die Sondereigentumsfähigkeit wird begrenzt durch die zwingende Bestimmung von Gemeinschaftseigentum und den Ausschluss in § 5 Abs. 2 WEG. Danach sind nicht sondereigentumsfähig, sondern zwingend Gemeinschaftseigentum: das Grundstück; Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen oder Eigentum eines Dritten sind; Gebäudeteile, die für dessen B...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Das Sondereigentum ist gesetzlich in § 5 Abs. 1 WEG definiert. Hiernach sind Gegenstand des Sondereigentums die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Rech...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 4 Bedeutung der Unterscheidung

Die Unterscheidung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist bedeutsam für Nutzung, Gebrauch, Erhaltung und Kostenverteilung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Übrigen ist es grundsätzlich Sache des jeweiligen Wohnungseigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einb...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 4.4 Kostentragung

Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs sind gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich nach ihren jeweiligen Miteigentumsanteilen zu tragen, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung enthält eine andere Regelung. Keineswegs bedeutet dies aber, dass der Sondereigentümer für alle nicht ausschließlich dem Sondereigentum zugeordneten Gebäudeteile vo...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 3 Problem- und Einzelfälle

Sondereigentum an noch nicht fertiggestellten Bauten Liegt ein behördlich bestätigter oder wenigstens vorläufiger Aufteilungsplan vor, kann zwar Wohnungseigentum begründet werden, bezüglich des Sondereigentums zunächst jedoch nur eine Anwartschaft, aus der mit Veräußerung des Sondereigentums durch den teilenden Eigentümer ein Anwartschaftsrecht des Erwerbers entsteht,[1] das ...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 4.2 Erhaltung

Hinsichtlich der Erhaltung gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln wie bei Nutzung und Gebrauch. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Hinweis Pfli...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 4.1 Nutzung und Gebrauch

Der Wohnungseigentümer kann mit dem Sondereigentum im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Rechte Dritter nach seinen Vorstellungen verfahren. Hierbei hat er sich allerdings zu beschränken, wenn die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung einen bestimmten Nutzungszweck (z. B. Wohnungseigentum) vorsieht und damit andere Nutzungen (z. B. gewerbliche Nutzung) aussch...mehr

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Sondereigentum (WEMoG) / 4.3 Bauliche Maßnahmen

Grundsätzlich kann der Wohnungseigentümer im Bereich seiner Sondereigentumseinheit frei schalten und walten. Grenzen bilden hier aber bauliche Maßnahmen, die für andere Wohnungseigentümer mit einem über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil verbunden sind. Ist dies der Fall, bedarf es gemäß § 13 Abs. 2 WEG eines Gestattungsbeschlus...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 2.1.2 Ausgaben

Stets sind in die Jahresabrechnung aus dem Verwaltungsvermögen getätigte Ausgaben einzustellen, egal ob die Ausgaben rechtmäßig oder unrechtmäßig erfolgten und unabhängig davon, ob die Ausgaben ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen haben oder nicht.[1] Dies gilt für sämtliche getätigten Ausgaben und unabhängig davon, ob sie nachvollziehbar oder durch Kontoauszüge belegt sind...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 8 Rechtsprechungsübersicht (vereinzelt redaktionell angepasst)

Abgrenzungen Eine Durchbrechung des Jährlichkeitsprinzips ist nur hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten möglich. Hinsichtlich sämtlicher anderer Abrechnungspositionen verbleibt es bei der Abrechnung nach dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip.[1] Abrechnungspflicht Für die Erstellung einer Jahresabrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr der alte, noch vor Erstellung ab...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 1.5 Mit wem ist abzurechnen?

Die Abrechnung hat der Verwalter stets gegenüber demjenigen vorzunehmen, der am Tag der Beschlussfassung über die Abrechnung (in der Regel ordentliche Eigentümerversammlung des Folgejahres) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Für jedes Sondereigentum wird somit eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr erstellt, unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel ...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 2.2.3 Darstellung der Abrechnungsspitze

Die Einzelabrechnung kann entsprechend dem Einnahmen-/Ausgaben-Prinzip nachrichtlich die tatsächlich in der Abrechnungsperiode geleisteten Vorauszahlungen jedes Eigentümers ausweisen. Von wesentlicher Bedeutung ist jedoch, dass die Jahresabrechnung die Abrechnungsspitze auszuweisen hat (Kardinalpflicht!). Beschlussgegenstand der Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 28 Abs. ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Heizungstausch: WEG-Förderrunde ist gestartet

Für den Austausch fossiler Heizungen gegen klimafreundliche Alternativen gibt es seit Februar 2024 Geld aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Ab dem 28. Mai sind weitere Gruppen antragsberechtigt – darunter Wohnungseigentümergemeinschaften. Ein Überblick. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1.1.2024 die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude ...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 2.3.1 Grundsätze

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist zwar Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), weil sie Leistungen an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringt. Nach § 4 Nr. 13 UStG sind jedoch die Leistungen der Gemeinschaften an die Eigentümer von der Umsatzsteuer befreit. Einzige Ausnahme nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG stellen Einnahmen aus Stellplatzvermi...mehr

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Streitwert (WEMoG) / 8 Bauliche Veränderung

Klagt ein Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer baulichen Veränderung, bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des klagenden Wohnungseigentümers an der Beseitigung und dem Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, keinen Rückbau vornehmen zu müssen. Das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers bemisst sich dabei nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum ...mehr

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Jahresabrechnung (WEMoG) / 2.2.2 Abweichende Kostenverteilungsschlüssel

Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG ist durch Vereinbarung abdingbar. So wird in vielen Gemeinschaftsordnungen eine abweichende Kostenverteilung vereinbart, die für unterschiedliche Kostenarten verschiedene Verteilungsschlüssel vorsieht, die dem Gerechtigkeitsempfinden der Eigentümer eher entsprechen oder aus anderen Gründen praktikabler erscheinen. So wird z. B. häufi...mehr

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Streitwert (WEMoG) / 4 Beschlussanfechtung bei Wirtschaftsplan bzw. Jahresabrechnung

Beschlussgegenstand sind seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung als Rechenwerke, sondern nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG nur noch das Ergebnis des Wirtschaftsplans, nämlich die Hausgeldvorschüsse, und nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG die sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Abrechnungsspitzen als sog. Nachschüsse bzw. Anp...mehr

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Dach/Dachgeschoss (WEMoG) / 1 Abgrenzung Gemeinschaftseigentum/Sondereigentum

Das Dach gehört als konstruktiver für den Bestand und die Sicherheit der Wohnanlage erforderlicher Gebäudebestandteil mit gleichzeitiger Schutzfunktion und als architektonisches Gestaltungselement zwingend zum Gemeinschaftseigentum.[1] Auch das Glasdach eines Hofraums ist als konstruktiver Bestandteil zwingend Gemeinschaftseigentum. Weist also etwa die Teilungserklärung eine...mehr

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Dach/Dachgeschoss (WEMoG) / 7 Dachterrasse

Die Dachterrasse ist grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, kann aber durch Teilungserklärung zu Sondereigentum erklärt werden. Praxis-Beispiel Abgrenzung Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum Das Sondereigentum an einer Dachterrasse erstreckt sich jedoch allenfalls auf den Bodenbelag und die Innenseiten der Brüstungen; die darunterliegenden Schichten der Abdichtung und Isoli...mehr

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Dach/Dachgeschoss (WEMoG) / 8 Schornstein/Kamin

Der Kamin steht bis zum Übergang in das Sondereigentum im gemeinschaftlichen Eigentum. Folglich dürfen regelmäßig auch keine eigenmächtigen Veränderungen hieran vorgenommen werden. So widerspricht der Anschluss eines einzelnen Kaminofens an einen gemeinschaftlichen Schornstein dem ordnungsgemäßen Gebrauch, wenn andere Öfen nicht mehr angeschlossen werden können.[1] Nicht nur ...mehr

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Dach/Dachgeschoss (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Das Dach ist nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum, da es für den Bestand des Gebäudes erforderlich ist. Gleiches gilt für den isolierenden Dachbelag. Regelmäßig ist auch die Dachterrasse Gemeinschaftseigentum, kann aber in der Teilungserklärung grundsätzlich dem Sondereigentum zugeordnet werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Das Dach ist konst...mehr

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Tierhaltung (WEG – WEMoG) / 1 Verbot der Haustierhaltung

Obwohl auch die Tierhaltung als durchaus sozial adäquat anzusehen und Ausfluss des Persönlichkeitsrechts ist, soll die Tierhaltung jedenfalls in der Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung oder einer nachfolgenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer auch gänzlich ausgeschlossen werden können, da die Tierhaltung nicht zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört. Hiermit ...mehr

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Tierhaltung (WEG – WEMoG) / 2 Einschränkungen der Tierhaltung

Verbot gefährlicher Tiere Durch mehrheitliche Beschlussfassung und somit auch durch entsprechende Bestimmungen in der Hausordnung kann die Haltung potenziell gefährlicher Tiere untersagt werden. Dies gilt insbesondere für Giftfrösche oder Giftschlangen[1] sowie für Kampfhunde. Leinen- und Maulkorbzwang, Einschränkung des Auslaufs und der Anzahl der Tiere Des Weiteren sind Besti...mehr

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Dach/Dachgeschoss (WEMoG) / 3 Dachboden/Speicherausbau

Dachböden oder Speicher dürfen regelmäßig nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.[1] Die Umwandlung eines Speicherraums stellt eine bauliche Veränderung sowie eine Änderung der nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vorgegebenen Zweckbestimmung dar. Der Ausbau in einen Wohnraum bedarf bezüglich des Elements der baulichen Veränderung zwar nur eines mehrheitlichen Gestat...mehr

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Verfahren in Wohnungseigent... / 3.2 Einzelne Wohnungseigentümer als Verfahrensbeteiligte

In den Bereichen, in denen die Eigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt selbst nicht handeln kann, sind die Inhaber der Rechte und Pflichten nach dem WEG die Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft. Hiervon betroffen sind insbesondere Individualansprüche der Wohnungseigentümer etwa auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nu...mehr