Fachbeiträge & Kommentare zu Sondereigentum

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 8 Rechtsprechungsübersicht

Abmahnung Die Abmahnungsbefugnis gegenüber dem Verwalter steht nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Bei dilatorischem Verhalten des Verwalters können allenfalls dem Verband – als Vertragspartner des Verwalters – Ersatzansprüche zustehen.[1] Anspruchsverzicht Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüch...mehr

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Haftung des Verwalters (WEMoG) / 4 "Störer"-Haftung

Der Verwalter kann auch als öffentlich-rechtlicher Störer in Betracht kommen. Grundsätzlich kann der Verwalter lediglich hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums in Anspruch genommen werden. Sind allein das Sondereigentum und/oder das Privateigentum an den darin befindlichen Gegenständen betroffen, kann der Verwalter nicht als Störer in Anspruch genommen werden. Auf dieses er...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Teilkündigung / 2 Voraussetzungen

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit von Teilkündigungen beinhaltet § 573b BGB. Es handelt sich um ein Sonderkündigungsrecht. Die Vorschrift des § 573b BGB gilt nur für die Wohnraummiete. Erfasst werden alle Mietverhältnisse, einschließlich derer, die in § 549 Abs. 2 und Abs. 3 BGB genannt sind. Für Mietverhältnisse über Gewerberäume gilt § 573b BGB nicht. Bei ...mehr

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Kündigung – Form und Inhalt / 4 Kündigung bei Personenmehrheit

Soweit die Vertragspartner aus Personenmehrheiten bestehen (z. B. Erbengemeinschaft auf der Vermieterseite, Ehegatten auf der Mieterseite), ist die Kündigung grundsätzlich von allen an alle zu richten, d. h., die Kündigungserklärung hat sowohl als Adressat als auch als Absender sämtliche Vertragspartner zu enthalten und ist von allen Absendern zu unterzeichnen. Bruchteilseige...mehr

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Wohnungsgrundbuch: Amtswide... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Für den erneuten Antrag gebe es schon kein Rechtsschutzbedürfnis. Im Grundbuch eingetragen sei ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der verbunden sei mit 2 verschiedenen Sondereigentumsrechten, nämlich einem Wohnungs- und einem Teileigentum. Ein Miteigentumsanteil von 191,51/1.000 an dem Grundstück sei verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung 1 (al...mehr

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Beschwer: Grundsatz der Mei... / 3 Das Problem

Am 28.9.2018 findet eine Versammlung statt, an der Wohnungseigentümer K nicht teilnimmt. K behauptet, er sei nicht eingeladen worden. Gegen mehrere in der Versammlung gefasste Beschlüsse wendet sich K mit seiner Anfechtungsklage. Das AG erklärt den Beschluss zu TOP 4 (Einzelabrechnung 2016/2017) in der Position "Kosten im Sondereigentum" in Höhe von 12,90 EUR für ungültig. I...mehr

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Bauliche Veränderung: Ordnu... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob eine bauliche Veränderung einen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt und ob für die Antwort auf diese Frage nur auf die Beeinträchtigung durch die Maßnahme selbst oder auf den späteren bloß möglichen Betrieb einer Anlage abgestellt werden darf. Mögliche Nachteile Das AG Ludwigshafen (Urteil v. 26.1.2022, 2p C 88/21, ZWE 202...mehr

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Bauliche Veränderung: Ordnu... / 4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Das Klimagerät benachteilige K im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbsatz 1 WEG unbillig. Für die Annahme eines unbilligen Nachteils genüge es zwar nicht, dass sich ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrsanschauung nachvollziehbar beeinträchtigt fühle. Eine unbillige Benac...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 1.2.3 Einigung über die Einräumung von Sondereigentum

Die Miteigentümer müssen sich darüber einigen, sich gegenseitig Sondereigentum einzuräumen. Diese Änderung bedarf einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG.[1] Praxis-Beispiel Formulierung der Einigung "Wir sind uns über den vorstehenden Eigentumsübergang einig (§ 4 Abs. 2 WEG) und bewilligen und beantragen die entsprechende Anlegung von Wohnungsgrund...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.4 Umwandlung von gemeinschaftlichem in Sondereigentum (oder umgekehrt)

6.4.1 Überblick Durch rein tatsächliche Handlungen kann der Gegenstand des Sondereigentums und/oder des gemeinschaftlichen Eigentums nicht geändert werden. So wird durch eine bauliche Einbeziehung gemeinschaftlichen Eigentums, zum Beispiel eines Treppenabsatzes, in den Bereich des Sondereigentums das gemeinschaftliche Eigentum nicht zu Sondereigentum.[1] Beschlüsse, welche di...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.8 Neuzuteilung von Sondereigentum

Die Wohnungseigentümer können einzelne Räume ihres Sondereigentums infolge z. B. eines Kaufs, einer Schenkung oder eines Tauschs einem anderen Wohnungseigentümer übertragen.[1] Die Wohnungseigentümer müssen sich dazu einigen[2] und entsprechend § 4 Abs. 1 WEG die Auflassung erklären. Die Miteigentumsanteile können, müssen aber nicht geändert werden.[3] Die anderen Wohnungseig...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 1.2.2 Gegenstand des Sondereigentums

Die Miteigentümer müssen bestimmen, welche Räume und Annexflächen künftig im Sondereigentum stehen sollen (= der Gegenstand des Sondereigentums). Ein Raum kann nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG auch ein Stellplatz in einem oder außerhalb eines Gebäudes sein. Die Räume und Flächen sind sprachlich zu beschreiben und zusätzlich in einem Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG) zu...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 4.1 Zuordnung des gemeinschaftlichen und des Sondereigentums

In einer Wohnungseigentumsanlage stehen ein Raum, seine wesentlichen Bestandteile oder eine Fläche entweder im Sondereigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum. Gesetzliche Vermutung für gemeinschaftliches Eigentum Grundsätzlich stehen alle Räume, alle wesentlichen Gebäudebestandteile und auch sämtliche Flächen im gemeinschaftlichen Eigentum. Das bedeutet, dass die Wohnungs...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 2.2.2 Gegenstand des Sondereigentums

Der aufteilende Eigentümer muss bestimmen, welche Räume und Annexflächen künftig im Sondereigentum stehen sollen (= Gegenstand des Sondereigentums). Ein Raum kann nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG auch ein Stellplatz in einem oder außerhalb eines Gebäudes sein. Die Räume und Flächen sind sprachlich zu beschreiben und zusätzlich in einem Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG)...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 4.1.2 Gestaltungsmöglichkeiten

Durch den Teilungsvertrag (dazu Kap. B.I.1.1) oder die Teilungserklärung (dazu Kap. B.I.1.2) können Räume zum Gegenstand des Sondereigentums erklärt werden. Ferner besteht nach § 3 Abs. 2 WEG die Möglichkeit, das Sondereigentum an einem Raum auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks zu erstrecken. Wesentliche Gebäudebestandteile Schließlich kann durch den...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.4.1 Überblick

Durch rein tatsächliche Handlungen kann der Gegenstand des Sondereigentums und/oder des gemeinschaftlichen Eigentums nicht geändert werden. So wird durch eine bauliche Einbeziehung gemeinschaftlichen Eigentums, zum Beispiel eines Treppenabsatzes, in den Bereich des Sondereigentums das gemeinschaftliche Eigentum nicht zu Sondereigentum.[1] Beschlüsse, welche die bauliche Einb...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.4.2 Grundbuchamt

Vorlage eines neuen Aufteilungsplans Für das Verfahren beim Grundbuchamt gilt das in Kap. B.I.1.2.4 Ausgeführte entsprechend. Für die Eintragung muss grundsätzlich ein neuer Aufteilungsplan vorgelegt werden. Eine Ausnahme soll gelten, wenn durch die textliche Beschreibung der Änderung in der Eintragungsbewilligung unter Berücksichtigung des vorhandenen Aufteilungsplans der Um...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 4.1.3 Sondereigentumsfähigkeit

Die Bestimmung, ein Raum oder eine Fläche, auf die sich das Sondereigentum am Raum erstrecken soll, solle im Sondereigentum stehen, ist nicht in allen Fällen möglich. Zwar bestimmt § 5 Abs. 2 WEG nur für einige wesentliche Gebäudebestandteile sowie für bestimmte Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, dass diese nicht Geg...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.3 Teilungsvertrag

Bis zum grundbuchmäßigen Vollzug des Teilungsvertrags können die Miteigentümer den Teilungsvertrag durch eine darauf gerichtete gemeinsame Abrede ändern. Nach dem grundbuchmäßigen Vollzug des Teilungsvertrags wird entweder gemeinschaftliches in Sondereigentum umgewandelt oder werden die Miteigentumsanteile verändert oder es wird Sondereigentum neu zugeteilt oder es gibt eine...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.6 Unterteilung eines Wohnungseigentums

Bei größeren Wohnungen ergibt sich zuweilen der Wunsch, das Wohnungseigentumsrecht zu unterteilen und 2 rechtlich selbstständige Wohnungseigentumsrechte zu schaffen. Daneben kann vor allem bei unausgebauten Dachgeschossen eine spätere Unterteilung sogar planmäßig vorgesehen sein. Denn auf diese Weise kann der aufteilende Eigentümer einem Interessenten nicht nur die Gestaltun...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 2.1 Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG)

Die Wohnungen (Wohnungseigentum, § 1 Abs. 2 WEG) bzw. die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (Teileigentum, Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks) müssen durch Maßangaben in einem Aufteilungsplan nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG bestimmt sein (§§ 8 Abs. 2, 3 Abs. 3 WEG).[1] Begriff Aufteilungsplan ist eine von der Baubehörde mit Unterschrift...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 1.2.1 Bestimmung und Zuordnung der Miteigentumsanteile

Die Miteigentümer müssen die Anzahl der Miteigentumsrechte bestimmen sowie das Verhältnis der Miteigentumsrechte zueinander i. S. v. § 47 GBO. Praxis-Beispiel Bestimmung der Miteigentumsanteile[1] A, B, C und D sind zu je 1/4 als Miteigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Mehrfamilienhaus besteht aus 4 Wohnungen. Die Wohn-...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 4.1.1 Bedeutung

Ob ein Raum zum Gegenstand des Sondereigentums bestimmt wurde und damit gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich auch seine wesentlichen Bestandteile, ist von großer Bedeutung. Von der Zuordnung, ob es sich um gemeinschaftliches Eigentum oder Sondereigentum handelt, sind abhängig: die Frage des Eigentums, der Umfang des zulässigen Gebrauchs, die Frage der zulässigen Nutzung, die...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 1.2 Inhalt des Teilungsvertrags

Ein Teilungsvertrag bedarf nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 WEG folgender Inhalte: Bestimmung und Zuordnung der Miteigentumsanteile, Gegenstand des Sondereigentums, Einigung über die Einräumung von Sondereigentum, Zweckbestimmung. Ggf. Gemeinschaftsordnung. 1.2.1 Bestimmung und Zuordnung der Miteigentumsanteile Die Miteigentümer müssen die Anzahl der Miteigentumsrechte bestimmen s...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.6 Möglicher Gegenstand einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung

Als Gegenstand eines Sondernutzungsrechts in Betracht kommen das gesamte gemeinschaftliche Eigentum, vor allem Garten- oder Terrassenflächen, Stellplätze, Keller- oder Bodenräume, aber auch Anlagen, Einrichtungen und wesentliche Gebäudebestandteile. Allein am Sondereigentum können Sondernutzungsrechte nicht begründet werden.[1] Einem Sondernutzungsrecht steht es nicht entgegen, da...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.2 Teilungserklärung

Der aufteilende Eigentümer kann seine Erklärung nach § 8 Abs. 1 WEG durch eine einseitige Verfügung ohne Beteiligung der von ihm Erwerbenden allein ändern, solange keine Auflassungsvormerkung zugunsten eines Erwerbers eingetragen worden ist (siehe Kap. B.I.1.2.1).[1] Schuldrechtlich bedarf er zwar bereits zu diesem Zeitpunkt der Zustimmung der Erwerber, weil mit der Änderung ...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 1.2.4 Zweckbestimmung

Die Miteigentümer müssen außerdem bestimmen, ob ein Raum bewohnt werden darf oder nicht (siehe auch Kap. B.I.2.4).[1] Streitig ist, ob es möglich ist, für Räume als Gebrauch "Wohn-" und zugleich "Nichtwohnzwecke" zu bestimmen. Nicht ausgeschlossen ist jedenfalls eine Mischform, indem z. B. mit dem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 4.2.2 Zweckbestimmungen im engeren Sinne

Als Zweckbestimmungen im engeren Sinne werden Benutzungs- bzw. Gebrauchsvereinbarungen verstanden, welche die bereits abstrakt getroffene Anordnung, welchem Zweck im Sondereigentum stehende Räume im Allgemeinen dienen sollen, weiter einengen.[1] Sie sind nicht zwingend und in Bezug auf das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers selten. Etwas Anderes gilt für die Räume, die...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 1 Teilungsvertrag: Vertragliche Einräumung (§ 3 WEG)

Gem. § 2 WEG wird Wohnungseigentum durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WEG: Teilungsvertrag) oder durch Teilung (§ 8 Abs. 1 WEG: Teilungserklärung) begründet. In der Praxis wird Wohnungseigentum i. d. R. durch eine Teilungserklärung eines Bauträgers begründet. Begründung von Wohnungs- und Teileigentum Das Miteigentum an einem Grundstück kann...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.9 Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum (oder umgekehrt)

Die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum und umgekehrt ist eine schuldrechtliche Vereinbarung i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG, die nicht auf den Teilungsvertrag oder die Teilungserklärung einwirkt.[1] Die Form des § 925 Abs. 1 BGB (Auflassung) ist also nicht einzuhalten, da nicht der Gegenstand des Sondereigentums, sondern nach den §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG bloß ...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 1 Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung: Abgrenzung

Teilungserklärung Wie in Kap. B.I.1.2 näher ausgeführt, ist die Teilungserklärung eine einseitige Erklärung des aufteilenden Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, ein Grundstück in Wohnungseigentum aufzuteilen. Dazu muss der aufteilende Eigentümer die Anzahl der Miteigentumsrechte und ihr Verhältnis zueinander bestimmen sowie anordnen, welche Räume und Annexflächen künftig ...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 4.2 Zweckbestimmungen

Die h. M. unterscheidet 2 Arten von Benutzungs- und Gebrauchsbestimmungen in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum, aber auch auf das Sondereigentum. Üblicherweise spricht man insoweit von den "Zweckbestimmungen im weiteren Sinne" und den "Zweckbestimmungen im engeren Sinne". 4.2.1 Zweckbestimmungen im weiteren Sinne Als Zweckbestimmungen im weiteren Sinne werden die in §§ ...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 4.2.1 Zweckbestimmungen im weiteren Sinne

Als Zweckbestimmungen im weiteren Sinne werden die in §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 WEG vorgesehenen Anordnungen angesehen, die einteilen, dass die zum Sondereigentum bestimmten Räume dem Wohnen (§ 1 Abs. 2 WEG) oder nicht dem Wohnen (§ 1 Abs. 3 WEG) dienen sollen. Diese Zweckbestimmungen im weiteren Sinne werden von der notariellen Praxis üblicherweise im textlichen Teil der...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 2.2.1 Bestimmung und Zuordnung der Miteigentumsanteile

Der aufteilende Eigentümer muss die Anzahl der Miteigentumsrechte bestimmen sowie das Verhältnis der Miteigentumsrechte zueinander i. S. v. § 47 GBO. Dies geschieht, indem er das Grundstück in Miteigentumsanteile aufteilt (siehe hierzu auch Kap. B.I.1.1.2.1). Mit jedem Miteigentumsanteil muss ein Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienende...mehr

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Begründung von Wohnungs- un... / 2.1 Allgemeines

Nach § 8 Abs. 1 WEG (Teilung durch den Eigentümer) kann der Eigentümer eines Grundstücks durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist (Teilungserklärung).[1] Die Begriffe des "Grundstücks", des "Gebäudes" und der "Wohnung" entsprechen den Ausführungen z...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 2.2 Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG)

Die Wohnungen (Wohnungseigentum, § 1 Abs. 2 WEG) bzw. die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (Teileigentum, § 1 Abs. 3 WEG) sollen nach §§ 8 Abs. 2, 3 Abs. 3 WEG abgeschlossen sein.[1] Dem Teilungsvertrag bzw. der Teilungserklärung ist daher nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG als Anlage eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen.[2] Begriff Die Abgeschlossenheitsbescheini...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 8 Inhalt/Gegenstand von Vereinbarungen/Gemeinschaftsordnung

Gegenstand einer Vereinbarung ist eine Bestimmung der Wohnungseigentümer für ihr Verhältnis untereinander, zum Beispiel zur Benutzung oder zur Verwaltung. Die Anordnungen der §§ 3 und 8 WEG (Größe der Miteigentumsanteile, Gegenstand und Grenzen von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum) können kein Gegenstand nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG sein. Streitig ist, ob auch e...mehr

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Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.5.3 Pflichten

Pflichten im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Eigentum – auch, soweit es einem Sondernutzungsrecht unterliegt – treffen grundsätzlich sämtliche Wohnungseigentümer als Miteigentümer. Die Wahrnehmung der Pflichten ist eine Aufgabe der GdWE, sofern sie i. S. v. § 9a Abs. 2 WEG eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Die Pflichten der Miteigentümer im Zusammenhang m...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.1 Überblick

Die Teilungserklärung oder der Teilungsvertrag können geändert werden.[1] In der Praxis kommt es z. B. vor, dass der aufteilende Eigentümer das Gebäude anders als ursprünglich vorgesehen errichtet hat. Dies ist häufig die Folge der Sonderwünsche der Erwerber. Vor allem die wirtschaftlich untergeordneten Kellerräume werden nicht selten anders als in Aufteilungsplan und Abgesc...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Begründung von Wohnungs- un... / 3.2 Werdender Wohnungseigentümer

Der sogenannte "werdende" Wohnungseigentümer ist nach § 8 Abs. 3 WEG eine Person, bei der folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Person hat gegen den aufteilenden Eigentümer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum. Der Anspruch ist durch Vormerkung im Grundbuch gesichert. Der Person ist an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen der Besitz übergeben worden. Sind di...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 9.1 Änderung/Ergänzung einer Vereinbarung

Die Wohnungseigentümer sind befugt, die Vereinbarungen, die ihre Gemeinschaftsordnung bilden, jederzeit wieder durch eine andere Vereinbarung zu ändern oder zu ergänzen. Eine solche Vereinbarung ist formfrei und muss nicht zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Eine neue Vereinbarung bindet einen Sondernachfolger gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG aber nur dann, wenn sie na...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.4 Verdinglichte und schuldrechtliche Sondernutzungsrechtsvereinbarungen

Haben die Wohnungseigentümer eine Sondernutzungsrechtsvereinbarung zum Inhalt des Sondereigentums gemacht, spricht man von einem "verdinglichten" Sondernutzungsrecht. Fehlt es daran, heißt es manchmal "schuldrechtliches" Sondernutzungsrecht. Unterscheidung schuldrechtliches und dingliches Sondernutzungsrecht Inhaltlich unterscheiden sich schuldrechtliche und verdinglichte Sond...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Begründung von Wohnungs- un... / 1.2.5 Gemeinschaftsordnung

Die Miteigentümer können außerdem Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander treffen (Gemeinschaftsordnung; dazu Kap. B.I.2.1) und zum Inhalt des Sondereigentums machen. Ein Zwang hierzu besteht nicht.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.8 Änderung einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung

Die Wohnungseigentümer können den Inhalt einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung jederzeit durch eine andere Vereinbarung ändern.[1] Ein Beschluss mit diesem Ziel, auch wenn er auf einer allgemeinen Öffnungsklausel beruht, wäre hingegen nichtig. Ein einseitiger Verzicht[2] oder eine Verwirkung ist nicht möglich. Bei einem verdinglichten Sondernutzungsrecht muss die Inhaltsänd...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.10 Rechte der anderen Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümer können nach § 19 Abs. 1 WEG Regelungen zum Gebrauch eines Raums oder einer Fläche treffen, der oder die einem Sondernutzungsrecht unterliegt.[1] Etwas anderes gilt, wenn durch die Bestimmung das Sondernutzungsrecht "ausgehöhlt" werden würde.[2] Gebraucht der Berechtigte die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teile, Räume und Flächen des gemeinsch...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Begründung von Wohnungs- un... / 2.2 Inhalt der Teilungserklärung

Der Inhalt einer Teilungserklärung ist mit dem eines Teilungsvertrags im Kern identisch. Die Teilungserklärung bedarf – wohnungseigentumsrechtlich betrachtet – mithin folgender Inhalte: der Bestimmung und Zuordnung der Miteigentumsanteile, der Festlegung des Gegenstands des Sondereigentums, einer Benutzungs-/Zweckbestimmung und ggf. einer Gemeinschaftsordnung. Eigentumsverhältni...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 9.2 Beschlüsse aufgrund einer Öffnungsklausel

Haben die Wohnungseigentümer eine Öffnungsklausel vereinbart, die von ihrem Anwendungsbereich eine bestimmte Vereinbarung der Gemeinschaftsordnung erfasst, kann diese Vereinbarung durch einen Beschluss geändert werden. Der Beschluss – präziser: die geänderte Vereinbarung – wirkt gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG aber nur, wenn e...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Begründung von Wohnungs- un... / 2.2.4 Gemeinschaftsordnung

Der aufteilende Eigentümer kann Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander (Gemeinschaftsordnung) treffen und zum Inhalt des Sondereigentums machen. Ein Zwang hierzu besteht nicht.[1] Ohne Gemeinschaftsordnung besteht unter allen Wohnungseigentümern dennoch ein gesetzliches Schuldverhältnis (Gemeinschaftsverhältnis), das den Regelungen des WEG un...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 3 WEG – Vertragliche Einräumung von Sondereigentum.

Gesetzestext (1) 1Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 13 WEG – Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum.

Gesetzestext (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums h...mehr