Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialplan

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 43 Umwandlungsrecht / A. Einleitung Umwandlungsverfahren

Rz. 1 Mit dem "Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts" und dem "Gesetz zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts"[1] hat der Gesetzgeber seit dem 1.1.1995 nicht nur eine Rechtsbereinigung herbeigeführt, sondern Umwandlungsvorgänge auch gesellschafts- und steuerrechtlich erheblich erleichtert.[2] Allerdings hat der Gesetzgeber mit mehreren zwischenzeitlichen Änderungen d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 44 Unternehmenskauf / 7. Arbeitsverhältnisse, Ausgeschiedene Mitarbeiter

Rz. 46 § 613a Abs. 1 BGB. Tarifvertragliche Regelungen gelten bei den übergehenden Arbeitsverhältnissen individualvertraglich fort und dürfen frühestens ein Jahr nach Betriebsübergang zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden, wenn sie nicht vorher auslaufen oder beim Käufer eine kollidierende beiderseitige Tarifbindung besteht oder Käufer und Arbeitnehmer einzelvertragl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Arbeitsrecht / f) Namensliste (§ 1 Abs. 5 KSchG)

Rz. 747 Nach § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG besteht eine Vermutung für die Rechtfertigung der Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, sofern bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet sind. Die Vermutungswirkung erstreckt sich auf den Wegfall der Beschäftigungsm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Insolvenzrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 95 Neben der Verwertung der Vermögensgegenstände im Regelinsolvenzverfahren kann eine Verwertung auch auf der Grundlage eines Insolvenzplanes erfolgen, und zwar regelmäßig mit dem Ziel, den Rechtsträger als solchen zu erhalten und zu sanieren. Planinhalt kann aber auch sein, das Unternehmen zu übertragen oder zu liquidieren. Planvorlageberechtigt sind ausschließlich der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Arbeitsrecht / c) Unterrichtungspflicht

Rz. 569 Nach § 613a Abs. 5 BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Überganges, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Arbeitsrecht / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Arbeitsrecht / aa) Schwerbehinderte

Rz. 412 Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen[735] gilt gem. §§ 168 ff. SGB IX für Schwerbehinderte und über § 151 Abs. 3 SGB IX diesen i.S.d. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen. Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen erfolgt aufgrund einer Feststellung nach §§ 151 Abs. 2, 152 SGB IX auf Antrag des behinde...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Arbeitsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 790 Nach § 76 Abs. 1 BetrVG ist zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden. Nach § 76 Abs. 5 BetrVG wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig in den Fällen, in...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Arbeitsrecht / c) Arbeitsverhältnisse mit geringfügig Beschäftigten

Rz. 137 Richtlinien für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen enthalten die sog. Geringfügigkeits-Richtlinien.[261] Eine geringfügige Beschäftigung ist als regelmäßige Tätigkeit gegen geringes Entgelt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV: Entgeltgeringfügigkeit; geringfügig entlohnte Beschäftigung[262]), als kurzfristige Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Steuerliche Grundlagen / 1. Einzelheiten zum Substanzwertverfahren

Rz. 293 Der Substanzwert bildet die Untergrenze des maßgeblichen Unternehmenswerts.[445] Dieser ergibt sich als Summe aus den gemeinen Werten der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter nach §§ 95–97 BewG abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden.[446] Der Ansatz des Substanzwerts ist ausgeschlossen, wenn der gemeine Wert aus tatsächlichen Verkäufen unt...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan; § 112a Erzwingbarer Sozialplan

1 Allgemeines 1.1 Übersicht über die gesetzliche Regelung Rz. 1 In den §§ 112 und 112a BetrVG sind der Interessenausgleich und der Sozialplan im Fall von Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft geregelt. Während in § 112 BetrVG das Zustandekommen und der Inhalt von Interessenausgleich und Sozialplan normiert sind, statuiert § 112a BetrVG weitere Vora...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.6.2 Durchsetzung der Ansprüche aus dem Sozialplan

Rz. 34 Ansprüche aus einem Sozialplan stehen lediglich den betroffenen Arbeitnehmern, die in seinen Geltungsbereich fallen, zu, nicht dagegen dem Betriebsrat. Begehrt ein (Gesamt-) Betriebsrat die Feststellung, dass der Arbeitgeber eine (Gesamt-) Betriebsvereinbarung in einer bestimmten Art und Weise anwenden solle, macht er damit einen eigenen betriebsverfassungsrechtlichen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.3 Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

5.2.3.1 Begrenzung des Sozialplanvolumens Rz. 175 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 123 Abs. 1 InsO das Volumen des Sozialplans auf 2 ½ Monatsverdienste der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine absolute Grenze mit der Folge, dass ein Sozialplan, der sie überschreitet, insgesamt, d. h. sowohl gegenüber den übrig...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Der Sozialplan im Insolvenzverfahren

Für den Sozialplan im Insolvenzverfahren gelten nach der Insolvenzordnung folgende Besonderheiten: 5.2.1 Aufstellung mit Insolvenzverwalter Rz. 173 Statt des Arbeitgebers ist der Insolvenzverwalter Partner bei der Sozialplanaufstellung. 5.2.2 Ermessensgrenzen der Einigungsstelle Rz. 174 Die gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG geltenden Ermessensgrenzen für den Spruch der Einigungsstelle g...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.4 Sozialplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

5.2.4.1 Widerruf Rz. 178 Ist ein Sozialplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden, so kann er gemäß § 124 Abs. 3 InsO sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden. Der Insolvenzverwalter hat insbesondere dann den Widerruf zu erklären, wenn der in Rede stehende Sozialplan ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.3 Verhandlung über Sozialplan

Rz. 139 Der Arbeitgeber steht hinsichtlich des Inhalts des Sozialplans in einer schwächeren Verhandlungsposition als hinsichtlich desjenigen des Interessenausgleichs. Denn wenn er sich nicht mit dem Betriebsrat über den Sozialplan einigt, kann dieser die Einigungsstelle anrufen, die anders als beim Interessenausgleich durch Spruch bindend entscheiden kann. Umgekehrt besteht ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.2.3 Verhandlung über einen Sozialplan

Rz. 154 Während die Einigungsstelle bei Scheitern der Verhandlungen über einen Interessenausgleich darauf beschränkt ist, eine gütliche Einigung herbeizuführen, hat sie im Fall des Scheiterns der Verhandlungen über einen Sozialplan verbindlich zu entscheiden (§ 112 Abs. 4 BetrVG). In einer ersten Abstimmungsrunde entscheiden dabei nur die Beisitzer beider Seiten. Bei einer –...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.8 Sozialplan nach Betriebsstilllegung

Rz. 45 Auch vor Aufstellung eines Sozialplans kann – sobald der Interessenausgleich gescheitert oder entgegen der üblichen Praxis vorab alleine zustande gekommen ist – die geplante Betriebsänderung durchgeführt werden. Das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Sozialplans wird dadurch nicht ausgeschlossen, selbst wenn die Betriebsänderung bereits abgeschlossen ist (BAG, Urtei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Sozialplan

3.1 Allgemeines 3.1.1 Begriff Rz. 26 Unter einem Sozialplan versteht § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Einigung über den Ausgleich oder die Minderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Durchführung der geplanten Betriebsänderung voraussichtlich entstehen werden. Während mit dem Interessenausgleich die Betriebsänderung selbst gestaltet werden kann, r...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Verfahren bei Interessenausgleich und Sozialplan

4.1 Beratung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat 4.1.1 Information des Betriebsrats Rz. 136 Das Mitbestimmungsverfahren bei Betriebsänderungen leitet in der Regel der Arbeitgeber ein, indem er den Betriebsrat über die geplante Maßnahme rechtzeitig und umfassend informiert (§ 111 BetrVG). Das Gesetz sieht weitere Informationspflichten vor. Insbesondere muss der Wirtschaftsaussc...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.2 Erscheingungsformen des Sozialplans, Rahmensozialplan

Rz. 28 Sozialpläne sind in der Praxis in verschiedenen Zusammenhängen anzutreffen. Das Gesetz sieht in § 112 BetrVG den (mitbestimmungspflichtigen und damit erzwingbaren) Sozialplan anlässlich einer konkreten Betriebsänderung vor. Dabei kann dieser Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich zustande kommen oder nach § 112 Abs. 4 BetrVG durch Spruch der Ei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.7 Änderungen des Sozialplans

Rz. 36 Grundsätzlich bindet ein für eine bestimmte Betriebsänderung einmal aufgestellter Sozialplan und kann nicht einseitig von einer Betriebspartei geändert werden. Die Rechtsprechung hat Grundregeln festgelegt, die für die Änderung von Sozialplänen gelten (grundlegend BAG, Beschluss v. 10.8.1994, 10 ABR 61/93). 3.1.7.1 Einvernehmliche Änderung Rz. 37 Dauerregelungen und zei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Interessenausgleich und Sozialplan in der Insolvenz

Rz. 162 Das Interessenausgleichs- und Sozialplanverfahren wird nicht obsolet, wenn über das Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Selbst wenn der Betriebsrat erst nach Verfahrenseröffnung gewählt wurde, muss der Insolvenzverwalter ihn bei später folgenden Betriebsänderungen beteiligen (BAG, Beschluss v. 18.11.2003, 1 AZR 30/03). Das Mitbestimmungsverfahren nach §§...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Erzwingbarkeit des Sozialplans, § 112a BetrVG

Rz. 127 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Erzwingung eines Sozialplans über die Anrufung der Einigungsstelle besteht grundsätzlich, wenn es sich bei der Maßnahme um eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG handelt. Davon macht § 112 a BetrVG zwei wichtige Ausnahmen und schränkt das Mitbestimmungsrecht ein. Hinweis Nach § 112a BetrVG besteht in neu gegründete...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1 Geltungsbereich von Sozialplänen

Rz. 47 Der Geltungsbereich eines Sozialplans wird üblicherweise in den Eingangsbestimmungen eines Sozialplans umschrieben. Er hängt aber auch von dem auf Arbeitnehmerseite stehenden Gremium ab, dessen Kompetenz grundsätzlich auf die von ihm vertretenen Mitarbeiter beschränkt ist. 3.2.1.1 Räumlicher, sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich Rz. 48 Der Sozialplan wird – wenn es...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.6 Rechtsnormen des Sozialplans

3.1.6.1 Wirkung, Auslegung Rz. 33 Der Sozialplan wirkt wie eine Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Er wirkt also normativ und begründet unmittelbar Rechte und Pflichten im Verhältnis des Arbeitgebers zu den einzelnen Arbeitnehmern. Die Auslegung von Sozialplannormen entspricht aus diesem Grund derjenigen von Gesetzen: Auszugehen ist nach Ansicht des BAG vom Wor...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1.3 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 51 Zweck des Sozialplans ist es, wirtschaftliche Nachteile für diejenigen Arbeitnehmer auszugleichen, die unmittelbar von einer Betriebsänderung betroffen sind. Entsprechend gilt der Sozialplan vorbehaltlich anderer Regelungen im Sozialplan für alle von der geplanten Betriebsänderung unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Alter, der Dauer ihrer Betrieb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1.4 Gleichbehandlungssatz bei der Regelung des Geltungsbereichs von Sozialplannormen

Rz. 52 Die Betriebspartner haben bei Aufstellung des Sozialplans den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungssatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Danach sind Arbeitnehmer grundsätzlich auch hinsichtlich der Ansprüche aus dem Sozialplan – insbesondere der Abfindungen – gleich zu behandeln. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Differenzierungen per se unzulässig sind. Das ergi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2.4 Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG

Rz. 67 Der Gleichbehandlungssatz des § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG und der Gleichbehandlungsgrundsatz prägt die Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit in Sozialplänen Differenzierungen zwischen den Ansprüchen der Arbeitnehmer zulässig sind (siehe schon oben Rz. 52 zur Frage des Ausschlusses von Arbeitnehmern aus dem Geltungsbereich des Sozialplans). Im Einzelnen gilt u. a.: Rz. 68...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1.2 Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 50 Der Sozialplan gilt grundsätzlich von seinem Abschluss bis zur Umsetzung der Maßnahme, einzelne Ansprüche können schon nach ihrer Rechtsnatur auch über das Ende der Betriebsänderung hinaus gelten (z. B. Umzugs-, Pendlerregelungen, Qualifizierungsansprüche, Transfergesellschaft). Der zeitliche Geltungsbereich kann im Sozialplan im Übrigen auch geregelt werden. Der Sozial...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.4.1 Widerruf

Rz. 178 Ist ein Sozialplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden, so kann er gemäß § 124 Abs. 3 InsO sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden. Der Insolvenzverwalter hat insbesondere dann den Widerruf zu erklären, wenn der in Rede stehende Sozialplan die absolute und...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 62 In dem Sozialplan wird bestimmt, welche Nachteile der Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung in welcher Form und mit welchem Umfang ausgeglichen werden. Daher sind Leistungen eines Sozialplans nicht als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes anzusehen, sondern lediglich als Ausgleichs- und Überbrückungsleistungen (BAG, Urteil v. 9.11.1994, 10 AZR 281/94). E...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4 Sozialplaninhalt im Fall des Einigungsstellenspruchs

Rz. 98 Nach § 112 Abs. 4 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung des Sozialplans einschließlich des finanziellen Volumens verbindlich, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hierüber keine Einigung zustande kommt. Das ist regelmäßig den Fall, wenn der Tatbestand einer Betriebsänderung im Sinn von § 111 BetrVG erfüllt ist. Die Erzwingbarkeit des Sozialp...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.6.3 Verhältnis zu Tarifverträgen

Rz. 35 Gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt oder üblicherweise geregelt sind, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Da es sich bei einem Sozialplan der Sache nach um eine Betriebsvereinbarung handelt[1] und die Regelungen von Abfindungen und Ausgleichszahlungen Arbeitsbedingungen betreffen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.7.3 Wegfall der Geschäftsgrundlage

Rz. 41 Auch für den Sozialplan kann die Geschäftsgrundlage wegfallen mit der Wirkung, dass eine Anpassung vorzunehmen ist (BAG, Beschluss v. 10.8.1994, 10 ABR 61/93). Der Wegfall der Rechtsgrundlage ist in § 313 BGB geregelt. Dessen Voraussetzungen sind auch auf den Sozialplan entsprechend anwendbar. Voraussetzung für die Anpassung des Sozialplans ist, dass einer Partei unter ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.3.1 Begrenzung des Sozialplanvolumens

Rz. 175 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 123 Abs. 1 InsO das Volumen des Sozialplans auf 2 ½ Monatsverdienste der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine absolute Grenze mit der Folge, dass ein Sozialplan, der sie überschreitet, insgesamt, d. h. sowohl gegenüber den übrigen Gläubigern als auch gegenüber dem Schu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.2.4 Sicherung des Fortbestands des Unternehmens/der verbleibenden Arbeitsplätze (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG)

Rz. 124 Gemäß § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist die Einigungsstelle verpflichtet darauf zu achten, dass durch den Abzug der für die nach dem Sozialplan vorgesehenen Leistungen erforderlichen Mittel weder der Fortbestand des Unternehmens gefährdet wird noch die nach Abschluss der geplanten Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze. Die Einigungsstelle hat mithin den Sozi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.1 Abfindungsformeln

Rz. 78 Werden Abfindungen festgelegt, so ist jedenfalls der in § 75 BetrVG konkretisierte Gleichbehandlungssatz [1] zu beachten. In der Ausgestaltung bestehen dennoch große Gestaltungsspielräume. Demzufolge gibt es in der Praxis sehr unterschiedliche Regelungen. Die Betriebsparteien können etwa die Lage jedes Mitarbeiters individuell bewerten und den Sozialplan mit einem Anha...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.1 Enger Ermessensspielraum der Einigungsstelle

Rz. 99 Die Einigungsstelle ist bei der Errichtung des Sozialplans an die Grundsätze – und gleichzeitig Ermessensgrenzen – des § 112 Abs. 5 BetrVG gebunden. Sie hat bei der Ausgestaltung des Sozialplans daher vor allem die sozialen Belange der Arbeitnehmer zu berücksichtigen und auf die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens zu achten. Als soziale Belange der Arbeitnehmer ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.2 Übersicht über das Verfahren

Rz. 2 Plant der Arbeitgeber eine Betriebsänderung, so kann er die ersten Planungsschritte zunächst intern vollziehen. Vor der definitiven Festlegung und der Umsetzung der Maßnahme hat er jedoch nach § 111 BetrVG den Betriebsrat umfassend über das Vorhaben zu informieren. Das Gesetz sieht weitere Informationspflichten vor (weiter dazu Rz. 136). Insbesondere muss der Arbeitgeb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.1 Begriff

Rz. 26 Unter einem Sozialplan versteht § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Einigung über den Ausgleich oder die Minderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Durchführung der geplanten Betriebsänderung voraussichtlich entstehen werden. Während mit dem Interessenausgleich die Betriebsänderung selbst gestaltet werden kann, regelt der Sozialplan also di...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.7.2 Kündigung

Rz. 38 Im Sozialplan kann vereinbart werden, dass eine ordentliche Kündigung möglich ist. Ob auch ohne Vereinbarungen eine ordentliche Kündigung möglich ist, ist in der Literatur umstritten. Das BAG lehnt in diesen Fällen ein Kündigungsrecht grundsätzlich ab. Anderes gilt nur, soweit der Sozialplan Dauerregelungen enthält.[1] Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn sich ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.2 Entstehen, Fälligkeit, Vererbbarkeit und Sicherung

Rz. 85 Das Entstehen und die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs können im Sozialplan festgelegt werden. Ist dies nicht geschehen, ist der Entstehenszeitpunkt durch Auslegung des Sozialplans zu ermitteln. Im Zweifel entsteht der Abfindungsanspruch nicht bereits mit Aufstellung des Sozialplans, sondern erst mit der Entlassung und wird dann auch fällig (BAG, Urteil v. 27.6.2006...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.2.2 Vermittelbarkeit der Arbeitnehmer/Weiterbeschäftigung (Nr. 2)

Rz. 114 Gemäß § 112 Nr. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG ist die Einigungsstelle verpflichtet, bei der Bemessung der Leistungen nach dem Sozialplan die Aussichten betroffener Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit gemäß § 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG (s. u.) zu berücksichtigen. Rz. 115 Maß...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1 Begriff

Rz. 4 Wenn Arbeitnehmer durch geplante Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG wesentliche Nachteile erleiden können, muss der Arbeitgeber nach § 112 BetrVG versuchen, mit dem Betriebsrat zu einem Interessenausgleich zu gelangen. Der Betriebsrat kann indes einen Interessenausgleich – anders als regelmäßig einen Sozialplan – nicht erzwingen, sondern er kann von Arbeitgeb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.2.4 Gerichtliche Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle

Rz. 156 Gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG i. V. m. § 76 Abs. 5 BetrVG kann der Spruch der Einigungsstelle über den Sozialplan wegen Ermessensüberschreitung innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Arbeitsgericht angefochten werden. Die Frist beginnt mit Zustellung des Spruchs. Da es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt, reicht es nicht aus, wenn innerhalb der 14 Tage ledig...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.3 Zuständigkeit

Rz. 30 Grundsätzlich ist der Betriebsrat zuständig zu Verhandlung und Abschluss des Sozialplans. Die Zuständigkeit geht nach § 50 Abs. 1 BetrVG nur dann auf den Gesamtbetriebsrat über, wenn ein zwingendes Bedürfnis nach einer betriebsübergreifenden Regelung besteht. Dies richtet sich bei dem Interessenausgleich nach dem unternehmerischen Konzept für die geplante Betriebsände...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.3.2 Masseverbindlichkeit

Rz. 177 Bei Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan handelt es sich um Masseverbindlichkeiten (§ 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 55 InsO). Die Zwangsvollstreckung in die Masse ist nicht zulässig. Der Insolvenzverwalter soll mit Zustimmung des Insolvenzgerichts gemäß § 123 Abs. 3 Satz 1 InsO Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen zahlen, sooft hinreichend Barmittel in de...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.8.3 Gesetzliche Abfindungsoption nach § 1a KSchG

Rz. 96 Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Rahmen einer durch Sozialplan geregelten Betriebsänderung (und damit betriebsbedingt), muss er in der Kündigungserklärung grundsätzlich überhaupt keine Kündigungsgründe mitteilen. Verfährt er so, kann im Rahmen der geregelten Voraussetzungen lediglich ein Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers auf eine Abfindung aus dem So...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1.1 Räumlicher, sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 48 Der Sozialplan wird – wenn es sich nicht um einen "unechten" Rahmensozialplan handelt – grundsätzlich für eine bestimmte Maßnahme vereinbart. Er gilt dann im Zweifel für diejenigen Arbeitnehmer, die von der Maßnahme betroffen sind. Äußerste Grenze der räumlichen und sachlichen Geltung ist bei Sozialplänen, die der Betriebsrat abgeschlossen hat, der Betrieb. Denn die Re...mehr