Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

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Bosnien und Herzegowina / IV. Steuerbefreiung

Rz. 145 Die Steuerbefreiungen sind in verschiedenen Teilen von BuH ebenfalls unterschiedlich geregelt. Rz. 146 Im Brčko Distrikt BuH sieht das Einnahmesteuergesetz eine indirekte Steuerbefreiung vor: Schenkungen sowie Erbschaften zwischen Personen der ersten und zweiten Erbordnung werden nicht als Einnahme eingestuft (Art. 6 lit. f des Einnahmesteuergesetzes) und werden daher...mehr

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Belgien / b) Steuerermäßigung für Erben und Vermächtnisnehmer in gerader Linie und für gesetzlich Zusammenwohnende, die von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind

Rz. 230 Gehört zu den Nachlassgütern wenigstens ein Eigentumsanteil der Immobilie, in welcher der Erblasser seinen Hauptwohnsitz während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode hatte,[164] und erwirbt ein Verwandter oder Vermächtnisnehmer in gerader Linie oder ein gesetzlich zusammenwohnender Partner, der von der unter Rdn 229 erwähnten Steuerbe freiung ausgeschlossen war, di...mehr

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Belgien / a) Steuerbefreiung für Ehegatten und gesetzlich zusammenwohnenden Partner

Rz. 229 Der Nettoeigentumsanteil, den der Ehegatte oder gesetzlich zusammenwohnende Partner (nicht aber der faktische Lebenspartner) am gemeinsamen Wohnsitz des Erblassers und seines Ehegatten oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners erhält, ist von der Erbschaftsteuer befreit.[163] Die Verbindlichkeiten, die speziell für den Erwerb oder den Erhalt der Immobilie eingegange...mehr

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Schweiz / 5. Steuerbefreiungen

Rz. 225 In allen Kantonen sind Zuwendungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften (Bund, Kantone, Gemeinden) steuerfrei; teilweise bestehen Einschränkungen hinsichtlich von Zuwendungen an andere Kantone. In der überwiegenden Mehrzahl der Kantone sind sodann Zuwendungen an im Kanton domizilierte öffentliche, gemeinnützige, wohltätige oder religiöse/kirchliche Anstalten und S...mehr

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Deutschland / 3. Steuerbefreiungen

a) Allgemeiner Freibetrag Rz. 259 Abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG) gibt es unterschiedliche Freibeträge. Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht stehen folgende Freibeträge zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 ErbStG).mehr

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Griechenland / IX. Steuerbefreiungen

Rz. 125 Von den im Gesetz (Art. 25 grErbStG) vorgesehenen Befreiungen von der Erbschaftsteuer sind insbesondere folgende hervorzuheben:mehr

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Belgien / 7. Besteuerung bei Unternehmensübertragungen

Rz. 193 Für alle nach dem 1.1.2006[154] eröffnete Erbschaften gilt gem. Art. 60bis ErbStGB W in der Region Wallonien ein Erbschaft- und Übertragungsteuersatz von 0 %, wenn ein Unternehmensanteil von Todes wegen auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht, sofern der Nachlassmehr

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Belgien / 3. Freibeträge, Steuerabzüge und Steuerermäßigungen

Rz. 209 Art. 2.7.3.2.12 des Codex sieht einen Steuerfreibetrag für behinderte Erben und Vermächtnisnehmer vor. Unbebauter, in Naturschutzgebieten belegener Grundbesitz ist unter den in Art. 2.7.6.0.5. des Codex festgelegten Bedingungen (insbesondere das Bestehen eines Bewirtschaftungsplans i.S.d. flämischen Gesetzgebung) von der Erbschaftsteuer befreit. Für Erbschaften, die na...mehr

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Belgien / 6. Freibeträge, Steuerabzüge und Steuerermäßigungen

Rz. 188 Für den Erwerb durch Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und gesetzlich Zusammenwohnenden ist die erste Tarifstufe steuerfrei. Der Freibetrag entspricht also 12.500 EUR. Wenn der Nettowert, den einer dieser Erben erwirbt, den Betrag von 125.000 EUR nicht überschreitet, beläuft sich der Basisfreibetrag auf 25.000 EUR für den jeweiligen Erben. Bei Kindern des Erblass...mehr

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Kroatien / I. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 70 In internationaler Hinsicht greift die Besteuerung nach dem kroatischen Erbschaftsteuerrecht stets dann ein, wenn der Erwerb durch Erbfolge oder Schenkung in der Republik Kroatien erfolgt. Mithin kommt es ausschließlich auf die Belegenheit des Vermögens an. Die Staatsangehörigkeit der Beteiligten und ihre steuerliche Ansässigkeit sind dagegen ohne Bedeutung.[47] Rz. 7...mehr

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Estland / II. Einkommensteuer

Rz. 65 Die Erbschaft unterliegt nach dem Einkommensteuergesetz [44] keiner direkten Einkommensteuer.[45] Werden Gegenstände aus dem Nachlass verkauft, die nicht im persönlichen Gebrauch[46] des Erben waren, so fällt darauf Einkommensteuer an.[47] Wird eine geerbte Immobilie verkauft, die zum Zeitpunkt des Verkaufes nicht Wohnsitz des Verkäufers war, fällt auch darauf Einkomme...mehr

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Belgien / 8. Begünstigung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen

Rz. 232 Gemäß Art. 60bis ErbStGB BH gilt in der Region Brüssel-Hauptstadt ein Steuersatz von 3 % (für Erben in gerader Linie, Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnende) oder 7 % (für alle anderen Erben) für:mehr

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Russische Föderation / F. Erbschaftsteuer

Rz. 97 Die Erbschaftsteuer wurde in Russland zum 1.1.2006 aufgehoben. Es fällt jedoch eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,3 % des Werts des Erbes für Erben der ersten und zweiten Kategorie sowie 0,6 % für sonstige Erben an. Rz. 98 Gemäß Art. 217 Abs. 18 SteuerGB[12] ist der Erwerb von Todes wegen einkommensteuerfrei. Allerdings fällt bei der Veräußerung der Erbschaftsgegenstä...mehr

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Deutschland / d) Übergang eines Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 276 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a) ErbStG bleibt zu Lebzeiten die Übertragung des Eigentums oder auch nur des Miteigentums an einem im Inland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen, selbstgenutzten Einfamilienhaus oder einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienheim) an einen Ehegatten/ein...mehr

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Frankreich / 4. Die clause tontine oder clause d’accroissement

Rz. 213 Eine lange Zeit interessante und beliebte Gestaltung war im französischen Recht die sog. clause tontine oder clause d’accroissement. Bei dieser bestimmen zwei Personen, oftmals nichteheliche Lebensgefährten, beim Kauf einer Immobilie, dass im Todesfall der Gegenstand fiktiv als nur von einem von ihnen angeschafft gelten soll. Dieser Vorgang war früher von der Erbscha...mehr

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Polen / III. Weitere im Rahmen der Erbfolge anfallende Steuern

Rz. 129 Der polnischen Gesetzgebung ist der Begriff einer Steuer auf Bereicherung in Verbindung mit der Annahme der Erbschaft nicht bekannt. Der Staat nimmt in diesem Fall nur eine Erbschaft- und Schenkungsteuer ein. Die Annahme der Erbschaft durch natürliche Personen ist steuerfrei. Bei juristischen Personen führt die Erbschaft zur Entstehung einer Einkunft, die gemäß den i...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Steuerliche Entlastung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen (§§ 13a–13c ErbStG) und für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG)

Rz. 120 Die Betriebsvermögensbegünstigungen nach §§ 13a ff., 19a, 28, 28a ErbStG knüpfen nicht an den Umfang der persönlichen Steuerpflicht an. Der verminderte Wertansatz für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke mit lediglich 90 % des Wertes setzte bisher etwa eine Belegenheit im Inland, in der EU oder dem EWR voraus, § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG. Die Begünstigung kann daher a...mehr

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Portugal / 2. Erbschaftsteuervermeidung durch Wohnsitzverlegung nach Portugal

Rz. 249 Eine Wohnsitzverlegung nach Portugal zur Vermeidung der Erbschaftsteuer wird in den meisten Fällen keinen praktischen Erfolg haben. Das deutsche Steuerrecht knüpft die persönliche Steuerpflicht nicht nur an die Inländereigenschaft des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes, sondern besteuert den Erwerbsvorgang auch dann, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbes Inlän...mehr

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Belgien / 1. Tarif für Erwerber in gerader Linie, Ehegatten, Zusammenwohnende

Rz. 202 Bei Erben und Vermächtnisnehmern, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt waren, unter Ehegatten und Zusammenwohnenden wird das Nachlassvermögen in unbewegliche Güter einerseits, bewegliche Güter andererseits aufgespalten. Der Wert der Immobilie, welche durch den Erblasser und seinen Ehepartner oder den Partner, mit dem er zusammenwohnte, zum Zeitpunkt des To...mehr

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Dänemark / 1. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 164 Es gilt das Deutsch-Dänische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 22.11.1995 – in Dänemark am 25.12.1996 in Kraft getreten (Lovtidende C Nr. 158 vom 6.12.1996). Rz. 165 Die Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen ist im Einzelnen im Abschnitt III des DBA geregelt:mehr

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Italien / II. Umfang der Steuerpflicht

Rz. 300 Der Erbschaftsteuer unterliegen nach Art. 9 d.legs. 346/90 grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände und Rechte, soweit nicht nach Art. 3 d.legs. 346/90 ein Befreiungstatbestand vorliegt. So ist neben der Übertragung zugunsten des Staates, bestimmter anerkannter gemeinnütziger Vereinigungen und Stiftungen nach Art. 3 Abs. 4 ter d.legs. 346/90 insbesondere die Über...mehr

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Deutschland / 4. Steuerliche Entlastung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen (§§ 13a–13c ErbStG) sowie für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG)

Rz. 282 Unter den nunmehr in §§ 13a, 13b und 13c ErbStG genannten Voraussetzungen wird der Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften (weiterhin) begünstigt. § 13d ErbStG gewährt für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke eine teilweise Steuerbefreiung durch einen verminderten Wertansatz dieser Grundstücke mit ...mehr

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Katalonien / 1. Steuervergünstigung wegen des Verwandtschaftsverhältnisses

Rz. 108 Bei der Steuerbefreiung wegen des Verwandtschaftsverhältnisses besteht ein fester Betrag als Bindeglied zum Erblasser. Dermaßen kommt Ehegatten, nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Vorfahren und Abkömmlingen über 21 Jahren eine Reduzierung des zu versteuernden Betrags um 100.000 EUR zugute. Das heißt, die ersten 100.000 EUR des Nachlasses sind in Katalonien steuerfr...mehr

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Deutschland / 1. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Rz. 231 Die Erbschaftsteuer wird nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bemessen. Dies ist der Wert der Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Von diesem Wert werden dann die Freibeträge abgezogen und auf den verbleibenden Betrag unter Berücksichtigung der Steuerklassen wird der maßgebliche Steuersatz ange...mehr

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Deutschland / e) Rückerwerb von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)

Rz. 281 § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG will eine (nochmalige) Rückfallbesteuerung verhindern, wenn bereits die vorherige Zuwendung unter Lebenden steuerpflichtig war. Diese Vorschrift erfasst aber keine Rückschenkung von Vermögensgegenständen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG ist jedoch der Rückerwerb von Vermögensgegenständen, die Eltern oder Voreltern zuvor an ihre Abkömmlinge du...mehr

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Luxemburg / 4. Persönliche und sachliche Freibeträge

Rz. 185 Das Erbschaftsteuerrecht gewährt eine Fülle von Steuerbefreiungen: Ehegatten und Lebenspartner, die durch eine Partnerschaftserklärung verbunden sind, mit gemeinsamen Kindern oder sonstigen Abkömmlingen des Erblassers sind gänzlich steuerbefreit. Verwandte in gerader Linie zahlen keine Steuer für ihren gesetzlichen Erbteil. Ehegatten ohne Kinder erhalten einen persön...mehr

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Deutschland / b) Versorgungsfreibetrag

Rz. 264 Bei unbeschränkter Steuerpflicht erhalten der überlebende Ehegatte/Lebenspartner – anders als der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – nach § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG im Erbfall einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR und Kinder einen Versorgungsfreibetrag – gestaffelt nach Alter – zwischen 52.000 EUR und 10.300 EUR (§ 17 Abs. 2 S. 1 ErbStG)....mehr

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Deutschland / a) Allgemeiner Freibetrag

Rz. 259 Abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG) gibt es unterschiedliche Freibeträge. Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht stehen folgende Freibeträge zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 ErbStG).mehr

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Deutschland / c) Steuerfreier Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG)

Rz. 270 Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 BGB leben, erhält der überlebende Ehegatte/Lebenspartner im Todesfall einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe seines tatsächlich bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 5 ErbStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Nachlass erbrechtlich über eine pauschale Erhöhung des ...mehr

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Umsatzsteuer: Verzicht auf ... / [Ohne Titel]

StB Robert C. Prätzler[*] Die Steuerbefreiung von Finanzumsätzen bewirkt im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich einen Verlust des Vorsteuerabzugsrechts aus für diese verwendeten Eingangsleistungen. Um diesen Nachteil teilweise kompensieren zu können, sieht § 9 UStG bei entsprechenden Umsätzen an andere Unternehmer für deren Unternehmen ein Wahlrecht vor, auf die Steuerbefreiung z...mehr

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Umsatzsteuer: Verzicht auf ... / 1. Einleitung

Die Steuerbefreiung von Finanzumsätzen bewirkt im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich einen Verlust des Vorsteuerabzugsrechts aus für diese verwendeten Eingangsleistungen.[1] Um diesen Nachteil teilweise kompensieren zu können, sieht § 9 UStG bei entsprechenden Umsätzen an andere Unternehmer für deren Unternehmen ein Wahlrecht vor, auf die Steuerbefreiung zu verzichten (Option z...mehr

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Umsatzsteuer: Verzicht auf ... / 2. Entscheidung des FG Hamburg

Der zugrunde liegende Sachverhalt: Eine inländische Unternehmerin hatte für Banken in Frankreich, Lettland, Malta und Rumänien Finanzprodukte vermittelt. Sie war der Auffassung, dass sie aus dieser Tätigkeit vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, und stützte sich in erster Linie auf einen Verzicht auf die Steuerbefreiung der Umsätze. Der BFH habe bereits für den F...mehr

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Umsatzsteuer: Verzicht auf Steuerbefreiungen bei Leistungsort im Ausland (USTB 2024, Heft 11, S. 352)

Zugleich Anmerkungen zu FG Hamburg v. 24.5.2024 – 5 K 77/22 (rkr.) StB Robert C. Prätzler[*] Die Steuerbefreiung von Finanzumsätzen bewirkt im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich einen Verlust des Vorsteuerabzugsrechts aus für diese verwendeten Eingangsleistungen. Um diesen Nachteil teilweise kompensieren zu können, sieht § 9 UStG bei entsprechenden Umsätzen an andere Unternehmer...mehr

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Umsatzsteuer: Verzicht auf ... / a) Unionsrecht

Umsatzsteuerbefreiung schließt grundsätzlich das Vorsteuerabzugsrecht aus Eingangsleistungen aus: Art. 135 Abs. 1 b) bis g) MwStSystRL regelt, dass zahlreiche Bank- und Finanzumsätze von der Umsatzsteuer befreit sind. Diese Umsatzsteuerbefreiung schließt jedoch zugleich grundsätzlich das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen aus[6]. Hintergrund für die Steuerbe...mehr

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Umsatzsteuer: Verzicht auf ... / 4. Zusammenfassende Bewertung

Die Entscheidung des FG Hamburg ist aus Sicht der Steuerpflichtigen zu begrüßen. Sie ist inhaltlich gut begründet und stützt sich insbesondere auf EuGH-Rechtsprechung. Es ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung die Entscheidungsgrundsätze anerkennen wird. Grundsätzlich sollte es möglich sein, auch grenzüberschreitend auf die Steuerbefreiung von Finanzumsätzen zu verzichten. ...mehr

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Umsatzsteuer: Verzicht auf ... / c) Unklarheiten bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Eine wesentliche Frage, die weder gesetzlich noch in Verwaltungsanweisungen eindeutig geregelt wurde, bezieht sich auf die Ausübung des Verzichts auf die Steuerbefreiung in Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Eine solche kommt insbesondere bei sonstigen B2B-Leistungen in Betracht, deren Leistungsort sich in einen anderen Mitgliedstaat verlagert[27], und...mehr

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Umsatzsteuer: Verzicht auf ... / b) Nationale Rechtslage, Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung

Wie bereits ausgeführt, hat Deutschland in § 9 Abs. 1 UStG das unionsrechtlich eingeräumte Wahlrecht, bestimmte steuerfreie Umsätze freiwillig als steuerpflichtig zu behandeln, für die Finanzumsätze nach § 4 Nr. 8 a) bis g) UStG umgesetzt. Somit ist der Verzicht für die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren i.S.d. § 1 Abs. 2 des Kapitalanlagegesetz...mehr

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Umsatzsteuer: Verzicht auf ... / 3. Kontext

a) Unionsrecht Umsatzsteuerbefreiung schließt grundsätzlich das Vorsteuerabzugsrecht aus Eingangsleistungen aus: Art. 135 Abs. 1 b) bis g) MwStSystRL regelt, dass zahlreiche Bank- und Finanzumsätze von der Umsatzsteuer befreit sind. Diese Umsatzsteuerbefreiung schließt jedoch zugleich grundsätzlich das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen aus[6]. Hintergrund fü...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, JStG 2018

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Elektrofahrzeuge

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Rechteüberlassung

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, JStG 2022

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Energiesteuer

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, Wachstumschancengesetz (ehem. JStG 2023)

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Umsatzsteuersatz

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Wagniskapital

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / E-Fuels-only-Kfz

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Praxis-Beispiele: Mitarbeit... / 1 Aktienoptionen im Konzern, nur ein Mitarbeiter

Sachverhalt Ein Großkonzern als Arbeitgeber sagt seinem Arbeitnehmer per Einzelzusage am 1.1. zu, dass er innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten 100 Aktien zum Kurs von je 100 EUR erwerben kann. Zu diesem Zeitpunkt liegt der Aktienkurs bei 130 EUR. Der Arbeitnehmer übt das Optionsrecht zum 1.7. aus. Die Aktien werden im Juli mit dem am 1.7. geltenden Kurswert von 145 EUR j...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Praxis-Beispiele: Mitarbeit... / 3 Beteiligung an KMU mit Steueraufschub

Sachverhalt Der Arbeitnehmer arbeitet bei einem vor 5 Jahren gegründeten Startup-Unternehmen. Die Firma überschreitet nicht die Grenzen für Klein- und Mittelunternehmen (KMU). Anfang 2024 wird dem Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Verdienste eine Beteiligung am Unternehmen im Wert von 10.000 EUR eingeräumt. Welche steuerlichen und beitragsrechtlichen Folgen ergeben si...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Corona

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