Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.4 ABC der Vertragsgestaltungen

Rz. 68 Abbauverträge: Verträge, durch die der Grundstückseigentümer einem anderen gestattet, die im Grundstück vorhandenen Bodenschätze (z. B. Kohle, Sand, Bims, Kies, Kalk, Torf usw.) abzubauen, sind i. d. R. als Pachtverträge über Grundstücke anzusehen.[1] Das gilt auch, wenn das Entgelt nicht zeit-, sondern mengenbezogen ist, also nach der Abbaumenge bemessen wird.[2] Die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Systematische Überlegungen

Rz. 5 Mit § 3 Abs. 1b UStG, der die Steuerbarkeit unentgeltlicher Wertabgaben aus einem Unternehmen bezüglich körperlicher Gegenstände regelt – die unentgeltliche Wertabgabe in Form von Dienstleistungen normiert der gleichfalls ab dem 1.4.1999 geltende § 3 Abs. 9a UStG [1] –, hat der deutsche Gesetzgeber die (spätestens) seit dem Urteil des EuGH v. 27.6.1989[2] fällige Anpass...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Grundstücksgleiche Berechtigungen

Rz. 105 Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG auch die Vermietung und Verpachtung von Berechtigungen, für die die Vorschriften des BGB über Grundstücke gelten. Hierzu gehören z. B. das Bergwerkseigentum [1], landesrechtliche Realgewerbeberechtigungen (z. B. Mühlen- und Abdeckereigerechtigkeiten), Fischereirechte und Wassernutzungsrechte nach Landesrecht, soweit j...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung – § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. b UStG

Rz. 124 Nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. b UStG ist auch die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags umsatzsteuerbefreit. Durch diese Regelung wird insbesondere die Steuerbefreiung der bei sog. Kaufanwartschaftsverhältnissen zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der Au...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.4 Vermietung von Fahrzeugstellplätzen als Nebenleistung

Rz. 156 Die Vermietung von Fahrzeugstellplätzen bleibt weiterhin steuerfrei, wenn sie als unselbstständige Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG (z. B. Wohnungs- oder Praxisvermietung) zu beurteilen ist.[1] Nach EuGH v. 13.7.1989[2] ist dies dann der Fall, wenn beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darst...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.5.2 ABC der Betriebsvorrichtungen

Rz. 181 Bei der Vermietung von Grundstücken, Gebäuden und Außenanlagen ist z. B. in folgenden Fällen von Betriebsvorrichtungen auszugehen[1]: Rz. 182 Abfertigungsvorfelder auf Flughäfen Abhitzeeinrichtungen (Kühltürme) Absaugevorrichtungen in einem gewerblichen Betrieb Abwasserfilterbassins, die mit dem Betriebsablauf in engem Zusammenhang stehen Aktenaufzüge (auch in Büro- und V...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.3 Begriff des Grundstücks

Rz. 41 Zivilrechtlich ist ein Grundstück ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als selbstständiges Grundstück eingetragen ist.[1] Zu einem Grundstück gehören auch seine wesentlichen Bestandteile: Gebäude und alles, was mit einem Gebäude nicht nur vorübergehend fest verbunden ist, z. B. Fahrstuhl, Treppenaufgang, Zentralheizung. Ein Bauwerk ist al...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Unentgeltliche Zuwendungen aus unternehmerischen Gründen(§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG)

Rz. 45 Mit § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG ist zum 1.4.1999 ein für das deutsche Umsatzsteuerrecht weitgehend neuer Tatbestand geschaffen worden: die unentgeltliche Zuwendung von vorsteuerentlasteten Gegenständen aus unternehmerischen Gründen . Mit ihm soll der unversteuerte Letztverbrauch umfassend vermieden werden, und zwar auch dann, wenn unternehmerische Zwecke mit der Zuwend...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Entnahme von Gegenständen (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG)

Rz. 13 § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG regelt die Entnahme von Gegenständen durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Dieser Tatbestand ist nach dem gesetzgeberischen Willen identisch mit dem, der bis Ende März 1999 in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG geregelt war mit folgendem Wortlaut: Zitat Eigenverbrauch liegt vor, wenn ei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Rechtsfolgen der Steuerbefreiung (§ 13d Abs. 1 ErbStG)

Rz. 100 Für den Erwerb der zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke wird eine teilweise Steuerbefreiung von 10 % gewährt.[1] In der amtlichen Gesetzesüberschrift ist von einer "Steuerbefreiung", im Gesetzestext von einem "verminderten Wertansatz" die Rede. Die FinVerw spricht sowohl von einer Steuerbefreiung für Wohngrundstücke als auch von einem "Bewertungsabschlag von 10 Pro...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6.3.5 Materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen und von Lieferungen in Konsignationslager

Rz. 97a Mit Wirkung zum 1.1.2020 ist das Vorhandensein einer wirksamen USt-IdNr. des Leistungsempfängers zur materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geworden; hat der Leistungsempfänger keine USt-IdNr., dann ist die Steuerbefreiung beim Leistenden zwingend zu versagen. Diese Regelung war durch eine Änderung von Art. 138 MwStSystR...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbstG, ErbStG § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

1 Überblick Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Erbschaftsteuer und Kapitalverkehrsfreiheit: eine "never ending story"?, ZEV 2022, 189; Billig, Die neuere Rechtsprechung zum steuerbegünstigten Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken, UVR 2014, 208; Brüggemann, Bestandsaufnahme: Steuerbefreiung für Wohnimmobilien, Erbstg 2017, 72; Halacz...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 16 Die Steuerbefreiung gilt für alle Erwerbe von Todes wegen[1] und Schenkungen unter Lebenden.[2] Ferner sind auch Zweckzuwendungen erfasst.[3] Auf die Erbersatzsteuer von Familienstiftungen[4] findet die Steuerbefreiung gleichfalls Anwendung.[5] Rz. 17 Die Steuerbefreiung ist unabhängig vom Wert des Grundstücks möglich. Das Gesetz sieht keinerlei Beschränkung vor. Die S...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Bebaute Grundstücke (§ 13d Abs. 3 Halbs. 1 ErbStG)

Rz. 51 Die Steuerbefreiung gilt für "bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile".[1] Rz. 52 Dies umfasst alle bebauten Grundstücke i. S. d. Bewertungsgesetzes.[2] Für den Erwerb unbebauter Grundstücke[3] ist eine Steuerbefreiung dagegen stets ausgeschlossen. Rz. 53 "Bebaute Grundstücke" sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden.[4] Die Benutzbarkeit beginnt d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Vermietung zu Wohnzwecken (§ 13d Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 59 Die Grundstücke müssen zu Wohnzwecken vermietet werden.[1] Für selbst genutzte Grundstücke gilt die Steuerbefreiung nicht. Rz. 60 Eine Vermietung "zu Wohnzwecken" liegt dann vor, wenn die überlassenen Räume als Wohnung genutzt werden können. Der Begriff der Wohnung richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes.[2] Eine Vermietung zu Wohnzwecken is...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4 Keine Doppelbegünstigung (§ 13d Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 78 Die Steuerbefreiung wird nur dann gewährt, wenn die Grundstücke "nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13a gehören".[1] Rz. 79 Mit dieser Regelung soll eine doppelte Begünstigung (einerseits für unternehmerisches Vermögen, andererseits für vermietete Wohnimmobilien) verhindert werden.[...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Überblick

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Erbschaftsteuer und Kapitalverkehrsfreiheit: eine "never ending story"?, ZEV 2022, 189; Billig, Die neuere Rechtsprechung zum steuerbegünstigten Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken, UVR 2014, 208; Brüggemann, Bestandsaufnahme: Steuerbefreiung für Wohnimmobilien, Erbstg 2017, 72; Halaczinsky, Die ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Selbstgenutztes Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nrn. 4a, 4b, 4c ErbStG)

Rz. 30 Der Erwerb des selbstgenutzten Familienheims ist in bestimmten Fällen sachlich (vollständig) von der Steuer befreit, wenn es vom Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern erworben wird und (beim Erwerb von Todes wegen) eine 10-jährige Behaltefrist eingehalten wird.[1] Rz. 31 Die Steuerbefreiung von 10 % gilt dagegen nur für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke.[2] Rz. 32 D...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Internationaler Anwendungsbereich

Rz. 21 Die Steuerbefreiung gilt sowohl bei unbeschränkter[1] als auch bei beschränkter[2] Steuerpflicht. Bei beschränkter Steuerpflicht erfolgt keine Kürzung der Steuerbefreiung von 10 %.[3] Rz. 22 Die Steuerbefreiung gilt aber immer nur für Grundstücke, die im Inland oder einem EU-/EWR-Mitgliedstaat belegen sind.[4] Grundstücke in Drittstaaten sind nicht begünstigt. Rz. 23–2...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Abschmelzung (§ 13c Abs. 2 ErbStG)

Rz. 67 Die allgemeinen Vorschriften über die Steuerbefreiung für den Erwerb von begünstigtem Vermögen gelten bei Beantragung des Abschmelzungsmodells weitestgehend entsprechend.[1] Rz. 68 Im Einzelnen ist die entsprechende Anwendung folgender Vorschriften vorgesehen: Lohnsummenregelung[2], Verschonungsabschlag bei Weiterübertragung auf Dritte[3], Behaltensregelung[4], Anzeige- un...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Verfassungsrecht

Rz. 7 Die Steuerbefreiung i. H. v. 10 % für Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet sind, berücksichtigt (bislang) in keiner Weise die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Klimaschutzes (s. Art. 20a GG).[1] Danach kann der Gesetzgeber verpflichtet sein, in allen Lebensbereichen Anreize für Entwicklungen zu schaffen, die den rechtzeitigen Übergang zur Klimaneutralität ermögl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 15 Die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecke vermietete Grundstücke findet auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 1.1.2009 entstanden ist. Die neue Anwendungsvorschrift in § 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG, wonach § 13d ErbStG erst für Erwerbe nach dem 30.6.2016 anwendbar ist, steht dem nicht entgegen. Die Steuerbefreiung bestand[1] bereits vor dem 30.6.2016. Der jet...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Rechtspolitik

Rz. 8 In dem Koalitionsvertrag 2021–2025 (von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP) wird die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nicht ausdrücklich erwähnt. Die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ist gleichwohl ein zentrales Anliegen der Koalitionspartner (S. 5, 66 und 88). In dem Koalitionsvertrag wird gleich mehrfach betont, dass Wohnen ein "Grundbedürfn...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6.3.6 Sonstige Funktionen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Rz. 98 Neben den zuvor genannten Funktionen der USt-IdNr. kommen dieser (nach der umsatzsteuerlichen Regelung) einige weitere wichtige Funktionen zu. Gemeint sind damit solche Rechtsfolgen, welche unmittelbar oder auch mittelbar an das Vorliegen und/oder die Benennung einer USt-IdNr. anknüpfen. Rz. 99 Aufgrund der erheblichen praktischen Bedeutung sind an erster Stelle die st...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6.3.1 Allgemeines

Rz. 92 Die Erteilung einer USt-IdNr. an einen Unternehmer stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar (Rz. 73). Die Wirkung einer einmal erteilten USt-IdNr. beschränkt sich nicht nur auf die eines Ordnungsmerkmals und Kontrollinstruments für innergemeinschaftliche Lieferungen,[1] obwohl das der wichtigste Grund zur Schaffung der Regelung war. Der USt-IdNr. kommen danebe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 20 Die Steuerbefreiung gilt für alle Erwerber.mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehungsgeschichte

Rz. 1 § 27a UStG wurde mit einer ganzen Reihe anderer Vorschriften durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz [1] mWv 1.1.1993 zur Umsetzung der Regelungen des Europäischen Binnenmarkts in das deutsche UStG eingefügt. Die Regelung beruht auf dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung[2] und wurde unverändert aus diesem Entwurf in das UStG übernommen. Rz. 2 Die Vorschri...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Überblick

Rz. 79 Das Vermögen von inländischen Familienstiftungen (und Familienvereinen) unterliegt in Deutschland alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer.[1] Dabei handelt es sich faktisch um eine Vermögensteuer für Familienstiftungen. Grundlage der Besteuerung ist das Vermögen der Familienstiftung und keine Vermögensübertragung. Die Erbersatzsteuer ist somit ein Fremdkörper im Erbschaft...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1 Überblick

Rz. 314 Das Vermögen von inländischen Familienstiftungen (und Familienvereinen) unterliegt in Deutschland alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dabei handelt es sich faktisch um eine Vermögensteuer für Familienstiftungen. Grundlage der Besteuerung ist das Vermögen der Familienstiftung und keine Vermögensübertragung. Die Erbersatzsteuer ist somit ein ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Verschonungsabschlag (§ 13a ErbStG)

Rz. 33 Vermietete Grundstücke sind grundsätzlich Verwaltungsvermögen[1] und gehören somit nicht zum begünstigten Vermögen.[2] Rz. 34 In bestimmten Ausnahmefällen können allerdings auch vermietete Grundstücke zum begünstigten Vermögen gehören.[3] Dies ist z. B. der Fall, wenn die Grundstücke zu einem (gewerblichen) Wohnungsunternehmen gehören.[4] Eine doppelte Begünstigung ist...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Kritik

Rz. 6 Diese Ausführungen sind vergleichsweise allgemein und beziehen sich nur am Rande auf die konkrete Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke. Die vom Gesetzgeber beabsichtigten Ziele dürften durch den Verschonungsabschlag von 10 % kaum zu erreichen sein.[1] Private Investitionen in Immobilien werden sicherlich nicht zunehmen, weil der Erwerber im Fall ei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Einführung

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Der Pflichtteilsanspruch als "verfügbares Vermögen" i. S. d. § 28a ErbStG, ZEV 2020 133; Bockhoff, Ausgesuchte internationale Aspekte des neuen ErbStG, ZEV 2017, 186; Bruschke, Die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG, ErbStB 2018, 268; Bruschke, Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Hand...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 8 § 27a UStG regelt die Einzelheiten der Zuteilung der deutschen USt-IdNrn und einiger weiterer mit dieser Nummer zusammenhängender Fragen. Dieser besonderen "Steuernummer" (Rz. 14) bedarf der Unternehmer ausschließlich zur Teilnahme am umsatzsteuerlichen europäischen Binnenmarkt; sie ist vom Unionsgesetzgeber als Bestandteil eines Kontrollmechanismus grenzüberschreitend...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 Die Tarifbegrenzung gilt aufgrund des Gesetzeswortlauts nur für den Erwerb von einer "natürlichen Person".[1] Die Person des Schenkers ist dagegen nicht auf natürliche Person beschränkt; Schenker kann somit jeder sein. Rz. 14 Der Begriff der natürlichen Person umfasst – im Unterschied zu den juristischen Personen – alle Menschen (einschl. des nasciturus, § 1923 Abs. 2 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2.4 Pauschalisierende Land- und Forstwirte

Rz. 48 Unternehmer, welche ihre Umsätze im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ausschließlich nach der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG berechnen, können – im Unterschied zu den Kleinunternehmern – grundsätzlich sowohl innergemeinschaftliche Erwerbe als auch Lieferungen durchführen; sie erhalten schon deshalb auf ihren Antrag hin ein...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Übersicht der Regelung

Rz. 20 Die Regelung des § 27a UStG wurde durch die Schaffung des umsatzsteuerlichen Europäischen Binnenmarkts ab dem 1.1.1993 notwendig; es bedurfte ab diesem Zeitpunkt wegen des Wegfalls der Grenzen einer erheblichen Intensivierung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten.[1] Die nach vorgegebenen Kriterien in den einzelnen Mitgliedstaaten vergebenen Meh...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.1 Überblick

Rz. 236 Der Steuererlass aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung ist kraft Gesetzes zwingend an die Einhaltung von mehreren Bedingungen geknüpft (§ 28a Abs. 4 ErbStG). Rz. 237 Dabei handelt es sich (zunächst) um die folgenden 3 Bedingungen kein Unterschreiten der Mindestlohnsumme innerhalb von 7 Jahren nach dem Erwerb (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ErbStG) und kein Verstoß gegen die ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6.3.3 Beweisfunktion

Rz. 94 Des Weiteren kommt der USt-IdNr. eine Beweis- oder Indizfunktion zu. Wer als Unternehmer im Geschäftsverkehr bei der Lieferung eines Gegenstands mit einem Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat eine USt-IdNr. verwendet, erklärt damit konkludent, dass er als Lieferer den Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt und kein Kleinunternehmer ist und, dass ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Überblick

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Korezkij, Erbschaftsteuerreform: Finger weg vom Abschmelzungsmodell bei Erwerben begünstigten Vermögens ab 51 Mio. EUR!, DStR 2017, 189. Rz. 2 Der (reduzierte) Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen[1] wurde erstmals mit Wirkung zum 1.7.2016 in das deutsche ErbStG eingeführt.[2] Bei einem Erwerb ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Grundstück in EU-/EWR (§ 13d Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 75 Das Grundstück muss im Inland oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat belegen sein.[1] Für Grundstücke in Drittstaaten (z. B. der Schweiz) wird (bislang) keine Steuerbefreiung gewährt. Mit der EU-Kapitalverkehrsfreiheit ist dies aber nicht vereinbar.[2] Mit dem (deutschen) Brexit-Steuerbegleitgesetz[3] wurde für Zwecke des ErbStG [4] fingiert, dass das Vereinigte Königreich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.1 Überblick

Rz. 144 Der Steuererlass hängt davon ab, ob der Erwerber die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Der Begriff des "verfügbaren Vermögens" für Zwecke der Verschonungsbedarfsprüfung ist im Gesetz definiert (§ 28a Abs. 2 ErbStG).[1] Die Definition ist abschließend. Rz. 145 Zu dem verfügbaren Vermögen gehören danach 50 % der Summe der...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.3.2 Vermögen des Erwerbers

Rz. 167 Das dem Erwerber "gehörende Vermögen" umfasst das gesamte in- und ausländische, bewegliche und unbewegliche, liquide und illiquide Vermögen (zu 50 %), soweit es nicht zum begünstigten Vermögen gehört. Das Gesetz sieht keinerlei Einschränkungen oder Ausnahmen vor. Bagatellgrenzen, Freibeträge oder Steuerbefreiungen gibt es nicht. Rz. 168 Nach dem Gesetzeswortlaut gehör...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3 Berechnung des Entlastungsbetrags (§ 19a Abs. 3 und 4 ErbStG)

Rz. 55 Die Tarifbegrenzung erfolgt durch den Abzug eines Entlastungsbetrags von der Steuer nach dem allgemeinen Steuertarif in Steuerklasse II oder III. Die Berechnung erfolgt dabei vereinfacht wie folgt (s. im Einzelnen R E 19a.2 ErbStR 2019 mit einem Rechenbeispiel in H E 19a.2 ErbStR 2019 [1]). Rz. 56 In einem 1. Schritt ist die Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse II...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.3.2 Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG

Tz. 29 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG, Anhang 5 (s. § 2 Abs. 2 SGB VIII und § 42 SGB VIII) können die Träger der freien Jugendhilfe erhalten. Das sind von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (s. § 75 Abs. 1 SGB VIII), die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerka...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.3.1 Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG

Tz. 26 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Grundvoraussetzung ist, dass der Verein als Unternehmer die Jugendlichen zum Zwecke der Erziehung aufgenommen hat. Der Verein muss die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden S. hierzu auch das Urteil des BFH vom 28.09.2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Rn. 52a Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Mit einem festen Pauschsteuersatz von 15 % darf WK-Ersatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuert werden. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Steuerbefreiungen von WK-Ersatz in § 3 Nr 13, 16 u 32 EStG abschließend sind – vgl BT-Drucks 11/2157, 137 zu § 3 Nr 16 EStG – und dass Ersatz besagter Fahrtko...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 140 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Die Steuerbefreiung bzw. Steuerbegünstigung wird nur dann gewährt, wenn alle Voraussetzungen in der Satzung verbindlich festgelegt und die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Vermögensbindung erfüllt sind, § 59 AO (Anhang 1b) und die tatsächliche Geschäftsführung mit dem Satzungsinhalt übereinstimmt (s. § 63 AO, Anhang 1b). Aus der Satzu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / gb) Steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge nach § 3 Nr 15 EStG

Rn. 575 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Ab VZ 2019 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (hierzu s BFH v 01.08.2019, VI R 32/18, BFH/NV 2019, 1401) erbrachte (Bar-)Zuschüsse des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Begriff Allgemeinheit

Tz. 13 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Auch bei dem Tatbestandsmerkmal Förderung der Allgemeinheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einen gewissen Ermessensspielraum zulässt. Eine Förderung der Allgemeinheit soll nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO (Anhang 1b) immer dann vorliegen, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, nicht fest abgeschlosse...mehr