Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / f) Umsatzsteuerliche Einzelfragen

Rz. 94 [Autor/Stand] Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer (Geltendmachung der Vorsteuer oder Steuerbefreiung) hat sich in den letzten Jahren eine Kasuistik zum Verschulden herausgebildet. Auch insoweit wird die Evidenz (oder gleichwertige Umschreibungen) als maßgebliches Kriterium der Leichtfertigkeit angesehen. So hat sich der BFH beispielsweise in seinem Urteil vom 7.4...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bedeutung für die Besteuerung (Abs. 3)

Rz. 35 [Autor/Stand] Nach § 219 Abs. 3 BewG werden Grundsteuerwerte nur dann festgestellt, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Ist die subjektive Steuerbefreiung streitig, so kann der Streit allerdings nicht im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert ausgetragen werden, sondern es muss grundsätzlich ein Grundsteuerwert festgestellt und der Str...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 70 [Autor/Stand] Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (begünstigtes Vermögen). Abweichend davon ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens vollständig nicht begünstigt, wenn da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (Abs. 4 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 111 [Autor/Stand] Die Regel ist: Dritten zur – entgeltlichen oder unentgeltlichen – Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten gehören grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ErbStG. Rz. 112 [Autor/Stand] Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeb...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / II. Anknüpfung an die allgemeinen Vorschriften

Rz. 47 [Autor/Stand] Der erste Teil des Landesgrundsteuergesetzes BW (§§ 1–12 LGrStG BW) enthält allgemeine Vorschriften und entspricht mit den Regelungen zum Steuergegenstand, zu den Befreiungen, zur Steuerschuldnerschaft und zur Haftung in weitem Umfang den Regelungen des Grundsteuergesetzes. Mit § 1 LGrStG BW, der die Entstehung der Grundsteuer, die Hebesatzabhängigkeit u...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Verletzung der Buchführungspflicht

Rz. 87 [Autor/Stand] Eine unrichtige oder nachlässige Buchführung kann allenfalls als Vorbereitungshandlung für eine Steuerverkürzung betrachtet werden[2] (s. § 370 Rz. 315, 704, 712, 1205). Auch wenn durch die unrichtige Verbuchung nur der Tatbestand der Steuergefährdung nach § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO verwirklicht wird, kann dies auch den Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 229 [Autor/Stand] § 13b Abs. 9 ErbStG regelt die Verbundvermögensaufstellung: Gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG mittelbar oder unmittelbar gehaltene Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften bzw. entsprechende Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland, sind für Zwecke der Er...mehr

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Organschaft: Überblick über... / 2.4.5 Beteiligungserträge der Organgesellschaft

Ist eine Organgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und erhält sie daraus eigene Beteiligungserträge, wären diese bei ihr ohne Bestehen eines Organschaftsverhältnisses grds. steuerfrei nach § 8b Abs. 1 bzw. Abs. 2 KStG. Als nicht abziehbare Betriebsausgaben würden pauschal 5 % der Beteiligungserträge angesetzt werden.[1] Somit wären die Beteiligungserträge letz...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 167 [Autor/Stand] (1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). (2) Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 41 Absatz 2 und vorbehaltlich der §§ 42 bis 45 ab dem zum 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptvera...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Steuerbefreiungen im EStG

Rz. 13 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Die sich aus dem WÜD/WÜK ergebenden Steuerbefreiungen (> Rz 3) sind ebenfalls (allerdings nicht wortgleich und auch nicht genau übereinstimmend) in das nationale Recht übernommen worden. § 3 Nr 29 EStG bestimmt, dass das Gehalt und die Bezüge von Diplomaten und Konsuln sowie deren Personal in bestimmten Fällen steuerfrei sind. Hinzukommen mü...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Ständige Ansässigkeit

Rz. 4 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Nach dem WÜD/WÜK sind die darin gewährten Steuerbefreiungen davon abhängig, dass eine Person im Empfangs- bzw Tätigkeitsstaat nicht ständig ansässig ist. Der völkerrechtliche Begriff ‚ständig ansässig’ ist im WÜD/WÜK jedoch nicht definiert (EFG 2001, 552 mwN). Er ist nicht mit der unbeschränkten Steuerpflicht nach nationalem Recht aufgrund ei...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber

Rz. 71 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Ermöglicht der ArbG einem ArbN die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, die er auf seine Kosten selbst durchführt oder von einem Dritten durchführen lässt, so kann das im überwiegend betrieblichen Interesse und damit gar kein Arbeitslohn sein. Es kann jedoch auch steuerfreier oder steuerpflichtiger > Arbeitslohn vorliegen (> Rz 72 ff). Wenn e...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Diplomaten und Konsuln

Rz. 255 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Art 28 OECD-MA sieht vor, dass DBA nicht die steuerlichen Vorrechte berühren, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen (> Diplomatischer und konsularischer Dienst). Diese Regelung ist hinsichtlich der Steuerbefrei...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. § 50d Abs 9 EStG (Nichtbesteuerung im Vertragsstaat bei beschränkter Steuerpflicht)

Rz. 363 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 § 50d Abs 9 EStG wurde mit JStG 2007 vom 13.12.2006 (vgl BGBl 2006 I, 2878 [2885 f] = BStBl 2007 I, 28 [35]; Gesetzesbegründung in BT-Drs 16/2712, S 61f) eingeführt und durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungs-RL (ATADUmsG) vom 25.06.2021 (BGBl 2021 I, 2035) erweitert. Die Vorschrift regelt bei in Deutschland unbeschränkt S...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Allgemeine Regeln des Völkerrechts

Rz. 2 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Steuerrechtliche Befreiungsregelungen, die zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören, enthalten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen – WÜD – (BGBl 1964 II, 957; 1965 II, 147) und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen – WÜK – (BGBl 1969 II, 1585; 1971 II, 1285). Die Abkommen gelten unbestritten geg...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Bildschirmbrille

Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Aufwendungen für den Erwerb einer Arbeitsbrille sind nur dann > Werbungskosten, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können. Die frühere BildscharbV (> Bildschirmarbeit) rechtfertigt(e) keine abweichende Beurteilung (BFH/NV 2005, 2185). Ergänzend > Arbeitsmittel Rz 20 Brille, > Krankheitskosten Rz 10 Brille. Ü...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. § 50d Abs 8 EStG (Nachweis bei Arbeitnehmer-Einkünften)

Rz. 343 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Die durch das StÄndG 2003 (BGBl 2003 I, 2645) eingefügte Vorschrift soll verhindern, dass in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund eines DBA freigestellt werden, wenn der ausländische Staat zwar das Besteuerungsrecht hat, dieses jedoch nicht ausübt, weil er von den Einkünften keine Kenntnis hat, weil sie zB vom Stpfl ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / e) Hochschullehrer und Gastlehrer

Rz. 235 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Für Gastprofessoren, Gastlehrer und Gastforscher (soweit sie nicht Studenten iSv Art 20 OECD-MA sind [> Rz 225 ff]) kennt das OECD-MA keine Besonderheiten (vgl den Hinweis in Nr 11 des OECD-Musterkommentars zu Art 15). Gleichwohl enthalten zahlreiche DBA (zB > Vereinigte Staaten von Amerika Rz 62 ff) besondere Regelungen, die zB dem Ansässi...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Freistellungsmethode

Rz. 33 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Bei der Freistellungsmethode wird die Ausübung des Besteuerungsrechts einem der Vertragsstaaten zuerkannt (Zuteilungsprinzip). Die Freistellungsmethode berührt nicht das jedem Vertragsstaat originär zustehende Besteuerungsrecht; es wird lediglich dessen Ausübung in der Weise eingeschränkt, dass ein Vertragsstaat die Einkünfte freizustellen h...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Veranlagung

Rz. 331 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Die Mitteilung der Freistellung für das Steuerabzugsverfahren hat nur vorläufigen Charakter (> Rz 327). Erst bei der Veranlagung wird abschließend über die Steuerbefreiung entschieden (vgl BMF vom 03.06.1996, BStBl 1996 I, 644, formal aufgehoben). Dabei ist § 50d Abs 7–10 und 12 EStG zu beachten. Zu Einzelheiten > Rz 336 ff. Rz. 332 Stand: E...mehr

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Anhang 2 – Auslandstätigkei... / VI. Verfahrensvorschriften

Rz. 16 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Der Verzicht auf die Besteuerung im Steuerabzugsverfahren ist vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen (Freistellungsbescheinigung). Dabei ist glaubhaft zu machen, dass die nach deutschem Recht ermittelten Einkünfte im Tätigkeitsstaat voraussichtlich einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steu...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 7. Vermeidung unbesteuerter Einkünfte

Rz. 45 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Zweck eines DBA ist ausschließlich die Vermeidung der doppelten Besteuerung, nicht jedoch eine darüberhinausgehende Begünstigung von Stpfl. Dennoch können ein DBA und/oder das Zusammenspiel mehrerer Abkommen dazu führen, dass Einkünfte keinmal, dh weder in dem einen noch in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden ("weiße Einkünfte"; > Rz ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Weitere völkerrechtliche Verträge

Rz. 313 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Neben dem MLI gibt es weitere völkerrechtliche Verträge, die entweder Maßnahmen zur Vermeidung von Steuerumgehungen und Steuerhinterziehungen oder Steuerbefreiungen für bestimmte Organisationen und deren Beschäftige enthalten. Rz. 314 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Mit den > Vereinigte Staaten von Amerika Rz 3 besteht ein Abkommen vom 31.05.2013...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / aa) Ermittlung des 183-Tage-Aufenthalts

Rz. 145 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Die Bestimmung der Aufenthaltstage nach der 183-Tage-Regelung ist von einer Aufteilung des Arbeitslohns abzugrenzen; es gelten jeweils unterschiedliche Zählweisen. Die 183-Tage-Regelung entscheidet zunächst (nur), in welchem Staat die Vergütungen – dem Grunde nach – besteuert werden können. Entfällt das Besteuerungsrecht je anteilig auf bei...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / d) Studenten, Praktikanten, Auszubildende

Rz. 225 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Art 20 OECD-MA nimmt im Gastland bestimmte Bezüge von der Besteuerung aus, die ein Student, Praktikant oder Lehrling erhält, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält. Begünstigt ist eine Person, die in dem einen Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vor der Einreise in den anderen Staat (G...mehr

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Anhang 2 – Auslandstätigkei... / V. Nichtanwendung

Rz. 11 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Diese Regelung gilt nicht, soweit der Arbeitslohn unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Kassen – einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank – gezahlt wird[1]; für das Merkmal der Zahlung aus einer inländischen öffentlichen Kasse gelten die Grundsätze von Abschnitt I in Verbindung mit...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.4.1 Entstrickung von Wirtschaftsgütern

§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG kennt folgende Tatbestände: Ausschluss des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts. Dies ist gegeben bei der (geänderten) Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte in einem Freistellungsstaat; Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaf...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Familienangehörige

Rz. 40 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen eines Diplomaten oder Konsul werden grundsätzlich die gleichen Vorrechte gewährt (Art 37 Abs 1 iVm Art 24 WÜD; Art 49 Abs 1 WÜK). Während jedoch Diplomaten und Konsuln idR die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Lohnsteuerabzug

Rz. 326 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Für die Deutschland zugewiesenen Gehaltsbestandteile (> Rz 263 ff) ist die > Lohnsteuer nach nationalen Regelungen zu bestimmen (deutsche Bewertungsregeln zB für > Reisekosten). Weist das DBA das Besteuerungsrecht jedoch (teilweise) dem anderen Vertragsstaat zu, darf der ArbG nicht ohne Beteiligung des FA vom Steuerabzug absehen. Das gilt b...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Familienangehörige

Rz. 15 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Das WÜD und das WÜK gewähren nicht nur Diplomaten und Konsuln selbst, sondern auch deren Familienangehörigen Immunität und Steuerbefreiungen. Familienmitglieder iSd WÜD sind in erster Linie die Ehefrau sowie die minderjährigen Kinder eines Diplomaten, wenn sie in dessen Haushalt leben, wobei eine vorübergehende Abwesenheit, zB zum Studium, u...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / Zusammenfassung

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 6. Steuerliche Praxis

Rz. 75 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Für Mitglieder des Personals einer ausländischen Mission und für private Hausangestellte, die Deutsche sind oder die in Deutschland ständig ansässig sind, besteht Steuerfreiheit nur, soweit besondere Regelungen zB in DBA bestehen (Art 38 Abs 2 WÜD; > Doppelbesteuerung Rz 196; vgl auch H 3.29 Nr 9 EStH; vgl ferner für doppelte Staatsbürgersch...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 21a [Forschungstätigkeit]

Rz. 1 § 4 Nr. 21a UStG war durch Art. 1 des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 (UStÄndG 1997) v. 12.12.1996[1] in das UStG eingefügt worden. Die Bestimmung trat am 1. Januar 1997 in Kraft. Mit § 4 Nr. 21a UStG wurden die Umsätze der Hochschulen aus Forschungstätigkeit steuerbefreit. Nicht zur begünstigten Forschungstätigkeit gehörten Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung ...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer, Rechnungsberi... / 5 Folgen nicht vollständiger oder fehlerhafter Rechnungsangaben bei Eingangs- und Ausgangsrechnungen

Eine Rechnung muss alle in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthalten. Das gilt sowohl für Rechnungen, die der Unternehmer selbst ausstellt als auch für Rechnungen, die er von anderen Unternehmern erhält. Erbringt der Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung, hat der Empfänger Anspruch, von ihm eine ordnungsgemäße Rechnung zu erhalten. Eventuelle Fehler müssen au...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer, Rechnungsberi... / 8.3.1 So wird der unzutreffende Ausweis korrigiert

Wie und wann der Fehler korrigiert wird, hängt natürlich davon ab, wer ihn entdeckt und wann er entdeckt wird. Wenn der Unternehmer die falsche Rechnung kurzfristig (innerhalb desselben Voranmeldungszeitraums) berichtigt und seinem Kunden übersendet, kann er sofort den richtigen Umsatzsteuerbetrag buchen. Hat der Unternehmer den Vorgang bereits gebucht, storniert er ihn und ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Rz. 12 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG erstreckt sich auf Lieferungen und sonstige Leistungen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es handelt sich um Leistungen der Eisenbahnen des Bundes; die Leistungen werden auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken bewirkt; Leistungsempfänger sind Eisenbahnve...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Rz. 22 § 4 Nr. 6 Buchst. c UStG befreit bestimmte Lieferungen unter folgenden Voraussetzungen: Die Gegenstände der Lieferungen sind (zuvor) eingeführte Gegenstände; der Abnehmer der Lieferung ist ein im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, ansässiger Abnehmer; für die eingeführten Gegenstände ist eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 U...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Nach der Vorschrift, die der Steuervereinfachung dient, sind Lieferungen von eingeführten Gegenständen an Drittlandsabnehmer umsatzsteuerfrei, soweit für diese Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung noch gilt. Die Steuerbefreiung gilt nur für Lieferungen, nicht aber für sonstig...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.6 Nachweis der Einfuhrversteuerung

Rz. 294 Um die Steuerbefreiung der Vermittlungs-, Beförderungs- und anderen sonstigen Leistungen nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb und § 4 Nr. 5 UStG geltend machen zu können, hat der Unternehmer nachzuweisen, dass die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.[1] Rz. 295 § 20 Abs. 2 UStDV verlangt für die Steuerbefreiung vo...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 12 § 4 Nr. 6 Buchst. c UStG beruhte bis 31.12.1992 auf Art. 7 der 17. EG-Richtlinie. [1] Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung war die Einfuhr von Gegenständen, die für ein Verfahren der vorübergehenden Einfuhr angemeldet wurden und für die aufgrund dieses Verfahrens eine Zollbefreiung galt oder – wenn sie aus einem...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG dient der Verwaltungsvereinfachung. Probleme der Umsatzbesteuerung im Grenzeisenbahnverkehr, die sich aus der Verflechtung der Eisenbahnen im Rahmen internationaler Übereinkommen ergeben, sollen vermieden werden. Die Eisenbahnen des Bundes erbringen auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstreck...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Vorsteuerabzug, Zusammenfallen mit anderen Befreiungen

Rz. 10 Umsätze nach § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG schließen den Vorsteuerabzug nicht aus. [1] Dies hat zur Folge, dass die in Rede stehenden Leistungen vollkommen von der Umsatzsteuer entlastet werden. Erst im Bestimmungsstaat unterliegen die Leistungen ggf. der Besteuerung (Einfuhrumsatzsteuer bei Drittstaaten, innergemeinschaftlicher Erwerb bei anderen EU-Mitgliedstaaten). Rz. 1...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Lieferungen von eingeführten Gegenständen

Rz. 24 Die Befreiung gilt nur für Lieferungen eingeführter Gegenstände. Der Einfuhrbegriff wird im UStG nicht definiert. Was unter Einfuhr zu verstehen ist, ergibt sich über § 21 Abs. 2 S. 1 UStG aus der sinngemäßen Anwendung der Zollvorschriften bzw. aus Art. 30 MwStSystRL. Danach gilt als "Einfuhr eines Gegenstands" die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freie...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Eisenbahnverwaltung mit Sitz im Ausland

Rz. 27 Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass Leistungsempfänger eine Eisenbahnverwaltung mit Sitz im Ausland ist. Hierunter sind Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland zu verstehen. Nach Sinn und Zweck der Steuerbefreiung (Verwaltungsvereinfachung) muss es sich nicht um Unternehmen handeln, die sich im Besitz der (ausländischen) öffentlichen Hand befinden, sondern...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Leistungen der Eisenbahnen des Bundes

Rz. 13 Eisenbahnen des Bundes (EdB) sind die Eisenbahnen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Ihr Status ergibt sich aus Art. 87e GG . Diese Eisenbahnen sind danach als privatrechtliche Wirtschaftsunternehmen zu führen und unterliegen bundeseigener Verwaltung. Sie müssen, soweit ihre Aufgabe den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Schienenwegen umfasst, mehrheitl...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Drittlandsabnehmer

Rz. 32 Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Abnehmer der Lieferung ein im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, ansässiger Abnehmer ist. Der aus dem Liefergeschäft Berechtigte und Verpflichtete muss also ein im Drittlandsgebiet ansässiger Abnehmer sein. Drittlandsabnehmer i. S. d. § 4 Nr. 6 Buchst. c UStG sind diejenigen Personen, die die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 2 § 4 Nr. 6 Buchst. c UStG war durch Gesetz v. 19.12.1985[1] neu in das Gesetz aufgenommen worden, und zwar mWv 1.1.1987. Rz. 3 Die Neuregelung war während der Beratungen des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 von den Koalitionsparteien eingebracht worden.[2] Rz. 4 Durch das Einigungsvertragsgesetz v. 23.9.1990[3] wurden in der Vorschrift die Begriffe Erhebungsgebiet/Außengeb...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Begünstigte Leistungen

Rz. 17 Im Eisenbahnverkehr enden die Beförderungsstrecken der nationalen Eisenbahnverwaltungen in der Regel an der Grenze des jeweiligen Hoheitsgebiets. In Ausnahmefällen betreiben jedoch die Eisenbahnverwaltungen kurze Beförderungsstrecken im Nachbarstaat bis zu einem dort befindlichen vertraglich festgelegten Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhof (Anschlussstrecken). ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6 Ausnahme für Beförderungsmittel, Paletten und Container

Rz. 43 Nach § 4 Nr. 6 Buchst. c S. 2 UStG sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern von der Steuerbefreiung ausgenommen. Die Ausnahme begründet sich daraus, dass die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern zollamtlich nicht besonders überwacht wird, somit Missbräuche nicht ausgeschlossen werden könnten. Rz. 44 Die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.5 Andere sonstige Leistungen (§ 11 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 UStG)

Rz. 291 Unter den gleichen Voraussetzungen wie für die Vermittlungs- und Beförderungsleistungen bis zu dem ersten bzw. einem weiteren Bestimmungsort sind auch die Kosten für andere sonstige Leistungen in die Bemessungsgrundlage der EUSt einzubeziehen. Die Vorschrift wurde mWv 1.1.1996 durch Art. 20 Nr. 11 des JStG 1996 (BGBl I 1996, 1250; BStBl I 1996, 438) neu gefasst. Nach...mehr