Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.4 Vermittlungskosten (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG)

Rz. 287 Aufgrund der durch das UStG 1980 eingeführten Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG sind neben den Beförderungskosten auch die Kosten für die Vermittlung der Lieferung in die Bemessungsgrundlage der EUSt mit einzubeziehen. Besorgungskosten für die Lieferung, d. h. Kosten, die durch die Beauftragung Dritter zur Leistung im Namen des Unternehmers entstehen, teilen nach § ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Bemessungsgrundlage nach passiver Veredelung (§ 11 Abs. 2 UStG)

Rz. 231 Die zollrechtlichen Vorschriften über die passive Veredelung sind durch § 21 Abs. 2 UStG von der sinngemäßen Anwendung auf die EUSt ausgeschlossen (§ 21 UStG Rz. 52ff.). Rz. 232 Die Bemessungsgrundlage für im Drittlandsgebiet veredelte Gegenstände hat in § 11 Abs. 2 UStG für die EUSt eine eigenständige Regelung erfahren. Die Vorschriften über den Zollwert und das Entg...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Zollamtliche Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung

Rz. 35 Voraussetzung der Steuerbefreiung ist weiterhin, dass für die eingeführten Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG genannten Gebieten (also im Inland und in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg) bewilligt worden ist. Hiermit ist eines der besonderen Zollverfahren i. S. d. Art. 5 Nr. 16 Buchst. b UZK[1] ge...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.3 Beförderungskosten (§ 11 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 UStG)

Rz. 273 Zur Bemessungsgrundlage der EUSt gehören nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UStG u. a. die auf den Gegenstand entfallenden Beförderungskosten bis zum ersten und ggf. einem weiteren Bestimmungsort im Unionsgebiet. Da EUSt nur für die Einfuhr im Inland anfällt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), bedeutet die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG, dass die Beförderungskosten bis zum betre...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Im Abschn. 3 des UStG "Bemessungsgrundlagen" stellt § 11 UStG eine Sonderregelung für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) dar, nämlich für die Bemessung der EUSt bei der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet im Inland, die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG einen eigenen selbstständigen Steuertatbestand darstellt. Die Bemessungsgrundlage für die übrigen steuerbaren Umsätz...mehr

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Steuerfreie Zuschläge für t... / II. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Grundsatz: Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Zulagen für andere Erschwernisse sind nicht steuerfrei[1]. Unerheblich ist weiter, ob die Zahlung der Zuschläge auf gesetzlicher, tarifvertrag...mehr

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Steuerfreie Zuschläge für t... / 1. Zuschläge neben dem Grundlohn

Grundlohn: Nach § 3b Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 EStG ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Beachten Sie: Der laufende Arbeitslohn ist – wie sich aus § 39b EStG ergibt – von sonstigen Bezügen abzugrenzen. Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig z...mehr

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Steuerfreie Zuschläge für t... / 3. Zuschläge nicht Bestandteil einheitlicher Entlohnung

Notwendige Unterscheidung in den Vergütungsvereinbarungen: Die Zuschläge dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit der Arbeitnehmer sein. In den Vergütungsvereinbarungen muss hinreichend zwischen der Grundvergütung und den steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit u...mehr

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Steuerfreie Zuschläge für t... / f) Belastende Tätigkeit nicht erforderlich

Eine Beschränkung der Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auf tatsächlich belastende Tätigkeiten während der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist im Gesetz nicht angelegt. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Vorschrift lassen Dahingehendes erkennen. Diese Auffassung liegt auch den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zugrunde. Denn ...mehr

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Steuerfreie Zuschläge für t... / IV. Empfehlung zur Gesetzesänderung vom Bundesrat

Empfehlung des Bundesrats: Der Bundesrat begrüßte im Rahmen seiner Beschlussempfehlungen zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz ausdrücklich, dass mit einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11b EStG die herausragenden Leistungen der Pflegekräfte während der Corona-Pandemie honoriert werden sollen. Unabhängig davon sollten aber aus Sicht des Bundesrates im Sektor der stationären un...mehr

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Steuerfreie Zuschläge für t... / a) Arbeitszeitrechtliche Einordnung ohne Bedeutung

Ohne Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S.d. § 3b Abs. 1 EStG ist hingegen die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das ArbZG soll nach § 1 Nr. 1 ArbZG in erster Linie der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dienen. Die Herausnahme bestim...mehr

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Steuerfreie Zuschläge für t... / e) Zuschläge auf "passive" Tätigkeiten

Individuell belastende Tätigkeit unmaßgeblich: Dies gilt auch, soweit die Zuschläge auf etwaige "passive" Fahrzeiten entfallen. Unerheblich ist diesbezüglich weiter, ob sich die Reisezeiten für die Arbeitnehmer als individuell belastende Tätigkeit darstellen. Eine konkret individuell belastende Tätigkeit verlangt das Gesetz für die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- od...mehr

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Steuerfreie Zuschläge für t... / d) Vergütungspflicht von Reisezeiten

Unerheblich für die Vergütungspflicht von Reisezeiten ist deren arbeitszeitrechtliche Einordnung nach § 2 Abs. 1 S. 1 ArbZG. Denn die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit i.S.d. gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts führt nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht – wie umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht die Vergütungspfl...mehr

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Steuerfreie Zuschläge für t... / c) "Versprochene Dienste" i.S.d. § 611 Abs. 1 BGB

Zu den "versprochenen Diensten" i.S.d. § 611 Abs. 1 BGB zählt nicht nur die eigentliche berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmer, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Beachten Sie: Hierzu kann – nach der Gestaltung im Einzelfall – auch die in de...mehr

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Steuerfreie Zuschläge für t... / b) Einzelaufstellungen erforderlich

Zudem erfordert die Steuerfreiheit der Zuschläge grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit. Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass ausschließlich Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt ...mehr

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Steuerfreie Zuschläge für t... / 2. Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nacharbeit

Weite Auslegung des Begriffs: Zur tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S.d. § 3b Abs. 1 EStG zählt nicht nur die eigentliche, arbeitsvertraglich geschuldete (Berufs-)Tätigkeit des Arbeitnehmers, sondern auch jede vom Arbeitgeber zu den begünstigten Zeiten verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit des Arbeitnehmer...mehr

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Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen

Leitsatz Die Beförderung kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung durch einen hierfür anerkannten Unternehmer ist als "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei. Normenkette § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und p, Art. 134 Buchst. b EGRL 11...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Steuerentstehung bei Pflichtteilsansprüchen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG)

Rz. 40 Abweichend vom Erbrecht, wonach der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod des Erblassers entsteht[1], sieht bereits § 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 ErbStG den Anspruch so lange als nicht vorhanden an, als er nicht geltend gemacht wird. Daran anknüpfend bestimmt § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG, dass die Steuer in diesem Fall auch erst mit der Geltendmachung des Pflichtteils entst...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift knüpft an die Tatbestände der Steuerpflicht eines Erwerbs von Todes wegen[1], einer Schenkung unter Lebenden[2], einer Zweckzuwendung[3] und der Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen[4] an und konkretisiert bzw. ergänzt diese im Hinblick auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung. Systematisch steht § 9 ErbStG im Zusammenhang mit § 38 AO, wonach di...mehr

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Switch-over-Klausel – ABC I... / 2.1 Abkommensrechtliche Regelungen

Auch wenn diese Regelungen sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, lässt sich folgende Grundformulierung erkennen[1]: „Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Art. 23B OECD-MA, und nicht durch Steuerbefreiung nach Art. 23A OECD-MA, a) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen z...mehr

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Subject-to-tax-Klausel – AB... / 4.3 § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG

Nach § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück, wenn die Einkünfte einer im Inland unbeschränkt stpfl. Person nur deshalb nicht im Ausland besteuert werden, weil der ausl. Staat diese Einkünfte im Rahmen der beschränkten Stpfl. nicht berücksichtigt. Erfasst werden soll damit der Fall, dass die Einkünfte nur deshalb nicht im anderen Staat ...mehr

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Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG

Leitsatz Die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG ist nur dann zu gewähren, wenn eine gewisse Zeitnähe (6 Monate nicht zwingend, 10 Jahre aber zu spät) zwischen Erwerbszeitpunkt und Zeitpunkt der Nutzbarmachung zu Zwecken der Forschung oder Volksbildung besteht. Sachverhalt Am 31.12.2013 verstarb der Ehemann der Klägerin. Seine alleinige Erbin ist s...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.2 Zweck der Steuerbefreiung

Rz. 13 Der Zweck der Steuerbefreiung nach der Richtlinienvorschrift liegt darin, Leistungen an Personen, die mit ihren Leistungen selbst befreit sind, auch zu befreien. Das Ziel der Steuerbefreiung ist zu vermeiden, dass jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbietet, MwSt entrichten muss, wenn er genötigt ist, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Strukt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.6 Kein Verlust der Steuerbefreiung bei Leistungen an Nichtmitglieder

Rz. 20 Aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der 6. EG-Richtlinie bzw. aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL ergibt sich nicht, dass die Dienstleistungen, die die Personenzusammenschlüsse an ihre Mitglieder erbringen, von der genannten Steuerbefreiung ausgenommen wären, wenn Zusammenschlüsse im Übrigen auch Dienstleistungen an Nichtmitglieder erbringen. Auch wenn die Befrei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Nachweis der Steuerbefreiung

Rz. 23 Ein besonderer (buchmäßiger) Nachweis ist für die unter § 4 Nr. 29 UStG fallenden Umsätze nicht vorgesehen. Dennoch hat nach der Gesetzesbegründung zu § 4 Nr. 29 UStG [1] der Unternehmer (Personenzusammenschluss) die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen. Deshalb sind die allgemeinen Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG) zu beachten.mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Einzelnen

2.1 Begünstigte Unternehmer – Zusammenschlüsse von Personen Rz. 24 Subjektiv begünstigt sind Zusammenschlüsse von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit, die nach bestimmten Nummern von § 4 UStG steuerfrei ist, ausüben. Der Begriff "Personenzusammenschluss" kam bisher im UStG nicht vo...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: Anlage Steuerbefreiung Familienheim

Zusammenfassung Überblick Durch die Erbschaftsteuerreform 2008 ist ab 2009 auch der Erwerb eines Familienheims im Erbfall von der Erbschaftsteuer befreit. Dies gilt für den überlebenden Ehegatten, den überlebenden eingetragenen Lebenspartner sowie für Kinder (auch Kinder verstorbener Kinder). Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der "Anlage Steuerbefreiun...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1.1 Begünstigte Erwerbe eines Familienheims

Für den begünstigten Erwerb eines Familienheims sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz 3 verschiedene Möglichkeiten vor. 1. Die lebzeitige Übertragung eines Familienheims Die lebzeitige Übertragung ist aber nur begünstigt, wenn es sich beim Erwerber um den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner handelt. Gesetzlich geregelt ist die Steuerbefreiung in § ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.4 Angaben zum Erwerber (Zeilen 9 bis 16)

Der begünstigte Erwerber muss das Familienheim unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Hinweis Schuldhaftes Zögern Unverzüglich bedeutet hier ohne schuldhaftes Zögern (R E 13.4 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019). Befreiungsunschädlich ist es, wenn der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Lebenspartner pflegebedürftig wird oder sogar verstirbt. In Zeile 9 ist anzugeben,...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1.2 Voraussetzungen für ein Familienheim von Todes wegen

Für die Gewährung der Steuerbefreiung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Der Erblasser muss bis zu seinem Tod in einem bebauten Grundstück eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Der überlebende eingetragene Lebenspartner bzw. überlebende Ehegatte muss in der erworbenen Wohnung unverzüglich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufnehmen. Das Gleiche gilt, ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1 Vorbemerkung

1.1 Begünstigte Erwerbe eines Familienheims Für den begünstigten Erwerb eines Familienheims sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz 3 verschiedene Möglichkeiten vor. 1. Die lebzeitige Übertragung eines Familienheims Die lebzeitige Übertragung ist aber nur begünstigt, wenn es sich beim Erwerber um den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner handelt. Gesetz...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.3 Angaben zum Erblasser (Zeilen 3 bis 8)

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim ist auch daran geknüpft, dass der Erblasser in diesem Objekt bis zu seinem Tod eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. War der Erblasser an einer Selbstnutzung aus objektiven Gründen wie z. B. "Pflegebedürftigkeit" gehindert, steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen. Praxis-Beispiel Pflegebedürftigkeit Der eingetragene Leb...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.6.1 Rechtslage bis Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Stehen mit einem steuerbefreiten Familienheim Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang, dann sind diese nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit dem Familienheim setzt voraus, dass die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen und die Schul...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.2 Steuerbefreite Objekte (Zeile 2)

Folgende Objekte sind steuerbefreit, sofern darin vom Erblasser eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde: Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG); Mietwohngrundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 BewG); Wohnungs- und Teileigentum (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG); Geschäftsgrundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 4 BewG); Gemischt genutzte Grundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 5 BewG); Sonstig...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.5 Weitergabe eines Familienheims (Zeilen 17 bis 22)

Der Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers (Testament) oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung (Erbvertrag) des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss (§ 13 Abs. 1 Nrn. 4b und 4c ErbStG). Anwendungsfälle sind z. B. das Vermächtnis (auch Vorausvermächtnisse), ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 1.3 Ergänzende Hinweise beim Erwerb eines Familienheims

Der Erwerb eines begünstigten Familienheims wird nicht mit Vorerwerben vom Erblasser zusammengerechnet. Es kommt hier also zu keiner Zusammenrechnung nach den Grundsätzen des § 14 ErbStG. Als begünstigter Erwerb kommt nicht nur der Erbfall in Betracht, sondern alle Erwerbe von Todes wegen (z. B. im Wege des Vermächtnisses oder der Auflage).mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2 Aufbau des Formulars

2.1 Angaben zum Erwerber (Zeile 1) 2 In der Zeile 1 ist der Name des Erwerbers des Familienheims anzugeben. 2.2 Steuerbefreite Objekte (Zeile 2) Folgende Objekte sind steuerbefreit, sofern darin vom Erblasser eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde: Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG); Mietwohngrundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 BewG); Wohnungs- und Teileig...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.6 Schulden und Lasten (Zeilen 23 und 24)

2.6.1 Rechtslage bis Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020 Stehen mit einem steuerbefreiten Familienheim Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang, dann sind diese nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit dem Familienheim setzt voraus, dass die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen ...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.1 Angaben zum Erwerber (Zeile 1)

2 In der Zeile 1 ist der Name des Erwerbers des Familienheims anzugeben.mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / 2.6.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Hinsichtlich des Abzugs von Schulden und Lasten hat das Jahressteuergesetz 2020 Änderungen vorgenommen. a) Es liegt von den Schulden und Lasten ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Familienheim vor Liegen Schulden und Lasten vor, die mit dem befreiten Familienheim in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dann sind diese gar nicht bzw. nur anteilig abziehbar. Dies ergibt...mehr

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Erbschaftsteuererklärung: A... / Zusammenfassung

Überblick Durch die Erbschaftsteuerreform 2008 ist ab 2009 auch der Erwerb eines Familienheims im Erbfall von der Erbschaftsteuer befreit. Dies gilt für den überlebenden Ehegatten, den überlebenden eingetragenen Lebenspartner sowie für Kinder (auch Kinder verstorbener Kinder). Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der "Anlage Steuerbefreiung Familienheim"...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.5 Gebot der umfassenden Umsetzung in nationales Recht

Rz. 19 Eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf Zusammenschlüsse (ausschließlich) im Gesundheitsbereich (wie in Deutschland nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG i. d. F. bis 31.12.2019) entspricht nicht den unionsrechtlichen Vorgaben.[1] Die EU-Kommission hatte in ihrem Klageverfahren gegen Deutschland argumentiert, gäbe es die Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 Notwendiger Ausschluss von Wettbewerbsverzerrungen

Rz. 47 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 29 UStG für die Leistung des Personenzusammenschlusses steht unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Anders als in § 2b Abs. 1 UStG ist in § 4 Nr. 29 UStG nicht von "größeren Wettbewerbsverzerrungen" die Rede. Das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung ist für Zwecke des § 4 Nr. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Begünstigte Unternehmer – Zusammenschlüsse von Personen

Rz. 24 Subjektiv begünstigt sind Zusammenschlüsse von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit, die nach bestimmten Nummern von § 4 UStG steuerfrei ist, ausüben. Der Begriff "Personenzusammenschluss" kam bisher im UStG nicht vor. Lediglich in § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG ist von Zusammens...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Konkurrenzzusammenhang mit § 2b Abs. 3 UStG

Rz. 52 § 4 Nr. 29 UStG steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 2b Abs. 3 UStG und konkurriert z. T. mit dieser Vorschrift, soweit es um Kooperationsleistungen im Bereich der öffentlichen Hand geht. Wenn eine Leistung von einer jPöR an eine andere jPöR ausgeführt wird, liegen nach § 2b Abs. 3 UStG per Legaldefinition größere Wettbewerbsverzerrungen nicht vor, wenn "1. die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.4 Dem Gemeinwohl dienende Leistungen

Rz. 16 Die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL betrifft nur die selbstständigen Zusammenschlüsse von Personen, deren Mitglieder eine in Art. 132 MwStSystRL genannte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, und ist daher im Finanzdienstleistungsbereich nicht anwendbar. Die nationalen Behörden können sich nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.1 Art der steuerfreien Tätigkeiten

Rz. 32 Bei den Mitgliedern, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben, die steuerfrei sind, kommen abschließend nur folgende Steuerbefreiungen in Betracht: § 4 Nr. 11b UStG – Postuniversaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der RL97/67/EG, § 4 Nr. 14 UStG – Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 4 Nr. 29 UStG wurde durch Art. 12 Nr. 5 Buchst. h des Gesetzes v. 12.12.2019 [1] erstmals in das UStG eingefügt[2], und zwar mWv 1.1.2020.[3] Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG wurde zum 1.1.2020 aufgehoben.[4] Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG wird ab 1.1.2020 für die nach dieser Vorschrift begünstigten Umsätze nach den Voraussetzungen...mehr

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Der Umsatzsteuer-Anwendungs... / 2. Steuerfreiheit – § 4 UStG

Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr: Am 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten. Der vertraglich vereinbarte Übergangszeitraum endete mit Ablauf des 31.12.202...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3.7 Wettbewerbsklausel

Rz. 21 Die Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL ist u. a. ausgeschlossen, wenn eine reale Gefahr besteht, dass die Befreiung für sich genommen unmittelbar oder in der Zukunft zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann.[1] Fraglich ist, ob eine typisierende Beurteilung der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen für bestimmte "Berufssparten" durch den nationalen Gesetzg...mehr