Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 1. Erbringung der Pflegeleistung im persönlichen oder privaten Bereich

Rz. 121 Voraussetzung für die Gewährung des Pflegefreibetrags ist, dass die unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt erbrachten Pflege- oder Unterhaltsleistungen im persönlichen oder privaten Bereich erbracht wurden.[118] Der Freibetrag setzt keine Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB XI oder einen Pflegegrad voraus.mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 1. Allgemeines

Rz. 40 Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist erbschaftsteuerlich grundsätzlich unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie auf einer Teilungsanordnung des Erblassers beruht oder freiwillig erfolgt (siehe § 4 Rdn 11 ff.>). Im Falle einer Erbengemeinschaft kommt die Steuerbefreiung zunächst allen Miterben zugute. Nach diesem sog. Grundsatz der Unbeachtlichkeit der Erbauseinande...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / X. Nutzungsrecht und Familienheim

Rz. 49 Weder die dem Ehegatten lebzeitige Einräumung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts an einer ansonsten steuerbefreiten Immobilie noch eine entsprechende (z.B. vermächtnisweise) Zuwendung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen an den überlebenden Ehegatten oder die Abkömmlinge sind von § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG erfasst. In dem Fall...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Verpflichtung des Erwerbers gegenüber dem Erblasser

Rz. 122 Nach dem BFH[119] ist ein Freibetrag für Pflegeleistungen auch dann zu gewähren, wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser gesetzlich pflege- bzw. unterhaltsverpflichtet ist, konkret aber wegen fehlender Bedürftigkeit des Erblassers keine Pflege- bzw. Unterhaltsleistungen zu gewähren hat. Der Pflegefreibetrag ist mithin nicht (mehr) für Erwerber ausgeschlossen, die geset...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / a) Allgemeines

Rz. 84 Erhält der Enderwerber im Rahmen einer Teilung des Nachlasses privilegiertes Vermögen, können die übertragenden Miterben die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13d Abs. 2 S. 2 ErbStG. Die Teilung des Nachlasses, d.h. der Erwerb der Immobilie, kann entweder auf einer Teilungsanordnung des Erblassers oder auch auf einer zeitnahen (siehe Rdn 85>) freien Erbauseinander...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / V. Selbstnutzung durch den Erblasser

Rz. 24 Der Erblasser muss wenigstens eine Wohnung auf dem bebauten Grundstück bis zu seinem Tode, aber ohne Mindestnutzungsdauer, zu eigenen Wohnzecken genutzt haben[18] oder zuletzt an einer Selbstnutzung aus objektiv zwingenden Gründen gehindert gewesen sein. Rz. 25 Nach Ansicht der Finanzverwaltung reicht in diesem Zusammenhang der Auszug aufgrund zwischenzeitlich eingetre...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / III. "Große Kulturgutbefreiung"

Rz. 103 Eine vollumfängliche Steuerbefreiung wird gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ErbStG gewährt, wenn neben den drei Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ErbStGmehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / a) Allgemeines

Rz. 44 Erhält der Enderwerber (Ehegatte oder Abkömmling) im Rahmen einer Teilung des Nachlasses das Familienheim, können die übertragenden Miterben die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 3 und Nr. 4c S. 3 ErbStG. Der begünstigte Enderwerber (insbesondere Vermächtnisnehmer) kann das Familienheim steuerfrei erwerben. Der Enderwerber muss dann die Vorauss...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 1. Allgemeines

Rz. 61 § 13d Abs. 1, 3 ErbStG regelt, dass bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile nur mit 90 % ihres Werts anzusetzen sind, wenn siemehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / VIII. Bereitschaft zur Unterstellung unter die geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege und 20-jährige Eigenbesitzzeit

Rz. 108 Die für eine vollumfängliche Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ErbStG zusätzlich notwendige Bereitschaft des Steuerpflichtigen zur Unterstellung der Kulturgüter unter die geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege erfordert nach Auffassung der Finanzverwaltung eine förmliche Unterstellung nach dem anwendbaren Landesrecht. Der BFH hingegen lässt die nachgewi...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / I. Allgemeines

Rz. 58 Die Regelung des § 13d ErbStG zur Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung von Grundvermögen ist im Zusammenhang mit der seit 1.1.2009 geltenden steuerlichen Bewertung von Immobilienvermögen zu sehen (siehe § 8 Rdn 11 ff.>). Die Bewertungsverfahren zielen seither auf den gemeinen Wert (Verkehrswert) ab. Rz. 59 In dem entsprechenden Beschluss des BVerfG[56] hatte dieses ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Begünstigte Grundstücksarten

Rz. 65 Begünstigungsfähig sind grundsätzlich nur bebaute Grundstücke i.S.d. § 180 ff. BewG (siehe § 8 Rdn 37 ff.>), nicht hingegen unbebaute Grundstücke i.S.d. § 179 BewG. Auch bebaute Grundstücksteile, wie z.B. wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes i.S.d. § 94 BGB, können Gegenstand der Befreiung sein. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehören zu den beba...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / IV. Behaltensfristen

Rz. 78 Hat der Erwerber ein gem. § 13d ErbStG privilegiertes Grundstück von Todes wegen oder lebzeitig erhalten, trifft ihn keine Behaltensverpflichtung, wie etwa beim Familienheim (siehe Rdn 31 ff.>), und auch keine Verpflichtung zur weiteren Vermietung zu Wohnzwecken, etwa bei einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter. Rz. 79 Nach Ansicht der Finanzverwaltung k...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / II. Früchte und Wertsteigerung

Rz. 130 Zwischenzeitliche Wertsteigerungen der geschenkten Vermögensgegenstände stehen der Steuerfreiheit des Rückfalls nicht entgegen, wenn sie ausschließlich auf der wirtschaftlichen Entwicklung beruhen.[128] Dies gilt etwa für Wertzuwächse von Immobilienvermögen, die den Grund und Boden betreffen. Wertzuwächse hingegen, die vom ursprünglich Bedachten durch Einsatz von Kap...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 3. Vermietung zu Wohnzwecken

a) Allgemeines Rz. 69 Ein Grundstück ist zu Wohnzwecken vermietet, wenn für die zweckgebundene Nutzungsüberlassung ein Entgelt geschuldet wird. Die Höhe der vereinbarten Miete ist unbeachtlich.[64] Gleiches gilt für die Person des Mieters. Insbesondere eine Vermietung an nahe Angehörige oder unterhaltsberechtigte Personen ist unschädlich, selbst wenn die Unterhalsabgeltung du...mehr

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Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen

Leitsatz 1. Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG erfasst nur die Gewinne, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Übt der Träger der Einrichtung daneben Tätigkeiten aus, die nicht vom Zweck der Steuerprivilegierung gedeckt sind, unterfällt der daraus erzielte Gewinn der Gewerbesteuer. 2. Die Annahme einer nicht von de...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Berechnung des Zugewinns

Rz. 82 Der konkrete Zugewinnausgleichsanspruch ist zu berechnen, um die Höhe des steuerbefreiten Erwerbs zu ermitteln. Dabei kommt es zu Abweichungen von den zivilrechtlichen Regeln der §§ 1373 ff. BGB:mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / IX. Begünstigungstransfer beim Familienheim im Erbfall

1. Allgemeines Rz. 40 Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist erbschaftsteuerlich grundsätzlich unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie auf einer Teilungsanordnung des Erblassers beruht oder freiwillig erfolgt (siehe § 4 Rdn 11 ff.>). Im Falle einer Erbengemeinschaft kommt die Steuerbefreiung zunächst allen Miterben zugute. Nach diesem sog. Grundsatz der Unbeachtlichkeit der...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / D. Kulturgüter (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

I. Allgemeines Rz. 101 Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive eine "kleine Kulturgutbefreiung" in Form eines 60 %igen bzw. bei Baudenkmälern in Form eines 80 %igen und unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine "große Kulturgutbefreiung" in Form ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / II. Ehebedingte Zuwendung des Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

1. Tatbestand Rz. 4 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sind lebzeitige Zuwendungen steuerfrei, mit denenmehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 3. Nachlassteilung

a) Allgemeines Rz. 44 Erhält der Enderwerber (Ehegatte oder Abkömmling) im Rahmen einer Teilung des Nachlasses das Familienheim, können die übertragenden Miterben die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 3 und Nr. 4c S. 3 ErbStG. Der begünstigte Enderwerber (insbesondere Vermächtnisnehmer) kann das Familienheim steuerfrei erwerben. Der Enderwerber muss da...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / III. Anzeigepflichten

Rz. 114 Im Rahmen der Anzeigeverpflichtung der Schenkung beim Finanzamt i.S.d. § 30 ErbStG kommt es nicht darauf an, ob die Parteien der Meinung sind, dass ein Erwerb ein übliches Gelegenheitsgeschenk i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG darstellt. Vielmehr findet die Prüfung durch das Finanzamt statt. Daher ist grundsätzlich jede Schenkung anzeigepflichtig (siehe § 10 Rdn 1>).mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / b) "Zeitnahe" Auseinandersetzung bei einer freien Erbauseinandersetzung

Rz. 85 Bei einer freien Erbauseinandersetzung ist ein steuerbegünstigter Transfererwerb nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann möglich, wenn diese zeitnah zum Erbfall erfolgt.[80] Auf die Ausführungen zum Familienheim wird insoweit verwiesen (siehe Rdn 46 ff.>).mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / B. Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG)

I. Allgemeines Rz. 58 Die Regelung des § 13d ErbStG zur Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung von Grundvermögen ist im Zusammenhang mit der seit 1.1.2009 geltenden steuerlichen Bewertung von Immobilienvermögen zu sehen (siehe § 8 Rdn 11 ff.>). Die Bewertungsverfahren zielen seither auf den gemeinen Wert (Verkehrswert) ab. Rz. 59 In dem entsprechenden Beschluss des BVerfG[56]...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / G. Zuwendung für Pflegeleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

I. Pflegefreibetrag Rz. 120 Einem Erben, der dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat, steht (neben dem persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG (siehe § 5 Rdn 1>) ein Freibetrag i.H.v. 20.000 EUR zur Verfügung, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist, § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. Der Pflegefreib...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / II. Tatbestand

1. Allgemeines Rz. 61 § 13d Abs. 1, 3 ErbStG regelt, dass bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile nur mit 90 % ihres Werts anzusetzen sind, wenn siemehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / A. Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG)

I. Allgemeines Rz. 1 Die Regelung zur Steuerbefreiung für Familienheime wurde durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [1] mit Wirkung ab dem 1.1.2009 eingeführt und stellt eine Erweiterung der bereits seit dem durch das Jahressteuergesetz 1996[2] eingeführten geltenden Privilegierung für lebzeitige Zuwendungen im Zusammenhang mit Familienwohnheimen unter Ehegatten/Lebenspartnern...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / VII. Nießbrauch

1. Vorbehaltsnießbrauch Rz. 88 Regelmäßig behält sich der Veräußerer im Rahmen einer erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich motivierten lebzeitigen Übertragung einer i.S.d. § 13d ErbStG zum Stichtag privilegierten Immobilie den Nießbrauch vor (siehe § 1 Rdn 6 ff.>). Zum einen sollen die Mieterträge aus Gründen der Versorgung weiterhin bei der übergebenden Generation verbleiben, ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / IV. Vererbung des Familienheims an Abkömmlinge (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)

1. Tatbestand Rz. 21 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sind Erwerbe von Todes wegen steuerfrei, mit denenmehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / E. Übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)

I. Allgemeines Rz. 110 Der Erwerb von üblichen Gelegenheitsgeschenken ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei. Für die Bestimmung des Begriffs "übliches Gelegenheitsgeschenk" ist eine relative Bewirtschaftungsweise anzuwenden.[107] Ausschlaggebend ist also nicht nur der reine Geldwert des Geschenks, sondern auch das Verhältnis des Geldwerts zur (individuellen) Leistungs...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / F. Unterhalts- und Ausbildungszuwendungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG)

I. Allgemeines Rz. 115 Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten sind steuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Erwerbe von Todes wegen und gilt nur für laufende Zuwendungen. Eine einmalige Zuwendung ist also von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.[111] Dies gilt etwa für die Sche...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / V. Begünstigungstransfer von zu Wohnzwecken fremdvermieteten Immobilien im Erb- und Schenkungsfall

1. Allgemeines Rz. 80 Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist erbschaftsteuerlich grundsätzlich unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie auf einer Teilungsanordnung beruht oder freiwillig erfolgt (siehe § 4 Rdn 11 ff.>). Im Falle einer Erbengemeinschaft kommt die Steuerbefreiung zunächst allen Miterben zugute. Nach diesem sog. Grundsatz der Unbeachtlichkeit der Erbauseinander...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / H. Vermögensrückfall (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)

I. Allgemeines Rz. 125 Der (Rück-)Erwerb von Vermögensgegenständen, die Eltern (und Voreltern) ihren Abkömmlingen lebzeitig schenkweise zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen, sind erbschaftsteuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG. Der allgemeine Freibetrag von Eltern (und Voreltern) im Todesfall i.H.v. 100.000 EUR gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 3. Nachlassteilung

a) Allgemeines Rz. 84 Erhält der Enderwerber im Rahmen einer Teilung des Nachlasses privilegiertes Vermögen, können die übertragenden Miterben die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13d Abs. 2 S. 2 ErbStG. Die Teilung des Nachlasses, d.h. der Erwerb der Immobilie, kann entweder auf einer Teilungsanordnung des Erblassers oder auch auf einer zeitnahen (siehe Rdn 85>) freien ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / XI. Steuerstundung (§ 28 Abs. 3 S. 2 ErbStG)

Rz. 50 Greift die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG nicht, weil etwa die personellen Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt in ähnlich gelagerten Sachverhalten eine Steuerstundung gem. § 28 Abs. 3 S. 2 ErbStG in Betracht. Danach kann bei einem Erwerb eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder von Wohneigentum im Erbfall und im Schenkungsfall eine Stundung der Ste...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / a) Allgemeines

Rz. 69 Ein Grundstück ist zu Wohnzwecken vermietet, wenn für die zweckgebundene Nutzungsüberlassung ein Entgelt geschuldet wird. Die Höhe der vereinbarten Miete ist unbeachtlich.[64] Gleiches gilt für die Person des Mieters. Insbesondere eine Vermietung an nahe Angehörige oder unterhaltsberechtigte Personen ist unschädlich, selbst wenn die Unterhalsabgeltung durch die Wohnra...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / I. Allgemeines

Rz. 1 Als steuerpflichtiger Erwerb im Erbfall gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit keine Steuerbefreiung greift, § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Dabei kommen insbesondere in Betracht die Steuerbefreiung für Zugewinnehen gem. § 5 ErbStG (siehe § 3 Rdn 80 ff.>), die sachlichen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG (z.B. Familienheim; siehe § 6 Rdn 1 ff.>), die Steuerbefreiung für...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / II. Grundsatz der Steuerfreiheit der Erbauseinandersetzung

Rz. 73 Sind Nachlassimmobilien vorhanden, können sich bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften neben erbschaftsteuerlichen und einkommensteuerlichen Fragen auch solche nach der Grunderwerbsteuer stellen. Die Erbauseinandersetzung stellt bezüglich vorhandener Nachlassgrundstücke grundsätzlich einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand dar. Allerdings ist der Erwe...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / III. Teilung des Nachlasses

Rz. 76 Die Steuerbefreiung greift nur, wenn der Erwerb des zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch eine begünstigte Person (siehe Rdn 42 ff.>) "zur Teilung des Nachlasses" erfolgt, § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG. Dies kann aufgrund Auseinandersetzungsvertrags zwischen den Miterben, im Rahmen der Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung oder durch Übertragungshandlung ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / V. Öffentliches Erhaltungsinteresse

Rz. 105 Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann der Nachweis darüber, dass die Erhaltung bestimmter Grundstücke und beweglicher Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und dass diese Grundstücke und beweglichen Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksb...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / VI. Abzugsbeschränkung von Schulden und Lasten

Rz. 87 Soweit das begünstigte Vermögen gem. § 13d ErbStG steuerfrei erworben wird, sind die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten (anteilig) nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG (siehe § 8 Rdn 118>). Bei gemischt genutzten Grundstücken kommt es wegen der damit einhergehenden Aufteilung des Privilegs (siehe § 8 Rdn 131>) auch nur teilweise...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 1. Vorbehaltsnießbrauch

Rz. 88 Regelmäßig behält sich der Veräußerer im Rahmen einer erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich motivierten lebzeitigen Übertragung einer i.S.d. § 13d ErbStG zum Stichtag privilegierten Immobilie den Nießbrauch vor (siehe § 1 Rdn 6 ff.>). Zum einen sollen die Mieterträge aus Gründen der Versorgung weiterhin bei der übergebenden Generation verbleiben, zum anderen stellt der ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / III. Bewertung der Pflegeleistung

Rz. 123 Unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG sind nicht nur die in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Hilfeleistungen im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung, sondern weitere, nicht von dieser Vorschrift erfasste Leistungen, wie z.B. die Erledigung von Botengängen und schriftlichen Angelegenheiten, Besprechungen mit Ärzten, Vorsprachen ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Angemessenheitsgrenze i.H.v. 200 qm Wohnfläche

Rz. 23 Bei einem Erwerb von Todes wegen durch Abkömmlinge ist die Befreiung – aus Gründen der Angemessenheit – auf eine Wohnfläche der selbstgenutzten Wohnung des Erblassers von höchstens 200 qm begrenzt. Hinweis Dabei handelt es sich um einen Freibetrag und nicht (nur) um eine Freigrenze. In letzterem Fall würde bei einer Wohnfläche von 201 qm gar kein Steuerprivileg gewährt...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / II. "Kleine Kulturgutbefreiung"

Rz. 102 Ein Bewertungsabschlag i.H.v. 60 % bzw. 80 % wird gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ErbStG gewährt, wennmehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / III. Wertabschlag i.H.v. 10 %

Rz. 76 Liegt ein Grundstück i.S.d. § 13d Abs. 3 ErbStG vor, ist dieses nur mit 90 % seines Werts anzusetzen, § 13d Abs. 1 ErbStG. Mit "Wert" ist der nach den im BewG vorgesehenen Bewertungsverfahren ermittelte Wert gemeint. Wird der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts i.S.d. § 198 BewG erbracht (siehe § 8 Rdn 97 ff.>), ist der Abschlag von diesem Wert vorzunehmen. Rz. ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / VIII. Abzugsbeschränkung von Schulden und Lasten

Rz. 39 Wird das Familienheim steuerfrei erworben, werden die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten nicht erwerbsmindernd berücksichtigt, § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG. Ist im Rahmen einer Mischnutzung (siehe Rdn 8 ff.>) ein Grundstück nur teilweise steuerbefreit, sind Verbindlichkeiten, die das gesamte Objekt betreffen, nur mit dem Betrag abzugsfähig...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / III. Vererbung des Familienheims an Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)

Rz. 19 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG sind Erwerbe von Todes wegen steuerfrei, mit denenmehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 1. Tatbestand

Rz. 21 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sind Erwerbe von Todes wegen steuerfrei, mit denenmehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / VII. Zugänglichmachung für Zwecke der Forschung und Bildung

Rz. 107 Streitpunkt zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem ist in der Praxis regelmäßig die Frage, ob die Kulturgüter in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden. Bei Sammlungen vertreten die Finanzämter regelmäßig die Auffassung, dass eine Nutzbarmachung für die Öffentlichkeit nur dann gegeben ist...mehr