Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 19 Zuwendungen an Religionsgesellschaften und Körperschaften, die kirchlichen, gemeinnützigen oder auch mildtätigen Zwecken dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG)

Die Vorschrift sieht Steuerbefreiungen für folgende Zuwendungen vor: Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.[1] Hierunter fallen z. B. die katholische wie auch die evangelische Kirche, des Weiteren auch Zuwendungen an inländische jüdische Kirchengemeinden. Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.7.1 Rechtslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Stehen Schulden oder Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreiten Gegenständen, so sind diese nicht abzugsfähig.[1] Ist ein Gegenstand nur teilweise befreit, so kann nur der Teil abgezogen werden, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht.[2] Schulden stehen dann in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Gegenstand, wenn die Entstehung...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.7.2 Rechtslage nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Allgemeines Durch das Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich Änderungen im Schuldenabzug (§ 10 Abs. 6 ErbStG). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen stehen und Vermögensgegenständen, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen. Zu letzteren zählen z. B.: Pflichtte...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 10 Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a) ErbStG bleiben Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung steuerbefreit. Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus gem. § 13 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a) ErbStG. Von der Steuerbefreiung werden nur die An...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 16 Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen (§ 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG)

Erfüllen Pensions- und Unterstützungskassen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen, so bleiben Zuwendungen an diese gem. § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG ebenfalls erbschaftsteuerbefreit. Wichtig Anwendungsfälle für die Befreiungsvorschrift Die Steuerbefreiung hat nur Bedeutung für Zuwendungen an eine Pensions-...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 20 Zuwendungen zu kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG)

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 bleiben Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, steuerbefreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Zuwendende eine Zweckwidmung getroffen hat und auch eine entsprechende Zwecksicherung gegeben ist.[1] Wichtig Zweckverfolgung im Ausland Die begünstigten Zwecke können auch im Ausl...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 6.2 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG der Erwerb von Todes wegen eines Familienheims durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden: Erwerb von Todes wegen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S.des § 181 Abs. 1 Nr. 1 –...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 2.2 Hausrat

Unter Hausrat sind folgende Gegenstände zu verstehen: die Wohnungseinrichtung, Wäsche, Kleidung, Geschirr, Fernsehgerät und Bücher. Dagegen fallen persönliche Gegenstände (z. B. Schmuck oder Uhren) nicht unter den Begriff Hausrat. Gleiches gilt für Gegenstände, die auch außerhalb des Haushalts Verwendung finden (z. B. Fotoapparat, Armbanduhr). Für diese kann aber die Befreiung für ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 21 Zuwendungen an politische Parteien (§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG)

Werden Zuwendungen an politische Parteien i. S. des § 2 Parteiengesetz vorgenommen, so bleiben diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a ErbStG steuerbefreit. Das Gleiche gilt nun auch für Vereine ohne Parteiencharakter (kommunale Wählervereinigungen). Voraussetzung ist, dass der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 6.3 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen bei Kindern

Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG der Erwerb von Todes wegen eines Familienheims durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder; jedoch keine Urenkel. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden: Erwerb von Todes wegen durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder, Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 2 Hausrat und andere bewegliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

2.1 Allgemeines In § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist eine Steuerbefreiung für Hausrat und für andere bewegliche Gegenstände vorgesehen. 2.2 Hausrat Unter Hausrat sind folgende Gegenstände zu verstehen: die Wohnungseinrichtung, Wäsche, Kleidung, Geschirr, Fernsehgerät und Bücher. Dagegen fallen persönliche Gegenstände (z. B. Schmuck oder Uhren) nicht unter den Begriff Hausrat. Gleiches gilt...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 23 Besonderheiten

23.1 Verzicht auf die Steuerbefreiungen 23.1.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG befreiten bzw. teilweise befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können gar nicht oder nur anteilig abgezogen werden. Hier eröffnet die Vorschrift des § 13 A...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

3.1 Allgemeines § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sieht eine Steuerbefreiung für Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive vor. Die Befreiung kann entweder 60 % betragen, bzw. es kommt auch eine vollständige Befreiung in Betracht. Dies hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Der Prozentsatz von 60 % wurde für Grundbesitz un...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.7 Schuldenabzug

3.7.1 Rechtslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 Stehen Schulden oder Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreiten Gegenständen, so sind diese nicht abzugsfähig.[1] Ist ein Gegenstand nur teilweise befreit, so kann nur der Teil abgezogen werden, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht.[2] Schulden stehen dann in wirtsch...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.5 Begünstigte Gegenstände im Betriebsvermögen

3.5.1 Rechtslage bis zum 30.6.2016 Die Befreiung kommt nicht nur für entsprechende Gegenstände des Privat-, sondern auch des Betriebsvermögens zur Anwendung. Befinden sich entsprechende begünstigte Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, so können für diese wohl grundsätzlich (unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen) die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG (85 %iger bz...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 11.1 Allgemeines

Steuerbefreit ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auch ein steuerpflichtiger Erwerb i. H. v. bis zu 20.000 EUR, welcher Personen anfällt, die dem Erblasser entweder unentgeltlich oder auch gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Dabei muss das Zugewendete, als angemessen anzusehen sein.mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 11 Angemessenes Entgelt für Pflege oder Unterhalt (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

11.1 Allgemeines Steuerbefreit ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auch ein steuerpflichtiger Erwerb i. H. v. bis zu 20.000 EUR, welcher Personen anfällt, die dem Erblasser entweder unentgeltlich oder auch gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Dabei muss das Zugewendete, als angemessen anzusehen sein. 11.2 Anwendungsfälle Die Vorschrift kommt dabei für...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 4 Grundbesitz für Zwecke der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

4.1 Allgemeines Steuerfrei bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Grundbesitz oder Teile davon, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten i. d. R. die erzielten Einnahmen übersteigen. Hierunter fallen z. B. Grünanlagen od...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 6 Familienheim § 13 Abs. 1 Nr. 4a – c ErbStG)

6.1 Erwerb eines Familienheims unter Lebenden bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG der lebzeitige Erwerb eines Familienheims durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden: Lebzeitige Zuwendung unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, Verscha...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 23.1.2 Rechtslage ab dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

In diesem Fall müssen die Änderungen des Jahressteuergesetzes beachtet werden, die für Erwerbe anzuwenden sind, für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[1] Weitere Einzelheiten können den Textziffern 3.7.2; 7.3.2; 8.5.2 dieses Beitrags entnommen werden.mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / Zusammenfassung

Überblick In § 13 ErbStG ist eine Vielzahl von sachlichen Steuerbefreiungen aufgeführt. Diese kommen i. d. R. unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Erwerbs zur Anwendung. Bei bestimmten Steuerbefreiungen kann der Erwerber auch auf die Befreiung verzichten. . Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetze: Die gesetzliche Regelung zu den Steuerbefreiungen findet si...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 13 Vermögensrückfall nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG

Fallen Vermögensgegenstände, welche die Eltern den Abkömmlingen ehemals geschenkt haben, von Todes wegen zurück, so sieht die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG dafür die Steuerfreiheit des Rückfalls vor. Neben den Eltern – hierunter fallen auch Adoptiv- und Stiefeltern[1]- gilt die Vorschrift auch für die Voreltern, d. h. den Großvater bzw. die Großmutter. Die Steuerb...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 11.4 Besonderheiten

Verpflichtet sich der Erwerber im Rahmen eines Schenkungs- oder Übertragungsvertrags zu Dienstleistungen (z. B. zur Pflege), dann kommt es für die steuerliche Beurteilung darauf an, ob die Dienstleistung im Hinblick auf die Zuwendung unentgeltlich erbracht wird oder ob das Zugewendete vereinbarungsgemäß ganz oder zum Teil ein Entgelt für die Dienstleistungsverpflichtung dars...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 11.2 Anwendungsfälle

Die Vorschrift kommt dabei für Erwerbe von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden zur Anwendung.[1] Es handelt sich um einen Freibetrag.[2]mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 14 Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

Verzichtet die pflichtteilsberechtigte Person auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils, so ist dies nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG steuerfrei. Praxis-Beispiel Verzicht auf Geltendmachung des Pflichtteils Die Witwe W hat 2 Kinder, die Tochter T und den Sohn S. W hat ihren Sohn S testamentarisch zum Alleinerben bestimmt und die Tochter T auf den Pflichtteil gesetzt. Kurze Zeit ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 2.4 Freibeträge

Die infrage kommenden Freibeträge werden wie folgt gewährt: Gehört der Erwerber der Steuerklasse I an, so kann er für Hausrat, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke, einen Freibetrag i. H. v. 41.000 EUR beanspruchen.[1] Für andere bewegliche körperliche Gegenstände wird dem Erwerber der Steuerklasse I ein Freibetrag i. H. v. 12.000 EUR gewährt.[2] Dagegen kann ein Erwerber ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.5.2 Rechtslage ab 1.7.2016

Die Befreiung kommt nicht nur für entsprechende Gegenstände des Privat-, sondern auch des Betriebsvermögens zur Anwendung. Befinden sich entsprechende begünstigte Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, so können für diese grundsätzlich die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag, Vorababschlag für Familiengesellschaften) und §...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 18 Anfälle an Gebietskörperschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG)

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG sind Anfälle an den Bund, den Ländern oder an inländische Gemeinden steuerfrei. Der Anfall kann durch Zuwendung unter Lebenden sein, aber auch von Todes wegen erfolgen. Bei dieser Befreiungsvorschrift gibt es keine Wertbegrenzung. Unter diese Befreiung fällt auch der Erwerb, den der Fiskus aufgrund des § 1936 BGB als gesetzlicher Erbe erhält.[1...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.2 Nachweise gegenüber dem Finanzamt

Das Finanzamt verlangt vom Steuerpflichtigen bestimmte Nachweise:[1] 1. Für bewegliche Gegenstände, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen: Es wird die Vorlage eines Verzeichnisses der Gegenstände unter Angabe ihres Werts verlangt 2. Die Erhaltung von Grundbesitz, Teilen von Grundbesitz oder beweglichen Ge...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 5 Das Dreißigste (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Nach der Vorschrift des § 1969 BGB ist ein Erbe verpflichtet, den Familienangehörigen des Erblassers, welche zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und die von ihm Unterhalt bezogen haben, für die ersten 30 Tage nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren sowie die Benutzung der Wohnung und d...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 7 Die Befreiung einer Schuld gegenüber dem Erblasser (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)

Wird ein Erwerber von einer Schuld gegenüber dem Erblasser befreit, so ist dieser Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist: Die Schuld ist entweder durch Gewährung von Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts begründet worden oder die Schuld ist zur Ausbildung des Bedachten begründet worden oder der Erblasser hat die Befreiung mit Rücksich...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 11.3 Personenkreis

Nach früherer Rechtslage kam der Pflegefreibetrag nicht in Betracht, wenn es sich beim Erwerber (Erbe) um eine Person handelte, die gegenüber dem Erblasser gesetzlich unterhaltsverpflichtet war.[1] Zu diesem Personenkreis zählten der Ehegatte[2], eingetragene Lebenspartner[3] und Verwandte in gerader Linie, z. B. Kinder.[4] Nach der Auffassung des BFH schließt eine aufgrund d...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 9 Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz und nach ähnlichen Gesetzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG)

Steuerbefreit sind auch die Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung: Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7a ErbStG); Ansprüche nach dem Flüchtlingshilfegesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7b ErbStG); Ansprüche nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7c ErbStG); Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 15 Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG)

Werden Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung freiwillig erbracht, so bleiben diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei. Dies gilt aber nicht, wenn die Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vorgenommen werden. Denn Letztere sind schon nicht erbschaftsteuerbar, wodurch sich auch keine Befreiung ergibt. Zuwendungen ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.5.1 Rechtslage bis zum 30.6.2016

Die Befreiung kommt nicht nur für entsprechende Gegenstände des Privat-, sondern auch des Betriebsvermögens zur Anwendung. Befinden sich entsprechende begünstigte Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, so können für diese wohl grundsätzlich (unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen) die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG (85 %iger bzw. 100 %iger Verschonungsabschlag ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 6.1 Erwerb eines Familienheims unter Lebenden bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG der lebzeitige Erwerb eines Familienheims durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden: Lebzeitige Zuwendung unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 – 5 BewG...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 12 Zuwendungen bei Pflegeleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG)

Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG befreit Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung von der pflegebedürftigen Person erhält, bis zur Höhe des nach § 37 des XI. Sozialgesetzbuchs gewährten Pflegegeldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes aus privaten Versicherungsverträgen nach den V...mehr

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Vermittler / 4 Steuerfreie Vermittlungsleistungen

Die Vermittlung u. a. folgender Umsätze ist steuerfrei (Steuerbefreiungen): Ausfuhrlieferungen; die Vermittlung innergemeinschaftlicher Lieferungen ist nicht steuerfrei; Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr; Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt; grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen und andere Beförderungen und damit im Zusammenhang stehende son...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind hinsichtlich des Schuldenabzugs Änderungen vorgenommen worden. Diese betreffen auch die Pflichtteilsverbindlichkeit und finden Anwendung auf Erwerbe, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht. Es liegt bei den Schulden und Lasten kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen vor Bei der Pflic...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 8 Erwerbe von erwerbsunfähigen Eltern oder Voreltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG)

§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG befreit einen Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder auch Großeltern des Erblassers anfällt, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Der Erwerb übersteigt zusammen mit dem übrigen (eigenen) Vermögen des Erwerbers nicht den Betrag von 41.000 EUR und der Erwerber ist infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksicht...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 17 Übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)

Die am häufigsten vorkommende Befreiungsvorschrift dürfte wohl die für übliche Gelegenheitsgeschenke gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sein. Als Gelegenheitsgeschenke sind hierbei Geschenke anzusehen, welche aus einem bestimmten Anlass gemacht werden. Ein solcher Anlass kann dabei z. B. zum Geburtstag, zu einer abgeschlossenen Prüfung oder auch zur Hochzeit gegeben sein. Die Be...mehr

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Vermittler / Zusammenfassung

Überblick Als Vermittler tritt auf, wer mit 2 Vertragsparteien (dem Auftraggeber der Vermittlung und einem Dritten) verhandelt, mit dem Ziel, zwischen diesen beiden Personen einen Vertrag zustande zu bringen. Der Leistungsort und damit die Frage, wo der Vermittlungsumsatz mit welchem Steuersatz unterliegt oder ggf. steuerfrei ist, richtet sich bei Leistungen an Nichtunterneh...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.1.1 Überblick

Rz. 251 Das Abzugsverbot erstreckt sich zunächst auf Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. In § 10 Abs. 6 S. 1–3 ErbStG sind ausschließlich ganz oder teilweise steuerbefreite Vermögensgegenstände angesprochen.[1] § 10 Abs. 6 S. 4 und 5 ErbStG enthalten eine Konkretisi...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.4 Abzugsverbot bei teilweise befreiten Vermögensgegenständen (§ 10 Abs. 6 S. 3 ErbStG)

Rz. 262 Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind.[1] Eine solche teilweise Steuerbefreiung gewährt § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG den dort genannten Vermögensgegenständen. Die mit diesen zusammenhängenden Schulden und Lasten können – wegen der Befreiung von 60 ...mehr

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Vermittler / 5 Steuerpflichtige Vermittlungsleistungen

Steuerpflichtig sind alle Vermittlungsleistungen, die sich nicht auf die in Tz. 4 genannten Umsätze beziehen. Hierzu gehören insbesondere in der o. a. Aufzählung nicht enthaltene inländische Lieferungen und sonstige Leistungen; Leistungen von Reisebüros, mit denen Umsätze für Reisende vermittelt werden[1]; innergemeinschaftliche Warenlieferungen; innergemeinschaftliche Güterbefö...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2 Abzugsverbot bei steuerbefreiten Vermögensgegenständen (§ 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG)

Rz. 259 Das Abzugsverbot des § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG betrifft zunächst Vermögensgegenstände, die nach § 13 Abs. 1 ErbStG uneingeschränkt steuerfrei sind. Ist der Erwerb in vollem Umfang befreit[1], so sind auch Schulden und Lasten in vollem Umfang nicht abzugsfähig. Das gilt selbst dann, wenn die Schulden und Lasten den Wert des steuerbefreiten Vermögensgegenstands überschre...mehr

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Versandhandel / Zusammenfassung

Überblick Versandhandelsunternehmen werden im EU-Binnenmarkt umsatzsteuerlich besonders behandelt. Diese Unternehmergruppe ist deshalb regelmäßig sehr stark mit dem Umsatzsteuerrecht anderer EU-Mitgliedstaaten konfrontiert. Wenn ihre Lieferungen (insbesondere an Privatleute) im EU-Ausland bestimmte Größenordnungen (Lieferschwellen) erreichen, werden sie nicht mehr im Ursprun...mehr

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Vermittler / 7.1 Allgemeine Grundsätze

Eine besondere Gruppe von Vermittlern sind Reisebüros. Sie sind von Reiseveranstaltern zu unterscheiden. Reisebüros werden lediglich vermittelnd tätig, außerhalb des Reisevertrags. Da "Vermittlung" ein Handeln in fremdem Namen und für fremde Rechnung voraussetzt, sind Reisebüros Handelsvertreter i. S. d. § 84 HGB. Als Reisebüro kann jedes Unternehmen angenommen werden, das d...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Befinden sich im Nachlass Vermögensgegenstände, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen und stehen mit diesen Vermögensgegenständen Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang, dann können diese Schulden und Lasten nicht abgezogen werden (§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG und R E 10.10 Abs. 2 ErbStR 2019). Gehören zum Nachlass Vermögensgegenstände, die teil...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.3 Kunstgegenstände und Oldtimer (§ 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 500 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Boecken, Bewertung von Kunst im Recht, 1. Aufl., 2021; Boll, Die Kunst als Instrument schenkungsteuerrechtlicher Gestaltung, DStR 2016, 1137; Boving/Reiners, Kunst im Nachlass, ZErb 2019, 60; Crezelius, Kunst im Nachlass – Ertrag- und erbschaftsteuerrechtliche Probleme, ZEV 2014, 637; Elmenhorst/Wargalla, Die Kunst d...mehr