Fachbeiträge & Kommentare zu Strafrecht

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / cc) Anderweitiger Ausgleich der Masseschmälerung

Rz. 588 Selbstverständlich entfällt die Masseschmälerung und damit die Haftung des Organs, wenn der Zahlungsempfänger die erhaltene Zahlung vor Insolvenzeröffnung wieder an die Gesellschaft zurückleistet.[1148] Zum Verhältnis zwischen dem Ersatzanspruch nach § 15b InsO und Insolvenzanfechtung der masseschmälernden Zahlung s.u. Rdn 627 ff.mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Prognosesicherheit und Beurteilungsspielrum, Darlegungs- und Beweislast, Rechtsrat

Rz. 44 Als Prognosesicherheit genügt nach ganz h.M. die überwiegende Wahrscheinlichkeit der sich aus dem Unternehmenskonzept ergebenden Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit.[104] Bei der Beantwortung der Frage, ob eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann, ist dem Geschäftsführer ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Dabei ist die Vermögenssituation der Ges...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 1. Konzerninsolvenz

Rz. 803 Nach deutscher Rechtslage gibt es kein gemeinschaftliches Insolvenzverfahren über mehrere konzernangehörige Gesellschaften.[1625] Vielmehr muss für jede Konzerngesellschaft gesondert geprüft werden, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und je ein gesondertes Insolvenzverfahren zu eröffnen ist.[1626] Dies folgt der Grundkonzeption des Deutschen Insolvenzrechts: eine Person,...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / h) Doppelinsolvenz, etwa im Konzern

Rz. 390 Bei Doppelinsolvenz des darlehensgebenden Gesellschafters und der darlehensnehmenden Gesellschaft, etwa bei Doppelinsolvenz von Mutter- und Tochtergesellschaft, wird der Insolvenzverwalter der Tochtergesellschaft der Darlehensforderung der Muttergesellschaft regelmäßig den Nachrang nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO entgegenhalten und etwaige Rückzahlungen nach § 135 Abs. 1...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 3. Vertragliche Verlustausgleichsverpflichtungen

Rz. 457 Die Erklärung eines Gesellschafters ggü. seiner Gesellschaft, er werde alle ihr entstehenden Verluste ausgleichen, ist nicht eine unentgeltliche, notariell zu beurkundende Verpflichtung, sondern eine causa societatis formfrei eingehbare Verpflichtung. Fällt die Gesellschaft später in die Insolvenz, hat der Gesellschafter diese mit dem Insolvenzeintritt nicht hinfälli...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Besondere Haftungstatbestände in der Krise der Gesellschaft

Rz. 471 Als Haftungstatbestände, die an die eingetretene Krise der Gesellschaft anknüpfen, sind zu nennen:mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Sonstige Fragen

Rz. 847 Noch nicht geklärt ist, ob § 254 Abs. 4 InsO auch Ansprüche von Gläubigern gegen Kommanditisten etwa einer GmbH & Co. KG nach § 171 HGB ausschließt. Der Wortlaut erfasst nur Ansprüche der Gesellschaft selbst, während die ratio der Vorschrift auf den Kommanditisten ebenfalls anwendbar ist. M.E. können sich auch Gesellschafter mit Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Verhältnis zwischen Patronatserklärung und Darlehen

Rz. 129 Die (angenommene) Patronatserklärung selbst ist noch kein Darlehensvertrag, da die Mittel auch als dauerhaftes Eigenkapital gegeben werden könnten.[274] Wird dann aber aufgrund einer vor Eintritt der Krise der Gesellschaft gegebenen Patronatserklärung ein Darlehen gewährt, dürfte es rechtlich ein Finanzplankredit mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sein. Ob b...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) "Weiche" Patronatserklärung

Rz. 147 Neben den vorstehend beschriebenen sog. harten Patronatserklärungen gibt es eine Vielzahl sog. weicher Patronatserklärungen. Hier finden sich Formulierungen wie "Wir werden das Unternehmen auch weiterhin wohlwollend begleiten." oder "Wir stehen auch künftig zu unserer Gesellschaft". Die Erklärung der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft, es entspreche ihrer ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 5. Insolvenz(antrags)verschleppung (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO)

Rz. 259 Die Straftat der Insolvenzverschleppung bei haftungsbeschränkten Gesellschaften, also solchen, die keine natürliche Person als Vollhafter haben, ist durch das MoMiG aus den einzelnen, die Gesellschaften betreffenden Gesetzen herausgenommen und rechtsformübergreifend in § 15a Abs. 4 (Vorsatztat) und Abs. 5 (Fahrlässigkeitstat) InsO geregelt worden. Dadurch wurde zugle...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / h) Verwendung der von den Kommanditisten eingezogenen Haftbeiträge

Rz. 310 Eine andere und für die Begründung und Geltendmachung der Kommanditistenhaftung unerhebliche Frage ist, wofür die von den Kommanditisten beigetriebenen Haftsummen verwendet werden dürfen. Der BGH hat bislang ausdrücklich offen gelassen hat, ob die vom Insolvenzverwalter von den Kommanditisten im Wege der Haftung nach § 93 InsO eingezogenen Mittel (auch) zur Deckung d...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / dd) Übergangsregelung

Rz. 645 Eine gesonderte Übergangsregelung zur Anwendung des § 15b InsO fehlte zunächst. Durch eine Ergänzung des Art. 103m EGInsO um die Sätze 2 u. 3 ist nunmehr klargestellt, dass für den Tatbestand erfüllende Zahlungen bis 31.12.2020 das alte Recht anwendbar (§ 64 GmbHG a.F. und die Parallelvorschriften) ist und für Zahlungen ab dem 1.1.2021 § 15b InsO gilt,[1298] und zwar...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / dd) Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Anzeige eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Rz. 559 Nach § 42 Abs. 1 Stazt 2 StaRUG sind die Insolvenzantragspflichtigen verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung unverzüglich anzuzeigen. Dies dürfte sowohl für nach Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache eingetretene als auch für zwar schon zuvor eingetretene, aber erst danach entdeckte Zahlungsunfähigkeit ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / (3) Umfang des Schadens

Rz. 690 Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers richtet sich allerdings nur auf den Ersatz des Vertrauensschadens und nicht des Erfüllungsschadens, also nicht auf Ersatz der vollen Nettovergütung und auch nicht auf Ersatz nach § 628 Abs. 2 BGB.[1361] Ein Neugläubigeranspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz i.H.d. Arbeitsentgelts besteht nur, wenn der Arbeitnehmer n...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / ff) Haftungen bei Stabilisierungsanordnungen

Rz. 562 Nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG gehören auch gerichtliche Stabilisierungsanordnungen zu den Instrumenten, die im gerichtlichen Stabilisierungs- und Restrukturierungsverfahren in Anspruch genommen werden können. Nach § 57 StRUG haften Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Gesellschaften den durch eine gerichtliche Stabilisierungsanordnung betroffenen Gläubigern auf Ersat...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Wesentlicher Teil der bei Fälligkeit nicht bezahlbaren Verbindlichkeiten

Rz. 62 Im Jahr 2005 hat der BGH [144] in einem Haftungsfall nach § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. entschieden: Beträgt die innerhalb von 3 Wochen (s.u. Rdn 64) nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als 10 %, ist regelmäßig nicht von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % betragen wird.[145] Beträgt die Liquid...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Definition

Rz. 69 Zahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen,[153] so dass sich den betroffenen Verkehrskreisen der Eindruck aufdrängt, dass der Schuldner außerstande ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.[154] Rz. 70 Auch die Zahlungseins...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Rechtsfolge

Rz. 396 Die Rechtsfolge der Neuregelung ist, dass die von ihr erfassten Rückführungen der Gesellschafterdarlehen und der wirtschaftlich vergleichbaren Forderungen (s.o.) nicht anfechtbar sind, weil die Rückführungen als nicht gläubigerbenachteiligend i.S.d. § 129 InsO gelten und es somit an einer notwendigen Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung fehlt. Außerdem sind bei ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / f) Verschulden und Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes

Rz. 604 Die Ersatzhaftung nach § 15b InsO (sowie der Vorgängervorschriften) setzt Verschulden des Geschäftsleiters voraus.[1196] Bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife wird das Verschulden des Geschäftsführers vermutet.[1197] Einfache Fahrlässigkeit genügt. Maßstab ist die Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmanns; auf individuelle Fähigkeiten oder etwa mangelnde Sach...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / i) Aufrechnung mit Gegenansprüchen?

Rz. 634 Der Geschäftsführer kann gegen den Erstattungsanspruch aus § 64 GmbHG a.F. auch nicht mit eigenen, vor Insolvenzeröffnung erworbenen und zur Tabelle festgestellten Gehaltsansprüchen gegen die Gesellschaft aufrechnen. Eine solche Aufrechnung sei unwirksam, weil der Geschäftsführer die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben habe, § 96 Abs. 1 Nr...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 2. Gesellschaftsrechtliche Zweifelsfragen bei Eingriffen in die Gesellschafterrechte – Insolvenzrecht versus Gesellschaftsrecht

Rz. 813 Durch die Regelungen in §§ 217 Satz 2, 225a, 222 Abs. 1 Nr. 4, 238a, 254 Abs. 4, 254a Abs. 2 InsO wurde ein tiefgreifender Wandel im systematischen Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht vollzogen, der erhebliche Zweifelsfragen aufwirft.[1642] Die Rspr. wird nun eine Harmonisierung von Gesellschafts- und Insolvenzrecht für den Fall herauszubilden haben...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Finanzplandarlehen, Abfindungsanprüche u.a.

Rz. 374 Eine Unsicherheit betr. die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG kann sich für sog. Finanzplandarlehen und andere (vereinbarte) Finanzierungsbedingungen, etwa Sanierungs- oder Krisendarlehen mit entsprechenden Kündigungsverzichten oder Rangrücktritte ergeben.[719] Diese waren nach alter Rechtslage keine eigenständige Kategorie i.S.d. Eigenkapitalersatzrechts.[7...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Besicherung einer Entgeltforderung durch den Gesellschafter

Rz. 407 Zweifelhaft ist, ob § 135 Abs. 2 InsO anwendbar ist, wenn der Gesellschafter eine Entgeltforderung eines Lieferanten oder Dienstleisters der Gesellschaft besichert. M.E. liegt hier ein Darlehen oder eine diesem wirtschaftlich entsprechende Forderung nicht vor, so dass bei Tilgung der Forderung durch die Gesellschaft eine Anfechtung nach §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Haftung auch bei späterer (Teil-)Erledigung der Steuerforderung?

Rz. 715 Die Fortdauer der Steuerhaftung bleibt von einer späteren (Teil-)Erledigung der Steuerforderung, etwa in einem späteren Insolvenzplanverfahren, unberührt.[1427] Die Haftung des Geschäftsleiters nach §§ 34, 69 AO wird nicht auch dadurch ausgeschlossen, dass die zugrundeliegende Steuerforderung in einem Insolvenzplan abschließend geregelt (und teilweise befriedigt) wir...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Ressortaufteilung

Rz. 606 Geschäfts- bzw. Ressortaufteilungen und interne Zuständigkeitsregelungen unter mehreren Geschäftsführern können grds. zu einer Beschränkung der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit führen.[1207] Es ist jedoch zu beachten, dass die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, hier die Erfüllung der Pflichten aus § 15b InsO sowie der Insolvenzantragspflicht allen Ge...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Verzinsung als vGA?

Rz. 443 Bei der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinssatzes für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen kann für das Gesellschafterdarlehen ein Risikozuschlag wegen der gesetzlich angeordneten Nachrangigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gemacht werden.[876]mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / a) Nicht gebotene Insolvenzantragstellung

Rz. 856 Zu beachten ist zunächst, dass für Geschäftsführer von Gesellschaften – auch nach Einführung der "Incentivierung" durch die Möglichkeit des Schutzschirmverfahrens (heute § 270d InsO) – die eigenmächtige Insolvenzantragstellung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit regelmäßig eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers sein dürfte,[1721] weil die Eröffnung eines Insolve...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Finanzierungszusagen und Zuzahlungen in freie Rücklagen

Rz. 119 Bei Finanzierungszusagen des Gesellschafters muss genau geprüft werden, wie weit sie reichen und ob sie auch für den Insolvenzfall gelten. Eine Finanzierungszusage, die nicht im Insolvenzfall gilt, ist im Überschuldungsstatus nur so lange zu aktivieren, wie eine positive Fortführungsprognose besteht. Die Beweislast hierfür trägt derjenige, der sich auf die positive P...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Abtretung des Freistellungsanspruchs

Rz. 495 In der Praxis wird sich anbieten, den Freistellungsanspruch des versicherten Geschäftsführers gegen die D&O-Versicherung an die geschädigte Gesellschaft abzutreten, damit nicht zunächst die Gesellschaft gegen den noch amtierenden Geschäftsführer vorgehen muss. Geschieht dies, kann die Versicherung daraus nicht den Schluss ziehen, die geschädigte Gesellschaft beabsich...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / cc) Pflicht zur Vorlage eines Insolvenzplans?

Rz. 860 Soweit ersichtlich, ist nicht geklärt, ob der Geschäftsführer für die Vorlage eines Insolvenzplans, der in die Stellung der Gesellschafter eingreift, einen Gesellschafterbeschluss braucht. Dieses gesellschaftsrechtliche Erfordernis wird in der Lit. teilweise angenommen.[1728] Dagegen könnte sprechen, dass die Gesellschafterrechte im förmlichen Insolvenzverfahren susp...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Nicht akzessorische Sicherheiten aus Drittvermögen

Rz. 177 Eine solche Sicherheit könnte der Rangrücktrittsgläubiger auch im Fall der Insolvenz des Schuldners verwerten. Dann würde die Gläubigerforderung durch den Regressanspruch des Drittsicherungsgebers ersetzt, der Rangrücktritt wäre also gegenüber den anderen Gläubigern wirkungslos. Für die den Überschuldungsstatus entlastende Wirkung der Rangrücktrittsvereinbarung ist a...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 3. Außerinsolvenzliche Rechtsfolge der Rückzahlung des Kommanditkapitals (§ 172 Abs. 4 HGB)

Rz. 293 Rückzahlungen des Kommanditkapitals / der Hafteinlage an den Kommanditisten lassen seine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der KG gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nach § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben.[512] Gläubiger der KG können den Kommanditisten dann nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch nehmen, auch wenn sie wissen, dass der Kommanditist nicht zur ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / aa) Geltendmachung

Rz. 641 Im Unterschied zur Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO ist Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs nach den vorgenannten Normen nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern lediglich die Insolvenzreife.[1286] Durchsetzbar ist der Anspruch jedoch erst nach Insolvenzeröffnung[1287] durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter bei Eigenverwaltung...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / f) Ungleichbehandlung von Gesellschaftern im Insolvenzplan?

Rz. 828 Bei einer im Plan vorgesehenen Zwangsabtretung oder Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen oder Zwangsausschließung von Gesellschaftern dürfte der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten sein, so dass die Zwangsmaßnahme nur betreffend einzelne Gesellschafter nicht zulässig sein dürfte. Rz. 829 Unabhängig von der Frage, ob im Insolvenzverfahren d...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / f) Verpflichtung des Gesellschafters zum Ankauf von Sicherungsgut

Rz. 413 Zum Erhalt einer zwischen dinglich gesichertem Gesellschaftsgläubiger und zusätzlich bürgenden Gesellschafter häufig gewünschten, aber gegen § 32a Abs. 2 GmbHG a.F. verstoßenden[797] lediglich subsidiären Haftung des Gesellschafters wurde unter Geltung des alten Eigenkapitalersatzrechts mitunter eine Verpflichtung des Gesellschafters vereinbart, das dem gesicherten G...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / cc) Teleologische Reduktion?

Rz. 398 Schließlich ist darüber nachzudenken, ob die Neuregelung mit der Privilegierung bei der Insolvenzanfechtung teleologisch dahingehend zu reduzieren ist, dass missbräuchliche/fraudulöse Kreditrückführungen nach Ende des Aussetzungszeitraums nicht privilegiert werden. Hierzu folgender Beispielsfall: Gewährung eines Gesellschafterdarlehens im Aussetzungszeitraum, Rückfüh...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / d) Geschäftsführerhaftung wegen nicht abgeführter Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen

Rz. 865 Auch im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren hat der Schuldner grds. die Verpflichtungen aus dem Steuerschuldverhältnis zu erfüllen und die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer zu begleichen. Geschieht dies nicht, kommt die Organhaftung des Geschäftsführers der Schuldner-GmbH (§§ 34, 69 AO bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266a StGB) in Betracht, da seine Rechtsposition a...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Kein Nachrang offener Mietforderungen

Rz. 415 Die vom BGH entschiedene grds. Nichtgeltung der Neuregelungen für die Nutzungsüberlassung durch den Gesellschafter hat jedenfalls zur Folge, dass ausstehende Mietforderungen des Gesellschafters aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung nicht nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig sind. Wurden sie jedoch gestundet oder anderweitig vom Gesellschafter stehen gelassen, was in ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / e) Auswahl der in Anspruch zu nehmenden Kommanditisten?

Rz. 307 Da die Kommanditisten gesamtschuldnerisch haften (§§ 172 Abs. 4, 171 1. Halbs., 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB), kann der Insolvenzverwalter grds. jeden Kommanditisten in Anspruch nehmen. In der Lit. wird jedoch vertreten, dass die Auswahl nach § 421 Abs. 1 BGB in den Fällen, in denen der Gesamtschuldnerregress aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann (wi...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der Insolvenzeröffnungsgründe

Rz. 445 Auch eine abhängige Gesellschaft kann insolvent werden, etwa wenn die herrschende Gesellschaft ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (Unternehmensverträge nach § 291 AktG) verpflichten die herrschende Gesellschaft nach § 302 AktG, die Verluste der abhängigen Gesellschaft auszugleichen. Der Verlustausgleichsanspruch der abh...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 4. Praktische Bedeutung

Rz. 89 Durch diesen Insolvenzantragsgrund soll dem redlichen Schuldner frühzeitig die Möglichkeit eröffnet werden, freiwillig unter die vor Einzelvollstreckung schützende "Käseglocke" des Insolvenzverfahrens zu schlüpfen und so das Unternehmen, etwa auch mithilfe eines sog. "prepackaged" Insolvenzplanes, zu sanieren. Insbesondere das sog. "Schutzschirmverfahren" nach § 270d ...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 2. Kreditbetrug (§ 265b StGB)

Rz. 217 Die Gefahr eines Kreditbetruges besteht, wenn mit unrichtigen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens eine Kreditgewährung durch Banken erreicht wird. Für den Straftatbestand ist der Eintritt eines Schadens nicht erforderlich, da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Auch § 265b StGB ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB,...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Gesellschafter

Rz. 268 § 15a Abs. 3 InsO erstreckt die Insolvenzantragspflicht auch auf die Gesellschafter bzw. jedes Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft für den Fall, dass Führungslosigkeit der Gesellschaft vorliegt. Rz. 269 Führungslosigkeit der Gesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft, etwa in den Fällen der sog. Firmenbestattung, keinen Geschäftsführer mehr hat. Sie ist nur...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / (cc) Zusätzliche Reflexwirkung

Rz. 626 Als Reflexwirkung verbietet § 15b InsO (so wie zuvor § 64 GmbHG a.F.) dem Geschäftsführer, das insolvenzreife Unternehmen auf Kosten der Gläubigergesamtheit mit dem Risiko (weiterer) Masseschmälerungen fortzuführen.[1253] Verbindlichkeiten aus diesem Haftungstatbestand sind von der Restschuldbefreiung allerdings nicht nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen.[1254]mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / j) Einsichtsrecht in die Insolvenzakte

Rz. 504 Zur Verteidigung gegen Inanspruchnahmen durch den Insolvenzverwalter wird ggf. die Einsichtnahme in die Insolvenzakte erforderlich oder nützlich sein. Der amtierende Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter der Schuldnergesellschaft als Verfahrensbeteiligter jederzeit das Einsichtsrecht aus § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 1 ZPO. Wird dieses Einsichtnahmerecht vom In...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / II. Gesellschaftsrechtliche Folge der Abweisung mangels Masse

Rz. 800 Die Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse ist für die juristischen Personen und solche Personengesellschaften, bei der keine natürliche Person Vollhafter ist, ebenfalls ein Grund für die Auflösung (z.B. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, § 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG, § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB, ab 1.1.2024 nach MoPeG: § 138 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Die Eröffnung des Insolv...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / g) Einsichtsrecht des Kommanditisten in die Insolvenzakte

Rz. 309 Da der Kommanditist nicht Beteiligter des Insolvenzverfahrens ist, kann er ein Einsichtsrecht in die Insolvenzakte nur aus § 4 InsO, § 299 Abs. 2 ZPO haben. Das dafür erforderliche rechtliche Interesse besteht für den Kommanditisten nicht allein aus seiner Kommanditistenstellung und den Informationsrechten nach § 166 HGB. Erforderlich ist vielmehr, dass er die Einsic...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch COVInsAG

Rz. 663 Nach § 1 COVInsAG,[1317] welches in das SanInsKG umbenannt wurde,[1318] war die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags vorübergehend ausgesetzt. Die Aussetzungszeiträume sind sämtlich abgelaufen. Die Vorschriften können jedoch, insbesondere zur Verteidigung der Geschäftsführer gegen die Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter noch von Bedeutung sein. Zu Tatb...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / f) Expertenrat

Rz. 486 Die Haftungstatbestände setzen i.d.R. Verschulden voraus. Die Verschuldenshaftung des Geschäftsführers ist nicht nach den Grundsätzen der gefahrgeneigten Tätigkeit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.[958] Eine weitere Möglichkeit der Haftungsvermeidung kann also in der Einholung von Expertenrat liegen.[959] Beratungsgemäßes Verhalten kann das Verschulden...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / bb) Zahlungsunfähigkeit

Rz. 449 Bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit der abhängigen Gesellschaft ist der entstandene Verlustausgleichsanspruch in der Liquiditätsbilanz nur zu berücksichtigen, wenn der Zufluss innerhalb von max. drei Wochen überwiegend wahrscheinlich ist. Streitig ist, ob die abhängige Gesellschaft bei erwartbarem Verlust und aktuellem Liquiditätsbedarf bereits vor dem Abschlussst...mehr