Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Tschechien / 2. Umfang der Bindungswirkung

Rz. 118 Wie im österreichischen Recht darf der Erbvertrag nicht den gesamten Nachlass umfassen. Ein Viertel des Nachlasses muss dem Erblasser zur freien Verfügung bleiben. Will er auch über dieses testamentarisch verfügen, ist dies nur durch ein einseitiges Testament möglich. Hat der Erblasser in einem Erbvertrag über seinen gesamten Nachlass verfügt, kann die unwirksame Ver...mehr

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Luxemburg / V. Vertragliche Erbfolge

Rz. 117 Wie die meisten romanischen Rechtsordnungen kennt das luxemburgische Erbrecht nur das Testament als Art der letztwilligen Verfügung. Rz. 118 Der Erbvertrag ist als Ausfluss des Verbots von Rechtsgeschäften über eine noch nicht angefallene Erbschaft ebenso unzulässig wie der Erb- oder Pflichtteilsverzicht oder der Erbschaftsverkauf zu Lebzeiten, Art. 1130 Abs. 2 Cciv. ...mehr

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Belgien / 3. Freibeträge, Steuerabzüge und Steuerermäßigungen

Rz. 209 Art. 2.7.3.2.12 des Codex sieht einen Steuerfreibetrag für behinderte Erben und Vermächtnisnehmer vor. Unbebauter, in Naturschutzgebieten belegener Grundbesitz ist unter den in Art. 2.7.6.0.5. des Codex festgelegten Bedingungen (insbesondere das Bestehen eines Bewirtschaftungsplans i.S.d. flämischen Gesetzgebung) von der Erbschaftsteuer befreit. Für Erbschaften, die na...mehr

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Italien / 7. Die cautela sociniana

Rz. 164 Des Weiteren wird der Pflichtteilsberechtigte durch die in Art. 550 c.c. normierte sog. cautela sociniana (Art. 550 c.c.) geschützt, die folgende Fälle betrifft:mehr

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Italien / 9. Pflichtteilsentziehung

Rz. 167 Das italienische Recht kennt die Pflichtteilsentziehung nicht. Der Pflichtteilsberechtigte verliert sein Pflichtteilsrecht nur in den Fällen der Erbunwürdigkeit durch Gerichtsurteil, geregelt in Art. 463 c.c. Nach Art. 463 c.c. sind u.a. erbunwürdig die Eltern eines Erblassers, denen nach Art. 330 c.c. das Sorgerecht entzogen und zum Zeitpunkt des Erbanfalls auch nic...mehr

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Katalonien / 6. Insbesondere: Der digitale Nachlass

Rz. 54 Seit 2017 regelt Art. 411–10 CCCat den sog. digitalen Nachlass. Danach kann der Erblasser genaue Regelungen hinsichtlich seiner internetbezogenen Daten treffen, wonach der Erbe, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter oder eine dafür bestimmte Person diese gegenüber den digitalen Dienstleistern, bei denen der Erblasser aktiv war, durchsetzen kann. Damit kann...mehr

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Katalonien / 4. Ersatzerbschaft

Rz. 47 In der testamentarischen Praxis ist es üblich, einen Ersatzerben für den Fall einzusetzen, dass der eigentliche Erbe das Erbe nicht antreten kann. Tatsächlich setzen sich beide Ehegatten in dem in Katalonien gebräuchlichsten Testament gegenseitig zu Erben und ihre Kinder zu Ersatzerben ein. Diese erben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten also das gesamte Vermögen ...mehr

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Russische Föderation / I. Allgemeines

Rz. 27 Art. 1118 ff. ZGB regeln die testamentarische Erbfolge. Im Rahmen der Kodifizierung des Erbrechts im Dritten Teil des Zivilgesetzbuches wurden die Regelungen zur testamentarischen Erbfolge gestärkt. Dieses wird daran deutlich, dass in Art. 111 ZGB an erster Stelle als Grund für eine Erbfolge die Ernennung zum Erben durch Testament erwähnt wird, während erst an zweiter...mehr

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Schweden / 1. Rechtsnatur des Nachlasses, Beteiligte

Rz. 128 Der Nachlass (dödsbo) geht nicht wie im deutschen Recht in der Sekunde des Todes auf eine oder mehrere Personen über, sondern ist im schwedischen Recht eine eigenständige juristische Person.[103] Der Nachlass kann in eigenem Namen Verträge schließen und bei Gerichten Partei sein (ÄB 18:1).[104] Er kann im Grundstücksregister als solcher eingetragen werden. Ist ein bo...mehr

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Belgien / a) Erb- oder Universalvermächtnis

Rz. 53 Das belgische Recht kennt das Erb- oder Universalvermächtnis (legs universel), mit dem der Erblasser – vergleichbar der Erbeinsetzung nach deutschem Recht – über sein gesamtes Vermögen zugunsten einer oder mehrerer Personen gemeinschaftlich verfügt, Art. 4.193–4.194 ZGB. Im Erbfall geht das gesamte Vermögen des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge automatisch ...mehr

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Dänemark / F. Das Erbrecht des Staates

Rz. 122 Fehlen gesetzliche oder testamentarische Erben, fällt der Nachlass gem. § 95 Abs. 1 ARL an den Staat. Wenn die Erbschaft an den Staat fällt, kann das Justizministerium bzw. eine von diesem ermächtigte Stelle auf entsprechenden Antrag hin bestimmen, dass das Erbe in Übereinstimmung mit den Regelungen in einem anfechtbaren Testament erteilt werden soll, falls das Testa...mehr

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Katalonien / 1. Grundsätze

Rz. 16 Entsprechend der Reihenfolge des BGB und dem sich auf Spanien beziehenden Teil dieses Buches wird im Folgenden die gesetzliche Erbfolge behandelt, obwohl das CCCat dies erst in Titel IV sein IV. Buches (Art. 441–2 bis 444–1) regelt. Die katalanische Regelung der gesetzlichen Erbfolge hat nicht, wie in der Systematik des BGB, gleichzeitig die Funktion der Festlegung vo...mehr

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Katalonien / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 21 Die Erbunwürdigkeit ist gemeinsam mit der Erbfähigkeit geregelt; die Gründe finden sich in Art. 412–3 CCCat. Grundsätzlich ist ein Gerichtsurteil erforderlich, das den Grund der Erbunwürdigkeit feststellt. Die Voraussetzungen sind sehr streng. Sie nehmen auf verwerfliche Handlungen gegen die körperliche und geistige Integrität des Erblassers und seiner nahen Angehörig...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 6. Pflichtteilsentziehung

Rz. 111 Neben dem Institut der Enterbung, das als zivilrechtliche Strafe für ein fehlerhaftes Verhalten jeden potenziellen Pflichtteilsberechtigten treffen kann, gibt es auch das Institut der Pflichtteilsentziehung zugunsten der Nachkommen eines Pflichtteilsberechtigten. Dieses zweite Institut zielt vielmehr auf den Schutz minderjähriger oder erwerbsunfähiger Nachkommen eine...mehr

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Niederlande / 2. Die Pflichtteilmasse (Art. 4:65 BW)

Rz. 126 Der Pflichtteil errechnet sich aus dem Wert des Nachlassvermögens zuzüglich bestimmter Schenkungen und abzüglich bestimmter Schulden. Das wird bezeichnet als Pflichtteilmasse (de legitimaire massa). Die folgenden Schenkungen des Erblassers werden bei der Berechnung der Pflichteilmasse berücksichtigt:mehr

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Belgien / 6. Freibeträge, Steuerabzüge und Steuerermäßigungen

Rz. 227 Für den Erwerb durch Ehegatten, gesetzlich zusammenwohnende Partner und Verwandte in gerader Linie besteht – insofern sie in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Erben den Nachlass erhalten – ein Steuerfreibetrag von 15.000 EUR. Bei Kindern des Erblassers, die noch nicht 21 Jahre alt sind, wird dieser Freibetrag um 2.500 EUR für jedes volle Jahr bis zum Erreichen des 21...mehr

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Finnland / c) Testamentsvollstrecker

Rz. 85 Auch das finnische Recht sieht die Möglichkeit vor, dass der Erblasser testamentarisch einen Testamentsvollstrecker (testamentin toimeenpanija) bestimmt. Der Testamentsvollstrecker nimmt den gesamten Nachlass in Empfang und übernimmt die Aufgaben der Nachlassbeteiligten bei der gemeinsamen Verwaltung oder die Aufgaben des Nachlassverwalters bei gerichtlich bestellter ...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / II. Ergebnis der Rechtsanwendung

Rz. 9 Allein das (Gesamt-)Ergebnis der Rechtsanwendung ist Gegenstand der Kontrolle. Da der ausländische Gesetzgeber nicht deutschem Verfassungsrecht unterliegt, ist eine abstrakte Kontrolle der Regeln des ausländischen Erbrechts anhand der deutschen Grundrechte nicht notwendig und nicht möglich. "Ergebnis der Rechtsanwendung" bedeutet insbesondere, dass sämtliche Möglichkei...mehr

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Finnland / VI. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 89 Wie nach PK 17:1 ein Vertrag über den Nachlass einer lebenden Person unwirksam ist, ist auch die Schenkung von Todes wegen nichtig. Das Testament ist die einzige Möglichkeit, rechtswirksam Verfügungen für den Todesfall zu treffen. Rz. 90 Sofern dem Testator bewusst ist, dass es sich bei seiner Schenkung von Todes wegen um ein testamentarisches Vermächtnis handelt, wird...mehr

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Italien / c) Ordre public und sonstige sachrechtliche Verbote

Rz. 40 Auch sonstige sachrechtliche Verbote des italienischen Rechts (Verbot des Erbvertrages und des gemeinschaftlichen Testaments, Unzulässigkeit von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen sowie grundsätzliche Unzulässigkeit der Anordnung der Nacherbschaft) sind nicht als Teil des italienischen ordre public zu beachten. Die Frage stellt sich insbesondere bei einer vor Gel...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Rechtswahl nach ausländischem IPR

Rz. 126 Beispiel: Ein koreanischer Staatsangehöriger arbeitet als Ingenieur bei einem Industrieunternehmen in München. Derzeit hat er Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er möchte gerne ein Testament errichten, mit dem er seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin einsetzt und die gemeinsamen Kinder zu Schlussberechtigten bestimmt. Beider Kinder aus erster Ehe sol...mehr

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Ungarn / 2. Erbunwürdigkeit

Rz. 136 Aus der Erbfolge fällt weg, wer erbunwürdig ist. Erbunwürdigkeit ist nicht anzunehmen, wenn die zur Unwürdigkeit führende Handlung – gleich, gegen wen sie gerichtet war – vom Erblasser oder von der Person, gegen die sich die Handlung gerichtet hatte, verziehen wurde. Auf die Erbunwürdigkeit kann sich nur derjenige berufen, der beim Wegfall der unwürdigen Person selbe...mehr

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Montenegro / B. Internationales Erbrecht

Rz. 3 Zunächst galt in Montenegro das jugoslawische "Bundesgesetz zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse" (IPRG) vom 15.6.1982[2] fort. Das Internationale Privatrecht ist aber seit dem 17.7.2014 durch Gesetz vom 23.12.2013 (IPRG) neu geregelt worden.[3] Dieses Gesetz lehnt sich auf dem Bereich des internationalen Er...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VIII. Schenkungen auf den Todesfall

Rz. 181 Für die Schenkung von Todes wegen, also eher die lediglich versprochene und noch nicht vollzogene Schenkung, sind die (erbrechtlichen) Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden.[290] Durch ein solches Schenkungsversprechen kann der Erblasser seine Vermögensverhältnisse ähnlich wie etwa durch Testament regeln. Er soll damit aber insbesondere nicht d...mehr

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Dänemark / 3. Aufgebot mit Ausschlusswirkung

Rz. 151 Bei allen Nachlassverfahren kann fakultativ ein Aufgebot mit Ausschlusswirkung (præklusivt proklama) erfolgen. Dem hingegen ist das Aufgebotsverfahren sogar Pflicht, wenn eine Nachlassauseinandersetzung stattfindet – auch im Falle einer vereinfachten Auseinandersetzung unter den Erben selbst (siehe Rdn 147 f.), bzw. wenn eine Auszahlung an den überlebenden Ehegatten ...mehr

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Großbritannien: England und... / IV. Streitiges Verfahren

Rz. 127 Neben dem nichtstreitigen Verfahren können nachlassgerichtliche Fragen auch in einem – meist streitig geführten – förmlichen Gerichtsverfahren geklärt werden. Der darin erteilte grant in solemn form entfaltet Rechtskraft und zwar nicht nur gegenüber den am Prozess unmittelbar Beteiligten, sondern gegenüber jedem, der vom Prozess Kenntnis hatte, sich aber nicht beteil...mehr

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Irland / 5. Power of appointment (Bestimmungsrecht)

Rz. 96 Nach irischem Recht kann eine Person (donor) durch Verfügung von Todes wegen oder Vereinbarung unter Lebenden einer anderen Person (appointer) eine sog. power of appointment verleihen. Hierbei handelt es sich um das Recht zu bestimmen, welche Person bzw. Personen (donees of the power) das Vermögen oder bestimmte Vermögensbestandteile des donors erhalten. Die Benennung...mehr

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Italien / 3. Intertemporale Wirkung der EuErbVO

Rz. 8 Von Bedeutung ist die intertemporale Wirkung der EuErbVO.[7] Zunächst gilt eine frühere Rechtswahl fort (Art. 83 EuErbVO). Dies gilt auch für eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Rz. 9 Beispiel: Ein it. Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland wählt im Jahr 2014 für sein in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches ...mehr

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Irland / III. Möglichkeiten und Grenzen der Rechtswahl

Rz. 23 Das irische Erbrecht sieht keine Rechtswahlmöglichkeiten vor. Rz. 24 Nach deutschem (europäischem) Recht ist seit dem 17.8.2015 die Möglichkeit einer Rechtswahl gegeben (Art. 22 EuErbVO). Gewählt werden können nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt des Todes. Ein Doppelstaater kann sich für das Recht j...mehr

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Schweiz / e) Besonderheiten bei Verfügungen von Todes wegen

Rz. 26 Hinsichtlich der Form von letztwilligen Verfügungen erklärt das IPRG das Haager Testamentsübereinkommen [61] für anwendbar (Art. 93 Abs. 1 IPRG, unverändert). Das Haager Testamentsübereinkommen gilt gem. Art. 93 Abs. 2 IPRG (unverändert) sinngemäß auch für die Form von Erbverträgen. Damit entspricht die Rechtslage nach schweizerischem IPR in Bezug auf die Formfrage von...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / I. Materielle Wirksamkeit

Rz. 29 Der Erbvertrag ist im internationalen Vergleich eine Besonderheit des deutschsprachigen Rechtsraums und im Wesentlichen nur im Recht Deutschlands, Österreichs, der Schweiz, der Tschechischen Republik und der Türkei bekannt. In Dänemark, Norwegen, England und weiteren Ländern des angloamerikanischen Rechtsraums sind Vereinbarungen möglich, mit denen sich die Erblasser ...mehr

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Litauen / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Durch die Vereinheitlichung des Internationalen Erbrechts mit der seit dem 17.8.2015 geltenden Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses[1] (nachfolgend EuErbVO) entfa...mehr

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Österreich / b) Übermittlung und Übernahme letztwilliger Anordnungen

Rz. 126 Schriftliche Testamente und sonstige letztwillige Anordnungen sind unverzüglich dem Gerichtskommissär zu übergeben (§ 151 AußStrG). Der Notar hat sie bei der Todesfallaufnahme oder im Anschluss an diese zu übernehmen. Darüber wird vom Gerichtskommissär ein Protokoll aufgenommen. Im Übernahmeprotokoll sind alle für die Beurteilung der Echtheit und Gültigkeit allenfall...mehr

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Portugal / 7. Der ordre public (ordem pública)

Rz. 21 Die portugiesische ordre-public-Klausel findet sich in Art. 22 CC. Nach dessen Absatz 1 sind die von der Kollisionsnorm bezeichneten Vorschriften einer ausländischen Rechtsordnung nicht anwendbar, wenn diese Anwendung einen Verstoß gegen die Grundprinzipien des internationalen ordre public des portugiesischen Staates bedeutet. Liegt ein Verstoß gegen die portugiesisch...mehr

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Großbritannien: Schottland / 4. Teilweise gesetzliche Erbfolge

Rz. 15 Hat der Erblasser – bewusst oder ungewollt – nur über einen Teil des Nachlasses verfügt (partial intestacy), sind die vorstehenden Rechte mit den testamentarischen Verfügungen in einem komplizierten Berechnungsverfahren zu verknüpfen:[20] Rz. 16 Zunächst sind die prior rights des Ehegatten zu erfüllen, wobei das selbstbewohnte Familienheim bzw. der Hausrat nur dann zu ...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / II. Formulierung der Rechtsfrage

Rz. 51 Das IPR ergibt nicht unmittelbar die rechtliche Lösung des Falls. Vielmehr bestimmt das IPR allein, aus welchem Recht sich die Lösung ergeben soll (Verweisung). Rz. 52 Ausgangspunkt der Falllösung ist – wie bei rein nationalen Fällen – eine Rechtsfrage, also die Verbindung eines bestimmten Sachverhalts mit einer mutmaßlichen Rechtsfolge. Während in rein nationalen Fäll...mehr

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Tschechien / II. Vorverfahren

Rz. 144 Nach Eingang der Akte stellt der Notar zunächst durch Einsicht in das Zentrale Testamentsregister fest, ob der Erblasser eine für das Erbrecht oder das Verfahren relevante Verfügung hinterlassen hat. Ist dies der Fall, hat der Notar die Form und den Inhalt zu überprüfen und hierüber ein Protokoll anzufertigen. Wird das Testament bei einem anderen Notar verwahrt, erfo...mehr

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Slowakei / IV. Vertragliche Erbfolge

Rz. 115 Verschiedene aus anderen Rechtsordnungen bekannte Institute einer vertraglichen Erbfolge sind dem slowakischen Recht fremd. Darüber hinaus ist ein gemeinschaftliches Testament gem. § 476 Abs. 3 BGB ausdrücklich nichtig. Diese Nichtigkeit ist absolut und kann nicht geheilt werden. Rz. 116 Ein Erbvertrag ist ebenfalls unzulässig. Zwar wird dieser nicht ausdrücklich gese...mehr

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Norwegen [1] / b) Pflichtteil unterliegt der Gütertrennung

Rz. 63 Der Erblasser kann gemäß § 52 i.V.m. §§ 42 und 43 ADL in seinem Testament z.B. bestimmen, dass der Pflichtteil, den der Berechtigte erhalten soll, einer Gütertrennung unterworfen werden soll, indem er den Pflichtteil zu Vorbehaltsgut (særeie) erklärt. Diese Bestimmung kann der Erblasser sowohl in Bezug auf eine bestehende als auch im Hinblick auf eine künftige Ehe des...mehr

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Rumänien / II. Erbfälle, die ab dem 1.10.2011 und vor dem 17.8.2015 eingetreten sind

Rz. 2 Für die Erbfälle, die vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO und nach dem Inkrafttreten des CCN eingetreten sind, bestimmt sich das anwendbare Recht nach den Kollisionsnormen im letzten Buch des CCN: "Internationales Privatrecht". Diese Regelungen haben bereits in mehrfacher Hinsicht mit dem System von 1992 gebrochen und die damals noch im Entwurfsstadium befindlic...mehr

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Griechenland / VI. Internationaler ordre public

Rz. 31 Art. 33 grZGB (ordre public) gilt auch auf dem Gebiet des Internationalen Erbrechts. Diese Regelung verhindert die Anwendung ausländischen Rechts, wenn dieses die Grundlagen der in Griechenland herrschenden politischen und sozialen Ordnung erschüttert. Vorbehaltlich der Anwendung der EuErbVO werden Erbverträge (auch der Erbverzichtsvertrag) als Berufungsgrund als unve...mehr

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Polen / 6. Enterbung

Rz. 66 In Art. 1008 ZGB sind die Gründe für eine Enterbung geregelt. Die Enterbung ist eine Entziehung des Pflichtteils der Abkömmlinge, des Ehegatten und der Eltern, welche der Erblasser im Testament vorsehen kann. Die Enterbung ist zulässig, wenn der Pflichtteilsberechtigte entgegen dem Willen des Erblassers hartnäckig in einer den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusamm...mehr

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Tschechien / 3. Verfügungen zu Lebzeiten

Rz. 119 Der Abschluss eines Erbvertrages hindert den Erblasser nicht, zu seinen Lebzeiten über sein Vermögen beliebig zu verfügen. Errichtet der Erblasser jedoch eine Verfügung von Todes wegen oder macht er zu Lebzeiten eine Schenkung, die den vertraglich berufenen Erben oder Vermächtnisnehmer beeinträchtigt, können Letztere sich auf die relative Unwirksamkeit dieses Testame...mehr

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Tschechien / bb) Testamentsvollstrecker

Rz. 65 Gemäß §§ 1553 ff. ZGB kann der Erblasser durch Testament einen Testamentsvollstrecker ernennen und ggf. dessen Pflichten und Vergütung bestimmen. Der Testamentsvollstrecker hat dafür zu sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen des Erblassers erfüllt werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen ihm alle notwendigen Rechte zu. Zu diesem Zwecke ist er auch berechtigt, ...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Auswahl des Executor

Rz. 39 Executor-nominate ist die Person, die der Testator ausdrücklich als solche benannt hat oder deren Abwicklungsaufgaben sich aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments ergeben. Die Auswahl kann auch den testamentarisch Begünstigten oder Dritten überlassen werden.[47] Eine Sonderregelung beinhaltet s. 3 Executors (Scotland) Act 1900, wenn der Testator zwar im Testament ei...mehr

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Ungarn / c) Das holographische Privattestament

Rz. 106 Die andere Form des schriftlichen Privattestaments ist das holographische Privattestament,[107] das vom Erblasser vom Anfang bis zum Ende eigenhändig geschrieben wird. Dieses Testament bedarf keiner Zuziehung von Zeugen. Abgesehen davon sind im Übrigen die Formvorschriften des allographischen Privattestaments sinngemäß anwendbar.[108]mehr

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Frankreich / b) Die institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten

Rz. 139 Art. 1082 Abs. 1 C.C. bestimmt, dass Dritte im Ehevertrag über das gesamte Vermögen, das sie im Tod hinterlassen, oder einen Teil davon zugunsten der Ehegatten oder für den Fall, dass der donateur diese überlebt, zugunsten der aus der Ehe hervorgehenden Kinder verfügen können. Eine institution contractuelle durch Dritte zugunsten künftiger Ehegatten muss in deren Ehe...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Form letztwilliger Verfügungen

Rz. 22 Vorrangig zu beachten sind insoweit die Sonderregeln nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961. Wie bereits für Deutschland seit 1966 in Kraft, gilt das Haager Testamentsformabkommen auch im Verhältnis zu Spanien seit dem 10.6.1988 (vgl. Rdn 27). Gemäß Art. 75 Abs. 1 EuErbVO ist dieses Abkommen auch ...mehr

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Slowakei / b) Verfügungen von Todes wegen in der Form der notariellen Niederschrift

Rz. 81 Nach dem Verfassen des Testaments oder einer sonstigen Verfügung von Todes wegen in der Form der notariellen Niederschrift ist dieses gem. § 18 Abs. 3 der Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 16975/2004–53 Büroordnung der Notare (BO) in einen Stahlschrank in dem Notariat einzuschließen. Der Notar ist nach § 74 BO weiterhin verpflichtet, die s...mehr

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Deutschland / 4. Verwahrung der Verfügung von Todes wegen

Rz. 51 Eigenhändige Testamente werden häufig von dem Testierenden persönlich verwahrt. § 2248 BGB regelt, dass privatschriftliche Testamente auf Verlangen des Erblassers in die sog. besondere amtliche Verwahrung nach den §§ 346, 347 FamFG genommen werden können. Öffentliche, vor einem Notar errichtete Testamente werden stets in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Der ...mehr