Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kollisionsrecht.

Rn 4 Bei Fällen mit Auslandsbezug wird das anzuwendende Erbrecht nach dem Haager Testamentsabk v 5.10.61 (BGBl II 65, 1144) bestimmt. Es verdrängt für alle nach dem 31.12.65 errichteten letztwilligen Verfügungen die Kollisionsvorschriften des EGBGB (BGH NJW 95, 58). Auch im Geltungsbereich der EuErbVO besteht Raum für seine Anwendung; Art 75 II. Die Regelungen des Abkommens ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Amtliche Verwahrung.

Rn 1 Nach § 344 III iVm I 1 Nr 1 bzw I 2 FamFG ist für die besondere öffentliche Verwahrung eines notariellen Erbvertrags das Nachlassgericht (§ 23a I Nr 2, II Nr 2 GVG, BaWü: Notariat), in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat oder (vorrangig) welches der Erblasser bestimmt, zuständig; Kosten: KV Nr 12100 GNotKG: 75 EUR. Der Notar soll die Verwahrung veranlassen (§ 34 II ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Testamentsform.

Rn 6 Der Vorrang der Staatsverträge wird vor allen für die Testamentsform (vgl Art 27) klargestellt (Erw 73). Sechzehn MS sind Vertragsstaaten des Haager Üb v 5.10.61 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (dazu IPR-Anh 12 Art 1 HTÜ Rn 1). Diese MS wenden in Bezug auf die Formgültigkeit von Testamenten u gemeinschaftlichen Testamenten weiterhin di...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 3. Verhinderung der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen (§ 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Rz. 7 Erb- und pflichtteilsunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben (§ 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies kann durch physische Gewalt, Täuschung oder Drohung (vgl. dazu die Begriffe des § 123 BGB) geschehen. Geschützt wird dadurch jede Art von Willensbildung, nicht nur die wirksame.[1...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Internationales Erbrecht

Rz. 422 Für die Erbfolge gilt gem. Art. 30 des Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG)[456] das Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser im Zeitpunkt des Todes gewesen ist. Für die Testierfähigkeit gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB W

Wächteramt 1666 1 Waffen Verkehrspflichten 823 164; 832 10 Wahlrecht 262 4 Wahlrecht für Ausgleichsberechtigte bei Ausgleich einer laufenden Versorgung 19 VersAusglG 16 f. Wahlschuld 243 5; 245 14; 262 1; 2154 1 Wahlvermächtnis 262 3; 2154 1; 2184 1; 2185 1 Wahrscheinlichkeit und Schadensersatz 249 52 Währung 245 12 CISG 245 17 Ersetzungsbefugnis 245 14 stillschweigende Rechtswahl Art....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB G

Garage 1361b 4 Garantie vor 145 ff 3 AGB 307 35; 309 12, 15, 32; 305c 19 des Hauptmieters 540 16 Verbrauchsgüterkauf 479 1 Zusicherungshaftung 276 31 Garantie des Verkäufers 443 8 Beschaffenheit 443 14 Haltbarkeit 443 17 selbstständige~ 443 10 unselbstständige~ 443 11 Verjährung 443 10 Garantiehaftung 280 25 Garantievertrag 780 2 Garderobenmarke 793 5; 807 1 Garten 1361b 4 Gas; Kaufsache 43...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auslegung.

Rn 13 Vielfach wird sich die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft erst aus einer Auslegung der Verfügung vTw ergeben. Entscheidend dabei ist, ob der Erblasser wollte, dass die Erbschaft zweimal anfällt. Rn 14 Das sog Berliner Testament enthält im Zweifel keine solche Anordnung. Vielmehr wird im Zweifel der zuletzt versterbende Ehegatte Vollerbe des zuerst Verstorbenen, und de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtliche Erfordernisse.

Rn 7 Die Anforderungen an die Bewirkung der versprochenen Leistung richten sich nach materiellem Recht. Rn 8 Bei Forderungen ist zwischen Begründung und Übertragung zu unterscheiden. Die Schenkung einer bestehenden Forderung wird durch Abtretungserklärung geheilt (BGH NJW 65, 1913: Bausparvertrag); bei einer Wechselforderung bedarf es zusätzlich noch der Besitzübergabe. Die Q...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt des Stiftungsgeschäfts (Abs 1).

Rn 1 Die Norm regelt den notwendigen Inhalt des Stiftungsgeschäfts, durch das der Stifter der Stiftung eine Satzung geben und dem Stiftungszweck ein Vermögen widmen muss. Die Satzung (zur Auslegung s § 83) muss die Stiftungsverfassung festlegen, sodass das Stiftungsgeschäft auch einen Organisationsakt zur Gründung einer juristischen Person darstellt. Rn 2 Der Zweck der Stiftu...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 3. Socinische Klausel

Rz. 63 Die etwas in Vergessenheit geratene Socinische Klausel geht auf den Sieneser Juristen Marianus Socini zurück, der 1556 gestorben ist. Der Klausel liegt folgende Überlegung zugrunde:[97]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Während §§ 1372 ff den Ausgleich des Zugewinns im Allg regeln, stellt § 1371 eine Sonderregelung für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten dar. Dabei verbindet die Norm das Ehegüterrecht mit dem Erbrecht. Bei Auslandsbeteiligung entspricht es wohl hM, dass die Norm gleichwohl rein güterrechtlich qualifiziert (BGH FamRZ 15, 1180; ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht im rumänischen Zivilgesetzbuch

Rz. 359 Das Erbrecht ist in Rumänien im Zivilgesetzbuch (Codul Civil Nou – CCN) geregelt, das am 1.10.2011 in Kraft getreten ist. Das rumänische Recht unterscheidet wie das französische Recht zwischen dem pflichtteilsgebundenen Teil des Nachlasses und dem Teil, über den der Erbe frei verfügen kann, Art. 1086 CCN. Der verfügbare Teil des Nachlasses wird dabei – entsprechend d...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 5. Besonderheiten bei Hingabe von Betriebsvermögen als Abfindung

Rz. 159 Große steuergestalterische Spielräume entstehen im Bereich des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG dadurch, dass der mit dem Nominalwert zu versteuernde Pflichtteilsanspruch durch anderes Vermögen ersetzt werden kann, das mit niedrigeren Werten besteuert wird bzw. andere erbschaftsteuerliche Vorteile mit sich bringen kann. Dies gilt insbesondere für Vermögensgegenstände i.S.d. §...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / II. Kein Erlöschen durch Konfusion oder Konsolidation

Rz. 25 Der Erbfall kann dazu führen, dass Forderungen oder Verbindlichkeiten des Erblassers, die ursprünglich zwischen ihm und dem Erben bestanden, erlöschen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt allein von dem Zufall ab, dass der Erblasser einen Gläubiger bzw. Schuldner zum Erben berufen hat, und darf daher auf den Umfang des Pflichtteilsanspruchs keinen Einfluss haben.[...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 6. Wirkung der Pflichtteilsentziehung

Rz. 83 Selbst die begründete Entziehungsverfügung wird erst mit Eintritt des Erbfalls wirksam, da bis dahin auch noch eine Verzeihung (§ 2337 BGB) erfolgen kann.[241] Rz. 84 Die wirksame Pflichtteilsentziehung führt zum Erlöschen sämtlicher Pflichtteilsrechte, die dem betreffenden Abkömmling zustehen können, also auch bezüglich des Pflichtteilsrestanspruchs (§§ 2305, 2307 BGB...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / G. Letztwillige Anordnung der Verjährungsverlängerung

Rz. 71 Diskutiert wird in der Literatur, welche Möglichkeiten die Verlängerung der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs auf bis zu 30 Jahre (§ 202 Abs. 2 BGB) bietet, und ob dies bereits vor dem Todesfall vom Erblasser angeordnet werden kann. Grund hierfür ist insbesondere, dass die Pflichtteilsgeltendmachung im ersten Erbfall beim Berliner Testament eine interessante Gestal...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Pflichtteilsrechtliche Wirkungen der Adoption

Rz. 156 Unterliegen die Wirkungen der Adoption einem Recht, welches nicht Erbstatut ist, fragt sich, ob sich das Erlöschen oder die Begründung eines gesetzlichen Erb- oder Pflichtteilsrechts aus dem Adoptions- oder dem Erbstatut ergeben. Rz. 157 Beispiel Ein in Deutschland lebender Iraner hat das Kind seiner deutschen Ehefrau adoptiert. Die Adoption unterliegt hier gem. Art. ...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Rechtsnatur der Verzeihung; Anwendbarkeit allgemeiner Bestimmungen

Rz. 91 Die Verzeihung ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern ein rein tatsächlicher Vorgang. Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte, insbesondere des Allgemeinen Teils, sind daher nicht entsprechend anwendbar.[262] Demnach braucht der Verzeihende nicht voll geschäftsfähig zu sein, sofern er nur die Bedeutung der Verzeihung in ihrem moralischen Gehalt und im H...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 4. Fremdrechtserbschein bei noch nicht geltend gemachten Noterbrechten

Rz. 343 In den meisten Rechtsordnungen, die ein materielles Noterbrecht vorsehen, ist der von der Erbfolge testamentarisch ausgeschlossene Noterbe nicht ipso iure am Nachlass dinglich beteiligt. Vielmehr muss er zunächst durch entsprechende Maßnahme (Erklärung gegenüber den Erben, Bewirken eines gerichtlichen Gestaltungsurteils) eine Reduktion der testamentarischen Verfügung...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / dd) Abfindung für Erb- und Pflichtteilsverzichte

Rz. 69 Ob die Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht als unentgeltliche Zuwendung anzusehen ist oder gar nicht der Pflichtteilsergänzung unterliegt, war und ist bisher äußerst umstritten.[227] Das Meinungsspektrum reichte von der generellen Annahme der Unentgeltlichkeit der Abfindungsleistung bis hin zur Möglichkeit einer vollständigen Entgeltlichkeit.[228] Der BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beispiele.

Rn 5 Zum Formstatut gehört, ob eine Form überhaupt erforderlich ist (Lorenz IPRax 94, 196 [KG Berlin 27.04.1993 - 1 W 1902/93]), wer sich ihrer bedienen muss oder darf (Volljährigkeit für eigenhändiges Testament, vgl Kropholler § 41 III 3b), die Folgen von Formverstößen (Looschelders Rz 15) und die einzelnen Anforderungen, zB das Erfordernis einer Verkörperung (mündlich, sch...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsergänzung

Rz. 307 Schenkungen des Erblassers werden gem. §§ 781 ff. ABGB dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteils zugerechnet, soweit dies die Pflichtteilsberechtigten beantragen (Schenkungspflichtteil). Dabei gelten für die Frist unterschiedliche Regelungen. Schenkungen an eine pflichtteilsberechtigte Person werden dem Nachlass ohne eine zeitliche Befristung zugerechnet, § 783 AB...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 553 Der Pflichtteil besteht – wie im deutschen und österreichischen Recht – aus einer Geldforderung. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und – bei Fehlen von Abkömmlingen – die Eltern, sowie der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner. Der Pflichtteil beläuft sich für einen Abkömmling auf ein Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Auch die Eltern erha...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 19. Neuseeland

Rz. 256 Das neuseeländische internationale Erbrecht entspricht weitgehend dem englischen Kollisionsrecht (siehe Rdn 110 ff.). Allerdings wird im neuseeländischen IPR die erbrechtliche Nachlassspaltung wie in Australien auch auf die family provision erstreckt. Eine Beschränkung der family protection auf Erbfälle nach einem Erblasser mit letztem domicile im Inland kennt das ne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die durch Art 14 I GG geschützte Testierfreiheit ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Die Testierfreiheit soll dem Einzelnen die Möglichkeit geben, über sein Vermögen auch nach dem Tod entspr seinen Wünschen und Vorstellungen zu verfügen (BVerfG NJW 05, 1561 [BVerfG 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00]; Schmoeckel, JZ 99, 517 [BGH 02.12.1998 - IV ZB 19/97]). Die §§ 1937–1941 ...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Güterstatut bei Eheschließung nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983

Rz. 192 Es gilt gem. Art. 220 Abs. 3 EGBGB vorrangig das gemeinsame Heimatrecht der Eheleute bei Eheschließung, und zwar für die Zeit bis zum 8.4.1983 gem. Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB – ohne Rechtswahlmöglichkeit. Für die Zeit nach dem 8.4.1983 ergibt sich die Geltung aus Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F., einschließlich der Rechtswahlmöglichkeit des Heima...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 3. Anordnung des Erblassers

Rz. 294 Wenn der Erblasser mehrere pflichtteilsberechtigte Erben hinterlässt, kann (bzw. muss) er durch ausdrückliche Anordnung selbst bestimmen, welcher von ihnen das Recht haben soll, das Landgut zum Ertragswert zu übernehmen.[816] Die Anordnung kann sich auch im Rahmen der Auslegung unter Anwendung von § 2049 BGB ergeben (§ 2312 Abs. 1 BGB),[817] wobei das Übernahmerecht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Anwendungsbereich des I ist, dass der Erblasser anordnet, nur einer von mehreren Erben (Damrau/Riedel Rz 6) sei berechtigt, das Gut zum Ertragswert zu übernehmen. Dann ist im Zweifel oder bei ausdrücklicher Anordnung bei der Erbteilung das Landgut zum Ertragswert anzusetzen (I 1 iVm § 2049 II). Ein ›Landgut‹ ist eine Besitzung, die eine zum selbstständigen und dauernden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wahlrecht (Abs 1). Annahme.

Rn 6 Der Berechtigte kann den belasteten Erbteil annehmen, und zwar schon vor Beginn der Frist nach I Hs 2 (Hamm FamRZ 05, 306, 307). Die angenommene Erbschaft kann dann auch innerhalb der Frist des I Hs 2 nicht mehr ausgeschlagen, sondern nur die Annahme angefochten (§ 1954) werden (BGH NJW 89, 2885 [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87]; Hamm aaO). Durch seine Annahme bleibt der ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Elective share des Ehegatten

Rz. 579 In nahezu allen[571] US-Staaten, in denen der common law-Güterstand der Gütertrennung gesetzlicher Güterstand ist, erhält der überlebende Ehegatte bei testamentarischer Erbfolge ein Wahlrecht: Er kann das Testament insgesamt akzeptieren oder aber die zu seinen Gunsten getroffenen testamentarischen Vermächtnisse zurückweisen (to elect against the will) und einen ihm z...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 6. Pflichtteilsrechtliche Relevanz güterrechtlicher Vereinbarungen

Rz. 206 Im französischen Recht gilt die Vereinbarung derart abweichender Quoten für die Zwecke des Pflichtteilsrechts nur in bestimmten Konstellationen als unentgeltlich. Derartige Vereinbarungen sind daher im französischen Erbrecht in allen anderen Konstellationen entgeltliche Verfügungen und damit "pflichtteilsfest". Ähnliches ergibt sich für die Vereinbarung einer joint t...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG

Rz. 156 Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG entsteht die Steuer in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG mit dem Zeitpunkt des Verzichts auf den Pflichtteilsanspruch. Auf den Zufluss oder die Erfüllung der Gegenleistung kommt es demnach nicht an.[212] Dies gilt selbst dann, wenn von vornherein vereinbart war, dass die Gegenleistung, also die Abfindung, erst zu einem wese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wirtschaftliche Bedeutung.

Rn 7 Der Erbvertrag ermöglicht den Schutz einer in Aussicht gestellten Erbeinsetzung, eines Vermächtnisses oder einer Auflage, indem durch die vertragliche Bindung die Testier- und Widerrufsfreiheit des Erblassers bzgl seiner vertragsmäßigen Verfügungen beschränkt wird. Vertrauen auf erbrechtliche Verfügungen des Erblassers, zB auf die Einsetzung zum Vertragserben zu Lebzeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Vermutung; öffentlicher Glaube.

Rn 7 Es gilt über S 2 die Richtigkeitsvermutung des § 2365 analog, also dass der im wirksamen Zeugnis Genannte Testamentsvollstrecker geworden ist (KG ZEV 10, 40, 41 [KG Berlin 23.11.2009 - 8 U 144/09]), ihm die bezeugten gesetzlich möglichen Erweiterungen der Aufgaben und Befugnisse zustehen (str) und keine weiteren außer den im Zeugnis angegebenen Verfügungsbeschränkungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2203 BGB – Aufgabe des Testamentsvollstreckers.

Gesetzestext Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Rn 1 Die in § 2203 geregelte Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung (zu letzterer genauer § 2204) ist der Regelfall der Testamentsvollstreckung. Die Verwaltungs- oder Dauervollstreckung nach § 2209 sowie die Nacherben- und Vermächtnisvollstreckung na...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsquoten

Rz. 209 Die Summe der Pflichtteilsquoten ist nicht, wie im deutschen Recht, auf einen bestimmten Teil des Nachlasses begrenzt. Vielmehr variiert sie je nach Anzahl und verwandtschaftlicher Nähe der Pflichtteilsberechtigten. Auch die Quote des Ehegatten richtet sich danach, mit welchem Grad und welcher Anzahl von Verwandten er zusammentrifft. Rz. 210 Der überlebende Ehegatte u...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / b) Bei Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit

Rz. 112 Beispiel Ein aus Los Angeles stammender US-Amerikaner, der zuletzt mit seiner Ehefrau in New York lebte und nach Trennung von ihr nun mit seiner Freundin in Düsseldorf wohnt, möchte für seine Erbfolge gerne kalifornisches Erbrecht wählen. Dieses sieht – anders als das in New York geltende Recht – für die Witwe keine zwingenden Rechte vor, so dass die Erbeinsetzung se...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff, Geltungsgrund und Arten.

Rn 16 Die Willenserklärung ist essenzieller Bestandteil eines Rechtsgeschäfts. Sie besteht in der Äußerung eines Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist (BGH NJW 02, 364; 05, 54). Daran kann es bei der Abrede über den Gebrauch empfängnisverhütender Mittel fehlen (BGHZ 97, 372, 377 f; s.a. § 138 Rn 26). Damit bringt sie einen Rechtsfol...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Notwendigkeit eines ordre public-Vorbehalts

Rz. 240 Beispiel 1 Der ägyptische Erblasser hatte 1984 in Hamburg eine Deutsche geheiratet.[211] Im Jahr 2013 kehrte er nach Ägypten zurück. Seine Ehefrau blieb in Hamburg. Er hinterließ neben seiner Witwe eine Tochter und einen Sohn. Die Kinder sind beide getauft und leben in Deutschland. Einen in Alexandria lebenden Neffen hat er testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt....mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / b) Weiterentwicklungen

Rz. 58 Folgende Nachteile führten zu Verbesserungsvorschlägen:[80]mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger

Rz. 109 Nach § 93 SGB XII (§ 33 Abs. 1 SGB II) kann der Sozialhilfeträger Erb- und Pflichtteilsansprüche auf sich überleiten. Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger ist aber zu unterscheiden, ob der Pflichtteilsberechtigte enterbt wurde oder ob er erst durch Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 BGB die Möglichkeit einer Durchsetzung des Pflic...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 2. Grundregel nach § 2310 S. 1 BGB; Sonderregelung des § 2309 BGB

Rz. 60 Grundsätzlich mitgezählt werden für die Berechnung der Pflichtteilsquote alle Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls als gesetzliche Erben berufen wären, auch wenn sie im konkreten Fall durch Enterbung (durch negatives Testament nach § 1938 BGB oder erschöpfende Erbeinsetzung anderer Personen), Erbunwürdigkeitserklärung (§§ 2339 ff. BGB) oder Ausschlagung der (geset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Eigenhändigkeit.

Rn 13 Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet sein. Eigenhändigkeit wird nur für die Unterschrift, nicht den Text verlangt, anders beim Testament, § 2247 I. Eine Schreibhilfe, etwa durch Halten der Hand, ist zulässig, soweit der Aussteller nur unterstützt wird und die Unterschrift auf seinem Willen beruht (BGHZ 47, 71; NJW 81, 1900). Unzureichend ist ein St...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / aa) Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 44 Die überwiegende Meinung[53] geht davon aus, in der Stundung eines Pflichtteilsanspruchs liege stets eine Geltendmachung des gesamten Pflichtteilsanspruchs. Erbschaftsteuerlich entsteht damit grundsätzlich sogleich die Steuerpflicht in voller Höhe. Der Stundung gehe denklogisch die Einigung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem voraus, dass der Pflichtteilsanspru...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Nachlasszugehörigkeit

Rz. 38 Ausnahmsweise ist jedoch eine Nachlasszugehörigkeit und damit das Eingreifen des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs zu bejahen. Dies ist zum einen der Fall, wenn keine wirksame Benennung eines Drittbegünstigten (Bezugsberechtigten) vorliegt, da dann die Forderung mangels eines besonderen Berechtigten den Erben als Nachlassbestandteil zusteht.[115] Zu beachten sind hie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG § 10 LPartG – Erbrecht.

Gesetzestext (1) 1Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des Bürg...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Pflichtteilsrecht in den anglophonen Provinzen

Rz. 233 In den Rechten der anglophonen kanadischen Provinzen ist die Testierfreiheit durch Noterbrechte o.Ä. nicht beschränkt. Jedoch bestehen Ansprüche gegen den Nachlass für den überlebenden Ehegatten auf der Basis sog. dependants’s relief acts. Diese sind dem englischen Inheritance Act vergleichbar (siehe Rdn 135). Bei "unangemessener" testamentarischer Benachteiligung be...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / b) Voraus und Zugewinnausgleich

Rz. 34 Bei der Behandlung des Ehegattenvoraus (§ 1932 BGB) ist danach zu unterscheiden, um wessen Pflichtteilsanspruch es geht: Der Voraus des überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge geht den Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen und Eltern vor (§ 2311 Abs. 1 S. 2 BGB).[155] Dadurch soll der überlebende Ehegatte geschützt werden. Der Pflichtteil wird aus dem Wert d...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / b) Fristbeginn und Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 187 So hat der BGH bereits im Jahr 1994 entschieden, dass eine Leistung i.S.v. § 2325 Abs. 3 BGB nur dann vorliege, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgebe, sondern auch darauf verzichte, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentl...mehr