Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 6 Musterformulierungen / G. Einzeltestament Patchworkfamilie, Nacherbfolge, Ausschluss Erbauseinandersetzung, Testamentsvollstreckung, familienrechtliche Anordnung, Vormundbenennung

Rz. 7 Muster 6.7: Einzeltestament Patchworkfamilie, Nacherbfolge, Ausschluss Erbauseinandersetzung, Testamentsvollstreckung, familienrechtliche Anordnung, Vormundbenennung Muster 6.7: Einzeltestament Patchworkfamilie, Nacherbfolge, Ausschluss Erbauseinandersetzung, Testamentsvollstreckung, familienrechtliche Anordnung, Vormundbenennung § 1 Einleitung Ich, _____________________...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / 3. Bloß einseitige Formwirksamkeit (untauglicher Versuch der Form des § 2267 S. 1 BGB)

Rz. 47 In den Fällen des untauglichen Versuchs der Form des § 2267 S. 1 BGB ist die Erklärung des Beteiligten, der das vom anderen verfasste Testament nur mitunterschrieben hat, unheilbar formunwirksam. Was die (materielle) Wirksamkeit der Erklärung des Urhebers betrifft, besteht divergierende Rechtsprechung. Rz. 48 Das OLG Hamm hat die gegenseitige Erbeinsetzung in einem vom...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Erbfolgenachweis bei Offenkundigkeit?

Rz. 15 Literatur und Gerichtspraxis halten einen Erbnachweis auch bei Offenkundigkeit für entbehrlich und schließen dies aus § 29 Abs. 1 S. 2 GBO.[23] Allerdings sind die Fälle, in denen die Offenkundigkeit rechtssicher bestehen soll, kaum auf einen Nenner zu bringen: Zum Nachweis der Nacherbfolge etwa soll die Sterbeurkunde des Vorerben selbst dann nicht genügen, wenn Nache...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Frankreich

Rz. 396 Das öffentliche Testament wird vor einem Notar unter Mitwirkung von zwei Zeugen oder vor zwei Notaren errichtet, Art. 971 ff. CC. Der Erblasser diktiert seinen letzten Willen, der von dem/den Notar(en) niedergeschrieben und vom Erblasser, Notar und Zeugen bzw. den Notaren unterzeichnet wird.[1186] Die Zeugen müssen französische Staatsangehörige, volljährig, schreib-,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / gg) Niederlande

Rz. 403 Das Erbrecht der Niederlande ist mit Wirkung zum 1.1.2003 vollständig reformiert worden.[1196] Das neue Erbrecht findet Anwendung auf Erbfälle, die nach diesem Inkrafttreten erfolgen; vorher errichtete Testamente bleiben gültig.[1197] Das notariell beurkundete Testament wird vom Notar oder Konsul errichtet, wobei die Hinzuziehung zweier Zeugen nicht mehr verlangt wir...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 9. Ersatzvorerbe

Rz. 42 Bei der Testamentsgestaltung ist darauf zu achten, dass der Erblasser eine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung trifft, bei Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft hat dies im Hinblick auf die Person des Vorerben und natürlich auch im Hinblick auf die Person des Nacherben zu erfolgen. Bei der Bestimmung eines Ersatzerben für den Vorerben stehen die Auslegungsvorschrift ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Rücktrittsvorbehalt

Rz. 121 Das GBA kann weder einen Erbschein noch eine Negativ-Versicherung an Eides statt verlangen, wenn die Erbfolge auf einem Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt beruht.[227] Der (beurkundungspflichtige) Rücktritt wäre beim Geburtsstandesamt bzw. im Zentralen Testamentsregister zu registrieren und müsste bei der Eröffnung auffallen, also im Eröffnungsprotokoll vermerkt werd...mehr

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§ 4 Entzug der Vermögensver... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sowohl das Geschiedenentestament als auch das Testament für Patchworkfamilien ist in aller Regel darauf ausgerichtet, den geschiedenen Ehegatten vollumfänglich von der Teilnahme am Nachlass auszuschließen. Es ist deshalb darauf zu achten, dass der frühere Ehegatte nicht den Erwerb von Todes wegen seiner Kinder verwalten kann. Denn dadurch könnte er wieder Einfluss auf ...mehr

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§ 2 Vermögensausgleich nach... / II. Tod des Zuwendungsempfängers

Rz. 61 Den Tod des Zuwendungsempfängers wird man hinsichtlich der Vermögensauseinandersetzung anders behandeln müssen als den Tod des spendablen Partners.[209] Hier dürften Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen der Trennung der Partner gelten.[210] Rz. 62 Die Konstellation, dass die Partnerschaft durch den Tod des Zuwendungsempfängers endet, war, soweit ersichtlich, schon ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Auslegung

Rz. 115 Das GBA hat das Testament in eigener Verantwortung auszulegen, auch wenn es sich um die Klärung rechtlich schwieriger Fragen handelt.[210] Bei der Auslegung ist zunächst der Erblasserwille zu erforschen. Diese Auslegung hat Priorität gegenüber Auslegungsregeln.[211] Bei der Auslegung sind auch andere, dem GBA vorliegende öffentliche Urkunden zu berücksichtigen.[212] F...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 2. Personenbezogene Befreiung

Rz. 46 Einem Vorerben kann Befreiung von den Verfügungsbeschränkungen auch nur gegenüber einzelnen von mehreren Nacherben erteilt werden. Möglich ist auch nur einem von mehreren Vorerben eine Gesamtbefreiung oder eine beschränkte Befreiung zu erteilen. Ob eine solche Vorgehensweise sinnvoll ist, muss in jedem individuellen Fall beurteilt werden. Dabei ist auch immer zu beach...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Pflichtteilsstrafklausel

Rz. 124 Der Fortbestand des testamentarischen Erbrechts aus einem gemeinschaftlichen Testament/Erbvertrag trotz vorsorglicher Verwirkungsklausel (Pflichtteilsstrafklausel) kann durch eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden, wonach nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht wurden.[232] Die...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / K. (Notarielles) Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Erbeinsetzung zugunsten der jeweiligen Kinder und Pflichtteilsverzicht der Ehegatten untereinander

Rz. 11 Muster 6.11: (Notarielles) Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Erbeinsetzung zugunsten der jeweiligen Kinder und Pflichtteilsverzicht der Ehegatten untereinander Muster 6.11: (Notarielles) Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Erbeinsetzung zugunsten der jeweiligen Kinder und Pflichtteilsverzicht der Ehegatten untereinander Einleitung:[7] Wir sind im geset...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung

Rz. 157 Endet das Amt des Testamentsvollstreckers, so wird auch das Zeugnis ohne weiteres kraftlos.[304] Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung wird möglich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis, aus dem die Befristung hervorgeht,[305] oder durch ein Zeugnis, das mit einem Vermerk über das geschehene Erlöschen versehen ist. Sind aber Anhaltspunkte für die ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / mm) USA

Rz. 415 In den USA gibt es keine Möglichkeit, ein öffentliches Testament zu errichten.[1220]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Das Nachlaßgericht, das einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erteilt oder sonst die Erben ermittelt hat, soll, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, dem zuständigen Grundbuchamt von dem Erbfall und den Erben Mitteilung machen. Wird ein Testament oder ein Erbvertrag eröffnet, so soll das Gericht, wenn ihm bekannt ist, daß zu dem Nac...mehr

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§ 3 Partnerschaftsvertrag / D. Praxisrelevante Regelungsgegenstände

Rz. 14 In der Literatur sind verschiedentlich Muster für Partnerschaftsverträge nichtehelicher Lebensgemeinschaften vorgestellt worden.[46] Da derartige Verträge, wie oben gezeigt (siehe oben Rdn 2), grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung bedürfen, dürften diese Muster in der Kautelarpraxis eine vernachlässigenswerte Rolle spielen. Gleichwohl spricht vieles dafür, b...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 4. Tod des Nacherben vor dem Nacherbfall

Rz. 134 In diesem Fall geht die Anwartschaft des Nacherben auf die Erben des Nacherben über, soweit dies im Testament nicht ausgeschlossen war. Erbschaftsteuerlich gehört das Anwartschaftsrecht aber nicht zum Nachlass des Nacherben (§ 10 Abs. 4 ErbStG). Erst im Nacherbfall ist der Erbe des Nacherben mit dem kraft Nacherbfolge auf ihn übergehenden Vermögen steuerpflichtig.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Besondere Eintragungsunterlagen

Rz. 21 Privilegiert sind danach die Eintragungsbewilligung des Erblassers, des Testamentsvollstreckers[48] oder des Nachlasspflegers.[49] Als Nachlasspfleger ist auch der Nachlassverwalter anzusehen. Es muss eine Eintragungsbewilligung gemäß § 19 GBO gegeben sein. Schuldrechtliche Verpflichtungen des Erblassers zur Eintragung oder Ermächtigung des Erben zu einer Eintragung im...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Belgien

Rz. 394 Im belgischen Erbrecht gibt es das Testament in öffentlicher Urkunde ("testament par acte public"), das errichtet wird durch einen Notar als Niederlegung des Erblasserwillens in Anwesenheit zweier Zeugen, die die Kundgabe des letzten Willens durch den Testator, die Niederschrift durch den Notar, das Vorlesen sowie die eigenhändige Unterschrift bestätigen, oder durch ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Unrichtigkeitsnachweis

Rz. 49 Der Nacherbenvermerk kann auf Antrag, § 13 GBO, oder im Verfahren nach §§ 84 ff. GBO ohne Löschungsbewilligung der davon Betroffenen gelöscht werden, wenn der Vermerk unrichtig und die Unrichtigkeit nachgewiesen ist, § 22 Abs. 1 S. 1 GBO. Die Unrichtigkeit bestimmt sich ausschließlich nach dem materiellen (Erb-)Recht. Sie ist gegeben, wenn entweder allgemein oder jede...mehr

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ZErb 01/2024, Zur Beurkundu... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer klägerseits behaupteten notariellen Amtspflichtverletzung des Beklagten, der bis zum 31.3.2022 Notar mit dem Amtssitz in D (Westfalen) war. Die Klägerin ist Tochter und aufgrund eines notariellen Testaments vom 14.12.2005 (Bl. 8-10 LG-Akte), vom Beklagten unter der Urk.-Nr. 004/2005 beurkundet, Hofes- und Alleinerbin des am 0.0...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / 2. Subjektive Theorie

Rz. 31 Dieser formalen, mit der Annahme eines gemeinschaftlichen Testaments sehr zurückhaltenden Sicht, stellte sich eine in der Rechtsprechung nach dem Zweiten Weltkrieg aufkommende rein subjektive Theorie entgegen, die allein auf die gemeinschaftliche Willenserklärung der testierenden Ehegatten abstellt und damit vergleichsweise schnell zur Annahme gemeinschaftlichen Testi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Wirkungen des Vermerks

Rz. 25 Mit der Eintragung des Testamentsvollstreckungsvermerks werden die mit der Testamentsvollstreckung materiell-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen der Erben (siehe Rdn 3) gem. § 891 BGB auch für das Grundbuchverfahrensrecht vermutet.[49] Dies hat zur Folge, dass das GBA Eintragungsanträge, die nur auf eine Bewilligung des Erben gestützt sind, mangels seiner Bewilligung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Materielles Recht der Testamentsvollstreckung

Rz. 2 Materiell-rechtliche Grundlage für die Testamentsvollstreckung ist gem. § 2197 Abs. 1 BGB eine letztwillige Verfügung. Die letztwillige Anordnung der Testamentsvollstreckung wird bereits als "Ernennung des Testamentsvollstreckers" bezeichnet (§ 2197 Abs. 1 BGB). Sie ist vom tatsächlichen Amtsantritt des Ernannten zu unterscheiden (§ 2202 Abs. 1 BGB). Die mit einer unbe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 8 Der Testamentsvollstreckungsvermerk ist, ggf. auch im Wege des Grundbuchzwangs (§§ 82, 83 GBO) im Grundbuch einzutragen,mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Löschung des Vermerks

Rz. 31 Der Testamentsvollstreckungsvermerk wird von Amts wegen gem. §§ 84 ff. GBO oder auf Antrag gelöscht, wenn entweder der Testamentsvollstrecker die Löschung bewilligt (§ 19 GBO) oder Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 GBO geführt wird.[56] Auch die Berichtigungsbewilligung darf vom GBA aber nur vollzogen werden, wenn ihm die Unrichtigkeit des im GB eingetragenen Vermerks ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 166 Wird die Gütergemeinschaft aufgrund ausdrücklicher Bestimmung im Ehevertrag fortgesetzt, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht zum Nachlass. Zwischen einer erbvertraglichen Einsetzung des überlebenden Ehegatten und einer nach Abschluss eines Ehevertrages vereinbarten fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht nicht notwendigerweise ein Wider...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Einzelfälle

Rz. 40 a) Geschäftsfähigkeit: Die Geschäftsfähigkeit wird – wie generell im Privatrecht – vermutet. Nachforschungen bzw. Zwischenverfügung zu weiterer Aufklärung sind erst dann zulässig und erforderlich, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit hinreichend begründet sind.[101] Ist die Geschäftsfähigkeitsvermutung entsprechend durch z.B. formfreies ärztliche Attest (formfrei al...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 2 Das Nachlassgericht (vgl. §§ 342 ff. FamFG, Art. 147 EGBGB) soll dem Grundbuchamt von dem Erbfall sowie dem oder den Erben unter folgenden Voraussetzungen Mitteilung machen:mehr

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§ 11 Pflichtteilsergänzungs... / II. Beeinträchtigungsabsicht

Rz. 19 Die für den Anspruch des Vertragserben bzw. Vermächtnisnehmers konstitutive Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers setzt nach der Rechtsprechung des BGH die Feststellung voraus, dass der Erblasser seine Verfügungsfreiheit (§ 2286 BGB) missbraucht hat.[68] Die Missbrauchsprüfung erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung der Bindung des Erblassers an den Erbvertrag b...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / A. Allgemeines

Rz. 1 Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass eine Absicherung des überlebenden Lebensgefährten über den Tod des Erstversterbenden hinaus mangels gesetzlichen Erbrechts nur rechtsgeschäftlich erfolgen kann, sei es durch Verfügung von Todes wegen, sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (z.B. Einräumung eines Wohnrechts, Vertrag zugunsten Dritter, insbesonder...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Form der Vorlage

Rz. 106 Die Verfügung von Todes wegen und die Eröffnungsniederschrift können auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.[188] Beglaubigte Abschrift von beglaubigter Abschrift genügt.[189] Die Prüfung hat sich auf die Formgültigkeit und den Inhalt der letztwilligen Verfügungen zu erstrecken. Die erhöhte Beweiskraft nach § 415 ZPO beim notariellen Testament ist zu beachten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Feststellung der Tatsachengrundlagen

Rz. 119 Größtes Problem ist jedoch die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen, auf die dann das Testament, ggf. nach Auslegung, anzuwenden wäre. Grundsätzlich sind dabei die gesetzlichen Vermutungen des legislativen Regel-/Ausnahme-Systems sowie vorhandene Erfahrungssätze anzuwenden.[222] Reichen solche nicht aus, so genügt eine eidesstattliche Versicherung, wenn unter Anwe...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / III. Pflichtteilsstrafklauseln

Rz. 65 Mit Pflichtteilsstrafklauseln (siehe § 3 Rdn 11 ff.) bezwecken die Erblasser insbesondere bei einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) oder bei einem Ehegattenerbvertrag, dass der überlebende Ehegatte vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder und einem damit verbundenen Liquiditätsabfluss geschützt wird. Aus der Perspektive der Pflichtteilsberechtigten stellt sich dies jedoc...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 3. Rechtsfolgen des § 1933 BGB

Rz. 10 Wenn die Voraussetzungen des § 1933 BGB gegeben sind, entfallen das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus und auch das Pflichtteilsrecht. Die Erbfolge ist so zu beurteilen, als sei die Ehe im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits rechtskräftig aufgelöst worden. Liegt ein gemeinschaftliches Testament vor, ist der Bestand ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / ii) Polen

Rz. 408 Das polnische Recht sieht als eine mögliche Testamentsform auch das notariell beurkundete Testament vor, Art. 950 ZGB.[1206] Das Pflichtteilsrecht sichert nur einen schuldrechtlichen Anspruch, keine dingliche Beteiligung am Nachlass.[1207]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Amtsbefugnisse

Rz. 131 Auch die Personen öffentlichen Glaubens können Urkunden nur im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse errichten. Dabei schadet ebenfalls nur die Überschreitung der sachlichen, nicht der örtlichen Zuständigkeit (für Notare siehe § 11 BNotO). Die Beglaubigung ist im ganzen Bundesgebiet gültig.[349] Die sachliche Zuständigkeit muss jeweils für bezeugende Urkunden ausdrücklich zuge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff und Umfang

Rz. 3 Erbfolge ist der mit dem Tode einer Person eintretende Übergang eines bestimmten Vermögens als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (§ 1922 BGB); dieser Übergang kann auf Gesetz (§§ 1924–1936 BGB) oder auf einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruhen. Bei Ausländern kann die Erbfolge auch auf ausländischem Recht beruhen.[6] Rz. 4 Grundsätzlich muss e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 35 GBO als lex specialis zu § 29 GBO [1] schränkt die Nachweismöglichkeiten, soweit es um den Nachweis der Erbfolge und damit in Zusammenhang stehende Tatsachen geht, nochmals ein, indem ausschließlich ("kann nur") drei Dokumente – Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis sowie öffentliche Verfügung von Todes wegen – für zulässig erklärt werden. Damit wird die Eintragu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 271 Gesetzlicher Güterstand ist eine Gütertrennung, bei der erst bei Beendigung der Ehe oder Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein Vermögensausgleich stattfindet.[840] Die daraus resultierende grundsätzlich freie Verfügungsbefugnis jedes Ehegatten wird dadurch eingeschränkt, dass unbewegliches Vermögen, das diesem Vermögensausgleich unterliegt, ohne Einwilligung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Objektive Anknüpfung Art. 25 Abs. 1 bzw. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB

Rz. 423 Für das internationale Erbrecht legte sich Art. 25 Abs. 1 EGBGB hinsichtlich sog. "Altfälle" vor dem 17.8.2015 auf das Staatsangehörigkeitsprinzip fest, indem er als objektives Erbstatut das Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte, berief. Daneben trat Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB. Nach dieser Vorschrift unterlagen diejenigen Gültigkeits...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / bb) Durch Anordnung einer Ersatznacherbfolge

Rz. 102 Ein Ausschluss der Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft kann sich aus einer ausdrücklichen oder vermuteten Ersatzerbenberufung gem. §§ 2069, 2096 BGB ergeben. Wie dargestellt (siehe Rdn 94 ff.) ist im Rahmen dieses Problemkreises allerdings noch vieles ungeklärt. Praxistipp Es empfiehlt sich daher in der letztwilligen Verfügung die Vererblichkeit des Nacherbenanwa...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / B. Verfügung zugunsten des Lebensgefährten und § 138 BGB

Rz. 3 Die Berücksichtigung der Lebensgefährtin in einer Verfügung von Todes wegen kann in Ausnahmefällen wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.[2] Eine langjährige Rechtsprechung des BGH war der Auffassung, dass die letztwillige Verfügung sittenwidrig ist, wenn der Erblasser eine Frau, zu der er außereheliche, insbesondere ehebrecherische, Beziehungen unterhalten hat, für sexue...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Unbedingte Gestattung der Eintragungstätigkeit des GBA

Rz. 17 Die Bewilligung muss das Einverständnis des Betroffenen mit der Grundbucheintragung unzweideutig zum Ausdruck bringen,[19] ohne den Ausdruck "Bewilligung" verwenden zu müssen.[20] Es genügen z.B. die Formulierungen "bitten", "verlangen", "beantragen",[21] "mit der Eintragung einverstanden sein", "GBA wird ermächtigt". Auf den Kontext, in dem die Eintragungsbewilligung...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / IV. Testierfreiheit

Rz. 50 Der Berater muss sich zudem vergewissern, ob der Erblasser nicht durch eine frühere Verfügung von Todes wegen, insbesondere durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, gebunden und damit in seiner Testierfreiheit beschränkt ist.[48] Hierbei darf sich der Notar oder anwaltliche Berater auf die Angaben des Mandanten verlassen. Selbstverständlich sollte...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / 2. Vorempfänge ("fiktives Vermögen")

Rz. 17 Es ist für den Berater unerlässlich, exakt festzustellen, welche lebzeitigen Zuwendungen der Mandant an seine Abkömmlinge, seinen Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten oder an Dritte vorgenommen hat. Zum einen spielen diese Vorempfänge im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen eine Rolle, zum anderen sind Vorempfänge möglicherweise unter Abkömmlingen auszugleichen (§§ 2050...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / dd) Griechenland

Rz. 398 In Griechenland wird nach Art. 1724 ZGB ein notarielles Testament vor einem Notar durch Erklärung des Erblassers in Anwesenheit von drei Zeugen oder einem weiteren Notar und einem Zeugen errichtet.[1190] Rz. 399 Das Pflichtteilsrecht gibt den Berechtigten als Erben ein dingliches Recht am Nachlass und nur ausnahmsweise einen lediglich schuldrechtlichen Anspruch.[1191]mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / b) Bestimmung einer bestimmten Personengruppe

Rz. 69 Der in der Praxis am häufigsten anzutreffende Fall ist der, wonach der Erblasser die Abkömmlinge des Vorerben zu seinen Nacherben einsetzt. Dies stellt eine zulässige Vorgehensweise dar, der § 2065 Abs. 2 BGB nicht entgegensteht. § 2065 BGB schreibt nicht die Art und Weise der Bezeichnung der Bedachten vor, sondern lediglich die hinreichende Bestimmbarkeit. Mit Eintri...mehr