Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Portugal / 10. Widerruf – Revogação

Rz. 104 Der Widerruf von Testamenten ist in den Art. 2179 Abs. 1, 2311 CC vorgesehen; auch ein teilweiser Widerruf ist möglich. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht wirksam verzichtet werden. Der Widerruf kann – wie nach deutschem Recht – ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen; Letzteres wird auch als tatsächlicher Widerruf (revogação real) – z.B. Zerstörun...mehr

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Türkei / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 37 Wie das schweizerische kennt auch das türkische Recht neben Testamenten die Möglichkeit vertraglicher Verfügungen. Gemeinschaftliche Testamente sind ihm fremd.[70] Inhaltlich sind Erbeinsetzungen, Teilungsanordnungen und Vermächtnisse möglich, ferner die Einsetzung von Nacherben und Testamentsvollstreckern. 1. Testierfähigkeit Rz. 38 Wer urteilsfähig ist und das 15. Leb...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Notarielles Verfahren

Rz. 217 Grundsätzlich gilt das notarielle Verfahren (acta de notoriedad;[324] Art. 55 und 56 LON). Ist der Notar als Nachlassbehörde nach den Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO international zuständig, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach Maßgabe der in Rdn 207 aufgeführten Kriterien, d.h., grundsätzlich das Notariat, das sich am letzten gewöhnlichen Aufentha...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Die Erbauseinandersetzung

Rz. 178 Die Erbteilung (partición) ist geregelt in den Art. 1051 ff. CC. Ein jeder Miterbe hat einen Erbteilungsanspruch, er kann somit grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, es sei denn, der Erblasser hat die Auseinandersetzung ausdrücklich untersagt (Art. 1051, 1052 CC). Es gilt der Grundsatz, dass erst nach Abwicklung der ehelichen Güterg...mehr

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Liechtenstein / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das Fürstentum ist seit dem 1.5.1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR), nicht aber der Europäischen Union. Die EuErbVO gilt daher in Liechtenstein nicht. Vielmehr bestimmt sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus Sicht der liechtensteinischen Gerichte weiterhin nach Art. 29 des liechtensteinischen Gesetzes vom 19.9.1996 über das internationale Priv...mehr

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Ungarn / 1. Erbvertrag

Rz. 194 In einem Erbvertrag[178] verpflichtet sich der Erblasser, den anderen Vertragspartner im Hinblick auf einen gegenüber ihm bzw. einem im Vertrag bestimmten Dritten zu erbringenden Unterhalt, Leibrente bzw. Pflege – bezogen auf sein Vermögen, einen bestimmten Teil davon oder auf bestimmte Vermögensgegenstände – als Erben einzusetzen.[179] Der Erbvertrag ist im ungarisc...mehr

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Griechenland / 4. Insbesondere: Grundstücksabwicklung und Auszahlung von Bankguthaben

Rz. 94 Grundstücks- bzw. Immobilienabwicklung: Nach griechischem Recht muss für den Erwerb einer Immobilie die Eintragung ("Transkription") eines entsprechenden "Titels" ins Grundbuch vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Erwerb von Todes wegen. In diesem Fall kann der "Titel" entweder eine notarielle oder (ab 1.9.2024) eine anwaltliche Erbschaftsannahme oder ein Erbsch...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VI. Die Testamentsvollstreckung

Rz. 168 Das Recht der Testamentsvollstreckung unterliegt dem Erbstatut und richtet sich – auch nach Inkrafttreten der EuErbVO – bei Anwendbarkeit spanischen Erbrechts weiterhin nach innerstaatlichem, spanischem Recht.[258] Rz. 169 Das spanische Recht kennt zunächst die Rechtsfigur des Testamentsvollstreckers (albacea; Art. 892 CC) sowie die des Nachlassteilers (contador/parti...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / III. Formwirksamkeit des Erbvertrages

Rz. 47 Das Haager Testamentsformübereinkommen (siehe Rdn 12 ff.) erfasst nicht die Formwirksamkeit von Erbverträgen. Über Art. 27 Abs. 1 EuErbVO werden dessen zahlreiche Anknüpfungen aber im Wege autonomen europäischen Verordnungsrechts auf Erbverträge erstreckt. Die dort aus dem Testamentsformübereinkommen entlehnten Anknüpfungen gelten für sämtliche "schriftliche Verfügung...mehr

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Österreich / Literaturtipps

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Vermächtnisse

Rz. 141 Neben der Erbeinsetzung hat der Erblasser die Möglichkeit, einem anderen per Testament einzelne Gegenstände "zu vermachen" (Vermächtnis, Art. 660, 881 CC). Auf diese Weise erhält der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Vermögensvorteil (Geldbetrag, Wertgegenstand oder auch Erlass einer Schuld).[200] Anders als der kraft Gesetzes oder aufgrund Testaments Berufene rückt...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 80. Auflage 2021 Andrae, Internationales Familienrecht, 5. Auflage 2024 Bäck, Familien- und Erbrecht – Europas Perspektiven, Wien 2007 Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2023 von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 1: Allgemeine Lehren, 2. Auflage 2003 Band 2: Besonderer Teil, 2. Auf...mehr

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Großbritannien: England und... / IV. Besonderheiten des Trust

Rz. 34 Besonderen Regeln unterliegt der trust, der sowohl unter Lebenden (inter vivos trust) als auch von Todes wegen im Testament (testamentary trust) begründet werden kann.[42] Letzteres hat in England große Bedeutung, da insbesondere längerfristige oder flexible Erbfolgegestaltungen nur auf diese Weise erreichbar sind (siehe dazu Rdn 61). Insgesamt handelt es sich dabei ü...mehr

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Kroatien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 49 Der Pflichtteil gewährt dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten nach kroatischem Recht eine unmittelbare dingliche Beteiligung in Höhe der Noterbquote am Nachlass, Art. 70 Abs. 1 ErbG. Ist der Nachlass bereits verwertet, so ergibt sich bei Geltendmachung vor deutschen Gerichten ein unmittelbarer Zahlungsanspruch.[39] Rz. 50 Zu den sog. absoluten Pflichtteilsberechtig...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Mallorca und Menorca: heredero distribuidor/fideicomiso de distribución

Rz. 40 Eine Besonderheit des balearischen Erbrechts[57] besteht in der Möglichkeit, einen heredero distribuidor, einen mit der Erbteilung und/oder Auswahl beauftragten Erben ("teilungsbeauftragter Erbe"), einzusetzen. Damit legt der Erblasser, der bei Errichtung des Testaments oder der donación universal (siehe dazu Rdn 54 ff.) noch nicht absehen kann, welcher seiner Verwand...mehr

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Ungarn / Literaturtipps

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Großbritannien: England und... / 1. Erteilung eines deutschen Erbscheins

Rz. 132 Kommt englisches Erbrecht zur Anwendung (zu den Fallgruppen siehe Rdn 13), ist aber Vermögen in Deutschland belegen, wird zur Nachlassabwicklung in Deutschland regelmäßig ein deutscher Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigt werden. Da Großbritannien kein Mitgliedstaat der EuErbVO ist, werden deutsche Gerichte zu deren Erteilung regelmäßig entweder n...mehr

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Luxemburg / 4. Vor- und Nacherbfolge

Rz. 75 Die Einsetzung von Nacherben oder Nachvermächtnisnehmern (substitution) ist als Verstoß gegen den Grundsatz der Testierfreiheit des Erblassers verboten und macht das Testament nichtig.[46] Nacherbfolge in diesem Sinne ist jede Verfügung, durch die einem eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegt wird, etwas für einen Dritten zu erhalten und an ihn herauszugeb...mehr

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Italien / 5. Sonstiges

Rz. 286 Ist kein Testament vorhanden und gehört keine Immobilie zum Nachlass, sind – abgesehen von der Erbschaftsannahme – keine Erklärungen bzw. Anträge bei der Agenzia delle entrate oder bei anderen Behörden erforderlich. Zum Nachweis der Erbeneigenschaft begnügen sich z.B. die Banken in diesen Fällen mit dem sog. atto di notorietà. Unter der Geltung der EuErbVO kann auch ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / e) Stiftung

Rz. 70 Es ist möglich, mit einem Testament die Gründung einer Stiftung anzuordnen, Art. 102 ErbG FBuH, Art. 104 ErbG RS, Art. 106 Abs. 2 ErbG BD BuH. Der gesetzliche Regelfall ist die Stiftung für wohltätige bzw. allgemein-nützliche Zwecke, für welche das Gesetz über Vereine und Stiftungen Bosnien und Herzegowinas[66] sowie das Gesetz über Vereine und Stiftungen der Föderati...mehr

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Frankreich / bb) Wohnrecht an der Ehewohnung

Rz. 89 Nach Art. 763 Abs. 1 C.C. hat der überlebende Ehegatte für ein Jahr automatisch das unentgeltliche Nutzungsrecht an der Ehewohnung und dem zugehörigen Mobiliar, sofern die Ehewohnung im Eigentum der Ehegatten stand. Handelt es sich um eine Mietwohnung[76] oder war der Verstorbene lediglich Miteigentümer der Wohnung, so werden dem überlebenden Ehegatten für ein Jahr na...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Streitiges Erbteilungsverfahren

Rz. 234 Falls sich Miterben oder Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Aufteilung der Erbschaft nicht einigen, können im Rahmen des streitigen Verfahrens die Gerichte angerufen werden (Art. 782 ff. LEC 2000). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass weder der Erblasser, die Miterben, der Notar noch der Rechtspfleger (secretario judicial) einen Erbteiler (comisario o contador/part...mehr

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Luxemburg / 2. Erbeinsetzung

Rz. 67 Erbeinsetzungen im eigentlichen Sinne, wie diese dem deutschen Erbrecht bekannt sind, sind nach luxemburgischem Recht unbekannt und unzulässig. Als Erben (héritiers) versteht das luxemburgische Recht nur die gesetzlichen Erben. Dennoch kennt auch das luxemburgische Recht die Testierfreiheit und die Möglichkeit zu testieren, wenngleich nicht im gleichen Maße wie im deu...mehr

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Finnland / II. Abwicklung von in Finnland belegenem Nachlass, wenn der Erblasser außerhalb Finnlands wohnt

Rz. 108 Das Nachlassinventar (siehe Rdn 81 ff.) ist nur in den Fällen zu errichten, in denen der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Finnland hatte.[33] Auf der Basis des Nachlassinventars wird die Erbschaftsteuer erhoben. Das Nachlassinventar ersetzt die Erbschaftsteuererklärung. Rz. 109 Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz außerhalb Finnlands, wird statt der Erricht...mehr

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Katalonien / 1. Die Erbengemeinschaft

Rz. 87 Die Erbengemeinschaft hatte in Katalonien in der Vergangenheit keine besondere Bedeutung, da das traditionelle Testament die Alleineinsetzung des erstgeborenen Kindes mit umfassendem Nießbrauchsrecht zugunsten des überlebenden Ehegatten und Vermächtnisse zur Auszahlung der Pflichtteile der übrigen Kinder des Testierenden beinhaltete. In Rechtsprechung und Lehre setzt ...mehr

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Island / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das isländische internationale Privatrecht ist nicht kodifiziert; es entspricht im Wesentlichen dem dänischen IPR.[1] Das Erbstatut bestimmt sich gewohnheitsrechtlich nach dem Domizil, also dem letzten dauerhaften Wohnsitz des Erblassers. Wie im dänischen Recht auch, wird wohl aus isländischer Sicht das ausländische Kollisionsrecht nicht angewendet, so dass es nicht zu...mehr

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Frankreich / bb) Universal- bzw. Erbvermächtnis

Rz. 104 Gemäß Art. 1003 C.C. ist ein Universal- bzw. Erbvermächtnis (legs universel) eine testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser einer oder mehreren Personen das gesamte im Zeitpunkt seines Todes existierende Vermögen zuwendet. Es ist jedoch nur bedingt mit einer Alleinerbeinsetzung des deutschen Rechts vergleichbar. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist...mehr

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Slowakei / 6. Erbrecht des Staates

Rz. 28 Findet sich kein Erbe oder wird die Erbschaft ausgeschlagen, fällt der Nachlass gem. § 462 BGB dem Staat zu. Der Staat ist hierbei kein Erbe im Sinne des Erbrechts. Er erwirbt den Nachlass ex lege mit dem Tod des Erblassers und ist nicht berechtigt, diesen abzulehnen. In der Praxis wird zwischen vollständigem und teilweisem Staatserbrecht unterschieden. Beim teilweisen...mehr

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Rumänien / III. Die Nacherbfolge

Rz. 36 Die Nacherbeinsetzung war – wie die Verpflichtung eines Beschenkten durch den Schenker zur Weitergabe der Schenkung an einen Dritten – nach dem während der sozialistischen Periode geltenden rumänischen Recht unzulässig. Eine entsprechende Verfügung führte nicht nur zur Nichtigkeit der Anordnung der Nacherbfolge, sondern machte auch die Berufung des Vorerben hinfällig....mehr

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Schweiz / 1. Allgemeines und Grundsätze

Rz. 193 Die Sicherungsmaßregeln bezwecken die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Erbganges. Sie sollen sicherstellen, dass "kein Erbunrecht geschieht", sondern "die kraft Erbrechts Berufenen zu ihrem Recht kommen".[351] Die Sicherungsmaßregeln des ZGB verfolgen mithin einen zivilrechtlichen Zweck. Sie werden allerdings häufig auch steuerrechtlichen Zwecken d...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Rückabwicklung von Schenkungen

Rz. 101 Da ein Pflichtteil durch die übermäßigen unentgeltlichen Verfügungen zu Lebzeiten sowie durch die testamentarischen und vertraglichen Verfügungen über den verfügbaren Teil hinaus verletzt werden kann, richten sich die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zuerst auf die Minderung der testamentarischen Verfügungen und, wenn dies nicht zur Befriedigung des Pflichtteil...mehr

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Frankreich / dd) Erbstückvermächtnis

Rz. 107 Gemäß Art. 1010 Abs. 2 C.C. ist jedes Vermächtnis, das weder Erb- noch Erbteilvermächtnis ist, ein Erbstückvermächtnis. Es handelt sich beim legs particulier um die Zuwendung eines oder mehrerer Einzelgegenstände. Unerheblich ist dabei, ob der betreffende Gegenstand wertmäßig einen Bruchteil oder sogar den gesamten Nachlass ausmacht. Der vermachte Gegenstand muss gem...mehr

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Belgien / aa) Erbvertrag zwischen (zukünftigen) Eheleuten – "Pacte Valkeniers" gemäß Art. 2.3.3 ZBG

Rz. 67 Falls mindestens einer der (zukünftigen) Ehepartner Kinder aus einer vorherigen Beziehung hat, kann im Ehevertrag (oder anlässlich einer Abänderung des Ehevertrags/Güterstands) eine Partei auf ihre Ansprüche im Nachlass ihres (zukünftigen) Ehepartner ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht kann sowohl einseitig also auch bilateral sein. Das unantastbare Minimu...mehr

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Dänemark / II. "Einfrieren" des Pflichtteils

Rz. 132 Außerdem kann der Erblasser durch Testament bestimmen, dass der Pflichtteil eines seiner Abkömmlinge ganz oder teilweise "eingefroren" (festgelegt) werden soll (båndlæggelse ved testamente, §§ 53 bis 58 ARL). Voraussetzung dafür ist nach § 53 Abs. 1 ARL, dass dies nach Ansicht des Erblassers dem Wohl des Erben dienlich ist. Das Einfrieren kann nur bis zur Vollendung ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Allgemeines

Rz. 33 Im Erbrecht von Mallorca und Menorca sind geregelt Rz. 34 Die Testamentsauslegung erfolgt nach den Vorschriften des Código ...mehr

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Griechenland / I. Notwendigkeit eines Nachlassverfahrens im Inland

Rz. 79 Ein gerichtliches Nachlassverfahren ist im Falle der Erbfolge durch Testament notwendig. Es handelt sich um das Verfahren der Testamentseröffnung (siehe Rdn 80 f.). Im Fall der gesetzlichen Erbfolge ist ein gerichtliches Nachlassverfahren nicht zwingend durchzuführen, dennoch ist die Ausstellung eines Erbscheins anzuraten. Ferner ist ein Nachlassverfahren in bestimmte...mehr

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Österreich / 5. Enterbung

Rz. 84 Unter Enterbung versteht man die gänzliche oder teilweise Entziehung des gesetzlichen Erb- und Pflichtteils durch letztwillige Verfügung (ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung). Bedeutung erlangt die Enterbung vor allem bei den Pflichtteilsberechtigten. Für den wirksamen Entzug des Pflichtteils muss ein Enterbungsgrund [44] vorliegen. Die §§ 770 und 771 AB...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Versorgung nichtehelicher Lebenspartner

Rz. 32 Ansprüche auf family provisions, wie diese in England der Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 gewährt, kennt man in Schottland nicht. Weitergehende zwingende Ansprüche als die legal rights des Ehegatten und der leiblichen bzw. adoptierten Kinder können damit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Rz. 33 Mit dem Family Law (Scotland) Act 2006...mehr

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Estland / 3. Rechte und Pflichten der Erben

Rz. 53 Mit der Annahme der Erbschaft gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, mit Ausnahme solcher Rechte und Pflichten, die untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden sind und dem Gesetz nach nicht auf andere Personen übergehen können. Der Erbe ist verpflichtet, alle Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfüllen. Reicht dazu die Erbschaft nic...mehr

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Türkei / 1. Testierfähigkeit

Rz. 38 Wer urteilsfähig ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat, ist befugt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen (Art. 502 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des ZGB ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit,[71] Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die F...mehr

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Norwegen [1] / 3. Nichtigkeit testamentarischer Verfügungen

Rz. 41 Gemäß § 41 Abs. 2 ADL ist ein Testament nichtig, wenn der Testator zur Zeit der Errichtung aufgrund einer psychischen Störung, Demenz, eines Rauschzustandes oder einer anderen psychischen Funktionseinschränkung nicht die Fähigkeit hatte, die Verfügung zu verstehen oder einzuschätzen. Rz. 42 Eine testamentarische Verfügung ist weiterhin nichtig, wenn sie durch Zwang, Ar...mehr

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Großbritannien: Schottland / 1. Beginn und Ende des Amtes

Rz. 37 Unabhängig davon, ob der executor bereits im Testament ernannt ist (sog. executor-nominate) oder vom Gericht bestellt wird (sog. executor-dative, was dem englischen administrator entspricht), beginnt das Amt in Schottland erst mit der Bestätigung (confirmation) durch den zuständigen sheriff court. Eine Verwaltung ohne förmliche Bestätigung (vitious intromission) führt...mehr

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Österreich / g) Abhandlungsnachweise

Rz. 166 Um eine Erbschaft endgültig zu erlangen, muss der Erbe im Verlassenschaftsverfahren bestimmte Nachweise erbringen (§ 176 AußStrG). Rz. 167 Der Erbe hat zunächst mit Erbrechtsnachweis sein Erbrecht nachzuweisen, und zwar entweder durch Vorlage eines gültigen Erbrechtstitels (Testament oder Erbvertrag), oder wenn er sich auf die gesetzliche Erbfolge beruft, durch die Be...mehr

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Niederlande / 3. Rückforderung (Art. 4:87 ff. BW)

Rz. 127 Stellt sich nach der Berechnung des Pflichtteils heraus, dass die Nachlassmasse nach der Testamentsvollstreckung nicht groß genug ist, um den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen, müssen Rückforderungen vorgenommen werden. Der Mangel kann verschiedene Ursachen haben. Möglicherweise hat der Erblasser in seinem Testament einen großen Teil seines Vermögens anderen verma...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / c) Ibiza und Formentera

Rz. 42 Das Gegenstück zum heredero distribuidor des mallorquinischen Erbrechts ist das sog. heredamiento, bei welchem es dem überlebenden Ehegatten – bzw. gemäß Art. 13 des Gesetzes 18/2001 dem überlebenden Lebenspartner i.S.d. BLPG[69] – als fiduciario gemäß Art. 71 CDCIB überlassen bleibt, die Erbfolge bzw. Nachlassregelung nach dem Erblasser (fiduciante) unter den gemeins...mehr

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Finnland / Literaturtipps

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Griechenland / II. Grundsätze

Rz. 104 Im Prinzip wird jedes Vermögen, welches von Todes wegen oder aus Anlass des Todes (einer natürlichen Person) von einer natürlichen oder juristischen Person (also von einer GmbH, AG, Genossenschaft, Stiftung, von einem e.V., aber auch von einer OHG oder KG[64]) erworben wird, von der Steuerpflicht erfasst und gemäß den Vorschriften des grErbStG versteuert (Art. 1 Abs....mehr

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Bosnien und Herzegowina / f) Staat als Erbe

Rz. 46 Das bosnisch-herzegowinische Recht kannte seit dem Jahre 1973 nur drei und keine weiteren Erbordnungen und hatte auch im Rahmen des ehemaligen Jugoslawiens den restriktivsten Umfang der gesetzlichen Erben, was mit der aktuellen Erbrechtsreform korrigiert wurde. Sofern keine gesetzlichen Erben vorhanden sind und kein Testament oder Erbvertrag verfasst worden sind, wird...mehr

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Estland / c) Die Auflage und die Zweckbestimmung

Rz. 21 Die Auflage (Zweckbeauftragung)[16] ist eine Verfügung des Erblassers, mit der er dem Erben oder dem Vermächtnisempfänger (hier weiter: Ausführer der Auflage) eine Verpflichtung auferlegt. Sie unterscheidet sich vom Vermächtnis dadurch, dass der von der Auflage Begünstigte selbst keine diesbezügliche Forderung hat. Mittels einer Auflage kann der Erblasser also einen E...mehr

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Portugal / 4. Erbverzicht

Rz. 132 Einen Erbverzicht kennt das portugiesische Recht nicht. Hier bleibt abzuwarten, was passiert, wenn der Erblasser zunächst in Deutschland gelebt hat und seine Erben ganz oder teilweise auf das Erbe nach deutschem Recht verzichtet haben und dieser Erblasser nunmehr nach Portugal verzieht, seinen ständigen Aufenthalt begründet und in Portugal verstirbt, ohne ein Testamen...mehr