Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen des Erbanfalls

Rz. 3 Nur dann, wenn weder ein Verwandter noch ein Lebenspartner oder Ehegatte vorhanden ist, ist der Staat zum gesetzlichen Erben berufen. D.h., dass selbst das Erbrecht der entferntesten Verwandten dem Erbrecht des Staates vorgeht. Es handelt sich lediglich um ein Noterbrecht. "Vorhanden sein" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Erbfähigkeit und Erbberechtigung vorliegen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Ziel der Auslegung

Rz. 1 Der Erblasser bestimmt in seiner letztwilligen Verfügung, ob und wenn ja, in welchem Umfang die gesetzliche Erbfolge durch andere Rechtsfolgen ersetzt oder ergänzt werden soll. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen entscheidet er hierbei frei und eigenverantwortlich. In vielen Fällen ist jedoch nicht klar, welchen Inhalt die Verfügung von Todes wegen hat oder ob ein besti...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Inhalt des Antrags

Rz. 24 Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist für das Nachlassgericht nach h.M. bindend. Eine Abweichung inhaltlicher Art ist bei der Erteilung nicht zulässig. Der Antrag muss grundsätzlich die notwendigen Angaben enthalten nach §§§ 23 Abs. 1, 352 FamFG (früher §§ 2354, 2355 BGB).[54] Bei differenzierter Betrachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 2353 BGB ist es durc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Für lebzeitige Willenserklärungen

Rz. 3 Zentrales Problem ist häufig, dass zwischen der getätigten Erklärung und dem tatsächlichen Willen eine Diskrepanz besteht und es schwierig ist, Wille und Erklärung in Einklang zu bringen. Um dieses Problem zu lösen, sind allg. Erfahrungssätze heranzuziehen, um aus einem äußeren Verhalten auf den dahinterstehenden wirklichen Willen zu schließen. Nach der sog. Willensthe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 11 Bei der Trennungslösung setzen sich die Ehegatten für den ersten Erbfall gegenseitig jeweils zu Vorerben ein. Sodann wird für den Nacherbfall, der zumeist auf den Tod des längerlebenden Ehegatten gelegt wird, ein Nacherbe bestimmt. Da damit lediglich das Schicksal des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten geregelt worden ist, ist es darüber hinaus unerlässlich, d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtslage für Erbfälle bis zum 31.12.2009

Rz. 20 Nach der h.M. erstreckte sich die Wirkung des Zuwendungsverzichts eines Abkömmlings oder eines Seitenverwandten des Erblassers nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.[22] Ebenso wenig sollte es möglich sein, den Verzicht durch ausdrückliche Vereinbarung auf die Abkömmlinge zu erstrecken. Daher konnte es sein, dass an die Stelle des Verzichtenden dessen Abkömmling...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Enterbung und Erbeinsetzung, Ausschlagung

Rz. 9 Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf den Voraus, wenn er enterbt oder aus einem sonstigen Grund als Erbe weggefallen ist und i.d.R. auch dann nicht, wenn er testamentarischer Erbe auf Ableben des Erstversterbenden wurde.[13] Im Falle der letztwilligen Verfügung von Todes wegen hat der Erblasser den Nachlassteil des überlebenden Ehegatten abschließend bestim...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Wirksamkeit des Ausschlusses

Rz. 27 Der Ausschluss von der Erbfolge kann stillschweigend, ausdrücklich oder auch dadurch erfolgen, dass der Erblasser seinen gesamten Nachlass verteilt, ohne dabei den Pflichtteilsberechtigten zu bedenken.[127] Die letztwillige Verfügung muss keinerlei Begründung für die Benachteiligung enthalten,[128] sie muss aber an sich wirksam sein. In diesem Zusammenhang sind insbes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nebenpflichten

Rz. 35 Die Nebenpflichten des durch die Vermächtniserfüllung Beschwerten ergeben sich durch die Auslegung des Vermächtnisses und aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Rz. 36 Grundsätzlich ist der Beschwerte nicht zur Auskunft über den Nachlassbestand verpflichtet.[50] Der Erblasser kann jedoch in seinem Testament Auskunftsansprüche des Bedachten einräumen, einschränken, ausschlie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Spätere Verfügungen

Rz. 3 Auch spätere Verfügungen von Todes wegen sind – anders als i.R.d. § 2258 BGB – unwirksam, wenn sie den vertragsmäßig Bedachten (in seiner Rechtsstellung) beeinträchtigen; sie sind auch dann unwirksam, wenn sie wirtschaftlich gesehen für ihn günstiger sind.[5] Unwirksam ist daher eine spätere letztwillige Verfügung, durch die der vertragliche Vollerbe nunmehr zum Vorerb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtsfolgen/Vorteile der Ausübung des Wahlrechts

Rz. 3 In der Rechtsfolge der Ausübung des Wahlrechts steht die Berufung zum gesetzlichen Erben, die als Vorteile den Erhalt des Voraus nach § 1932 BGB oder von Ausgleichsansprüchen nach § 2050 BGB mit sich bringen kann.[5] Beim Ehegattentestament kann der Überlebende seine Bindung nach § 2271 Abs. 2 BGB (wechselseitige Verfügung) beseitigen.[6] Im Übrigen bleiben jedoch etwa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsfolgen

Rz. 7 Das Gesetz sagt nichts darüber, wie sich der Ausschluss eines Verwandten oder des Ehegatten/Lebenspartners von der gesetzlichen Erbfolge letztendlich auswirkt. Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist jedoch zu entnehmen, dass die gesetzliche Erbfolge so zu beurteilen ist, als sei der Ausgeschlossene beim Erbfall nicht vorhanden. Rz. 8 Ist der Ehegatte von der g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfall der Erbschaft

Rz. 5 Die Erbschaft fällt dem berufenen Erben grundsätzlich mit Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) an. Der Erbschaftsanfall vollzieht sich kraft Gesetzes von selbst, sodass es auf das Wissen und Wollen des Erben nicht ankommt. Der "berufene Erbe" ist der durch Testament oder Erbvertrag benannte Erbe (§ 1937 BGB) oder der gesetzliche Erbe (§§ 1923 ff. BGB). Dabei unte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Mehrere Anfechtungsberechtigte

Rz. 15 Enthält ein Testament mehrere letztwillige Verfügungen und sind diese anfechtbar, so sind die jeweiligen Anfechtungsberechtigungen voneinander unabhängig. Für den Fall, dass mehrere Personen zur Anfechtung einer Einzelverfügung berechtigt sind, steht jeder von ihnen ein selbstständiges Anfechtungsrecht zu.[37] Erklärt jedoch nur eine Person die Anfechtung, so wirkt di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Zuwendung vom Erblasser

Rz. 35 Die Zuwendung muss vom Erblasser herrühren und dessen Vermögen geschmälert haben. Bei gesetzlicher Erbfolge ist im Hinblick auf die Ausgleichungspflicht in jedem der beiden Sterbefälle nur relevant, aus wessen Vermögen die Zuwendung vorgenommen wurde; verfügen die Ehegatten aus Miteigentum/Mitinhaberschaft, so richtet sich der Zuwendungsanteil des Erblassers nach der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nichterfüllung des Tatbestands

Rz. 20 Werden nichtpflichtteilsberechtigte Personen mit einem Pflichtteil bedacht, ist § 2304 BGB nicht anwendbar (vgl. Rdn 4).[48] Es ist aber auch in diesen Fällen zu unterscheiden, ob es sich bei der Anordnung – nach der Vorstellung des Erblassers – um eine begünstigende oder eine beschränkende Verfügung des Erblassers handeln sollte. Nur wenn der Erblasser den Willen hat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung

Rz. 2 Nach Abs. 1 hat die Nichtigkeit einer wechselbezüglichen vertragsmäßigen Verfügung die Unwirksamkeit des ganzen Erbvertrages zur Folge, wenn nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, Abs. 3. Es müssen beide Vertragsschließenden als Erblasser vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag getroffen haben; die nach dem Willen der Vertragsschließenden von...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Kein Anwartschaftsrecht der für den Schlusserbfall Bedachten

Rz. 50 Nicht hingegen dient sie den Interessen der nach dem zweiten Erbfall bedachten Dritten. Diese haben auch nach dem ersten Erbfall noch kein dem Erbvertrag ähnliches Anwartschaftsrecht, da für den Überlebenden noch die Möglichkeit der Ausschlagung und damit zum Widerruf besteht.[125] Selbst nach dem Eintritt der Bindungswirkung durch die Annahme des Überlebenden erwerbe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck

Rz. 1 § 1933 BGB wurde durch das 1. EheRG neu gefasst. Mit dem jetzigen Inhalt gilt § 1933 BGB für alle nach dem 30.6.1977 eingetretenen Erbfälle.[1] Mit dem 1. EheRG hat sich auch der Normzweck der vorbezeichneten Vorschrift entscheidend geändert. Ursprünglich war der überlebende Ehegatte weder erbberechtigt noch hatte er einen Anspruch auf den Voraus, wenn der Erblasser im...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Übernahmerecht

Rz. 42 Die isolierte Anordnung eines Übernahmerechts (siehe Rdn 11)[116] führt regelmäßig in der Erbengemeinschaft zu Meinungsverschiedenheiten über den anzusetzenden Übernahmewert. Der Erblasser hat hier die Möglichkeit, den Wert selbst vorzugeben. Der Vorteil hierbei ist scheinbar, dass jedenfalls insoweit zwischen den Erben kein Streit entstehen kann. Jedenfalls kann der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / ee) Grenzen der Aufgabenwahrnehmung

Rz. 70 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des oder der Erben und hat als solcher die Hauptaufgabe der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses (vgl. Rdn 60 ff.). Hiervon ausgehend bestimmen sich die Grenzen der Aufgabenwahrnehmung. Außerhalb des Aufgabenbereichs des Nachlasspflegers liegen damit Geschäfte mit höchstpersönlichem Charakter.[183] So gehört es nicht zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Wegfall nach Testamentserrichtung

Rz. 10 Der Bedachte muss nach Testamentserrichtung weggefallen sein. Als wichtigster Fall des § 2069 BGB ist der Wegfall des Bedachten durch Tod zwischen Testamentserrichtung und Erbfall anzusehen. § 2069 BGB gilt auch für den Fall, dass ein eingesetzter Nacherbe vor Eintritt des Erbfalls verstirbt. Verstirbt der Bedachte nach dem Erbfall, ist § 2069 BGB nicht anwendbar.[28]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Der hypothetische Ersatzerbe

Rz. 12 Die Regelung des § 2069 BGB gilt nur für Abkömmlinge des Erblassers. Sie kann auch nicht anlog angewandt werden, wenn der Erblasser andere Verwandte oder ihm sonst nahestehende Personen eingesetzt hat.[35] In einem solchen Fall ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Ehebezogene Zuwendungen, die nicht durch güterrechtliche Vereinbarungen erfolgen

Rz. 60 I.d.R. mangelt es den Eheleuten an der Einigkeit über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Da solche Zuwendungen im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich nicht als Schenkung bewertet werden, müsste hieraus grundsätzlich der Schluss zu ziehen sein, dass ehebezogene Zuwendungen immer ergänzungsfest seien. Um den hiermit verbundenen Gestaltungs- bzw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Tatbestand

Rz. 1 Sollten die zu Bruchteilen eingesetzten Eben die alleinigen Erben des Erblassers unter Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge sein, erhöhen sich die einzelnen Bruchteile entsprechend, wenn die verfügten Bruchteile den Nachlass insgesamt nicht erschöpfen. In der Praxis sind dies die Fälle, in denen der Erblasser sich einfach verrechnet hat. Zu beachten ist, dass allerding...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anwendbare Vorschriften

Rz. 3 § 2179 BGB verweist auf die Vorschriften, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird. Es greift somit zunächst die Haftung des Beschwerten nach § 160 Abs. 1 BGB, wenn während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht des Vermächtnisnehmers durch das Verschulden des Beschwerten vereitelt oder beeinträchtig...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / F. Erbschaftsteuer

Rz. 37 Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Erwerb von Todes wegen gilt auch der eines Vermächtnisses (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Erbschaftsteuer auf das Vermächtnis entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. In diesem Zeitpunkt fällt das Vermächtnis an. Ausnahmen sind jedoch zu beach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen bei Vorliegen von Beschränkungen und Beschwerungen

Rz. 10 Ist der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkung oder Beschwerung i.S.v. § 2306 BGB belastet, so stellt S. 2[39] klar, dass der Wert der Beschränkungen und Beschwerungen im Rahmen der Berechnung des Zusatzpflichtteils nicht zum Ansatz kommt.[40] § 2305 BGB dient also ausdrücklich nicht dem Ziel, den Pflichtteilsberechtigten vor den wirtschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Erbrecht des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 35 § 10 LPartG Erbrecht (1) 1Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Erklärung des Widerrufs gegenüber einem in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten oder gegenüber einem geschäftsunfähigen Ehegatten

Rz. 10 In diesen Fallkonstellationen richtet sich die Wirksamkeit des Widerrufs nach der Regel des § 131 Abs. 2 BGB.[27] Liegt bei beschränkter Geschäftsfähigkeit die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach § 131 Abs. 2 S. 2 BGB vor, so genügt der Zugang des Widerrufs bei dem beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten. Gegenüber einem Ehegatten, der zwar in seiner Geschäfts...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Fälle der Beschränkungen und Beschwerungen

Rz. 22 Wie ein teilweiser Widerruf sind Fälle der Beschränkung oder Beschwerung eines Bedachten durch eine neue Anordnung zu behandeln, Beispiel: Nacherbeneinsetzung oder Anordnung einer Testamentsvollstreckung.[46] Dies gebietet der Schutzzweck des § 2271 BGB.[47] Man kann dies auch aufgrund eines Umkehrschlusses herleiten aus §§ 2271 Abs. 3, 2306 BGB. Dort werden Beschränk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Wann die Einsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil vorliegt, bestimmt § 2093 BGB nicht. Sofern also keine eindeutige Anordnung des Erblassers vorliegt, ist die Frage durch Auslegung zu klären. Eine rein sprachliche Zusammenfassung oder Gesamtbezeichnung genügt insoweit (als rein äußerliche Verbindung) nicht.[3] Vielmehr muss aus der Erbeinsetzung der Wille des Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Frist (Abs. 2)

Rz. 5 Grundsätzlich hat der Dritte keine Frist bei der Ausübung seines Bestimmungsrechts zu beachten. Der Erblasser kann bereits im Testament dem Dritten eine Frist zur Ausübung des Bestimmungsrechts setzen, welche jedoch vom Nachlassgericht verkürzt oder verlängert werden kann, da ungemessen lange oder kurze Fristen der Nichtanordnung einer Frist gleichstehen. Des Weiteren ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 21 Der Erbe kann die Ausführung einer vom Testamentsvollstrecker unmittelbar bevorstehenden Verfügung durch Klage auf Unterlassen verhindern und deren Erfolg durch die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung sichern.[35] Ebenso ist eine Leistungsklage des Erben möglich, dass Erträge an ihn ausgekehrt werden.[36] Um derartige Probleme nicht auftreten zu lassen, ist es dri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ehe darf nicht mehr bestehen

Rz. 2 Die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen zugunsten des Ehegatten ist davon abhängig, ob die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch besteht, es sei denn, der Erblasser hätte die Verfügung auch für den Fall des Nichtbestehens getroffen (Abs. 3). Der Ehegatte muss in der letztwilligen Verfügung nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet sein. Unter Abs. 1 fall...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Besondere Anordnungen für die Verwaltung durch den Erblasser (Abs. 2 S. 1)

Rz. 15 Sofern der Erblasser in seinem Testament besondere Anordnungen für die Verwaltung getroffen hat, so ist wegen Abs. 2 S. 1 der Testamentsvollstrecker hieran gebunden. Derartige Anordnungen können z.B. das Verbot, über bestimmte Nachlassgegenstände zu verfügen, die Verwendung von Nachlasserträgen oder die Zuteilung von Nachlassgegenständen bei der Nachlassteilung betref...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sonderfälle der "bedingten Ausschlagung"

Rz. 5 Unter dem Begriff der bedingten Ausschlagung werden Fallgruppen diskutiert, bei denen streitig ist, ob noch von Rechtsbedingungen ausgegangen werden kann oder nicht. Diese Fallgruppen haben in der rechtsanwaltlichen Beratung besondere Bedeutung. Strebt der die Ausschlagung erklärende vorläufige Erbe die Entstehung eines Pflichtteilsanspruchs – etwa nach §§ 1371 Abs. 3,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Regelung des S. 1

Rz. 5 Bei der Ermittlung der Pflichtteilsquote mitzuzählen sind diejenigen (alle gesetzlichen Erben),[15] die durch Enterbung, Ausschlagung der Erbschaft oder Erbunwürdigkeitserklärung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Ob sie im konkreten Fall selbst das Recht haben, den Pflichtteil geltend zu machen, ist insoweit nicht relevant.[16] Demzufolge spielt es auc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Andere Beeinträchtigungen

Rz. 12 Wie bereits erwähnt, ist die Aufzählung der Beschränkungen und Beschwerungen, die dem Pflichtteilsberechtigten ein Recht zur Ausschlagung (und anschließender Pflichtteilsgeltendmachung) eröffnen, abschließend; Analogien kommen nicht in Betracht.[74] Vor diesem Hintergrund muss der Pflichtteilsberechtigte z.B. familienrechtliche Anordnungen des Erblassers akzeptieren, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nachfolge bei Personengesellschaft

Rz. 9 Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, so scheiden der Gesellschafter der OHG und der Komplementär der KG bei Tod lediglich aus, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB direkt bzw. über § 161 Abs. 2 HGB für die KG.[26] Der sich ergebende Abfindungsanspruch fällt der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand an, §§ 105 Abs. 3, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB, § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Tod e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Aus Sicht des Gläubigers

Rz. 16 Der Anteil eines Miterben am Nachlass kann gem. §§ 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Der Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand ist jedoch nicht pfändbar, § 859 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 2. Fall ZPO. Das Pfandrecht erstreckt sich mithin ausschließlich auf den Erbteil, nicht jedoch auf den einzelnen Nachlassgegenstand, auch nicht auf den Anteil des Miterben am einzelnen Nachl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Nachträgliche Lücken

Rz. 44 Man spricht von nachträglichen Lücken, weil in der Zeit zwischen Testamentserrichtung und Eintritt des Erbfalls Veränderungen eingetreten sind, die der Erblasser nicht vorhergesehen oder erwogen hatte.[194] Hat der Erblasser Vor-/Nacherbschaft angeordnet, liegt eine nachträgliche Lücke auch dann vor, wenn Veränderungen zwischen Erb- und Nacherbfall eintreten.[195] Zie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Wann liegt ein Übergehen vor?

Rz. 9 Ein Übergehen liegt dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte überhaupt nicht erwähnt wurde, der Nachlass jedoch insoweit verteilt ist, als das gesetzliche Erbrecht leerlaufen oder geschmälert wird.[13] Von einem Übergehen ist auch dann auszugehen, wenn der Erblasser zugunsten einer Person, die zu einem späteren Zeitpunkt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Einzelne Haftungsvoraussetzungen

Rz. 5 Die Haftung des Testamentsvollstreckers hat mehrere Voraussetzungen: Rz. 6 Die vom Testamentsvollstrecker zu beachtenden Pflichten ergeben sich sowohl aus dem Willen des Erblassers als auch aus dem Gesetz ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Einheitslösung

Rz. 52 Die h.M. geht hier davon aus, dass der überlebende Ehegatte eine Doppelstellung einnimmt. Er soll zum einen Vollerbe sein, auflösend bedingt durch die Wiederheirat. Gleichzeitig ist er Vorerbe aufschiebend bedingt durch die Wiederheirat.[142] Eine a.A. geht von einer aufschiebend bedingten Vollerbschaft (nämlich durch den Nichteintritt des Wiederverheiratungsfalls) un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zielsetzung der Testamentsvollstreckung

Rz. 3 Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser unterschiedliche Ziele verfolgen. Eine Testamentsvollstreckungsanordnung kann z.B. in den Fällen sinnvoll sein, in denen der Erblasser den Nachlassbestand auf längere Zeit erhalten will, der Erbe im Geschäftsverkehr unerfahren ist oder der Erblasser aus anderen Gründen befürchtet, der Erbe werde sein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag einen oder mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger seines Nachlasses bestimmen (Erbeinsetzung) oder aber lediglich einzelne Vermögensvorteile zuwenden (Vermächtnisanordnung).[1] Die Auslegungsregeln des § 2087 BGB befassen sich mit der Abgrenzungsproblematik, wann eine Erbeinsetzung und wann ein Vermächtnis vorliegt. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Inhalt der Anfechtungserklärung

Rz. 22 Weder das Erbrecht noch der Allgemeine Teil des BGB enthalten Vorschriften darüber, welchen Inhalt die Anfechtungserklärung haben muss und ob eine Begründung erforderlich ist. Das Wort "Anfechtung" jedenfalls muss nicht verwendet werden. Ebenso wenig sind gesetzliche Vorschriften zu nennen. Es ist ausreichend, wenn durch Auslegung ermittelt werden kann, dass es sich u...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / H. Kosten

Rz. 24 Der Gegenstandswert bei gemeinschaftlichen Testamenten berechnet sich aus dem Aktivnettonachlass beider Eheleute. Da zwei Auftraggeber vorliegen, ist eine Erhöhungsgebühr nach § 7 RVG um 0,3 anzusetzen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vermächtnis

Rz. 14 Neben einer Erbeinsetzung kann der Erblasser den Erben oder einen Dritten durch Zuwendung eines Vermächtnisses (§ 1939 BGB) begünstigen.mehr