Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Wahl des Heimatrechts

Rz. 53 Auch bei ausländischen Staatsangehörigen kann sich die Wahl des Heimatrechts empfehlen. Beispielsweise ist hier an folgende Konstellationen zu denken:mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / cc) Weitergabeverpflichtung

Rz. 319 Die Versagung der Steuerbefreiung für den Fall, dass einer oder mehrere erwerbende Abkömmlinge den ihnen zugefallenen Anteil aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Erblassers oder in Folge einer freien Vereinbarung im Zuge der Erbauseinandersetzung auf einen Dritten übertragen (müssen), gilt auch im Rahmen von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.[311] Rz. 320 Problematisch...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / a) Erbeinsetzung und Bedingung

Rz. 16 Möglich ist auch eine bedingte oder befristete Erbeinsetzung. Dies wird bereits durch die §§ 2074–2076, 2108 Abs. 2, 2109, 2162, 2163 und 2177 BGB vorausgesetzt.[24] Bei der Bedingung kann es sich sowohl um eine Zufalls-, Potestativ-[25] oder Willkürbedingung handeln. Die Rechtsfolge einer Bedingung richtet sich nach §§ 158 ff. BGB, mit Ausnahme von § 161 BGB, der des...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / 1. Einkommensteuer

Rz. 84 Die Eintrittsklausel ermöglicht, wie gesagt, einen Eintritt in die Gesellschaft, aus der der Verstorbene durch seinen Tod ausgeschieden ist. Eine automatische (erbrechtlche) Nachfolge findet hier gerade nicht statt. Somit kann sich eine steuerpflichtige Bereicherung des Eintrittsberechtigten von vornherein nur ergeben, wenn er von seinem Eintrittsrecht Gebrauch macht....mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / IV. Haftung des Nachlasses für Sozialleistungen, Sanktionen

Rz. 7 Für seine Aufwendungen kann der Sozialhilfeträger nach dem Erbfall des Hilfeempfängers bei dessen Erben Ersatz seiner Kosten beanspruchen, die er innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet hat und die einen geringen Freibetrag übersteigen (§ 102 SGB XII). Mit dem Tod des Hilfeempfängers verliert bisheriges Schonvermögen diese Eigenschaft.[23] Die im SGB II ent...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / I. Allgemeines

Rz. 32 Ziel der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ist einerseits, das durch Erbschaft erworbene Vermögen des Pflichtteilsberechtigten vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen bzw. ihn daran zu hindern, seine Erbschaft zu verschwenden. Insoweit steht also das wohlverstandene Interesse des Pflichtteilsberechtigten im Vordergrund. Andererseits soll auch das Familienver...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / III. Gestaltungen zum Entzug des Verwaltungsrechts der Eltern (§ 1638 BGB)

Rz. 37 Ein Erblasser kann das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus seinem dereinstigen Nachlass stammen – sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder des Pflichtteils – gemäß § 1638 BGB ausschließen.[71] Der Ausschluss kann sich auch nur auf einen Elternteil beziehen, so dass dann der andere Elternteil alleine vertreten kann (§ 1638 Ab...mehr

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§ 13 Die Pflichtteilsberech... / III. Grund der Pflichtteilsbeschränkung

Rz. 40 Der Grund der Beschränkung muss sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bereits vorliegen als auch im Zeitpunkt des Erbfalles noch bzw. wieder bestehen. Der Abkömmling darf sich also zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht dauerhaft von dem verschwenderischen Leben abgewendet haben bzw. die Überschuldung muss noch bestehen.[74] Die Anordnung ist unwirksam bei dauer...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit für vor dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle

Rz. 347 Bis zum 16.8.2015 eingetretene Erbfälle unterliegen gem. Art. 9.8 des spanischen Código Civil (CC) dem Heimatrecht des Erblassers im Augenblick seines Todes. Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit hat die spanische Staatsangehörigkeit stets Vorrang, Art. 9.9 S. 2 CC, ansonsten entscheidet, in welchem seiner Heimatstaaten der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufentha...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / I. Beim Behindertentestament

Rz. 17 Einen breiten Raum in der Rechtsdiskussion in Rechtsprechung[45] und vor allem Rechtsliteratur[46] nimmt die Frage ein, ob ein Behindertentestament gemäß § 138 BGB sittenwidrig ist. So würde ein solches Testament zu Lasten des Sozialleistungsträgers und damit der Allgemeinheit sicherstellen, dass zum einen der Sozialleistungsträger weiter zu seinen gesetzlichen Leistu...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / VII. Vermächtnis und Erbschaftsteuer

Rz. 35 Grundsätzlich bildet der Erwerb durch Vermächtnis einen eigenständigen Erwerb von Todes wegen, der als solcher nach § 3 Abs. 1 Nr. ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt. Steuerschuldner für diesen Erwerb ist (allein) der Vermächtnisnehmer.[40] Für den mit dem Vermächtnis Beschwerten (z.B. den oder die Erben oder auch ein anderer Vermächtnisnehmer) bildet die Vermächtn...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Internationales Erbrecht

Rz. 388 Ein einheitliches Internationales Erbrecht gibt es in den USA nicht. Vielmehr hat in den USA jeder der 50 Einzelstaaten nicht nur sein eigenes materielles Erbrecht, sondern auch sein eigenes Erbkollisionsrecht. Zumindest in den Grundzügen stimmen die kollisionsrechtlichen Regeln aber in den US-Staaten weitgehend überein.[206] Dabei gelten diese Regeln nicht nur im Ve...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 1. Allgemeines

Rz. 175 Nach der Abgabenordung wird dem Testamentsvollstrecker der Steuerbescheid bekannt gegeben, sofern er für den gesamten Nachlass als Testamentsvollstrecker bestimmt ist.[182] § 32 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 122 Abs. 1 S. 1 AO regelt ausdrücklich, dass dem Testamentsvollstrecker der Steuerbescheid bekannt zu geben ist. Handelt er nur für einzelne Erben, ist der Steuerbesche...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / V. Die hypothetische Ersatzerbenbestimmung durch ergänzende Auslegung

Rz. 69 Wie bereits ausgeführt, kann die Anwendung des § 2069 BGB nicht auf andere eingesetzte Erben als Abkömmlinge angewandt werden.[120] Nach Meinung der Rechtsprechung[121] kann aber der dem § 2069 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke, nämlich die Bedenkung des Stammes, bei der ergänzenden Auslegung hinsichtlich einer lückenhaften Verfügung von Todes wegen herangezogen wer...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / bb) Zusammenfassung von Beteiligungen

Rz. 357 Allerdings kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusammenrechnung der durch den Übergeber unmittelbar gehaltenen Beteiligung mit Beteiligungen anderer Gesellschafter (Poolung) in Betracht. Dies setzt voraus, dass der Übergeber und die anderen Gesellschafter sich untereinander verpflichten, über ihre Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf an...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / a) Besteuerung des Berechtigten

Rz. 269 Wer einen Anspruch auf eine Rente oder auf andere wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen unentgeltlich erwirbt, ist damit steuerpflichtig. Auch wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen kommen als Erwerbsgegenstände i.S.v. § 3 Abs. 1 ErbStG in Betracht. Die Bewertung richtet sich grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13–16 BewG. Der Leistungsberechtigte kan...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / I. Allgemeines

Rz. 1 Zentrale Vorschrift der notariellen Prüfungs- und Belehrungspflicht ist § 17 BeurkG. Die dort generalklauselartig normierte Pflicht des Notars, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben, bedarf der Konkretisi...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / VI. Das Zweckvermächtnis

Rz. 70 Bei einem Zweckvermächtnis ist nach den Vorschriften der §§ 2155, 2182, 2183 BGB der Vermächtnisgegenstand aufgrund eines vom Erblasser angegebenen Zwecks zu bestimmen. Gemäß § 2156 BGB kann der Erblasser den oder die Bedachten benennen, die Bestimmung des Vermächtnisgegenstandes selbst jedoch dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.[100] Das Bestimmungsrecht be...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / b) Quoten- und Bruchteilsnießbrauch

Rz. 145 Dem Vermächtnisnehmer brauchen nicht sämtliche Nutzungen einer Sache zugewandt zu werden; möglich ist auch der Nießbrauch lediglich an einem ideellen Bruchteil eines Gegenstandes oder beschränkt auf eine Quote der zu ziehenden Nutzungen (z.B. ⅔ für den Vermächtnisnehmer, ⅓ verbleibt dem Eigentümer). Dass ein Nießbrauch an einem ideellen Bruchteilsmiteigentumsanteil be...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / C. Zweckmäßigkeit des Schiedsgerichts

Rz. 29 Das Schiedsverfahren hat verschiedene Vorzüge: Der Erblasser ist daran interessiert, dass seine Anordnungen nach seinem Tode sofort, zumindest aber in angemessener Zeit erfüllt werden. Deshalb gilt es, etwaigen langwierigen Erbstreitigkeiten vorzubeugen. Das Schiedsverfahren kommt dabei den Beteiligten in mehrerlei Hinsicht entgegen:mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / Literaturtipps

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§ 15 Die Auflage / I. Die Zuwendung eines Vermögensvorteils

Rz. 11 Inhalt einer Auflage kann grundsätzlich jedes Tun oder Unterlassen sein.[26] Ein Bezug zum Nachlass bzw. zu irgendwelchen dem Beschwerten zufallenden Zuwendungsgegenständen ist nicht erforderlich.[27] Die Auflage braucht keinen Vermögenwert zu haben[28] und muss auch niemandem (also keiner natürlichen oder juristischen Person) zugute kommen,[29] was aber Auflagenanord...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 2. Elterliche Vertretungsmacht (Außenverhältnis)

Rz. 3 Aus dem elterlichen Sorgerecht im Innenverhältnis folgt gemäß § 1629 Abs. 1 BGB ein Gesamtvertretungsrecht beider Eltern nach außen.[2] Übt ein Elternteil die elterliche Sorge etwa nach dem Tod des anderen Elternteils alleine aus, ist dieser der alleinige Vertreter (§ 1629 Abs. 1 S. 3 BGB). Rz. 4 Die elterliche Vertretungsmacht unterliegt Grenzen. So besteht ein Vertret...mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / I. Teilungsanordnung bei Vollerbeneinsetzung

Rz. 2 Mit einer Teilungsanordnung kann der Erblasser sein Vermögen gegenständlich unter den Erben verteilen.[2] Die Teilungsanordnung begründet allerdings kein Erbrecht an den zugewandten Gegenständen, sondern verpflichtet die Erbengemeinschaft nur schuldrechtlich zu deren Durchführung, wenn sie sich auseinandersetzt.[3] Die Teilungsanordnung führt grundsätzlich auch nicht z...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 9. Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag

Rz. 426 Testamente können von mehreren Personen – auch wenn sie nicht miteinander verheiratet sind – gemeinschaftlich (joint wills) und gegenseitig (mutual wills) errichtet werden. Die getroffenen Verfügungen bleiben jedoch jederzeit widerruflich. Insoweit ist allenfalls eine Verpflichtung des Erblassers auf schuldrechtlicher Ebene zulässig, ein bestimmtes Testament zu erric...mehr

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§ 20 Das Testament geschied... / B. Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

Rz. 2 Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft wird grundsätzlich verhindert, dass das Vermögen des vorverstorbenen geschiedenen Ehepartners beim Ableben des gemeinsamen Abkömmlings zum anderen Elternteil und dessen Verwandtschaft abfließt. Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge führt zu einer strengen Bindung des Vermögens, die es dem Abkömmling auch nicht ermöglicht...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / 1. Letztwillige Verfügung

Rz. 3 Der Erblasser kann nach § 1066 ZPO in Form einer letztwilligen Verfügung alle oder bestimmte[4] Streitigkeiten, die ihren Grund (Inhalt und Auslegung der Verfügung von Todes wegen) in dem Erbfall[5] haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auf ein Schiedsgericht übertragen, soweit der Streitgegenstand vergleichsfähig ist.[6] Das Schiedsgericht kann im Rahmen s...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 3. Anzusetzende Verbindlichkeiten

Rz. 188 Als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten nennt das Gesetz in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zunächst die so genannten Erblasserschulden. Dabei handelt es sich um die vom Verstorbenen selbst begründeten und seinen Erben hinterlassenen Verbindlichkeiten. Ein Abzug kommt ausschließlich durch den oder die Erben in Betracht, weil nur sie im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge na...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / b) Lastentragung

Rz. 105 Die Frage einer etwaigen Lastentragung darf bei Grundstücksvermächtnissen nicht außer Acht gelassen werden.[149] Da es sich bei auf einer Immobilie ruhenden Schulden im Regelfall um Nachlassverbindlichkeiten handeln dürfte, die von den Erben zu tragen sind, kann es zu Auslegungsschwierigkeiten kommen, ob der Vermächtnisnehmer oder die Erben die Verbindlichkeiten zu t...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / E. Systematik der Testamentsgestaltung

Rz. 34 Bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen besteht die Besonderheit, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung von Todes wegen meistens nicht feststeht. In der Regel kennt der Gestalter den Zeitpunkt des Erbfalls nicht. Er muss daher bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung einerseits die aktuelle Sach- und Rechtslage beachten, andererseits aber ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 1. Erbrechtliche Lösung

Rz. 165 Da es sich beim Zugewinnausgleich um einen güterrechtlichen Anspruch handelt, hat er, soweit er unter Lebenden erfolgt, mit Freigebigkeit i.d.R. nichts zu tun und unterliegt daher auch prinzipiell nicht der Schenkungsteuer. Für den Zugewinnausgleich von Todes wegen kann daher im Ergebnis nichts anderes gelten (auch wenn § 1371 BGB hier eine erbrechtliche Lösung vorsi...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 2. Mögliche Anspruchsgrundlagen

Rz. 128 Denkbar sind Ansprüche auf der Grundlage schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen Erblasser und Pflegeperson. Falls der Nachweis einer solchen Vereinbarung (Dienstvertrag) gelingt, besteht auf dieser Grundlage ein Anspruch auf die vereinbarte bzw. übliche Vergütung. Der Nachweis eines vereinbarten Entgelts dürfte aber gerade für den Fall, dass eine dem Erblasser nah...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 2. Rückübertragung bei Vorversterben; rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot

Rz. 7 Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bzw. der lebzeitigen Übertragung von Grundvermögen, z.B. auf eigene Abkömmlinge, werden häufig so genannte Rückübertragungsansprüche bzw. Rückfallklauseln beispielsweise für den Fall vereinbart, dass der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, das die Ehe des Übernehmers geschieden wird, ein Insolvenzverfahren gegen den Übernehme...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / II. Sinn und Zweck von Pflichtteilsklauseln

Rz. 119 Eine zentrale Bedeutung bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments haben daher die Pflichtteilsansprüche der zunächst weichenden Abkömmlinge (ggf. auch der Eltern), insbesondere dann, wenn sich die Ehepartner zu alleinigen unbeschränkten Vollerben einsetzen (Einheitslösung). In der Praxis versucht man, durch die Pflichtteils- und Pflichtteilsstrafklauseln...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / II. Die pflichtteilsberechtigte Person

Rz. 76 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmen § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören zunächst die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehepartner;...mehr

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§ 10 Die Vollerbeneinsetzung / 9. Die Bestimmung des Erben durch Dritte

Rz. 34 Gemäß § 2064 BGB kann der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen nur höchstpersönlich errichten. Eine Vertretung ist nicht möglich. Ebenso kann der Erblasser die letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein Dritter zu bestimmen hat, ob sie gelten soll oder nicht (§ 2065 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt für die Bestimmung und die Auswahl des als Erben Bedach...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / XVIII. Anzeige des Erwerbs und Steuererklärung

Rz. 536 Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer fällt (wie es sich aus der Natur der Sache ergibt) nicht in regelmäßig wiederkehrenden Abständen sondern nur punktuell an. Demzufolge sind auch keine jährlichen Steuererklärungen abzugeben und die Finanzverwaltung kann in der Regel nur aufgrund entsprechender Informationen (Anzeigen) von den steuerbaren bzw. steuerpflichtigen Vorgä...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Joint tenancy

Rz. 187 Bei der joint tenancy wird ein Vermögensgegenstand von mehreren Personen in der Weise erworben, dass er den Beteiligten – wie in einer Gesamthandsgemeinschaft – insgesamt gemeinsam zusteht. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung der Miteigentümer in vierfacher Hinsicht einheitlich ist (four unities):[90]mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 4. Steuerfreier Erwerb/Nachversteuerung Familienwohnheim

Rz. 199 Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, sofern steuerfrei erworben wird nach § 10 Abs. 6 ErbStG. Rz. 200 § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG stehen unter dem Vorbehalt der Nachversteuerung, sofern der Erwerber innerhalb von zehn Jahren die Selbstnutzung aufgibt und dies nicht durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist (Pflegebedürftigkeit; objektive Gründe, die eine e...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / II. Gemeinnützige Stiftungen

Rz. 63 Gemeinnützige Stiftungen, die sämtliche Voraussetzungen der §§ 51–68 AO erfüllen, also insbesondere ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dienen, sind von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Die Gemeinnützigkeit führt grundsätzlich auch nach § 3 Nr. 6 GewStG zur Gewerbesteuerfreiheit. Rz. 64 Allerdings sind solche inländischen Ei...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / (1) Personenunternehmen

Rz. 439 Nach § 13a Abs. 6 ErbStG fallen Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb der Behaltensfrist von 5 bzw. 7 Jahren gegen verschiedene Fortführungsbedingungen verstößt. Rz. 440 Schädlich ist insoweit zunächst die Veräußerung des begünstigt erworbenen Vermögens. Au...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 5. Inhalt testamentarischer Verfügungen

Rz. 271 In einem Testament kann der Erblasser folgende Anordnungen treffen:mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 132 Ähnlich wie die Vor- und Nacherbschaft kann auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in vielen Konstellationen ein äußerst sinnvolles Gestaltungsmittel darstellen, um eine wirtschaftlich sinnvolle Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Erbe (noch) nicht in der Lage ist, die unternehmerische Verantwortung selbst zu üb...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 195 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, Art. 735 c.c. In zweiter Ordnung erben die Eltern jeweils zu einem Viertel und Geschwister zu der anderen Hälfte, Art. 738 c.c. Das einem vorverstorbenen Elternteil gebührende Viertel wächst den Geschwistern des Erblassers zu, Art. 738 Abs. 2 c.c. In den weiteren Erbordnungen wird der Nachlass auf die mütterli...mehr

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§ 15 Die Auflage / A. Allgemeines

Rz. 1 Anders als das Vermächtnis beinhaltet die Auflage nicht notwendig die Zuwendung eines Vermögensvorteils. Es genügt vielmehr die Anordnung jeden Tuns oder Unterlassens zugunsten eines anderen oder zur Verwirklichung eines objektiven Zwecks. Die Auflage gewährt einem eventuell Begünstigen keinen Anspruch auf die Leistung (§ 1940 BGB),[1] begründet aber dennoch eine echte...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / a) Die Vollmachtslösung

Rz. 132 Bei der sog. Vollmachtslösung führt der Testamentsvollstrecker das Handelsgeschäft als Bevollmächtigter des bzw. der Erben und somit unter fremdem Namen fort, wobei deren Haftung für neu entstehende Geschäftsverbindlichkeiten unbeschränkbar ist.[115] Die Haftung für Altverbindlichkeiten richtet sich nach §§ 25, 27 HGB. Die Vollmachtslösung führt dazu, dass die aus han...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / 2. Die ausdrückliche Ersatznacherbenbestimmung

Rz. 29 Auch für den Nacherben kann gemäß § 2096 BGB ausdrücklich ein Ersatznacherbe benannt werden. Bei der Bestimmung eines Ersatznacherben ist zwischen dem Erbfall des Erblassers selbst (Haupterbfall) und dem Nacherbfall zu unterscheiden. Fällt der Nacherbe bereits vor dem Haupterbfall weg, so kann es zur ausdrücklichen oder vermuteten Ersatznacherbfolge kommen (§ 2069 BGB)...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / III. Flüchtlinge und Asylberechtigte

Rz. 95 Gem. Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) [55] ist das Recht des Wohnsitzlandes eines Flüchtlings oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, das Recht seines Aufenthaltslandes sein Personalstatut. Die Staatsangehörigkeit spielt also für die Anknüpfung des Erbstatuts keine Rolle mehr. Die Prüfung d...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / II. Das Unternehmen als Gegenstand der Nachfolge

Rz. 7 Auch wenn beim Unternehmertestament die Unternehmensnachfolge im Vordergrund steht, beschränken sich seine Regelungen doch nicht allein auf den unternehmerischen Bereich. Denn Testamente regeln grundsätzlich die Nachfolge von Todes wegen insgesamt, also für den gesamten Nachlass. Bei den meisten Unternehmen stellt das Unternehmen bzw. die Unternehmensbeteiligung einen, ...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / a) Rechte des Nießbrauchers

Rz. 159 Nießbraucher kann, wie gesagt, jede natürliche oder juristische Person sein. Eine Personenmehrheit kommt (als solche) aber nicht als Nießbraucherin in Betracht. Mehrere Nießbraucher können daher auch nicht "als Mitberechtigte gemäß § 432 BGB" in das Grundbuch eingetragen werden.[182] Rz. 160 Beim Nießbrauch an einer Sache hat der Nießbraucher das Recht, sämtliche Nutz...mehr