Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 27 [Leistungen nach dem FELEG]

Rz. 1 Nach § 3 Nr. 27 EStG sind der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente (§ 13 EStG Rz. 271ff.) und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG), jeweils jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 18.407 EUR, steuerfrei. Rz. 2 Mit dem FELEG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, älteren landwirtschaftlichen Untern...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Sparbuch auf den Todesfall

Rz. 52 Die zwischen dem Erblasser einer Spareinlage und dem Kreditinstitut getroffene Vereinbarung, dass mit dem Tode des Gläubigers die Rechte aus der Spareinlage auf einen Dritten übergehen, kann ohne Beteiligung des Dritten durch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Kreditinstitut aufgehoben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung als unwiderruflich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Umfang von Zuwendungen auf den Todesfall, insbesondere Verträge zugunsten Dritter

Rz. 21 Ergänzungspflichtige Zuwendungen bilden auch Schenkungen auf den Todesfall sowie im Valutaverhältnis als Schenkungen oder gemischte Schenkungen zu qualifizierende Verträge zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328 ff. BGB. Hier spielen in der Praxis vor allem die Lebensversicherungen eine bedeutende Rolle. Ebenso kommen auch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen in Betracht,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / g) Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall/Lebensversicherungen

Rz. 75 Hat der Erblasser (Versprechensempfänger) – z.B. mit einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft (Versprechensgeber) – einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328, 331 BGB (oder § 160 VVG) abgeschlossen, entsteht mit seinem Tod ein unmittelbarer schuldrechtlicher Anspruch in der Person des Begünstigten. Welches Valutaverhältnis dem Vertrag (zugunsten Dritter) zw...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2346 ff.

Rz. 1 Die 1. Kommission bezeichnete in der Begründung ihres Entwurfs des BGB den Erbverzicht als "eher entbehrlich".[1] Schließlich sei die Enterbung durch eine letztwillige Verfügung möglich. Geregelt werden müsse eigentlich nur der Pflichtteilsverzicht. Weil der Erbverzicht im "deutschen Rechtsleben" aber "geläufig" sei und mit ihm statt zweier Rechtsgeschäfte (Pflichtteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Tod des Anwalts

Rz. 93 Verstirbt während des Prozesses der Anwalt, so tritt nach § 242 ZPO Unterbrechung des Verfahrens ein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Tod des Vorerben

Rz. 92 Verstirbt der Vorerbe während eines Prozesses, so tritt Unterbrechung nach § 242 ZPO ein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Tod des Testamentsvollstreckers und des gesetzlichen Vertreters

Rz. 91 Beim Tod eines Testamentsvollstreckers oder Nachlassinsolvenzverwalters wird § 241 ZPO analog angewandt.[266] Bei Wegfall des Testamentsvollstreckeramtes kommen wiederum die §§ 239, 246 ZPO analog zur Anwendung. Beim Tod eines gesetzlichen Vertreters oder Prozesspflegers nach §§ 57, 58 ZPO wird das Verfahren unterbrochen, wenn kein anderer gesetzlicher Vertreter vorha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfügung von Todes wegen als Oberbegriff

Rz. 4 Aus § 1937 BGB ergibt sich, dass der Terminus "Verfügung von Todes wegen" den Oberbegriff zu Testament und Erbvertrag darstellt.[4] Bei der Verfügung von Todes wegen handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Anordnung, die erst beim Tod wirksam wird und in einer bestimmten erbrechtlichen Form erfolgt.[5] Hierin liegt der Unterschied zu einem Rechtsgeschäft unter Lebe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Bis zum Tod andauernde Testierunfähigkeit

Rz. 6 Die Besorgnis einer bis zum Tode andauernden Testierunfähigkeit wird der Besorgnis des vorzeitigen Ablebens gleichgestellt.[7] Es muss die Gefahr bestehen, dass der Erblasser ununterbrochen oder nur mit wenigen Unterbrechungen bis zum Tod testierunfähig bleibt, so dass eine Testamentserrichtung nicht mehr gewährleistet ist.[8] Dabei ist es nicht erforderlich, dass die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gleichgestellter Fall der bis zum Tod andauernden Testierunfähigkeit

Rz. 10 Die Besorgnis einer bis zum Tod andauernden Testierunfähigkeit wird der nahen Todesgefahr gleichgestellt.[16] Es muss die Gefahr bestehen, dass der Erblasser ununterbrochen oder nur mit wenigen Unterbrechungen bis zum Tod testierunfähig bleibt, so dass eine Testamentserrichtung nicht mehr gewährleistet ist.[17]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zulässigkeit von Bedingungen bei Verfügungen von Todes wegen

Rz. 2 Nach geltender Rspr. ist es zulässig, Verfügungen von Todes wegen mit Bedingungen zu verknüpfen.[2] Diese Zulässigkeit wurde jedoch nicht explizit im Gesetz verankert, da man davon ausgeht, dass diese bereits aus den allg. Bestimmungen des BGB (§§ 158 ff. BGB) und auch aus den Regelungen der §§ 2074 ff. BGB zu entnehmen ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen

Gesetzestext (1)1Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. 2Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art. (2)Vollzieht der Schenk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf

Gesetzestext Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift will den Erbeserben (Erben eines Erben) schützen und überträgt deshalb die Regelung des § 1952 Abs. 2 BGB auf d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Tod des Vermieters

Rz. 79 Mit dem Tod des Vermieters endet das Mietverhältnis grundsätzlich nicht. Gem. § 1922 BGB tritt an die Stelle des Vermieters dessen Erbe. Treten mehrere Erben an die Stelle des Vermieters, so erfolgt die Verwaltung des Mietobjekts gemeinschaftlich nach § 2038 BGB. Die Kündigung durch einen Miterben bedarf jedoch der Mitwirkung der übrigen Miterben.[224] Gleiches gilt f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. § 673 S. 2 BGB – Tod des Testamentsvollstreckers

Rz. 56 Der Tod des Testamentsvollstreckers ist durch seinen Erben unverzüglich den Personen mitzuteilen, die durch die Testamentsvollstreckung betroffen sind, d.h. deren Nachlass durch den Testamentsvollstrecker verwaltet wurde. Bei Gefahr in Verzug ist sogar der Testamentsvollstreckererbe verpflichtet, die Aufgaben fortzusetzen, bis der Erbe oder der Testamentsvollstreckern...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2058–2063 BGB

Rz. 1 Die zentralen Regelungen für die Haftung des Erben finden sich in §§ 1967–2017 BGB. Diese werden in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht ergänzt durch die Regelungen der §§ 780–785 ZPO. Dabei gehen – wie der Wortlaut zeigt – die genannten Normen beider Gesetze von dem (in der Praxis eher die Ausnahme bildenden) Regelfall eines Alleinerben aus, entfalten aber auch bei Mit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Grundlagen der Auslegung letztwilliger Verfügungen von Todes wegen, allgemeine Auslegungsgrundsätze

I. Für lebzeitige Willenserklärungen Rz. 3 Zentrales Problem ist häufig, dass zwischen der getätigten Erklärung und dem tatsächlichen Willen eine Diskrepanz besteht und es schwierig ist, Wille und Erklärung in Einklang zu bringen. Um dieses Problem zu lösen, sind allg. Erfahrungssätze heranzuziehen, um aus einem äußeren Verhalten auf den dahinterstehenden wirklichen Willen zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Kein Anspruch auf den Voraus; Verfügung von Todes wegen

1. Enterbung und Erbeinsetzung, Ausschlagung Rz. 9 Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf den Voraus, wenn er enterbt oder aus einem sonstigen Grund als Erbe weggefallen ist und i.d.R. auch dann nicht, wenn er testamentarischer Erbe auf Ableben des Erstversterbenden wurde.[13] Im Falle der letztwilligen Verfügung von Todes wegen hat der Erblasser den Nachlassteil de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Begriffe der Verfügung von Todes wegen, Testament, letztwillige Verfügung

I. Verfügung von Todes wegen als Oberbegriff Rz. 4 Aus § 1937 BGB ergibt sich, dass der Terminus "Verfügung von Todes wegen" den Oberbegriff zu Testament und Erbvertrag darstellt.[4] Bei der Verfügung von Todes wegen handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Anordnung, die erst beim Tod wirksam wird und in einer bestimmten erbrechtlichen Form erfolgt.[5] Hierin liegt der Un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Tod im Zivilprozess

a) Allgemeines Rz. 87 Die §§ 239, 246, 325 ZPO regeln die Nachfolge in das Prozessverhältnis bei Tod einer Partei. Eine analoge Anwendung der Vorschriften auf Verfahren nach dem FamFG [251] wird kritisch gesehen.[252] Stirbt eine Prozesspartei zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft der Entscheidung, so erfolgt ein gesetzlicher Parteiwechsel; der Erbe tritt in die Rechtsstel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Können Verfügungen von Todes wegen an Bedingungen geknüpft werden?

1. Zulässigkeit von Bedingungen bei Verfügungen von Todes wegen Rz. 2 Nach geltender Rspr. ist es zulässig, Verfügungen von Todes wegen mit Bedingungen zu verknüpfen.[2] Diese Zulässigkeit wurde jedoch nicht explizit im Gesetz verankert, da man davon ausgeht, dass diese bereits aus den allg. Bestimmungen des BGB (§§ 158 ff. BGB) und auch aus den Regelungen der §§ 2074 ff. BGB...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Gesellschafternachfolge von Todes wegen

(1) Gesetzliche Regelungen Rz. 39 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Hinsichtlich der Personen-Handelsgesellschaften hat das Handelsrechts-Reformgesetz[153] eine Veränderung der früheren Situation (früher galt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Tod des Testamentsvollstreckers nach Alt. 1

Rz. 5 Verstirbt der Testamentsvollstrecker, erlischt das Amt des Testamentsvollstreckers nicht zuletzt wegen der Unvererblichkeit automatisch mit dem Tod. Der Erbe des Testamentsvollstreckers ist jedoch wegen §§ 673 S. 2, 2218 BGB gegenüber den Erben, die unter Testamentsvollstreckung standen, hinsichtlich des Todes des Testamentsvollstreckers anzeigepflichtig und auch besor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Tod des Mieters

Rz. 80 Grundsätzlich ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter verstirbt (§§ 564, 580 BGB). Die Vorschrift gilt allerdings bei Mietverhältnissen über Wohnraum dann nicht, wenn nach § 563 BGB ein Ehegatte, Lebenspartner oder Familienangehöriger bzw. Haushaltsan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Feststellung der Aufhebbarkeit nach dem Tod

Rz. 4 Eine Aufhebbarkeit der Ehe kann nach dem Tod eines Ehepartners grundsätzlich nicht mehr festgestellt und begehrt werden.[13] Dies gilt auch für die Verwaltungsbehörde, da die Ehe durch den Tod eines Ehepartners selbst aufgelöst wurde (§ 1317 Abs. 3 BGB). Für den bösgläubigen Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 BGB [14] oder im Fall des § 1314 ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Tod während des Scheidungsverfahrens

Rz. 5 Stirbt ein Ehegatte während eines anhängigen Scheidungsverfahrens, dann wird ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn es der verstorbene Ehegatte war, der die Scheidung der Ehe beantragt, ihr zugestimmt oder eine begründete Aufhebungsklage erhoben hatte. Der Gesetzeswortlaut umfasst hingegen nicht den Fall, dass der Ehegatte, gegen den der Scheidungsantrag geri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Tod, Erbunwürdigkeit, Ausschlagung

Rz. 26 Nicht zur Unwirksamkeit nach Abs. 1 führen die Fälle, in denen eine Verfügung des anderen Ehegatten wegen Todes des Bedachten, Erbunwürdigkeit oder Ausschlagung lediglich gegenstandslos geworden ist.[107] Gleiches gilt wegen Gegenstandslosigkeit aufgrund des Ausfalls einer Bedingung.[108] Allerdings ist in diesen Fällen stets zu ermitteln, ob nicht der Wille der Ehega...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Umdeutung eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden in eine Verfügung von Todes wegen

Rz. 98 Im Gegensatz hierzu kommt auch eine Umdeutung eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden in eine Verfügung von Todes wegen in Betracht. Dies ist allerdings nicht ganz unumstritten.[356] Bspw. kann ein formungültiges Schenkungsversprechen unter Lebenden in ein Vermächtnis umgedeutet werden, das in einem eigenhändigen Testament verfügt wurde.[357] Nach der Rspr. kann ein Über...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / aa) Eintritt der Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben

Rz. 13 Bildet der Tod des Vorerben den Nacherbfall, hat der Nacherbe gem. § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Für die Steuerklasse, den persönlichen Freibetrag etc. ist somit das Angehörigkeitsverhältnis des Nacherben zum Vorerben maßgeblich. Die zivilrechtliche Wertung des § 2100 BGB bleibt jedoch insoweit nicht unbeachtet, als nach § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Tod im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Rz. 94 Für verwaltungsgerichtliche Verfahren und für Verfahren vor den Sozialgerichten gelten die §§ 239 ff. ZPO entsprechend.[268]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag

Rz. 29 Bei einer sog. Pflichtteilsstrafklausel handelt es sich um eine Sonderform einer Verwirkungsklausel. Der häufigste Anwendungsbereich der Pflichtteilsstrafklausel findet sich beim gemeinschaftlichen Testament. Durch die Verwendung von Strafklauseln wollen i.d.R. gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig zu Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen, dass dem Übe...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Tod im Zwangsvollstreckungsverfahren

Rz. 95 In Zwangsvollstreckungsverfahren finden die §§ 239 ff. ZPO keine Anwendung.[269] Liegt gegen den Erblasser bereits eine Vollstreckungsklausel vor, so kann diese auf die Erben umgeschrieben werden (§§ 727, 750, 795 ZPO). Da der Gläubiger in diesem Fall nur in den Nachlass vollstrecken kann, ist der Einwand nach § 780 ZPO ausnahmsweise entbehrlich. Ist der Erblasser nac...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2064–2086 BGB

Rz. 1 In Abschnitt 3 des Fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches finden sich zahlreiche Vorschriften über das Testament. Der erste Titel, Allgemeine Vorschriften, enthält hierbei insbesondere Auslegungsregeln. Die Vorschriften des ersten Titels gelten für alle letztwilligen Verfügungen. Rz. 2 Die Vorschriften darüber, ob ein Testament wirksam ist oder nicht, finden sich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfügung von Todes wegen

Rz. 2 Die Pflichtteilsentziehung ist ausschließlich durch Verfügung von Todes wegen möglich. Das Formerfordernis ist zwingend; eine Umgehung kommt nicht in Frage.[1] Allerdings existieren keine Beschränkungen auf bestimmte Testamentsformen.[2] Die Pflichtteilsentziehung kann daher auch in einem Nottestament gem. §§ 2249 ff. BGB angeordnet werden. Als Verfügung im Rahmen eine...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1970–1974 BGB

Rz. 1 Den Regeln dieses Untertitels ist gemeinsam, dass dem Interesse des Erben, sein Eigenvermögen vor dem Zugriff unbekannter Nachlassgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zu bewahren, ein besonderer Schutz eingeräumt wird.[1] Im Einzelnen befassen sich die Bestimmungen des Untertitels mit zwei unterschiedlichen Fällen der Haftungsbeschränkung gegenüber einzelnen Nach...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2014–2017 BGB

Rz. 1 Ohne Wissen und Willen des Erben wird der Erwerb der Erbschaft nach dem Tod des Erblassers vollzogen, sog. Vonselbsterwerb (§§ 1922, 1942 BGB; vgl. § 1922 Rdn 1). Bis zur Annahme der Erbschaft besteht ein Schwebezustand. Der Erbe ist "vorläufiger Erbe". Erst die Annahme der Erbschaft bewirkt, dass der Annehmende endgültig Erbe wird und die Erbschaft auch nicht mehr aus...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1993–2013 BGB

Rz. 1 Der vierte Unterabschnitt regelt im Einzelnen die Errichtung des Inventars und die unbeschränkte Haftung des Erben in den Fällen, in denen er durch Fristversäumnis und Inventarvergehen (Inventaruntreue und Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung) das Recht auf Beschränkung seiner Haftung verliert. Nicht geregelt sind allerdings einige weitere Fälle des Verlustes...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2032 ff. BGB

Rz. 1 Der 4. Titel des 2. Abschnitts regelt im 1. Untertitel (§§ 2032–2057a BGB) das Rechtsverhältnis der Mehrheit von Erben untereinander sowie im 2. Untertitel (§§ 2058–2063 BGB) das Verhältnis zu den Nachlassgläubigern. Rz. 2 In der Praxis ist eine Mehrheit von Erben die Regel, der Alleinerbe die Ausnahme. Dies gilt umso mehr, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vollzug

Rz. 6 Wurde die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen, dann ist es sachgerechter, die Vorschriften für die Schenkung unter Lebenden anzuwenden, Abs. 2. Eine vollzogene Schenkung unterliegt daher §§ 516 ff. BGB, kann daher auch nur nach §§ 530 ff. BGB widerrufen werden.[21] Für die Frage, ob die Schenkung vollzogen ist oder nicht, ist entscheidend, ob der Bes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 24 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[81] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 25 Maßgeblich ist der Wortlaut.[82] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Entsprechende Anwendung von § 750 BGB

Rz. 28 § 750 BGB Ausschluss der Aufhebung im Todesfall Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft. Rz. 29 Da es sich bei § 750 BGB lediglich um eine Auslegungsregel für den Zweifelsfall handelt, können die Miterben im Rahmen einer Vereinbaru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 19. Vollmachten

Rz. 58 Stirbt der Bevollmächtigte, so wird im Zweifel davon ausgegangen, dass die Vollmacht erlischt (§§ 673, 675 BGB). Anders beim Tod des Vollmachtgebers. Hier wird davon ausgegangen, dass die Vollmacht im Zweifel bestehen bleibt und gegenüber dem Erben Wirkung entfaltet.[183] Handelt es sich um eine Vollmacht, die erst ab dem Zeitpunkt des Todes zur Abwicklung von Nachlas...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anwendungsbereich

Rz. 15 Unmittelbar sind die Vorschriften über die Anfechtung gem. §§ 2078 ff. BGB nur auf testamentarische Bestimmungen anzuwenden. Unterlässt es der Erblasser, ein Testament zu errichten, in der irrigen Annahme, in der Regelung des § 2269 BGB sei die gesetzliche Erbfolge zu sehen, scheidet eine Anfechtung aus.[14] Es sind stets nur einzelne Verfügungen anfechtbar, nicht hin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsätze

Rz. 42 Rechtspositionen, die nicht vermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich[186] sind, haben auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie sind daher nicht anzusetzen. Auch Vermögenswerte, die entgegen dem Grundsatz des § 1922 BGB nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom Erblasser auf den Erben übergehen, bleiben unberücksichtigt. Rz. 43 Das sind insbesondere Rech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beteiligte

Rz. 5 Erblasser: Im Falle des Berliner Testaments auch der Erstverstorbene; hat der Abkömmling Leistungen zu dessen Gunsten erbracht, werden diese im Sterbefall des Überlebenden ausgeglichen.[17] Als Problemfall bei Ehegatten ohne Testament kann sich die Fragestellung eröffnen: Wem gegenüber wurden die Leistungen erbracht? Rz. 6 Berechtigte: Den Ausgleich können verlangen:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / g) ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 53 Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr