Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Katalonien / IV. Erbverträge und Schenkungen von Todes wegen

1. Die vertragliche Erbfolge Rz. 59 Das katalanische Recht hat in Aufhebung des romanischen Prinzips, das dies verboten hatte, historisch die vertragliche oder paktierte Erbfolge zugelassen. Die Erbverträge in Katalonien tragen den Namen "heretaments" und sind im Titel III des IV. Buches des CCCat geregelt. Historisch gesehen hatten die Erbverträge einen hohen Stellenwert, wo...mehr

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Deutschland / I. Allgemeine Voraussetzungen für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen

1. Grundsatz: Testierfreiheit Rz. 33 Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei, durch Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ganz oder teilweise abzuweichen und seinen Nachlass autonom zu regeln. Der Erblasser kann also auch seine nächsten Angehörigen vollständig von der Erbfolge ausschließen. Diese haben ...mehr

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Deutschland / III. Inhalt einer Verfügung von Todes wegen

1. Erbeinsetzung Rz. 67 Die Erbeinsetzung ist regelmäßig das zentrale Element einer letztwilligen Verfügung. Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB handelt es sich dann um eine Erbeinsetzung, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zuwendet, auch wenn er dafür nicht das Wort Erbeinsetzung verwendet. Setzt der Erblasser mehr...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / IV. Erbverträge und Schenkungen von Todes wegen

1. Zulässigkeit, Auslegung und Arten von Erbverträgen Rz. 48 Auch hier ist wiederum zwischen den Regelungen zu unterscheiden, die in Buch I und Buch II enthalten sind und die Inseln Mallorca und Menorca betreffen, und den Vorschriften, die in Buch III geregelt sind, welche sich auf das Erbrecht von Ibiza und Formentera beziehen. Anders als nach gemeinspanischem Erbrecht fällt...mehr

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Norwegen / X. Verjährung des Erbanspruchs

Rz. 76 Das Erbgesetz regelt in § 71 die Verjährungsfrist in Bezug auf das Erbrecht. Danach entfällt das Recht, einen Erbanspruch geltend zu machen, wenn der Erbe dies nicht in einem Zeitraum von zehn Jahren nach dem Tode des Erblassers gemacht hat. Diese Frist gilt sowohl für gesetzliche als auch für testamentarische Erbansprüche. Es ist hierbei auch ohne Bedeutung, ob der E...mehr

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Dänemark / b) Steuertatbestände

Rz. 170 Nach dem BAL wird der Nettowert des Vermögens des Erblassers mit einer Erbschaftsteuer (boafgift) belegt. Der Erbanfall beim Ehegatten des Erblassers (sowie bei gewissen gemeinnützigen Organisationen) ist von dieser Steuer freigestellt (d.h. Ehegatten zahlen keine Erbschaftsteuer). Alle anderen Erben müssen eine boafgift entrichten. Rz. 171 Außer der gerade genannten ...mehr

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Slowakei / c) Verfügungen von Todes wegen in sonstigen gesetzlichen Formen

Rz. 69 Das Testament, die Enterbungsurkunde oder ihr Widerruf, die nicht in der Form des notariellen Protokolls errichtet wurden, können gemäß §§ 65–69 NO und § 73 BO in die notarielle Verwahrung gegeben werden. Rz. 70 Die Annahme des Testaments in die notarielle Verwahrung beantragt der Erblasser persönlich oder schriftlich. Der Erblasser kann zu der Beantragung der Testamen...mehr

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Deutschland / e) Rückerwerb von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)

Rz. 281 § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG will eine (nochmalige) Rückfallbesteuerung verhindern, wenn bereits die vorherige Zuwendung unter Lebenden steuerpflichtig war. Diese Vorschrift erfasst aber keine Rückschenkung von Vermögensgegenständen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG ist jedoch der Rückerwerb von Vermögensgegenständen, die Eltern oder Voreltern zuvor an ihre Abkömmlinge du...mehr

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Deutschland / IV. Schiedsklauseln in Verfügungen von Todes wegen

Rz. 190 § 1066 ZPO regelt, dass für Schiedsgerichte, die durch letztwillige Verfügung angeordnet werden, die Vorschriften der ZPO über Schiedsgerichte maßgeblich sind (§§ 1025 ff. ZPO). Obwohl § 1066 ZPO nicht unmittelbar eine Aussage zur Zulässigkeit von Schiedsklauseln in letztwilligen Verfügungen von Todes wegen trifft, dürfte doch wohl aus der Existenz der Norm folgen, d...mehr

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§ 9 Familienrecht / d) Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod

Rz. 25 Endet die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, ohne dass dieser eine letztwillige Verfügung zugunsten des überlebenden Ehegatten hinterlassen hätte, so können neben den oben dargestellten Grundsätzen auch erbrechtlich orientierte Regelungen zur Anwendung kommen. § 1371 Abs. 1 BGB sieht für den Fall des Todes eines in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegat...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 1. Erwerb von Todes wegen, § 3 ErbStG

Rz. 98 In § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wird als Erwerb von Todes wegen "der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" genannt. Da das deutsche Erbschaftsteuergesetz auf die Begriffe des deutschen Z...mehr

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Deutschland / c) Steuerfreier Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG)

Rz. 270 Bei Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 BGB leben, erhält der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner im Todesfall einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe seines tatsächlich bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 5 ErbStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Nachlass erbrechtlich über e...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Verjährung

Rz. 298 Die Erbschaftsteuer verjährt nach Art. 25 spanErbStG innerhalb von vier Jahren; bis zum Erlass des Gesetzes 25/1998 vom 13.7.1998 betrug die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie beginnt nicht mit dem Todesfall, vielmehr mit Ablauf der Fristen, innerhalb derer die Steuererklärung spätestens hätte vorgelegt werden müssen. So verjährt die Erbschaftsteuer frühestens nach vie...mehr

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Slowakei / b) Verfügungen von Todes wegen in der Form des notariellen Protokolls

Rz. 68 Nach dem Verfassen des Testaments oder einer sonstigen Verfügung von Todes wegen in der Form des notarielles Protokolls ist dieses gemäß § 18 Abs. 3 der Verordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 16975/2004–53 Büroordnung der Notare (im Folgenden: "BO") in einen Stahlschrank in dem Notariat einzuschließen. Der Notar ist nach § 74 BO weiterhin verpf...mehr

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Slowakei / d) Im Ausland errichtete Verfügungen von Todes wegen

Rz. 75 Eine Registrierung der Verfügungen mortis causa, die im Ausland errichtet wurden, sehen die betroffenen Rechtsvorschriften nicht vor. In die notarielle Verwahrung können nur die Testamente, Enterbungsurkunden und ihre Widerrufe gelegt werden, die die Anforderungen der slowakischen erbrechtlichen Rechtsvorschriften erfüllen. Erfüllt das holographe oder allographe Testam...mehr

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Deutschland / 2. Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 152 Die Nachlassgerichte sind auch für die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen zuständig (§ 342 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). § 2259 BGB statuiert eine Ablieferungspflicht an das Nachlassgericht für jeden, der ein Testament eines Verstorbenen im Besitz hat. Mit der Eröffnung des Testaments findet keine rechtliche Wertung statt. Vielmehr wird das Testament nur in einem forma...mehr

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Schweiz / e) Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und Ausstellung des Erbenscheins (Art. 556–559 ZGB)

Rz. 202 Die Bestimmungen der Art. 556–559 ZGB enthalten Regelungen für den Fall, dass im Erbgang eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist. Rz. 203 Art. 556 ZGB sieht vorab eine allgemeine Pflicht zur Einlieferung letztwilliger Verfügungen (Testamente) vor. Einzuliefern sind sämtliche Dokumente, die inhaltlich als Testamente erscheinen.[340] Über den sich auf letztwillige ...mehr

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Schweiz / e) Besonderheiten bei Verfügungen von Todes wegen

Rz. 24 Hinsichtlich der Form von letztwilligen Verfügungen erklärt das IPRG das Haager Testamentsübereinkommen [39] für anwendbar (Art. 93 Abs. 1 IPRG). Das Haager Testamentsübereinkommen gilt gem. Art. 93 Abs. 2 IPRG sinngemäß auch für die Form von Erbverträgen. Damit entspricht die Rechtslage nach schweizerischem IPR in Bezug auf die Formfrage weitgehend derjenigen unter de...mehr

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Tschechien / 3. Testierfähigkeit und Testamentsform

Rz. 12 Gemäß § 77 Abs. 1 IPRG richtet sich die Testierfähigkeit nach der Rechtsordnung, deren Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung oder des Widerrufs des Testaments besaß, oder nach der Rechtsordnung des Staates, in dem er zu dem vorgenannten Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Regelung wurde seit dem17.8.2015 von der EuErbVO ersetz...mehr

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§ 15 Verfahren durch das Ge... / 1. Tod einer Partei

Rz. 97 Anwaltlich nicht vertretene Partei Stirbt im laufenden Verfahren eine nicht anwaltlich vertretene Partei, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, § 239 ZPO. Rz. 98 Anwaltlich vertretene Partei War die verstorbene Partei anwaltlich vertreten, tritt diese Folge nicht automatisch ein. Das Gericht hat jedoch auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Verstorbenen oder a...mehr

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Tschechien / 2. Inhalt einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 38 Der Kreis der dem Erblasser zur Verfügung stehenden Arten von Anordnungen, die er testamentarisch treffen kann, ist wesentlich erweitert worden. Während der Erblasser früher grundsätzlich nur Erben einsetzen und ggf. ihre Anteile sowie die Sachen und Rechte, die ihnen zufallen sollen, bestimmen konnte, stehen ihm seit dem 1.1.2014 zusätzliche Instrumentarien zur Absic...mehr

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Großbritannien: Schottland / V. Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts

Rz. 42 Um die zwingende Nachlassabwicklung insbesondere in Fällen, bei denen nur ein Teil des Nachlasses in Großbritannien belegen ist, ganz zu vermeiden, kann es sich empfehlen, die Vermögensanlagen zu Lebzeiten so zu treffen, dass diese nicht in den vom executor verwalteten Nachlass fallen. Dafür kommen wie im englischen Recht die Begründung eines inter vivos trust, die Sc...mehr

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Norwegen / E. Erbschaftsteuer

Rz. 105 Mit Wirkung vom 1.1.2014 wurde in Norwegen die Erbschaft- und Schenkungsteuer aufgehoben. Diese Änderung findet Anwendung für unentgeltliche Zuwendungen, die nach dem 31.12.2013 gegeben worden sind, sowie für Nachlässe, bei denen der Todesfall nach dem 31.12.2013 eingetreten ist. Rz. 106 Für Zuwendungen, die vor dem Jahreswechsel erfolgt sind, oder für ein Erbe, bei d...mehr

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Deutschland / 1. Vermögenserwerb von Todes wegen

Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall als Grundfall des Erwerbs von Tod...mehr

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Schweiz / 4. Transmortale und postmortale Vollmacht

Rz. 149 Zu diesen besonderen Vollmachten gehört zunächst die im Bankgeschäft weit verbreitete Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht), mithin der von Art. 35 Abs. 1 OR u.a. vorgesehene Fall, in welchem eine Vollmacht bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers erteilt wird und dessen Tod überdauern soll. Es handelt sich dabei um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden,...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / XIV. Verjährung des Erbanspruchs

Rz. 177 Hält sich zur Zeit der Errichtung des Nachlassverzeichnisses ein namentlich bekannter gesetzlicher Erbe des Verstorbenen an einem unbekannten Ort auf, so hat derjenige, der den Nachlass in seiner Obhut hat, dies Skatteverket anzuzeigen. Wenn eine solche Anzeige erfolgt oder die Tatsache ihm sonst wie bekannt wird, hat Skatteverket in der Zeitung "Post- och Inrikes Ti...mehr

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Österreich / 3. Rechtsnachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen

Rz. 99 Vertragliche Nachfolgeregeln finden sich häufig in Gesellschaftsverträgen. Bei Personengesellschaften (OG, KG) kann durch gesellschaftsvertragliche Bestimmung erreicht werden, dass der Anteil des Verstorbenen nicht in die Verlassenschaft fällt, sondern ohne Zwischenschaltung der Verlassenschaft den übrigen Gesellschaftern, einem zum Eintritt berechtigten Dritten oder ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / III. Geltungsbereich

Rz. 19 Das Erbstatut regelt die Frage des Eintritts des Erbfalls, der Erbfähigkeit, der Erbunwürdigkeit, des Erwerbs und Verlusts der Erbenstellung, des Nachlassumfangs, die gesetzliche Erbfolge, den Pflichtteil, die Erbenhaftung, die Frage nach der Zulässigkeit und Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen sowie deren Änderung und Aufhebung, die Erbschaftsannahme bzw. -ausschla...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Sonstige Zuwendungsformen

Rz. 108 Als spezielle Form der Zuwendung außerhalb des Erbrechts kann ferner die Schenkung auf den Todesfall (sog. donatio mortis causa) gewählt werden. Dabei handelt es sich nach englischem Verständnis um eine Zuwendung, bei der das Schenkungsversprechen unter der aufschiebenden Bedingung des Todes des Schenkers steht, so dass sie bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit zurückgef...mehr

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Katalonien / 6. Insbesondere: Der digitale Nachlass

Rz. 54 Seit 2017 regelt Art. 411–10 CCCat den sog. digitalen Nachlass. Danach kann der Erblasser genaue Regelungen hinsichtlich seiner internetbezogenen Daten treffen, wonach der Erbe, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter oder eine dafür bestimmte Person diese gegenüber den digitalen Dienstleistern, bei denen der Erblasser aktiv war, durchsetzen kann. Damit kann...mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Steuervergünstigungen

Rz. 148 Sowohl bei der Schenkungsteuer, als auch bei der Nachlassbesteuerung gelten jedoch folgende allgemeine Steuervergünstigungen: [169]mehr

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Frankreich / aa) Die donation cumulative de biens présents et à venir

Rz. 162 Die heute eher ungebräuchliche donation cumulative de biens présents et à venir ist in Art. 1084, 1085 C.C. geregelt. Bei dieser Sonderform hat der Bedachte ein Wahlrecht, ob er beim Todesfall des instituant das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder das im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Vermögen des Verfügenden übernehmen will. Es handelt sich um eine institutio...mehr

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Ungarn / X. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 208 Bei Bankguthaben besteht die Möglichkeit für den Inhaber, bei der Bank einen Begünstigten auf den Todesfall zu bestimmen. Aufgrund dieser Bestimmung hat der Begünstigte einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Bank. Er hat seine persönliche Identität auszuweisen und den Todesfall des Inhabers mit einer Sterbeurkunde nachzuweisen. Das Gu...mehr

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Dänemark / IV. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 44 Das 4. Kapitel ARL eröffnet in den §§ 17 bis 34 bei ehelicher Gütergemeinschaft auch die Möglichkeit, diese (mit Abkömmlingen) ungeteilt fortzusetzen (uskiftet bo). Die fortgesetzte Gütergemeinschaft hat zur Folge, dass die Nachlassteilung bis zum Tod des überlebenden Ehegatten hinausgeschoben wird. Bei nur gemeinsamen Abkömmlingen ist eine fortgesetzte Gütergemeinsch...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / I. Materielle Wirksamkeit

Rz. 27 Der Erbvertrag ist im internationalen Vergleich eine Besonderheit des deutschsprachigen Rechtsraums und im Wesentlichen nur im Recht Deutschlands, Österreichs, der Schweiz, der Tschechischen Republik und der Türkei bekannt. In Dänemark, Norwegen, England und weiteren Ländern des angloamerikanischen Rechtsraums sind Vereinbarungen möglich, mit denen sich die Erblasser ...mehr

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Österreich / 3. Privatstiftung von Todes wegen

Rz. 77 Privatstiftungen können zu Lebzeiten des Stifters oder mit seinem Ableben gegründet werden. In beiden Fällen bedarf die Stiftungserklärung der Notariatsaktform (§ 39 Abs. 1 PSG). Wird die Stiftung durch letztwillige Stiftungserklärung errichtet, so ist zusätzlich die für letztwillige Anordnungen vorgesehene Form (meist durch Beiziehung der erforderlichen Testamentszeu...mehr

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Tschechien / 1. Formen der Verfügungen von Todes wegen

Rz. 36 Nach der früheren Rechtslage konnte der Erblasser lediglich ein einseitiges Testament errichten, in dem er nur wenige Verfügungen treffen konnte. Eine wesentliche Änderung des materiellen Erbrechts liegt darin, dass der Gesetzgeber nunmehr auch die Möglichkeit eines bindenden Erbvertrages vorsieht. Hingegen ist das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten als weitere...mehr

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Belgien / b) Die "institution contractuelle"

Rz. 96 Die gebräuchlichste Form einer Schenkung auf den Todesfall stellt in Belgien zwischen Eheleuten die "institution contractuelle" oder "contractuelle erfstelling" (vertragliche Erbeinsetzung) dar. Praktisch kommt eine solche Regelung einer Alleinerbeinsetzung gleich, wenn sie das gesamte Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes erfasst. Der entscheidende Unter...mehr

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Finnland / VI. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 89 Wie nach PK 17:1 ein Vertrag über den Nachlass einer lebenden Person unwirksam ist, ist auch die Schenkung von Todes wegen nichtig. Das Testament ist die einzige Möglichkeit, rechtswirksam Verfügungen für den Todesfall zu treffen. Rz. 90 Sofern dem Testator bewusst ist, dass es sich bei seiner Schenkung von Todes wegen um ein testamentarisches Vermächtnis handelt, wird...mehr

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Deutschland / 7. Auslegung von Verfügungen von Todes wegen

Rz. 59 Bei der Auslegung von Testamenten hat man sich, anders als bei der Vertragsauslegung, nicht am Empfängerhorizont, sondern ausschließlich am wirklichen Willen des Erblassers zu orientieren.[49] Die Auslegung hat dabei nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu erfolgen und beschränkt sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts, so dass auch außerhalb der Urkunde liegende U...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Erbschaftsteuer

Rz. 144 Im Fall des Todes wird IHT auf das gesamte Vermögen des Erblassers in der Weise erhoben, wie wenn er dieses unmittelbar vor seinem Tode übertragen hätte.[163] Zum steuerbaren Nachlass gezählt werden auch Anteile einer joint tenancy (z.B. am Haus, gemeinsamen Bankkonto), die im Wege des right of survivorship übergehen, lebzeitig übertragene Vermögensgegenstände, an de...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / IV. Fälle der Singularsukzession

Rz. 9 Eine weitere schwierige Schnittstelle betrifft das Verhältnis von Erbstatut und Sachenstatut. Die "Art der dinglichen Rechte" ist gem. Art. 1 Abs. 2 lit. k EuErbVO vom Erbstatut ausgenommen. Kennt das einschlägige Sachenstatut ein vom Erbstatut vorgesehenes dingliches Recht nicht, so ist gem. Art. 31 EuErbVO dieses Recht in ein diesem möglichst nahekommendes, dem Sache...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Versorgung nichtehelicher Lebenspartner

Rz. 32 Ansprüche auf family provisions, wie diese in England der Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 gewährt, kennt man dagegen in Schottland nicht. Weitergehende zwingende Ansprüche als die legal rights des Ehegatten und der leiblichen bzw. adoptierten Kinder können damit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Rz. 33 Mit dem Family Law (Scotland) ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Bankverfügungen, gemeinschaftliche Bankdepots

Rz. 201 Bei der Einrichtung von Bankguthaben und -depots und deren Übertragung an Dritte auf den Todesfall ist, sofern das sog. Valutaverhältnis eine Schenkung ist, zu klären, ob eine Schenkung unter Lebenden (hier Vertragsstatut) oder eine Schenkung von Todes wegen (Erbstatut)[315] vorliegt. Richtet der Zuwendende ein Bankkonto oder Depot zugunsten eines Dritten im eigenen ...mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Schutz vor Umgehungen

Rz. 75 Zum Schutz der Antragsteller vor Umgehungen eröffnet der Inheritance Act 1975 dem Gericht Möglichkeiten, Vermögen, das nicht zum Nachlass zählt, in seine Anordnungen einzubeziehen. Dem Reinnachlass hinzuzurechnen sind insbesondere Vermögensteile, die durch eine Schenkung auf den Todesfall oder durch (Zahlungs-)Anweisung an Dritte mit dem Tod des Erblassers an besonder...mehr

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Österreich / 4. Abfertigung

Rz. 38 Beim Abfertigungsanspruch im Todesfall nach § 23 Abs. 6 Angestelltengesetz (AngG) handelt es sich ebenfalls um einen sondergesetzlichen Anspruch bestimmter gesetzlicher Erben. Der Arbeitnehmer kann weder zu Lebzeiten noch von Todes wegen über diese Ansprüche verfügen.[19] Stirbt ein Arbeitnehmer, so gebührt seinen gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt er verpflichtet...mehr

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Türkei / 1. Vereinbarungen auf güterrechtlicher Ebene

Rz. 85 In den meisten Fällen wird das Ziel verfolgt, den überlebenden Ehegatten weitgehend zu begünstigen. Dies kann güterrechtlich geregelt werden. Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, ist schon von Gesetzes wegen jeder von ihnen zur Hälfte an der Errungenschaft des anderen, am sog. Vorschlag, beteiligt. Art. 237 Abs. 1 ZGB bietet ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VIII. Pflichtteilsrecht

Rz. 112 Das Pflichtteilsprinzip in der heutigen Form wurde 1857 eingeführt. Der Pflichtteil (laglott) ist heute im 7. Kapitel des Erbgesetzbuches geregelt. In § 1 heißt es, "dass die Hälfte des Erbteils, das einem Leibeserben (bröstarvinge) nach dem Gesetz zusteht, seinen Pflichtteil bildet". Rz. 113 Das Pflichtteilsrecht wird dann aktuell, wenn ein Erblasser durch ein Testam...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 6. Nachlassteilung und Erbauseinandersetzung

Rz. 155 Nachdem die eheliche Güterteilung (bodelning) erfolgt und damit festgestellt ist, was zum Nachlass gehört, und alle bekannten Schulden beglichen sind oder ihre Begleichung sichergestellt ist (ÄB 23:2), erfolgt die erbrechtliche Verteilung des Nachlasses (arvskifte). Entsprechendes gilt für die Erfüllung von Vermächtnissen (legat). Die Bestimmungen über die Erfüllung ...mehr

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Irland / b) Einfluss des Güterrechts

Rz. 42 Nach früherer überwiegender Auffassung im deutschen Recht war § 1371 Abs. 1 BGB (erbrechtliches Viertel bei Zugewinngemeinschaft) güterrechtlich zu qualifizieren,[55] was häufig Anpassungsprobleme beim Zusammentreffen von deutschem Güterrecht und ausländischem Erbstatut zur Folge hatte. Nun hat jedoch der EuGH in der Rechtssache Mahnkopf [56] den Streit dahingehend ent...mehr