Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Insbesondere Ersatzerbenberufung

Rz. 6 Ein Ausschluss der Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft kann sich auch aus einer ausdrücklichen oder vermuteten Ersatzerbenberufung gem. §§ 2069, 2096 BGB ergeben. Im Einzelnen ist hier jedoch vieles str. Das BayObLG geht in einer viel beachteten Entscheidung[25] davon aus, dass sich generelle Regeln für die Konkurrenz zwischen Abs. 2 S. 1 und §§ 2069, 2096 BGB nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Patiententestament

Rz. 9 Dieses fällt nicht unter den Begriff des Testaments i.S.d. § 1937 BGB, da es Anordnungen enthält, wie in einem bestimmten Krankheitsstadium verfahren werden soll. Es entfaltet daher seine Wirkung bereits vor dem Erbfall.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Erbrecht des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 35 § 10 LPartG Erbrecht (1) 1Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Erklärung des Widerrufs gegenüber einem in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten oder gegenüber einem geschäftsunfähigen Ehegatten

Rz. 10 In diesen Fallkonstellationen richtet sich die Wirksamkeit des Widerrufs nach der Regel des § 131 Abs. 2 BGB.[27] Liegt bei beschränkter Geschäftsfähigkeit die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach § 131 Abs. 2 S. 2 BGB vor, so genügt der Zugang des Widerrufs bei dem beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten. Gegenüber einem Ehegatten, der zwar in seiner Geschäfts...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Gem. § 1958 BGB ist Klageerhebung eines Nachlassgläubigers gegen den vorläufigen Erben unzulässig. Die aktive Aufnahme eines durch den Tod des Erblassers gem. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochenen Verfahrens wird dagegen durch § 239 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 1958 BGB untersagt. Die Unterbrechung des Prozesses kann demnach durch den Erben erst nach Annahme der Erbschaft beendet wer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Nachweis des Testamentsvollstreckers für sein Amt erfolgt über das Testamentsvollstreckerzeugnis. Das Zeugnis dient dem Testamentsvollstrecker als Legitimation – gleich dem Erbschein für den Erben – im Rechtsverkehr gegenüber Dritten. Das Testamentsvollstreckeramt beginnt aber bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung der Testamentsvollstreckung sowie die Erne...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Adoptionen ab dem 1.1.1977

Rz. 19 Das seit dem 1.1.1977 geltende Adoptionsrecht unterscheidet zwischen Minderjährigen- und Volljährigen-Adoptionen. Für minderjährige Kinder gilt grundsätzlich die sog. Volladoption. D.h., dass das minderjährige Kind grundsätzlich Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner natürlichen Familien aufgelöst wird.[21] Es besteht dahe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Stiftungen/Gründung von Gesellschaften

Rz. 27 Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist gem. § 83 BGB gestattet. Daneben können die Erben verpflichtet werden, eine Gesellschaft zu gründen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unterbrechung des Prozesses

Rz. 5 Der Testamentsvollstrecker ist unter den Voraussetzungen der §§ 241, 249 ZPO berechtigt, einen durch den Tod des Erblassers unterbrochenen Prozess nach § 239 ZPO aufzunehmen. Ist das Amt des Testamentsvollstreckers beendet oder erlischt das Verwaltungsrecht während des Prozesses aus einem nicht in seiner Person liegenden Grund, so tritt eine Unterbrechung des Verfahren...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Durch den Erbvertrag sind die Vertragschließenden hinsichtlich ihrer vertragsmäßigen Verfügungen (erbrechtlich) gebunden; möchten sie sich hiervon lösen, um z.B. eine anderweitige Verfügung von Todes wegen treffen zu können, dann können sie den Erbvertrag anfechten, zurücktreten oder eine (auch teilweise) Aufhebung des Erbvertrages vereinbaren.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / II. Einkommensteuerrecht

Rz. 26 Die Auflage führt zu einem unentgeltlichen Erwerb von Todes wegen. Dem Begünstigten kann der Gegenstand der Auflage im Regelfall erst ab dem Zeitpunkt zugerechnet werden, in dem er die Leistung erhalten hat, unabhängig davon, ob er in seinem Betriebsvermögen oder in seinem Privatvermögen erwirbt. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer entstehen keine Anschaffungskosten. Erf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Personenbezogenes Ereignis

Rz. 3 Gem. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bleibt die Nacherbeinsetzung wirksam, wenn der Nacherbfall an ein Ereignis in der Person des Vor- oder Nacherben geknüpft ist und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt oder – was sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, von der ganz h.M.[7] aber als ausreichend angesehen wird – zumindes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Arbeits- und dienstrechtliche Verhältnisse

Rz. 21 Persönliche Arbeits- und Dienstverhältnisse gehen grundsätzlich nicht auf die Erben über. Anders ist dies beim Tod eines Werkunternehmers; hier ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Erstellung des Werkes auf die Erben übergeht. Dies gilt wiederum dann nicht, wenn der Werkvertrag auf die Person des Unternehmers selbst abgestellt ist. Verstirbt der Arbeitgeber, so ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gesellschafteranteile an einer OHG

Rz. 41 Die Haftung für Verbindlichkeiten eines OHG-Gesellschafters ist ähnlich der Haftung bei der Fortführung der Einzelfirma. Es muss unterschieden werden, ob die Gesellschaft durch den Erbfall aufgelöst wird oder ob sie – mit dem Erben oder auch ohne ihn – fortgesetzt wird.[116] Rz. 42 Grundsätzlich wird die OHG durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Zweck der Bindungswirkung

Rz. 49 Der Zweck der Bindungswirkung liegt darin, dass der Überlebende sich nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr vom gemeinschaftlichen Testament soll lösen können, auf dessen Bestand der Erstversterbende vertraute, nachdem er dessen Vorteile durch Annahme des Nachlasses nach dem Erstverstorbenen in Anspruch genommen hat.[124] Damit dient sie dem postmortalen Vertra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zur Zeit des Erbfalls zu erwartende Geburt eines Erben

Rz. 4 Ein Unterhaltsanspruch nach S. 1 kommt nur in Betracht, wenn zur Zeit des Erbfalls – Tod des Erblassers – die Geburt eines Erben zu erwarten ist. Das setzt im Hinblick auf die Regelung des § 1923 Abs. 2 BGB zunächst voraus, dass das ungeborene Kind bereits gezeugt ist (nasciturus), weil es ansonsten an der Erbfähigkeit fehlen würde. Rz. 5 Des Weiteren muss der nascituru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2)Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Widerrufliche Bezugsrechtseinräumung bei kapitalbildenden Lebensversicherungen

Rz. 138 Als zutreffenden Bewertungsmaßstab (unabhängig vom Bewertungszeitpunkt) sieht der BGH den Rückkaufswert an, und zwar ohne irgendwelche Abschläge im Hinblick auf den noch nicht eingetretenen Versicherungsfall.[525] Soweit im Einzelfall die Möglichkeit bestanden hätte, den Versicherungsvertrag am Zweitmarkt zu verkaufen (etwa an gewerbliche Aufkäufer oder entsprechende...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inhalt des Erbrechts

Rz. 12 Wie jeder andere Erbe auch wird der Staat Gesamtrechtsnachfolger. Es handelt sich nicht um ein hoheitliches Aneignungs- bzw. Okkupationsrecht des Staates.[15] Als Gesamtrechtsnachfolger tritt er in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hierunter fallen auch Urheberrechte, Patentrechte, Verlagsrechte, Rechte an Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Herbeiführung des zur Anfechtung berechtigenden Umstandes durch den Erblasser selbst

Rz. 32 Diejenigen Umstände, welche zur Anfechtung berechtigen, brauchen nicht vom Willen des Erblassers unabhängig zu sein. Diese können vielmehr auch von dessen Willen herbeigeführt worden sein.[71] Die Rspr. hat dies anerkannt.[72] Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 2079 BGB. Durch Adoption oder Wiederheirat kann der Erblasser auch dort einen Anfechtungsgrund sc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Form und Frist der Anfechtung

Rz. 87 Für die Form und Frist der Anfechtung sind §§ 2282 und 2283 BGB entsprechend anzuwenden.[214] Insbesondere bedarf die Anfechtung der notariellen Beurkundung nach § 2282 Abs. 3 BGB analog.[215] Insofern kann auf die Erläuterungen zu §§ 2282 und 2283 BGB verwiesen werden. Die Anfechtungsfrist beginnt frühestens mit dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten.[216] Rz. 88 Die A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / b) Unterscheidung nach dem Ereignisgrund des Erwerbs

Rz. 12 Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung dieses Erwerbs unterscheidet das ErbStG danach, ob die Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben (§ 6 Abs. 2 ErbStG) oder aufgrund eines anderen Ereignisses (§ 6 Abs. 3 ErbStG) eintritt. aa) Eintritt der Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben Rz. 13 Bildet der Tod des Vorerben den Nacherbfall, hat der Nacherbe gem. § 6 Abs. 2 S. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen. (2)Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Gegenwartsbedingung, Befristung

Rz. 6 Die Regelungen der §§ 158 ff. BGB gehen davon aus, dass die Rechtswirkungen von künftigen ungewissen Ereignissen abhängig sind, d.h. von Umständen, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts liegen. Hieraus folgt jedoch nicht die Zulässigkeit derartiger Bedingungen. Vielmehr kann der Erblasser bestimmen, dass die Wirksamkeit seiner letztwilligen Verfügung vom Vorliegen bzw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zulässigkeit von Potestativbedingungen

Rz. 13 Der Erblasser kann seine Verfügung von Todes wegen auch von Umständen abhängig machen, deren Eintritt bzw. Nichteintritt vom Willen des Bedachten abhängig sind. Bei derartigen Bedingungen handelt es sich um Potestativbedingungen (Gegenwartsbedingung).[28] Solche Bedingungen sind grundsätzlich zulässig, was auch durch die Regelung des § 2075 BGB deutlich wird. Die Gren...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung erfolgt im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser. Die Nacherbentestamentsvollstreckung beginnt mit dem Eintritt der Vorerbfolge und endet spätestens mit dem Eintritt der Nacherbfolge gem. § 2139 BGB. Sind mehrere Vorerben vorhanden, so fällt die Nacherbfolge mit dem Tod des letzten Vorerben an. D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. (2)1Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anfechtung

Rz. 11 Hat sich der Erblasser über den Kreis der Erben, über die Anteile oder über das anwendbare Recht geirrt, so kommt nach dem Tod des Erblassers eine Anfechtung gem. § 2078 BGB in Betracht. Handelt es sich um einen Erbvertrag, ist auch eine Anfechtung durch den Erblasser selbst, und zwar gem. § 2281 BGB, gegeben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Steuerrechtliche Fragen

Rz. 21 Auf die Erbschaftsteuer hat ein Auseinandersetzungsausschluss keinen Einfluss, da die Steuer gem. § 9 Abs. 1 S. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers entsteht, unabhängig davon, ob, wann und wie der Erbe über das Vermögen tatsächlich verfügen kann.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beendigungstatbestände

Rz. 2 Im Einzelnen gibt es folgende Beendigungstatbestände des Testamentsvollstreckeramts:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 9 Den Bedachten trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Todes des Erblassers, der wirksamen Vermächtnisanordnung und der Erbenstellung des von ihm in Anspruch Genommenen. Die Annahme des Vermächtnisses hat der Bedachte nicht zu beweisen, weil ihm das Vermächtnis ohne sein Zutun von selbst anfällt. Rz. 10 Den Erben trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Kein einseitiger Widerruf durch neue Verfügung

Rz. 28 Durch Abs. 1 S. 2 wird klargestellt, dass der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen nicht einseitig durch neue Verfügungen von Todes wegen erfolgen kann.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. 2Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. 3Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechend...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erblasser

Rz. 2 Als Erblasser ist beim Erbvertrag anzusehen, wer vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen trifft, §§ 1941, 2278 BGB.[3] Jeder Vertragschließende kann Erblasser und Vertragsgegner sein, §§ 2278, 2298, 2299 BGB. Der Erblasser muss geschäftsfähig sein, § 2275 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Entsprechende Anwendung des § 2077 BGB

Rz. 22 Nach neuester Rspr. ist § 2077 BGB auf solche Fälle, in denen die Eltern den Ehegatten ihres Kindes in ihrer letztwilligen Verfügung bedacht haben, nicht analog anzuwenden.[58] Die Ehe mit dem eigenen Abkömmling ist oft nicht der Grund für die Zuwendung. Vielmehr sind andere Gründe ausschlaggebend, wie beispielsweise die Versorgung der Enkelkinder, die Belohnung für g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. (2)Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. (3)Ist für den anderen Teil ein Betreuer bestellt und wird die Aufhebung vom Aufgabe...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliches

Rz. 44 Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich und der Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt darin zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung selbst kann nach § 2065 BGB nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Lediglich die Person...mehr

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(1)Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2)Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2339 ff. / C. Anwendungsbereich

Rz. 4 Das BGB kennt keine allgemeine Erbunwürdigkeit, sondern nur eine Erbunwürdigkeit gegenüber einem bestimmten Erblasser. Über § 2301 Abs. 1 BGB gelten die §§ 2339 ff. BGB auch für eine Schenkung von Todes wegen. Ist die Schenkung bereits vollzogen, sind die §§ 530 ff. BGB maßgebend. Auch auf das Höferecht finden die Vorschriften der Erbunwürdigkeit entsprechend Anwendung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen. (2)1Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. 2Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann, w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Aufschiebende und auflösende Bedingung

Rz. 9 Tritt die Wirkung mit dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses ein, sprechen wir von einer aufschiebenden Bedingung; endet die Wirkung hingegen mit dem Eintritt des Ereignisses, sprechen wir von einer auflösenden Bedingung. In beiden Fällen handelt es sich um echte Bedingungen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / E. Wirksamkeit des Vermächtnisses

Rz. 32 Die Unwirksamkeit eines Vermächtnisses kann sich zunächst aus dem Vermächtnisrecht selbst ergeben. Neben den Nichtigkeitsgründen für die Verfügung von Todes wegen (§ 2064 BGB) ist ein Vermächtnis aus folgenden Gründen unwirksam: beim Vorversterben des Bedachten (§ 2160 BGB); beim Wegfall des Beschwerten, sofern dies dem Willen des Erblassers entspricht (§ 2161 BGB); n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Erbrechtliche Ansprüche

Rz. 21 Soweit zum pflichtteilsrelevanten Nachlass erbrechtliche Ansprüche gehören, stellt sich die Frage, ob deren Einbeziehung in die Pflichtteilsberechnung davon abhängen kann, ob der Erbe die zum Nachlass zählende Erbschaft oder das Vermächtnis annimmt oder nicht. Bislang wurde hierzu überwiegend vertreten, eine etwaige Ausschlagung müsse auch der Pflichtteilsberechtigte g...mehr