Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Andeutung im Testament

Rz. 54 In einem vierten Schritt ist wiederum zu prüfen, ob der durch Auslegung ermittelte Wille, d.h. das Ziel des Erblassers bzw. seine allg. Motivation, in der Urkunde wenigstens andeutungsweise enthalten ist.[225] Hierbei ist davon auszugehen, dass dies umso eher der Fall ist, je mehr das vom Erblasser erstrebte Ziel aus dem Wortlaut der Urkunde erkennbar ist. Im Allg. is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Widerrufstestament

Rz. 1 § 2254 BGB regelt das sog. Widerrufstestament. Das Widerrufstestament, welches eine vorangegangene letztwillige Verfügung widerruft, bedarf grundsätzlich der Form einer letztwilligen Verfügung.[1] Es muss allerdings nicht in der gleichen Form wie das widerrufene Testament errichtet werden.[2] Rz. 2 Entspricht der Widerruf nicht der Form einer letztwilligen Verfügung, bs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. 2Der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bindung und Wiederheirat

Rz. 44 Für den Fall der Wiederheirat hindert die Bindungswirkung den Überlebenden nicht daran, in der neuen Ehe Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Weiter kann der neue Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft nach dem Tod des Überlebenden Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche gegen die Schlusserben geltend machen.[108]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Sonstige Sicherungsmaßnahmen

Rz. 28 Das Nachlassgericht ist nicht auf die in Abs. 2 beispielhaft genannten Sicherungsmaßnahmen beschränkt. Darüber hinaus können sonstige Maßnahmen ergriffen werden, die dem Zweck der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses dienlich sind. So können etwa Konten des Erblassers gesperrt werden,[71] um damit zum einen das Risiko eines Missbrauchs von über den Tod hinaus wirken...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Tathandlung des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 11 Der Abkömmling trachtet einer der genannten Personen nach dem Leben (Abs. 1 Nr. 1), wenn er den ernsthaften Willen hat, deren Tod herbeizuführen, und diesen Willen auch betätigt.[32] Ob er dies als Täter, Mittäter, Gehilfe oder Anstifter tut, spielt keine Rolle;[33] selbst straflose Vorbereitungshandlungen können genügen.[34] Wenn sich der Pflichtteilsberechtigte in e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Treuhandlösung

Rz. 34 Bei der Treuhandlösung führt der Testamentsvollstrecker das Handelsgeschäft treuhänderisch und im eigenen Namen für die Erben fort. Er wird im Handelsregister eingetragen und tritt nach außen nicht als Testamentsvollstrecker, sondern als Inhaber auf. Dabei sind zwei Formen zu unterscheiden: zum einen die Verwaltungs- oder Ermächtigungstreuhand, zum anderen die Vollrec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Berücksichtigen des Vorbehaltsnießbrauchs

Rz. 126 Erfolgte eine Schenkung unter dem Vorbehalt von Nutzungsrechten,[472] z.B. eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts, bereitet die Feststellung des Wertes nach dem Niederstwertprinzip erhebliche Schwierigkeiten.[473] Über die Frage, ob und wie der Nießbrauch berücksichtigt werden soll, bestehen in Rspr. und Lit. unterschiedliche Auffassungen.[474] Der BGH favorisiert in...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. 2Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art. (2)Vollzieht der Schenker die Schen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Einfache Ausschlussklausel

Rz. 35 So bestimmen die Erblasser in gemeinsamen Testamenten oftmals, dass derjenige Schlusserbe, der beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll. Mit einer solchen Regelung wird zwar verhindert, dass der den Pflichtteil Verlangende seine Schlusserbenstellung nach dem Letztversterbenden behält. Auch bei dieser K...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 4 Voraussetzung für die Anwendung des § 2306 BGB ist, dass ein Pflichtteilsberechtigter Erbe (Alleinerbe[15] oder Miterbe) ist.[16] Ob sich die Erbenstellung aus einer letztwilligen Verfügung oder von Gesetzes wegen ergibt, spielt keine Rolle.[17] Nach zutreffender Ansicht des OLG Schleswig[18] genügt insoweit auch eine die gesetzliche Erbfolge unberührt lassende Verfügu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Für lebzeitige Willenserklärungen

Rz. 3 Zentrales Problem ist häufig, dass zwischen der getätigten Erklärung und dem tatsächlichen Willen eine Diskrepanz besteht und es schwierig ist, Wille und Erklärung in Einklang zu bringen. Um dieses Problem zu lösen, sind allg. Erfahrungssätze heranzuziehen, um aus einem äußeren Verhalten auf den dahinterstehenden wirklichen Willen zu schließen. Nach der sog. Willensthe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 18. Verschwiegenheitspflichten und Unterlassungspflichten

Rz. 54 Nach h.M. enden gesetzliche und vertragliche Verschwiegenheitspflichten nicht mit dem Tod des Erblassers.[169] Auch wenn die Verschwiegenheitspflichten nach dem Tod des Erblassers weiter bestehen, gelten sie nicht gegenüber den Erben, wenn sie sich auf vermögensrechtliche Positionen des Erblassers beziehen. Da die Erben das Vermögensrecht des Erblassers übernommen hab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Arten von Bedingungen

a) Definition Rz. 3 Nach den allg. Vorschriften gem. §§ 158 ff. BGB liegt eine Bedingung dann vor, wenn ein Rechtsgeschäft vom Eintritt bzw. Nichteintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses abhängig ist. Handelt es sich um Umstände, die vorliegen müssen, damit die Rechtswirkungen eintreten, spricht man von sog. Rechtsbedingungen. Bei dem Zusatz "für den Fall meines Todes"...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 4 Das Nachvermächtnis entsteht aufgrund einer Anordnung des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung. Diese Anordnung kann ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich aber auch durch die Auslegung des Erblasserwillens ergeben.[6] Wurde bspw. den Ehegatten ein Vermächtnis zugewendet mit der Bestimmung, die Werte sollen einzeln den gemeinsamen Kindern "vererbt" werden und ein...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / c) Inhalt

Rz. 18 Der Inhalt des ENZ ist ebenfalls wesentlich umfangreicher als der eines nach deutschem Recht erteilten Erbscheins. Während ein Erbschein nach § 352 b FamFG lediglich den Erblasser, den Erben, eine Vor- und Nacherbschaft sowie eine angeordnete Testamentsvollstreckung enthalten darf, sind die Angaben in einem ENZ deutlich umfangreicher. Das ENZ muss gemäß Art. 68 EuErbV...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente

Rz. 19 Bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten ist zwischen einseitigen bzw. nicht wechselbezüglichen Verfügungen und vertragsmäßigen Verfügungen in einseitigen und gegenseitigen Erbverträgen bzw. wechselbezüglichen Verfügungen zu unterscheiden. Handelt es sich um einseitige Verfügungen im Erbvertrag und nicht wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Sinn und Zweck des § 1937 BGB

Rz. 3 In § 1937 BGB werden die Begriffe Testament, Verfügung von Todes wegen und letztwillige Verfügung klargestellt bzw. voneinander abgegrenzt.[3]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Abgrenzung Bedingung – Beweggrund

Rz. 4 Von der Bedingung ist der Beweggrund, das Motiv der letztwilligen Verfügung, zu unterscheiden. Es ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich lediglich um ein Motiv handelt oder ob eine Bedingung vorliegt. Wenn die Rechtswirkungen nicht vom Eintritt eines bestimmten Umstandes abhängig sind, sondern lediglich deren Beweggrund darstellen, handelt es sich lediglich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Nachvermächtnisanfall

Rz. 10 Da es sich bei dem Nachvermächtnis um ein aufschiebend bedingtes oder befristetes Vermächtnis (§ 2177 BGB) handelt, fällt es, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hatte, mit dem Tod des ersten Vermächtnisnehmers an (Abs. 2 i.V.m. § 2119 Abs. 1 BGB). Ist der Nachvermächtnisnehmer vor dem Nachvermächtnisanfall verstorben, sind dessen Abkömmlinge im Zweifel Ersat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Testierfreiheit

Rz. 1 Der Grundsatz der Testierfreiheit ist im Gesetz nicht geregelt. Auch bzgl. des Verhältnisses der gesetzlichen zur testamentarischen Erbfolge enthält das Gesetz keine Regelung. Die §§ 1937–1941 BGB nennen die wichtigsten Verfügungen, die der Erblasser treffen kann. Daraus folgt, dass diese Regelungen somit die gesetzliche Verankerung der Testierfreiheit darstellen. Dies...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Ansprüche bei Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen

Rz. 31 Abzugrenzen ist der Ausgleichsanspruch aufgrund einer Ehegatten-Innengesellschaft von dem Rückforderungsanspruch aus einer ehebezogenen Zuwendung für den Fall, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt. Ein Rückforderungsanspruch aus einem ehebezogenen Rechtsgeschäft kann sich bei Scheitern der Ehe aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben, wenn die Beib...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Rz. 26 Auch im Lebenspartnerschaftsgesetz findet sich eine dem § 1933 BGB ähnliche Regelung. Gem. § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LPartG ist das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Nachfolge bei Kapitalgesellschaft

Rz. 13 GmbH-Anteile gehen ebenso auf die Erbengemeinschaft über[36] wie vererblich gestellte Anteile an einer Personengesellschaft oder eines Einzelhandelsgeschäfts:[37] Die Geschäftsanteile der GmbH sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich. Dies kann auch nicht durch die Satzung ausgeschlossen werden. Die Satzung kann zwar weitere Voraussetzungen für die Abtretung des Gesells...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 7 Derjenige, der ein Untervermächtnis geltend macht, hat den Tod des Erblassers, die wirksame Aussetzung des Untervermächtnisses und die Stellung des Hauptvermächtnisnehmers bzw. Ersatzbeschwerten i.S.d. § 2161 S. 2 BGB darzutun und zu beweisen. Da das Vermächtnis von selbst anfällt, muss der Untervermächtnisnehmer nicht beweisen, dass der Hauptbedachte das Vermächtnis a...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 3. Betreffend den Nacherben

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote des Berechtigten kommt dem Bestand und dem Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses entscheidende Bedeutung für die Berechnung des Anspruchs zu. Zur Ermittlung der Erbquote bedarf der Pflichtteilsberechtigte, jedenfalls wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einsetzung auf bestimmte Gegenstände

Rz. 42 Im BGB gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Eine Erbeinsetzung auf bestimmte Gegenstände, ohne dass die bedachte Person Gesamtrechtsnachfolger wird, ist daher grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen hiervon sind die Fälle der Sonderrechtsnachfolge. Hierunter fallen die Fälle im Bereich des Höferechts, desgleichen die Vererbung von Anteilen an einer OHG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Durch Erblasseranordnung

Rz. 6 Als dritte Voraussetzung verlangt die Norm, dass der Erblasser keinen Ausschluss der Anwachsung gem. Abs. 3 vorgenommen hat. Ein solcher Ausschluss kann allg. oder nur für einzelne Miterben vorliegen. Er hat in der Verfügung von Todeswegen bzw. in der Form einer Verfügung von Todes wegen zu erfolgen. Ein ausdrücklicher Ausschluss ist nicht erforderlich,[5] es genügt vi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Rücktritt

Rz. 63 Ein Rücktritt vom abstrakten Verfügungsgeschäft ist nicht möglich und kann auch nicht vereinbart werden. Es ist weder ein schuldrechtlicher Vertrag, auf den die §§ 346 ff. BGB, noch eine letztwillige Verfügung, auf welche die §§ 2293 ff. BGB angewandt werden können. Schuldrechtlich kann ein Rücktrittsrecht vereinbart werden oder es ergibt sich, weil die Abfindungsleist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 10. Kapitalgesellschaften

Rz. 34 Aktien sind nach h.M. frei vererblich. Eine Vererblichkeit kann auch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur Einzugsmöglichkeit § 237 AktG). Gleiches gilt für Geschäftsanteile an einer GmbH. Diese sind ebenfalls frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Mehrere Erben erben GmbH-Anteile in gesamthänderischer Bindung.[84] Nach überwiegender Meinung kann auch die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftungsdauer und -schuldner

Rz. 3 Für die Dauer der Haftung gibt es keine zeitliche Begrenzung. Dabei gilt aber folgende Differenzierung:mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / V. Übertragung, Vererblichkeit des Erwerbsgrundes

Rz. 14 Der Begünstigte kann über den Erwerbsgrund verfügen.[14] Unter Lebenden geschieht dies durch Abtretung nach § 413 BGB. Die Auflage selbst kann allerdings einer Rechtsnachfolge in den Erwerbsgrund entgegenstehen. Denn sie kann eine höchstpersönliche Begünstigung sein, die nur dem Begünstigten selbst zugutekommen soll. In diesem Fall schließt § 399 BGB über § 413 BGB di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Frage, ob nur die einzelne Verfügung oder der gesamte Vertrag von der Anfechtung erfasst wird, hängt davon ab, ob aufgrund § 2078 BGB oder § 2079 BGB angefochten wurde. Bei Anfechtung aufgrund § 2078 BGB gilt für einseitige Verfügungen § 2085 BGB, für einseitige Erbverträge §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB; bei vertraglichen Verfügungen ist der Wille beider Vertragspartne...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Grundsätzliches

Rz. 286 Bewertungsobjekt im Sinne des Pflichtteilsrechts ist – sofern nicht ein ganzes (einzelkaufmännisches) Unternehmen übergeht – die in den Nachlass gefallene oder wenigstens nach dem Tod des Erblassers fortgeführte gesellschaftsrechtliche Beteiligung.[777] Deren gemeiner Wert kann sich in einem zeitnah zum Erbfall erfolgenden Verkauf manifestieren. Ist die Veräußerung d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einsetzung der Erben des Vorerben als Nacherben

Rz. 12 Nach h.M.[44] kann der Erblasser dem Vorerben eine Anpassung der Nacherbfolge auch dadurch ermöglichen, dass er als Nacherben diejenigen Personen einsetzt, die der Vorerbe zu seinen Erben bestimmt.[45] Ein praktischer Anwendungsfall ist das sog. Geschiedenentestament, mit dem vermieden werden soll, dass der geschiedene Ehegatte des Erblassers beim Tod der gemeinsamen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Auslegung

Rz. 4 Ist zweifelhaft, ob eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt, ist zu prüfen, inwieweit eine vertragliche Bindung gewollt war.[11] § 2270 BGB kann ergänzend herangezogen werden.[12] Das Interesse des Vertragspartners an der Vertragsmäßigkeit und damit an der Bindungswirkung einer Verfügung ist ausschlaggebend.[13] Eine solche vertragliche Bindung ist daher anzunehmen, wen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rücktrittserklärung

Rz. 4 Der Erblasser muss den Rücktritt nicht ausdrücklich erklären. Die Rücktrittserklärung kann auch darin liegen, dass der Erblasser neue zu dem Erbvertrag in Widerspruch stehende Verfügungen trifft[4] oder in dem neuen Testament nur einzelne Verfügungen wiederholt und andere, die nicht mehr seinem Willen entsprechen, bewusst weglässt.[5] Bei mehreren Vertragspartnern komm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Todeserklärung/Feststellung der Todeszeit nach Verschollenheitsgesetz

Rz. 6 Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt, bestimmt Abs. 4, dass das Testament in Kraft bleibt, wenn der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten innerhalb der Frist gelebt hat. Die Todes- und Lebensvermutungen der §§ 9 Abs. 1, 10, 44 Abs. 2 VerschG greifen nicht. Die Vermutung, dass der Verschollene zum festgestellten, nach dem Ablauf der Drei-Mon...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Lebensversicherung

Rz. 9 Wurde dem Erblasser zum Erwerb eines Grundstücks, das Gegenstand eines Vermächtnisses wurde, ein Darlehen gewährt, zu dessen Absicherung eine Grundschuld bestellt und eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wurden, kann der Bedachte nach dem Tod des Erblassers von dem Erben die Löschung der Grundschuld verlangen, wenn aus der Lebensversicherung das Darlehen getilgt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 6 Nur wer den Erblasser überlebt oder erst nach dessen Tode geboren wird, kann Vermächtnisnehmer sein. Sollte auch der Bedachte verstorben sein, tragen dessen Erben die Beweislast dafür, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt hat oder erst danach geboren worden ist.[10] Rz. 7 Diese Beweislastverteilung folgt daraus, dass es sich bei dem Überleben oder der nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Universalsukzession (Von-Selbst-Erwerb)

Rz. 1 § 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und dem dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht, und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Universalsukzession bzw. einer Gesamtrechtsnachfolge. Nur in Ausnahmefä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Umfang

Rz. 14 Der Umfang des Ausbildungsanspruchs bestimmt sich nach den §§ 1602, 1610 BGB. Er umfasst neben dem Ausbildungsanspruch auch die Lebenshaltungskosten.[38] Anders hingegen im Rahmen einer Schulausbildung. Hier bezieht sich der Anspruch nur auf die Übernahme der unmittelbaren Ausbildungskosten.[39] Eigenes Vermögen eines Stiefabkömmlings schließt im Übrigen eine Bedürfti...mehr