Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1593 BGB – Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod.

Gesetzestext 1 § 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. 2Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. 3Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 673 BGB – Tod des Beauftragten.

Gesetzestext 1Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. 2Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortb...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 1. Zweck der Pflichtteilsklauseln

Rz. 39 Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge können einen hohen Unsicherheits- und Störfaktor bei der Nachlassplanung von Ehegatten darstellen, wenn sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben berufen wollen, insbesondere im Fall der sog. Einheitslösung des Berliner Testaments (§ 2269 BGB). So kann der längerlebende Ehegatte wirtschaftlich mit einer erheblich...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / III. Verweisung auf den Pflichtteil

Rz. 18 Probleme bei der Auslegung beinhaltet auch die vielfach noch verwendete Formulierung, dass einer der nächsten Angehörigen auf den Pflichtteil verwiesen wird. Sie lauten oftmals beispielshaft: "Mein Sohn soll nur seinen Pflichtteil erhalten." Hierin könnte eine Erbeinsetzung in Höhe des Pflichtteils zu sehen sein, was allerdings nach der Auslegungsregel des § 2304 BGB ...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / a) Einfache Anrechnungsklausel

Rz. 47 Durch die einfache Anrechnungsklausel wird bestimmt, dass der Abkömmling, der beim Ableben des erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteilsanspruch verlangt hat, sich den erlangten Wert im Schlusserbfall auf seinen Erbteil oder das sonst ihm letztwillig Zugewandte anrechnen lassen muss.[51] Dabei handelt es sich um ein Vermächtnis des längerlebenden Ehegatten zugun...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 3. Doppelt gestuftes Herausgabevermächtnis

Rz. 29 Gerade beim Geschiedenen-Testament sollte man mit der Umsetzung des Erblasserwillens nicht zu kurz greifen. Wenn die Kinder des Erblassers untereinander zu Vermächtnisnehmern eingesetzt werden, kann es trotz der Anordnung des Herausgabevermächtnisses doch noch zu dem nicht gewollten Abwandern des Nachlasses an den geschiedenen Ehegatten kommen. Dies ist dann der Fall,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auflösung bei Tod eines Gesellschafters.

Rn 3 Nach I 1 hat der Erbe die Pflicht zur unverzüglichen (§ 121 I) Anzeige ggü allen Mitgesellschaftern. Das gilt ab Anfall der Erbschaft (§ 1942), nicht erst dann, wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Die Pflicht trifft auch den Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter. Die erfolgreiche Ausschlagung (§ 1945) oder Anfechtung (§ 1955) lässt für den (zunächst) Bet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Satzungsergänzung bei Tod des Stifters (Abs 4).

Rn 10 Erfüllt das Stiftungsgeschäft nicht die Anforderungen der Abs 1 und 2 hat die zuständige Stiftungsbehörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen, wenn der verstorbene Stifter wenigstens im Stiftungsgeschäft (der Wille eine rechtsfähige Stiftung zu errichten, ist also unabdingbar) den Zweck festgelegt und das Vermögen gewidme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragsempfängers.

Rn 7 § 153 kann auf den Fall des Hindernisses in der Person des Antragsempfängers nach Zugang des Antrags nicht entspr angewendet werden. Vielmehr muss zunächst festgestellt werden, ob das Angebot auch an den Rechtsnachfolger gerichtet sein soll. Ist dies zu bejahen (beachte §§ 613, 673, 675, 727, 1061), ist die Annahmeposition vererblich. Im Falle der Geschäftsunfähigkeit m...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / 1. Schutz gegen Verfügungen von Todes wegen

Rz. 34 Das Gesetz gesteht grundsätzlich nur demjenigen Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zu, der von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Damit bestünde die Möglichkeit, dass der Erblasser durch belastende Gestaltungen versucht, die Rechte des Pflichtteilsberechtigten einzuschränken oder gar auszuschließen. Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten mit einem Erbteil...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Gesamtwert des von Todes wegen übergehenden bzw. durch freigebige Zuwendung unter Lebenden übertragenen Anteils an der Personengesellschaft (Abs. 1a Nr. 3

Rz. 1681 [Autor/Stand] Dieser Gesamtwert folgt aus einer (einfachen) Addition des Anteils am Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen; § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG) und des Werts des Sonderbetriebsvermögens (§ 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG). Rz. 1682– 1688 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen.

Rn 1 Der Erbvertrag setzt mindestens eine vertragsmäßige Verfügung vTw voraus (Vor § 2274 Rn 1; zum Vorbehalt § 2289 Rn 6 ff). Sie kann nur eine Erbeinsetzung (§§ 2087 ff), ein Vermächtnis (§§ 2147 ff) oder eine Auflage (§§ 2192 ff), nicht eine Teilungsanordnungen (§ 2048; hM) sein (§§ 1941 I, 2278 II). Ob eine solche Verfügung einseitig oder vertragsmäßig, dh durch gegensei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2: Rechtsfolge bei Tod des alleinsorgeberechtigten Elternteils.

Rn 2 Der mit G v 16.4.13 abgeänderte II unterscheidet nicht mehr nach dem Rechtgrund für die Alleinsorge. Entsprechend § 1626a II findet nur noch eine negative Kindewohlprüfung statt. Danach ist dem Elternteil, der bisher nicht sorgeberechtigt war, bei dauernder Verhinderung des anderen Elternteils die Sorge zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (BT...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Haftung bei Personenmehrheit.

Rn 23 Bei mehreren Haftungsschuldnern besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit, § 840. Gibt es nach einem Todesfall mehrere Hinterbliebene, hat jeder einen individuellen Anspruch nach Abs 3, dessen Höhe nicht von der Existenz weiterer Anspruchsberechtigter abhängt. Die Entschädigungssumme wird also nicht ›pro Todesfall‹, sondern ›pro Hinterbliebenem‹ geleistet (v...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / a) Allgemeines zum Beginn der Ausschlussfrist

Rz. 168 Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien beginnt die zehnjährige Frist bei beweglichen Gegenständen mit Vollendung des Eigentumsübergangs,[467] bei Grundstücken erst mit der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB),[468] nicht aber bereits mit Erwerb eines Anwartschaftsrechts. Behmer [469] hat dem entgegengehalten, dass § 8 Abs. 2 AnfG ...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / 1. Ausgangspunkt: Gesetzliche Vorgaben

Rz. 4 Für die nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.v. § 740 BGB sieht § 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB vor, dass diese durch den Tod eines Gesellschafters als aufgelöst gilt. Allerdings haben die Gesellschafter die Möglichkeit, gesellschaftsvertraglich andere Rechtsfolgen zu vereinbaren. Nach § 740 Abs. 2 BGB ist § 708 BGB, der den Gesellschaftern ausdrücklich Gest...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / a) Ausgangspunkt

Rz. 103 Zivilrechtlich wird das Pflichtteilsrecht fast immer, wenn es zur Anwendung kommt, als Ärgernis empfunden. Zahlreiche Vermeidungs- und Umgehungsstrategien werden hier diskutiert[158] und ausprobiert – teilweise mit zweifelhaftem Ausgang und gewissen damit verbundenen Unsicherheiten. Erbschaftsteuerlich ist die Situation hingegen anders. Selbstverständlich ist die unf...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 6. Pflichtteilsrechtliche Relevanz güterrechtlicher Vereinbarungen

Rz. 206 Im französischen Recht gilt die Vereinbarung derart abweichender Quoten für die Zwecke des Pflichtteilsrechts nur in bestimmten Konstellationen als unentgeltlich. Derartige Vereinbarungen sind daher im französischen Erbrecht in allen anderen Konstellationen entgeltliche Verfügungen und damit "pflichtteilsfest". Ähnliches ergibt sich für die Vereinbarung einer joint t...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / G. Letztwillige Anordnung der Verjährungsverlängerung

Rz. 71 Diskutiert wird in der Literatur, welche Möglichkeiten die Verlängerung der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs auf bis zu 30 Jahre (§ 202 Abs. 2 BGB) bietet, und ob dies bereits vor dem Todesfall vom Erblasser angeordnet werden kann. Grund hierfür ist insbesondere, dass die Pflichtteilsgeltendmachung im ersten Erbfall beim Berliner Testament eine interessante Gestal...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / aa) Automatische Ausschlussklausel

Rz. 50 Hier tritt die enterbende Wirkung automatisch mit dem Pflichtteilsverlangen oder dem sonstigen zu sanktionierenden Verhalten des Pflichtteilsberechtigten ein. Aus dieser Automatik können sich aber auch erhebliche Gefahren ergeben:[53]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anspruchsfolge.

Rn 22 Anspruchsfolge ist eine ›angemessene Entschädigung in Geld‹ für ›das seelische Leid‹, was die Frage der Bemessung aufwirft. Der Bezug auf das ›seelische Leid‹ könnte in dem Sinne verstanden werden, dass das konkrete Leid entschädigt werden solle; dies wäre aber mit Blick auf die Gesetzesbegründung, einen gegenüber dem Schockschaden (bei dem es denknotwendig auf die Bem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm soll berechtigte lebzeitige Interessen des Erblassers an einer Schenkung auf den Todesfall (vgl BGH NJW 53, 182, 183 [BGH 12.11.1952 - IV ZB 93/52]) mit der Gefahr der Umgehung erbrechtlicher Vorschriften, insb Formerfordernissen und Ansprüchen von Nachlassgläubigern und Pflichtteilsberechtigten, in Einklang bringen (Staud/Marotzke § 1922 Rz 56). Denn die Schen...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / I. Nachlassplanung

Rz. 21 Nachlassplanung im ureigensten Sinne ist es, wenn der Erblasser hinsichtlich seines Nachlasses bereits Vorsorge dafür tragen will, dass nach dem Tod seines Erben dessen Pflichtteilsberechtigte hieraus keine Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Es handelt sich um eine Pflichtteilsreduzierung auf der zweiten Stufe bzw. in der zweiten Generation nach dem Erblasse...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 2. Pflichtteilsfestigkeit

Rz. 35 In gleicher Weise wie beim befristeten Herausgabevermächtnis wurde auch hier die Frage diskutiert, ob es "pflichtteilsfest" gegenüber den Ansprüchen ist, welche die Pflichtteilsberechtigten des Vorvermächtnisnehmers bei dessen Tod haben. Dies hängt davon ab, ob der daraus resultierende Erfüllungsanspruch den Pflichtteilsansprüchen derjenigen Pflichtteilsberechtigten v...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / F. Der "lästige Enkel" – Pflichtteilsvermeidung in der übernächsten Generation

Rz. 69 Problemstellung/Anlass: Ziel ist es, sowohl die Weitervererbung des Nachlasses des Erblassers vom erstberufenen Kind an bestimmte Enkel als auch deren Pflichtteil auszuschließen, also die Vererbung auch noch über die zweite Generation hinaus zu steuern. Rz. 70 Die praktische Umsetzung[108] der Zielvorgabe erfolgt dadurch, dass der Erblasser sein Kind – wir nennen es A ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Form.

Rn 8 I 1 verweist auf die Verfügungen vTw, also auch auf das Testamentsrecht (Rn 2; RGZ 53, 294, 296; 83, 223, 227; NK/Müßig Rz 65; MüKo/Musielak Rz 13; aA hM: KG NJW 71, 1808; FA-Erb/Zimmer Rz 4). Daher genügen für die Form des Schenkungsversprechens die Erfordernisse des eigenhändigen Testaments (§ 2247), während die aA die Form des § 2276 fordert (München 16.2.11 – 3 U 43...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Fortsetzung der Gesellschaft mit Ausschluss oder Beschränkung der Abfindungsansprüche

Rz. 78 Wenn im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung bestimmt ist, wird beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den Mitgesellschaftern fortgesetzt (gesetzliche Regelung bei der OHG und KG, vgl. § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB; § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB); die Gesellschaftsbeteiligung gehört nicht zum Nachlass. Sie kann daher nicht unmittelbar Gegenstand des ordentliche...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 1. Grundsätze

Rz. 52 Wie bereits oben angesprochen, haben Rechtspositionen, die nichtvermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich[212] sind, auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie bleiben daher außer Ansatz. Das gilt insbesondere für Rechtspositionen, die mit dem Tod des Erblassers automatisch – entweder von Gesetzes wegen oder aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung – erlös...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff.

Rn 1 ›Erbvertrag‹ nennt das G teils die vertragsmäßige Verfügung (§§ 2281 ff, 2293 ff), teils das Vertragswerk als solches (§§ 2274 ff, 2298, MüKo/Musielak Vor 2274 Rz 5). Der Erbvertrag hat eine Doppelnatur (Staud/Raff Einl zu §§ 2274 ff Rz 6). Er ist eine Verfügung vTw. Wenigstens ein Vertragspartner muss durch ihn als Erblasser einen Erben einsetzen oder ein Vermächtnis o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Definitionen.

Rn 2 ›Rechtsnachfolge von Todes wegen‹ (›succession‹) ist jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten u Pflichten vTw, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung vTw (s I lit d) oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge (I lit a). Der Begriff ist verordnungsautonom auszulegen (Dörner ZEV 12, 505, 506f). Rn 3 ›Erbvertrag‹ (›agreement as to succession‹)...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / VI. ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 62 Nicht anzusetzen sind insbesondere folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (1) Gründung einer Gesellschaft oder Aufnahme eines Gesellschafters

Rz. 72 Die Übertragung des Geschäfts eines Einzelkaufmanns, die Gründung einer OHG oder die Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine bestehende OHG stellt nach der Rechtsprechung des BGH und Stimmen im Schrifttum grundsätzlich keine ergänzungspflichtige Schenkung dar, auch wenn die Aufnahme unter besonders günstigen Bedingungen für den Eintretenden, ja auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 1 Während § 130 II die Zugangsfähigkeit einer Willenserklärung trotz Todes oder Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden sichert, gewährleistet die Auslegungsregel des § 153 die Annahmefähigkeit des Angebots in diesen Fällen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Umstand vor oder nach dem Zugang der Erklärung eingetreten ist (Staud/Bork Rz 2). Entscheidend ist, dass der Antra...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / II. Regelungen zur Tragung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis

Rz. 12 Die Pflichtteilslast trifft im Außenverhältnis immer den oder die Erben (siehe § 2 Rdn 47 ff.). Wie im Innenverhältnis die Miterben untereinander oder auch ein Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigter im Verhältnis zum Erben die Pflichtteilslast zu tragen haben, kann nach Maßgabe des § 2324 BGB der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen bestimmen. Fehlt es an e...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / II. Anordnung von Vor- und Nacherbschaft

Rz. 22 Die traditionell am häufigsten verwendete Lösung zur Pflichtteilsvermeidung auf der zweiten Stufe ist die Vor- und Nacherbschaft. Das, was dem Erben mit einer Nacherbschaft belastet hinterlassen wird, bildet bei ihm ein Sondervermögen, wie sich bereits in der Surrogationsvorschrift des § 2111 BGB zeigt. Mit Eintritt des Nacherbfalls (i.d.R. dem Tod des Vorerben) fällt...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / bb) Fakultative Ausschlussklausel

Rz. 55 Sie kann die mit der automatischen Ausschlussklausel verbundenen Nachteile vermeiden. Inhaltlich handelt es sich dabei um einen spezifizierten Änderungsvorbehalt.[74] Eine derartige Klausel ist daher nur dann erforderlich, wenn entweder in der wechselbezüglichen oder erbvertraglich bindenden Verfügung von Todes wegen ein solcher Vorbehalt überhaupt nicht vorhanden ode...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / a) Ausgangsfassung

Rz. 57 Die Urfassung des "Jastrow" verbindet die enterbende Komponente mit einer zuteilenden, um insbesondere für den zweiten Erbfall die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil des "illoyalen Kindes" zu senken.[75] In der Urfassung erhielten die anderen Abkömmlinge, die nach Eintritt des ersten Erbfalls keinen Pflichtteil geltend machten, für den Fall, dass eines der andere...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 1. Ausgangssituation

Rz. 1 Das Pflichtteilsrecht setzt der Testierfreiheit Grenzen. Daher ist bei jeder Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen an die Einflüsse des Pflichtteilsrechts zu denken und entsprechende "Störfallvorsorge" zu betreiben. Dabei können Pflichtteilsansprüche nicht nur zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung für den Erben führen. Selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte z...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 1. Allgemeines

Rz. 25 Als Alternative zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft mit den erheblichen Bindungswirkungen und Nachteilen kann sich ein aufschiebend bedingtes bzw. befristetes Herausgabevermächtnis auf den Tod des Erben empfehlen.[26] Überlegen ist die Vermächtnislösung der Nacherbschaft insoweit, als dem mit dem Vermächtnis beschwerten Erben in einem sehr großen Umfang durch d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erbfall.

Rn 2 Der ›Erbfall‹ ist als äußeres Merkmal für die Beerbung in aller Regel der Tod des Erblassers, seltener die bloße Todesvermutung. Die Feststellung des exakten Todeszeitpunktes kann wegen der Möglichkeit der Reanimation und Intensivtherapie im Einzelfall schwierig sein. Maßgebend ist der sog Gesamthirntod (hM BayObLG NJW-RR 99, 1309; MüKo/Leipold § 1922 Rz 13), dh wenn al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Vollzogene Schenkung.

Rn 10 II bezieht sich auf die unter der Überlebensbedingung stehenden Schenkung iSv I. IdR werden Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft, ohne dass dies zwingend ist, unter derselben Bedingung stehen. Regelmäßig steht die vollzogene Schenkung unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 II). Überlebt der Beschenkte den Schenker nicht, soll das Geschenk zurückfallen. Ist die Sche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Beispiele

Rz. 1689 [Autor/Stand] Siehe zunächst die in H B 97.4 ErbStHB 2020 abgedruckten Beispiele. Rz. 1690 [Autor/Stand] Weitere Beispiele: Beispiel 1 (negativer Unterschiedsbetrag i.S. von § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. b BewG; aktives und passives Sonderbetriebsvermögen): An der X-OHG sind die Gesellschafter A, B und C zu je 1/3 beteiligt. A verstirbt, sein Sohn S ist Alleinerbe.mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / b) Zwangseinziehungsklauseln

Rz. 51 Gesellschaftsrechtlich zulässig sind Satzungsregelungen des Inhalts, dass GmbH-Geschäftsanteile eines Gesellschafters nach dessen Tod (und dem damit verbundenen erbrechtlichen Übergang auf den/die Rechtsnachfolger) eingezogen werden dürfen oder müssen.[155] Aufgrund einer solchen Satzungsregelung kann die Einziehung der Geschäftsanteile auch ohne Zustimmung des betrof...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgrenzung.

Rn 5 Zum Erbverzicht vgl §§ 2346 ff. Der Hofübergabevertrag nach der HöfeO ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Er wirkt zugleich wie eine Verfügung vTw (§§ 7 I, 17 HöfeO), da mit Übergabe des Hofes an den (ggf nach § 6 I Nr 1, 2 HöfeO formlos bestimmten) hoferbenberechtigten Abkömmling zugunsten der anderen Abkömmlinge hinsichtlich des Hofes der Erbfall als eingetreten gi...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (1) Grundzüge: Erwerb am Nachlass vorbei

Rz. 36 Diese Gestaltungen sind im täglichen Leben weit verbreitet und werden von entsprechenden Produktanbietern z.B. mit dem Argument beworben, dass man dadurch Erbscheinskosten verringern kann. Teilweise wird auch behauptet, dass sich damit Pflichtteilsansprüche "ersparen" ließen. Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs stellen sich dabei vor allem folgende Fragen:mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (3) Schenkung im Valutaverhältnis?

Rz. 39 Auch wenn der Drittbegünstigte außerhalb des Nachlasses erwirbt, können immerhin noch Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen. Bei den hier vorliegenden Verträgen zugunsten Dritter kommt es für das Eingreifen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs aber auf das Valutaverhältnis zwischen Erblasser (und seinen Erben) und dem begünstigten Dritten an; hier muss eine Schenk...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / A. Pflichtteilsrecht als Determinante der Testamentsgestaltung: Vorgaben des § 2306 BGB, Regelungen zur Tragung der Pflichtteilslast, "Verweisung" auf den Pflichtteil

I. Schutz des Erbenpflichtteils – Grenzen der §§ 2305 ff., 1371 BGB 1. Ausgangssituation Rz. 1 Das Pflichtteilsrecht setzt der Testierfreiheit Grenzen. Daher ist bei jeder Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen an die Einflüsse des Pflichtteilsrechts zu denken und entsprechende "Störfallvorsorge" zu betreiben. Dabei können Pflichtteilsansprüche nicht nur zu einer erheblich...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / E. Pflichtteilsklauseln

I. Allgemeines zu Pflichtteilsklauseln 1. Zweck der Pflichtteilsklauseln Rz. 39 Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge können einen hohen Unsicherheits- und Störfaktor bei der Nachlassplanung von Ehegatten darstellen, wenn sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben berufen wollen, insbesondere im Fall der sog. Einheitslösung des Berliner Testaments (§ 2269 BGB)...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / III. Herausgabevermächtnis

Rz. 24 Formulierungsvorschläge für Herausgabevermächtnis: Keim/Lehmann, Beck’sches Formularbuch Erbrecht, C II. 2; Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 6. Kap. Rn 68; Münchener Vertragshandbuch/Otto, Bürgerliches Recht II, VI/2 Form. XII.6; Abele/Klinger/Maulbetsch, § 6 Rn 83. 1. Allgemeines Rz. 25 Als Alternative zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft mit den erhebli...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / II. Arten von Pflichtteilsklauseln

1. Einfache Pflichtteilsklausel Rz. 46 Die einfache Pflichtteilsklausel bezweckt nur die vorstehend beschriebene Abschreckungswirkung (siehe Rdn 42 f.). Sie kommt in verschiedenen Formen vor und kann auch nur abgeschwächt dahingehend formuliert werden, dass lediglich eine Anrechnung auf den Erbteil im Schlusserbfall erfolgen soll. a) Einfache Anrechnungsklausel Rz. 47 Durch die...mehr