Fachbeiträge & Kommentare zu Trennungsunterhalt

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AGS 10/2024, Anwalts- und G... / 2. Anwaltsvergütung

Ist VKH auch für den Mehrvergleich bewilligt, erhält der beigeordnete Anwalt wegen § 48 Abs. 1 S. 2 RVG aus der Staatskasse sämtliche Gebühren erstattet, die für den Abschluss des Vergleichs anfallen. Die Regelung wurde durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 eingeführt. Damit sollte die in der Rspr. strittige Frage des Umfangs des gegen die Staatskasse bestehenden Vergütungsans...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Heuermann, Kinderfreibeträge in der Neustrukturierung des Familienleistungsausgleichs, DStZ 2000, 1546; Kanzler, Zur Korrespondenz von Unterhaltsverpflichtung und Unterhaltsbedürftigkeit bei den kindbedingten Entlastungen der ESt, FR 2000, 1358; Kirchhof, Ehe- und familiengerechte Gestaltung der ESt, NJW 2000, 2792; Zeitler, Nochmals: Kindergeld für volljährige behinderte Kinde...mehr

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FF 09/2024, Keine einstweilige Anordnung auf Trennungsunterhalt

FamFG § 49 § 246 Leitsatz Ein Regelungsbedürfnis im Sinne eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine einstweilige Anordnung auf Trennungsunterhalt besteht nicht, wenn der Antragsteller aufgrund seiner eigenen Einkünfte in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. AG Lörrach, Beschl. v. 13.6. 2024 – 10 F 1041/23 1 Gründe: I. [1] Die beteiligten Ehegatten haben am 4.8.1984 d...mehr

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FF 09/2024, Erlass einer Be... / 1 Gründe:

I. [1] Die Beteiligten streiten um rückständigen Unterhaltsmehrbedarf. [2] Der im Mai 2012 geborene Antragsteller lebt im Haushalt seiner Mutter. Sein Vater, der Antragsgegner, zahlte für ihn zunächst auf der Grundlage einer außergerichtlichen Einigung Kindesunterhalt. Mit E-Mail vom 24.2.2020 setzte die Mutter des Antragstellers den Antragsgegner "für einen höheren Kindsunte...mehr

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FF 09/2024, Keine einstweil... / Leitsatz

Ein Regelungsbedürfnis im Sinne eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine einstweilige Anordnung auf Trennungsunterhalt besteht nicht, wenn der Antragsteller aufgrund seiner eigenen Einkünfte in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. AG Lörrach, Beschl. v. 13.6. 2024 – 10 F 1041/23mehr

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FF 09/2024, Erlass einer Be... / 2 Anmerkung:

Der BGH hat sich mit dieser Entscheidung erfreulich praxisgerecht zur Frage der rückwirkenden Inanspruchnahme auf Mehrbedarf des Kindes nach einem allgemein auf Kindesunterhalt bezogenen Auskunftsverlangen positioniert. In Abweichung von der Vorinstanz, dem OLG Schleswig, knüpft er einen Anspruch auf rückständigen Mehrbedarf nicht an die Voraussetzung, dass in der Auskunftsa...mehr

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FF 09/2024, Keine einstweil... / 1 Gründe:

I. [1] Die beteiligten Ehegatten haben am 4.8.1984 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Die Eheleute leben dauerhaft voneinander getrennt. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Az. 10 F 235/23 vor dem erkennenden Gericht anhängig. [2] Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhal...mehr

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AGS 09/2024, Verfahrenswert... / III. Maßgebend ist das Fälligkeitsinteresse

Wird der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gestellt, nachdem der Scheidungsantrag bereits rechtshängig geworden ist, gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich hinsichtlich des Endvermögens der Stichtag des § 1384 BGB, also der frühere Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (BGH FamRZ 2024, 466). Das Interesse der Antragstellerin beschränkt sich dah...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bürgergeld (Grundsicherung ... / 4.1 Berücksichtigung von Einkommen

Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zufließen, zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere Arbeitsentgelt, Sachbezüge aus Erwerbstätigkeit, Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, Renten, Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosen- oder Krankengeld), weitere Sozialleistungen (z. B. B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Trennungsunterhalt.

Rn 5 Die Vorschrift gilt auch für den Trennungsunterhalt gem §§ 1361 IV 3, 1360a III.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt.

Rn 14 § 1570 I betrifft grds nur den nachehelichen Unterhalt. Schon für § 1570 aF war jedoch anerkannt (vgl insb BGH FamRZ 90, 283), dass mit zunehmender Verfestigung der Trennung und nach Rechtshängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens sich die Erwerbsobliegenheit beim Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt anglichen (BGH FuR 08, 283; 01, 350; FamRZ 90, 283). Dem wurde auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Trennungsunterhalt.

Rn 6 Entspr Anwendung von § 1613 gem § 1361 IV 4, § 1360a III.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beim Trennungsunterhalt.

Rn 61 Beim Trennungsunterhalt fehlt eine entsprechende Bestimmung. Eine Verpflichtung zur Vermögensverwertung lässt sich jedoch aus § 1361 herleiten, wobei allerdings als äußerste Grenze die Erfordernisse des § 1581 S 2 vorliegen müssen (BGH FamRZ 85, 360; 86, 556). Im Übrigen sind bei der Heranziehung dieser Grundsätze für den Trennungsunterhalt die Besonderheiten zu berück...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beschränkung und Versagung des Trennungsunterhalts.

Rn 41 Trennungsunterhalt kann nach § 1361 III beschränkt oder versagt werden, wenn einer der Härtegründe des § 1579 Nr 2–8 vorliegt. Der Ausschlussgrund der kurzen Ehedauer nach § 1579 Nr 1 ist ausdrücklich ausgenommen (BGH FamRZ 79, 569). Allerdings kann eine kurze Ehedauer sowohl für die Frage der Erwerbsobliegenheit (§ 1361 II) als auch iRd Billigkeitsabwägung iRd Anwendu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonderfragen.

Rn 31 Über § 1361 IV 4 und § 1360a III gilt § 1613 I auch für den Trennungsunterhalt. Nach § 1613 I 2 wird Unterhalt ab dem ersten des Monats geschuldet, jedoch nur dann, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat, mithin frühestens taggenau ab Trennung. Str ist, ob für Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt die Frist des § 1585b III ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirksam geschlossene Ehe.

Rn 3 § 1361 verlangt eine rechtswirksam geschlossene Ehe (Frankf FamRZ 20, 95; Bremen FamRZ 16, 828; zur ›hinkenden‹ Ehe vgl BVerfG FamRZ 83, 668; BGH FuR 03, 516). Eine Ehe mit verminderten Pflichten gibt es nicht, sodass ein Trennungsunterhaltsanspruch auch bei sog Scheinehen entsteht. Die Motivation für die Eheschließung ist unterhaltsrechtlich unerheblich (BGH FamRZ 89, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 An die Stelle des Familienunterhalts tritt nach Herbeiführung der Trennung im rechtlichen Sinne der individuelle Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen (Nichtidentität von Familien- und Trennungsunterhalt) (BGH FamRZ 99, 1497). Der Trennungsunterhalt ist auch nicht identisch mit dem Geschiedenenunterhalt (BGH FamRZ 85, 908). Leben Ehegatten nach einer Zeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leistungsfähigkeit.

Rn 5 § 1361 enthält, anders als etwa § 1581 für den Geschiedenenunterhalt und § 1603 für den Verwandtenunterhalt, keine spezielle Regelung zur Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Gleichwohl ist die Leistungsfähigkeit auch beim Trennungsunterhalt unverzichtbarer Bestandteil des Unterhaltsrechtsverhältnisses (BGH FamRZ 86, 556). Es gelten die gleichen Grundsätze wie beim na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Sonderfragen.

Rn 42 § 1578b gilt für den Trennungsunterhalt nicht, auch nicht analog (BGH FamRZ 11, 875; Brandenbg NZFam 16, 983). Die isolierte Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch hinsichtlich des Trennungsunterhalts ist grds nicht mutwillig iSv § 114 Abs 2 ZPO (BGH NJW 23, 2123 [BGH 05.04.2023 - XII ZB 2/21]). Wenn jedoch bei zügiger Durchführung des Verbundverfahrens ein z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Lebensbedarf.

Rn 12 Der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Ehegatten richtet sich nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 90, 280). Dieser in § 1361 I normierte Begriff der ›ehelichen Lebensverhältnisse‹ ist identisch mit dem Maßstab für den nachehelichen Unterhalt (BGH FamRZ 16, 199; vgl iE § 1578 Rdn 2). Die ehelichen Lebensverhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vermögensverwertung.

Rn 22 Eine Verpflichtung zur Verwertung des Vermögensstamms besteht nur ausnahmsweise (BGH FamRZ 15, 1172; Hamm FamRZ 19, 531). Für den nachehelichen Unterhalt regeln §§ 1577 II, 1581 2, dass der Stamm des Vermögens nicht verwertet werden muss, soweit die Verwertung unwirtschaftlich und unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Die Art der Unterhaltsleistung.

Rn 30 Nach § 1361 IV ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Sie ist monatlich im Voraus zu zahlen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart (BGH FamRZ 97, 484). Trennungsunterhalt kann aufgrund einer, ggf auch konkludenten, Vereinbarung in Form einer bedürftigkeitsdeckenden Leistung in Natur, etwa Überlassung von Wohnraum, geleistet werden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Dauer der Ehe.

Rn 10 Das Kriterium der Ehedauer ist iRd § 1361 II bedeutsam (BGH NJW 01, 973; FamRZ 80, 876), da § 1361 III ausdrücklich § 1579 Nr 1 ausschließt und der Anspruch auf Trennungsunterhalt bei kurzer Ehe mithin ausschl über § 1361 II begrenzt werden kann. Zu prüfen ist, ob und inwieweit der Berechtigte in seiner Arbeitsbiografie durch die Ehe eine Unterbrechung erfahren musste....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kindesbetreuung.

Rn 8 Die Pflicht des Unterhalt begehrenden Ehegatten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird maßgeblich durch die Notwendigkeit der Kinderbetreuung beeinflusst. Eine Erwerbsobliegenheit scheidet aus, wenn entspr den zu § 1570 entwickelten Grundsätzen wegen des Alters des oder der Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Das bis zum Inkrafttreten des UändG pr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Miet- und Pachteinnahmen sind Einkünfte aus der Nutzung eines Vermögens. Wegen denkbarer Schwankungen (etwa vorübergehender Wohnungsleerstand) ist im Zweifel ein Mehrjahresdurchschnitt bei der Einkommensermittlung zugrunde zu legen (BGH FamRZ 07, 1532). Bei Miet- und Pachteinnahmen handelt es sich um Überschusseinkünfte (§ 2 II 2 EStG). Sie sind durch Abzug der Werbung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 Wenn der eheangemessene Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten ermittelt und auf einer weiteren Stufe der Unterhaltsberechnung seine Bedürftigkeit festgestellt, also geprüft worden ist, ob und inwieweit er in der Lage ist, den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Bedarf durch eigene Einkünfte sicherzustellen, ist auf der dritten Berechnungsstufe od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Ehegattenunterhalt.

Rn 11 Der Auskunftsanspruch gilt über §§ 1580, 1361 IV auch für den Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fiktion bei unzureichender Vermögensnutzung.

Rn 40 Dem Berechtigten und dem Verpflichteten sind fiktive Erträge als Einkommen zuzurechnen, wenn sie es unterlassen, ihr Vermögen in zumutbarer ertragbringender Weise zu nutzen oder zu verwerten (BGH FamRZ 15, 1172; FuR 00, 469; Brandbg FuR 15, 112). Dem Betreffenden steht bei der Wahl der Anlageform ein Beurteilungsspielraum zu. Er muss nicht in jedem Fall die Anlageform ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Form der Vereinbarung.

Rn 2 Vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffene Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung. Zweck der Formvorschrift ist es, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der vertragsschließenden Parteien sicherzustellen, um die Vertragspartner vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Fälligkeit.

Rn 2 Die Fälligkeit kann sich aus einem Vertrag oder dem Gesetz ergeben. Bei Trennungsunterhalt ist die Trennung erforderlich, beim nachehelichen Unterhalt die Rechtskraft der Scheidung. Da beide Unterhaltsarten nicht identisch sind, müssen die Voraussetzungen jeweils gesondert geschaffen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unterhalt für die Vergangenheit.

Rn 16 Unterhalt für die Vergangenheit kann nach § 1613, der auch gem § 1615l III 1 für den Unterhalt einer nichtehelichen Mutter (BGH FamRZ 13, 1958), nach § 1361 IV 4 für den Trennungsunterhalt und nunmehr nach § 1585b II auch für den nachehelichen Unterhalt gilt, bei Verzug, Zugang des Auskunftsbegehrens oder Rechtshängigkeit verlangt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Bedürftigkeit.

Rn 21 Der berechtigte Ehegatte muss außerstande sein, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Maßstab hierfür sind nicht §§ 76 FamFG, 114 ff ZPO, sondern die Billigkeit. Ein Kostenvorschuss wird daher nicht erst bei Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts, sondern schon bei Gefährdung des angemessenen Unterhalts geschuldet (Hambg NJW 60, 1768). Ein Vorschussanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1420 BGB – Verwendung zum Unterhalt.

Gesetzestext Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden. Rn 1 Der Unterhalt der Familie ist vorrangig aus den in das Gesamtgut fallenden Einkünften, danach aus den Einkünften, die in das Vorbeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beginn und Ende des nachehelichen Unterhaltsanspruchs.

Rn 10 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht am Tag der Rechtskraft der Scheidung (BGH FamRZ 88, 370). Der Nachscheidungsunterhalt ist mit dem Trennungsunterhalt nicht identisch (BGH FamRZ 99, 1497). Vor Entstehung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs kann eine wirksame Mahnung nicht erfolgen (BGH FamRZ 88, 370). Wenngleich der Anspruch vor Rechtskraft der Scheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift ist anzuwenden beim nachehelichen Unterhalt sowie gem § 1361 III für den Trennungsunterhalt mit Ausn der kurzen Ehedauer gem § 1579 Nr 1. Die Verwirkungsvorschriften gelten neben den Begrenzungsbestimmungen der §§ 1573 V, 1578 I 2. Die Einwendung gilt auch für den gegen den Erben nach Tod des Unterhaltsverpflichteten gerichteten Unterhaltsanspruchs gem § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Aufrechnung.

Rn 17 Gegen unpfändbare Forderungen kann nach § 394 nicht aufgerechnet werden. Unter das Aufrechnungsverbot nach § 850b I Nr 2 ZPO fallen alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus erstreckt sich die Unpfändbarkeit auch auf Unterhaltsforderungen, die iR und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Lange Trennungszeit.

Rn 7 Die Inanspruchnahme eines Ehegatten kann (zumindest tw) grob unbillig sein, wenn die Ehegatten vor Ende der Ehezeit lange Zeit getrennt gelebt haben und es daher in einem wesentlichen Teil der Ehe an einer den VA rechtfertigenden Versorgungsgemeinschaft gefehlt hat (BGH FamRZ 80, 29, 36; 16, 35 Rz 22). Allerdings ist in solchen Fällen das Schutzbedürfnis des ausgleichsb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonderfragen.

Rn 12 Ird Familienunterhalts sind die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613–1615 entspr anwendbar (§ 1360a III). Auch beim Familienunterhalt tritt Verzug für die Vergangenheit nur ein ab Mahnung oder Rechtshängigkeit oder Aufforderung zur Auskunftserteilung. Sonderbedarf hingegen kann innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen verlangt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Ein Ehegatte, der für den Unterhalt freiwillig mehr geleistet hat, als es seiner Verpflichtung entsprach, kann die zu viel geleisteten Beträge im Zweifel nicht zurückverlangen (BGH FamRZ 84, 767). Bei freiwilliger Mehrleistung entspricht ein Ersatzverzicht der Lebenserfahrung. Ferner soll die Ausschaltung gegenseitiger Erstattungsansprüche dem Ehefrieden dienen (Hamm Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eheangemessener Bedarf als Grenze der Leistungsfähigkeit.

Rn 5 Gemäß § 1361 für den Trennungsunterhalt und gemäß § 1578 I für den nachehelichen Unterhalt bestimmt der eheangemessene Bedarf die Höhe des Unterhalts. Dies wirkt sich auch auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten aus. Dieser ist zu Unterhaltszahlungen an den Unterhaltsberechtigten nur dann uneingeschränkt verpflichtet, wenn sein eigener eheangemessener Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bedürftigkeit.

Rn 7 Der Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben setzt wie der Anspruch nach Scheidung Bedürftigkeit des Berechtigten voraus. Der Bedarf des Unterhalt begehrenden Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute (zu Einzelheiten der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung vgl Vor § 1577 Rn 1 ff). Für die Bedarfsbestimmung ist nicht statisch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Bestehende Ehe.

Rn 17 Der Vorschussanspruch besteht während einer wirksam geschlossenen Ehe. Auch im Fall der Aufhebbarkeit einer Ehe, besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, da auch eine solche bis zu ihrer rechtskräftigen Aufhebung sämtliche Rechtswirkungen in Bezug auf das Güterrecht, Unterhaltsrecht, Erbrecht sowie das Namensrecht aufweist, somit keine Nichtehe vorliegt (Hamm FamRZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

Rn 3 Liegen die Voraussetzungen der §§ 1303, 1304, 1306, 1311 und 1314 II Nr 1 u 2 vor, kann im Fall der Eheaufhebung grds nur der bei Eheschließung gutgläubige bzw getäuschte oder bedrohte Ehegatte nachehelichen Unterhalt verlangen (II 1 Nr 1), während in den Fällen der §§ 1306, 1307 und 1311 Unterhaltsansprüche wechselseitig bestehen können, wenn beide Ehegatten Kenntnis v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 13 HaagUntProt – Öffentliche Ordnung (ordre public).

Gesetzestext Von der Anwendung des nach diesem Protokoll bestimmten Rechts darf nur abgesehen werden, soweit seine Wirkungen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen. Rn 1 Die Anwendung ausl Rechts darf nur dann abgelehnt werden, soweit seine Wirkungen dem ordre public der lex fori offensichtlich widersprechen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Pfändbarkeit.

Rn 16 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist (wie der Trennungsunterhalt und Familienunterhalt) als echter Unterhaltsanspruch grds nicht pfändbar (§ 850b I Nr 2 ZPO; vgl auch BGH FamRB 08, 271) undgrds auch nicht abtretbar (§ 400). § 400 ist allerdings bei Unterhaltsansprüchen nicht anwendbar, wenn der Zedent vom Zessionar eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung erh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nutzungsvergütung.

Rn 26 Als Ausgleich dafür, dass der aus der Wohnung, ggf auch der Mietwohnung (KG FamRZ 15, 1191), verdrängte Ehegatte bis zur Rechtskraft der Ehescheidung auf sein Recht zum Mitbesitz verzichten muss, kann, soweit dies der Billigkeit entspricht, von dem anderen beginnend ab Geltendmachung des Zahlungsbegehrens (Kobl NZFam 15, 330; Bremen FamRZ 14, 1299) eine Nutzungsentschä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Höhe der Rente.

Rn 13 Vgl zunächst ausf mit Berechnungsbeispielen Luckey Rz 1390 ff. Maßgeblich hierfür ist der von dem Getöteten fiktiv geschuldete gesetzliche Unterhalt (BGH NJW 04, 358, 359 [BGH 04.11.2003 - VI ZR 346/02]). Anders als die familienrechtlichen Unterhaltsberechnungen, die vom Fall der gescheiterten Beziehung (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt im T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585a BGB – Sicherheitsleistung.

Gesetzestext (1) 1Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. 2Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. 3Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Als Ausfluss des § 1353 I 2 stellt § 1360 klar, dass die Unterhaltspflicht bei bestehender Lebensgemeinschaft nicht nur eine sittliche, sondern eine Rechtspflicht ist, auf die sich Ehegatten auch ggü Dritten berufen können (BGH FamRZ 06, 1827; eingehend Graba NZFam 19, 49). Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr der in der Ehe übernommenen Fu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Billigkeit.

Rn 5 Sind ehebedingte Nachteile nicht gegeben oder durch einen Teil des geltend gemachten Unterhalts ausgeglichen, ist als nächstes zu prüfen, ob und welche Unterhaltsbegrenzung der Billigkeit entspricht. Rn 6 Die einzigen Billigkeitskriterien, die der BGH zunächst berücksichtigt hat, sind Dauer der Ehe und Alter des Unterhaltsberechtigten. Dabei stand weder eine 22-jährige E...mehr