Fachbeiträge & Kommentare zu Treuepflicht

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AGS 04/2020, Vergütung und ... / IV. Verwirkung der Vergütung – Beispielsfälle

Ausgehend davon, dass nicht jede (erhebliche) Pflichtverletzung genügen soll, um die Vergütung abzuerkennen, soll vorliegend übersichtlich dargestellt werden, unter welchen "Voraussetzungen" die Aberkennung in Betracht zu ziehen ist. Wie bereits dargelegt, ist Basis stets eine erhebliche Pflichtverletzung. Daneben mussmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Zivilrechtlicher Anspruch auf Zustimmung

Rn. 439 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Der Unterhaltsleistende kann nach bürgerlichem Recht unter dem Gesichtspunkt der (nachwirkenden) ehelichen Treuepflicht gegen den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten einen vor den Zivilgerichten (Familiengerichten) einklagbaren und durchsetzbaren Anspruch auf Zustimmung zum Antrag auf Realsplitting haben (vgl Gérard, FR 1980, 411;...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Aufklärungspflicht

Rz. 20 Die Aufklärungspflicht des Testamentsvollstreckers besteht je nach Ausgestaltung des Einzelfalls aus einer Benachrichtigungspflicht, einer Anhörungspflicht sowie einer Warnpflicht.[37] Die Benachrichtigungspflicht ist vom Testamentsvollstrecker immer unverzüglich und unaufgefordert zu erfüllen. Sie kann sich auch auf Beziehungen zu Dritten erstrecken. Dies gilt insbes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Verpflichtung des oder der Erben zur Überprüfung der Rechnungslegung durch den Testamentsvollstrecker?

Rz. 50 Nach einem Teil der Lit.[119] kann der Testamentsvollstrecker vom Erben verlangen, den Rechenschaftsbericht nicht nur schlicht entgegenzunehmen, sondern auch in angemessener Zeit zu überprüfen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Einen Anspruch des Testamentsvollstreckers auf Überprüfung durch die Erben gibt es nicht. Es wird verkannt, dass eine Überprüfungspfli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Mitgliedschaftsrechte

Rz. 9 Grundsätzlich sind auch Mitgliedschaftsrechte – insbesondere solche an juristischen Personen und Gesamthandsgemeinschaften – einem Vermächtnis zugänglich.[10] Dies setzt jedoch voraus, dass das Mitgliedschaftsrecht überwiegend vermögensbezogen und nicht an eine Person gebunden ist. Rz. 10 Die Vereinsmitgliedschaft ist grundsätzlich nicht vererblich, wie sich aus § 38 S....mehr

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Zur Angemessenheit von GmbH-Geschäftsführervergütungen

Zusammenfassung Die Vergütung eines GmbH-Geschäftsführers ist angemessen, wenn sie das mittlere Einkommen vergleichbarer Geschäftsführer um maximal 20 % übersteigt. Die Höhe des mittleren Einkommens kann aus geeigneten Studien entnommen werden. Wird die so berechnete angemessene Vergütung von der konkret vereinbarten Vergütungsabrede um mehr als weitere 50 % überschritten, i...mehr

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§ 6 Mitverschulden / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 254 BGB hat der Geschädigte ein Mitverschulden bei der Entstehung oder Entwicklung seines Schadens zu verantworten, das ihm selbst vorzuwerfen oder – in entsprechender Anwendung des § 278 BGB (vgl. § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB) – wegen eines schuldhaften Schadensbeitrags seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen (vgl. § 2 Rdn 408 ff.) zuzurechnen ist; di...mehr

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§ 13 Verschulden bei Vertra... / 3. Scheitern des Vertrages

Rz. 33 Schließt jemand einen unwirksamen Vertrag, so kann er dem Verhandlungspartner wegen Verschuldens vor oder bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er den Grund der Unwirksamkeit zu vertreten hat; zu ersetzen sind dann diejenigen Aufwendungen, die dem Verhandlungspartner im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages entstanden sind.[98] Allerding...mehr

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§ 12 Treuhandvertrag / I. Treuhandverhältnis

Rz. 2 Ein rechtsgeschäftliches Treuhandverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Treugeber dem Treuhänder einen Gegenstand (Treugut) überträgt oder über eine Bevollmächtigung oder Ermächtigung Rechtsmacht über sein Vermögen einräumt und die sich daraus nach außen ggü. Dritten ergebende Rechtsstellung des Treuhänders gemäß der schuldrechtlichen Treuhandabrede – im Innen...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen

Rz. 58 Der zentrale Tatbestand für fast alle möglichen Leistungsstörungen ist die "Pflichtverletzung" des Schuldners (§ 280 Abs. 1 BGB). Anknüpfungspunkt für alle Ansprüche des Gläubigers ist dabei das Schuldverhältnis allgemein. Ein solches entsteht nicht erst mit Vertragsabschluss, sondern bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder durch die Anbahnung eines Ve...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 20 T

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 4 Musterhonorarvertrag begleiteter Umgang

Rz. 171 Stadt … Der Oberbürgermeister Honorarvertrag zwischen der Stadt … – Jugendamt –, vertreten durch den Oberbürgermeister, 12345 Musterstadt, nachstehend "Jugendamt" genannt und Frau/Herrn …, nachstehend "Honorarkraft" genannt. Frau/Herr … übernimmt im Rahmen einer freiberuflichen selbstständigen Tätigkeit im Auftrage des Jugendamtes, Abteilung …, die Durchführung begleiteter ...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 4.3 Treuepflicht der GmbH gegenüber den Gesellschaftern

Rz. 304 Auch die GmbH selbst unterliegt der Treuepflicht. Sie ist gegenüber ihren Gesellschaftern verpflichtet, ihnen eine ungehinderte und sachgemäße Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was diese beeinträchtigen könnte.[1] Eine Treuepflichtverletzung der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern kann durch Maßnahmen der Geschäftsfü...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 4 Treuepflicht

4.1 Einführung Rz. 302 Aufgrund seiner Mitgliedschaft ist einerseits der Gesellschafter verpflichtet, in allen gesellschaftlichen Belangen auf die Interessen der GmbH und der anderen Gesellschafter angemessen Rücksicht zu nehmen (Treuepflicht).[1] Andererseits ist auch die GmbH gegenüber dem Gesellschafter zur Rücksicht auf seine Interessen verpflichtet. Die gegenseitige Treu...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 4.2 Treuepflicht des Gesellschafters

Rz. 303 Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht setzt dem Gesellschafter bei der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte Schranken: Der Gesellschafter darf sein Stimmrecht nicht ausnutzen, um Beschlüsse herbeizuführen, die ihm einen Vorteil zulasten der GmbH oder der anderen Gesellschafter bringen.[1] Eine Verletzung der Treuepflicht liegt beispielsweise vor, wenn der Gesellsc...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 8.2.2 Einschränkungen durch Treuepflicht

Rz. 368 Sieht die Satzung kein Sonderrecht des Gesellschafters auf Geschäftsführung oder Abberufungsbeschränkungen vor, so kann einer freien Widerruflichkeit der Bestellung durch Gesellschafterbeschluss[1] dennoch die gesellschafterliche Treuepflicht entgegenstehen. Hiernach haben die Gesellschafter bei der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte Rücksicht auf die Interessen de...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 5 Wettbewerbsverbot

Rz. 307 Ein dem Gesellschafter auferlegtes Wettbewerbsverbot soll verhindern, dass dieser in demselben Geschäftsbereich wie die GmbH tätig wird und somit in Konkurrenz zu dieser tritt. Anders als z. B. in § 112 HGB für die Gesellschafter einer OHG normiert, sieht das GmbHG allerdings keine Regelung eines Wettbewerbsverbotes für die Gesellschafter einer GmbH vor. Dennoch ergbi...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 4.4 Rechtsfolgen von Treuepflichtverletzungen

Rz. 306 Treuepflichtverletzungen können unterschiedliche Folgen auslösen: Die treuwidrige Ausübung eines Auskunftsrechts ist unzulässig. Die Geschäftsführung ist berechtigt, die erbetene Auskunft zu verweigern. Eine treuwidrig abgegebene Stimme ist nichtig und bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitzuzählen.[1] Ein dennoch gefasster Beschluss ist nach stetiger...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 4.1 Einführung

Rz. 302 Aufgrund seiner Mitgliedschaft ist einerseits der Gesellschafter verpflichtet, in allen gesellschaftlichen Belangen auf die Interessen der GmbH und der anderen Gesellschafter angemessen Rücksicht zu nehmen (Treuepflicht).[1] Andererseits ist auch die GmbH gegenüber dem Gesellschafter zur Rücksicht auf seine Interessen verpflichtet. Die gegenseitige Treuepflicht ergib...mehr

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IX Verbundene Unternehmen –... / 3.2.1 Schädigungsverbot

Rz. 1643 Wie bereits oben dargelegt, legitimiert § 311 AktG die nachteilige Einflussnahme auf eine beherrschte AG/KGaA unter der Bedingung des späteren Ausgleichs. Diese Norm regelt die Zulässigkeit der Benachteiligung der Untergesellschaft, sofern im Gegenzug diese Nachteile ausgeglichen werden. Für den umgekehrten Fall, wenn eine GmbH als Untergesellschaft beherrscht wird, ...mehr

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IX Verbundene Unternehmen –... / 3.2.2 Schadensersatz

Rz. 1645 Verstößt die Obergesellschaft gegen das Schädigungsverbot, so ist sie wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Untergesellschaft zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. Rz. 1646 Fraglich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch der Untergesellschaft gegen die Organe der Obergesellschaft in Betracht ...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.4.1 Gesetzliche und vertragliche Stimmverbote

Rz. 535 Die Tatsache, dass ein Gesellschafter bei einer Abstimmung einen Interessenskonflikt hat oder haben könnte, führt nicht per se zum Ausschluss des betroffenen Gesellschafters vom Stimmrecht. Stimmverbote bestehen nur in eng auszulegenden Ausnahmen,[1] die das GmbHG in § 47 Abs. 4 GmbHG vorsieht: Entscheidung der Gesellschafterversammlung über die Entlastung eines Gesel...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.1.2 Inhaltsfehler

Rz. 607 Ein Inhaltsfehler liegt vor, wenn sich der Fehler nicht auf das Zustandekommen eines Beschlusses bezieht, sondern der Beschluss inhaltlich gegen Gesetz oder Satzung verstößt. Praktische Hauptanwendungsfälle sind Verstöße gegen die Treuepflicht und gegen das Gleichbehandlungsgebot. Rz. 608 Gesellschafterbeschlüsse sind danach inhaltlich fehlerhaft und anfechtbar, Rz. 6...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.7 Bestellung der Mitglieder des fakultativen Aufsichtsorgans

Rz. 917 Vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag gilt für die Bestellung der Mitglieder des fakultativen Aufsichtsorgans: Die Organmitglieder werden gem. § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 AktG durch die Gesellschafterversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt im Wege der Beschlussfassung gem. § 47 Abs. 1 GmbHG,[1] die einfache Mehrheit reicht gru...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.1 Einführung

Rz. 515 Die Rechte der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung werden durch Beschlussfassung ausgeübt. Das Stimmrecht ist das Recht, an Beschlüssen der Gesellschafterversammlung durch Stimmabgabe mitzuwirken. Es unterliegt einer mitgliedschaftlichen Treuepflicht sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den anderen Gesellschaftern.[1] Treuwidrige Stimmrech...mehr

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VI Das Kapital / 2.3.3 Kapitalerhöhungs- und Ausgabebeschluss der Geschäftsführung

Rz. 1226 Im Rahmen der durch das genehmigte Kapital geregelten Ermächtigung entscheiden die Geschäftsführer, ob, wann und in welcher Höhe das Kapital erhöht wird und die Geschäftsanteile ausgegeben werden. Die Entscheidung der Geschäftsführer muss dabei einstimmig beschlossen werden, sofern die Satzung keine Mehrheitsentscheidung zulässt (§ 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Rz. 1227 D...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.14 Pflicht des Geschäftsführers zur Verschwiegenheit

Rz. 852 Eine Verschwiegenheitspflicht der Geschäftsführer ist zwar nicht im GmbHG normiert, doch wird eine solche in § 85 Abs. 1 GmbHG ausdrücklich vorausgesetzt. Dass eine solche besteht, ist unstreitig. Lediglich die dogmatische Begründung ist noch ungeklärt. Während einige[1] die Grundlage der Verschwiegenheitspflicht in der organschaftlichen Treuepflicht der Geschäftsfüh...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 8.2.1 Grundsatz

Rz. 365 Der Bestellung einer Person als Geschäftsführer liegt ein enormes Vertrauen seitens der Gesellschafter zugrunde, was insbesondere an der gegenüber Dritten unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis gem. § 37 Abs. 2 GmbHG deutlich wird. Ist dieses Vertrauen zerstört, so muss es möglich sein, diese Rechtsstellung zu beendigen. Hierfür statuiert § 38 Abs. 1 GmbHG den Grundsat...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.12.3.2 Herabsetzung der Bezüge wegen Verschlechterung der Verhältnisse der Gesellschaft

Rz. 792 Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH nach der Festsetzung der Bezüge erheblich, so kann sich dies auf die Vergütung des Geschäftsführers auswirken. § 87 Abs. 2 AktG regelt für solche Fälle eine Herabsetzung der Vergütung von Vorstandsmitgliedern einer AG. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Vergütung des Geschäftsführers einer G...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 4.1.3 Bevollmächtigte und Beistände

Rz. 468 Die Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen, ihr Teilnahmerecht also Dritten überlassen.[1] Hält ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile, kann ihm – auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung – untersagt werden, mehr als einen Stimmrechtsvertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden. Denn anderenfalls bestünde d...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.3.1 Nichtigkeitsgründe

Rz. 643 Bei besonders schwerwiegenden Mängeln sind Gesellschafterbeschlüsse nicht nur anfechtbar, sondern von vornherein nichtig. Dies gilt in folgenden Fällen: Rz. 644 Der Beschluss wurde in einer Gesellschafterversammlung gefasst, die nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, und es handelt sich um einen gravierenden Einberufungsmangel.[1] Nichtigkeit entsprechend § 241 Nr. 1 A...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.7 Haftung aufgrund sonstiger Pflichtverletzungen

Rz. 1083 Darüber hinaus haften die Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 GmbHG und Mitglieder des Aufsichtsorgans aus § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116, 93 Abs. 2 AktG für Verstöße gegen ihre sonstigen Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen ihre Treuepflicht gegenüber der GmbH, darunter vor allem das hieraus abgeleitete Wettbewerbsverbot de...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 6.1 Einführung

Rz. 311 Eng mit der Treuepflicht verbunden ist der Grundsatz der Gleichbehandlung, welcher für die Aktionäre einer AG in § 53a AktG gesetzlich normiert wurde. Für die GmbH fehlt zwar eine entsprechende Regelung. Es ist jedoch heute allgemein anerkannt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz für die Gesellschafter der GmbH gleichermaßen gilt:[1] Danach ist die GmbH verpflichtet,...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.1 Anfechtungsgründe

Rz. 601 Anfechtungsgründe sind die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aller Art,[1] seien es geschriebene oder ungeschriebene Regelungen – einschließlich der gesellschafterlichen Treuepflicht, und von Satzungsbestimmungen. Dabei ist zwischen Verfahrensfehlern und Inhaltsfehlern zu unterscheiden. 9.2.1.1 Verfahrensfehler Rz. 602 Verfahrensfehler sind Verstöße gegen gesetzlic...mehr

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VII Jahresabschluss und Gew... / 5.4 Anfechtbarkeit der Feststellung

Rz. 1437 Ist der fehlerhafte Jahresabschluss nicht bereits nach § 256 AktG analog nichtig,[1] kann seine Feststellung innerhalb einer Anfechtungsfrist von einem Monat angefochten werden (§ 243 AktG analog[2]). Eine Anfechtung kommt insbesondere in Betracht bei:[3] allgemeinen Verfahrensfehlern (Mängel bei der Einberufung, soweit nicht von § 256 Abs. 3 Nr. 1 AktG analog erfass...mehr

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VII Jahresabschluss und Gew... / 7 Ergebnisverwendungsbeschluss

Rz. 1441 Nach § 29 Abs. 1 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf entweder (i) den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr oder (ii) den Bilanzgewinn, wenn der Jahresabschluss unter Berücksichtigung der (teilweisen) Ergebnisverwendung aufgestellt oder Rücklagen aufgelöst wurden, (zur Frage des Bilanzgewinns sie...mehr

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IX Verbundene Unternehmen –... / 1.7 Vertragskonzern, faktischer Konzern (§§ 291ff. AktG)

Rz. 1547 Für konzernrechtliche Unterordnungsverhältnisse sehen die §§ 291ff. AktG besondere Regelungen zum Schutz der Aktionäre und Gläubiger einer AG vor, welche grundsätzlich auf die GmbH angewandt werden können. Unterschieden werden drei Formen der Unterordnung: Vertragskonzern (§§ 308 bis 310 AktG), faktischer Konzern (§§ 311 bis 318 AktG) und Eingliederung (§§ 319 bis 327 A...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.14 Vergütung

Rz. 948 Den Mitgliedern des Aufsichtsorgans "kann" für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 AktG). Sie wird dann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder in dem Gesellschaftsvertrag festgelegt (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Vergütung sollte der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2 Anfechtbarkeit

Rz. 595 Gesellschafterbeschlüsse [1] sind entsprechend § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn sie gegen eine gesetzliche Bestimmung oder eine Satzungsregelung verstoßen. Auch Verstöße gegen die Treuepflicht, den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen die Bindung an den Gesellschaftszweck können, obwohl es sich nicht um gesetzliche Bestimmungen handelt, zu einer Anfechtbarkeit von ...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.2.2 Vollmachten

Rz. 522 Jeder Gesellschafter kann sich bei der Ausübung seines Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 47 Abs. 3 GmbHG). Unzulässig ist allerdings eine unwiderrufliche, verdrängende Vollmacht, weil sie dem Verbot der Abspaltung des Stimmrechts vom Geschäftsanteil zuwiderliefe.[1] Das persönliche Erscheinen des Gesellschafters trotz erteilter Vollmacht is...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.13.1 Wettbewerbsverbot

Rz. 826 Im Geschäftszweig der Gesellschaft darf ein Geschäftsführungsmitglied keinerlei "Geschäfte machen". Dies ist zwar für die GmbH – anders als in § 88 Abs. 1 AktG für die AG – nicht gesetzlich normiert, folgt aber aus der Treuepflicht des Geschäftsführers und ist allgemein anerkannt.[1] Unter dieses Wettbewerbsverbot fällt jede auf Gewinnerzielung gerichtete Teilnahme a...mehr

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VI Das Kapital / 2.2.3.2 Bezugsrecht

Rz. 1199 In analoger Anwendung des im Aktienrecht geltenden § 186 Abs. 1 AktG haben die GmbH-Gesellschafter ein Bezugsrecht auf einen Anteil an den neuen Geschäftsanteilen, der ihrer jeweiligen Beteiligung am bisherigen Stammkapital entspricht.[1] Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist unter gewissen Voraussetzungen möglich (dazu sogleich). Rz. 1200 Aus dem gesetzlichen Bezugsre...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.8.1 Beschlussfeststellung

Rz. 548 Das GmbH-Recht erfordert eine förmliche Beschlussfeststellung nur, wenn dies im Gesellschaftsvertrag gefordert ist.[1] Der Versammlungsleiter hat in diesen Fällen die Aufgabe, das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis wiederzugeben, das sich daraus ergebende Beschlussergebnis festzustellen und zu verkünden. Die Beschlussfeststellung beinhaltet die rechtliche Würdigung des...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.11.1.2 Abberufungsgründe

Rz. 755 Im GmbH-Recht gilt anders als bei der AG, die einen Widerruf der Bestellung nur aus wichtigem Grund vorsieht (§ 84 Abs. 3 AktG), der Grundsatz der freien Abberufbarkeit, § 38 Abs. 1 GmbHG. Dies gilt allerdings nur für die mitbestimmungsfreie GmbH und die dem DrittelbG unterliegende GmbH. Für die mitbestimmte oder montanmitbestimmten GmbH gilt über § 31 MitbestG bzw. ...mehr

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VI Das Kapital / 1.2.2 Umfang des Kapitalerhaltungsverbots

Rz. 1134 Grundsätzlich dürfen in der Aktiengesellschaft allein der Bilanzgewinn und unter bestimmten Voraussetzungen auch Gewinnrücklagen ausgeschüttet werden. Bei der GmbH hingegen ist von den Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbH nur das zur Erhaltung des statuarischen Stammkapitals (unabhängig von weiteren Eigenkapitalpositionen, Agien und Gewinnrücklagen) erfo...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.14.3 Verschwiegenheitsverpflichtung bei Transaktionen/Due Diligence – Prüfungen

Rz. 858 Umstritten ist die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Geschäftsführer vertrauliche Angaben im Rahmen der Veräußerung einer (wesentlichen) Beteiligung an der GmbH oder eines Unternehmensteils offenbaren darf.[1] Üblicherweise führt der Beteiligungs-/Kaufinteressent eine gründliche Prüfung der rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnisse des Unternehme...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 5.6 Ordnungsmaßnahmen

Rz. 505 Der Versammlungsleiter ist für einen geordneten Ablauf der Gesellschafterversammlung verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Aufgabe steht ihm die Ordnungsgewalt zu. Stört ein Versammlungsteilnehmer den reibungslosen Ablauf der Gesellschafterversammlung und kann die Störung nicht auf andere Weise behoben werden, darf der Versammlungsleiter Ordnungsmaßnahmen ergreifen.[1...mehr

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VI Das Kapital / 2.2.1 Kapitalerhöhungsbeschluss

Rz. 1184 Die Kapitalerhöhung bedarf eines mit einer satzungsändernden Mehrheit[1] von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefassten Gesellschafterbeschlusses (§ 53 Abs. 1 GmbHG). Die Satzung kann darüber hinausgehende Erfordernisse aufstellen. Es ist möglich, dass sich aus der Satzung, einem Stimmbindungsvertrag oder aus der gesellschafterlichen Treuepflicht eine...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 3.3.3.3 Selbsthilferecht gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG

Rz. 445 Lehnt die Geschäftsführung ein Minderheitsverlangen ab oder kommt sie diesem nicht innerhalb angemessener Zeit durch eine entsprechende Einladung vollständig nach – je nach Dringlichkeit und Komplexität spätestens innerhalb eines Monats[1] – kann die Minderheit gem. § 50 Abs. 3 GmbHG die Einberufung der Gesellschafterversammlung bzw. Ergänzung der Tagesordnung selbst...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.8.4 Vorlagepflicht ohne Zustimmungsvorbehalt

Rz. 711 Ob sich aus der "Ungewöhnlichkeit" bzw. "Außergewöhnlichkeit" einer Maßnahme auch ohne ausdrücklichen, von der Gesellschafterversammlung verfügten Zustimmungsvorbehalt eine Vorlagepflicht der Geschäftsführer ergibt, wird kontrovers diskutiert. Hierunter fallen insbesondere Maßnahmen, die der gängigen Unternehmenspraxis widersprechen, die ein erhebliches unternehmeris...mehr