Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / II. Ernsthaftes Interesse des leiblichen Vaters am Kind

Rz. 223 Der Wortlaut der Vorschrift gibt inzidenter nichts her und stellt auf vergangene Bemühungen ab. Der Gesetzgeber führt als mögliche Anhaltspunkte für das Bestehen eines ernsthaften Interesses am Kind an:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / c) Ferien

Rz. 14 Auch Ferienaufenthalte gehören zu normalen Umgangskontrakten – und zwar auch bei kleineren Kindern. Derjenige Elternteil, der das Umgangsrecht ausübt und das Kind zu Besuch hat, bestimmt auch den Aufenthaltsort des Kindes, ohne dass dies eines gesonderten gerichtlichen Ausspruchs bedürfte. Dabei bleibt es grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 4. Verfahrenswert in Sorgerechtsverfahren

a) Verfahrenswert des Hauptsacheverfahrens zum Sorgerecht Rz. 176 Beim isolierten Verfahren zur elterlichen Sorge werden als Regelwert gem. § 45 Abs. 3 FamGKG 4.000 EUR angesetzt, Erhöhung nach Billigkeit ist möglich,[241] aber ebenfalls unabhängig von der Anzahl der betroffenen Kinder. Auch eine Kürzung ist möglich. Eine vom Regelfall abweichende Werterhöhung ist gerechtfert...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / a) Erfolgsaussichten in Umgangsverfahren

Rz. 98 Auch hier ist ein Regelungsbedürfnis Voraussetzung für die Erfolgsaussichten des konkret gestellten Antrags. Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich zu bewilligen, wenn das Umgangsrecht vom anderen Elternteil verweigert wird. Rz. 99 Geht es um die Abänderung einer praktizierten Regelung hinsichtlich des zeitlichen Umfangs oder anderer Modalitäten, kann das Gericht durc...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / a) Zeitliche Rahmenbedingungen

Rz. 9 14-tägige Besuchskontakte über das Wochenende haben sich zwar in vielen Fällen als praktikabel erwiesen. Es besteht aber kein Anlass eine solche Regelung als Grenze nach oben oder nach unten zu betrachten. Der BGH hat klargestellt, dass das Gesetz keine Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung einer gerichtlichen Umgangsregelung macht.[7] Rz. 10 Praxistipp: Die übliche R...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / IV. Anwendung auf Adoptiveltern und bei Samenspende

Rz. 228 Das Umgangsrecht steht auch einem leiblichen Vater im Fall der sog. privaten Samenspende zu, denn die von § 1686a Abs. 1 BGB vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption begründet worden sein. Das gilt entsprechend, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebensp...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 4. Wechselmodell durch Umgangsregelung

Rz. 36 Der BGH hat abweichend von der zuvor h.M. klargestellt, dass auch gegen den Willen eines Elternteils ein paritätisches Wechselmodell durch gerichtliche Umgangsregelung angeordnet werden kann, wenn dies dem Kindeswohl dient.[56] Rz. 37 Praxistipp:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Keine Mutwilligkeit bei unterlassener vorheriger Einbeziehung des Jugendamtes

Rz. 186 Einem Beteiligten kann Verfahrenskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren über das Sorgerecht (anders als beim Umgangsrecht, Rdn 101) nicht wegen Mutwilligkeit verweigert werden, wenn vorher nicht versucht worden ist, über das Jugendamt eine Vermittlung herbeizuführen. Denn eine rechtsverbindliche Regelung des elterlichen Sorgerechts können die Eltern des Kindes n...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Übernachtung

Rz. 12 Auch Übernachtungen und Ferienaufenthalte gehören zu normalen Umgangskontrakten – und zwar auch bei kleineren Kindern. Insbesondere dann, wenn der Umgangsberechtigte wegen größerer örtlicher Entfernungen einen hohen Aufwand treiben muss, um den Kontakt zu seinem Kind zu pflegen, besteht ein sachlicher Grund, Umgang mit Übernachtungen und während längerer Ferienzeiten ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Mutwilligkeit bei unterlassener vorheriger Einbeziehung des Jugendamtes

Rz. 101 Umstritten ist, ob einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe in einem gerichtlichen Verfahren über das Umgangsrecht wegen Mutwilligkeit verweigert werden kann, wenn vorher nicht versucht worden ist, über das Jugendamt eine Vermittlung herbeizuführen. Zur Frage der Mutwilligkeit bei gleichzeitigem Antrag zur Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung siehe R...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 4. Übersiedlung ins Ausland

Rz. 168 Zieht ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland, so führt dies naturgemäß dazu, dass das Umgangsrecht nur noch unter großen Schwierigkeiten oder gar nicht mehr ausgeübt werden kann. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile der Auswanderung für das Kindeswohl, um zu ermitteln, ob die Auswanderung mit dem Elternteil oder der Verbleib des Kindes be...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / aa) einstweilige Anordnung neben dem Hauptsacheverfahren

Rz. 117 Alleine der Umstand, dass ein Hauptsacheverfahren dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG unterliegt, lässt ein dringendes Bedürfnis im Sinne dieser Norm noch nicht entfallen und macht ein Eilverfahren in Sorge- und Umgangssachen nicht per se entbehrlich. Allerdings ist ein besonderes Eilbedürfnis erforderlich, das ein Zuwarten auf eine in einem beschle...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / f) Keine Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen in Umgangsverfahren § 57 FamFG

Rz. 124 Entscheidungen zum Umgangsrecht im Verfahren der einstweiligen Anordnung, die aufgrund mdl. Verhandlung ergangen sind, sind nicht beschwerdefähig,[166] auch nicht bei Bestellung eines Ergänzungspflegers.[167] Rz. 125 OLG Schleswig, Beschl. v. 12.7.2016 – 8 UF 133/16 [168] Zitat Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen zum Umgang mit dem K...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 3. Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft

Rz. 33 Das Gericht kann auch anordnen, dass der Umgang in Begleitung einer neutralen Person stattzufinden hat.[48] Praxistipp:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / I. Berechtigtes Interesse

Rz. 201 Ein solches berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu informieren. Die persönlichen Verhältnisse des Kindes, auf die sich die Auskunftspflicht erstreckt, sind alle für sein Befinden und seine Entwicklung wesentlichen tatsächlichen oder rechtl...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 7. Kostenentscheidung in Umgangsverfahren

Rz. 94 In Umgangs- und Sorgesachen, bei denen die Interessen des jeweiligen Kindes entscheidend im Vordergrund stehen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.[136]mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / c) Anwaltsbeiordnung

Rz. 188 In streitigen Sorgerechtsverfahren wird die Beiordnung eines Anwaltes regelmäßig als notwendig angesehen.[253] Anders wird dies teilweise gesehen bei einvernehmlichen Sorgerechtsregelungen.[254]mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Verfahrenswert der einstweiligen Anordnung zum Sorgerecht

Rz. 179 Der Verfahrenswert der einstweiligen Anordnung beträgt gem. § 41 S. 2 FamFG regelmäßig die Hälfte des Hauptsachewertes.mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / c) Beteiligung des Jugendamtes (§ 162 Abs. 2 FamFG)

Rz. 76 Das Jugendamt soll das Familiengericht bei allen Maßnahmen unterstützen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen (§ 50 SGB VIII). Es nimmt dabei eine eigenverantwortlich zu erfüllende Aufgabe als sozialpädagogische Fachbehörde wahr.[116]mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / IV. Vollstreckung

Rz. 210 Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung wird durch Verhängung von entsprechenden Zwangsmitteln gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO vollstreckt.[283]mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 5. Verfahrenskostenhilfe

Rz. 180 Wird in einem Verfahren zum Sorgerecht Verfahrenskostenhilfe beantragt, stellen sich in der familienrechtlichen Praxis verschiedene Fragen (zur ähnlich gelagerten vergleichbaren Situation bei Umgangsverfahren siehe Rdn 97). a) Erfolgsaussichten Rz. 181 Sorgerechtsverfahren haben zwar eine erhebliche Bedeutung für die Eltern des Kindes, dennoch sind auch hier hinreichen...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 1. Aussetzung eines Sorgerechtsverfahrens

Rz. 171 Das Sorgerechtsverfahren kann nach § 21 FamFG ausgesetzt werden.[240]mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / a) Grundsätzliches

Rz. 74 Die Beteiligung an Kindschaftssachen i.S.d. § 151 FamFG richtet sich nach § 7 FamFG.mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 3. Kostenentscheidungen in Sorgerechtsverfahren

Rz. 175 Auch in Sorgerechtsverfahren ist wie in Umgangsverfahren über die Kosten nach den §§ 80 ff. FamFG zu entscheiden, siehe oben Rdn 94. Dabei besteht in aller Regel keine Möglichkeit, gem. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Kosten des Verfahrens wegen dessen grob schuldhafter Veranlassung einem Elternteil aufzuerlegen, sodass regelmäßig beide Eltern mit Kosten belastet werden.mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 10. Einstweilige Anordnung in Umgangsverfahren

Rz. 113 Gerade in Umgangsverfahren ist es vielfach sachlich geboten, eine schnelle gerichtliche Regelung des Umgangs zu erreichen. Hierfür bietet das FamFG die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung. a) Gesetzliche Vorgaben für die einstweilige Anordnung Rz. 114 § 49 Abs. 1 FamFG stellt für die einstweilige Anordnung eine besondere Zulässigkeitshürde auf, indem ein dringendes...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / d) Antrag auf mündliche Verhandlung nach ergangener einstweiliger Anordnung § 54 Abs. 2 FamFG

Rz. 121 Ist ohne mündliche Verhandlung entschieden worden, muss auf Antrag gem. § 54 Abs. 2 FamFG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden – und zwar zeitnah![163]mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 3. Beteiligte des Verfahrens und Anhörungspflichten

a) Grundsätzliches Rz. 74 Die Beteiligung an Kindschaftssachen i.S.d. § 151 FamFG richtet sich nach § 7 FamFG. b) Eltern Rz. 75 Die Eltern – auch die nicht sorgeberechtigten Elternteile – sind stets Beteiligte ( § 7 FamFG), die stets gem. § 160 FamFG anzuhören sind. Eine Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen[112] (§ 160 Abs. 3 FamFG) unterbleiben,[113] beim nicht sorgebe...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / c) Verhältnis zwischen einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren

Rz. 116 Grundsätzlich bestehen hierbei verschiedene Möglichkeiten, um Rechtsschutz zu erlangen:[159]mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 2. Art und Detailliertheit der Regelung

Rz. 23 Eine Regelung kann durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung getroffen werden. Die einvernehmliche Regelung aller Beteiligten über den Umgang (Umgangsvergleich)[23] wird vom Familiengericht gem. § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligt. Die fehlende Protokollierung des Einvernehmens des Verfahrensbeistandes mit einem Umgangsvergleich steht der Vollstreckung des Bi...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / aa) Normale und besondere Kosten des Umgangsrechts

Rz. 56 Bei Umgangsregelungen gem. § 1684 Abs. 1 BGB geht es in erster Linie um die Frage der zeitlichen Ausgestaltung des Kontaktes zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil (siehe § 23 Rdn 4). Bei der Ausübung des Umgangsrechts ist es – sofern keine andere Vereinbarung der Eltern vorliegt – grundsätzlich Aufgabe des Umgangsberechtigten, das Kind beim anderen El...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / IV. Umgangsvermittlungsverfahren

Rz. 135 Zweck des Vermittlungsverfahrens nach § 165 FamFG ist es, vor Einleitung von Zwangsmaßnahmen nach §§ 88–90 FamFG zur Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs eine einverständliche Konfliktlösung zu ermöglichen, ohne dass es sofort zu gegensätzlichen Anträgen der Eltern kommt, wodurch eine Entspannung der häufig emot...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 10. Befugnisse des umgangsberechtigten Elternteils

Rz. 56 Dem Umgangsberechtigten steht auch das Umgangsbestimmungsrecht zu. Das betrifft:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / c) Anwaltsbeiordnung

Rz. 107 Nach § 78 Abs. 2 FamFG ist die Beiordnung eines Anwaltes in Kindschaftsverfahren (Sorge- und Umgangsrecht) nicht zwingend vorgeschrieben. Der BGH hat sich zur Frage der Anwaltsbeiordnung in Kindschaftsverfahren geäußert durch Beschl. v. 23.6.2010 – XII ZB 232/09 [146] mit folgenden Leitsätzen: Zitatmehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 6. Verfahrensbeistand

Rz. 86 Das FamFG hat die Bedeutung des Verfahrensbeistandes gestärkt und in § 158 FamFG die Voraussetzungen für eine Bestellung umfassend geregelt.[132] Praxistipp:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 1. Ausgestaltung der Umgangskontakte

Rz. 8 Für die konkrete Ausgestaltung von Umgangskontakten gibt es keine festen Regeln, es ist immer eine kindeswohlgerechte Einzelfallregelung [5] zu treffen – ganz gleich, ob die Eltern eine Vereinbarung treffen oder das Gericht entscheidet. Der Ort, an dem die Umgangskontakte stattfinden, wird vom Umgangsberechtigten bestimmt; allein diesem obliegt auch die Entscheidung dar...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 6. Speziell: Weigerung des Kindes zum Umgang (Kindeswille)

Rz. 42 Die Weigerung des Kindes reicht regelmäßig nicht für einen Ausschluss des Umgangs aus, sondern ist durch geeignete Maßnahmen abzubauen. Rz. 43 Der Kindeswille hat eine doppelte Funktion. Zum einen ist er Ausdruck der empfundenen Personenbindung, die auch nonverbal, z.B. durch ein freudiges Zugehen auf den Umgangselternteil, zum Ausdruck gebracht werden kann und in dies...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / bb) Verfahrenskostenhilfe bei gleichzeitiger einstweiliger Anordnung und Hauptsache?

Rz. 119 Entscheidende Frage ist, ob ein Beteiligter, der die Kosten selbst zu tragen hätte, auch diesen Weg gehen und gleichzeitig beide Verfahren einleiten würde. Rz. 120 Praxistipp: Zudem ist in Kindschaftsverfahren das doppelte Kostenrisiko zu bedenken, dass durch die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in beiden Verfahren ausgelöst wird. Denn wird einem Kind sowohl im H...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 4. Termin in Kindschaftssachen

Rz. 77 Das Verfahren in Kindschaftssachen kennt den Frühen Termin (§ 155 Abs. 2 FamFG), den Erörterungstermin in Verfahren zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung (§ 157 FamFG), die Termine zur persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes (§§ 159 f. FamFG) sowie den Termin zur Erörterung der einstweiligen Anordnung (§ 57 Abs. 2 FamFG).[117] Rz. 78 Praxistipp: Der Verfahrensb...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 8. Verfahrenswerte

Rz. 95 Der Verfahrenswert für ein Verbundverfahren in einer Kindschaftssache beträgt nach § 44 Abs. 2 FamGKG: Wert der Ehesache + 20 %, Mindestwert daher 3.600 EUR, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Beim isolierten Verfahren werden als Regelwert gem. § 45 Abs. 3 FamGKG 4.000 EUR angesetzt, Erhöhung nach Billigkeit ist möglich, aber ebenfalls unabhängig von der Anzahl der ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / bb) Gegenansicht: Einschaltung des Jugendamtes nie erforderlich

Rz. 104 Die Gegenansicht verneint generell Mutwilligkeit, wenn ein Elternteil das Familiengericht anruft, ohne vorher die Beratung und Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen zu haben, weil dies nicht vorgeschrieben sei und die Erledigung verzögere.[142]mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / aa) Strenge Ansicht: Jugendamt muss immer eingeschaltet werden

Rz. 103 Nach einer strengen Ansicht wird dies unter Hinweis auf die Subsidiarität und den Sozialhilfecharakter der Verfahrenskostenhilfe bejaht, so dass vom Hilfsbedürftigen immer zunächst zu verlangen sei, dass er die kostenfreien Angebote zur Erreichung seines Ziels wenigstens versuchsweise wahrgenommen habe, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehme.[141]mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / d) Verhältnis zwischen Hauptsacheverfahren und einstweiliger Anordnung

Rz. 112 Auch das nicht vollständig geklärte Verhältnis zwischen Hauptsacheverfahren und einstweiliger Anordnung (siehe Rdn 116) kann zu Problemen führen. So kann u.U. auch ein Hauptsacheantrag als mutwillig bewertet werden, wenn zeitgleich ein Antrag im Verfahren der einstweiligen Anordnung gestellt worden ist (siehe Rdn 119).[153]mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / cc) Vermittelnde Auffassungen

Rz. 105 Vorzuziehen ist eine vermittelnde Auffassung, nach der dem Hilfsbedürftigen zwar zunächst abverlangt wird, die für ihn kostenfreien Angebote und Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes zur Erreichung seines Zieles wenigstens versuchsweise wahrzunehmen, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Nur soweit solche Bemühungen seitens des Jugendamtes bereits fehlgesch...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / B. Umgangsregelungen – § 1684 BGB

Rz. 2 In der familienrechtlichen Praxis haben Umgangsstreitigkeiten eine weitaus höhere Bedeutung als Sorgerechtsverfahren und werden daher hier zuerst behandelt. Rz. 3 Den Eltern steht es frei, den persönlichen Umgang im Einklang mit dem Kindeswohl durch Vereinbarung selbst zu regeln.[1] Können sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, entscheidet gem...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / E. Auskunftsansprüche gem. § 1686 BGB

Rz. 200 Nach § 1686 BGB kann ein Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, so z.B. über den Gesundheitszustand oder die schulischen Leistungen. Der Informationsanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils aus § 1686 BGB steht selbstständig neben einer Regelung des Umgangs.[269] I. Berechtigtes Interesse Rz. 20...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / a) Gesetzliche Vorgaben für die einstweilige Anordnung

Rz. 114 § 49 Abs. 1 FamFG stellt für die einstweilige Anordnung eine besondere Zulässigkeitshürde auf, indem ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts gefordert wird. Ein schlichtes Regelungsbedürfnis reicht dagegen nicht aus. In Kindschaftssachen spielt aber das auch für das Hauptsacheverfahren geltende Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG eine ent...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / II. Anspruchsberechtigter

Rz. 206 Das Auskunftsrecht stützt sich allein auf die rechtliche Elternstellung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auskunftsberechtigte das elterliche Sorgerecht innehat. Nur umgangsberechtigte Dritte haben jedoch keinen Auskunftsanspruch. OLG Hamm, Beschl. v. 31.8.2017 – II-13 WF 148/17, juris [279] Zitat 1. Bei dem Auskunftsrecht des rechtlichen Vaters nach § 1686 BGB ein...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / G. Umgangs- und Auskunftsrechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, § 1686a BGB

Rz. 218 Das "Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters" vom 25.4.2013[289] verfolgt das Ziel der Erweiterung der bisher nur stark eingeschränkten Möglichkeit eines sog. biologischen Vaters, der Umgang mit seinem Kind oder zumindest Auskunft über dessen persönliche Verhältnisse haben möchte. Rz. 219 Es regelt in § 1686a BGB Umgangs- und Auskunftsr...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / e) Antrag auf Abänderung, § 54 Abs. 1 FamFG

Rz. 122 Das Gericht kann seine Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern (§ 54 Abs. 1 S. 1 FamFG). Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen einem entsprechenden Antrag auf erneute Überprüfung durch das Gericht gefolgt werden muss. Nach einer Ansicht folgt aus der Tatsache, dass die einstweilige Anordnung nicht in Rechtskraft erwachsen kann und...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / II. Gerichtliches Verfahren bei Umgangsstreitigkeiten

Rz. 67 Das Verfahren in Sorge- und Umgangsverfahren (Kindschaftssachen) ist in den §§ 151 ff. FamFG geregelt. Die Gerichte müssen das Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können. In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz bleibt es dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es im Rahme...mehr