Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / I. Gerichtliche Entscheidung bei vorhandenem Einverständnis des anderen Elternteils (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB)

Rz. 142 Ist der andere Elternteil einverstanden mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts, so ist dennoch eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Das Sorgerecht und Teile des Sorgerechts sind für Eltern nicht disponibel. Die Vereinbarung der Eltern allein hat noch keine rechtlichen Auswirkungen auf das Sorgerecht, sondern ist nur Grundlage einer entsprechenden geri...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 3. Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Rz. 165 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten.[233] Daher wird in den meisten Fällen als mildeste und verhältnismäßigste Maßnahme nur ein Teilbereich der elterliche Sorge (z.B. Gesundheitsfürsorge bei Streit um kieferorthopädische Behandlung, Auskunft zu Gesundheitsfragen)[234] oder die Entscheidungsbefugnis für eine bestimmte Angelegenheit (etwa Auswahl der weit...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Eltern

Rz. 75 Die Eltern – auch die nicht sorgeberechtigten Elternteile – sind stets Beteiligte ( § 7 FamFG), die stets gem. § 160 FamFG anzuhören sind. Eine Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen[112] (§ 160 Abs. 3 FamFG) unterbleiben,[113] beim nicht sorgeberechtigten Elternteil, wenn keine Aufklärung erwartet werden kann (z.B.: nicht ehelicher Vater hat nie mit Mutter und ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Verfahrenswert der einstweiligen Anordnung

Rz. 115 Der Wert ist gem. § 41 FamGKG zu ermäßigen (auf den hälftigen Wert, also 2.000 EUR),[155] dabei ist auch eine Herabsetzung unter den hälftigen Hauptsachewert möglich.[156] Erledigt sich das einstweilige Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge durch Vergleich, so ist eine Anhebung des Verfahrenswertes über den Regelwert hinaus nicht allein deshalb gerechtf...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / I. Inzident Prüfung der leiblichen Vaterschaft, § 167a Abs. 2 und 3 FamFG

Rz. 221 Weil sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, die leibliche Vaterschaft inzidenter im Rahmen eines Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen, ordnet § 167a Abs. 2 FamFG die Möglichkeit der Entnahme von Blutproben an. Eine Verpflichtung zur Duldung besteht allerdings nicht, sofern die Untersuchung der Person nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist der Rechtsgeda...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 1. Zuständigkeit

Rz. 68 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 Abs. 2 FamFG). Bei Anhängigkeit einer Ehesache ist das für die Ehesache zuständige Gericht auch für die Kindschaftssachen zuständig (§ 152 Abs. 1 FamFG). Eine bei einem anderen Gericht anhängige Kindschaftssache ist daher nach der Zustellung des Scheidungsantrages an das Gerich...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / II. Gerichtliche Entscheidung bei fehlendem Einverständnis des anderen Elternteils (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB)

Rz. 145 Gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ohne Zustimmung des anderen Elternteils stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Rz. 146 Die gesetzliche Regelung des § 1671 Ab...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 2. Beschleunigungs- und Vorrangsgebot (§ 155 Abs. 2 FamFG)

Rz. 70 Es gilt das Beschleunigungs- und Vorrangsgebot des §°155 FamFG.[106] Aufgrund des Beschleunigungsgebots des § 155 Abs. 1 FamFG ist das Familiengericht gehalten, die aus seiner Sicht notwendigen Ermittlungen von Amts wegen zu führen, um so die Entscheidungsreife des Verfahrens herbeizuführen und – wenn die Eltern sich nicht einigen können – zeitnah in der Sache zu ents...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 2. Verhältnis zwischen einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren

Rz. 172 Auch beim Sorgerechtsverfahren stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Verfahren der einstweiligen Anordnung und dem Hauptsacheverfahren (zur gleichgelagerten Fragestellung beim Umgangsverfahren siehe Rdn 116). § 49 Abs. 1 FamFG stellt für die einstweilige Anordnung eine besondere Zulässigkeitshürde auf, indem ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 1.1. Stufe: Dient die alleinige elterliche Sorge dem Kindeswohl?

Rz. 148 Zu prüfen ist hier[201] Rz. 149 In Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sor...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / a) Erfolgsaussichten

Rz. 181 Sorgerechtsverfahren haben zwar eine erhebliche Bedeutung für die Eltern des Kindes, dennoch sind auch hier hinreichende Erfolgsaussichten des konkret verfolgten Begehrens zu prüfen. Folglich ist ein Bedürfnis an einer gerichtlichen Regelung des begehrten Inhaltes zwingende Voraussetzung für die Erfolgsaussichten eines gestellten Antrags. Rz. 182 Teilweise wird sehr w...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 5. Hinwirken auf Einvernehmen, Auflagen an die Eltern

Rz. 79 Das Gericht hat zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 156 Abs. 1 FamFG. Nach § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG kann das Gericht jetzt die Eltern zur Teilnahme an einer Beratung durch die Beratungsstellen und Träger der Jugendhilfe bindend verpflichten.[118] Der gerichtliche Billigungsbe...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / a) Verfahrenswert des Hauptsacheverfahrens zum Sorgerecht

Rz. 176 Beim isolierten Verfahren zur elterlichen Sorge werden als Regelwert gem. § 45 Abs. 3 FamGKG 4.000 EUR angesetzt, Erhöhung nach Billigkeit ist möglich,[241] aber ebenfalls unabhängig von der Anzahl der betroffenen Kinder. Auch eine Kürzung ist möglich. Eine vom Regelfall abweichende Werterhöhung ist gerechtfertigt, wenn das Verfahren in Umfang und Schwierigkeit oder ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / D. Entziehung der elterlichen Sorge § 1666 BGB

Rz. 189 § 1666 BGB ist Ausprägung des dem Staat gemäß Art. 6 Abs. 2 GG obliegenden Wächteramtes.[255] Denn das Kind hat als Träger eigener Grundrechte Anspruch auf den Schutz des Staates. Rz. 190 Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eig...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / III. Anspruchsgegner

Rz. 207 Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB setzt nicht voraus, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind ausübt. Grundsätzlich kommt daher auch ein auf Umgangskontakte beschränkter Elternteil als Anspruchsgegner in Betracht.[280] Die Auskunftspflicht trifft in entsprechender Anwendung des § 1686 BGB in erster Linie die Person, die als Inhaber des Sorgerechts ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / F. Ehelichkeitsanfechtungsverfahren (Vaterschaftsanfechtung)

Rz. 211 Die §§ 1592–1598 BGB normieren die Einzelheiten zum Bestehen von Vaterschaft aufgrund ehelicher bzw. nachehelicher Geburt oder Anerkennung der Vaterschaft. § 1599 BGB behandelt dagegen die nachträgliche Beseitigung solchermaßen bestehender Vaterschaft, wenn sie mit der genetischen Herkunft nicht übereinstimmt. Dazu ist regelmäßig gerichtliche Anfechtung erforderlich ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / III. Kindeswohldienlichkeit eines Umgangs mit dem Kind

Rz. 225 Nach der Gesetzesbegründung ist unter Berücksichtigung der konkreten familiären Umstände zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Umgangskontakte mit einem weiteren Vater/Mann für das Kind eine seelische Belastung darstellen würden, ob das Kind durch Umgangskontakte in einer dem Kindeswohl abträglichen Weise verunsichert würde, inwieweit die Kindesmutter und der leibliche Va...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / H. Angelegenheiten des täglichen Lebens, § 1687 BGB

Rz. 229 Leben die Eltern getrennt, müssen sie bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, einvernehmlich entscheiden (§ 1687 Abs. 1 BGB). Umgekehrt kann also der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden (§ 1687 Abs. 2 BGB). Können sich die Eltern bei gemeinsamem Sorgerecht...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / III. Vollstreckung

Rz. 127 Der gerichtliche Umgangsbeschluss und der gerichtlich gebilligte Umgangsvergleich stellen einen Vollstreckungstitel dar. Die Vollstreckung aus Umgangstiteln hat nach Maßgabe der §§ 86 ff. FamFG zu erfolgen hat.[174] Rz. 128 Praxistipp:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / C. Regelungen zum Sorgerecht

Rz. 138 Sind – noch minderjährige – Kinder aus der Ehe hervorgegangen, so bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht beider Eltern. Jedoch kann jeder Elternteil die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragen (§ 1671 BGB). Rz. 139 Praxistipp:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 2.2. Stufe: welchem Elternteil ist die Alleinsorge zu übertragen?

Rz. 159 In der zweiten Stufe ist zu entscheiden, ob das alleinige Sorgerecht dem antragsstellenden Elternteil im Interesse des Kindeswohls zu übertragen ist.[220] Dies gilt auch bei Zustimmung des anderen Elternteils zur Sorgeübertragung, da hier das Kindeswohl natürlich der Dispositionsbefugnis der Eltern vorgeht. Kann aufgrund der gegebenen Verhältnisse wegen einer zu befür...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / bb) Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der besonderen Kosten des Umgangsrechts

Rz. 63 Die unterhaltsrechtliche Behandlung der Kosten des Umgangsrechts ist noch nicht abschließend geklärt.[89] Rz. 64 Den Abzug dieser Kosten vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen [90] hat der BGH eingeschränkt, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nach Abzug der Umgangskosten noch über ausreichendes Einkommen verfügt.[91] Rz. 65 Nach der Rspr. des BGH ist der S...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / i) Kosten des Umgangsrechts

aa) Normale und besondere Kosten des Umgangsrechts Rz. 56 Bei Umgangsregelungen gem. § 1684 Abs. 1 BGB geht es in erster Linie um die Frage der zeitlichen Ausgestaltung des Kontaktes zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil (siehe § 23 Rdn 4). Bei der Ausübung des Umgangsrechts ist es – sofern keine andere Vereinbarung der Eltern vorliegt – grundsätzlich Aufgabe...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 Die erste zeitliche Zäsur ist die Trennung der Eheleute. Wann die Eheleute getrennt leben, richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Scheidung (§ 1567 BGB; siehe § 8 Rdn 1 ff.).[1] Die Trennung ist unproblematisch gegeben, wenn die Eheleute bereits getrennte Wohnungen haben. Auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ist möglich. Ehegatten leben innerhalb ...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / E. Umgangsregelungen

Rz. 153 Sind – noch minderjährige – Kinder aus der Ehe hervorgegangen, sollte so früh wie möglich eine – möglichst einvernehmliche – Regelung des Umgangs zwischen den Eheleuten getroffen werden. Je eher sich die Eltern und die Kinder daran gewöhnen, desto besser. Regelungen zum Umgangsrecht können aber auch in einem späteren Zeitabschnitt erforderlich werden. Die Einzelheiten...mehr

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Literaturverzeichnis

Beck’sches Formularbuch Familienrecht, 5. Aufl. 2017 Beck’sches Notarhandbuch, Ehe- und Familienrecht, 7. Aufl. 2019 Bergschneider, Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen, 2008 Bergschneider, Verträge in Familiensachen, 6. Aufl. 2018 Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 3. Aufl. 2015 Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019 Eder u.a., Das...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / E. Keine Verwirkung nach § 1611 BGB

Rz. 79 Verwirkung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt kann nur unter den Voraussetzungen des § 1611 BGB angenommen werden, der sehr restriktiv ausgelegt wird.[106] Eine Verwirkung eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB ist weder wegen der Schwangerschaft des unterhaltsberechtigten Kindes[107] noch wegen der Verweigerung des Kontaktes zum unterhaltspflichtigen...mehr

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§ 16 Neue Partnerschaft mit... / I. Gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a BGB

Rz. 16 Die gesetzliche Neuregelung geht zunächst – wie bisher – von der gesetzlichen Alleinsorge der Mutter aus. § 1626a Abs. 1 BGB benennt nunmehr drei Fälle, in denen die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht:mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / IV. 2-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG

Rz. 75 Ein Folgeantrag kann nur in den Verbund aufgenommen werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor der anstehenden mündlichen Verhandlung anhängig gemacht worden ist. Hierbei reicht es auch aus, wenn ein entsprechender VKH Antrag vor Fristablauf eingereicht wird.[36] OLG Stuttgart, Beschl v. 29.7.2020 – 15 UF 72/20 [37] Zitat Eine Folgesache kann auch dann noch rechtzeitig in...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / V. Abgrenzung Wechselmodell und Residenzmodell

Rz. 62 Die Rspr. geht allerdings nur dann von einer solchen Haftungsverteilung aus, wenn tatsächlich ein echtes paritätisches Wechselmodell vorliegt, also bei vollständig gleichwertigen Betreuungsanteilen der Eltern.[83] Rz. 63 Ein Residenzmodell liegt solange vor, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Anders ist die Lage nur dann, wenn die ...mehr

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§ 2 Während der intakten Ehe / C. Sorgerecht während der intakten Ehe

Rz. 12 Während der intakten Ehe besteht kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern. Fragen des Umgangsrechts stellen sich in dieser Situation nicht.mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / VI. Unterhalt beim lediglich erweiterten Umgang

Rz. 69 Findet lediglich erweiterter Umgang statt und entsprechen die Betreuungsanteile der Eltern noch nicht dem Wechselmodell, bleibt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB anzuwenden mit der Folge, dass lediglich der das Kind mehr betreuende Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch Betreuungsleistungen nachkommt, während der andere Elternteil Barunterhalt zu leisten hat, der sich allei...mehr

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§ 21 Vereinbarungen zwische... / I. Elternvereinbarung zum Sorgerecht

Rz. 71 Zwar gilt das gemeinsame elterliche Sorgerecht fort, wenn kein Antrag nach § 1671 BGB gestellt wird. In der Praxis ist es dennoch sinnvoll, durch interne Elternvereinbarung das Einverständnis an der gemeinsamen Sorge zu bestätigen und Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung der elterlichen Sorge im täglichen Leben schaffen. Die Eltern können dann unter Berücksichtigung ihr...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / cc) Betreuungsangebote des anderen Elternteils

Rz. 36 Grundsätzlich ist auch der barunterhaltspflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht zu ziehen ist, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet.[28] Praxistipp:mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / I. Obliegenheit zur Nebentätigkeit

Rz. 25 Die Nebentätigkeitsobliegenheit wird bei der verschärften Haftung gegenüber minderjährigen Kindern aus § 1603 Abs. 2 BGB bejaht, soweit der Mindestunterhalt ohne dieses zusätzliche Einkommen nicht geleistet werden kann.[26] Rz. 26 Wird keine Nebentätigkeit ausgeübt, sind im Einzelfall folgende Fragen zu beantworten:mehr

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FF 04/2022, Rechtsprechung ... / Sorge- und Umgangsrecht

BGH, Beschl. v. 19.1.2022 – XII ZA 12/21 Die Abänderung eines in einem Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells kann nur in einem solchen Verfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden (Fortführung der Senatsbeschl. BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 und v. 27.11.2019 – XII ZB 512/18, FamRZ 2020 255).mehr

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FF 04/2022, Der Verfahrensb... / j) Stets erforderliche Verfahrensbeistandsbestellung

Die Vorschrift des § 158 Abs. 2 FamFG enthält die Voraussetzungen, unter denen die Bestellung[41] eines Verfahrensbeistandes zwingend erforderlich ist“. Diese obligatorische[42] Bestellung kommt in den Fällen der teilweisen oder vollständigen Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666, 1666a BGB (Nr. 1), des Ausschlusses des Umgangsrechts nach § 1684 BGB (Nr. 2) [43] sowie...mehr

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FF 04/2022, Einigungsgebühr... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beschwerde betrifft die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1003 Abs. 2 VV RVG im Rahmen der VKH-Vergütung. Der Beschwerdegegner vertrat in einem Hauptsacheverfahren nach § 1666 BGB als beigeordneter Verfahrensbevollmächtigter die Mutter. Anlass des Verfahrens war, dass die Mutter zusammen mit ihrer sechsjährigen Tochter in einer Mutter-Kind-Einrich...mehr

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FF 03/2022, Kindschaftssach... / IV. Umgangsrecht

1. Auflage der Abwesenheit des neuen Partners bei Ausübung von Umgangskontakten Das BVerfG[15] bestätigt eine Entscheidung des OLG Hamm,[16] mit welcher dieses der umgangsberechtigten Mutter aufgegeben hatte, den Umgang mit ihren beim Vater lebenden Töchtern nur in Abwesenheit ihres jetzigen Ehemannes auszuüben. Letzterer war 2013 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 8 ...mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenh... / 2. Arbeitshilfe

Naturgemäß wird die Frage der Zahl der Angelegenheiten seitens der Staatskasse sicherlich anders beurteilt als vom Rechtsanwalt. Beigefügt ist eine kleine Arbeitshilfe zur Anzahl der Angelegenheiten in familienrechtlichen Beratungshilfe-Mandaten.mehr

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FF 03/2022, Kindschaftssach... / 1. Auflage der Abwesenheit des neuen Partners bei Ausübung von Umgangskontakten

Das BVerfG[15] bestätigt eine Entscheidung des OLG Hamm,[16] mit welcher dieses der umgangsberechtigten Mutter aufgegeben hatte, den Umgang mit ihren beim Vater lebenden Töchtern nur in Abwesenheit ihres jetzigen Ehemannes auszuüben. Letzterer war 2013 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 8 Fällen nach einem Geständnis durch Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von ein...mehr

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FF 03/2022, Kindschaftssach... / 2. Hinreichende Bestimmung der Ausgestaltung

Trotz Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen[17] äußert das BVerfG materielle Bedenken an der angeordneten Umgangsregelung.[18] Diese enthalte weder den Ort noch den genauen Zeitpunkt des Umgangs noch regele sie hinreichend bestimmt, welche Jugendhilfeeinrichtung und welche Fachpersonen den Umgang begleiten sollten. Die Befristung des Auss...mehr

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AGS 03/2022, Die Angelegenh... / II. Streit um die Angelegenheit

Einen Hauptstreitpunkt bei der Beratungshilfe stellt die Beurteilung der Anzahl der Angelegenheiten dar.[5] Dieser Streit ist bislang weder entscheiden noch obergerichtlich geklärt. Er ist einfach-rechtlich zu beurteilen und so bleibt es dabei, dass die verschiedenen Gerichte ein Füllhorn an Entscheidungen zum Thema Beratungshilfe entwickeln. Von Bedeutung ist die Frage der ...mehr

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FF 03/2022, Keine Hinweispf... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Kindesmutter wendet sich gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts in einem Umgangsverfahren. [2] Der seit 2012 geschiedenen Ehe der Kindeseltern entstammt die gemeinsame Tochter A. W., geb. am xx.xx.2008, die seit 2018 überwiegend im Haushalt des Kindesvaters lebt. Nachdem Umgang mit der Kindesmutter trotz einer bestehenden gerichtlich gebilligten Vereinbaru...mehr

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FF 02/2022, Was ist und bed... / IV. Das Auseinanderfallen von genetischer und rechtlicher Elternschaft

Der Bezug zwischen Abstammung und Familie wird dadurch kompliziert, dass genetische und rechtliche Elternschaft auseinanderfallen können, bei den Müttern zusätzlich die genetische und die sogenannte biologische, wenn die Frau, die das Kind zur Welt bringt, genetisch nicht dessen Mutter ist. Bei der Vaterschaft ergibt sich die häufige Erscheinung, dass der genetische Vater nic...mehr

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FF 02/2022, Was ist und bed... / V. Die Karriere der sozial-familiären Beziehung

Einmal vom BVerfG erfunden, machte die sozial-familiäre Beziehung eine bemerkenswerte Karriere. Sie dient einerseits der Stärkung rechtlicher Familienbeziehungen, andererseits der Begründung von Familienbeziehungen jenseits des familiären Status. Unser Gesetzgeber schloss messerscharf: Wenn das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zu einem Kind dem leiblichen Vater ein...mehr

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FF 02/2022, Was ist und bed... / III. Die vertikale Linie: Abstammung, Wahlverwandtschaft, psychosoziale Realität

In der vertikalen Linie entsteht Familie hauptsächlich durch Verwandtschaft. Diese beruht traditionell und auch heute im Regelfall auf genetischer Abstammung, das ist die Grundvorstellung. Freilich: Nach unserem Recht genügt die Genetik nicht allein. Bei der Mutterschaft wird sie durch das Element der Geburt überlagert (§ 1591 BGB) – in der Annahme, dass die Gebärende meist ...mehr

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FF 02/2022, Was ist und bed... / VII. Sekundärwirkungen der Verwandtschaft

Über Erbrecht und Unterhalt hinaus gibt es zahllose weitere Regelungen, in denen die Tatsache, dass zwei Personen in bestimmter Weise miteinander verwandt oder auch verschwägert sind, Rechtsfolgen zeitigt, etwa im Namens- und Staatsangehörigkeitsrecht. Alle einschlägigen Vorschriften aufzulisten, würde ins Endlose führen. Im Überblick fällt auf, dass viele Normen die Bedeutu...mehr

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FF 02/2022, Stichwortkommentar Familienrecht

Grandel/Stockmann (Hrsg)3. Auflage 2021, 1834 Seiten, 128,00 EUR, Nomos Verlag, Baden-Baden Der Kommentar enthält eine hochaktuelle Gesamtdarstellung des materiellen Familienrechts und des Verfahrensrechts nach alphabetisch angeordneten Stichworten. Ich hatte das Vergnügen, die 1. Auflage 2012 auch schon zu rezensieren (vgl. FF 2013, 263). Die 2. Auflage ist vor 7 Jahren ersch...mehr

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Aufgabenteil / 23. Gebühren in Ehe- und anderen Familiensachen (→ § 11 Rdn 1 ff.)

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