Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / c) Umgangsrecht der Großeltern

Gegenüber Großeltern, die ein eigenes treuhänderisch dem Kindeswohl verpflichtendes Umgangsrecht haben (§ 1685 Abs. 1 BGB), dürfen die Eltern nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg (FamRZ 2016, 1092) den Umgang nur dann nicht verbieten, wenn positiv festgestellt werden kann, dass er dem Kindeswohl dient. Bei einem schweren Zerwürfnis zwischen Eltern und Großeltern und e...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / 4. Wechselmodell und erweitertes Umgangsrecht

a) Wechselmodell Ein Wechselmodell liegt vor, wenn die Eltern sich in der Betreuung abwechseln, so dass auf jeden von ihnen etwa die Hälfte der Pflege und Versorgung entfällt. Seiler befasst sich in FamRZ 2015, 1845 ausführlich mit den unterhaltsrechtlichen Fragen beim Wechselmodell, berechnet die Höhe des Unterhalts bei verschiedenen Konstellationen und führt aus: Der Bedarf d...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / 2. Umgangsrecht

a) Regelung des Umgangs Es ist allgemein anerkannt, dass das Familiengericht den Umgang so regeln muss, wie es das Kindeswohl gebietet. Hieraus folgert das KG (FamRZ 2016, 1780 = MDR 2016, 1212 = FamRB 2016, 390), dass stets eine positive Umgangsregelung zu treffen ist, in der der Umgang entweder ausdrücklich gewährt oder für einen genau bestimmten Zeitraum ausgeschlossen wir...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / 2. Umgangsrecht

a) Wechselmodell Nach Auffassung des OLG Hamburg (FamRZ 2016, 909 und 912 m. Anm. Hammer) ist eine hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten für ein Kind im Sinne des Wechselmodells im Rahmen eines Umgangsverfahrens möglich, sofern dies im Einzelfall insbesondere unter Beachtung des Kindeswillen und des Kontinuitätsgrundsatzes die dem Kindeswohl am besten entsprechende Gestalt...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / b) Erweitertes Umgangsrecht

Verschiedene Lösungen werden in den Fällen eines erweiterten Umgangsrechts vorgeschlagen, wenn also der Umgangsanteil des nicht betreuenden Elternteils zwischen einem Residenz- und einem Wechselmodell liegt. Der BGH geht hierbei vom Residenzmodell und der Alleinhaftung des nicht betreuenden Elternteils entsprechend den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle aus. Er trägt dem erweit...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsprechung... / c) Umgangsrecht von entfernten Verwandten

Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus haben auch Personen mit einer sozial-familiären Beziehung ein Recht auf Umgang, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (§ 1685 Abs. 2 BGB). Das OLG Celle (FamRZ 2016, 916) stellt klar, dass § 1685 Abs. 1 BGB nicht ...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht: Keine Regelung gegen den erklärten Willen einer fast 15-Jährigen

(OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.10.2015 – 10 UF 57/13) • Nach dem BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erzwingung des Umgangs gegen den erklärten Willen eines fast 15 Jahre alten Kindes gefährdet dessen Wohl, so dass ung...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 3. Umfang des Umgangsrechts Dritter

Die Häufigkeit und Dauer der Umgangskontakte steht hinter denen aus § 1684 BGB zurück und soll "in verhältnismäßig engen Grenzen" gehalten werden (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 2303; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1685 BGB Rn 5). Bei Konkurrenz zwischen dem Umgangsrecht eines Elternteils nach § 1684 BGB und dem Umgangsrecht der Großeltern nach § 1685 BGB geht ersteres vor...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / 2. Umgangsrecht

a) Ausschluss aa) Wohlverhaltenspflicht Der betreuende Elternteil hat aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht gem. § 1684 Abs. 2 BGB nicht nur alles zu unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährden kann, sondern diese Kontakte auch positiv zu fördern und entsprechend erzieherisch auf das Kind einzuwirken (vgl. BGH FamRZ 2012, 533). Gegebenenfalls ...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / 2. Umgangsrecht

a) Wohlverhaltenspflicht beider Elternteile Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern wechselseitig zu loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Wie das OLG Saarbrücken (FamRZ 2015, 863 = ZAP EN-Nr. 346/2015) darlegt, obliegt es dem betreuenden Elternteil bei einem entgegenstehenden Kindeswillen, der grundsätzlich nur zu berücksichtigen ist, soweit ...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht

I. Vorbemerkung Umgangsstreitigkeiten gehören zum – wenig erfreulichen – Alltag des familienrichterlichen Dezernats. Auch hier stecken – ähnlich wie bei den Sorgestreitigkeiten – zumeist die Beziehungsstreitigkeiten und Konfliktmuster der Eltern hinter den vorgetragenen Umgangsproblemen. Auch der professionell tätige Verfahrensbevollmächtigte sollte dem von ihm vertretenen Elt...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / c) Umgangsrecht des nur leiblichen Vaters

Nach § 1686a Abs. 1 BGB hat, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, der leibliche Vater, der ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient (zur Abstammungsklärung s.u. 3.a). Das OLG Bremen (FamRZ 2015, 266 = NJW 2015, 259) legt dar, dass ein ernstliches Interesse nur dann angenommen we...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / d) Umgangsrecht des nicht rechtlichen Vaters

Gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB hat, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Daneben räumt ihm § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes ein, sowe...mehr

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ZAP 2/2015, Umgangsrecht: Anordnungskompetenz des Familiengerichts zum begleiteten Umgang

(BVerfG, Beschl. v. 29.7.2015 – 1 BvR 1468/15) • Die Anordnung eines begleiteten Umgangs – als mildere Maßnahme gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss – setzt einen mitwirkungsbereiten Dritten voraus. Die Annahme des Familiengerichts, ihm stehe bei Entscheidungen gem. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine ...mehr

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ZAP 23/2016, Rechtsprechung... / c) Inhaberschaft des Unterkunftsbedarfs bei temporärer Bedarfsgemeinschaft bzw. Umgangsrecht

Lebt ein Kind, dessen Eltern getrennte Wohnungen haben, zeitweise bei dem einen, zeitweise bei dem anderen Elternteil, liegt an den Tagen des gemeinsamen Aufenthalts grundsätzlich jeweils eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem jeweiligen Elternteil vor. In der bisherigen Rechtsprechung war offen gelassen worden, wie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aufzuteilen...mehr

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ZAP 11/2015, Umgangsrecht: Überlange Verfahrensdauer

(BVerfG, Beschl. v. 20.5.2015 – 1 BvR 3326/14) • Verfahrensverzögerungen, die ein Beschwerdeführer selbst verursacht hat, sind verfassungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Ein gegen den Vater gerichtlich verhängter mehrjähriger Umgangsausschluss begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Fachgericht nachvollziehbar davon ausging, dass die Umgangseinschränkun...mehr

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ZAP 23/2016, Umgangsrecht des biologischen Vaters: Informations- und Anhörungspflicht

(BGH, Beschl. v. 5.10.2016 – XII ZB 280/15) • Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, gem. § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Umgang des Kindes m...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / II. Grundsätze des Umgangsrechts

Leben die Eltern nicht zusammen, so hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. § 1626 Abs. 3 BGB legt fest, dass der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohle des Kindes gehört. § 1684 Abs. 1 BGB definiert dies als eigenes Recht des Kindes. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperl...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 2. Voraussetzungen

Voraussetzung ist auch hier alleine das Kindeswohl, nicht etwa die Akzeptanz des betreuenden Elternteils (KG FamRZ 2009, 1229). Ein Umgangsrecht kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Umgang dem Kindeswohl tatsächlich dient (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818; FamRZ 2014, 1717 = FuR 2014, 726). Die das Umgangsrecht begehrende Person muss den diesbezüglichen Nachw...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / V. Verpflichtungen der Eltern

1. Befugnisse und Pflichten des umgangsberechtigten Elternteils Es ist grundsätzlich die Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils, das Kind zu Beginn des Umgangs abzuholen und es zum Ende des Umgangs wieder zum Obhutselternteil zurückzubringen. a) Erziehungsberechtigung Der umgangsberechtigte Elternteil hat gem. § 1678a BGB in den Zeiten seines Umgangs die alleinige Entschei...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 1. Berechtigter Personenkreis

Dies sind z.B. die Großeltern (OLG Köln FamRZ 2013, 1748; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1994) und erwachsene Geschwister, aber auch die Stiefeltern, die sich von dem betreuenden Elternteil getrennt haben. Voraussetzung ist stets eine bestehende Bindung. Bei Fehlen einer sozial-familiären Beziehung i.S.v. § 1685 Abs. 2 BGB kann ein Umgangsbegehren nicht darauf gestützt werden, ei...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / VIII. Ausschluss des Umgangsrechts

Das Umgangsrecht kann nur eingeschränkt werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB). Im Hinblick auf die Bedeutung des elterlichen Grundrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist eine Versagung des Umgangs nur dann zulässig, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und dem durch andere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs nicht wirksam beg...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / VI. Weigerung des Kindes zum Umgang

1. Tatsächlicher und ernsthafter Wille des Kindes In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass das Kind sich weigert oder jedenfalls eine solche Weigerung vom betreuenden Elternteil behauptet wird. Hier muss das Gericht im Rahmen der persönlichen Anhörung des Kindes genaue Feststellungen treffen. Äußern Kinder, dass sie keinen Kontakt zu einem Elternteil haben wollen, so ist ...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / b) Konkrete Mitwirkungspflichten des betreuenden Elternteils

Zwar ist das Abholen und Zurückbringen des Kindes grundsätzlich Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils. Allerdings darf die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall nicht dazu führen, dass der Umgang für den berechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Daher kann der sorgeberechtigte Elternteil sogar verpflichtet sein, sich am Aufwand des Umgangsr...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / XI. Abänderung gerichtlicher Umgangsregelungen

Auch hier gilt § 1696 BGB, so dass eine Änderung nur "aus triftigen, das Kindeswohl berührenden Gründen" möglich ist. Sofern Eltern in nicht weit zurückliegender Zeit eine einvernehmliche Regelung zum Umgangsrecht getroffen haben, sprächen i.d.R. unter Kindeswohlgesichtspunkten triftige Gründe für eine Beibehaltung der vereinbarten Besuchskontakte, wie z.B. Kontinuitätsgesic...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / b) Kontakte zu dritten Personen

Reibungspunkt in der Praxis ist vielfach die Frage des Kontaktes des Kindes mit Dritten (Großeltern, sonstige Verwandte, Lebenspartner eines Elternteils) während des Umgangs. Grundsätzlich darf auch der Umgangsberechtigte bestimmen, mit wem das Kind bei der Ausübung des Umgangs (noch) Umgang haben darf (OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 639). Diese Befugnis kann jedoch durch das F...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 2. Örtliche Vorgaben

Der Ort, an dem die Umgangskontakte stattfinden, wird vom Umgangsberechtigten bestimmt; allein diesem obliegt auch die Entscheidung darüber, wie und in welcher Weise er den Umgangskontakt ausgestaltet (KG MDR 2015, 1241; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 2 Rn 89, 93 m.w.N.). In der Regel wird es sich dabei zwar um die Wohnung des Umgangsberechtigten ...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / IX. Formulierungsvorschlag für den Antrag auf Umgangsregelung

(volles Rubrum) Es wird beantragt, den Umgang des Antragstellers mit dem Kind , geboren am wie folgt zu regeln: Der Antragsteller ist berechtigt, das Kindmehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 2. Pflichten des betreuenden Elternteils

a) Allgemeine Loyalitätspflicht Die sog. Loyalitätspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB) verlangt von beiden Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem anderen Elternteil beeinträchtigen und die Erziehung sowie den Umgang erschweren könnte (Verpflichtung zur wechselseitigen Loyalität). b) Konkrete Mitwirkungspflichten des betreuenden Elternteils Zwar ist das Abhol...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / c) Loyalitätskonflikte

Ein umgangsberechtigter Elternteil, der die Erziehung des anderen Elternteils massiv unterwandert und dadurch die Kinder permanent in einen heftigen Loyalitätskonflikt stürzt, der zu erheblichen Auffälligkeiten der Kinder führt, gefährdet diese in ihrer psychischen Entwicklung (OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 344).mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / c) Alleinige Kostentragungspflicht eines Elternteils im Umgangsverfahren

Die alleinige Kostentragungspflicht eines Elternteils im Umgangsverfahren kann bei schuldhafter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht an der Gutachtenerstellung und darauf beruhender erheblicher Verzögerungen des Verfahrens in Betracht kommen (KG NZFam 2015, 1073).mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / d) Schadensersatzpflicht bei Umgangsvereitelung

Ein Schadensersatzanspruch wegen Umgangsvereitelung setzt einen schuldhaften Verstoß des betreuenden Elternteils gegen die Verpflichtung zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil voraus. Mit dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis korrespondiert dabei die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Darlegung der Umstände, die den Grund...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 1. Befugnisse und Pflichten des umgangsberechtigten Elternteils

Es ist grundsätzlich die Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils, das Kind zu Beginn des Umgangs abzuholen und es zum Ende des Umgangs wieder zum Obhutselternteil zurückzubringen. a) Erziehungsberechtigung Der umgangsberechtigte Elternteil hat gem. § 1678a BGB in den Zeiten seines Umgangs die alleinige Entscheidungsbefugnis in den Angelegenheiten des täglichen Lebens. Denn...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / a) Allgemeine Loyalitätspflicht

Die sog. Loyalitätspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB) verlangt von beiden Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem anderen Elternteil beeinträchtigen und die Erziehung sowie den Umgang erschweren könnte (Verpflichtung zur wechselseitigen Loyalität).mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 3. Übernachtungen und Ferienaufenthalte

Auch Übernachtungen und Ferienaufenthalte gehören zu normalen Umgangskontrakten – und zwar auch bei kleineren Kindern. Insbesondere dann, wenn der Umgangsberechtigte wegen größerer örtlicher Entfernungen einen hohen Aufwand treiben muss, um den Kontakt zu seinem Kind zu pflegen, besteht ein sachlicher Grund, Umgang mit Übernachtungen und während längerer Ferienzeiten zu förd...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / IV. Art und Detailliertheit der Regelung

Die gerichtliche Entscheidung (und so auch ein Elternvergleich) muss konkret und vollständig sein (BVerfG FamRZ 2009, 1472) und einen durchsetzbaren Inhalt hinsichtlich Ort, Zeit, Häufigkeit, Holen und Bringen enthalten (BGH FamRZ 2012, 533; KG MDR 2015 1241; OLG Celle FamRZ 2013, 1237; OLG Hamm FamRZ 2013, 310; OLG Brandenburg NZFam 2014, 428). Nicht erforderlich sind hinge...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / III. Ausgestaltung der Umgangskontakte

Für die konkrete Ausgestaltung von Umgangskontakten gibt es keine festen Regeln, es ist immer eine kindeswohlgerechte Einzelfallregelung (OLG Köln FamRZ 2013, 49) zu treffen. Den Eltern steht es frei, den persönlichen Umgang im Einklang mit dem Kindeswohl durch Vereinbarung selbst zu regeln (KG MDR 2015, 1241; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818). Können sich die Eltern über die...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 2. Bestimmung des "mitwirkungsbereiten Dritten"

Erachtet das Familiengericht eine Umgangsbegleitung für notwendig, hat es die Person eines mitwirkungsbereiten und fachlich geeigneten Dritten von Amts wegen zu ermitteln (BVerfG NJW 2015, 3563), wobei die Beteiligten auch eine Mitwirkungsobliegenheit trifft (OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRB 2013, 319). Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft i.S.d. § 168...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 1. Voraussetzungen und Regelungsumfang bei begleitetem Umgang

Für Umgangsverfahren ergibt sich die Notwendigkeit, dass eine Instanz abschließende Entscheidung grundsätzlich eine inhaltliche Sachentscheidung sein muss (OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1994). Daher darf das Familiengericht weder eine Umgangsregelung nur ablehnen und den Regelungsantrag zurückweisen (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1005, 1006; BGH FamRZ 1994, 158 ff.) noch diese Aufgabe...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / VII. Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft

Das Gericht kann auch anordnen, dass der Umgang in Begleitung einer neutralen Person stattzufinden hat (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 49; OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1237; Di Cato FamRB 2014, 389). Entscheidungsmaßstab für die Anordnung begleiteten Umgangs ist § 1684 Abs. 4 BGB (OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 344). Dies geschieht meist in den Fällen, in denen eine längere Unterbrechun...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 4. Umgangspflegschaft

Unter den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kann auch für einen bestimmten Zeitraum ein Umgangspfleger bestellt werden. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft setzt eine erhebliche Verletzung der Loyalitätsverpflichtung voraus (OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1794; Heilmann FamRZ 2014, 1753). Die Umgangspflegschaft sichert also den Umgang bei Widerstand des betreuenden El...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 4. Fazit

Auch die umgangsberechtigten Elternteile müssen zu Kompromissen bereit sein: Je älter die Kinder sind, desto größer sind die – berechtigten – Eigeninteressen. Kinder haben auch einen engen Zeitrahmen durch lange tägliche Schulzeiten, Sportverein, Training, Auswärtsspiele, Musikschule, eigene Freunde, Kindergeburtstag usw. Wird ein Umgangskontakt ohne Rücksicht auf diese dem K...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / I. Vorbemerkung

Umgangsstreitigkeiten gehören zum – wenig erfreulichen – Alltag des familienrichterlichen Dezernats. Auch hier stecken – ähnlich wie bei den Sorgestreitigkeiten – zumeist die Beziehungsstreitigkeiten und Konfliktmuster der Eltern hinter den vorgetragenen Umgangsproblemen. Auch der professionell tätige Verfahrensbevollmächtigte sollte dem von ihm vertretenen Elternteil, bei de...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / a) Erziehungsberechtigung

Der umgangsberechtigte Elternteil hat gem. § 1678a BGB in den Zeiten seines Umgangs die alleinige Entscheidungsbefugnis in den Angelegenheiten des täglichen Lebens. Denn "Alltag" findet auch beim Umgangsberechtigten statt. Daher können Fragen der Ernährung, der Bettruhe und der Aktivitäten nicht zu Bedingungen für eine Umgangsausübung erhoben werden, auch wenn eine Vereinbar...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 2. Verpflichtungen des betreuenden Elternteils

Die Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB) beschränkt sich nicht nur auf ein passives Verhalten, sondern verlangt von dem Betreuenden auch, aktiv in erzieherisch geeigneter Weise auf das Kind einzuwirken, wenn dieses den Umgang ablehnt (OLG Hamm FamRZ 1996, 363; OLG Brandenburg FamRZ 1996, 1092). Der aufgrund eines Umgangstitels zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elte...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 3. Beachtlichkeit des Kindeswillens/Rechtsfolgen

Zwar reicht die Weigerung des Kindes regelmäßig nicht für einen Ausschluss des Umgangs aus, sondern ist durch geeignete Maßnahmen abzubauen. Allerdings ist vor allem bei älteren Kindern zu prüfen, ob eine nachhaltige also ernsthafte und nicht fremdbestimmte Umgangsverweigerung nicht einen Ausschluss des Umgangs – ggf. bis zur Volljährigkeit – rechtfertigt (KG FamRZ 2013, 709...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 3. Verpflichtung des Jugendamtes

Das Familiengericht besitzt keine Anordnungskompetenz gegenüber dem Jugendamt zur Mitwirkung an Umgangskontakten (BVerfG NJW 2015, 3563; OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 344; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1730). Für den Träger der Jugendhilfe ergibt sich aus § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII auch die Verpflichtung, im Rahmen des begleiteten Umgangs unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 1. Zeitliche Vorgaben

14-tägige Besuchskontakte über das Wochenende haben sich zwar in vielen Fällen als praktikabel erwiesen. Es besteht aber kein Anlass, eine solche Regelung als Grenze nach oben oder nach unten zu betrachten. Der Umgangsberechtigte hat üblicherweise alle 14 Tage am Wochenende Umgang mit dem Kind. Ist dies wegen der großen zurückzulegenden Entfernung nicht möglich, bleibt nur di...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 1. Tatsächlicher und ernsthafter Wille des Kindes

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass das Kind sich weigert oder jedenfalls eine solche Weigerung vom betreuenden Elternteil behauptet wird. Hier muss das Gericht im Rahmen der persönlichen Anhörung des Kindes genaue Feststellungen treffen. Äußern Kinder, dass sie keinen Kontakt zu einem Elternteil haben wollen, so ist jedoch sorgfältig zu prüfen, ob dieser Wille auf ...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / bb) Entgegenstehender beachtlicher Kindeswille

Das BVerfG (FamRZ 2015, 1093 mit Anm. Fischer in FamRZ 2015, 1169 = FuR 2015, 466) hat in einem Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit des temporären Ausschlusses des Umgangs erneut die Grundsätze aufgeführt, die in einem auf den Ausschluss des Umgangsrechts gerichteten Verfahren zu beachten sind. Es betont, dass das grundgesetzlich geschützte Umgangsrecht dem berechtigten Elter...mehr