Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / III. Häufigkeit, Dauer und Ablauf des Umgangs

Zur Häufigkeit, Dauer und zum Ablauf des Umgangs führt Peschel-Gutzeit [21] Folgendes aus: Zitat "Das Gericht wird in seiner Abwägung neben dem Alter des Kindes dessen geistige und körperliche Verfassung ebenso berücksichtigen wie die Bindung des Kindes an den Umgangsberechtigten, die räumliche Distanz, die persönliche Situation und Betreuungsmöglichkeit durch den Umgangsberech...mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / 1. Säuglinge

Das Umgangsrecht besteht grundsätzlich auch bei Säuglingen.[23] Da sie ein anderes Zeitgefühl als Erwachsene haben,[24] ist bei ihnen ein häufigerer Kontakt notwendig, "insbesondere dann, wenn im Hinblick auf ihr Alter eine Übernachtung noch nicht in Betracht kommt."[25] Empfohlen werden kurze Abstände zwischen den einzelnen Besuchstagen und häufige Kontakte.[26] Fthenakis [2...mehr

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FF 3/2017, Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung desFamiliengerichts

BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – XII ZB 601/15 (OLG Nürnberg, Beschl. v. 8.12.2015 – 11 UF 1257/15; AG Schwabach – Beschl. v. 10.9.2015 – 1 F 280/15) Der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils ein sog. par...mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / 5. Kinder im Grundschulalter und Jugendliche

Bei Kindern im Grundschulalter und Jugendlichen kommt ebenfalls eine regelmäßige und periodische Umgangsregelung in Betracht. Mit zunehmendem Alter dieser Kinder wächst auch die Dauer des Umgangskontaktes.[55] Bei diesem Personenkreis ist allerdings zu beachten, dass sie schon flexible und auch selbstständig vereinbarte Besuchskontakte benötigen, um ihren eigenen Interessen ...mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / II. Verfahrens- und materiell-rechtliche Grundsätze

Mit § 1684 Abs. 1 BGB (s. ebenso § 18 SGB VIII [11]) hat das KindRG das durch die Verfassung nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte, subjektive Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern und deren Pflicht zum Umgang mit ihrem Kind ausdrücklich im Familienrecht geregelt. Aus der Sicherstellung des Grundrechtsschutzes durch die Gestaltung des Verfahrens folgt, dass die Familie...mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / 3. Kinder im Kindertagesstättenalter

Bei Kindern in der Kindertagesstätte kommt grundsätzlich eine regelmäßige und periodische Umgangsregelung in Betracht.[45] Die Regelmäßigkeit ist in dieser Gruppe wichtiger als der Umfang der Kontakte.[46] Auch in dieser Altersgruppe ist grundsätzlich eine feste Regelung des Umgangsrechts geboten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Umgang des nicht sorgeberechtigten, a...mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / 8. Die Berücksichtigung des Alters des Kindes bei Umgangsverweigerung

Ab welchem Alter der erklärte Kindeswille insbesondere bei einer Umgangsverweigerung mitbestimmend ist, hängt vom Woher (betrifft den Bedürfnishintergrund), dem Wohin (betrifft die Zielorientierung, einen bestimmten Zustand zu erreichen oder beizubehalten), Alter, Entwicklungsstand, von der Persönlichkeitsentwicklung des jeweiligen Kindes und auch vom Konfliktniveau der Elte...mehr

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AGS 3/2017, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Die nach § 39 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das AG hat den Verfahrenswert zutreffend nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamGKG auf – nur – 3.000,00 EUR festgesetzt. Der Verfahrenswert bemisst sich am Gegenstand des Verfahrens. Danach ist der Verfahrenswert – auch dann – auf 3.000,00 EUR festzusetze...mehr

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FF 2/2017 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei...mehr

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FF 2/2017, Die Voraussetzun... / bb) Mindestmaß an Übereinstimmung/Verständigung in Sorgerechtsangelegenheiten von erheblicher Bedeutung

In der familiengerichtlichen Praxis wird dieses Kriterium uneinheitlich und zum Teil sehr einzelfallbezogen beurteilt. So wird das Erfordernis des Vorhandenseins der objektiven Kooperationsfähigkeit und subjektiven Kooperationsbereitschaft überwiegend dahingehend eingeschränkt, dass lediglich ein Mindestmaß an Übereinstimmung in Sorgerechtsangelegenheiten von Nöten ist.[42] B...mehr

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FF 2/2017, Die Voraussetzun... / ee) Verhältnismäßigkeit und Sorgerechtsvollmacht geschaffen

Kommt das Familiengericht im Ergebnis seiner Prüfung dazu, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge grundsätzlich gegeben sind, muss dieses Ergebnis noch anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft werden.[94] Denn obwohl im Rahmen des § 1671 BGB der grundrechtliche Schutz ein herabgesetzter ist, steht das Mitsorgerecht trotzdem ...mehr

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FF 2/2017, Die Voraussetzun... / 2. Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei fehlendem Einverständnis des anderen Elternteils – § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB

Die Regelung des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dürfte in der Praxis die größte Bedeutung haben. Insbesondere Streitigkeiten über die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die vollständige Auflösung der elterlichen Sorge beschäftigen die Familiengerichte. Zentraler Punkt bei der Prüfung des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist die doppelte Kindeswohlprüfung:[5] Auf der erst...mehr

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FF 2/2017, Die Voraussetzun... / cc) Intensität, Dauer der Streitigkeiten und Prognose

Eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Streitigkeiten von der Intensität und Dauer her ein solches Niveau erreicht haben, dass von einer nachhaltigen Zerrüttung der Elternbeziehung auszugehen ist.[68] Eine solche ist allerdings nicht bei bloßen Meinungsverschiedenheiten oder Kommunikationsschwierigkeiten anzunehmen.[69]...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / a) Antrag und Widerantrag

Keine Addition bei demselben Gegenstand Im Falle von Antrag und Widerantrag gilt § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Werte beider Anträge werden zusammengerechnet, es sei denn, es liegt derselbe Gegenstand zugrunde. Dann gilt nur der höhere der beiden Werte (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG). Derselbe Verfahrensgegenstand liegt z.B. in folgenden Fällen vor:mehr

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FF 2/2017, Die Voraussetzun... / dd) Auswirkungen auf das Kindeswohl

Maßgeblich für die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die Frage, wie sich das Verhalten der Kindeseltern auf das Kindeswohl auswirkt. [82] Ist nicht erkennbar, dass die Kinder vom Streit der Eltern über Sorgerechtsfragen negativ berührt sind, rechtfertigen solche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten als solche nicht die Auflösung der gemeinsamen elterliche...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / III. Das Umgangsrecht als Pflicht und Recht der Eltern

Rz. 13 Jedem Elternteil steht ein vom Gesetz anerkannter und durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützter Anspruch auf Umgang mit dem Kind zu.[33] Dies gilt auch und gerade für den Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht befindet. In Ausgestaltung von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG wurden in § 1684 Abs. 1 BGB die Pflicht und das Recht – in dieser R...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / b) Umgangsrecht

Rz. 90 Auch wenn nach §§ 1626 Abs. 3, 1684 Abs. 1 BGB der nicht betreuende Elternteil grundsätzlich ein Umgangsrecht mit seinem Kind hat, ist die Beschränkung seiner Erziehungsfreiheit im Einzelfall hinzunehmen, soweit durch gerichtliche Entscheidung sein Umgangsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / III. Entscheidung über die Aufwendungen für das Umgangsrecht

Rz. 149 Über die Frage von Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts kann das Familiengericht nicht im Rahmen des Umgangsrechtsverfahrens selbst entscheiden. Es handelt sich vielmehr um eine Frage von unterhaltsrechtlicher Relevanz, die dort primär auf der Ebene der Leistungsfähigkeit zu prüfen ist. Entsprechende Aspekte sind daher im Unterhaltsverfahren und dort gegeb...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / B. Umgangsrecht und -pflicht der rechtlichen Eltern (§ 1684 Abs. 1 Hs. 2 BGB)

I. Kreis der Umgangsberechtigten Rz. 26 Der Kreis der Umgangsberechtigten wird durch die §§ 1684, 1685 und 1686 a BGB definiert.[75] Andere Personen, die Umgang mit dem Kind haben wollen, können diesen nur bekommen, wenn der Umgangsbestimmungsberechtigte (§ 1632 Abs. 2 BGB, siehe dazu § 4 Rdn 16 ff.) dies nicht untersagt. Grundsätzlich ist jeder Elternteil zur Ausübung des Um...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / E. Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (§ 1686a BGB)

I. Die Entwicklung in Gesetz und Rechtsprechung Rz. 125 Das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters konnte nach früherer Gesetzeslage allein auf § 1685 Abs. 2 BGB gestützt werden. Durch zwei Entscheidungen des EuGHMR in den Jahren 2010 und 2011 wurde die rechtliche Position leiblicher Väter jedoch gestärkt.[461] Beide Entscheidungen betonten, dass von dem Begrif...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / D. Das Umgangsrecht Dritter (§ 1685 BGB)

I. Allgemeines Rz. 113 Parallel zu dem Umgangskontakt eines Elternteils regelt § 1685 BGB die Umgangskontakte anderer Personen.[413] Das Recht auf Umgang wird außerhalb des Eltern-Kind-Verhältnisses auf eine eigene Rechtsgrundlage gestellt, wobei diese Norm erst mit dem KindRG zum 1.7.1998 geschaffen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt waren etwa Umgangskontakte der Großeltern nur...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 4. Formulierungsvorschläge zum Umgangsrecht

a) Regelumgang Rz. 121 Muster 9.14: Regelumgang Muster 9.14: Regelumgang Der Vater hat das Recht und die Pflicht, zweiwöchentlich Umgang mit dem Kind zu pflegen und es dazu von Freitag 18.00 bis Sonntag 18.00 zu sich zu nehmen. Der Umgang findet erstmals am _________________________ statt. An die Stelle eines ausgefallenen Umgangswochenendes tritt das nachfolgende Wochenende. En...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 2. Wechselwirkungen Umgangsrecht und Unterhaltspflicht

Rz. 147 Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangs regelmäßig entstehenden Kosten, wie etwa Übernachtung und Verpflegung, können seitens des Umgangsberechtigten nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, weder hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes noch des Kindesunterhaltes. Der Tabellenunterhalt ist auch dann zu leisten, wenn das Kind sich im Rahmen einer Ferien...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / IV. Kollision zwischen Sorge- und Umgangsrecht

Rz. 51 In dem bereits bestehenden Spannungsverhältnis zwischen der Personensorge des einen Elternteils und der Umgangsbefugnis des anderen Elternteils, die sich als selbstständige, einander wechselseitig beschränkende Rechte gegenüberstehen,[193] ist als weitere Rechtsposition das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes und sein eigener Anspruch auf Umgangsausübung mit be...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / II. Das Umgangsrecht als Recht des Kindes

Rz. 8 Durch die Generalklausel der elterlichen Sorge in § 1626 Abs. 3 BGB wird das Recht des Kindes auf Umgang als regelmäßiger Bestandteil des Kindeswohls gewährleistet und hervorgehoben. Hiernach gehört der Umgang mit beiden Elternteilen in aller Regel zum Wohl des Kindes. Zudem verdeutlicht § 1684 Abs. 1 BGB, dass Regelungsgegenstand nicht nur das Umgangsrecht eines Elter...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / V. Rechtsnatur des Umgangsrechts

Rz. 22 Das Umgangsrecht ist nicht Restbestandteil der Personensorge, sondern ein eigenes Grundrecht der Eltern, das aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG folgt.[66] Daher müssen ausländerrechtliche Vorschriften zurücktreten, soweit familiäre Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Elternteils dies gebieten, um eine formelle Umgangsregelung zu ermöglichen.[67] Rz. 23 Personensorge und Um...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Zweck des Umgangsrechts

Rz. 6 Durch das Umgangsrecht soll der nicht betreuende Elternteil die Möglichkeit erhalten, sich fortlaufend durch Begegnungen und gegenseitige Aussprache von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.[13] Auf diesem Weg werden gleichzeitig die verwandtschaftlichen und emotionalen Bindungen aufrechter...mehr

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§ 13 Formularteil / B. Umgangsrecht

I. Anträge auf Regelung des Umgangsrechts 1. Antrag auf Regelung des Umgangsrechts gemäß § 1684 BGB Rz. 18 Muster 13.17: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts Muster 13.17: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Az.: _________________________ In der Familiensache Der _________________________ – Antra...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / II. Personenkreis

Rz. 114 Das Umgangsrecht ist auf Bezugspersonen begrenzt, die in der Regel dem Kind besonders nahe stehen.[420] Hierdurch soll eine übermäßige Ausweitung von Umgangsstreitigkeiten, aber auch eine Überforderung des Kindes mit den Begehrlichkeiten zahlreicher Umgangsberechtigter und ein damit einhergehender "Umgangstourismus" verhindert werden. Zudem wäre die übermäßige Auswei...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht

A. Grundlagen Rz. 1 Neben dem Sorgerecht steht das Umgangsrecht als selbstständige Rechtsposition.[1] Die Bedeutung des Umgangsrechts leitet sich daraus ab, dass im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern für einen Elternteil die bisherige Lebensgemeinschaft – die Familie – in der Regel zu einer bloßen Begegnungsgemeinschaft wird, so dass nur noch gelegentliche Besuche des K...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / F. Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts

I. Eigene Kosten des Umgangsberechtigten – Kostentragungspflicht Rz. 137 Der Umgangsberechtigte hat grundsätzlich die aus Anlass des Umgangs für sich selbst entstehenden Kosten aufzubringen. Das betrifft insbesondere die Kosten für die Fahrten zum Kind, dessen Abholung, eigene Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwand sowie die Kosten für Unternehmungen mit dem Kind.[517] Auch...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / a) Alter des Kindes

Rz. 180 Allein mit Blick auf das Kindesalter ist eine Umgangsbefugnis nicht auszuschließen.[687] Auch gegenüber einem Säugling oder Kleinkind besteht ein Umgangsrecht,[688] da nur auf diesem Weg einer dauerhaften Entfremdung vorgebeugt werden kann.[689]mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 1. Erforderlichkeit von Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts

Rz. 157 Ob eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts dem Grunde nach in Betracht kommt, orientiert sich am Kindeswohl (§ 1697a BGB).[591] Es müssen belastbare Gründe vorliegen, die befürchten lassen, dass sich das Kind ohne Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts ungünstig entwickeln wird.[592] Hierunter erfasst werden können etwa gravierende seelische...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Allgemeines

Rz. 113 Parallel zu dem Umgangskontakt eines Elternteils regelt § 1685 BGB die Umgangskontakte anderer Personen.[413] Das Recht auf Umgang wird außerhalb des Eltern-Kind-Verhältnisses auf eine eigene Rechtsgrundlage gestellt, wobei diese Norm erst mit dem KindRG zum 1.7.1998 geschaffen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt waren etwa Umgangskontakte der Großeltern nur über § 1666 B...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / A. Grundlagen

Rz. 1 Neben dem Sorgerecht steht das Umgangsrecht als selbstständige Rechtsposition.[1] Die Bedeutung des Umgangsrechts leitet sich daraus ab, dass im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern für einen Elternteil die bisherige Lebensgemeinschaft – die Familie – in der Regel zu einer bloßen Begegnungsgemeinschaft wird, so dass nur noch gelegentliche Besuche des Kindes stattfi...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / II. Kosten für das Kind

1. Kostentragungspflicht Rz. 146 Die in Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten für das Kind, wie etwa die An- und Abreise, die Unterbringung oder Urlaubskosten, sind vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen. Gleiches gilt für die Aufwendungen für die Verpflegung. 2. Wechselwirkungen Umgangsrecht und Unterhaltspflicht Rz. 147 Die im Zusammenhang mit der Ausübung des ...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 2. Ausschlussgründe auf Seiten des Kindes

a) Alter des Kindes Rz. 180 Allein mit Blick auf das Kindesalter ist eine Umgangsbefugnis nicht auszuschließen.[687] Auch gegenüber einem Säugling oder Kleinkind besteht ein Umgangsrecht,[688] da nur auf diesem Weg einer dauerhaften Entfremdung vorgebeugt werden kann.[689] b) Widerstand des Kindes (PAS) Rz. 181 Der Widerstand eines älteren Kindes kann den Ausschluss oder die Ei...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 1. Ausschlussgründe auf Seiten der Eltern

a) Entführungsgefahr/Entführung Rz. 164 Droht nachweisbar eine Entführung, so kann das Umgangsrecht ausgeschlossen werden,[615] insbesondere wenn bereits eine Entführung vorangegangen war.[616] Der Umstand allein, dass der Vater die Mutter entführt hat, um so das Umgangsrecht zu erzwingen, ist allerdings für einen Ausschluss nicht automatisch ausreichend,[617] da die Entführu...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 2. Vereitelung des Umgangsrechts

Rz. 38 Werden grundlos und über einen längeren Zeitraum hinweg gerichtlich angeordnete Umgangskontakte vereitelt, so begründet dies in der Regel eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls. Der vereitelnde Elternteil nutzt dann widerrechtlich die ihm eingeräumten Befugnisse auch zum Nachteil des Kindes aus. Er versagt damit in einem Teil seiner Sorgepflichten.[111] Dies...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 1. Großeltern und Geschwister

Rz. 116 § 1685 Abs. 1 BGB erfasst – nur – Großeltern [429] und Geschwister. Bei diesen wurde auf die in § 1685 Abs. 2 BGB für ein Umgangsrecht vorausgesetzte sozial-familiäre Beziehung verzichtet, weil davon ausgegangen wurde, dass Großeltern und Geschwister dem Kind regelmäßig nahestehen, jedenfalls aber der Aufbau einer zwischenmenschlichen Beziehung zwischen diesen und dem...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / b) Zwangsweiser Vollzug gerichtlicher Anordnungen

Rz. 46 Alternativ vor oder nach Einrichtung einer Umgangspflegschaft ist ein zwangsweiser Vollzug der gerichtlichen Anordnungen zum Umgangsrecht nach Maßgabe der §§ 88 ff. FamFG in Erwägung zu ziehen (zu den Einzelheiten siehe § 6). Zunächst ist der Verpflichtete gemäß § 92 FamFG anzuhören, wobei die besondere Bedeutung dieser Anhörung darin liegt, dass die nach früherer Ges...mehr

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§ 13 Formularteil / 1. Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts

Rz. 25 Muster 13.24: Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 4 BGB Muster 13.24: Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 4 BGB An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Az.: _________________________ In der Familiensache des _________________________ – Antragsteller/Vater– Verfahrensbevollmächtigter: ___...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Kreis der Umgangsberechtigten

Rz. 26 Der Kreis der Umgangsberechtigten wird durch die §§ 1684, 1685 und 1686 a BGB definiert.[75] Andere Personen, die Umgang mit dem Kind haben wollen, können diesen nur bekommen, wenn der Umgangsbestimmungsberechtigte (§ 1632 Abs. 2 BGB, siehe dazu § 4 Rdn 16 ff.) dies nicht untersagt. Grundsätzlich ist jeder Elternteil zur Ausübung des Umgangs verpflichtet und berechtig...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / G. Beschränkungen oder Ausschluss des Umgangsrechts (§ 1684 Abs. 4 BGB)

I. Allgemeine Grundsätze Rz. 150 Jede Beschränkung oder sogar der gänzliche Ausschluss des Umgangsrechts stellt einen sehr intensiven Eingriff in das gemäß Art. 6 Abs. 2 GG garantierte Elternrecht des umgangsberechtigten Elternteils dar. Zugleich werden verfassungsrechtlich geschützte Positionen des Kindes sowie des betreuenden Elternteils berührt. Die wechselseitigen Interes...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / II. Das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Rz. 126 Zum 13.7.2013 ist das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters in Kraft getreten.[465] Dem leiblichen Vater wird in der neu eingefügten Vorschrift des § 1686a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Umgangskontakte mit dem von ihm gezeugten Kind eröffnet.[466] Während rechtliche Elternteile nach § 1684 BGB nicht nur zum Umgang berechtigt, sondern a...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Eigene Kosten des Umgangsberechtigten – Kostentragungspflicht

Rz. 137 Der Umgangsberechtigte hat grundsätzlich die aus Anlass des Umgangs für sich selbst entstehenden Kosten aufzubringen. Das betrifft insbesondere die Kosten für die Fahrten zum Kind, dessen Abholung, eigene Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwand sowie die Kosten für Unternehmungen mit dem Kind.[517] Auch für die Rückverbringung des Kindes nach Ausübung des Umgangskon...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 1. Zeit, Dauer und Häufigkeit der Zusammentreffen

Rz. 66 Auch wenn jegliche Schematisierung zu vermeiden ist,[244] hat sich gleichwohl als gefestigte Rechtsprechung herausgebildet, dass bei älteren Kindern der Umgangskontakt in jeweils 14-tägigem Rhythmus stattfindet.[245] Damit die Umgangsregelung vollstreckbar ist (siehe dazu § 6 Rdn 14 ff.), muss der erste periodische Umgangstermin kalendermäßig festgelegt werden.[246] Ei...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Die Entwicklung in Gesetz und Rechtsprechung

Rz. 125 Das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters konnte nach früherer Gesetzeslage allein auf § 1685 Abs. 2 BGB gestützt werden. Durch zwei Entscheidungen des EuGHMR in den Jahren 2010 und 2011 wurde die rechtliche Position leiblicher Väter jedoch gestärkt.[461] Beide Entscheidungen betonten, dass von dem Begriff des "Familienlebens" im Sinn des Art. 8 EMRK ...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / II. Eingriffsschwellen des § 1684 Abs. 4 BGB

Rz. 156 Einfachrechtlicher Entscheidungsmaßstab für eine Umgangseinschränkung oder einen Umgangsausschluss ist stets allein § 1684 Abs. 4 BGB; § 1666 BGB und § 1696 Abs. 1 BGB finden insoweit keine Anwendung.[589] Um eine Beschränkung des Umgangsrechts vornehmen zu können, enthält § 1684 Abs. 4 BGB zwei Eingriffsschwellen:mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 1. Kostentragungspflicht

Rz. 146 Die in Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten für das Kind, wie etwa die An- und Abreise, die Unterbringung oder Urlaubskosten, sind vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen. Gleiches gilt für die Aufwendungen für die Verpflegung.mehr