Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

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§ 2 Das Umgangsrecht / IV. Anforderungen an den sorgeberechtigten Elternteil

Rz. 16 In § 1626 Abs. 2 S. 2 BGB wird das Recht des Kindes statuiert, in den seine Entwicklung betreffenden Fragen altersgemäß beteiligt zu werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Umgangsrechts. Von einem Elternteil, der sein Sorgerecht verantwortungsvoll wahrnimmt, wird erwartet, dass er die Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht nur zulässt, sondern di...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / II. Umgangsvereinbarungen der Eltern

Rz. 29 Die Notwendigkeit für eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts besteht erst, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, eine wirksame Vereinbarung hierüber zu treffen.[84] Verfügt mindestens ein Elternteil über das Sorgerecht, so können die Eltern zur Ausgestaltung des Umgangsrechts eine einvernehmliche Regelung treffen.[85] Auch wenn das Umgangsrecht nicht zur allei...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / c) HIV-Infektion

Rz. 171 Eine HIV-Infizierung des umgangsberechtigten Elternteils rechtfertigt weder eine Einschränkung noch einen Ausschluss des Umgangsrechts.[655] Vor Aufnahme der Besuche ist auch kein Negativattest beizubringen. Nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung ist eine Infizierung bei normalen sozialen Kontakten nicht möglich.mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / III. Isolierter Umgangsrechtsantrag

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§ 2 Das Umgangsrecht / III. Verfahrensablauf

1. Ablehnung der Verfahrenseröffnung Rz. 252 Nach § 165 Abs. 1 S. 2 FamFG kann das Gericht die erstrebte Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein früheres Vermittlungsverfahren oder eine anschließende Beratung erfolglos geblieben ist. Da es sich bei dem Vermittlungsverfahren um ein eigenständiges Verfahren handelt, ist die Ablehnungsentscheidung als Endentscheidung anzusehen, g...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / C. Regelungsbefugnis des Familiengerichts

I. Vorbemerkungen Rz. 53 Bedarf es einer familiengerichtlichen Regelung zum Umgangsrecht, da sich die Eltern hierüber außergerichtlich nicht verständigen konnten, so hat das Gericht in seine Entscheidung sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Kindeswohl und die Individualität des Kindes als Grundrechtsträger einzubeziehen; wobei oberster Maßst...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / II. Regelungsgrundsätze

1. Grundrechtsachtung Rz. 57 Dem Grundrechtsschutz ist auch bei der Ausgestaltung des Verfahrens Rechnung zu tragen. Hierzu gehört, dass das Verfahren geeignet und angemessen sein muss, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen.[214] Hieraus folgt für die Gerichte die Obliegenheit, den Besonderheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung ...mehr

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FF 1/2017, FF 1/2017 / Sorge- und Umgangsrecht

Pflegeeltern können eine Rückführung des Pflegekindes nach § 1632 Abs. 4 BGB nur dann beanspruchen, wenn zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht (BGH, Beschl. v. 16.11.2016 – XII ZB 328/15). Eine Herausgabeanordnung ist keine bloße Vollstreckungsmaßna...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / IV. Kindeswille

1. Vorbemerkungen Rz. 102 Im Rahmen der familiengerichtlichen Regelung des Umgangs ist der Kindeswille als Ausdruck seines Persönlichkeitsrechts mit den Rechte seiner beiden Elternteile abzuwägen (siehe im Einzelnen § 1 Rdn 304 ff.).[371] Dem Alter und Reifestand des Kindes kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu.[372] Bei einem kleineren Kind stehen stärker objektive Kriterie...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / K. Das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG

I. Vorbemerkungen Rz. 248 Bereits im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform war es ein zentrales Anliegen, Konflikt lösende Methoden auszubauen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Akzeptanz einer bestimmten Entscheidung seitens der Beteiligten wesentliche Voraussetzung für deren reibungslose Umsetzung ist.[895] Vor diesem Hintergrund wurde § 52a FGG geschaffen, um den Eltern...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / II. Umgangsrechtsantrag im Scheidungsverbund

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§ 2 Das Umgangsrecht / V. Anspruch auf Beratung und Unterstützung der Eltern durch das Jugendamt

Rz. 52 Der umgangsberechtigte Elternteil hat wegen der Ausgestaltung und Durchsetzung seines Umgangsrechts einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. In geeigneten Fällen leistet dieses Hilfestellung bei der Herstellung von Besuchskontakten sowie der Ausführung gerichtlich angeordneter oder vereinbarter Umgangsregelungen (§ 18 Abs. 3 SGB VIII; dazu ei...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Vorbemerkungen

Rz. 53 Bedarf es einer familiengerichtlichen Regelung zum Umgangsrecht, da sich die Eltern hierüber außergerichtlich nicht verständigen konnten, so hat das Gericht in seine Entscheidung sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Kindeswohl und die Individualität des Kindes als Grundrechtsträger einzubeziehen; wobei oberster Maßstab jeder zu treff...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 2. Enge Bezugspersonen

Rz. 121 § 1685 Abs. 2 BGB räumt engen Bezugspersonen, die für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben, so dass daraus eine sozial-familiäre Beziehung entstanden ist,[448] ein Umgangsrecht ein, wenn dies dem Kindeswohl dient (zur Dienlichkeit siehe Rdn 120). Rz. 122 Ausschlaggebend ist, ob die Person für das Kind in der Vergangenheit eine enge Bezugsperso...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / VIII. Umgangsrechtsvereinbarungen der Eltern

Rz. 237 Unter Geltung des FGG wurde eine zu gerichtlichem Protokoll geschlossene Vereinbarung der Eltern[849] zum Umgang nicht als Verfügung im Sinn des § 33 Abs. 1 FGG angesehen.[850] Sie musste daher familiengerichtlich gesondert gebilligt werden,[851] – sogenannte Erhebung zum Be­­schluss –, um als Vollstreckungstitel zu gelten. Nach nunmehr geltender Gesetzeslage sind ­E...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / a) Entführungsgefahr/Entführung

Rz. 164 Droht nachweisbar eine Entführung, so kann das Umgangsrecht ausgeschlossen werden,[615] insbesondere wenn bereits eine Entführung vorangegangen war.[616] Der Umstand allein, dass der Vater die Mutter entführt hat, um so das Umgangsrecht zu erzwingen, ist allerdings für einen Ausschluss nicht automatisch ausreichend,[617] da die Entführung keinen unmittelbaren Einflus...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / IV. Begleiteter/Beschützter Umgang, § 1684 Abs. 4 BGB

1. Zweck des begleiteten Umgangs Rz. 185 Durch § 1684 Abs. 4 S. 3, 4 BGB wird der sog. begleitete oder beschützte Umgang geregelt.[707] Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindes der Umgang nur in Anwesenheit einer mitwirkungsbereiten dritten Person stattfinden darf (zum Umgangspfleger siehe Rdn 38). Der begleitete Umgang ist eine Ausnahmeregelung,[708] da es sich um eine Eins...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 2. Einschränkung oder Ausschluss auf längere Zeit oder auf Dauer

a) Gefährdung des Kindeswohls Rz. 159 Eine dauerhafte Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts sind nur möglich, wenn andernfalls das Kindeswohl nachhaltig gefährdet wäre.[598] Der Ausschluss des Umgangs ist also nur gerechtfertigt, wenn er nach den Einzelfallumständen unumgänglich ist, um eine akute Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kinde...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 1. Grundrechtsachtung

Rz. 57 Dem Grundrechtsschutz ist auch bei der Ausgestaltung des Verfahrens Rechnung zu tragen. Hierzu gehört, dass das Verfahren geeignet und angemessen sein muss, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen.[214] Hieraus folgt für die Gerichte die Obliegenheit, den Besonderheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen, d.h. auch ...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / VII. Objektive Beendigung der Hauptsache

Rz. 236 Mit objektiver Beendigung der Hauptsache – anders bei Beendigungserklärung, dort gelten die zu Rdn 215 ff. aufgestellten Grundsätze[846] –, sei es durch Erreichen der Volljährigkeit[847] oder Tod, entfällt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die unmittelbare Beschwer, so dass das Verfahren beendet ist, da der Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Das Geric...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 2. Konkretheitsgebot

Rz. 60 In der zu erlassenden familiengerichtlichen Entscheidung ist das Umgangsrecht entweder einheitlich und konkret zu regeln oder – soweit es das Kindeswohl erfordert – konkret einzuschränken oder auszuschließen.[218] Aufgrund dieses Konkretheitsgebotes [219] (siehe im Einzelnen – auch mit Formulierungsbeispielen – § 6 Rdn 16 ff.) – das auch für den begleiteten Umgang,[220...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 2. Ermittlung des Kindeswillens

Rz. 105 Lehnt das Kind den Kontakt zum umgangsberechtigten Elternteil ab, so ist das Gericht verpflichtet, die Gründe für diese Ablehnung zu ermitteln und sie im Rahmen der Entscheidung angemessen zu werten.[390] Die Interessen des Kindes, des umgangsberechtigten und des betreuenden Elternteils, die Ursachen der Umgangsablehnung sowie die Folgen einer Missachtung des Kindesw...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / VI. Rücknahme oder übereinstimmende Beendigungserklärung eines Antrages auf Regelung des Umgangsrechts

Rz. 235 Soweit es sich bei dem Umgangsrechtsverfahren um ein von Amts wegen zu führendes Verfahren handelt, führt weder eine Antragsrücknahme noch eine übereinstimmende Beendigungserklärung[845] zur Verfahrensbeendigung (so ausdrücklich § 22 Abs. 3 und Abs. 4 FamFG). Denn in diesen Fällen steht der Verfahrensgegenstand ab Einleitung des Verfahrens nicht mehr zur Disposition ...mehr

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§ 13 Formularteil / IV. Erwiderung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts

Rz. 58 Muster 13.53: Erwiderung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts Muster 13.53: Erwiderung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Az.: _________________________ In der Familiensache ______________________...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / d) Verfeindung der Eltern/Großeltern

Rz. 172 Eine entschiedene Ablehnung der Umgangskontakte durch die Mutter oder grundsätzlich schwerwiegende Spannungen zwischen den Eltern genügen nicht, um das Umgangsrecht auszuschließen.[656] Dies gilt insbesondere, wenn durch ein psychologisches Gutachten festgestellt werden konnte, dass die Kinder den Umgang mit einem Elternteil genießen. Es obliegt dann vielmehr dem bet...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 1. Auskunftsberechtigter und Auskunftspflichtiger

Rz. 195 Die Auskunftsansprüche nach §§ 1686,1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB bestehen unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet waren und ob eine gemeinsame elterliche Sorge besteht.[764] Rz. 196 Erstmals durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4.7.2013[765] wird nunmehr in § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB auch dem nur leiblichen Vate...mehr

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§ 13 Formularteil / VII. Anträge auf Regelung des Umgangsrechts Dritter

1. Antrag auf Regelung des Umgangsrechts Dritter Rz. 35 Muster 13.33: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts Dritter Muster 13.33: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts Dritter An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Geschäfts-Nr.: _________________________ Antrag auf Regelung des Umgangsrechts der _________________________ – Antragstelle...mehr

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§ 13 Formularteil / I. Anträge auf Regelung des Umgangsrechts

1. Antrag auf Regelung des Umgangsrechts gemäß § 1684 BGB Rz. 18 Muster 13.17: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts Muster 13.17: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Az.: _________________________ In der Familiensache Der _________________________ – Antragstellerin/Mutter – Verfahrensbevollmächti...mehr

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§ 13 Formularteil / II. Anträge auf Ausschluss des Umgangsrechts

1. Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts Rz. 25 Muster 13.24: Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 4 BGB Muster 13.24: Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 4 BGB An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Az.: _________________________ In der Familiensache des _________________________ – Antragste...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / a) Umgangspflegschaft

Rz. 39 Durch Art. 50 Nr. 28 und 29 FGG-RG wurden die §§ 1684 Abs. 3 und 1685 Abs. 3 BGB neugefasst und die bereits zuvor anerkannte, aber allein auf § 1666 BGB gestützte Umgangspflegschaft normiert.[113] Der Weg über eine Umgangsbestimmungspflegschaft ist nunmehr zutreffender Auffassung zufolge nicht mehr gangbar (siehe dazu eingehend § 4 Rdn 16). Verletzt ein Elternteil daue...mehr

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§ 13 Formularteil / 2. Abweisungsantrag zum Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts

Rz. 28 Muster 13.27: Abweisungsantrag zum Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts Muster 13.27: Abweisungsantrag zum Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Az.: _________________________ In der Familiensache _________________________ ./. _________________________mehr

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§ 13 Formularteil / 1. Antrag auf Regelung des Umgangsrechts Dritter

Rz. 35 Muster 13.33: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts Dritter Muster 13.33: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts Dritter An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Geschäfts-Nr.: _________________________ Antrag auf Regelung des Umgangsrechts der _________________________ – Antragstellerin/Großmutter – Verfahrensbevollmächtigter: ____...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Allgemeine Grundsätze

Rz. 150 Jede Beschränkung oder sogar der gänzliche Ausschluss des Umgangsrechts stellt einen sehr intensiven Eingriff in das gemäß Art. 6 Abs. 2 GG garantierte Elternrecht des umgangsberechtigten Elternteils dar. Zugleich werden verfassungsrechtlich geschützte Positionen des Kindes sowie des betreuenden Elternteils berührt. Die wechselseitigen Interessen der jeweiligen Grund...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 5. Ort und Ausübung des Umgangsrechts

Rz. 89 Der umgangsberechtigte Elternteil bestimmt im Zusammenhang mit der Ausübung der Umgangskontakte den Ort, an dem dieser stattfindet und damit auch den Aufenthaltsort des Kindes.[328] Ort für die Ausübung des Umgangs ist in der Regel das Umfeld, vor allem die Wohnung des Berechtigten.[329] Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Kind den Elternteil in der von ihm g...mehr

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§ 13 Formularteil / 3. Antrag auf Regelung des Umgangsrechts gemäß § 1686a BGB

Rz. 20 Muster 13.19: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts Muster 13.19: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Az.: _________________________ In der Familiensache Der _________________________ – Antragsteller/Vater– Verfahrensbevollmächtigter: _________________________ gegen _________________________...mehr

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§ 13 Formularteil / 2. Erwiderung zum Abänderungsantrag (§ 1696 BGB) auf Regelung des Umgangsrechts

Rz. 40 Muster 13.38: Erwiderung zum Abänderungsantrag (§ 1696 BGB) auf Regelung des Umgangsrechts Muster 13.38: Erwiderung zum Abänderungsantrag (§ 1696 BGB) auf Regelung des Umgangsrechts An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Geschäfts-Nr.: _________________________ In der Familiensache _________________________ ./. ________________...mehr

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§ 13 Formularteil / 2. Antrag auf Regelung des Umgangsrechts gemäß § 1685 BGB

Rz. 19 Muster 13.18: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts Muster 13.18: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Az.: _________________________ In der Familiensache Der _________________________ – Antragsteller– Verfahrensbevollmächtigter: _________________________ gegen _________________________ – Antr...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / III. Einschränkungs- und Ausschlussgründe

Rz. 163 Kommt eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts in Betracht, so sind in die durchzuführende Gesamtabwägung die Lebensverhältnisse des Kindes sowie beider Elternteile, einschließlich etwaiger neuer Partner einzubeziehen. Bedeutsam sind auch die Bindungen des Kindes zum jeweiligen Elternteil und die bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Ausübung...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / IX. Vollstreckungsfragen

Rz. 247 Umgangsrechtsentscheidungen werden nach den §§ 88 ff. FamFG vollstreckt (siehe dazu § 6 Rdn 4 ff.).mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 4. Entscheidung des Gerichts

a) Mangelnde Einigung der Eltern Rz. 255 Kann zwischen den Eltern eine Einigung nicht erzielt werden, so stellt das Gericht gemäß § 165 Abs. 5 FamFG durch unanfechtbaren Beschluss die Erfolglosigkeit des Vermittlungsverfahrens fest.[906] Ein solcher Beschluss ergeht, wenn zwischen den Eltern weder über die Umgangsregelung als solche noch über die Inanspruchnahme einer außerge...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Voraussetzungen des Auskunftsrechts

1. Auskunftsberechtigter und Auskunftspflichtiger Rz. 195 Die Auskunftsansprüche nach §§ 1686,1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB bestehen unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet waren und ob eine gemeinsame elterliche Sorge besteht.[764] Rz. 196 Erstmals durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4.7.2013[765] wird nunmehr in § 16...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / IV. Beteiligung des Jugendamts

Rz. 233 (Zur Beteiligung des Jugendamtes siehe – mutatis mutandis – § 1 Rdn 440 ff.)mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Das Verfahren nach § 1684 BGB

I. Kein Antragserfordernis Rz. 215 Für die Einleitung eines Umgangsrechtsverfahrens bedarf es nach dem klaren Wortlaut von § 1684 Abs. 3, 4 BGB keines Antrags, sodass das Familiengericht von Amts wegen sowohl ein Hauptsache- als auch ein EA-Verfahren einleiten kann,[814] wenngleich dies praktisch eher selten vorkommen mag. Dies gilt nicht nur für das Umgangsrecht nach § 1684 ...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Zuständigkeit

Rz. 222 (Zur – stets vorrangig zu prüfenden – internationalen Zuständigkeit siehe § 11 Rdn 10 ff.) 1. Sachliche und geschäftsverteilungsmäßige Zuständigkeit Rz. 223 Die Regelung des Umgangs[822] mit einem Kind ist gemäß § 151 Nr. 2 FamFG eine Kindschaftssache und daher nach § 111 Nr. 2 FamFG eine Familiensache. Als solche ist sie gemäß § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG den Amtsgerichten ...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / IV. Abtrennung des Umgangsrechtsverfahrens vom Scheidungsverbund

Rz. 221 (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 14 sowie Rdn 29, vgl. auch § 1 Rdn 349 ff.)mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / H. Auskunftsrecht (§§ 1686, 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB)

I. Voraussetzungen des Auskunftsrechts 1. Auskunftsberechtigter und Auskunftspflichtiger Rz. 195 Die Auskunftsansprüche nach §§ 1686,1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB bestehen unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet waren und ob eine gemeinsame elterliche Sorge besteht.[764] Rz. 196 Erstmals durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters ...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / J. Das Verfahren nach § 1684 BGB

I. Zuständigkeit Rz. 222 (Zur – stets vorrangig zu prüfenden – internationalen Zuständigkeit siehe § 11 Rdn 10 ff.) 1. Sachliche und geschäftsverteilungsmäßige Zuständigkeit Rz. 223 Die Regelung des Umgangs[822] mit einem Kind ist gemäß § 151 Nr. 2 FamFG eine Kindschaftssache und daher nach § 111 Nr. 2 FamFG eine Familiensache. Als solche ist sie gemäß § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG de...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 10. Geschenke

Rz. 101 Geschenke des Umgangsberechtigten in angemessener Form sind zulässig, soweit sie nicht geeignet oder darauf ausgerichtet sind, die Erziehungsziele des Sorgeberechtigen zu unterlaufen.[370] Soweit daher Geschenke in Rede stehen, die Gelegenheitsschenkungen übersteigen, muss eine vorherige Abstimmung mit dem Sorgeberechtigten erfolgen. Bei gemeinsamer Sorge steht diese...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / b) Einigung der Eltern

Rz. 256 Kann demgegenüber eine einvernehmliche Regelung gefunden werden, so wird dieses Ergebnis als gerichtlich gebilligter Vergleich (vgl. dazu Rdn 237 ff.) – also nach Prüfung, dass er dem Kindeswohl nicht widerspricht – zu gerichtlichem Protokoll genommen.[907] Dieser Vergleich tritt an die Stelle der bisherigen Umgangsregelung.mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / b) Längere Zeit

Rz. 161 Diesen Begriff definiert § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB nicht näher. Allerdings ist auch dieses Zeitmaß auf das Kindeswohl zu beziehen und vom Alter und Zeitempfinden des Kindes abhängig zu machen.[605] So kann etwa bei ablehnender Haltung eines neunjährigen Kindes ein Zeitraum von einem Jahr in Betracht kommen. Ein unbefristeter Zustand, dem vorzubeugen ist, entsteht in der...mehr