Fachbeiträge & Kommentare zu Umsatzsteuer

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.2.2.3.1.3 Bauüberwachung/Baumängel

Maßnahmen der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, sind grundsätzlich mit der Grundvergütung des Verwalters abgegolten und können eine zusätzliche Honorierung nicht rechtfertigen. Ist der Verwalter jedoch mit der Bauüberwachung[1] oder der Geltendmachung von Baumängeln beauftragt, rechtfertigt dies ein Sonderhonorar. Zu beac...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.2.2.3.1.4 Rechtsstreitigkeiten

Verwalter führt Verfahren selbst Unproblematisch kann im Verwaltervertrag ein Sonderhonorar für das Führen von Aktivverfahren des Verwalters für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geregelt werden. Verwalter führt Verfahren selbst Für den Fall, dass ein Verwalter das Verfahren selbst ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts führt, entspricht auch eine Vergütung nach den Bestim...mehr

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Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.2.2.3.1.7 Mahnungen säumiger Wohnungseigentümer

Mahnungen säumiger Wohnungseigentümer stellen unzweifelhaft einen Zusatzaufwand für den Verwalter dar. Insoweit war sich die Rechtsprechung Jahrzehnte lang darüber einig, dass dieser Zusatzaufwand mit der Verwaltergrundvergütung nicht abgegolten ist. Insoweit wurde dem Verwalter für Mahnungen ein Zusatzhonorar zugebilligt. Soweit sich dieses in einer Höhe von 10 bis 15 EUR b...mehr

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Verwaltungsunterlagen – Auf... / 3.6 Kosten der Einsichtnahme

Auch wenn die Gewährung einer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen allein mit Blick auf den hiermit verbundenen Zeitaufwand für den Verwalter Kosten verursacht, kann er den ihm entstehenden Aufwand nicht ohne entsprechende Vereinbarung berechnen. Das Gewähren einer Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen gehört zu den gesetzlichen Grundpflichten des Verwalters. Zweifellos...mehr

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Telekommunikations- und Dat... / 2.2.2 Umsatzsteuer muss berechnet werden

Umsatzsteuerlich liegt bei der Überlassung an bzw. bei der Privatnutzung durch Arbeitnehmer ein tauschähnlicher Umsatz [1] (anteilige Arbeitsleistung gegen Wert der Nutzung) vor.[2] Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung,[3] also der anteiligen Arbeitsleistung. Der Wert kann hier entsprechend der entstandenen Aufwendungen angesetzt werden. Umsatzsteuerlich liegt be...mehr

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Körperschaften: Grundsätze ... / 6.4 Nicht abziehbare Umsatzsteuer und Vorsteuer

Mangels Privatbereich einer Kapitalgesellschaft kann eine Umsatzsteuer auf Entnahmen grundsätzlich nicht entstehen. Somit fallen unter die Regelung des § 10 Nr. 2 KStG nur die nicht abziehbaren Vorsteuern aus den vorgenannten sonstigen nicht abziehbaren Aufwendungen, die dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1–4 und Nr. 7 bzw. Abs. 7 EStG unterliegen.[1] Verdeckte Gewin...mehr

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Trinkgelder an Arbeitnehmer... / 1.2.4 Umsatzsteuer in der Gastronomie

Die Umsatzsteuersätze in der Gastronomie haben sich mehrfach geändert. Ab 2024 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurantumsätze bei Speisen zum Verzehr im Lokal wieder 19 %.mehr

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Telekommunikations- und Dat... / 2.3.2 Umsatzsteuer – kein Vorsteuerabzug

Umsatzsteuerlich ist beim Kauf bzw. beim Betrieb des Telekommunikations- bzw. Datenverarbeitungsgeräts der Arbeitnehmer Vertragspartner. Ein Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber ist nicht möglich, da die Rechnungen nicht auf das Unternehmen lauten und der Arbeitgeber nicht Vertragspartner ist und damit kein Bezug eines Unternehmers für sein Unternehmen vorliegt.[1] Auch der Ar...mehr

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Trinkgelder an Arbeitnehmer... / 2 Trinkgeld an den Unternehmer ist nicht einkommen- und umsatzsteuerfrei

Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern setzt voraus, dass die Zahlungen an einen Arbeitnehmer erfolgen müssen.[1] Steuerpflichtige Zahlungen liegen dann auch vor, wenn die Gelder aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Regelung nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber überlassen werden, weil dieser sie verwalten und buchungstechnisch erfassen muss oder auch dann, wenn ein...mehr

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Telekommunikations- und Dat... / 2.1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung: Es kommt auf die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich an

Umsatzsteuerlich ist für den privaten Nutzungsanteil zwischen der Nutzung des angeschafften Telekommunikations- bzw. Datenverarbeitungsgeräts und den anfallenden Kosten (z. B. Gebühren, Wartungskosten etc.) zu unterscheiden. Zuordnung zum Unternehmen und Privatnutzung des Geräts Vorgelagert ist die Frage, in welchem Umfang das Gerät dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist. Betr...mehr

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Trinkgelder an Arbeitnehmer... / 3 Einsatz von elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016[1] ist § 146a AO eingeführt worden. Diese Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme ist ab 2020 gültig.[2] Hiernach besteht für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme eine Einzelaufzeichnungspflicht [3]. Die Systeme müssen n...mehr

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Telekommunikations- und Dat... / 2.2.4 Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten an Arbeitnehmer

Werden Datenverarbeitungsgeräte verbilligt an einen Arbeitnehmer überlassen oder verschenkt unterliegt dies der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer. Einkommensteuerlich können jedoch die Regelungen zur 25 %-igen Pauschalsteuer angewandt werden.[1] Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, soweit es sich um eine endgültige Übereignung des Geräts an den Arbeitnehmer und nicht...mehr

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Trinkgelder an Arbeitnehmer... / 1.2.3 Es geht auch ohne Nachweis – ein Eigenbeleg hilft

Die angestellten Trinkgeldnehmer scheuen sich, den Erhalt des Trinkgelds zu quittieren, da sie die steuerliche Handhabung nicht kennen. Vielfach gehen Sie davon aus, dass sie das quittierte Trinkgeld in der Steuererklärung angeben müssen. Ihnen ist nicht bewusst, dass auch das quittierte Trinkgeld steuerfrei[1] ist. Als Notlösung bietet sich für den Trinkgeldgeber der Eigenbe...mehr

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Betriebseinnahmen: Abgrenzu... / 1 Regelfall der Betriebseinnahme

Beträge, die der Steuerpflichtige für seine eigentliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Rahmen der Erzielung der Gewinneinkünfte erhält, bilden den Regelfall der Betriebseinnahme. Das sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die im Rahmen einer Einkunftsart veranlasst sind.[1] Bei allen Gewinn-Einkunftsarten[2] ist dafür Gewinnerzielungsabsicht erforderlich.[3] Be...mehr

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Körperschaften: Grundsätze ... / 6.2 Nebenleistungen zu nicht abziehbaren Steuern

Eine Hinzurechnung bei der Ermittlung des Einkommens erfolgt auch für steuerliche Nebenleistungen zu Steuern vom Einkommen und sonstigen Personensteuern. Dies sind insbesondere: Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder sowie Zinsen nach § 233a AO (sog. Vollverzinsung), Stundungszinsen, Aussetzungszinsen oder Hinterziehungszinsen, soweit diese jeweils für nicht abziehbar...mehr

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Bilanzsteuerrecht und Grund... / 6.1.6 Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[1] dient der Sicherstellung der Unveränderbarkeit digitaler Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen. U. a. schützt es elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung und führt die Kassen-Nachschau (§ 146b AO) ein. Durch da...mehr

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Trinkgelder an Arbeitnehmer... / Zusammenfassung

Überblick Trinkgeld ist ein Obolus, den ein Dritter zusätzlich zu einer geschuldeten Leistung zahlt. Diese Zuwendung ist freiwillig und erfolgt aus einer persönlichen Motivationslage. Der Trinkgeldempfänger steht damit faktisch in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält ein höheres Entgelt für die Leistung, als das mit dem Arbeitgeber vereinbarte. In vielen Bereichen w...mehr

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Bilanzsteuerrecht und Grund... / 2 Einfluss des EG-Rechts

Für den Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, sind die "Internationalen Rechnungslegungsstandards" IAS/IFRS [1] für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen, zwingend zu beachten. Mit der EU-Bilanzrechtsmodernisierungsrichtlinie[2] wurden die EU-Bilanzrichtlinien[3] geändert und an die international...mehr

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Bilanzsteuerrecht und Grund... / 6.8 Prinzip der Vorsicht

Es sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen, sog. Imparitätsprinzip.[1] Hierzu gehört der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte. Gewinne sind nur auszuweisen, wenn sie am Abschlussstichtag bereits realisiert sind, sog. Realisationsprinzip. Das Realisationsprinzip ist auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, also ggf. auch von La...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Höhe der Umsatzsteuer

Rz. 123 Die Höhe der vom leistenden Unternehmer geschuldeten USt ist nicht von dem Besteuerungsverfahren abhängig. Damit hat die Gestattung der Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten keinen Einfluss auf die Bestimmung des Orts der Leistung und damit auf die Beurteilung der Steuerbarkeit, auf die Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften sowie auf die Anwendung des ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Zweck der Regelung

Rz. 1 Wird im Inland eine Lieferung oder eine sonstige Leistung steuerbar und steuerpflichtig ausgeführt, muss festgelegt werden, wer von den Vertragsparteien die USt schuldet und wann die geschuldete USt gegenüber dem FA angemeldet und abgeführt werden muss. Grundsätzlich kennt das UStG zwei verschiedene Methoden der Entstehung der USt. Durch in den letzten Jahren immer wei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3 Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten

Rz. 126 Die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten hat keinen Einfluss auf die weiteren Erklärungspflichten des Unternehmers. Damit muss der leistende Unternehmer unabhängig von der ihm gestatteten Berechnung der USt die folgenden Erklärungspflichten beachten: Anmeldung einer innergemeinschaftlichen Lieferung in der ZM nach § 18a UStG und gesondert in der Umsatzsteue...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Steuerentstehung

Rz. 117 Die Gestattung zur Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten ist Voraussetzung für die Entstehung der USt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG. Die USt entsteht danach mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Einen Einfluss auf die Höhe der entstehenden USt hat die Art der Berechnung der USt nicht. Rz. 118 Die Höhe der...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Antrag

Rz. 93 Die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten setzt – unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund der Antrag beruht – einen Antrag des Unternehmers voraus (§ 20 Abs. 1 S. 1 UStG). Der Antrag kann ausdrücklich von dem Unternehmer gestellt werden, ist aber an keine bestimmte Form gebunden. Der Antrag ist an das für die Besteuerung der Umsätze des Unternehmers nach §...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2 Grundsätze zur Berechnung des Gesamtumsatzes

Rz. 38 Nach § 20 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer sich die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten von seinem zuständigen FA gestatten lassen, wenn der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahrs eine bestimmte Höhe nicht überschritten hat. Der maßgebliche Gesamtumsatz i. H. v. derzeit 800.000 EUR (bzw. in der Zeit vor dem 1.1.2024 die jeweils geltenden Grenzen für d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.5 Gesamtumsatz bei Betriebsübernahme

Rz. 56 Besonderheiten ergeben sich auch für die Prüfung des Gesamtumsatzes bei einer Betriebsübernahme. Die Betriebsübernahme kann im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge oder der Gesamtrechtsnachfolge erfolgen. Rz. 57 Einzelrechtsnachfolge liegt vor, wenn der Unternehmer einen Betrieb oder einen Teilbetrieb im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG erwirbt. War ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4 Besteuerung im Insolvenzverfahren

Rz. 130 Im Insolvenzverfahren müssen die Insolvenzforderungen [1] und die Masseforderungen [2] wegen der unterschiedlichen Befriedigung rechtlich unterschieden werden. Soweit es sich um die USt aus Leistungen handelt, können Insolvenzforderungen nur im Rahmen der InsO geltend gemacht werden, während Masseverbindlichkeiten durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter f...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3 Wechsel zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

Rz. 143 Wechselt der Unternehmer von der Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten zur Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten, muss ebenfalls sichergestellt werden, dass Umsätze nicht doppelt erfasst oder Umsätze gar nicht der Besteuerung unterworfen werden. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Änderung des Besteuerungsverfahrens vorgenommen wird. Als ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 9 In dem ersten deutschen UStG folgte die Berechnung der USt dem Prinzip der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, auf Antrag war als Ausnahmeregelung eine Berechnung der USt nach vereinbarten Entgelten möglich. Nach dem UStG v. 26.7.1918 [1] hatte der Steuerpflichtige eine Steuererklärung über den Gesamtbetrag der von ihm vereinnahmten Entgelte abzugeben. In der Fort...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.6 Gesamtumsatz bei mehreren Betrieben

Rz. 62 Ein Unternehmer hat grundsätzlich nur ein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG). Innerhalb dieses einheitlichen Unternehmens können von dem Unternehmer aber unterschiedliche Tätigkeiten ausgeführt werden, sodass mehrere Betriebe innerhalb des Unternehmens vorliegen. Für die Berechnung des Gesamtumsatzes ist auf die Umsätze des Unternehmens abzustellen. Die Gestattung der...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.2 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten bei Buchführungspflicht

Rz. 83 § 20 S. 1 Nr. 3 UStG zielt darauf ab, einen steuerrechtlichen Gleichklang zwischen ertragsteuerrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungsvorschriften herzustellen. Freiberuflich Tätige werden – soweit sie nicht nach anderen Gesetzen zur Führung von Büchern verpflichtet sind – regelmäßig ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Überschuss der Betriebseinnahmen übe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Wechsel zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Rz. 140 Hatte der Unternehmer bisher die Voraussetzungen für die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten nicht erfüllt, ist ihm aber später von seinem zuständigen FA diese Form der Berechnung gestattet worden, ist für das Kj., auf das sich die Gestattung erstmals bezieht, die USt nach dem "Istprinzip" zu berechnen. Bei diesem Übergang ist in jedem Fall zu beachten, d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.1 Ausübung freier Berufe

Rz. 76 § 20 S. 1 Nr. 3 UStG ermöglicht es Angehörigen der freien Berufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sich ebenfalls die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten gestatten zu lassen. Die Möglichkeit nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG ergibt sich unabhängig von der Höhe der erzielten Umsätze des Unternehmers. Unerheblich ist dabei, ob die freiberufliche Tätigkeit einzeln oder al...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.2 § 20 Abs. 2 UStG 1980 (Geschäftsveräußerung)

Rz. 149 Nach § 20 Abs. 2 UStG 1980 war die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten ausdrücklich für Geschäftsveräußerungen ausgeschlossen. Zum 31.12.1993 wurde diese Sonderregelung aufgehoben, da zum 1.1.1994 die Geschäftsveräußerung – wie auch die Veräußerung eines Teilbetriebs – nicht mehr als steuerbarer Umsatz erfasst wurde (§ 1 Abs. 1a UStG). Rz. 150 Für alle bis...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Befreiung von der Buchführungspflicht

Rz. 65 Unabhängig von der Höhe des Gesamtumsatzes kann einem Unternehmer nach § 20 S. 1 Nr. 2 UStG die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten gestattet werden, wenn er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist. Rz. 66 Nach § 148 AO können die Finanzbehörden "Erleichteru...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Gestattung durch das Finanzamt

Rz. 100 Das zuständige FA kann dem Unternehmer die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten gestatten. Die Gestattung des FA ist ein begünstigender Verwaltungsakt [1], die Entscheidung wird nach § 118 S. 1 AO durch formlosen Verwaltungsakt getroffen. Die Gestattung erfolgt regelmäßig unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.[2] Rz. 101 Der Verwaltungsakt muss bek...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Wahlrecht

Rz. 97 Durch den Antrag steht dem Unternehmer, der die Voraussetzungen des § 20 S. 1 UStG grundsätzlich erfüllt, ein Wahlrecht zu. Er kann die Berechnung seiner Umsätze nach den allgemeinen Grundsätzen durchführen (Berechnung der USt nach vereinbarten Entgelten) und keinen Antrag nach § 20 S. 1 UStG stellen. Nur wenn er den Antrag nach § 20 S. 1 UStG stellt und das FA ihm di...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Stellung im Unionsrecht

Rz. 23 Nach den unionsrechtlichen Vorgaben treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird – damit ist im Unionsrecht nach Art. 63 MwStSystRL [1] die auch in Deutschland als Regeltatbestand normierte Berechnung der USt nach vereinbarten Umsätzen vorgeschrieben.[2] Rz. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Widerruf der Gestattung

Rz. 106 Hat die Finanzverwaltung dem Unternehmer die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten gestattet, bleibt der Verwaltungsakt nach § 124 Abs. 2 AO wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Auch der Widerruf des Verwaltungsakts muss dem Unternehmer von der Finan...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.2 Probleme bei unterjähriger Änderung der Rechtslage

Rz. 114 In der Vergangenheit sind bisher zweimal die Gesamtumsatzgrenzen unterjährig angehoben worden: Zum 1.7.2006 wurde für die Unternehmer in den alten Bundesländern die Gesamtumsatzgrenze von 125.000 EUR auf 250.000 EUR angehoben und zum 1.7.2009 wurde – ebenfalls für die Unternehmer in den alten Bundesländern – die Gesamtumsatzgrenze von 250.000 EUR (damals befristet) auf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Allgemeines

Rz. 28 § 20 S. 1 UStG führt in den Nrn. 1 bis 4 abschließend die alternativen Möglichkeiten auf, nach denen ein Unternehmer die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten durchführen kann. Die ihn begünstigende Regelung kann jeder in Anspruch nehmen, der die Voraussetzungen nach § 2 UStG als Unternehmer erfüllt. Damit müssen die in § 2 Abs. 1 UStG genannten Voraussetzun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.1 Kalenderjahresbezogene Betrachtung

Rz. 112 Die Gestattung zur Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten erstreckt sich immer nur auf volle Kalenderjahre.[1] Begründet wird dies mit dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Damit ist auch der Widerruf der Gestattung zur Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten immer nur für ganze Kalenderjahre möglich. Rz. 113 Auch nach einem Widerruf der Gestattung d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.4 Gesamtumsatz im Gründungsjahr

Rz. 53 Hat der Unternehmer seine unternehmerische Betätigung in einem Kj. neu aufgenommen, bestimmt sich über § 19 Abs. 3 UStG bis 31.12.2024 zwar, wie die Umrechnung des Umsatzes für das Rumpfwirtschaftsjahr in einen Jahresumsatz zu erfolgen hat. Keine Regelung ist im Gesetz aber dazu enthalten, wie im Erstjahr für die Beurteilung der Berechnung der USt zu verfahren ist. Da...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Sonderregelungen des § 20 Abs. 2 UStG a. F.

Rz. 147 Seit der Umstellung des Umsatzsteuersystems auf ein Allphasenumsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzugsberechtigung zum 1.1.1968 waren in § 20 Abs. 2 UStG a. F. unterschiedliche Sonder- und Übergangsregelungen enthalten: Im UStG 1967 war zur Klarstellung – für die weiteren Rechtsvorschriften des UStG – geregelt, dass bei Genehmigung der Berechnung der USt nach § 20 UStG a...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.1 Zeitliche Entwicklung der Umsatzgrenze

Rz. 33 Jedem Unternehmer kann – unabhängig von seiner Rechtsform und der Art der von ihm ausgeführten Umsätze – die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten von dem zuständigen FA gestattet werden, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kj. nicht mehr als 800.000 EUR betragen hat. Seit dem 1.1.2012 ist die aktuelle Umsatzgrenze zeitlich unbefristet in § 20 S. 1 Nr....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6.2 Besteuerung bei Kreditumsätzen

Rz. 90 Einzelhändler und Handwerker können nach R 5.2 Abs. 1 S. 7 Buchst. b EStR Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen und die Zahl der Kreditgeschäfte verhältnismäßig gering sind. Es genügt in diesen Fällen, wenn sie die Kreditverkäufe einschließlich der Zahlungen in einer Kladde festhalten, die als Teil der Buchhaltung aufzubewahren ist. Es m...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6.1 Anzahlungen

Rz. 89 Ist dem Unternehmer die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten nicht gestattet worden, weil er entweder die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt oder dass er – soweit die Voraussetzungen erfüllt wären – den Antrag nicht gestellt hat, unterliegen Anzahlungen (Vorauszahlungen) auch bei der Berechnung der USt nach vereinbarten Entgelten immer dem "Istprinzip" (§ ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.3 Umrechnung in einen Jahresumsatz

Rz. 48 Hat der Unternehmer seine Tätigkeit nicht in dem gesamten vorangegangenen Kj. ausgeübt, ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG bis 31.12.2024 in einen Jahresumsatz umzurechnen. Nach der zum 1.1.2025 erfolgenden Reform der Besteuerung von Kleinunternehmern ist keine Umrechnung in einen Jahresumsatz mehr vorgesehen. Die Umrechnung kann bisher immer dann infrage komm...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Grundsätze

Rz. 138 Nach § 20 S. 3 UStG dürfen Umsätze bei dem Wechsel der Art der Steuerberechnung nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. Neben dieser grundsätzlichen Aussage sind gesetzlich keine Vorgaben für die Vorgehensweise bei dem Wechsel des Besteuerungsverfahrens enthalten. Die Finanzverwaltung hat zu § 13 UStG in Abschn. 13.6 Abs. 3 UStAE die Grundsätze für de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.1 § 20 Abs. 2 UStG 1967

Rz. 148 Im UStG 1967 war – lediglich zur Klarstellung der Anwendung der Regelung – festgelegt, dass in den Fällen, in denen die Berechnung der USt nach den "Isteinnahmen" – so die verbale Regelung in § 20 Abs. 1 UStG 1967 – gestattet ist, im UStG grundsätzlich an die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte treten.mehr