Fachbeiträge & Kommentare zu Umwandlung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.3 Natürliche Personen als Mitunternehmer der Übernehmerin bzw als Übernehmerin (§ 4 Abs 6 S 4 und 5 UmwStG)

Tz. 138 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Nach § 4 Abs 6 S 4 UmwStG ist der Übernahmeverlust, soweit er auf natürliche Personen als MU der übernehmenden Pers-Ges bzw als Übernehmerin entfällt (bis zum VZ 2008: zur Hälfte) ab dem VZ 2009: zu 60 %, höchstens jedoch iHd hälftigen/60%igen Bezüge iSd § 7 UmwStG abzb (s UmwSt-Erl 2011, Rn 04.42). Durch das JStG 2009 wurde die bis dahin fe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines, Regelungsinhalt

Tz. 1 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 3 UmwStG gehört zum Zweiten Teil des UmwStG (§§ 3–9 UmwStG), der die ertragstlichen Folgen der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges oder eine natürliche Person regelt. § 3 UmwStG regelt die Wertansätze in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö, ohne sich darüber hinaus zur Besteuerung der Überträgerin zu äußern. Nach § 3 Abs 1 Umw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Allgemeines

Tz. 4 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nachstehend werden in tabellarischer Form die Auswirkungen bei Umwandlungen dargestellt, und zwar getrennt danach, ob eine Ausl-Berührung vorliegt oder nicht. Dabei kann sich der Ausl-Bezug dadurch ergeben, dassmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Fallübersicht

Tz. 6 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Wegen einer tabellarischen Übersicht ebenfalls s § 3 UmwStG Tz 119.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Sinn und Zweck der Regelung

Rn. 95 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Damit die neu geschaffenen Wohnungen nicht alsbald dem Wohnungsmarkt durch Umwandlung in Gewerbeflächen wieder entzogen werden, sieht § 7b Abs 2 Nr 3 EStG Folgendes vor: Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren (vereinfacht: 10 Jahre) der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen, wobei die vorü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.10 Immaterielle Wirtschaftsgüter

Tz. 146 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Wegen des Ansatzes originärer immaterieller WG bei einem Ansatz über dem Bw s Tz 34 und s Tz 128. Wegen der Frage, ob ein derivativ erworbener und ein iRd Umwandlung angesetzter originärer Firmenwert bei der Übernehmerin zu einem Firmenwert zusammenzufassen sind, s § 4 UmwStG Tz 38.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.13 Darlehensforderung der übertragenden Körperschaft gegen Gesellschafter

Tz. 77 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Hat die übertragende Kö ihrem Gesellschafter ein langfristiges Darlehen zu unüblichen Konditionen gegeben, ist bei einer übernehmenden Pers-Ges uE wie folgt zu differenzieren:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.4.3 Auf nicht veräußerte Anteile entfallende Ausschüttungen

Tz. 109 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Für im Rückwirkungszeitraum beschlossene GA, die im Rückwirkungszeitraum nicht veräußerten Anteilen zuzuordnen sind, bleibt es nach Verw-Auff (s Tz 104) bei dem Grundsatz der Rückbeziehung nach § 2 Abs 1 UmwStG. Für diese Ausschüttungen, die bei der Verschmelzung auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person stlich in Entnahmen umzudeuten...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2.2 Ausscheiden eines Anteilseigners im Rückwirkungszeitraum gegen Barabfindung gemäß §§ 29, 125, 207 bzw § 15 UmwG

Tz. 94 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Das UmwG (s §§ 29, 125 und 207 UmwG ) räumt bisherigen AE der Kap-Ges bei einer Verschmelzung oder bei einem Formwechsel die Möglichkeit ein, gegen den Umwandlungsbeschl Widerspruch einzulegen. Der übernehmende Rechtsträger muss diesen AE den Erwerb ihrer Anteile gegen eine angemessene Abfindung anbieten. Nach den §§ 31, 209 UmwG kann der AE ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4 Keine Gegenleistung oder nur in Gesellschaftsrechten (§ 3 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG)

Tz. 120 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die in § 3 UmwStG Abs 2 S 1 Nr 3 enthaltene Regelung ist durch das SEStEG eingefügt worden. Danach kommt es zwingend zur Gewinnrealisierung, soweit für den Vermögensübergang eine nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistung gewährt wird. Eine solche Regelung war vorher nur in § 11 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwStG enthalten. Hierzu s § 11 UmwS...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.1 Allgemeines

Tz. 95 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die in § 2 UmwStG iVm § 17 Abs 2 UmwG geregelte und oben (s Tz 91) und s § 2 UmwStG Tz 49ff erläuterte Rückbeziehung des stlichen Verschmelzungsstichtags wirft hinsichtlich der stlichen Behandlung der GA, insbes der in der Interimszeit, eine Reihe von Fragen auf. Es fehlen ges Regelungen insbes zu den Fragen, ob die in den Tz 96ff bezeichnete...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13 Die Übernehmerin ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG

Tz. 124 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Auch wenn die Übernehmerin ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, ist das Übernahmeergebnis nach § 4 UmwStG zu berechnen. Ermittelt die übernehmende Pers-Ges auch nach der Umwandlung ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, ist hinsichtlich des übernommenen Vermögens von einem Wechsel der Gewinnermittlungsart auszugehen, so das...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.4 Abfindungen an der Verschmelzung widersprechende Anteilseigner

Tz. 65 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Widerspricht ein AE dem Verschmelzungsbeschl des übertragenden Rechtsträgers, hat der übernehmende Rechtsträger bei einer unter das UmwG fallenden Umwandlung ihm nach § 29 Abs 1 Nr 1 UmwG eine angemessene Barabfindung anzubieten. Obwohl der widersprechende AE hr-lich aus der übernehmenden Pers-Ges ausscheidet, wird er nach Verw-Auff (s UmwSt-...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.7 Eigene Anteile

Tz. 143 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Besitzt die übertragende Kap-Ges vor Inkrafttreten des BilMoG am stlichen Übertragungsstichtag eigene Anteile, gehen diese mit der Umwandlung unter und sind in der stlichen Übertragungs-Bil nicht mehr zu erfassen (Behandlung wie vorherige Einziehung; s Urt des BFH v 28.10.1964, BStBl III 1965, 59; s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.05; ebenso s Schmitt,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.4.2 Lieferungen und Leistungen zwischen der übertragenden Körperschaft und der Übernehmerin

Tz. 114 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Lieferungen und Leistungen zwischen der übertragenden Kö und der Übernehmerin in der Interimszeit sind zivilrechtlich anzuerkennen, da die Überträgerin bis zur Eintragung in das H-Reg weiter besteht. Strechtlich handelt es sich jedoch um rein innerbetriebliche Vorgänge, die in der auf dem der Eintragung der Umwandlung folgenden Bil-Stichtag ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.4.2 Auf veräußerte Anteile entfallende Ausschüttungen

Tz. 107 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Im Rückwirkungszeitraum beschlossene oGA für ein früheres Wj und Vorabausschüttungen für das lfd Wj sowie im Rückwirkungszeitraum vorgenommene vGA, für die in der Übertragungs-Bil eine Ausschüttungsverbindlichkeit noch nicht auszuweisen war (s Tz 104), zugunsten der im Rückwirkungszeitraum durch Anteilsveräußerung oder durch Barabfindung (gg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.4.4 Im Interimszeitraum beschlossene Ausschüttungen an die übernehmende Personengesellschaft

Tz. 110 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Insoweit handelt es sich uE nicht um eine Ausschüttung, sondern um die Vorwegübertragung von Vermögen. Ebenfalls hierzu s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.35 zu einem vergleichbaren Fall iSd § 11 UmwStG und s § 11 UmwStG Tz 132 unter b).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.4.3 Aufsichtsratsvergütungen

Tz. 115 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Aufsichtsratsvergütungen der übertragenden Kö für den Rückwirkungszeitraum gelten stlich nach § 2 Abs 1 UmwStG als von der Übernehmerin geleistet. An Dritte gezahlte Vergütungen sind bei der Übernehmerin als BA abzb (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.37). Bei Zahlungen an AE der übertragenden Kö unterscheidet der UmwSt-Erl 2011, Rn 02.37 iVm Rn 02.36 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Behandlung des Vermögensübergangs in der Steuerbilanz

Tz. 7 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Die Verschmelzung einer Kö ist in den Fällen des UmwG auf eine bereits bestehende Pers-Ges (Verschmelzung durch Aufnahme) oder auf eine erst durch die Umwandlung entstehende Pers-Ges (Verschmelzung durch Neugründung) möglich. Bei einer Verschmelzung durch Neugründung sind zwei oder mehrere Rechtsträger beteiligt, wobei mind ein Rechtsträger e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.7 Übersicht zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf gewerblich tätige Personengesellschaften mit Auslandsbezug

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4 Verschmelzung einer Unterstützungskasse auf ihr Trägerunternehmen (§ 4 Abs 2 S 4 und 5 UmwStG)

Tz. 31 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Wird eine UK auf ihr Trägerunternehmen oder auf eine Pers-Ges, an der das Trägerunternehmen beteiligt ist, verschmolzen, erhöhen zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme des BA-Abzugs für Altersvorsorgeaufwendungen durch Anwendung des § 4d und des § 6a EStG die von dem Trägerunternehmen oder seinen Rechtsvorgängern an die UK geleistete...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.1 Allgemeines

Tz. 127 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Ergibt sich nach Anwendung des § 4 Abs 4 und 5 UmwStG ein Übernahmeverlust 2. Stufe (s Tz 126, nach Inkrafttreten des SEStEG der Regelfall), handelt es sich hierbei um einen lfd Verlust. GlA s Schmitt (in S/H, 9. Aufl, § 4 UmwStG Rn 120) und s Schnitter (in F/D, § 4 UmwStG Rn 206). Wegen des Entstehungszeitpunkts s Tz 171. Wegen der idR ges...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6. Besteuerung des Übertragungsgewinns

Tz. 132 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Ein durch die Bewertung über dem Bw sich ergebender Übertragungsgewinn unterliegt, soweit nicht für einzelne WG Sonderregelungen (insbes § 8b Abs 2 KStG [s Tz 141], DBA-Freistellung [s Tz 112]) eingreifen, bei der Überträgerin ungemildert der KSt und GewSt (s § 18 Abs 1 S 1 UmwStG). GlA s IDW (Ubg 2011, 549, 554), s Förster (in FS Schaumbur...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11 Verschmelzung einer Mutter- auf ihre Tochtergesellschaft (downstream-merger)

Ausgewählte Literaturhinweise: Hannemann, Downstream-Merger einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges, DB 2000, 2497; Pluskat, Akquisitionsmodelle beim Erwerb einer Kap-Ges nach der UntStRef, DB 2001, 2216; Bruski, Step-Up-Modelle beim Unternehmenskauf, FR 2002, 181. Tz. 116 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die Verschmelzung einer Mutter-Kap-Ges auf ihre Tochter-Pers-Ges ist in Inl-Fällen eine U...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Übernahmegewinn und Übernahmeverlust – 2. Stufe (§ 4 Abs 5 UmwStG)

Tz. 89 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 4 Abs 5 S 1 UmwStG idF des SEStEG war der Übernahmegewinn/-verlust 1. Stufe um einen Sperrbetrag iSd § 50c EStG 1999 zu erhöhen. Nach § 52 Abs 59 EStG aF war die Neubildung eines Sperrbetrags nach § 50c EStG 1999 bis zum Ablauf des VZ 2001 (bei abw Wj 2000/2001 der Kö: bis zum Ablauf des Wj 2001/2002) möglich. GlA s Hörtnagl (INF 2001...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.2.1 Übergang auf einen Rechtsträger mit Betriebsvermögen

Tz. 75 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG erlaubt den Bw- oder einen Zwischenwertansatz nur, soweit die übergehenden WG BV des übernehmenden Rechtsträgers werden. Es kommt nicht darauf an, ob das BV im Inl oder im Ausl belegen ist (s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.15). Diese Regelung hat für die Fälle Bedeutung, in denen die übertragende Kö nur vermögensverwaltend tä...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 14.2.4.3 Entgeltlicher Erwerb der Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag (§ 4 Abs 6 S 6 Hs 2 UmwStG)

Tz. 153 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 4 Abs 6 S 6 Hs 2 UmwStG ist ein Übernahmeverlust – abw von § 4 Abs 6 S 2–5 UmwStG – nicht (dh auch nicht iHd hälftig/zu 60 % oder voll stpfl Bezüge iSd § 7 UmwStG) zu berücksichtigen, soweit die Anteile an der Überträgerin innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem stlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden. Im Ergebnis h...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 15.1 Allgemeines

Tz. 159 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Ein bei einer Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges bzw natürliche Person sich ergebender Übernahmegewinn wird gem § 4 Abs 7 UmwStG bei den Gesellschaftern der Pers-Ges bzw der übernehmenden natürlichen Person wie ein bei der Liquidation der Überträgerin bzw bei einer Veräußerung der Anteile an der Überträgerin auf der Ebene der AE entst...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.2 Eigene Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft

Tz. 63 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Besitzt die übertragende Kö vor Inkrafttreten des BilMoG (idR vor dem 01.01.2010 endende Wj) am stlichen Übertragungsstichtag eigene Anteile, gehen diese nicht auf die übernehmende Pers-Ges oder natürliche Person über. Die Pers-Ges oder natürliche Person übernimmt nur die auf sie übergegangenen WG mit dem in der stlichen Schluss-Bil der Übert...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.9 Auswirkung gesellschaftsrechtlich veranlasster bzw eigenkapitalersetzender Darlehen auf die Anschaffungskosten der wegfallenden Beteiligung

Tz. 70 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Die AK der (wegfallenden) Beteiligung der Übernehmerin an der Überträgerin haben sich bei dem Verzicht auf ein Darlehen der Übernehmerin an die Überträgerin uU erhöht: Nach dem Beschl des GrS des BFH v 09.06.1997 (BStBl II 1998, 307) erhöhen sich durch den gesellschaftsrechtlich veranlassten Verzicht beim AE die AK der Kap-Beteiligung um den ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 15.3 Natürliche Person als Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft bzw als Übernehmerin (§ 4 Abs 7 S 2 UmwStG)

Tz. 168 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Nach § 4 Abs 7 S 2 UmwStG ist § 3 Nr 40 S 1 und 2 EStG sowie § 3c EStG anzuwenden, soweit nicht eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse MU der übernehmenden Pers-Ges ist. § 4 Abs 7 S 2 UmwStG regelt damit den Fall, in dem eine natürliche Person MU der übernehmenden Pers-Ges bzw Übernehmerin ist. Durch das JStG 2009 wurde § 4 Abs 7 S 2 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Allgemeines

Tz. 50 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Auf Antrag können bei Vorliegen der in § 3 Abs 2 UmwStG genannten Voraussetzungen (WG werden BV der Übernehmerin, es besteht ein Besteuerungsrecht an den übertragenen WG, und es werden nur Gesellschaftsrechte als Gegenleistung gewährt) die übergehenden WG mit dem Bw oder mit einem Zwischenwert angesetzt werden. Wegen der Voraussetzungen im Ei...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zurechnung von Grundstücken einer Untergesellschaft

Leitsatz 1. Ein inländisches Grundstück "gehört" einer Gesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG nur dann, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines zuvor unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen i...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 5 Kollegenecke: Veräußerungsbilanz bei 4/3-Rechner

Frage: Mein Mandant (Einnahmen-Überschussrechner nach § 4 Abs. 3 EStG) hat seinen Betrieb veräußert. Für diesen Zweck habe ich neben einer EÜR auch eine Schlussbilanz auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung erstellt. Nun finde ich in der StBVV keine passende Position zur Abrechnung einer solchen Schlussbilanz. Können Sie mir helfen? Antwort: In der StBVV taucht das Wort "Schl...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2021... / 1. Personengesellschaften/Umwandlung/Betriebsaufspaltung/§ 17 EStG

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Der Ertragsteuer-Check 2021... / 2. Betrieb/Bilanzierung

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / 1. Gesetzestext

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Anhang 1: Synopse – Neues und altes Stiftungsrecht im BGB

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§ 9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.F... / 1. Gesetzestext

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.1 Fehlerhafter Adressat

Rz. 2a Ein Verwaltungsakt an einen falschen Adressaten kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich nichtig sein.[1] Allerdings dürfte bei einer falschen Adressatennennung der Fehler regelmäßig nicht so evident sein, dass er offenkundig i. S. d. § 125 Abs. 1 AO ist. Keine Nichtigkeit liegt vor, wenn der Adressat durch Auslegung anhand der den betroffenen Personen bekannten Ums...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / I. Nach der Reform

Rz. 44 Vor allem Burgard hat ausgesprochen pointiert und damit sehr klar wesentliche Folgen aus der Reform des Stiftungszivilrechts zusammengefasst.[12] Für grundsätzlich wichtig halten wir dabei insbesondere die folgenden vier Punkte, die auch er anspricht:mehr

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§ 9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.F... / 1. Erste Stufe

Rz. 13 Die erste Stufe, d.h. der schwerste Eingriff, sind nach § 85 Abs. 1 BGB n.F. Satzungsänderungen, durch die der Stiftung entweder ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt wird. Diese Satzungsänderungen sind nach § 85 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. nur dann zulässig, wenn entweder der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werde...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / VI. Notmaßnahmen der Stiftungsbehörde

Rz. 21 Hoheitliche Notmaßnahmen im Falle fehlender Stiftungsorganmitglieder waren bisher über den Verweis auf das Vereinsrecht in § 29 BGB sowie zusätzlich in vielen Landesstiftungsgesetzen geregelt. § 84c BGB n.F. schafft zukünftig und insoweit zweckmäßig eine bundeseinheitliche und teilweise vom bisherigen Recht abweichende Neuregelung. Der wegen der strukturellen Untersch...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / 2. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu den §§ 86 bis 86h BGB-neu Mit den §§ 86 bis 86h BGB-neu sollen Zulegung und Zusammenlegung von rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts abschließend bundeseinheitlich geregelt werden. Die Zulegung und die Zusammenlegung werden nicht mehr als besondere Formen der Auflösung oder Aufhebung von Stiftungen ausgestaltet, sondern als...mehr

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§ 1 Vorbemerkung vor §§ 80 ff. BGB – Das neue Stiftungsrecht im BGB

Rz. 1 Das neue Stiftungszivilrecht ist "endlich" da[1] – oder ist das etwa gar kein Grund zur Freude?[2] Wie wir sehen werden, gehen die Meinungen dazu weit auseinander. Wie kam es zum neuen Recht? Auf Bitten der Konferenz der Innenminister wurde Ende 2014 eine Bund-Länder Arbeitsgruppe eingesetzt, die das bisherige Stiftungsrecht auf weitere Möglichkeiten der Vereinheitlichu...mehr

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§ 9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.F... / 2. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 85 BGB-neu (Voraussetzungen für Satzungsänderungen) § 85 BGB-neu regelt die Voraussetzungen für die Änderungen der Stiftungsverfassung durch Satzungsänderung durch die Stiftungsorgane und die nach Landesrecht zuständigen Behörden bundesrechtlich abschließend. § 85 BGB-neu ersetzt § 87 BGB, soweit dieser die Änderung des Stiftungszwe...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / I. Grundlagen

Rz. 24 Die §§ 86 bis 86h BGB n.F., die zum 1.7.2023 in Kraft treten, sowie § 86i BGB n.F., der zum 1.1.2026 in Kraft tritt und Bestimmungen zur Eintragung ins Stiftungsregister enthält, regeln die Zulegung einer Stiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung (§ 86 BGB n.F.) sowie die Zusammenlegung von zwei bestehenden Stiftungen zu einer durch die Zusammenlegung entstehende...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Vergleich mit der Regelung in § 267

Rn. 10 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Übersicht: Größenkriterien des § 1 PublG im Spiegel des § 267 Dabei stellt § 267 auf zwei aufeinander folgende Abschlussstichtage ab, während die Rechtsfolgen d...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 1. Möglichkeiten einer Umwandlung der Gesellschaft

Rz. 159 Art. 2:18 NL-BGB ist Bestandteil der Bestimmungen, die für alle Rechtspersonen gelten, und regelt die eventuelle Umwandlung (omzetting) einer juristischen Person, wie beispielsweise der B.V. Abs. 2 der Regelung beschreibt die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung. Zunächst ist ein Beschluss zur Umwandlung und zur Änderung des Gesellschaftsvertrags zu fassen...mehr

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Liechtenstein / V. Umwandlung der Gesellschaft

Rz. 77 Möglichkeiten einer Umwandlung der Gesellschaft und Möglichkeit einer Verschmelzung von Gesellschaften sind grundsätzlich gegeben. Die Rechtsgrundlagen finden sich in Art. 424 PGR (Verschmelzung) und Art. 425 PGR (Umwandlung).mehr