Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / L. Muster: Kündigungsschutzklage

Rz. 308 Dem Fall liegen zwei betriebsbedingte Kündigungen zugrunde, die im Zusammenhang mit einer vom Arbeitgeber behaupteten Betriebsstilllegung ausgesprochen worden sind. Der (rechtzeitige) Zugang war streitig. Weil eine Betriebsänderung vorliegt und die ordnungsgemäße Durchführung eines Interessenausgleichs bestritten wird, werden Nachteilsausgleichsansprüche geltend gema...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kein Rechtsverhältnis.

Rn 9 Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Auch reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens sind kein Rechtsverhältnis (BGH NJW 08, 1303). Die Beantwortung von abstrakten ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift

Rn. 20 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Nach dem Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 13.12.1996, 1 BvR 1474/88, DStRE 1997, 152 mit Anm Kanzler, FR 1997, 158 besteht ein verfassungsrechtliches Gebot, auch existenziell notwendige Unterhaltsaufwendungen, die der StPfl für eine andere Person leistet, von der Besteuerung auszunehmen. Das BVerfG hat allerdings die real...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Hinterbliebenenversorgung (Nr 3).

Rn 25 Um dem Versorgungscharakter von § 851c I zu genügen und die Forderungsdurchsetzung der Gläubiger nicht unnötig zu erschweren, dürfen ausgenommen von Hinterbliebenen keine Dritten begünstigt werden. Hinter der Unterhaltssicherung für Hinterbliebene muss eine verbesserte Vollstreckungsgrundlage für die Pfändungsgläubiger zurücktreten. Die Begünstigung erfolgt durch Vertr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / O. Opfergrenze

Rn. 255 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Unterhaltsaufwendungen, die der StPfl leistet, werden nur insoweit als ag Belastung anerkannt, als die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Einkommen stehen und dem StPfl nach Abzug der Unterhaltsleistungen ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensbedarfs und dem seiner Familie verbleiben, BFH vom 17.01.1984, VI R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. 2Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. 3Von ihm sind abzusetzen:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Für Unterhalt (§ 33a Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 106 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Der Begriff der Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs 1 S 1 EStG ist enger als der in § 1610 Abs 2 BGB, der den gesamten Lebensbedarf umfasst, BFH vom 18.06.1997, III R 60/96, BFH/NV 1997, 755; BFH vom 05.09.1980, VI R 75/80, BStBl II 1981, 31; BFH vom 28.04.1978, VI R 145/75, BStBl II 1978, 456. Nach § 33a Abs 1 EStG abziehbar sind dagegen n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 235 gilt in jedem Verfahren, das eine gesetzliche Unterhaltspflicht iSv § 231 I betrifft, also auch hinsichtlich abgeleiteter Ansprüche, wie zB in Verfahren auf Rückzahlung zu viel gezahlten Unterhalts, Abänderungsanträgen oder Anträgen aus übergeleitetem Recht nach §§ 33 SGB II, 94 SGB XII, 7 UVG, 37 BAföG; Gleiches gilt zB für ein Verfahren wegen Abänderung eines Un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Rechtsmittelstreitwert.

Rn 58 Die Beschwer des Kl richtet sich nach Rn 56 (BGH NJW 16, 714 [BGH 16.12.2015 - XII ZB 405/15], MDR 16, 348); betr Abweisung der Stufenklage s dort. Für die Beschwer des Bekl ist dessen Abwehrinteresse (§ 3 Rn 4) maßgeblich, dh das Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH MDR 14, 591; 921; 16, 1106; NJW-RR 14, 834: auch betr Einkünfte wegen Unterhaltspflich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Voraussetzungen.

Rn 15 Das vereinfachte Verfahren kommt nur in Betracht, wenn der andere Elternteil auf den ihm zugestellten Sorgeantrag überhaupt nicht reagiert, er zwar Stellung nimmt, dabei aber keine Gründe vorträgt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können und dem Gericht solche Gründe auch sonst nicht bekannt sind. Werden dem Gericht jedoch durch Vortrag der Beteiligten oder auf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Einkünfte

Rn. 192 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Der Begriff der "Einkünfte" in § 33a Abs 1 S 5 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs 2 EStG, BFH vom 26.03.2009, VI R 60/08, BFH/NV 2009, 1418; BFH vom 08.05.1992, III R 66/90, BStBl II 1992, 900; BFH vom 22.07.1988, III R 175/86, BStBl II 1988, 939; BFH vom 08.06.2022, VI R 45/20, BStBl II 2023, 23; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite.

Rn 11 Rechtsnachfolger des Schuldners sind dessen Allein- oder Miterben (im Unterschied zur Beerbung des Gläubigers s Rn 6) ab Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, was alternativ durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist (Musielak/Voit/Lackmann § 727 Rz 7). Miterben haften als Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner, die zur Rechnungslegung, Auskunfts...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gesetzliche Unterhaltsrenten (Nr 2).

Rn 8 Nr 2 Alt 1 betrifft die Pfändbarkeit von Unterhaltsrenten, nicht die Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen (BGH NZI 06, 593, 594). Die Unterhaltsrente muss auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhen, etwa als Verwandtenunterhalt, §§ 1589, 1601, 1615a BGB, als Ehegattenunterhalt, § 1361 BGB, als Scheidungsunterhalt, §§ 1569 ff BGB, als Unterhalt der Lebenspartner, §§ 5, 12 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einkünfte des Unterhaltsempfängers.

Rn 33 Unberücksichtigt bleiben dürfen nur gesetzlich Unterhaltsberechtigte mit eigenen Einkünften. Leistet der Schuldner keinen Unterhalt, ist § 850c VI weder direkt noch entspr anwendbar (BGH NJW 17, 3591 [BGH 28.09.2017 - VII ZB 14/16] Rz 6). Der Gesetzgeber wollte diese Entscheidung ausdrücklich nicht korrigieren (BTDrs 19/19850, 28). Dieser Begriff der Einkünfte ist weit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einsichtnahme und berechtigte Personen und Behörden (Abs 2).

Rn 6 Abrufe eines verwalteten Vermögensverzeichnisses dürfen nur zu Vollstreckungszwecken erfolgen. Zum Abruf (das heißt: Einsichtnahme) befugt sind Gerichtsvollzieher (S 1). Da § 6 I Nr 1 JBeitrO ua auf § 802k verweist, dürfen auch die Vollziehungsbeamten der JBeitrO ein Vermögensverzeichnis abrufen. Rn 7 Auch die Vollstreckungsbehörden, die in S 2 Nr 1–3 aufgeführt sind, kö...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren.

Rn 42 Die privilegierte Pfändung nach § 850d I erfolgt auf Antrag eines berechtigten Gläubigers (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850d Rz 19; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850d Rz 1, 18; Zö/Herget § 850d Rz 12). Obwohl der Gesetzestext nicht ausdrücklich ein Antragserfordernis formuliert, kann daran kein Zweifel bestehen, weil von den Kriterien der Pfändu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle.

Rn 16 Im Falle einer Abtretung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs (s hierzu BGH NJW 88, 3204, 3205 [BGH 21.04.1988 - IX ZR 191/87]) kann dem Zedenten der Einwand fehlender Aktivlegitimation nur dann entgegengehalten werden, wenn die Abtretung zwischen den Parteien unstr und für das Gericht offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. IÜ bleibt nur d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zum Vollstreckungsabwehrantrag (§ 120 I iVm § 767 ZPO).

Rn 7 Die Anwendungsbereiche von Abänderungsantrag und Vollstreckungsgegenantrag schließen sich aus. Der (nur vom Schuldner zu stellende) Vollstreckungsabwehrantrag nach § 120 I iVm § 767 ZPO dient der Durchsetzung rechtsvernichtender, -hemmender und -beschränkender Einwendungen. Es geht nur um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel aufgrund neu hinzugetretener m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Tatbestand.

Rn 39 Aufgrund der engen Zielsetzung von § 850f II, die auf die besondere Verantwortung für vorsätzliche Delikte abstellt, muss der Schuldner den Tatbestand einer unerlaubten Handlung iSd §§ 823 ff BGB verwirklicht haben. Privilegiert sind deswegen Ansprüche aus der vorsätzlichen Verletzung eines absolut geschützten Rechts oder Rechtsguts bzw Schutzgesetzes, §§ 823 I, II, 82...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 3 Die Garantiebestimmung des § 850f I sichert unabhängig von der konkreten vollstreckungsrechtlichen Situation den Lebensunterhalt des Schuldners. In jedem Fall ist das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, das nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG unverfügbar ist (BVerfG NJW 10, 505 Rz 133; 14, 3425 Rz 74). Dieses verfassungsrechtlich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Systematik.

Rn 37 Bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Betrag unabhängig von den Beschränkungen des § 850c bestimmen. Dem Schuldner ist jedoch der eigene und der zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten notwendige Unterhalt zu belassen. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Überwiegende Belange des Gläubigers.

Rn 30 Der pfändungsfreie Betrag darf nur erhöht werden, wenn sonst eine Unterdeckung für den Lebensunterhalt besteht oder besondere Bedürfnisse des Schuldners bzw besondere Unterhaltspflichten dies erfordern und dem keine überwiegenden Belange des Gläubigers entgegenstehen. Hierfür ist eine differenzierende Beurteilung erforderlich. Abzustellen ist einerseits darauf, welche ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO P

Pandemie 216 ZPO 5; 227 ZPO 2; 233 ZPO 39, 19a, 19b Parlamentarier Zeuge 382 ZPO 1 Partei 50 ZPO 1 Abgrenzung zum Zeugen 373 ZPO 10 Nichtexistente Partei 50 ZPO 9 Partei kraft Amtes 50 ZPO 2 Parteiänderung 50 ZPO 5 Parteibegriff 50 ZPO 2 Parteiberichtigung 50 ZPO 5 politische 50 ZPO 29 Partei kraft Amtes 116 ZPO 2; 727 ZPO 14 Unterbrechung 244 ZPO 3 Partei kraft Amtes (Tod) Unterbrechung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Veränderte Umstände.

Rn 6 Berücksichtigt werden dürfen die nachträglich, also nach Erlass des Pfändungsbeschlusses oder der Rechtsbehelfsentscheidung veränderten Verhältnisse. Dies gilt auch bei veränderten Pfändungsfreibeträgen. Zu denken ist etwa an die nachträglich mit der Jahressteuer zu versteuernden Renten. Unveränderte Faktoren dürfen dagegen im Abänderungsverfahren nicht anders als im Au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R0861 Art. 2 EuGFVO – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung gilt in Zivil- und Handelssachen für grenzüberschreitende Rechtssachen im Sinne des Artikels 3, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 5 000 EUR nicht überschreitet. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zol...mehr

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§ 12 Mitbestimmung des Betr... / 11. Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz

Rz. 104 Bei Arbeitnehmern, die (noch) nicht oder nicht mehr unter das KSchG fallen, sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers zu stellen als bei Arbeitnehmern, die unter das KSchG fallen.[153] Es bedarf auch insoweit der Angabe der konkreten Umstände und der subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers, warum er die Kündigun...mehr

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§ 12 Mitbestimmung des Betr... / a) Soziale Gesichtspunkte

Rz. 146 Der Betriebsrat kann nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG widersprechen, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht genügend berücksichtigt hat. Daher kommt dieser Widerspruchsgrund auch nur in Betracht, wenn es um eine betriebsbedingte Kündigung geht. Hierbei ist ein Vergleich nur mit den Arbeitnehmern des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verschlechterung.

Rn 11 Auch Verschlechterungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen. Das können Änderungen des Arbeitseinkommens oder der Verlust des Arbeitsplatzes sein (Brandbg RPfleger 04, 53). Auch das Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten durch Eheschließung oder Geburt eines Kindes sind zu berücksichtigen (Dürbeck/Gottschalk Rz 964). Werden nach...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 5. Interessenabwägung

Rz. 214 Im Wege der Interessenabwägung (vgl. dazu Rdn 53 ff.) ist zu ermitteln, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zugemutet werden kann. Die Lösung des Arbeitsverhältnisses muss in Abwägung der Interessen beider Parteien billigenswert und angemessen erscheinen. Nach der Rspr. des BAG[530] muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Einzelfall d...mehr

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§ 12 Mitbestimmung des Betr... / 14. Checkliste "Allgemeiner Mindestinhalt"

Rz. 115 Will man halbwegs auf der sicheren Seite sein, sollte – zumindest vorsorglich – regelmäßig Folgendes als Mindestinformation mitgeteilt werden:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 8. Unterhaltssachen (§ 111 Nr 8 FamFG).

Rn 12 Die Legaldefinition findet sich in § 231 FamFG. Danach sind Unterhaltssachen Verfahren, die auf durch Verwandtschaft und Ehe begründeten Unterhaltspflichten beruhen (§ 231 I Nr 1 u 2 FamFG) oder Unterhaltsansprüche eines Elternteils, der mit dem anderen nicht verheiratet ist, aus Anlass der Geburt nach § 1615l BGB oder Ansprüche auf Übernahme der Beerdigungskosten der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich.

Rn 12 Wie Abs 7 S 1 ausdrücklich formuliert, kann ein Pfändungsschutzkonto allein von einer natürlichen Person unterhalten werden. Funktional folgt dies bereits aus dem Ziel des Pfändungsschutzkontos, den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern und den am Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen orientierten Vollstreckungsschranken...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 11. Lebenspartnerschaftssachen (§ 111 Nr 11 FamFG).

Rn 27 Der Verfahrensgegenstand in Lebenspartnerschaftssachen wird in § 269 FamFG bestimmt. Die Familiengerichte sind danach ua zuständig für Verfahren betreffend die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft, Fragen des Kindschaftsrechts im Zusammenhang mit einer Lebenspartnerschaft, Wohnungszuweisungs- un...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 4. Interessenabwägung

Rz. 177 An die Interessenabwägung sind nach der Rspr. des BAG strenge Maßstäbe anzulegen.[432] Es ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber die aufgrund des personenbedingten Kündigungsgrundes eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses billigerweise noch hinnehmen muss oder ob die Kündigung bei verständiger Würdigung und Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundlagen.

Rn 68 Eine zweite Stufe des Pfändungsschutzes bildet der vom Schuldner zu beantragende Aufstockungsbetrag (Kohte VuR 10, 257 [258]; Perleberg-Kölbel FuR 10, 311 [312]). Häufig benötigt der Schuldner einen erhöhten Freibetrag wegen Unterhaltspflichten oder er erhält Leistungen mit einer besonderen Zweckbindung. In diesen Fällen ist der auf den Grundfreibetrag beschränkte Pfän...mehr

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§ 2 Außerordentliche Kündig... / T. Checkliste: Außerordentliche Kündigung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Pfändungsschutz.

Rn 29 Laufende Rentenleistungen dürfen nach § 851c nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Verwiesen wird damit nicht nur, aber insb auf die §§ 850 bis 850i. Das Pfandrecht wird gem § 832 auf künftig fällig werdende Bezüge erstreckt. Pfändungsschutz besteht in Höhe der Tabellenbeträge aus § 850c, wobei die Anwendung der jeweiligen Tabellensätze von den vertraglichen Ausza...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung gilt für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand: (2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zivilsachen umfassen insbesondere:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Erhöhung.

Rn 16 Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt, ist der Grundfreibetrag gestaffelt um die zusätzlichen Freibeträge gem Abs 2 erhöht. Für die erste Person sind zusätzlich monatlich EUR 527,76 oder wöchentlich EUR 121,46 bzw täglich EUR 24,49 pfändungsfrei. Unerheblich ist, ob dies ein Ehegatte, ein geschiedener Ehegatte, ein (früherer) Lebensp...mehr

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FF 04/2024, Unzulässige Ver... / 1 Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Beteiligten waren im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet. Sie streiten um die Wirksamkeit und die verfahrensbeendende Wirkung eines in einem güterrechtlichen Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleichs. [2] Die Beteiligten schlossen im Jahr 2002 die Ehe. Die Antragstellerin besitzt die peruanische Staatsangehörigkei...mehr

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FF 04/2024, Altersunterhalt... / 1 Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Beteiligten haben am 0.0.2007 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin 52 Jahre und der Antragsgegner 51 Jahre alt. [2] Die Trennung erfolgte im Mai 2020 zunächst in der ehelichen Wohnung, einer Doppelhaushälfte, die die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Eheschließung nach dem Verkauf ihrer bestehenden Immobilie und zusätzlicher Aufnahm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Übergang der Unterhaltsforderung.

Rn 7 Für die umstrittene Frage, ob die Privilegierung aus § 850d bei einem Übergang der Unterhaltsforderung bestehen bleibt, ist zu differenzieren. Leistet ein anderer familienrechtlicher Unterhaltsschuldner nach den §§ 1607, 1608, 1584 BGB, lässt dieser Übergang aufgrund der familiären Nähebeziehung und der Kollision mit der eigenen Existenzsicherung die Bevorrechtigung grd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Als vollstreckungsrechtliches Strukturkennzeichen genießen Unterhaltsforderungen einen hohen Schutz und deswegen eine privilegierte Stellung. Dadurch soll der existenzielle Schutz auch der Unterhaltsberechtigten gewährleistet werden. Zugleich wird dem besonderen Näheverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Unterhaltsberechtigten Rechnung getragen. Nicht in diesem Zweck...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Erwerbseinkommen.

Rn 36 Bislang wurden für sämtliche selbst erwirtschafteten Einkünfte die Pfändungsschutzregeln für das Arbeitseinkommen grds einheitlich angewendet. Inzwischen differenziert der IX. Zivilsenat des BGH jedoch zwischen Erwerbseinkommen und sonstigen selbst erwirtschafteten Einkünften (BGH NZI 16, 457 [BGH 07.04.2016 - IX ZB 69/15]; im Einzelnen Rn 42). In der Konsequenz dieser...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Rn 5 Auf der Grundlage des bereinigten Bruttoeinkommens ist sodann das Nettoeinkommen des Schuldners zu bestimmen. Vom Einkommen sind dazu die Beträge abzuziehen, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, § 850e Nr 1 S 1 Hs 2. Der Drittschuldner muss die gesamten a...mehr

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§ 2 Außerordentliche Kündig... / I. Interessenabwägung

Rz. 28 Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Die außerordentliche Kündigung muss also die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) sein. Besteht hingegen die Möglichkeit einer zumutbaren anderweitigen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Wirkungen.

Rn 48 Bei den Wirkungen der Pfändung ist zu unterscheiden. Für das nach § 850c pfändbare Einkommen gilt das Prioritätsprinzip aus § 804 auch im Verhältnis zwischen einfachen und bevorrechtigten Gläubigern. Bei kollidierenden Ansprüchen zwischen den Unterhaltsgläubigern ersetzt das Rangprinzip aus Abs 2 den Prioritätsgedanken. Nach ihrer systematischen Stellung gilt die Rango...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bildet einen zentralen Baustein für einen systematisch ausgeformten Schutz der Lebensgrundlagen bei Forderungspfändungen (Überblick bei Ahrens NJW 10, 2001). Aktuell wird eine Reform des Pfändungsschutzkontos diskutiert. Nach dem Diskussionsentwurf v 1.11.18 und dem RefE vom 15.10.19 ist jetzt der RegE eines Gesetzes zur Fortentwicklun...mehr