Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / bb) Bedarf

Rz. 156 Der Barbedarf des Kindes bemisst sich nach den Einkommensverhältnissen des Vaters M. M hat ein Einkommen von 1.260 EUR. Tabellenunterhalt DT 1/1 396 EUR Die Frage der Höherstufung und einer etwaigen Unterhaltspflicht gegenüber der Kindsmutter stellt sich nicht, da M offensichtlich nicht einmal den Mindestunterhalt leisten kann. Abzüglich hälftiges Kindergeld (109,50 EUR)...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Weitere Unterhaltspflichten

Rz. 12 Die weiteren Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur ins...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Nur anteilige Unterhaltspflicht des G1, Großvater väterlicherseits

Rz. 161 G1, der in Anspruch genommene Großvater väterlicherseits, haftet jedoch nicht alleine. Es besteht grds. auch eine Haftung der übrigen Großelternteile. Denn beide Elternteile sind (bezüglich der 186,50 EUR) leistungsunfähig, so dass ein Fall des § 1607 Abs. 1 BGB vorliegt. Hinweis Für § 1607 Abs. 1 (Leistungsunfähigkeit) ist es einhellige Meinung, dass alle Großeltern – ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / (2) Trotz Nachrangs der sonstigen Unterhaltspflicht: Einzelfallprüfung (Billigkeit)

Rz. 51 Es sind stets die individuellen Umstände zu berücksichtigen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Im Einzelfall erlaubt die nach § 1581 BGB gebotene Billigkeitserwägung allerdings auch davon abweichende Ergebnisse, die neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände gestützt werden können (vgl. insoweit Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2011, 772, 773 f.; Gutdeutsch, FamRZ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / b) Sonstige Unterhaltspflicht zumindest gleichrangig?

Rz. 18 BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09). Rz. 19 F1 ist im Fallbeispiel vorrangig, F2 also nachrangig. F1 hat den Rang nach § 1609 Nr. 2 (Kinderbetreuung), während F2 in die 3. Rangstufe fällt. § 160...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / VI. Zahlungspflichten

Rz. 23 Unterhaltspflichten des M: K1: 326,50 EUR neKM: 960 EUR F1: 434 EURmehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / aa) Kindesunterhalt für K2

Rz. 64 Zunächst kann der Kindesunterhalt für K2 berücksichtigt werden.mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / V. Zahlungspflichten

Rz. 90 M hat Unterhaltspflichten in Höhe von 843 EUR gegenüber der F1 und in Höhe von 315 EUR gegenüber der F2.mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / VI. Zahlungspflichten

Rz. 45 Unterhaltspflichten des M: K1: 326,50 EUR neKM: 960 EUR F1: 434 EURmehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / IV. Zahlungspflichten

Rz. 28 M hat gegenüber F1 Unterhaltspflichten in Höhe von 1.125 EUR.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 18 M hätte 1.125 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm blieben 1.875 EUR aus dem der Kindesunterhalt (326,50 EUR) und auch der Unterhalt für F2, die das Kind betreut, aufzubringen wäre. Solche Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unte...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 51 M hätte 450 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm blieben 1.550 EUR (2.000 – 450 EUR) aus dem der Kindesunterhalt (286,50 EUR) und auch der Unterhalt für die kinderbetreuende F2 aufzubringen wäre. Solche Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhäl...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / cc) Leistungsfähigkeit des Vaters

Rz. 157 Der notwendige Selbstbehalt des M beträgt 1.160 EUR. M ist also nur in Höhe von 100 EUR leistungsfähig. Bezüglich des Restes von 186,50 EUR (286,50 – 100 EUR) ist M leistungsunfähig i.S.v. § 1603 Abs. 1 BGB. § 1603 Leistungsfähigkeit (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angem...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

Rz. 18 Dieses Problem stellt sich hier nicht, da das Fallbeispiel davon ausgeht, dass keine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes K2 besteht.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F2

Rz. 44 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt für beide Kinder geprägt wurden. a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2 Rz. 45 Nach Abzug des Kindesun...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gegenüber neuer Ehefrau mit minderjährigem Kind und (gleichrangiger) geschiedener Ehefrau mit minderjährigem Kind (Kinder aus beiden Ehen)

Fall 43: M 4.000 EUR + F2 0 EUR + K 2 (1 J) – F1 500 EUR + K 1 (5 J) – Gleichrang der Ehefrauen – Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus dieser Ehe ist das 1-jährige Kind K2 hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 4.000 EUR. F1 ...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Unterhalt aus Unterhalt

Rz. 20 Im Fallbeispiel wurde für die Bestimmung der Unterhaltspflicht der F gegenüber vjK auch deren Anspruch auf Ehegattenunterhalt berücksichtigt. Denn für Kindesunterhalt ist auch Unterhalt einzusetzen.[3]mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F2

Rz. 59 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 geprägt wurden. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen). a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 112 F ist K barunterhaltspflichtig, § 1601 BGB. M erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 119 F ist K barunterhaltspflichtig, § 1601 BGB. M erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F2

Rz. 18 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt für beide Kinder geprägt wurden. a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2 Rz. 19 Nach Abzug des Unterhal...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

Fall 1: M 3.000 EUR – K1 (9 J) – Allgemeines zum Kindesunterhalt und zur Düsseldorfer Tabelle – Rz. 1 M ist seinem 9-jährigen Kind K1, das bei seiner Mutter lebt, zum Unterhalt verpflichtet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. Er hat keine weiteren Unterhaltspflichten. I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt Rz. 2 M ist seinem Kind K zum Unterhalt ve...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

Rz. 29 Dieses Problem stellt sich hier nicht, da das Fallbeispiel davon ausgeht, dass keine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes K2 besteht.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F2

Rz. 27 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 ist – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 und natürlich durch den Kindesunterhalt geprägt wurden. a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2 Rz. 28 Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / bb) Vorwegabzug eines etwaigen Unterhalts für die Mutter des nichtehelichen Kindes?

Rz. 6 Dieses Problem stellt sich hier nicht, da das Fallbeispiel davon ausgeht, dass keine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes K2 besteht. Hinweis Ob ein Unterhaltsanspruch (§ 1615l) durch Vorwegabzug zu berücksichtigen wäre, hinge wieder davon ab, wann das Kind geboren wurde.mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / a) Weitere Unterhaltspflichten

Rz. 13 M ist auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Wenn M den Kindesunterhalt für beide Kinder und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe leisten müsste, verblieben ihm 2.139 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 – 2.102 EUR). Jedoch ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Die weiteren Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 L...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 5 Anspruchsgrundlage ist § 1615l BGB. Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Betreuungsunterhaltsanspruch (§ 1570 BGB) beim ehelichen Kind[1] (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1 ff.). § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 128 M ist K nach § 1601 BGB unterhaltspflichtig. M schuldet Barunterhalt. F erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes. Der Umstand, dass M ein sehr weitreichendes Umgangsrecht wahrnimmt, führt nicht zur anteiligen Barunterhaltspflicht der F. Obwohl M über das übliche Maß hinaus Umgang mit dem Kind hat, ändert dies nichts daran, dass er nach seinen eigenen E...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / b) Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 52 Zu berücksichtigen ist jedoch auch eine etwaige Unterhaltspflicht gegenüber F2. Bei F2 kommt im Fallbeispiel ein Trennungsunterhaltsanspruch in Betracht. Rz. 53 Eine solche Unterhaltspflicht kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M ­haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung sei...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Wahrung des angemessenen Selbstbehalts

Rz. 115 Diese gesteigerte Unterhaltsverpflichtung wird jedoch eingeschränkt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter den Unterhalt aufbringen kann, ohne dass sein angemessener Selbstbehalt (1.400 EUR) angetastet wird. § 1603 Leistungsfähigkeit (1) (…) (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflich...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / IV. Auflösung der Konkurrenz/Wechselwirkung im Verhältnis zwischen M, F1 und F2

Rz. 75 An dieser Stelle, also bei der Frage der Leistungsfähigkeit, zeigt sich nunmehr das Problem, das die – auf Bedarfsebene überholte – Dreiteilungsmethode bereits auf der Ebene der Bedarfsermittlung zu lösen suchte. Rz. 76 Nunmehr wird der Bedarf der ersten Ehefrau ohne Berücksichtigung der neuen Unterhaltspflicht gegenüber der zweiten Ehefrau ermittelt. Dagegen wird der ...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / a) Basisunterhalt

Rz. 28 § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. […] (2) […] ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pf...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / aa) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf neKM (bei gedachter Ehe)

Rz. 16 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 EUR. Vorweg ist der Kindesunterhalt für das Kind neK abzuziehen. Der Kindesunterhalt hat die gedachte Ehe von M und neKM geprägt. Nach Abzug des Kindesunterhalts (s.o.) verbleiben 2.673,50 EUR (3.000 – 326,50 EUR). Nunmehr kommt die Besonderheit, dass die Unterhaltspflicht des M gegenüber seiner ersten Frau F1 die (wiederum ...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / b) Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 107 Nach Abzug des (rechnerischen) Kindesunterhalts und des ermittelten Restbedarfs der F1 verbleiben dem M 873,50 EUR (1.700 – 286,50 – 540 EUR). Bereits bei Berücksichtigung des Unterhalts für F1 ist also der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR unterschritten. Für F1 stehen deshalb schon rechnerisch nur 133,50 EUR (1.700 – 286,50 – 1.280 EUR) zur Verfügung. Rz. ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Erwerbsobliegenheit der Kindsmutter

Rz. 167 Sobald das Kind, das im Fallbeispiel erst ein Jahr alt ist, drei Jahre alt ist und anderweitig betreut werden kann (z.B. in einem Kindergarten), hat die Kindsmutter eine Erwerbsobliegenheit und ist zusätzlich neben ihrer Betreuungsleistung auch zum Barunterhalt verpflichtet. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, der Kinderbetreuung und Barunterhalt gleichstellt, gilt nämlich nicht ...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / aa) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf die neKM (bei gedachter Ehe)

Rz. 19 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.100 EUR. Vorweg ist der Kindesunterhalt für beide Kinder abzuziehen. Der Kindesunterhalt für beide Kinder hat die gedachte Ehe von M und der neKM geprägt. Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben 4.241 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 EUR). Nunmehr kommt die Besonderheit, dass die Unterhaltspflicht des M gegenüber seiner ersten Fr...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / III. Zahlungspflichten

Rz. 57 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: K1: 286,50 EUR K2: 286,50 EUR F1: 0 EUR neKM: 0 EURmehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

Rz. 28 M hat K1 somit 368,50 EUR (= 105 % des Mindestunterhalts der Altersstufe 2) zu zahlen.mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflichten

Rz. 16 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: für K 326,50 EUR und für die neKM 1.068 EUR.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / d) Halbteilungsgrundsatz

Rz. 9 Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 3.242,50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1: 450 EUR Gesamtbedarf: 3.692,50 EUR (3.242,50 + 450 EUR) Bedarf von F1: ½ von 3.692,50 EUR = 1.846 EURmehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe Rz. 45 Das Kind K1 ist aus der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 9 Nachdem F kein Eigeneinkommen hat, entspricht der eben ermittelte Bedarf auch der Höhe des Unterhalts von F1.mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / IV. Unterhaltsanspruch der neKM nach § 1615l

1. Anspruchsgrundlage Rz. 13 Vgl. hierzu die Fälle 23 und 24 (siehe § 5 Rdn 1, 22). 2. Bedarf der neKM a) Grundsatz Rz. 14 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung und damit nach deren Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 40). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

Rz. 131 M hat 391,50 EUR zu zahlen (110 % des Mindestunterhalts der Altersgruppe 2 abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind).mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflichten

Rz. 77 Die Zahlungspflicht des M gegenüber seiner Ehefrau F beläuft sich auf 945 EUR.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Frage der Obhut

Rz. 135 Für die Frage, ob K sich in der "Obhut" von F befindet, ist zwischen Residenzmodell und Wechselmodell zu unterscheiden.mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / III. Zurück zum Ehegattenunterhalt der F1

1. Leistungsfähigkeit des M Rz. 68 M hätte also an F1 900 EUR und an F2 315 EUR zu zahlen. M blieben somit 1.285 EUR (2.500 – 900 – 315 EUR). 2. Ehegattenmindestselbstbehalt Rz. 69 Der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR ist gewahrt. Beim Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten ist zu beachten, dass der in den Leitlinien genannte Betrag von 1.280 EUR nur ein Mindestbetrag i...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 16 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 17 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, ...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 2 Zur Anspruchsgrundlage vgl. Fälle 27 und 28 (siehe § 6 Rdn 1, 15).mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflicht

Rz. 21 Die Zahlungspflicht des M gegenüber der Ehefrau F beläuft sich auf 900 EUR.mehr