Fachbeiträge & Kommentare zu Unwirksamkeit

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Beispiel

Rz. 22 Die Unterschrift eines der beiden Ehegatten unter das als gemeinschaftlich gewollte Testament fehlt.[100] In diesem Fall kann die Frage nach der Wechselbezüglichkeit nicht mit der Überlegung für unerheblich gehalten werden, dass hier mangels Einhaltung der Formvorschriften ohnehin kein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliege. Denn aufgrund der fehlenden Unters...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Versprechen/gewähren lassen

Rz. 17 Der Begriff setzt voraus, dass der Heimträger noch zu Lebzeiten des Heimbewohners Kenntnis über die ihn begünstigende letztwillige Verfügung erlangt.[45] Gleiches gilt bei Einräumung eines Bezugsrechts nach den §§ 328, 331 BGB.[46] Nach Ansicht des BGH greift § 14 Abs. 1 HeimG auch ein, wenn der Heimbewohner die letztwillige Verfügung vor seiner Aufnahme in dem Heim e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Hypothetischer Wille des Erblassers

Rz. 16 Für den Fall, dass sich der wirkliche Wille des Erblassers nicht ermitteln lässt, ist auf den hypothetischen Willen abzustellen.[37] Bei der Ermittlung des hypothetischen Willens ist jedoch umstritten, welcher Zeitpunkt hierfür maßgebend ist. Nach einer Ansicht sei auch der nachträgliche reale Wille des Erblassers zu berücksichtigen.[38] Nach weiterer Ansicht ist auf ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Gegenstandswert

Rz. 28 Wird ein Miterbe mit dem Ziel vertreten, seine Stellung als Alleinerbe zu erreichen, oder eine enterbte Person mit dem Ziel, eine (Mit-)Erbenstellung zu erreichen, so ist für den Gegenstandswert der Wert der beabsichtigten Besserstellung maßgebend. Beispiel Der verwitwete Erblasser E hinterlässt ein Vermögen i.H.v. 900.000 EUR. Seine drei Kinder A, B, und C sind gesetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 6 Ist eine von mehreren Verfügungen in einem Testament unwirksam, so hat dies die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. I. Mehrere Einzelverfügungen Rz. 7 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2085 BGB ist, dass ein Testament mehrere Verfügungen enthä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtshängigkeit eines Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens

Rz. 5 § 2077 BGB findet auch dann Anwendung, wenn die Ehe zwar noch besteht, ein Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren jedoch bereits rechtshängig ist. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe vorgelegen haben und das entsprechende Verfahren vom Erblasser auch eingeleitet worden ist bzw. er ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zur Nichtigkeit führende Mängel

Rz. 36 Mängel führen dagegen auch beim Dreizeugentestament grundsätzlich zur Nichtigkeit des Testaments, wenn wesentliche Voraussetzungen des Errichtungsakts nicht erfüllt werden. Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers zieht die Unwirksamkeit des Testaments ebenso nach sich wie das Unterlassen der Fertigung der Niederschrift zu Lebzeiten des Erblassers u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Für die Fälle der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit und des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot durch die Vermächtnisanordnung bestimmt § 2171 BGB die Unwirksamkeit des Vermächtnisses. Insoweit liegt eine Abweichung vom allgemeinen Schuldrecht vor. Nach deren Bestimmungen steht selbst die anfängliche objektive Unmöglichkeit der Wirksamkeit des Vertrages nicht e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Heim i.S.d. HeimG

Rz. 12 Der Anwendungsbereich des HeimG wird in § 1 HeimG bestimmt. Danach liegt ein Heim i.S.d. Vorschrift vor, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, die zum Zwecke der Unterbringung alte, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen nicht nur vorübergehend aufnimmt,[32] und die Einrichtung in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig ist. Die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Einsetzung eines nicht Gezeugten

Rz. 1 Erbe kann gem. § 1923 BGB nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder gezeugt ist. Die Erbeinsetzung einer nicht gezeugten Person ist daher grds. unwirksam, im Interesse der Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung wird sie jedoch gem. Abs. 1 S. 1 in eine Nacherbeinsetzung umgedeutet.[1] Dies gilt sowohl wenn nicht festgestellt werden kann, ob mit der Ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Feststellungs- und Beweislast

Rz. 27 Nach den allg. Grundsätzen trägt derjenige die Beweis- oder Feststellungslast, der sich auf die Wirksamkeit des eigenhändig errichteten Testaments beruft. Diese bezieht sich insbesondere auf den Testierwillen und auf die Echtheit der Unterschrift des Erblassers.[53] Er muss ebenfalls beweisen, dass die in § 2267 BGB beschriebene Reihenfolge eingehalten wurde, wofür ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Frage, ob nur die einzelne Verfügung oder der gesamte Vertrag von der Anfechtung erfasst wird, hängt davon ab, ob aufgrund § 2078 BGB oder § 2079 BGB angefochten wurde. Bei Anfechtung aufgrund § 2078 BGB gilt für einseitige Verfügungen § 2085 BGB, für einseitige Erbverträge §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB; bei vertraglichen Verfügungen ist der Wille beider Vertragspartne...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 11 Nach § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Träger eines Heims untersagt, sich über das nach § 5 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus von Heimbewohnern oder -bewerbern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Ausnahmen hiervon sind in § 14 Abs. 2 HeimG geregelt. Danach findet die Vorschrift keine Anwendung, wenn andere als die in § 5 HeimG aufgeführten Le...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Heimmitarbeiter

Rz. 14 § 14 Abs. 5 HeimG gilt für den Leiter eines Heims, unabhängig davon, ob er Angestellter oder Beamter ist. Beschäftigter ist, wer zum Träger des Heims in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht und insoweit weisungsgebunden ist. Mitarbeiter eines Heims sind auch diejenigen Personen, die aufgrund eines Vertrags ihre berufliche Tätigkeit im Heim ausüben, bspw. Ärzte, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Beweislastverteilung

Rz. 20 § 14 Abs. 5 HeimG setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Erfüllungspflichten des Heimmitarbeiters bzw. dessen nahen Angehörigen voraus. Nach h.M. wird jedoch ein solcher Zusammenhang vermutet, sofern er nicht widerlegt werden kann.[55] Die Feststellungslast trägt daher der Begünstigte,[56] wenn das Nachlassgericht i.R.d. Amtsermittlung zu keinem ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Fortbestehen vor Fristablauf wirksam gewordener Vermächtnisse

Rz. 6 Für die Dauer der Wirksamkeit eines Vermächtnisses, das einmal wirksam geworden ist – sei es mit dem Erbfall oder später innerhalb der Fristen nach den §§ 2162 ff. BGB –, ist § 2162 BGB ohne Relevanz.[8] Ist das Vermächtnis wirksam geworden, ist nunmehr die Regelverjährung von drei Jahren zu beachten. Rz. 7 Sieht das Vermächtnis keine auflösende Bedingung oder keinen En...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Form der Beschlussfassung

Rz. 40 Jeder Miterbe ist vor der Beschlussfassung anzuhören, insbesondere die Minderheiten. Ein Verstoß hiergegen führt zwar nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, begründet aber möglicherweise Schadensersatzansprüche.[129] Für die Beschlussfassung selbst gibt es keine Form- oder Verfahrensvorschriften. Die Beschlussfassung selbst kann formlos oder auch im schriftlichen Um...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vorteile

Rz. 20 Die Vorteile eines Auseinandersetzungsvertrages sind vielfältig: So kann ohne Weiteres von dem Willen des Erblassers abgewichen werden.[53] Nicht zu unterschätzen sind die Befriedungsfunktion und ein weitreichender Ausschluss der Haftungsgefahr für den Testamentsvollstrecker. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Zuteilung ein Miterbe mehr erhält, als seiner Tei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen

Rz. 20 Die Rechtsfolge einer das Nacherbenrecht beeinträchtigenden unentgeltlichen Verfügung ist deren Unwirksamkeit. Anders als bei Abs. 1 ist die Beeinträchtigung bei Abs. 2 wirtschaftlich zu beurteilen, da es hier nur auf die wertmäßige Sicherung des Nachlasses ankommt;[96] der Nacherbe hat keinen Anspruch darauf, dass gewisse Gegenstände im Nachlass verbleiben. Eine Beei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Sittliche Befähigung

Rz. 22 Oftmals wird in diesem Zusammenhang neben der Steuerungsfähigkeit des Erblassers zur Testierfähigkeit zusätzlich eine gewisse "sittliche Orientiertheit" verlangt.[56] Diese Formulierungen gehen auf eine unglückliche Sprachfassung des BGH[57] zurück, wonach der Erblasser, um testierfähig zu sein, auch in der Lage sein müsse, sich über die Gründe, die für die sittliche ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 14 Verzichtet etwa ein Abkömmling, steht dies im Zweifel unter der Bedingung der Begünstigung eines anderen Abkömmlings oder des Ehegatten. Es steht die – nicht unbedingt mehr zeitgemäße – Annahme dahinter, dass nach dem regelmäßigen Willen des Verzichtenden keine entfernten Verwandten oder der Staat als gesetzliche Erben profitieren sollten. Rz. 15 Die Auslegungsregel de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. (2)Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehme...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / A. Geschichte

Rz. 1 Erst im späteren Mittelalter hatte sich das gemeinschaftliche Testament gewohnheitsrechtlich herausgebildet. Dabei war auch eine gemeinschaftliche Testierung durch Nichtehegatten möglich. Im gemeinen Recht war das gemeinschaftliche Testament ebenfalls fest verankert. Die Abhängigkeit wechselbezüglicher Verfügungen voneinander war allg. anerkannt, so dass hier bereits d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 2073 BGB soll dazu führen, dass eine mehrdeutige letztwillige Verfügung nicht unwirksam ist, sondern aufrechterhalten werden kann. Sie setzt sich insoweit über den Erblasserwillen hinweg, der auf die Einsetzung einer Person gerichtet ist, als mehrere Personen, auf welche die vom Erblasser vorgegebenen Kriterien zutreffen, als zu gleichen Teilen bedac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unfähigkeitsgründe

Rz. 2 Im Einzelnen führen nur die im Gesetz genannten drei Gründe zur Unfähigkeit, nämlich die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB, die beschränkte Geschäftsfähigkeit nach §§ 106, 114 BGB sowie die Bestellung eines Betreuers nach Maßgabe des § 1896 BGB, die sich auf sämtliche und nicht nur einzelne Vermögensangelegenheiten beziehen muss, wobei bereits eine vorläufige Betreue...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2339 ff. / D. Prüfungsschema

Rz. 5 Als Grundsatz ist zu beachten, dass die Erbunwürdigkeit nicht automatisch eintritt. Sie muss erst durch einen Berechtigten mit einer Klage gegen den Erbunwürdigen geltend gemacht werden, und das innerhalb einer Frist. Zunächst ist die Erbunwürdigkeit festzustellen, wobei von § 2339 Abs. 1 BGB auszugehen ist. Vorsatz und Schuldfähigkeit müssen grundsätzlich vorliegen. Li...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Erbscheinsverfahren

Rz. 38 Auch im Erbscheinsverfahren erfolgt die Prüfung der Testierfähigkeit gem. § 2338 BGB i.V.m. § 26 FamFG zwar von Amts wegen.[84] Jedoch ist von dieser als Regelfall auszugehen, so dass eine entsprechende gerichtliche Ermittlungspflicht nur besteht, wenn etwa das Vorbringen der Beteiligten, der Inhalt oder die äußere Form der letztwilligen Verfügung oder andere objektiv...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Feststellungslast/Beweislast

Rz. 25 Wenn im Prozess nicht festgestellt werden kann, welchen tatsächlichen oder hypothetischen Willen die Testierenden bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments hatten, dann wirkt sich die Auslegungsregel des § 2268 BGB dahingehend aus, dass die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung anzunehmen ist. Die Partei, die sich auf die Gültigkeit der jeweiligen Verfü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Beispiele

Rz. 38 Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers (mündlich oder durch Übergabe einer Schrift) zieht die Unwirksamkeit des Testaments nach sich. Daneben führt die Fertigung der Niederschrift erst nach dem Ableben des Erblassers ebenso zur Nichtigkeit des Testaments wie die mangelnde Unterschriftsleistung aller Beteiligten oder des Bürgermeisters (Ausnahme: §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Weitere Unwirksamkeitsgründe

Rz. 4 Neben § 2160 BGB ist ein Vermächtnis unwirksam im Fall des § 2353 BGB (Verzicht auf Zuwendungen), § 2077 BGB (Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung), §§ 2162, 2163 BGB (dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis u. seine Ausnahmen), § 2180 BGB (Ausschlagung), §§ 2078 ff., 2345 BGB (Anfechtung), § 2074 BGB (Tod vor Eintrit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Taktische Erwägungen

Rz. 18 Vor dem Hintergrund etwaiger Unsicherheiten, ob eine beabsichtigte Ausschlagung tatsächlich zum gewünschten Erfolg, nämlich zum vollen Pflichtteil führt, wird die Möglichkeit der Ausschlagung "unter Vorbehalt des vollen Pflichtteils" diskutiert. Insoweit ist aber umstritten, ob die hier in Rede stehende Bedingung zur Unwirksamkeit der Ausschlagungserklärung führen muss...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 4 § 2267 BGB sieht folgenden Ablauf der Testamentserrichtung durch die Ehegatten vor: Zunächst legt einer der Ehegatten handschriftlich die gemeinsamen Verfügungen nieder und unterzeichnet diese. Der andere Ehegatte muss die gemeinsame Erklärung dann ebenfalls eigenhändig mitunterzeichnen. Unterlässt er es hierbei, nach S. 2 der Vorschrift anzugeben, zu welcher Zeit und ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht

Rz. 3 Die Bestimmung durch den Dritten erfolgt gegenüber dem örtlich und sachlich zuständigen Nachlassgericht nach Maßgabe des § 345 FamFG. Eine vor einem unzuständigen Gericht abgegebene Bestimmung ist unwirksam. Eine beim örtlich unzuständigen Gericht abgegebene Bestimmung kann wirksam werden, wenn die Erklärung durch Weiterleitung an das zuständige Gericht innerhalb einer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Systematische Einordnung

Rz. 1 Die Regelung in § 2161 BGB stellt eine Ausprägung des § 2085 BGB (teilweise Unwirksamkeit) dar. Wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, bleibt das Vermächtnis i.d.R. wirksam. Beschwert ist dann grundsätzlich derjenige, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zugutekommt. Die Vermächtnisanordnung bleibt somit wirksam, auch wenn die Erbei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Überlebender Ehegatte schlägt aus

Rz. 9 Schlägt der überlebende Ehegatte nach § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB das ihm vom Erstversterbenden Zugewendete aus, so hätte dies nach § 2270 Abs. 1 BGB bei wörtlicher Anwendung die Unwirksamkeit der wechselbezüglichen Ersatzerbeinsetzung zur Folge. Da dieses Ergebnis regelmäßig vom Erstversterbenden nicht gewollt sein wird, wird man hier durch Ergänzung der Auslegung i....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Klauselgruppen

Rz. 46 In der Praxis haben sich dazu im Wesentlichen drei verschiedene Klauselgruppen herausgebildet:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt die (allg.) Regelung des § 1994 BGB über die Fristbestimmung zur Errichtung des Inventars. Sie begrenzt das pflichtgemäße Ermessen des Nachlassgerichts bei der Bestimmung der Inventarfrist. Ein Verstoß gegen die in aufgeführten Mindest- und Höchstgrenzen führt nicht zur Unwirksamkeit der gesetzten Frist, sondern begründet nur ein Beschwerderecht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Art der Schrift

Rz. 30 Die zu übergebende Schrift kann offen oder verschlossen sein. Lediglich ein Minderjähriger kann sich insoweit nicht frei entscheiden, sondern wegen der Sperrwirkung von § 2233 Abs. 1 BGB nur durch Übergabe einer offenen Schrift testieren. Daraus folgt zwingend, dass jedenfalls der Notar keine Kenntnis vom Inhalt der verschlossenen Schrift haben und diese oder ihre Sch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz

Rz. 6 Für den Erbverzicht schreibt § 2348 BGB die notarielle Beurkundung vor. Beide Erklärungen – Angebot des Verzichtenden und Annahme des Erblassers oder aber auch in anderer Reihenfolge – müssen in dieser Form abgegeben werden. Inwieweit auch andere, im Zusammenhang stehende Geschäfte beurkundungspflichtig werden, ist umstritten.[4] Es soll sich bei der Beurkundung eines E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Angrenzende Rechtsfragen; Abgrenzung § 2084 BGB zur Umdeutung

Rz. 91 Die Umdeutung hingegen lässt sich klar von der Vorschrift des § 2084 BGB abgrenzen. Die Umdeutung kommt nur dann zum Zuge, wenn alle Auslegungsmöglichkeiten zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung führen. Im Gegensatz hierzu greift § 2084 BGB dann ein, wenn eine der Auslegungsmöglichkeiten den Erblasserwillen rechtswirksam verwirklichen kann. In der Praxis sind ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 8 Derjenige, der sich wegen Fehlens der vorbehaltenen Ergänzung auf die Unwirksamkeit der Verfügung beruft, trägt die Beweislast für die von ihm hierfür vorgetragenen Umstände.[10] Bestehen Zweifel, ob der Erblasser sich eine spätere Verfügung vorbehalten hat, so hat derjenige, der sich darauf beruft, die Beweislast für außerhalb der Urkunde liegende Umstände.[11]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Wirksamkeit nicht wechselbezüglicher Verfügungen

Rz. 24 Die Wirksamkeit aller anderen nicht wechselbezüglichen Verfügungen beurteilt sich nach § 2085 BGB. Der Bestand der Verfügungen des jeweils anderen Ehegatten kann – auch stillschweigend – zur Bedingung der eigenen Verfügungen eines Ehegatten gemacht worden sein.[104]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verhältnis Umdeutung – Auslegung

Rz. 92 § 140 BGB kann auch im Bereich der Verfügungen von Todes wegen Anwendung finden.[339] Die Umdeutung gem. § 140 BGB und die Auslegung unterscheiden sich dadurch, dass bei der Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers nicht oder nicht vollständig feststeht. Bei der Umdeutung hingegen ist der Wille zwar bekannt, dieser ist jedoch auf ein unwirksames Rechtsgeschäft ger...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / III. Verschiedene Arten gemeinschaftlicher Testamente

Rz. 13 Folgende Formen gemeinschaftlicher Testamente können unterschieden werden: Das testamentum mere simultaneum enthält Verfügungen beider Ehegatten, ohne dass diese Verfügungen gegenseitig oder wechselbezüglich sind. Im testamentum reciprocum setzen sich die Ehegatten gegenseitig oder mit Rücksicht auf den anderen einen Dritten als Erben ein, dies jedoch ohne dass diese V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Abhängigkeit der Zuwendung von der Auflage

Rz. 2 Kraft Gesetzes ist die Zuwendung von der Auflage unabhängig. Wendet der Erblasser bspw. eine Rente für die Unterhaltung seines Grabes zu und entscheidet er sich später für ein Seebegräbnis, entfällt die Auflage und mit ihr die Rente. Dem Erblasser bleibt es jedoch unbenommen, in den Grenzen des rechtlich Möglichen die Wirksamkeit einer Zuwendung von der Erfüllung der A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / m) Ereignisse nach dem Erbfall

Rz. 82 Veränderungen nach dem Erbfall können ebenfalls Anlass der ergänzenden Testamentsauslegung sein. Ist die letztwillige Verfügung jedoch in vollem Umfang wirksam geworden, ist eine ergänzende Auslegung ausgeschlossen. In diesem Fall geht die Rechtssicherheit vor. Dies entspricht auch dem realen Willen des Erblassers, der weiß, dass er mit dem Erbfall eine Rechtsfolge se...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 17 Der Beschwerte hat, weil die Vermutung des Abs. 1 zu seinen Gunsten wirkt, zu beweisen, dass der Gegenstand nicht zum Nachlass gehört. Sofern dem Beschwerten dieser Beweis gelingt, obliegt es dem Bedachten, Umstände vorzutragen, die den Willen des Erblassers erkennen lassen, ihm, dem Bedachten, ggf. auch einen nachlassfremden Gegenstand zuzuwenden.[44] Hierbei ist die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Aufrechterhaltung von wechselbezüglichen Verfügungen

Rz. 8 Umstritten ist, ob auch wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten von Nicht-Ehegatten aufrechterhalten werden können.[10] Grundvoraussetzung für eine Aufrechterhaltung ist zunächst auch hier, dass die jeweilige letztwillige Verfügung formgerecht erklärt wurde. Sodann ist danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um wechselbezügliche Verfügung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Wegfall eines oder mehrerer Erben

Rz. 4 Die Norm setzt weiter den Wegfall eines von mehreren eingesetzten Erben voraus, wobei der Wegfall vor oder nach dem Erbfall erfolgen kann, sofern der Wegfall auf den Erbfall zurückwirkt. Wegfallgründe vor dem Erbfall sind der Tod des eingesetzten Erben vor dem Erbfall gem. § 1923 Abs. 1 BGB, die Totgeburt einer Leibesfrucht gem. § 1923 Abs. 2 BGB (auch nach dem Erbfall...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Heimträger (§ 14 Abs. 1 HeimG)

Rz. 13 Heimträger des Heims ist diejenige natürliche oder juristische Person, die das Heim betreibt. Unter Betreiber eines Heims versteht man denjenigen, auf dessen Rechnung und in dessen Namen die Einrichtung unterhalten wird und den die Verantwortung für den Betrieb der Einrichtung trifft.[36] Der Heimträger darf sich nach § 14 Abs. 1 HeimG keine Leistungen, die über das v...mehr