Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Unmittelbare – entsprechende Anwendung

Rz. 3 Die Vorschriften über die Gerichtsverfassung (I. Teil der FGO), die die Organisation der Finanzgerichtsbarkeit regeln, sind unmittelbar anwendbar, soweit sie sich auf den BFH beziehen und nicht – wie z. B. § 6 FGO (Einzelrichter) – lediglich das Verfahren vor dem FG betreffen. Die "Allgemeinen Verfahrensvorschriften" des Abschn. II[1] finden unmittelbare Anwendung, sofe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Gegenrügen

Rz. 56 Für den Revisionsbeklagten, der im Verfahren vor dem FG obsiegt hat, besteht im Revisionsverfahren die Gefahr, dass der BFH auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG, aber ausgehend von einer anderen materiell-rechtlichen Wertung, zu einer ihm ungünstigen Entscheidung kommt. Da er vor dem FG obsiegt hat, kann er mangels Beschwer selbst keine Revision e...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 4.6 Einzelfälle

Rz. 31 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann verletzt sein, wenn das FG eingereichte Schriftsätze oder das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis nimmt[1], auch wenn der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz dem FG verspätet vorgelegt wurde[2]; es sei denn, der Beteiligte kommt seiner prozessualen Verantwortung nicht nach[3]; das FG entscheidet, ohne dass ...mehr

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Sauer, SGB III § 116 Besond... / 2.6 Berufliche Weiterbildung (Abs. 6)

Rz. 23 Mit der Regelung wird von den Voraussetzungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in § 81 abgewichen. Für Menschen mit Behinderungen wird der Zugang durch vereinfachte Voraussetzungen in Abs. 6 erleichtert. Rz. 24 Entsprechend Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist die Arbeitslosigkeit entgegen § 81 Abs. 1 Nr. 1 keine Tatbestandsvoraussetzung. Bezüglich des Begriffes arbeitsl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Bedeutung der Regelung

Rz. 1 Beteiligte des Revisionsverfahrens sind in erster Linie die bereits am Klageverfahren Beteiligten, d. h. der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene.[1] Da mit der Revision nur ein zwischen bestimmten Beteiligten ergangenes FG-Urteil nachgeprüft werden soll, können neue Beteiligte nicht am Revisionsverfahren teilnehmen.[2] Ein Revisionskläger kann auch nicht im Wege d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.4 Selbstbindung des BFH im zweiten Rechtsgang

Rz. 42 Die Bindung erstreckt sich nach dem Wortlaut des Abs. 5 allein auf das FG. Der Gesetzeszweck, im Interesse der Rechtsprechungsstetigkeit ein Hin- und Herschieben der Sache in derselben Rechtsfrage zu vermeiden[1], kann durch eine Bindung allein des FG nicht erreicht werden, wenn der BFH beim erneuten Rechtsgang seine Auffassung ändern könnte. Es ist deshalb anerkannt,...mehr

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Sauer, SGB III § 116 Besond... / 2.1 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Abs. 1)

Rz. 4 § 115 Nr. 1 verweist im Rahmen der allgemeinen Teilhabeleistungen auf die Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§§ 44 ff.). Als Ausnahme von der Regel können nach § 116 Abs. 1 diese allgemeinen Leistungen auch erbracht werden, wenn Menschen mit Behinderungen – abweichend von den Regelvoraussetzungen der §§ 44, 45 – nicht arbeitslos sind, weil sie z....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4.1 Fristberechnung

Rz. 26 Die Begründungsfrist beträgt, wenn die Revision bereits in dem angefochtenen FG-Urteil zugelassen worden ist, zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils[1]. Dass Gleiche gilt, wenn das FG durch Gerichtsbescheid entschieden und die Revision zugelassen hat. Es handelt sich um eine selbstständige Frist, die – anders als früher – nicht mehr an den Ablauf der Einl...mehr

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Personenbedingte Kündigung:... / 17 Freiwilliger Wehrdienst/Bundesfreiwilligendienst

Durch einen freiwilligen Wehrdienst wird eine Kündigung nicht gerechtfertigt (vgl. z. B. § 2 ArbPlSchG; § 78 ZDG). Ein längerer ausländischer Wehrdienst (z. B. 12 Monate) könnte, wenn die Zeit nicht anders überbrückbar ist, eine Kündigung rechtfertigen[1]mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 4.5 Rechtsfolge

Rz. 30a Betrifft die Gehörsverletzung das Gesamtergebnis des Verfahrens und gilt daher die Kausalitätsvermutung uneingeschränkt, ist das FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.[1] Es fehlt an einer verfahrensrechtlichen Grundlage für eine Revisionsentscheidung. Bezieht sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs dagegen nur auf einzelne Feststellungen o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.2 Fristbeginn bei Gerichtsbescheid

Rz. 16 Entscheidet das FG durch Gerichtsbescheid, in dem die Revision zugelassen ist, beginnt die Revisionsfrist ebenfalls bereits mit der Zustellung des Gerichtsbescheids[1], nicht erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtsbescheid nach § 90a Abs. 3 FGO als Urteil wirkt.[2] Ist die Revision nicht zugelassen, ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft.[3]mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttungen / Zusammenfassung

Überblick Ausschüttungen des Gewinns führen auf der Ebene der Körperschaft zu keiner Einkommensänderung, sondern sind Maßnahmen der Gewinnverwendung. Hierzu rechnet nach dem Gesetzeswortlaut auch die sog. "verdeckte Gewinnausschüttung" (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Die verdeckten Gewinnausschüttungen grenzen sich zu den regulären Ausschüttungen u. a. dadurch ab, dass sie formell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.4 Fristbeginn bei Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 17 Hat das FG die Revison nicht zugelassen, ist zunächst gegen das FG-Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.[1] Wird auf diese Beschwerde die Revision vom BFH zugelassen, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren regelmäßig – ohne Revisionseinlegung – unmittelbar in das Revisionsverfahren übergeleitet[2], wenn der BFH nicht ausnahmsweise bei Verfahrensmängeln die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Verhältnis von Revision und Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 2 Mit der Abschaffung der zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 a. F. (ab 2001) wegen der dort abschließend aufgezählten wesentlichen Verfahrensmängel haben sich die Probleme, die sich bei einem Nebeneinander von zulassungsfreier Revision wegen wesentlicher Verfahrensfehler einerseits und Nichtzulassungsbeschwerde wegen anderer Verfahrensfehler und sonstiger Zulass...mehr

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Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 1.2 Rechtswirkungen

Die Rechtswirkungen der Ausgleichsquittung hängen von deren Rechtsnatur und damit vom Text der Ausgleichsquittung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls ab. Wenn mit der Ausgleichsquittung lediglich der Empfang von unstreitig erhaltenen Arbeitspapieren oder Zahlungen bestätigt wird, stellt die Ausgleichsquittung lediglich ein Empfangsbekenntnis dar. Die Rec...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.6 Entbindungsantrag des Arbeitgebers

Das BetrVG regelt in § 102 Abs. 5 unter bestimmten Voraussetzungen als Folge des Betriebsratswiderspruchs einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung schon während des Kündigungsschutzprozesses. Nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG kann der Arbeitgeber sich auf Antrag durch das Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung von der Beschäftigungspflicht entbinden lassen. Vor...mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttungen / 1.6 Kein Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung

Die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung darf in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen, muss also außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung erfolgen. Es zeichnet die verdeckte Gewinnausschüttung ja gerade aus, dass eine Vermögensminderung der Körperschaft in einer Form auftritt, in der sie äußerlich nicht als Ausschüttung ers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Ausschluss von § 79a und § 94a FGO (S. 2)

Rz. 8 § 121 S. 2 FGO schließt die §§ 79a, 94a FGO ausdrücklich von der Anwendung im Revisionsverfahren aus. § 79a FGO ermächtigt im Interesse der Verfahrensbeschleunigung den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter des FG-Senats, in bestimmten Fällen allein anstelle des Senats zu entscheiden. Die Vorschrift ist im Revisionsverfahren nicht anwendbar. Hier entscheidet stets der ...mehr

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Personenbedingte Kündigung:... / 1 Aids/HIV-Infektion

Die Kündigung aidserkrankter Arbeitnehmer richtet sich nach den Grundsätzen der krankheitsbedingten Kündigung. Eine Kündigung ist also erst dann berechtigt, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt häufig kurz oder über längere Zeiträume fehlt oder seine Leistung krankheitsbedingt gemindert oder völlig ausgeschlossen ist. Die Frage, ob eine HIV-Infektion (ohne dass die Krankhe...mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttungen / 5.6 Schenkungsteuer

Der BFH[1] hat entschieden, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen gibt. Die FinVerw wendet diese Rechtspr...mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttungen / 5.4.3 Leistungen eines Gesellschafters zu einem unangemessen hohen Entgelt

Leistet der Gesellschafter im Rahmen seines Unternehmens, erbringt er eine steuerbare Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Bemessungsgrundlage des Umsatzes ist das überhöhte Entgelt.[1] Die Kapitalgesellschaft kann den (überhöhten) Umsatzsteuerbetrag bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen. Ist der Gesellschafter nicht unternehmerisch tätig, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6 Gerichtsbescheid

Rz. 10 Haben die Beteiligten nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet und hält der BFH eine solche nicht für erforderlich, kann er ohne mündliche Verhandlung durch einen als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid[1] über die Revision entscheiden. Anders als der Beschluss nach § 126a FGO muss der Gerichtsbescheid eine ausführliche Begründung enthalten. Wird gegen den Gerichtsbes...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.3.1 Nicht ausreichende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Sozialauswahl

Der Betriebsrat kann der beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG widersprechen mit der Begründung, der Arbeitgeber habe bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend beachtet. Hierzu ist der Betriebsrat leicht in der Lage, da der Arbeitgeber ihm unaufgefordert die Gründe mitzuteilen hat, die ihn zur Auswa...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.4 Beschäftigungsverlangen

Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung verlangt. Dies kann formfrei erfolgen. Die bloße Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist noch kein Weiterbeschäftigungsverlangen. Der Arbeitgeber hat zwar ein großes Interesse daran, bald zu erfahren, ob er den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen hat. Ei...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.5 Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

Die Verbindung der Kündigungsschutzklage mit einer Klage auf Weiterbeschäftigung kommt in der Praxis häufig vor. Die Weiterbeschäftigungsklage ist eine ohne weiteres zulässige sog. Leistungsklage. Nach Ablauf der Kündigungsfrist kann der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Anders als bei dem...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 2.1 Voraussetzungen

Der Weiterbeschäftigungsanspruch stellt nach den Grundsätzen des Großen Senates geringe formale, jedoch hohe materielle Anforderungen: Die Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers überwiegen. Das ist anzunehmen bei offensichtlich unwirksamer Kündigung oder bei erstinstanzlichem Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess (der in der Praxis relevante Fall). Es dürfe...mehr

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Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 3 Anfechtung und Widerruf

Wie jede Willenserklärung können auch die in der Ausgleichsquittung enthaltenen Erklärungen angefochten werden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Ausgleichsquittungen nach den §§ 312, 355 BGB besteht nicht. Beim Arbeitsverhältnis handelt es sich nicht um eine besondere "Vertriebsform", auf die allein sich diese Vorschrift beziehen.[1] Soweit Tarifverträge den Widerruf vors...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.3.3 Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Der Betriebsrat kann der beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG mit der Begründung widersprechen, der betroffene Arbeitnehmer könne auf einem anderen freien Platz im Unternehmensbereich weiterbeschäftigt werden. Der Betriebsrat muss mitteilen, in welchem Bereich freie Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Es reicht aus, wenn der Arbeitsplatz mit Ablauf der K...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Allgemeines

Rz. 14 Ist die Revision begründet, d. h. die – im Ergebnis richtige – Entscheidung des FG kann trotz unzutreffender Rechtsanwendung auch nicht gem. Abs. 4 bestehen bleiben, hebt der BFH das angefochtene Urteil auf. Bei mehreren Streitgegenständen (z. B. mehrere Steuerarten oder Veranlagungszeiträume) oder teilbarem Streitgegenstand (z. B. selbstständige Teile eines Feststell...mehr

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Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 2.1 Erfassbare Ansprüche

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Einschränkung, wonach der Verzicht auf Ansprüche in Ausgleichsquittungen zweifelsfrei und klar formuliert sein muss und nicht überraschend sein darf, können in der Ausgleichsquittung alle Ansprüche des Arbeitnehmers erfasst und ausgeschlossen werden, auf die der Arbeitnehmer verzichten kann. Dies sind insbesondere Ansprüche auf Loh...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 5.2 Einzelfälle

Rz. 36 Dem Schutzzweck entsprechend ist § 119 Nr. 4 FGO weit auszulegen. Ein Mangel in der Vertretung liegt z. B. vor, wenn der Beteiligte deshalb nicht zu Wort kommen konnte, weil er z. B. keinen gesetzlichen Vertreter hatte oder zu Unrecht als prozessfähig angesehen worden ist.[1] Das gilt auch für die Fälle mangelnder Prozessführungsbefugnis oder mangelnder Beteiligungsfäh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Anhörung der Beteiligten (S. 2)

Rz. 5 Die Pflicht zur vorherigen Anhörung (S. 2) bedeutet, dass der BFH die Beteiligten von dem (ersten) Beschluss unterrichten muss, dass er beabsichtigt, die Revision ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. Der BFH ist nicht verpflichtet, in der Anhörungsmitteilung die Gründe für seine Entscheidung zu dieser Verfahrensweise mitzuteilen. Da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.5 Form der Revisionseinlegung

Rz. 12 Die Revision ist schriftlich einzulegen, Abs. 1 S. 1. Eine Erklärung zur Niederschrift ist[1] nicht vorgesehen; sie ist unzulässig. Schriftform bedeutet grundsätzlich handschriftliche Unterzeichnung, und zwar mit einem die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug.[2] Der Name muss nicht voll ausgeschrieben oder lesbar sein. ...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 4.1 Allgemeines

Rz. 16 Die Rechtsschutzgarantie[1] sichert den Zugang zum Verfahren. Das Recht auf Gehör gewährleistet den angemessenen Ablauf des Verfahrens. Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substanziell ankommen, also wirklich gehört werden. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ist für jedes Geric...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Beitritt zum Revisionsverfahren

Rz. 6 Das BMF bzw. die oberste Landesbehörde kann dem Revisionsverfahren beitreten, soweit Bundesrecht bzw. Landesrecht oder eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe streitig ist. Soweit bundesrechtliche Abgaben von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, steht das Beitrittsrecht sowohl dem BMF als auch der obersten Landesbehörde zu. Die Vorschrift soll diesen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4 Zurückverweisung in Beiladungsfällen (Abs. 3 S. 2)

Rz. 24 Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, FGO, § 123 Das Unterlassen der notwendigen Beiladung i. S. v. § 60 Abs. 3 FGO durch das FG begründet einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist und deren Einhaltung nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt.[1] Die Sache ist regelmäßig an das FG zurückzuüberweisen, damit...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 2.2 Erkennendes Gericht

Rz. 9a Erkennendes Gericht ist das Gericht, das das angefochtene Urteil gefällt hat, d. h. die Besetzung bei der abschließenden Entscheidung.[1] Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung ist der für diesen Zeitpunkt geltende Geschäftsverteilungsplan.[2] Die Besetzung bei der Entscheidung ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dem als öffentliche Urkunde erhöhte Bewei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.5.2 Verletzung der Hinweispflicht

Rz. 52 Die Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO betrifft weniger die Sachaufklärung durch das FG, sondern das verfassungsrechtliche Gebot eines fairen Verfahrens, effektiven Rechtsschutzes und das Verbot von Überraschungsentscheidungen[1] durch entsprechenden Schutz und Hilfestellung durch das Gericht.[2] Inhalt und Umfang dieser Hinweispflichten sind von der Sach- und Rechts...mehr

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Sauer, SGB III § 116 Besond... / 2.2 Sonderformen der Aus- und Weiterbildung (Abs. 2)

Rz. 7 § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX regelt den Grundsatz, dass Menschen mit Behinderungen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Mit der Regelung des Abs. 2 werden Ausnahmen für die Förderung der Berufsausbildung (§§ 56 ff.) und der beruflichen Weiterbildung (§§ 81 ff.) im Rahmen von allgemeinen Leistungen vorgenommen, um den spezifischen Anforderungen von Menschen...mehr

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Sauer, SGB III § 116 Besond... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der Gesetzgeber beabsichtigt mit der Vorschrift, dass entsprechend dem Grundsatz in § 113 Abs. 2 vorrangig die allgemeinen Leistungen zu erbringen sind, wenn Menschen mit Behinderungen (vgl. § 19) mit Leistungen für Menschen ohne Behinderungen eingegliedert werden können, obwohl ihnen diese Leistungen nicht zustehen würden (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.2013, B 11 AL 8/12 R)...mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttungen / 3.1 Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung zum Einkommen

Die Auswirkung der verdeckten Gewinnausschüttung auf das Einkommen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Danach darf sich keine Minderung des Einkommens bei der GmbH ergeben. Daher ist als Erstes bei einer festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung zu prüfen, inwieweit das Einkommen der GmbH zu erhöhen ist. Diese Hinzurechnung führt zu einer Korrektur außerhalb der Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Kurzbegründung (S. 3, 4)

Rz. 6 S. 3 sieht vor, dass der Beschluss eine kurze Begründung enthalten soll. Die Voraussetzungen des Verfahrens nach § 126a FGO sind in dem Beschluss festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn von einer Begründung ganz abgesehen wird. Aus der Begründung müssen die Beteiligten erkennen können, aus welchen Gründen der BFH die Revision als unbegründet ansieht. Dazu können wenige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Das Revisionsverfahren ist im 1. Unterabschnitt[1] des Abschn. V des 2. Teils (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens) nur unvollständig geregelt. Deshalb wird zur Ergänzung auf die entsprechende Anwendung der §§ 63 – 94a FGO (Verfahren im ersten Rechtszug) und §§ 95 – 114 FGO (Urteile und andere Entscheidungen) verwiesen. Ohne dass es einer ausdrücklichen Verwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2 Vertretungszwang

Rz. 24 Dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO unterliegt nicht nur die Einlegung der Revision, sondern – wie alle Prozesshandlungen vor dem BFH – auch die Revisionsbegründung in vollem Umfang.[1] Der Vertretungszwang erstreckt sich auch auf den Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist[2] und auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.4 Zulässigkeit i. e. S.

Rz. 5 Als Zulässigkeitsvoraussetzungen i. e. S. führt § 124 Abs. 1 S. 1 FGO nur die gesetzliche Form und Frist für Einlegung und Begründung der Revision an. Die Aufzählung ist nicht abschließend.[1] Die wesentlichen von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen i. e. S. sind: formgerechte Einlegung und Begründung der Revision – Schriftform [2]; Einhaltung der Fristen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.6 Rechtsfolge fehlender Angaben

Rz. 9 Das Fehlen hinreichend konkreter Angaben über das Rechtsmittel (Rz. 4ff.), über die angefochtene FG-Entscheidung (Rz. 6) oder über die Beteiligten (Rz. 7) führt zur Unzulässigkeit der Revision. Die Heilung dieser Mängel ist nur innerhalb der Revisionsfrist möglich.[1] Dabei ist entscheidend, ob die maßgeblichen Angaben innerhalb der Revisionsfrist dem BFH bekannt werde...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 2.3 Durchsetzung, Zwangsvollstreckung und Abwehr des Anspruchs

Die Verbindung der Kündigungsschutzklage mit einer Klage auf Weiterbeschäftigung kommt in der Praxis häufig vor. Die Ursache liegt darin, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung mit dem Zugang einer fristlosen Kündigung oder dem Ablauf der Kündigungsfrist endet. Daran ändert auch die Erhebung der Kündigungsschutzklage zunächst nichts. Auch bei erst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.5 Weitere inhaltliche Anforderungen

Rz. 8 Die Revision ist in deutscher Sprache einzureichen.[1] Kurze, der Verdeutlichung dienende fremdsprachliche Passagen sind unschädlich. Davon macht auch der BFH in Urteilen Gebrauch.[2] Die Revision oder die – i. d. R. gesondert eingereichte – Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und ggf. die...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 1.2 Verhältnis zu § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

Rz. 3 Die absoluten Revisionsgründe stellen gleichzeitig auch Verfahrensmängel i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, die die Zulassung der Revision begründen. In der Praxis dürfte aber der Fall, dass sich das FG selbst einen Verfahrensmangel bescheinigt und aus diesem Grund die Revision zulässt, kaum vorkommen. Absolute Revisionsgründe sind daher, wenn das FG die Revision nic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 20 Die Revisionsfrist ist eine gesetzliche Frist i. S. v. § 56 Abs. 1 FGO, sodass bei Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Revisionskläger ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten. Verschuldet ist die Säumnis, wenn die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Jedes ...mehr