Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Prüfungskompetenz – Entscheidung

Rz. 3 Obwohl die Vorschrift als "Soll-Bestimmung" ausgestaltet ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Das Gericht hat die Entscheidung von Amts wegen zu treffen. Ihm steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Es muss demnach von den genannten Schutzanordnungen absehen, wenn es die Voraussetzungen der Norm annimmt (Zöller/Herget, § 713 Rn. 1). Die Anordnung von Schutzmaßnah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 1 ZPO

Rz. 15 An das Amts-/Landgericht In Sachen X ./. Y wird namens und mit Vollmacht des Beklagten beantragt: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amts-/Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR ..., die durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft in vorgenannter Höhe der Bank in ... erbracht werden kann, einstweil...mehr

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Steuerbarkeit und Leistungsaustausch bei der Vermietung von Parkplätzen

Sachverhalt Bei dem dänischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um den Leistungsaustausch und die Frage, ob Kontrollgebühren, die für die Übertretung von für das Parken auf privaten Grundstücken geltenden Vorschriften erhoben werden, ein Entgelt für erbrachte Dienstleistungen i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL darstellen, sodass ein steuerbarer und steuerpflichtige...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Antrag auf Vorabentscheidung

Rz. 8 An das Land-/Oberlandesgericht Az.: ... In dem Berufungsrechtsstreit X ./. Y Antrag auf Vorabentscheidung nach § 718 Abs. 1 ZPO Namens und in Vollmacht des Berufungsklägers werde ich (zusätzlich) beantragen, das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit abzuändern und die Sicherheitsleistung, die der Kläger und Berufungskläger zu erbringen hat...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Ausländische Entscheidungen werden in Deutschland ipso iure anerkannt. Liegen keine Versagungsgründe vor, entfaltet das ausländische Urteil auch im Inland Wirkung, ohne dass dies gerichtlich festgestellt oder angeordnet werden müsste. Etwas anderes gilt allerdings für die Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen im Inland. Für diese postuliert das deutsche Zivilp...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Materielle Voraussetzungen

Rz. 8 Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Bei Einlegung der Nichtzulassu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.6 Umfang des Anspruchs

Rz. 12 Für die Rechtsfolge gelten die §§ 249ff. BGB (BGH, NJW 1985, 128). Nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Kläger zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welcher dem Beklagten durch die Vollstreckung eines Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist, wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder ab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 2 Eine Entscheidung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt sein muss (§ 714 Abs. 1 ZPO). Das kann in der ersten und in der Berufungsinstanz sein. Im Berufungsverfahren kann der Antrag wirksam durch die Einreichung eines Schriftsatzes gestellt werden, wenn das Berufungsgericht ankündigt, dass es die Berufung nach ...mehr

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Fahrtenbuch und Verschwiege... / II. Der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Angaben in Fahrtenbüchern

Im Fahrtenbuch sind Informationen über Mandanten wie Namen und Anschrift enthalten. Diese Informationen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht z.B. gem. § 43a Abs. 2 BRAO. Diese Verschwiegenheitspflicht sowie ein entsprechendes Auskunftsverweigerungsrecht gelten auch gegenüber Finanzämtern gem. § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist gem. § 2...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Besonderheiten bei Arrest und einstweiliger Verfügung

Rz. 5 Für Arrest und einstweilige Verfügung ist zu unterscheiden: Bei Aufhebung nach Widerspruch durch Urteil kann die Anordnung im Berufungsverfahren nicht wieder hergestellt werden (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 138). Ein Urteil, welches einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung anordnet oder bestätigt, ist auch ohne Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit vollstrec...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Klage auf Vollstreckbarerklärung, §§ 722, 723 ZPO

Rz. 10 An das Amts-/Landgericht ... per beA Klage In dem Rechtsstreit des ... (Eingang der Klageschrift wie üblich) wegen Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils Streitwert: ... Namens und in Vollmacht des Klägers werde ich beantragen, das Urteil des (genaue Bezeichnung des ausländischen Gerichts mit Aktenzeichen), durch das der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.10 Nr. 10: Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten

Rz. 12 Nr. 10: Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, soweit diese nicht ausnahmsweise bereits mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden (das sind die Urteile in Arrestsachen und im einstweiligen Verfügungsverfahren, § 542 Abs. 2 ZPO). Dazu gehören alle Endurteile, auch diejenigen, die die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Verhan...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.7 Einwendungen und Einreden des Vollstreckungsgläubigers

Rz. 14 Grundsätzlich sind alle Einwendungen sachlich-rechtlicher Art zulässig, insbesondere die Geltendmachung eines mitwirkenden Verschuldens (§ 254 Abs. 2 BGB). Ein anspruchsminderndes Mitverschulden folgt nicht daraus, dass sich der Vollstreckungsschuldner einer vergleichsweisen bzw. vom Gesetz abweichenden Lösung verschlossen hat (KG, Urteil v. 17.8.2017, 27 U 23/17). Au...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Das Verfahren und die Voraussetzungen der Rückgabe einer geleisteten Sicherheit ist allgemein geregelt in der Vorschrift des § 109 ZPO. Für alle Fälle, in denen der Gläubiger eine Sicherheit nach den §§ 709, 711, § 712 Abs. 2 Satz 2 ZPO geleistet hat, regelt die Bestimmung ein vereinfachtes Verfahren zur Rückgabe der geleisteten Sicherheit, wenn das Urteil rechtskräfti...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Muster – Antrag auf Rückgabe der Sicherheit/Anordnung des Erlöschens der Bürgschaft

Rz. 7 An das Amts-/Landgericht In Sachen X ./. Y beantrage ich namens und in Vollmacht des Klägers (Gläubigers), die Rückgabe der in dem Verfahren ... geleisteten Sicherheit oder das Erlöschen der dem Beklagten durch Schriftsatz vom ... zugestellten Bürgschaft anzuordnen. Begründung Der Antragsteller hat ein Urteil des LG in ... vom ... gegen den Beklagten erwirkt. Dieses Urteil, geg...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 3.2 Steuerrechtliche Rechnungslegung

Rz. 109 Gemäß § 155 Abs. 1 InsO i. V. m. §§ 140 ff. AO ist der Insolvenzverwalter auch zur steuerrechtlichen Buchführung und Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet. Infolge seines Verwaltungs- und Verfügungsrechts ist der Insolvenzverwalter Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs. 3 AO oder Verfügungsberechtigter nach § 35 AO und hat deshalb alle steuerlichen Pflichten im Ra...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Schuldner macht von der Abwendungsbefugnis Gebrauch

Rz. 6 Leistet der Schuldner die Sicherheit (oder hinterlegt er den geschuldeten Gegenstand), ist die Zwangsvollstreckung einstweilen unzulässig (MünchKomm/ZPO-Götz, § 711 Rn. 6). Auch Maßnahmen nach § 720a ZPO sind nicht zulässig. Hat der Schuldner bereits zuvor als Gläubiger Sicherheit geleistet – im Fall des § 708 Nr. 10 ZPO, wenn das erstinstanzliche Urteil abgeändert wor...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 2 Die Abwendungsbefugnis ist von Amts wegen in den Tenor des Urteils aufzunehmen, es sei denn, das konkrete Urteil wäre unzweifelhaft mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 713 ZPO (OLG Frankfurt, JurBüro 2018, 587; LG Frankfurt, NJW 2018, 996; BeckOK/ZPO-Ulrici, § 711 Rn. 4). Ein entsprechender Antrag ist überflüssig. Der Tenor lautet (üblicherweise): "Dem Kläger/Beklagt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift ist eine Ausnahme von der Regel des § 751 Abs. 2 ZPO, wonach in den Fällen, in denen die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, mit der Zwangsvollstreckung erst begonnen werden darf, wenn die Sicherheitsleistung nachgewiesen und die Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.7.1 Antrag des Schuldners auf Schutzanordnungen nach § 712 ZPO

Rz. 12 An das Amts-, Land- oder Oberlandesgericht ... nur per beA In Sachen X ./. Y beantrage ich namens und in Vollmacht des Beklagten, anzuordnen, dass das zu erlassende Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, hilfsweise, die Vollstreckung nach Maßgabe des § 720a ZPO zu beschränken, oder anzuordnen, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin durc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 2 Die Entscheidung setzt einen Antrag des Gläubigers voraus. Dieser ist nach § 714 Abs. 1 ZPO vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, damit die Entscheidung noch in den Urteilstenor aufgenommen werden kann. Eine Nachholung eines in erster Instanz "vergessenen" Antrags in der zweiten Instanz ist nicht möglich (OLG Schleswig, SchlHA 1979, 144; im Einzelnen: ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Dem Gläubiger ist vom Gesetz erlaubt, die Zwangsvollstreckung schon aus einem nicht rechtskräftigen Urteil zu betreiben. Damit will es ihn vor den Folgen einer langen Prozessdauer schützen. Ein sachliches Recht soll dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aber damit nicht eingeräumt werden. Die Vorschrift strebt einen vernünftigen Interessenausgleich der Beteiligten an. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.6 Wirkungen der Schutzanordnungen

Rz. 9 Entfällt die Vollstreckbarerklärung des Urteils (oder wird es ausdrücklich für nicht vorläufig vollstreckbar erklärt, § 712 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. ZPO), ist die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils schlechthin ausgeschlossen. Im Falle des § 712 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. ZPO wird die Vollstreckung aus dem Urteil auf die nach § 720a ZPO zu treffenden Maßnahm...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift bezieht sich auf alle diejenigen Urteile, gegen die grundsätzlich ein Rechtsmittel statthaft ist, die im konkreten Fall aber deshalb nicht anfechtbar sind, weil die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht bzw. die Berufung nicht zugelassen worden ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach dem Wegfall der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO mit ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber bei der Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit die Gläubigerinteressen – zu Recht – als vorrangig an. Jedenfalls wenn er Sicherheit leistet, kann der Gläubiger im Regelfall vollstrecken. Aber auch dann, wenn dies der Fall ist und er nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstrecken kann, können bei dem Schuldner Nachteile ents...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Antrag nach § 717 Abs. 2 ZPO als Zwischenantrag im schwebenden Prozess

Rz. 22 An das Land-/Oberlandesgericht ... nur per beA Az.: ... Antrag nach § 717 Abs. 2 ZPO In dem vorliegenden Berufungsrechtsstreit X ./. Y werde ich im Namen des Beklagten und Berufungsklägers (weiter) beantragen, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten EUR ... nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. Begründung Der Kläger hat ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Muster – Schutzantrag des Gläubigers nach § 710 ZPO

Rz. 6 An das Amts-, Land- oder Oberlandesgericht ... nur per beA In Sachen X ./. Y beantrage ich namens und in Vollmacht des Klägers, das zu erlassende Urteil für den Kläger ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Begründung Für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Klage in vollem Umfange stattzugeben wäre, ist das Urteil nach § 709 Sa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Nr. 1: Anerkenntnis- und Verzichtsurteile

Rz. 2 Nr. 1: Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (§§ 306, 307 ZPO) auch dann, wenn sie als Teilurteile ergehen sowie Anerkenntnisvorbehaltsurteile. Da auch ein eingeschränktes Anerkenntnis, die ohne Einschränkung eingeklagte Leistung Zug-um-Zug zu erbringen, den Beklagten bindet (BGH NJW 2006, 217) und damit im entsprechenden Umfang eine besonders hohe Bestandswahrscheinlichk...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.7.2 Hinweise

Rz. 13 In der Praxis kommen Schutzanträge selten vor. Die strengen Voraussetzungen sind kaum zu erfüllen, liegen sie vor, müssen sie sehr sorgfältig dargelegt werden, da insgesamt – auch bei Berücksichtigung der Gläubigerinteressen – der Beibringungsgrundsatz gilt. Nur was der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, kann in die Beurteilung und die Abwägung des Gerichts, d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Außerdienstliches Verhalten / 2 Freiheitsstrafe

Ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer bei den Einstellungsverhandlungen Freiheitsstrafen offenbaren muss, hängt vom Einzelfall ab.[1] Muss ein Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe verbüßen, braucht der Arbeitgeber keinen Lohn zu zahlen.[2] Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren ist an sich geeignet, eine meist ordentliche Kündigung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Klage nach § 717 Abs. 2 ZPO in einem eigenen Prozess

Rz. 23 An das Amts-/Landgericht ... nur per beA Klage des ... (vollständiges Klagerubrum) wegen Schadensersatzes nach § 717 Abs. 2 ZPO Streitwert: ... Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR ... nebst ... % Zinsen seit dem ... zu zahlen. Begründung Zwischen den Parteien schwebte ein Rechtsstreit zunäch...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 5. Frist zur Stellung von Beweisanträgen

Nach § 244 Abs. 6 S. 3 StPO i.d.F. des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl. I 2017,. 3202, 3209) kann der Vorsitzende nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zur Stellung von Beweisanträgen bestimmen. Nach Fristablauf gestellte Beweisanträge können grds. im Urteil ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung betrifft die widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner, wenn der Bestand eines vorläufig vollstreckbaren Urteils wegen der Einlegung eines Rechtsmittels oder Einspruchs ungewiss ist. Es muss sich der Schuldner vor den Folgen einer Zwangsvollstreckung schützen können, andernfalls seinem Rechtsmittel oder Einspruch die Effektivität genommen w...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Unter dem Gesichtspunkt, dass es das Ziel der EU ist, eine vollständige Freizügigkeit betreffend gerichtlicher Entscheidungen der Mitgliedsstaaten zu erreichen und damit der Vollstreckbarerklärung (Exequatur) den Boden zu entziehen, sind die Vollstreckbarerklärungen nach den §§ 722, 723 ZPO in der forensischen Praxis die Ausnahme. Die Zivilprozessordnung regelt die Vol...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.8 Nr. 8: Unterhaltsurteile

Rz. 9 Nr. 8: Unterhaltsurteile, unabhängig davon, ob ein gesetzlicher oder vertraglicher Unterhaltsanspruch tituliert wurde, ob es sich um eine erstmalige Titulierung oder um einen Abänderungstitel (§ 323 ZPO) handelt, ob das Urteil schon den Zahlungsanspruch tituliert oder bei einer Stufenklage zunächst in der ersten Stufe nur den Auskunftsanspruch entscheidet. Damit werden...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Der Bereicherungsanspruch (Abs. 3)

Rz. 17 Durch diese Vorschrift wird das Vertrauen auf die Richtigkeit der Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten privilegiert (BGHZ 69, 378). Dies gilt auch für die Urteile der Landesarbeitsgerichte (BAGE 54, 232). Bei Versäumnisurteilen wiederum gilt § 717 Abs. 2 ZPO, weil hier keine abschließende Prüfung stattfindet. Rz. 18 Nach § 717 Abs. 3 Sa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Abwendungsbefugnis des Schuldners (Absatz 3)

Rz. 10 Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Abs. 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat (§ 720a Abs. 3 ZPO). Die Regelung lehnt sich an die Bestimmung des § 711 Satz 1 ZPO an. Anders als dort ist jedoch ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Nr. 2: Versäumnisurteile

Rz. 3 Nr. 2: Versäumnisurteile einschließlich der zweiten Versäumnisurteile (§§ 330, 331, 345 ZPO) unabhängig davon, in welcher Instanz (vgl. LG Hildesheim, MDR 1962, 829; BGH, WRP 2017, 418) und gegen welche Partei sie ergehen, sowie Urteile nach Lage der Akten (§ 331a ZPO) gegen die säumige Partei. Keine Anwendung findet die Bestimmung bei der Säumnis beider Parteien (Beck...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die in der Vorschrift angesprochenen "Schuldnerschutzbestimmungen" der §§ 711, 712 ZPO haben nur dann eine innere Berechtigung, wenn die – nicht rechtskräftige – Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz ganz oder teilweise aufgehoben bzw. abgeändert werden kann und sich damit die Vollstreckung nachträglich als ganz oder teilweise unberechtigt erweist. Sinn der Schutzvor...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Verwertung (Absatz 1 Satz 2)

Rz. 9 Die Verwertung und Gläubigerbefriedigung, also bei beweglichen Sachen die Maßnahmen nach den §§ 814 bis 827 ZPO, bei Rechten die Überweisung nebst der Einziehung oder der Veräußerung nach den §§ 835 bis 839, 857 Abs. 5, 858 Abs. 4 ZPO, bei unbeweglichem Vermögen die Zwangsverwaltung bzw. -versteigerung (vgl. § 869 ZPO) darf erst dann betrieben werden, wenn der Gläubige...mehr

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Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den GmbH-Geschäftsführer

Zusammenfassung Über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer entscheidet die Gesellschafterversammlung. Ohne den Beschluss fehlt der GmbH im Gerichtsverfahren die Klagebefugnis. Zum Sachverhalt Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie hatte zwei Geschäftsführer. Die Gesellschaft begehrte von einem der Geschäf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.8 Die prozessuale Geltendmachung des Anspruchs

Rz. 15 Der Ersatzberechtigte (Vollstreckungsschuldner) hat die freie Wahl, ob er seinen Anspruch nach Abs. 2 durch eine selbständige Klage (vgl. Rn. 24), eine Widerklage oder durch einen Zwischenantrag (Inzidentantrag, vgl. Rn. 23) im schwebenden Prozess geltend macht (LG Lübeck, Rpfleger 1982, 439). Eine selbstständige Klage kann am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung er...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 3 Die Entscheidung setzt zunächst einen Antrag des Gläubigers voraus (Zöller/Herget, § 715 Rn. 4). Örtlich sowie sachlich zuständig für die Entscheidung ist das Gericht, das die Sicherheitsleistung angeordnet oder zugelassen hat. Funktionell zuständig ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 RPflG der Rechtspfleger. Der Antrag kann von der Partei persönlich und auch zu Protokoll der G...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Materielle Voraussetzungen

Rz. 3 Voraussetzung für den Erlass der Anordnung nach § 710 ZPO ist es, dass dem Gläubiger die Sicherheitsleistung unmöglich oder erheblich erschwert ist und er deshalb nicht aus dem Urteil nicht vorläufig vollstrecken kann oder der Schuldner ihm nach § 711 ZPO die vorläufige Vollstreckung unmöglich machen kann. Unmöglich ist die Sicherheitsleistung für den Gläubiger, wenn e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen der Sicherungsvollstreckung

Rz. 3 Da auch die Sicherungsvollstreckung eine Vollstreckungsmaßnahme darstellt, ist sie grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die allgemeinen (Titel, Klausel und Zustellung) und die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (z. B. §§ 751, 756, 765 u. 775 ZPO) vorliegen und keine Vollstreckungshindernisse (§ 775 ZPO) bestehen. Eine Ausnahmevorschrift stellt § 720a Z...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.1.2 Rechnungen zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag

Rz. 18 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.[1] Die Prüfung dieser Frage der Masselosigkeit bzw. Massekostendeckung erfolgt von Amts wegen. Liegt ein zulässiger Insolvenzantrag vor, hat das Inso...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Nachholung eines in der ersten Instanz "vergessenen" Antrages

Rz. 2 In Rechtsprechung und Literatur lebhaft umstritten ist die Frage, ob ein in der ersten Instanz nicht gestellter Vollstreckungsschutzantrag in der zweiten Instanz mit der Folge nachgeholt werden kann, dass über ihn vorab durch Teilurteil nach § 718 Abs. 1 ZPO, also mit Wirkung für das erstinstanzliche Urteil, zu entscheiden ist. Ein Teil der Rechtsprechung bejaht dies (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Vollstreckung

Rz. 9 Des Weiteren muss aus dem vorläufig vollstreckbaren (und aufgehobenen/abgeänderten) Urteil vollstreckt worden sein. Dem steht eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung des Schuldners gleich (Abs. 2 Satz 1). Letzteres setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung konkret drohte. Dazu reicht das Vorliegen eines Titels allein nicht aus; der Gläubiger muss darübe...mehr