Fachbeiträge & Kommentare zu UWG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonderdeliktsrecht.

Rn 26 Neben §§ 823 ff existieren zahlreiche deliktsrechtliche Spezialregelungen im BGB und in anderen Gesetzen. Sie konkurrieren idR mit §§ 823 ff. Bei Ansprüchen aus Gefährdungshaftung, zB §§ 7 StVG, 33 LuftVG, 1 ff HPflG, 84 AMG, 25 f AtG, 114 ff BBergG, 32 GenTG, 1 UmweltHG, 89 WHG, 1 ProdHaftG (bei den beiden letzten ist str, ob es sich tatsächlich um Gefährdungshaftung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Anwendbarkeit.

Rn 81 Das Recht am Unternehmen ist als subsidiärer Auffangtatbestand nur bei Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke anwendbar (BGHZ 36, 252, 256 f; NJW 03, 1040, 1041 mwN; WRP 14, 1067 Rz 12; NZBau 20, 609 Rz 22). Vorrangig sind insb: Eigentums- oder Besitzverletzungen gem § 823 I (BGHZ 55, 153, 158 f; 105, 346, 350; 137, 89, 97 f; krit MüKo/Wagner § 823 Rz 32...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verstöße.

Rn 11 Verstößt der Unternehmer gegen eine seiner Pflichten aus § 482 II, kann eine irreführende Werbung durch Unterlassen iSv § 5a II, IV UWG oder eine unzulässige Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen iSv § 3 I iVm § 4 Nr 3 UWG vorliegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Vertragsbruch.

Rn 19 Auch die Auflösung eines Vertrags ist per se noch nicht sittenwidrig, ebenso wenig die Verleitung dazu (zB RGZ 78, 14, 17 f; BGHZ 12, 308, 317 ff; NJW-RR 99, 1186); bei einer anderen Beurteilung würde § 823 I, der Forderungen nicht als sonstige Rechte schützt (§ 823 Rn 56 f), unterlaufen. Im Falle einer besonders rücksichtslosen Verleitung zum Vertragsbruch kann hingeg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Warentests.

Rn 97 Warentests können nur einen Eingriff in das Recht am Unternehmen darstellen, wenn sie betriebsbezogen sind. Nicht ausreichend sind zB positive Bewertungen von Konkurrenzprodukten, die Nichtberücksichtigung noch schlechterer Produkte oder ein reiner Systemvergleich (BGHZ 65, 325, 332; NJW 87, 2222, 2224 f; Hambg 7 U 13/19). Ausnahmsweise kann ein betriebsbezogener Eingr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterlassungsverfügungen und -klagen (I 1 Nr 1 u. 2).

Rn 2 I 1 regelt differenzierend nach den einzelnen Rechtsbehelfen, wann Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und Unterlassungsklagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach dem UKlaG und dem UWG sowie Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen nach dem VDuG für Verbraucheransprüche verjährungshemmende Wirkung haben. S 1 Nr 1 betrifft die Zustellung des Ant...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Verbreitung von Werturteilen; Kritik.

Rn 96 Die Verbreitung von Werturteilen oder Kritik ist bei Vorliegen einer geschäftlichen Handlung iSd § 2 I Nr 2 UWG ausschließlich nach dem UWG zu beurteilen (Staud/J Hager § 823 Rz D 27; BeckOGK/Spindler § 823 Rz 233). IÜ kann – in engen Grenzen – das Recht am Unternehmen einschlägig sein (dazu zB BGH GRUR 20, 435 [BGH 14.01.2020 - VI ZR 496/18] Rz 37, 41; GRUR-RS 20, 191...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Weitere Rechtsfolgen.

Rn 20 Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 307 ff kann von der gem § 3 UKlaG zuständigen anspruchsberechtigten Stelle ein Unterlassungs- und ggf Widerrufsanspruch nach § 1 UKlaG vor dem nach § 6 UKlaG zuständigen LG geltend gemacht werden. Parallel kann der Verbraucherzentrale als qualifizierter Einrichtung iSv § 8 III Nr 3 UWG ein Beseitigungsanspruch aus §§ 3a, 8 I 1 UWG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Haftung nach § 824 steht in freier Konkurrenz zu den Haftungen gem § 823 I wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (MüKo/Wagner § 824 Rz 5 mwN), § 823 II iVm §§ 186 f StGB (RGZ 51, 369, 370 ff; BGH NJW 83, 1183 [BGH 16.11.1982 - VI ZR 122/80]; anders RGZ 115, 74, 79: bei Anwendung von §§ 186, 187 StGB verbleibt eine Regelungslücke) sowie – bei Vorsatz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelne Schutzgesetze.

Rn 238 Von der Rspr größtenteils anerkannte, wichtige Schutzgesetze (keine abschließende Aufzählung) und Abgrenzung zu nicht als Schutzgesetz anerkannten Normen: Rn 239 Aus dem BGB: § 226 (RGZ 58, 214, 216), § 394 (RGZ 85, 108, 118), § 450 (Staud/Beckmann § 451 Rz 2), § 486 I (BeckOGK/Meier § 486 Rz 18 mwN), § 551 III 1 (LG Hamburg NJW-RR 04, 1530 [LG Hamburg 19.02.2004 - 333...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Boykott.

Rn 26 Ein Boykott kann außer durch §§ 3 I, 4 Nr 4 iVm § 9 UWG und das Recht am Unternehmen (§ 823 Rn 81) auch durch § 826 erfasst werden. Im Verhältnis zwischen Unternehmen dürften die Vorschriften des UWG idR vorrangig sein; mit Blick auf das Recht am Unternehmen kann im Rahmen der Anspruchskonkurrenz ein Boykott nur unter von § 823 I abweichenden Voraussetzungen zum Schade...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsfolgen (Abs 4).

Rn 7 Verletzungen von I, II, III ändern nichts an der Verbindlichkeit der Garantie. Verstöße können Schadensersatzansprüche gegen den Garantiegeber (MüKo/Lorenz Rz 12 ff) sowie Ansprüche gem §§ 1, 3 UWG begründen (Hamm MMR 13, 375, 376; vgl BTDrs 14/6040, 247). Denkbar sind auch Ansprüche nach § 3a UWG (BGH GRUR 22, 1832 [BGH 10.11.2022 - I ZR 241/19], Rz 42). Unklarheit kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung: Dogmatik, Normzweck, Bedeutung, Internationales Privatrecht.

Rn 1 Ansprüche aus Spiel und Wette sind nicht einklagbar. Sie können nur freiwillig erfüllt werden (Volksmund: ›Ehrenschulden‹). Gesetzgeberisches Motiv ist der Schutz des Spielers vor existenzgefährdendem Spielverhalten (Ddorf WM 87, 767, 768; Hamm NJW-RR 97, 1007, 1008 [OLG Hamm 29.01.1997 - 31 U 145/96]). Die praktische Bedeutung des § 762 ist jedoch gering (Bahr Rz 534)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Prozessuales.

Rn 11 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit bemisst sich nach den allg Vorschriften. Nach Rostock GRUR 14, 304 [OLG Naumburg 18.09.2013 - 2 W 51/12 (KfB)] gilt dies auch bei Vertragsstrafeversprechen, die auf einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung nach dem UWG beruhen (anders Jena NJW-RR 11, 341 [OLG Jena 01.09.2010 - 2 U 330/10]: § 13 I UWG).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 3 Grds konkurriert § 826 mit anderen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Vorrangig ggü § 826 sind jedoch § 839 (BGHZ 13, 25, 28; VersR 83, 639, 640 – mit Ausn) und nach hM § 2287 (s.u. Rn 35). Str ist das Verhältnis zum Schutz des Rechts am Unternehmen nach § 823 I: Trotz der Subsidiarität des Rechts am Unternehmen geht die hM von Anspruchskonkurrenz aus (§ 823 Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verstöße.

Rn 7 Bei Verstößen gilt § 356a II. Kommt der Unternehmer (§ 14 Rn 6 ff) seinen Informationspflichten nicht nach, kann dies außerdem eine Irreführung durch Unterlassen iSv § 5a II, IV UWG darstellen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht.

Rn 47 Die Verletzung von Immaterialgüterrechten unterliegt in erster Linie den immaterialgüterrechtlichen Spezialregelungen (§ 823 Rn 65). Daneben mag bei besonders verwerflich erscheinenden Verletzungen vereinzelt eine Heranziehung des § 826 in Betracht kommen (zB BGH NJW 77, 1062 [BGH 18.02.1977 - I ZR 112/75]; abgelehnt: Frankf GRUR-RR 05, 317, 319). Da es hier va um Schl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 7 § 241a setzt die Erbringung einer Leistung durch einen Unternehmer iSv § 14 I an einen Verbraucher iSv § 13 voraus. Da der Verbraucher nicht bestellt hat, ist § 13 nicht unmittelbar anwendbar; entscheidend ist die hypothetische Betrachtung, ob der Empfänger Verbraucher wäre, hätte er bestellt (Oppermann/Müller GRUR 05, 280, 288), nur dass bei § 241a der Verbraucher imme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verhältnis zu anderen Vorschriften.

Rn 9 § 134 ist anwendbar, wenn AGB gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (MüKo/Wurmnest Vor § 307 Rz 9). In einem Verstoß gegen § 134 liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 I, denn von zwingendem Gesetzesrecht darf durch AGB nicht abgewichen werden (BGHZ 153, 16; NJW 03, 293). Rn 10 § 138 ist anwendbar, wenn die Sittenwidrigkeit auf anderen als den in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Weitere Rechtsfolgen.

Rn 15 Unabhängig von Individualansprüchen des Kunden kommen auch Unterlassungsansprüche in Betracht, zu denen Verbände und andere Institutionen berechtigt sind: § 2 II Nr 2 UKlaG und bei Handeln im Wettbewerb auch die §§ 1, 3 UWG. Dazu tritt die Möglichkeit zu einer kostenpflichtigen Abmahnung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Sonstige Eingriffe.

Rn 104 Als sonstige Eingriffe in das Recht am Unternehmen kommen zB Absatzbehinderungen in Betracht (BeckOGK/Spindler § 823 Rz 232 mN). Auch das Fertigen und Ausstrahlen von Bild- bzw Tonaufnahmen unter Verletzung des Hausrechts wird zu Recht als Eingriff in das Recht am Unternehmen in Erwägung gezogen (BGHZ 80, 25, 27 ff; 138, 311, 314 ff; Stuttg AfP 15, 450 – im konkreten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Doping?

Rn 32 Ob Doping im Verhältnis zu Personen, die ein besonderes Vertrauen in die Sportausübung gesetzt haben, sittenwidrig ist (so insb Deutsch VersR 08, 145, 150f), erscheint schon angesichts der sich ständig ändernden Listen verbotener Substanzen zweifelhaft. Zumindest müsste der Tatbestand des § 826 insb in Bezug auf die Kausalität genau eingegrenzt werden, so dass – zumal ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Neben- und Hilfsrechte.

Rn 6 Akzessorische Ansprüche u bloße Hilfsrechte zur Durchsetzung einer Forderung können nicht selbstständig abgetreten werden, sie gehen gem § 401 mit dem Hauptanspruch über. Dies betrifft die Ansprüche aus Bürgschaft (BGHZ 115, 177, 180 f; ZIP 02, 886, 888) – anders, wenn die Hauptschuldnerin (GmbH) infolge Vermögenslosigkeit untergeht (BGHZ 82, 323, 326 ff), Hypothek (§ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Abgrenzung zur Haftung für Dritte nach anderen Vorschriften.

Rn 3 § 278 und § 831 stehen selbstständig nebeneinander. §§ 31, 89 (Organhaftung) sind ggü § 831 vorrangig (RGZ 55, 171, 176; 155, 257, 266 f; Staud/Bernau § 831 Rz 65; Erman/Wilhelmi § 831 Rz 4). Entsprechendes gilt für vergleichbare Spezialregelungen, etwa in §§ 3 HPflG, 428 ff, 461 f, 501 HGB. Rn 4 Neben § 831 sind insb folgende Haftungsregelungen anwendbar: § 823 (dieser ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Eingriff (›in sonstiger Weise‹).

Rn 58 Der Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1 Alt 2 setzt einen Eingriff in die Rechtssphäre des Bereicherungsgläubigers voraus. Was genau darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus § 812 I 1 Alt 2 nicht. Für eine tatbestandskonforme Definition des Begriffs ist zu unterscheiden zwischen dem eigentlichen Eingriffsakt, seiner Qualifizierung als unbefugt und seinem Objekt. Rn 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung.

Rn 6 Die Verletzung der Informationspflichten kann Schadensersatzansprüche nach §§ 280 I, 241 II, 311 II bzw aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 280 I, 675 I) begründen. Ferner ist ein deliktischer Anspruch aus § 823 II wegen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 675a) denkbar (Grüneberg/Grüneberg § 675a Rz 5). Die praktische Bedeutung des Anspruchs wird allerdings angesic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Behaupten oder Verbreiten.

Rn 8 Behaupten oder Verbreiten bedeutet die Mitteilung ggü Dritten (nicht nur ggü dem Betroffenen, RGZ 101, 335, 338f) – gleichgültig ob intern bzw vertraulich oder mit weiterreichender Wirkung (s insb BGH NJW 93, 525, 526f [BGH 17.11.1992 - VI ZR 352/91]). Das Behaupten betrifft eigene Erkenntnisse, das Verbreiten fremde Äußerungen (BGH NJW 70, 187, 188f); erfasst sind auch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 3 § 830 gilt für alle unerlaubten Handlungen, auch zB für solche nach dem UWG (zB Hambg PharmR 06, 375, 381; LG Berlin WRP 06, 1045, 1046 [LG Berlin 14.02.2006 - 96 O 252/05]; LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 16, 66301), UrhG (zB LG München I ZUM 06, 255, 258), MarkenG, PatG etc (zu beachten sind aber vorrangige Spezialregelungen, insb § 10 PatG und ggf die Regeln über die Stör...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Boykott.

Rn 100 Der Boykott eines Unternehmens zu Wettbewerbszwecken ist ausschließlich nach §§ 3 I, 4 Nr 4 UWG, 21 GWB, Art 102 AEUV zu beurteilen; teilw wird dies auch bei Verfolgung außerwettbewerblicher Ziele mit wettbewerblichen Mitteln angenommen (zB Erman/Wilhelmi § 823 Rz 74 gegen BVerfGE 25, 256, 264 [BVerfG 26.02.1969 - 1 BvR 619/63]). In anderen Fällen ist – ggf neben eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Wird die Textform nicht eingehalten, so ist im Falle der Nr 1 die Kündigung unwirksam (§ 125); das erste Dauerschuldverhältnis bleibt bestehen. Im Falle der Nr 2 ist die Vollmacht nichtig; dies führt nach § 180 1 zur Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts. Genehmigung (formfrei, § 182 II) ist aber nach § 180 2 dann möglich, wenn der Erstanbieter das Fehlen der Vertretungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 5, 8 V, 19, 21 und 22 VRRL sowie von Art 3 II FernabsFinDienstlRL. Der Anwendungsbereich wurde dabei stellenweise erweitert; so gilt I für alle Verbraucherverträge und nicht nur für Fernabsatzgeschäfte. Europarechtlich ist dies trotz der durch die VRRL verwirklichten Vollharmonisierung (Vor §§ 312 ff Rn 3) wegen der Öffnungskla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Beweislast.

Rn 16 Der Geschädigte muss die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung (RGZ 51, 369, 380) und das Verschulden des Äußernden (RGZ 115, 74, 79) beweisen. Wegen der Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung sind die Anforderungen für den Geschädigten bei § 824 höher als etwa bei Ansprüchen aus § 823 II iVm § 186 StGB oder aus §§ 3 I, 4 Nr 2 iVm 8, 9 UWG. Hier kommen die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sachlicher Anwendungsbereich der Norm.

Rn 7 Von der Verbrauchereigenschaft hängt die Anwendbarkeit zahlreicher verbraucherrechtlicher Normen des BGB (§§ 241a, 305 III, 312 I, 312b I, II, 312c I, 312d I, 355, 356, 474 ff, 481 ff, 491, 495, 499 ff, 655a, 661a) und HGB (§§ 449 I 1, 451a II, 451b II, III, 451g I, 451h I, 455 III, 466 I, 468 II 1, 472 I 2 HGB) ab. Auch die §§ 2 II UWG, 17 IIa BeurkG, 2 UKlaG und 1031 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einfache und verständliche Abfassung (Abs 1 S 1).

Rn 3 Gefordert ist gemessen am Adressatenkreis einfache Sprache, zB kein ›Fachchinesisch‹, keine Schachtelsätze. Verständlichkeit ist idR nur bei Erklärungen in Deutsch gewahrt, da bei Verbrauchern keine durchgehenden englischen Sprachkenntnisse erwartet werden können (Erman/Grunewald Rz 2 mit Ausn bei Vertragsverhandlungen in anderer Sprache; HP/Faust Rz 7; offengelassen Dd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Form.

Rn 5 Aus dem Begriff des Sendens wird die Notwendigkeit einer gewissen Verkörperung und Textform (Briefe, Faxe, E-Mails, SMS) gefolgert (Köln K&R 12, 57 – Übermittlung eines adressierten Gewinnprotokolls ausr; LG Köln BeckRS 2010, 11062 Anrufbeantworteraufzeichnung nicht ausr; ebenso HP/Kotzian-Marggraf Rz 3, aA LG Lübeck v 3.6.10 – 14 S 71/10; LG Köln NJW-RR 09, 1068 [LG Kö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Allgemeine Informationspflichten (Art 247a §§ 1u 2 EGBGB).

Rn 34 Kreditinstitute, die Immobiliar-Verbraucherdarlehen anbieten, trifft seit dem 21.3.16 (§ 491 Rn 7) unabhängig von Vertragsverhandlungen u einem bestimmten Produkt zur Herstellung von Markttransparenz die Pflicht, über Standardgeschäfte (§ 675a) Interessenten unentgeltlich schriftliches Informationsmaterial, in geeigneten Fällen auch im Internet, zur Verfügung zu stelle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 13 § 241a schließt zunächst das Entstehen vertraglicher Ansprüche aus. Insbes kommt § 151 nicht zur Anwendung (Jauernig/Mansel § 241a Rz 5). Entgegen verbreiteter Auffassung (etwa Grüneberg/Grüneberg § 241a Rz 6) kommt jedoch auch durch ausdrückliche Annahmeerklärung des Verbrauchers kein Vertrag zustande. Das Angebot des Unternehmers ist nämlich nichtig § 134 iVm §§ 3, 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldnerverzug.

Rn 3 Dass 1 den Verfall der Vertragsstrafe an Schuldnerverzug knüpft, ist irreführend. Vielmehr genügt auch Unmöglichkeit, obwohl diese den Verzug ausschließt (vgl § 286 Rn 9). Ebenfalls genügt schon nach dem Gesetzwortlaut eine Erfüllung in nicht gehöriger Weise. Ein qualifizierter Verstoß ist grds nicht erforderlich (BGH GRUR 10, 167 [BGH 10.06.2009 - I ZR 37/07] ›Unrichti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unternehmer.

Rn 4 S Legaldefinition in § 14 I. Kaufrechtsspezifisch ist zu ergänzen: Unternehmer- und Verbraucherhandeln sind nach dem objektiven Zweck des Rechtsgeschäfts abzugrenzen (BGHZ 162, 253, 256 f; BGH ZIP 17, 1523 Rz 41 mwN; aA Intention des Vertragsschließenden ist maßgeblich: HP/Faust Rz 20). Der Verkauf muss zur unternehmerischen Tätigkeit gehören; dies umfasst auch Geschäft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 79 Das Recht am Unternehmen (so die nach der Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten heute zutreffende Bezeichnung, s.u. Rn 82) wurde – als Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – vom RG entwickelt (RGZ 58, 24, 29 ff; 64, 52, 55 f; 94, 248, 249 ff; 141, 336, 338 ff) und vom BGH übernommen (s nur BGHZ 29, 65, 67 ff; 45, 296, 307). In der Rspr (aaO...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines zu Abs 1 und Abs 2.

Rn 1 § 204 fasst die Hemmungstatbestände bei Rechtsverfolgung zusammen. Gemeinsame Voraussetzung ist, dass der Gläubiger aktiv seinen Anspruch verfolgt (BGH NJW 12, 3633 [BGH 15.08.2012 - XII ZR 86/11] Rz 27). und damit der Schuldner vor einer Inanspruchnahme noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist gewarnt ist (BGH 3.5.16 – II ZR 311/14 Rz 35). Die konkrete Maßn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtliche Behandlung.

Rn 7 Überziehungskredite (I) sind Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 II). Sie erlöschen nicht automatisch mit der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (BGH WM 13, 1976, Rz 32, 34), sondern müssen gekündigt werden. Es gelten grds die §§ 491 ff, insb die vorvertraglichen Informationspflichten (§ 491a), ab 21.6.16 auch die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zu berücksichtigende Umstände.

Rn 4 Nach § 3 I lit a ist für die Ermittlung der berechtigten Sicherheitserwartungen zunächst die Darbietung des Produkts, also seine Vorstellung ggü der Allgemeinheit bzw dem konkreten Benutzer (BTDrs 11/2447, 18), zu berücksichtigen. Sie erfolgt insb in Produktbeschreibungen (zu Produktvideos Ruttloff/E Wagner/Schuster BB 22, 67, 70), Gebrauchsanweisungen und Produktwerbun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Entstehung und Regelungsgehalt.

Rn 1 Durch das VRRL-UG wurden die §§ 312 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst (s dazu allg Vor §§ 312 ff Rn 4; zu den Änderungen im Fernabsatzrecht 12. Aufl Rn 1 f). In II wurden SMS als Fernkommunikationsmittel ausdrücklich aufgenommen, ohne dass damit eine Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Weiter wurde der Begriff der ›Tele- und Mediendienste‹ der Vorgängernorm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Positives Tun.

Rn 5 Eine Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen muss sich auf objektiv nachprüfbare Angaben beziehen (BAG NJW 12, 3390 Tz 22; MüKo/Armbrüster § 123 Rz 29). Zu eng ist es, allein auf Tatsachen abzustellen. Die Täuschung muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen, die als wahr oder falsch bezeichnet werden können, sofern diese Einfluss auf den En...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Kündigung durch den Dienstberechtigten.

Rn 7 Arbeitsleistung: beharrliche Verweigerung der Arbeitsleistung, selbst in der Annahme, rechtmäßig zu handeln (BAG NZA 18, 646), nicht bloße Schlechtleistung (LAG Schleswig-Holstein RzK I 6a Nr 208; LAG Düsseldorf LAGE Nr 2 zu § 626 BGB 2002), die aber zur ordentlichen Kündigung berechtigen kann (BAG NZA 04, 784 [BAG 11.12.2003 - 2 AZR 667/02]), Nichtbefolgen von (billige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Pflichten bei der Störerhaftung.

Rn 171 Die von der Rspr iRd Störerhaftung entwickelten Prüfungs- und anderen Pflichten zB von Presseorganen, Internet-Providern oder Plattformbetreibern, die bei quasinegatorischen Ansprüchen gegen nicht als unmittelbare Täter oder Teilnehmer (zu einer Möglichkeit der Erweiterung der Gehilfenhaftung für Anbieter von Sharehosting-Diensten LG München ZUM 16, 677, 680 ff; ZUM-R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beispiele.

Rn 12 Wirksam +, nicht –: unverzügliche Anzeigepflicht (–BGH NJW 99, 1031 [BGH 21.01.1999 - III ZR 289/97]) oder zweiwöchige Ausschlussfrist (–BGH NJW-RR 05, 247 [BGH 28.10.2004 - VII ZR 385/02]) für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers im Bauvertrag; Auferlegung der Verantwortlichkeit für die Eignung der Bodenverhältnisse für den vereinbarten Kraneinsatz auf den Auftr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Die dem § 5j österreichisches Konsumentenschutzgesetz v 19.8.99 nachgebildete Vorschrift wurde im Zuge der Umsetzung der FernabsatzRL eingeführt, ist selbst aber nicht europarechtlich veranlasst. Sie wird rechtspolitisch kritisiert (ua Erman/Ehmann Rz 5; HP/Kotzian-Marggraf Rz 10; Hoffmann Verfahrensrechtliche Aspekte grenzüberschreitender Gewinnzusagen nach § 661a BGB,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 174 betrifft einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen wie die Kündigung, den Rücktritt, die Anfechtung, die Aufrechnung und den Widerruf und wird analog auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie die Mahnung, die Abmahnung und die Fristsetzung angewandt (BGH MMR 21, 477 [BGH 21.01.2021 - I ZR 17/18] Rz 24; NJW 01, 289, 290 [BGH 17.10.2000 - X ZR 97/99]; Staud/...mehr