Fachbeiträge & Kommentare zu Vergütung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anzeigen über die Erwerbstä... / III. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (§ 138 Abs. 1b AO)

Auskunftspflicht: § 138 Abs. 1b S. 1 AO statuiert eine Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber dem FA, nachdem dieses von der Gemeinde über die Betriebseröffnung unterrichtet wurde. Der Steuerpflichtige muss dem FA nunmehr weitere Auskünfte über die für seine Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen. Einer gesonderten Aufforderung ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
§ 18 Abs. 1 S. 2 – neu – Gr... / 5. Elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 93c AO: Erfassung von verkehrsteuerlichen Vorgängen?

Zugleich zeigen diese Folgen auch auf, dass die elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 93c AO nicht ohne weiteres – neben dem hauptsächlichen Anwendungsbereich der zutreffenden Berücksichtigung von besteuerungsrelevanten Daten des Steuerpflichtigen für Veranlagungssteuern – auch auf die elektronische Übermittlung von Veräußerungsanzeigen, Mitteilungen o.Ä. für ve...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
New Work verlangt nach New Pay / 6 Ist leistungsgerechte Vergütung noch zeitgemäß?

Individuelle Boni, Incentives und die sogenannte "leistungsgerechte Vergütung" zahlen – in der Art und Weise, wie sie heute funktionieren – demnach selten auf den Unternehmenserfolg ein. Die Anreize sind zu oft nach Schema F gedacht und bieten wenig Raum für agile Anpassung. Was viele Unternehmen vergessen: Bezahlung ist ein Werkzeug der Kulturarbeit und Signal für die Mitarb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.1.3 Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts (Abs. 4 Satz 3)

Rz. 18 Nach dem mit Wirkung zum 2.2.2007 neu gefassten Abs. 4 Satz 3 sind rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem der Anspruch auf das höhere Entgelt entstanden ist. Dies entsprach weitgehend der bisherigen Rechtslage mit der Besonderheit, dass ausdrücklich eine Zuordnung zu einem Kalenderjahr erfolgte, was mit der Beurteilung des 3-j...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.11.2 Auszubildende ohne Arbeitsentgelt

Rz. 205 Für die ohne Arbeitsentgelt (Ausbildungsvergütung) zur Berufsausbildung Beschäftigten ist mit dem SGB V eine eigenständige Krankenversicherungspflicht angeordnet worden. Diese Personen waren zuvor nach § 165 Abs. 2 i. V. m. § 165a RVO als Lehrlinge auch ohne Arbeitsentgelt wie Beschäftigte versichert. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/2237 S. 159) führt dazu aus, da...mehr

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New Work verlangt nach New Pay / 5 Warum New Work oft beim Gehalt aufhört

Die Vorstellungen und Wünsche der Mitarbeiter gewinnen in den Organisationen immer mehr Gewicht. Schon lange ist von einem Arbeitnehmermarkt die Rede: Die veränderten Vorstellungen und Wünsche werden bereits dann spürbar, wenn es ans Rekrutieren neuer Mitarbeiter geht. Doch auch im Innern vieler Organisationen ist einiges im Gange: Die Leistung der Akteure wird neu verteilt ...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.1 Versicherungsfreiheit wegen der Höhe des Arbeitsentgelts (Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4)

Rz. 9 Die Krankenversicherungsfreiheit wegen der Höhe des Jahresarbeitsentgelts (JAEG) gehört seit den Anfängen der Krankenversicherung zu den Ausschlusstatbeständen für die Krankenversicherungspflicht als Beschäftigter. Bis zum 31.12.1988 galt diese Versicherungsfreiheit jedoch nur für Angestellte. Erst das Gesundheitsreformgesetz bezog mit Wirkung zum 1.1.1989 auch Arbeite...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 398 Allgemein Heinze, Das Verhältnis des öffentlich-rechtlichen Sozialrechts zum privatrechtlichen Arbeitsrecht, SGb 2000, 241. Kaltenborn, Negative Vereinigungsfreiheit als Schutz vor Einbeziehung in die Sozialversicherung?, NZS 2001, 300. Marburger, Änderungen in Versicherungs- und Beitragsrecht durch das GKV-WSG, Die Beiträge 2007, 257, 321. Merten, Die Ausweitung der Ver...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.1 Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 13 Die gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Arbeiter und Angestellten stellen den ursprünglichen Personenkreis der in der sozialen Krankenversicherung Versicherten dar. Der eigenständigen Benennung von Arbeitern und Angestellten kommt dabei keine Bedeutung mehr zu. Weder die Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 noch die Wahlrechte nach den §§ 173 ff. sind noc...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.11 Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges (Abs. 1 Nr. 10)

Rz. 192 In der Nr. 10 werden 3 verschiedene Personengruppen von Krankenversicherungspflichtigen zusammengefasst, die nur wenige Gemeinsamkeiten aufweisen. Es handelt sich einerseits um Praktikanten, die für den Zugang oder den Abschluss eines Studiums eine berufspraktische Tätigkeit ausüben und daher eher den Studenten nach Abs. 1 Nr. 9 zuzuordnen wären. Personen, die zur Be...mehr

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Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 2.1.1 Entgelt- und Zeitgeringfügigkeit (§ 8 SGB IV)

Rz. 5 Die Vorschrift normiert als Ausnahme zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 , dass abweichend von der regelmäßigen Krankenversicherungspflicht für gegen Entgelt Beschäftigte versicherungsfrei ist, wer eine (nur) geringfügige Beschäftigung ausübt. Für die Geringfügigkeit wird dabei auf die für alle Zweige der Sozialversicherung geltenden Bestimmungen der §§ 8, 8a SGB IV verwiesen (vgl. Kom...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.1.3 Entgeltlichkeit

Rz. 32 Für die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigten und auch der zur Berufsausbildung beschäftigten Personen ist deren Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bzw. Ausbildungsvergütung (§ 14 SGB IV) erforderlich. Da maßgeblich und vorrangig die tatsächliche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist (Austausch von Arbeit gegen Lohn), kommt es entscheidend darauf an, dass mit...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.1.1 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Rz. 10 Die Versicherungsfreiheit nach Nr. 1 betrifft nur den Personenkreis, der dem Grunde nach der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 unterliegt, also die gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten (zu den Voraussetzungen vgl. § 5 und Komm. dort). Dass die Regelung, anders als § 5 Abs. 1 Nr. 1, noch auf Arbeiter und Angestellte abstellt, ist darauf zurückzuführen, da...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.11.1 Praktikanten

Rz. 193 Die Versicherungspflicht von Praktikanten war durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten v. 24.6.1975 (BGBl. I. S. 1536) eingeführt worden ( § 165 Abs. 1 Nr. 6 RVO) und war zunächst unverändert in Abs. 1 Nr. 10 übernommen worden. Mit der Anordnung der Versicherungspflicht für diesen Personenkreis wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich bei d...mehr

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New Work verlangt nach New Pay / 3.1 Verteilungsgerechtigkeit

Bei der Verteilungsgerechtigkeit vergleichen wir uns permanent mit anderen[1] und finden es dann gerecht oder eben nicht, ob die anderen mehr oder weniger arbeiten als wir oder mehr oder weniger Geld verdienen. Die Verteilungsgerechtigkeit gewinnt umso mehr an Bedeutung, je transparenter die Vergütung und je direkter der Vergleich ist. In einer idealen Welt würde die Vergütu...mehr

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Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 41 Boecken, Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, NZA 1999, 393. Büchel/Grintsch/Neidert, Die Umsetzung der Vorschläge der Hartz-Kommission im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung, DRV 2003, 105. Grahn/Schmidt, Änderungen im Sozialrecht durch die "Hartz-Gesetze", SGb 2003, 207. Hanau, Einzelfragen und -antworten zu den beid...mehr

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New Work verlangt nach New Pay / 3 New Pay lebt von Verteilungs- und Verfahrensgerechtigkeit

Bei der Vergütung ging der klare Trend die letzten 25 Jahre hin zu individuellen Zielvereinbarungen (MbO), die sich möglichst kaskadenförmig von den Unternehmenszielen ableiten lassen sollten. In vielen Trainings lernten Führungskräfte, wie sie smarte Ziele setzen. Nicht zu viele sollten es sein, damit der Fokus erhalten bleibt. Garniert wurde das System mit einem Mitarbeite...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.3 Hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit (Abs. 5)

Rz. 331 Mit der Regelung des Abs. 5 ist erstmals (nur für die Krankenversicherung und als Folge davon für die Pflegeversicherung) als Ausschlusstatbestand die Ausübung einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit eingeführt worden. Dies entspricht nicht nur der Tendenz des Gesetzgebers, selbständige Erwerbstätigkeiten aus der gesetzlichen Krankenversicherung auszugrenzen (vg...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.8 Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Vereinigungen (Nr. 7)

Rz. 48 Nr. 7 regelt die Versicherungsfreiheit von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen. Durch die ausdrückliche Ergänzung um den Begriff der "satzungsmäßigen" Mitglieder sollte die Versicherungsfreiheit auf Personen beschränkt werden, die der Gemeinschaft – jedenfalls dem Grunde nach – auf Dauer (ewiger Profess) angehören und nicht die...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 88 Axer, Beihilfe unter dem Regime der Sozialversicherung, DVBl. 1997, 698. Bezner/Bothe, Arbeitshilfe und Prüfschema zur Feststellung der Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, Die Beiträge 2009, 513. Bieback, Öffnung der GKV für Beamte, NZS 2018, 715. Erdmann, Die Versicherungsfreiheit von Soldaten in Beschäftigungen während des Dienstverhält...mehr

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Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 2.2 Ausnahmen von der Versicherungsfreiheit (Abs. 1 Nr. 1 bis 3)

Rz. 22 Für die Krankenversicherung ist aus sozialen Gründen die Anwendung der Geringfügigkeitskriterien des § 8 SGB IV ausgeschlossen für Personen, die im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung tätig sind und als Beschäftigte gelten (§ 7 Abs. 2 SGB IV), oder die Beschäftigungen nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ab dem 3.5.2...mehr

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Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 2.3.1 Versicherungspflicht (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 26 Die grundsätzlich durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ab 1.4.2003 eintretende Versicherungsfreiheit nach Abs. 1 wurde mit Abs. 2 Satz 1 a. F. im Sinne einer Übergangs- und Bestandsschutzregelung ausgeschlossen, und es wurde stattdessen der Fortbestand der Versicherungspflicht angeordnet. Voraussetzung dafür war und ist, dass am 31.3.2003 nur eine wegen Übersc...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.18.2 Teilnehmer an dualen Studiengängen (Satz 2)

Rz. 323 Der Satz 2, wonach Teilnehmer an dualen Studiengängen den zur Berufsausbildung Beschäftigten nach Abs. 1 Nr. 1 gleichgestellt werden, wurde mit dem 4. SGB IV-Änderungsgesetz in den Abs. 4a eingefügt. Gleiche Regelungen wurden mit § 1 Satz 5 SGB VI für die Rentenversicherung und § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III für die Arbeitslosenversicherung getroffen. Auch diese Regelung...mehr

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Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 2.1.3 Beginn und Ende der Versicherungsfreiheit

Rz. 19 Eigenständige Regelungen für Beginn und Ende der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung bestehen nicht. Die Versicherungsfreiheit einer Beschäftigung wegen Geringfügigkeit folgt vielmehr aus den Regelungen der Geringfügigkeit in § 8 SGB IV, nach dessen Abs. 2 Satz 2 Geringfügigkeit nicht mehr besteht, wenn die Voraussetzung der Entgelt- oder Zeitgeringfügigk...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.1.1 Beschäftigung

Rz. 14 Der Krankenversicherungspflicht unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wozu auch die zur Berufsausbildung Beschäftigten gehören. Der in Abs. 1 Nr. 1 verwandte Begriff der Beschäftigung ist der des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, also die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl. Komm. § 7 SGB IV). Der Beschäftigungsbeg...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.2.5 Herabsetzung der Arbeitszeit (Nr. 3)

Rz. 28 Das Befreiungsrecht wegen einer Reduzierung der Arbeitszeit, das auf §§ 173 f. RVO zurückgeht, besteht für Personen, die zuvor wegen der Höhe des Arbeitsentgeltes krankenversicherungsfrei waren und durch die Reduzierung der Arbeitszeit und damit verbunden des Arbeitsentgeltes krankenversicherungspflichtig werden. Die Regelung beruht auf dem Gedanken der Beibehaltung d...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 6 regelt die Versicherungsfreiheit von Personen, welche an sich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 als Beschäftigte erfüllen, die jedoch von dieser Versicherungspflicht kraft Gesetzes ausgenommen werden. Hintergrund für diese Regelungen war bisher, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein Schutzbedürfnis für eine Einbeziehung dies...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.5 Künstler und Publizisten (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 95 Neben den Landwirten sind die selbständigen Künstler und Publizisten die einzigen Selbständigen, für die Krankenversicherungspflicht besteht. Grund und Hintergrund für die Einbeziehung dieses Personenkreises in die Pflichtversicherung ist eine Absicherung des Risikos der Krankheit zu tragbaren Beiträgen. Insbesondere durch die Aufbringung der Beiträge für Künstler dur...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.2.7 Einschreibung als Student oder berufspraktische Tätigkeit (Nr. 5)

Rz. 41 Die Befreiung für Studenten und Praktikanten geht auf § 173d RVO zurück. Eine Befreiung nach Nr. 5 ist nur möglich, solange noch die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 bei der ersten Immatrikulation vorliegen, also die Pflichtversicherung nicht schon wegen Überschreitens der Studiendauer, wobei die Beschränkung auf 14 Fachsemester zum 1.1.2...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.9 Behinderte Menschen in Anstalten oder Heimen (Abs. 1 Nr. 8)

Rz. 146 Die Krankenversicherungspflicht von behinderten Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt werden, war mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) v. 7.5.1975 (BGBl. I S. 1061) eingeführt und in den Voraussetzungen auch dort geregelt worden. Ergänzend sah § 2 Abs. 2 SVBG vor, dass als beschäftigt auc...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.1.4 Übergangsregelungen

Rz. 21 Für die Rückkehr zum früheren Recht der Versicherungsfreiheit war lediglich in § 190 Abs. 3 Satz 3 eine ausdrückliche Regelung für die Personen geschaffen worden, die zum 1.1.2011 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden waren. Für diese war für die freiwillige Weiterversicherung keine Vorversicherungszeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich (vgl. Komm. zu § 190). An...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.1.2 Betriebliche Berufsausbildung

Rz. 27 Der Krankenversicherungspflicht unterliegen auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Damit werden von den in § 7 Abs. 2 SGB IV genannten Personen, die zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung tätig sind, für die Krankenversicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 1 an sich nur die erfasst, die sich in betr...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.2.4 Herabsetzung der Arbeitszeit wegen Pflegezeit oder Familienpflegezeit (Nr. 2a)

Rz. 27a Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 ist mit Wirkung zum 1.7.2008 das Befreiungsrecht nach Nr. 2a wegen Reduzierung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit eingefügt worden. Auch hier ist letztlich nicht die Reduzierung der Arbeitszeit der Grund für das Befreiungsrecht, sondern die damit typischerweise verbundene Reduzierung des Arbe...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
New Work verlangt nach New Pay / 8.5 Zeit für den Übergang (Station 5)

Neue Vergütungs- und Anreizsysteme entstehen nicht von heute auf morgen, sondern sind Teil eines größeren Kulturprozesses. Das nimmt Zeit in Anspruch, die Unternehmen von vorneherein einplanen sollten.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.1.2 Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (Abs. 4)

Rz. 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 regeln Ausnahmen von den vorstehenden Grundsätzen des Beginns von Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAEG bei Änderungen in der Höhe des Arbeitsentgeltes bei bestehender Krankenversicherungspflicht. Kommt es während eines laufenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu einem Überschreiten der JAEG, endet die Versicheru...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.2.1 Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Nr. 1)

Rz. 11 Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, die nur wegen und bei Erhöhung einer der beiden Jahresarbeitsentgeltgrenzen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 2 bzw. Abs. 7 eintritt, setzt lediglich voraus, dass vorher Versicherungsfreiheit wegen der Höhe des Arbeitsentgeltes bestand. Wie lange diese Versicherungsfreiheit schon bestand, ist für das Befreiun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.8 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten (Abs. 1 Nr. 7)

Rz. 133 Die Regelung ist mit Wirkung zum 14.9.2007 dahingehend geändert worden, dass der Verweis auf die "nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten" durch den Verweis auf "Blindenwerkstätten i. S. d. § 143 SGB IX" ersetzt wurde. Hintergrund dafür ist, dass das Blindenwarenvertriebsgesetz mit dem besonderen Anerkennungsverfahren aufgehoben wurde, sod...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.18.1 Auszubildende in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen (Satz 1)

Rz. 319 Der (jetzige) Satz 1 ist durch Art. 3 Nr. 1b des Job-AQTIV-Gesetzes v. 10.12.2001 mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt worden. Er stellt Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen den zur Berufsausbildung gegen Entgelt beschäftigten Auszubildenden nach Abs. 1 Nr. 1 gleich. Diese Regelung ist damit begründet worden (BT-Drs. 14/694...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.7 Jahresarbeitsentgeltgrenze für privat Krankenversicherte (Abs. 7)

Rz. 81 Der mit Art. 1 Nr. 1 des BSSichG mit Wirkung zum 1.1.2003 angefügte Abs. 7 Satz 1 enthält aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes für am 31.12.2002 privat krankenversicherte Beschäftigte (BT-Drs. 15/28 S. 14) eine gegenüber Abs. 6 niedrigere JAEG, die nach § 223 Abs. 3 zugleich auch die Beitragsbemessungsgrenze bildet. Diese knüpfte an das Niveau der bisherig...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.17 Bezieher von Vorruhestandsgeld (Abs. 3, 4)

Rz. 310 Die Krankenversicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld war im Zusammenhang mit dem Vorruhestandsgesetz (VRG) v. 13.4.1984 (BGBl. I S. 601) durch die Einfügung des § 165 Abs. 2 Satz 2 RVO eingeführt worden und ist mit den Abs. 3, 4 unverändert übernommen worden. Rz. 311 Das Vorruhestandsgeld ist seiner Definition nach eine Leistung des Arbeitgebers an den a...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 2.1.2 Zusammenrechnung von Beschäftigungen

Rz. 10 Für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit werden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV jeweils mehrere für sich betrachtet entgeltgeringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen für die Geringfügigkeitsgrenzen zusammengerechnet. Werden dadurch die Entgelt- oder Zeitgrenzen überschritten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor und es entsteht ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
New Work verlangt nach New Pay / 2 New Pay stellt grundsätzliche Fragen

Der Begriff "New Pay" wurde im Herbst 2017 erstmals im Zuge einer Blogparade von den Autoren[1] verwendet. New Pay stand dabei zunächst für verschiedene neue Vergütungsmodelle, die die oben genannten Prinzipien von New Work widerspiegeln und sich trotzdem den gesetzlichen Anforderungen stellen. Dabei geht es um grundsätzliche Fragen: Wofür wollen Unternehmen ihre Beschäftigten...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
New Work verlangt nach New Pay / 4 New Pay braucht kritische Veränderungsbereitschaft

Bisherige Vergütungsmethoden stehen vor diesem Hintergrund auf dem Prüfstand. Kennzeichen von "New Work" dienen als Impuls für eine neue Arbeitswelt und somit auch für "New Pay". Mit "New Pay" ist die Haltung von ständiger kritischer Veränderungsbereitschaft in Bezug auf Vergütungssysteme gemeint und kein konkretes neues Vergütungsmodell. Die Ausprägungen in der Praxis sind ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Executive Performance: Wie ... / 2.3 Incentive-Hürde

High Performer verdienen eine entsprechende Vergütung ihrer harten Arbeit und ihrer Beiträge zum Unternehmenserfolg. Hier kommen die Incentives ins Spiel, die viele Unternehmen bieten, um ihre Führungskräfte zur Erfüllung der finanziellen bzw. der Performance-Ziele zu inspirieren. Hochkarätige Konferenzen oder sogar Teamaufenthalte in luxuriösen Hotels sind keine Seltenheit....mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
New Work verlangt nach New Pay / 3.2 Verfahrensgerechtigkeit

Daneben gibt es die Verfahrensgerechtigkeit. Sie bestimmt, ob wir das Verfahren als gerecht empfinden, das zu einer Verteilung führt.[1] Unternehmen im Umfeld von New Work versuchen dies durch Partizipation oder Transparenz zu erreichen. Vermutlich reicht dies jedoch nicht aus. Aus der Literatur wissen wir, dass ein Verfahren 6 Kriterien erfüllen sollte, damit es als gerecht...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
New Work verlangt nach New Pay / 7 Das Transparenz-Dilemma

Die heftigsten Reaktionen in der Diskussion um neue Ansätze der Entlohnung löst das Thema Gehaltstransparenz aus. Angefeuert wurde die Debatte durch das Entgelttransparenzgesetz, das seit 2018 zur Anwendung kommt. Auch die Gender-Pay-Gap-Debatte zeigte Wirkung. Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß Warum Unternehmen (ohne klare Gehaltsstruktur durch Tarifverträge) Transpar...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
New Work verlangt nach New Pay / 1 New Pay basiert auf Unternehmenswerten

Das Konzept "New Work" entwickelte der bereits erwähnte austro-amerikanische Sozialphilosoph Frithjof Bergmann.[1] Es beinhaltet als zentrale Werte Selbstständigkeit, Freiheit und Teilhabe an der Gemeinschaft. Für Bergmann ist Arbeit sowohl eine Tätigkeit zur Zweckerfüllung (zum Beispiel Finanzierung des Lebensunterhalts) als auch zur Sinnerfüllung. Heute steht New Work eher...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.2 Arbeitslose Leistungsbezieher (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 37 Die Krankenversicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG), Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III war mit dem AFRG seit dem 1.1.1998 in das SGB V eingefügt worden. Zuvor war die Krankenversicherungspflicht in §§ 155 bis 164 AFG enthalten, auf die § 5 Abs. 1 Nr. 2 verwies. Wesentliche Änderungen sind damit jedoch nicht vorgenommen worden, ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.4 Werkstudenten (Nr. 3)

Rz. 29 Die Versicherungsfreiheit von während des Studiums beschäftigten Studenten (Werkstudenten) und Schülern einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule knüpft an die frühere Regelung des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO an. Ausgangspunkt für die Versicherungsfreiheit von Studenten, die gegen Entgelt beschäftigt sind, war die Überlegung, dass einerseits die Erwerbstätigkeit zur...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.3 Absolute Versicherungsfreiheit (Abs. 3)

Rz. 61 Die Regelung über die Erstreckung der Versicherungsfreiheit nach § 6 oder anderen Rechtsvorschriften oder der Befreiung nach § 8 auch auf andere Tatbestände von Versicherungspflicht (absolute Versicherungsfreiheit) ist eine durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) ab 1.1.1989 eingeführte Neuerung. Grund der Regelung war und ist, dass Personen durch die Erfüllung eines ...mehr